RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW212 2233389-1 SpruchW212 2233389-1/3E, W212 2233389-1/3E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im
Art. 130Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Vorlageantrag § 15
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte." Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idf BGBl I Nr. 56/2018 (AsylG 2005) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (AsylG 2005) lauten wie folgt: Familienverfahren im Inland "§ 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- aufgehoben
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- aufgehoben
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)." Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 56/2018: "
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)...Paragraph 60,
(1)...
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
(3)..." § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2016: "
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
- November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/
- §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
- Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
- Mai 2018 weiter.""
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
- November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
- Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
- Mai 2018 weiter." § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG): Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG): Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten "§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.""§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte." [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lauten: § 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH festgestellt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423) VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423) VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
- Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
- Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor: Die Beschwerdeführerin ist das zum Zeitpunkt der Antragstellung (unabhängig davon, ob man den 02.04.2019 oder den 23.05.2019 als Datum der Antragstellung zugrunde legt) minderjährig gewesene und ledige Kind der Bezugsperson, sodass sie gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ungeachtet der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit als deren Familienangehörige zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin ist das zum Zeitpunkt der Antragstellung (unabhängig davon, ob man den 02.04.2019 oder den 23.05.2019 als Datum der Antragstellung zugrunde legt) minderjährig gewesene und ledige Kind der Bezugsperson, sodass sie gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ungeachtet der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit als deren Familienangehörige zu qualifizieren ist. Zunächst ist festzuhalten, dass der Bezugsperson mit Erkenntnis vom 30.10.2018 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und der Einreiseantrag der Beschwerdeführerin frühestens am 02.04.2019, somit jedenfalls nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 35 Abs. 1 AsylG, gestellt wurde. Zuvor war der Bezugsperson mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2016 rechtskräftig der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Bezugsperson mit Erkenntnis vom 30.10.2018 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und der Einreiseantrag der Beschwerdeführerin frühestens am 02.04.2019, somit jedenfalls nach Ablauf der Dreimonatsfrist des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG, gestellt wurde. Zuvor war der Bezugsperson mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2016 rechtskräftig der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Im gegenständlichen Fall sind die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht erfüllt worden. Die Beschwerdeführerin konnte den Nachweis eigener und fester Einkünfte nicht erbringen und verfügt sohin nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich. Da die Bezugsperson ebenso nicht erwerbstätig ist und lediglich Mittel aus der öffentlichen Hand erhält, was keinen Einkommensbestandteil darstellt, konnte auch nicht der Nachweis erbracht werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde.Im gegenständlichen Fall sind die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht erfüllt worden. Die Beschwerdeführerin konnte den Nachweis eigener und fester Einkünfte nicht erbringen und verfügt sohin nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich. Da die Bezugsperson ebenso nicht erwerbstätig ist und lediglich Mittel aus der öffentlichen Hand erhält, was keinen Einkommensbestandteil darstellt, konnte auch nicht der Nachweis erbracht werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom
- November 2018, C-380/17, bereits festgehalten, dass der österreichische Gesetzgeber die Erteilung von Aufenthaltstiteln in jenen Konstellationen, die - wie hier - § 34 Abs. 2 AsylG 2005 unterliegen, nicht über das NAG, sondern über das AsylG 2005 regeln wollte (VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568; zur Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinn des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen, VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609; 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, 0254). Auch hätte der Gesetzgeber zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes - bei objektiv entschuldbarer Versäumung der Dreimonatsfrist - in jenen Fällen, in denen nach Einreise eines Antragstellers in das Bundesgebiet § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gilt, nicht auf das NAG verwiesen, weil § 35 AsylG 2005 gerade der Erteilung von Einreisetiteln zum Zwecke der Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 dient (siehe ebenfalls VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568). Aus diesem Grund erweist sich die Frage, ob die Versäumung der in § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 genannten Frist als objektiv entschuldbar zu qualifizieren ist, als relevant.In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom
- November 2018, C-380/17, bereits festgehalten, dass der österreichische Gesetzgeber die Erteilung von Aufenthaltstiteln in jenen Konstellationen, die - wie hier - Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 unterliegen, nicht über das NAG, sondern über das AsylG 2005 regeln wollte (VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568; zur Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinn des Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen, VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609; 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, 0254). Auch hätte der Gesetzgeber zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes - bei objektiv entschuldbarer Versäumung der Dreimonatsfrist - in jenen Fällen, in denen nach Einreise eines Antragstellers in das Bundesgebiet Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 gilt, nicht auf das NAG verwiesen, weil Paragraph 35, AsylG 2005 gerade der Erteilung von Einreisetiteln zum Zwecke der Durchführung eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 dient (siehe ebenfalls VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568). Aus diesem Grund erweist sich die Frage, ob die Versäumung der in Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 genannten Frist als objektiv entschuldbar zu qualifizieren ist, als relevant. Bei der Beurteilung der Gründe für die Versäumung der in § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 genannten Frist hat nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens eine Auseinandersetzung mit den im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgebrachten Umständen zu erfolgen. Außerdem ist in der Entscheidung über den vorliegenden Antrag nach § 35 AsylG 2005 nachvollziehbar zu begründen, weshalb von der objektiven Entschuldbarkeit der Versäumung dieser Frist oder im gegenteiligen Fall von einer mangelnden objektiven Entschuldbarkeit (und daher von der Verpflichtung zum Nachweis der in § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen) auszugehen sei. Bei der Beurteilung der Gründe für die Versäumung der in Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 genannten Frist hat nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens eine Auseinandersetzung mit den im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgebrachten Umständen zu erfolgen. Außerdem ist in der Entscheidung über den vorliegenden Antrag nach Paragraph 35, AsylG 2005 nachvollziehbar zu begründen, weshalb von der objektiven Entschuldbarkeit der Versäumung dieser Frist oder im gegenteiligen Fall von einer mangelnden objektiven Entschuldbarkeit (und daher von der Verpflichtung zum Nachweis der in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen) auszugehen sei. Festzuhalten ist zunächst, dass sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt – unabhängig von einem konkreten diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin – Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Versäumung der Dreimonatsfrist gegebenenfalls objektiv entschuldbar gewesen ist: So wird im Rahmen eines Schreibens der ÖB Addis Abeba vom 24.05.2019 ausgeführt, dass bereits am 21.12.2017 eine E-Mail-Antragstellung für die beiden älteren Schwestern der Beschwerdeführerin erfolgt sei; am 13.12.2018 sei eine erste persönliche Vorsprache der beiden älteren Schwestern der Beschwerdeführerin bei der Botschaft erfolgt. Am 19.12.2018 sei erstmals die Beschwerdeführerin in einem E-Mail des Österreichischen Roten Kreuzes erwähnt worden, wobei vermerkt wurde „kein Antrag, lediglich Info.“ Sodann findet sich im erwähnten Schreiben der Vermerk: „26.02.2019: ÖB-Mail an ÖRK, dass keine Annahme da die 3-Jahresfrist (subsidiärer Schutz) noch läuft.“ Am 27.02.2019 sei die Botschaft durch das Österreichische Rote Kreuz per E-Mail über den Asylstatus der Bezugsperson informiert worden. Es ist demnach nicht auszuschließen, dass vor dem Hintergrund, dass die erfolgte Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Bezugsperson der ÖB Addis Abeba erst nachträglich bekannt geworden sei, eine entsprechende Information hinsichtlich des Abwartens der im Hinblick auf subsidiär schutzberechtigte Bezugspersonen maßgeblichen Dreijahresfrist im relevanten Zeitraum an die Schwestern der Beschwerdeführerin respektive die Beschwerdeführerin selbst erfolgte bzw. ein entsprechender Irrtum auf deren Seite vorlag, welcher zur Stellung der Anträge erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist führte (zu den im Hinblick auf die Schwestern der Beschwerdeführerin teils unklaren Verfahrensabläufen darf auf die Ausführungen in der zurückverweisenden hg. Erledigung vom 10.09.2020, Zln.: W161 2233752-1 und W161 2233751-1, hingewiesen werden). Im Übrigen lassen sich der Aktenlage in diesem Zusammenhang auch Anhaltspunkte dahingehend entnehmen, dass die Einreise nach Äthiopien der Mutter und (damaligen) gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin zur Einbringung des Antrages erforderlich gewesen ist, sodass allenfalls auch insofern nicht auszuschließen ist, dass die diesbezügliche Organisation zur Versäumung der Frist beigetragen haben könnte. Eine Auseinandersetzung mit möglichen Gründen für eine objektive Entschuldbarkeit der verspäteten Antragseinbringung ist im angefochtenen Bescheid (trotz dies möglicherweise andeutender Umstände) unterblieben. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren daher zunächst Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Antragstellung nach Ablauf der Dreimonatsfrist – vor dem Hintergrund der teils unklaren Akteninhalte zu den Zeitpunkten der Antragstellungen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwestern, der offensichtlich zunächst nicht bekannten bzw. berücksichtigten Asylzuerkennung an die Bezugsperson sowie der Notwendigkeit der Einreise zwecks persönlicher Vorsprache bei der ÖB Addis Abeba der Bezugsperson und damaligen gesetzlichen Vertreterin – allenfalls auf objektiv entschuldbare Umstände zurückzuführen ist. Sollte eine objektive Entschuldbarkeit im Sinne des bisher Gesagten vorliegen, wäre auf die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 schon aus diesem Grund nicht abzustellen. Folglich bestünde in diesem Fall auch für die Durchführung der in § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 vorgesehenen Interessenabwägung kein Anlass.Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren daher zunächst Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Antragstellung nach Ablauf der Dreimonatsfrist – vor dem Hintergrund der teils unklaren Akteninhalte zu den Zeitpunkten der Antragstellungen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwestern, der offensichtlich zunächst nicht bekannten bzw. berücksichtigten Asylzuerkennung an die Bezugsperson sowie der Notwendigkeit der Einreise zwecks persönlicher Vorsprache bei der ÖB Addis Abeba der Bezugsperson und damaligen gesetzlichen Vertreterin – allenfalls auf objektiv entschuldbare Umstände zurückzuführen ist. Sollte eine objektive Entschuldbarkeit im Sinne des bisher Gesagten vorliegen, wäre auf die Voraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 schon aus diesem Grund nicht abzustellen. Folglich bestünde in diesem Fall auch für die Durchführung der in Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 vorgesehenen Interessenabwägung kein Anlass. Gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 gilt, dass der Einreise zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Rahmen der Familienzusammenführung trotz Nichterfüllens der Erteilungsvoraussetzungen auch dann stattzugeben ist, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt, dass der Einreise zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Rahmen der Familienzusammenführung trotz Nichterfüllens der Erteilungsvoraussetzungen auch dann stattzugeben ist, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Behörde offenkundig keine Zweifel am familiären Verhältnis zur Bezugsperson sowie am minderjährigen Alter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung hegte. Das Bundesamt und in der Folge die ÖB Addis Abeba begründen die ablehnende Entscheidung letztlich ausschließlich damit, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 nicht erfüllt worden seien, eine Interessensabwägung im Hinblick auf Art. 8 EMRK wurde jedoch unterlassen und keine Feststellungen zur familiären Beziehung der (damals minderjährigen) Beschwerdeführerin und ihrer im Bundesgebiet asylberechtigten Mutter getroffen. Das Bundesamt und in der Folge die ÖB Addis Abeba begründen die ablehnende Entscheidung letztlich ausschließlich damit, dass die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 nicht erfüllt worden seien, eine Interessensabwägung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK wurde jedoch unterlassen und keine Feststellungen zur familiären Beziehung der (damals minderjährigen) Beschwerdeführerin und ihrer im Bundesgebiet asylberechtigten Mutter getroffen. Hiezu ist Folgendes festzuhalten: Zunächst ist anzuführen, dass ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 03.10.2019, E 3456/2019; 24.11.2014, E 35/2014). Nach der dargestellten Judikatur des EGMR kann das familiäre Band zwischen Eltern und Kindern nur unter exzeptionellen Umständen zerreißen und es kommt sohin für die Frage, ob nicht mehr vom Bestehen familiärer Bindungen auszugehen ist, lediglich darauf an, ob tatsächlich jede Verbindung zwischen Eltern(teil) und Kind gelöst wurde (siehe dazu auch VfGH 24.11.2014, E 35/2014; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299).Zunächst ist anzuführen, dass ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht vergleiche EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 03.10.2019, E 3456 aus 2019,; 24.11.2014, E 35 aus 2014,). Nach der dargestellten Judikatur des EGMR kann das familiäre Band zwischen Eltern und Kindern nur unter exzeptionellen Umständen zerreißen und es kommt sohin für die Frage, ob nicht mehr vom Bestehen familiärer Bindungen auszugehen ist, lediglich darauf an, ob tatsächlich jede Verbindung zwischen Eltern(teil) und Kind gelöst wurde (siehe dazu auch VfGH 24.11.2014, E 35 aus 2014,; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299). Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass auf die (fluchtbezogenen) Gründe, die zu einer Trennung geführt haben bei einer gesamtheitlichen Abwägung der im Sinn von Art. 8 EMRK maßgeblichen Interessen Bedacht zu nehmen sei (siehe dazu auch EuGH 07.11.2018, C-380/17, Rn. 53, wonach die mit der Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden verbundenen Besonderheiten, nämlich z.B. die unter Umstanden fluchtbedingte Trennung der Familienangehörigen, bei individualisierter Überprüfung der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, zu beachten ist, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (VwGH 11.11.2013; 2013/22/0224; 13.11.2012, 2011/22/0081). Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass auf die (fluchtbezogenen) Gründe, die zu einer Trennung geführt haben bei einer gesamtheitlichen Abwägung der im Sinn von Artikel 8, EMRK maßgeblichen Interessen Bedacht zu nehmen sei (siehe dazu auch EuGH 07.11.2018, C-380/17, Rn. 53, wonach die mit der Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden verbundenen Besonderheiten, nämlich z.B. die unter Umstanden fluchtbedingte Trennung der Familienangehörigen, bei individualisierter Überprüfung der in Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/86/EG genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, zu beachten ist, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (VwGH 11.11.2013; 2013/22/0224; 13.11.2012, 2011/22/0081). Die Beschwerdeführerin lebte bis zum Jahr 2015 in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern im Herkunftsstaat. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin erfolgte die Auflösung des gemeinsamen Haushalts der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter aufgrund der Notwendigkeit der Flucht der Mutter aus dem gemeinsamen Herkunftsstaat. Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte im Rahmen ihres Verfahrens auf internationalen Schutz glaubhaft vor, in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Clan der Tumaal und aufgrund der Eheschließung mit einem Angehörigen der Darood von der Familie ihres Mannes verfolgt worden zu sein (vgl. hierzu das am 30.10.2018 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl W254 2133896-1). Die Beschwerdeführerin lebte bis zum Jahr 2015 in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern im Herkunftsstaat. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin erfolgte die Auflösung des gemeinsamen Haushalts der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter aufgrund der Notwendigkeit der Flucht der Mutter aus dem gemeinsamen Herkunftsstaat. Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte im Rahmen ihres Verfahrens auf internationalen Schutz glaubhaft vor, in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Clan der Tumaal und aufgrund der Eheschließung mit einem Angehörigen der Darood von der Familie ihres Mannes verfolgt worden zu sein vergleiche hierzu das am 30.10.2018 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl W254 2133896-1). Die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer Mutter erfolgte demnach offensichtlich aufgrund der Flucht der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat unter Zurücklassung ihrer Kinder. Es handelt sich somit um eine fluchtbedingte Trennung, welche allein nicht zur Verneinung des schützenswerten Familienlebens führen kann. Weitere Umstände, welche zum Zerreißen des Familienbandes geführt hätten, kann das Gericht auf Grundlage der vorhandenen Aktenlage jedenfalls nicht erkennen. Da der Mutter der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zukommt, steht im vorliegenden Fall bereits fest, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsland nicht in Betracht kommt. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung 17 Jahre alt, sodass aufgrund der damals vorgelegenen Minderjährigkeit grundsätzlich ein schützenswertes familiäres Verhältnis zu ihrer Mutter vorausgesetzt werden hätte müssen. Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit ist jedoch nicht zu erkennen, dass ein schützenswertes Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter jedenfalls zu verneinen gewesen wäre. Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt der angefochtene Bescheid eine den Anforderungen des Art. 8 EMRK entsprechende Abwägung der für und gegen eine Verweigerung des beantragten Einreisetitels sprechenden öffentlichen und familiären Interessen vermissen (zu Angelegenheiten der Einwanderung sowie zu der im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden Frage, ob dem Familienleben im Herkunftsland unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen, vgl. etwa EGMR 01.03.2018, Ejimson gg. Deutschland, 58681/12, Z 57; EGMR (GK) 03.10.2014, Jeunesse gg. Niederlande, 12738/10, Z 107). Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt der angefochtene Bescheid eine den Anforderungen des Artikel 8, EMRK entsprechende Abwägung der für und gegen eine Verweigerung des beantragten Einreisetitels sprechenden öffentlichen und familiären Interessen vermissen (zu Angelegenheiten der Einwanderung sowie zu der im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigenden Frage, ob dem Familienleben im Herkunftsland unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen, vergleiche etwa EGMR 01.03.2018, Ejimson gg. Deutschland, 58681/12, Ziffer 57,; EGMR (GK) 03.10.2014, Jeunesse gg. Niederlande, 12738/10, Ziffer 107,). Vielmehr ist anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis im Sinne des Art. 8 EMRK vor der Trennung beziehungsweise vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat und wie sich der Kontakt seither gestaltet.Vielmehr ist anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis im Sinne des Artikel 8, EMRK vor der Trennung beziehungsweise vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat und wie sich der Kontakt seither gestaltet. Ob es der Beschwerdeführerin nach der Trennung möglich gewesen war, von Somalia respektive Äthiopien aus Kontakt zu ihrer Mutter zu halten und falls ja, wie dieser Kontakt im Konkreten ausgestaltet war, wurde von der Behörde nicht festgestellt. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang ihre Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht (zur Gänze) erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes durchaus ein hoher Stellenwert zukommen kann, so hat insbesondere auch der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14 ausgesprochen, dass Anträge auf Familienzusammenführung wegen prognostizierter nicht ausreichender Einkünfte abgelehnt werden können. Wenn daher bei der Ermessensregel des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 Voraussetzung der Ausnahme ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens "dringend geboten ist", so ist im Zuge dieser Beurteilung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. sinngemäß VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wenn daher bei der Ermessensregel des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 Voraussetzung der Ausnahme ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens "dringend geboten ist", so ist im Zuge dieser Beurteilung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche sinngemäß VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Die Behörde wird sohin, nachdem sie festgestellt hat, ob allenfalls entschuldbare Gründe für die erst nach Verstreichen der Dreimonatsfrist erfolgte Antragstellung vorliegen, sowie ob ein aufrechtes Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson besteht, in weiterer Folge eine Abwägung zwischen einerseits privaten beziehungsweise familiären und andererseits öffentlichen Interessen vorzunehmen haben. Zu beachten ist hierbei, dass die Regelung des Art. 8 EMRK keineswegs vorschreibt, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre und kommt im Regelfall vielmehr ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgeschriebenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, (so kann etwa Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).Zu beachten ist hierbei, dass die Regelung des Artikel 8, EMRK keineswegs vorschreibt, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre und kommt im Regelfall vielmehr ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgeschriebenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, (so kann etwa Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen). Wenn sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 als nicht möglich erweist und von einem Antragsteller ein anderer Weg und zwar insbesondere nach § 46 NAG zu beschreiten ist, um eine Familienzusammenführung zu erreichen (zur Betonung dieses anderen Weges vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609), so steht dieser andere Weg auch nicht im Widerspruch zu Art. 8 EMRK.Wenn sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des Paragraph 35, AsylG 2005 als nicht möglich erweist und von einem Antragsteller ein anderer Weg und zwar insbesondere nach Paragraph 46, NAG zu beschreiten ist, um eine Familienzusammenführung zu erreichen (zur Betonung dieses anderen Weges vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609), so steht dieser andere Weg auch nicht im Widerspruch zu Artikel 8, EMRK. Diesbezüglich ist noch anzumerken, dass der Gesetzgeber in Fällen, in denen ein Antrag gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nach drei Monaten gestellt wird, offenkundig – abgesehen von der Ausnahme in § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 – überhaupt keinen Einreisetitel gewähren wollte, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht nachgewiesen wurden, weil sich derartige Bedingungen auch in § 46 iVm § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG 2005 finden. Dieses Ziel lässt sich allerdings aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts dann nicht verwirklichen, wenn die Versäumung der Dreimonatsfrist wegen des Vorliegens besonderer Umstände objektiv entschuldbar war.Diesbezüglich ist noch anzumerken, dass der Gesetzgeber in Fällen, in denen ein Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nach drei Monaten gestellt wird, offenkundig – abgesehen von der Ausnahme in Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 – überhaupt keinen Einreisetitel gewähren wollte, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht nachgewiesen wurden, weil sich derartige Bedingungen auch in Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 NAG 2005 finden. Dieses Ziel lässt sich allerdings aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts dann nicht verwirklichen, wenn die Versäumung der Dreimonatsfrist wegen des Vorliegens besonderer Umstände objektiv entschuldbar war. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben beziehungsweise den familiären Kontakten seit der Trennung nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben beziehungsweise den familiären Kontakten seit der Trennung nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W212.2233389.1.00