RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW218 2234910-1 Spruch, W218 2234910-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (= belangte Behörde) vom 26.05.2020 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und sie gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 2 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.878,36 verpflichtet werde.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (= belangte Behörde) vom 26.05.2020 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und sie gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 25, Absatz 2, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von , EUR 1.878,36 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Einkommenssteuerbescheide des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin für die Jahre 2017 und 2018 eine Neuberechnung des Leistungsanspruches erfolgt sei. Im Zuge der Leistungskorrektur sei bereits ein Betrag in Höhe von EUR 189,41 einbehalten worden und betrage der Überbezug somit noch EUR 1.688,
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sie keine Kenntnis über die Einkommenssteuerbescheide ihres ehemaligen Lebensgefährten habe und seit ihrem Auszug im August 2018 auch keinen Kontakt mehr habe. Der Beschwerdeführerin sei von der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass sich die Gesetzeslage mit Juli 2018 geändert hätte und ihr Lebensgefährte ausgetragen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe keine finanzielle Erleichterung durch das Einkommen ihres Lebensgefährten gehabt, sie sei für ihre Zahlungen und Fixkosten selbst verantwortlich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe keine unwahren Angaben getätigt und habe nicht erkennen können, dass ihr die Leistung nicht in dieser Höhe zustehe. Sie habe die Einkommenserklärungen ihres Lebensgefährten nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.08.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin laut den vorliegenden Einkommenssteuerbescheiden im Jahr 2017 ein Nettoeinkommen in Höhe von EUR 12.441,68 und im Jahr 2018 in Höhe von EUR 16.280,45 bezogen habe. Das Haushaltseinkommen habe den Mindeststandardbetrag in den Jahren 2017 und 2018 überschritten und sei das monatliche Einkommen des Lebensgefährten zur Gänze auf den Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin anzurechnen.
- Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, sie sei mit der Entscheidung nicht einverstanden und könne die Rückforderung finanziell nicht begleichen.
- Am 10.09.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bezog vom 20.11.2017 bis 30.11.2017 Notstandshilfe in Höhe von EUR 29,15 täglich, vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 Notstandshilfe in Höhe von EUR 25,34 täglich, vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 Notstandshilfe in Höhe von EUR 20,79 täglich, vom 01.02.2018 bis 31.02.2018 Notstandshilfe in Höhe von EUR 29,76 täglich, vom 01.06.2018 bis 30.06.2018 Notstandshilfe in Höhe von EUR 19,31 täglich. In den oben angeführten Zeiträumen führte die Beschwerdeführerin mit XXXX eine Lebensgemeinschaft und hatte sie Sorgepflichten für ihren am XXXX geborenen Sohn XXXX .In den oben angeführten Zeiträumen führte die Beschwerdeführerin mit römisch 40 eine Lebensgemeinschaft und hatte sie Sorgepflichten für ihren am römisch 40 geborenen Sohn römisch 40 . Die Berechnung der vorläufigen Notstandshilfe erfolgte aufgrund der vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin monatlich abgegebenen Einkommenserklärungen. Die so ermittelte Höhe des Anspruchs wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht beeinsprucht. Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung des Partnereinkommens betrug inklusive Familienzuschlag für den Sohn im Jahr 2017 EUR 29,15 und im Jahr 2018 EUR 29,
- Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin hatte im Jahr 2017 ein für die Anrechnung auf die Notstandshilfe maßgebliches Jahresnettoeinkommen in Höhe von EUR 12.441,68 (monatlich durchschnittlich: EUR 1.036,81). Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin hatte im Jahr 2018 ein für die Anrechnung auf die Notstandshilfe maßgebliches Jahresnettoeinkommen in Höhe von EUR 16.280,45 (monatlich durchschnittlich: EUR 1.356,70). Der Rückforderungsbetrag ergibt sich aus dem Differenzbetrag der tatsächlich zustehenden Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens des Lebensgefährten und der ausbezahlten Notstandshilfe aufgrund der vorläufigen Anrechnung des Einkommens des Lebensgefährten. Die Summe der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe beträgt € 1.878,36, davon wurden bereits € 189,41 einbehalten, daher besteht ein offener Rückforderungsbetrag in der Höhe von € 1.688,
- Freigrenzen erhöhende Umstände liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Höhe des Notstandshilfebezuges im beschwerderelevanten Zeitraum ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit XXXX sowie die Sorgepflichten für ihren Sohn XXXX im beschwerderelevanten Zeitraum werden von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bestritten. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit römisch 40 sowie die Sorgepflichten für ihren Sohn römisch 40 im beschwerderelevanten Zeitraum werden von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bestritten. Das ermittelte Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2017 und 2018 und werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Ausmaß § 36.
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
- 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
- 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
- 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
- 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3)Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
- a)Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
- a)Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
- b)Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit.
- b)oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit.
- b)oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
- b)Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4,) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
- c)Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
- d)Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5)Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
(5)Eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
(6)Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
(6)Abweichend von Absatz eins, ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab
- Mai 1996 wie folgt vorzugehen: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das
- Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das
- Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(7)§ 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
(7)Paragraph 20, Absatz 6 und Paragraph 21 a, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
(8)Bei Arbeitslosen, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, liegt keine Notlage vor. Dies gilt auch für den Bezug einer entsprechenden ausländischen Alterspension, Altersrente oder einer anderen gleichartigen Leistung. Einkommen § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
- Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
- Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
- die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.
(4)….
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
- bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
- bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
- bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
- bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.“ Nach § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum vom 20.10.2017 bis 30.06.2018 und die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 1.878,
- Zum Widerruf: Die Beschwerdeführerin bezog vom 20.11.2017 bis 30.11.2017 Notstandshilfe in Höhe von EUR 29,15 täglich, vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 Notstandshilfe in Höhe von EUR 25,34 täglich, vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 Notstandshilfe in Höhe von EUR 20,79 täglich, vom 01.02.2018 bis 31.02.2018 Notstandshilfe in Höhe von EUR 29,76 täglich, vom 01.06.2018 bis 30.06.2018 Notstandshilfe in Höhe von EUR 19,31 täglich. Die Berechnung der Notstandshilfe erfolgte zunächst aufgrund der vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin monatlich abgegebenen Einkommenserklärungen. Die so ermittelte Höhe des Anspruchs wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht beeinsprucht. Am 08.07.2020 fragte die belangte Behörde die Daten der Einkommensteuerbescheide des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin für die Jahre 2017 und 2018 ab. Daraus ergibt sich ein für die Anrechnung auf die Notstandshilfe maßgebliches Jahresnettoeinkommen für das Jahr 2017 in Höhe von € 12.441,68 (monatlich durchschnittlich: EUR 1.036,81) und für das Jahr 2018 in Höhe von EUR 16.280,45 (monatlich durchschnittlich: EUR 1.356,70). In den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen führte die Beschwerdeführerin eine Lebensgemeinschaft und hatte sie Sorgepflichten für ihren am XXXX geborenen Sohn.In den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen führte die Beschwerdeführerin eine Lebensgemeinschaft und hatte sie Sorgepflichten für ihren am römisch 40 geborenen Sohn. Freigrenzen erhöhende Umstände liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin gab ein Darlehen ihres Lebensgefährten in Höhe von EUR 26.000,00 zum Zwecke der Renovierungsarbeiten im gemeinsam genutzten Haus an. Dieses Darlehen wurde jedoch zur Finanzierung eines Tonstudios genutzt und kann somit nicht freigrenzenerhöhend berücksichtigt werden. Ein vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zum Zwecke der Sanierung der Heizungsanlage aufgenommenes Darlehen kann mangels erfolgter Ratenzahlung nicht freigrenzenerhöhend gewertet werden. Die Beschwerdeführerin führte auch Betriebskosten an. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach übliche Aufwendungen wie Mietkosten oder auch Mietrückstände keine Beachtung finden können (VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0210 mwN). Betriebskosten sind ebenso übliche Aufwendungen, welche mit dem Wohnraum einhergehen und stellen daher keine freigrenzerhöhenden Umstände dar. Der tägliche Anrechnungsbetrag errechnet sich somit gemäß § 36 Abs. 3 lit. B AlVG nunmehr wie folgt:Der tägliche Anrechnungsbetrag errechnet sich somit gemäß Paragraph 36, Absatz 3, lit. B AlVG nunmehr wie folgt: Zeitraum 20.10.2017 bis 31.12.2017: Einkünfte Lebensgefährte aus selbst. Tätigkeit: EUR 1.036,81 abzüglich: Freigrenze Lebensgefährte EUR 647,00 Zusatzbetrag Sohn EUR 281,00 anrechenbares Einkommen EUR 109,00 (gemäß § 36 Abs. 4 AlVG gerundet)anrechenbares Einkommen EUR 109,00 (gemäß Paragraph 36, Absatz 4, AlVG gerundet) EUR 109,00 x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von EUR 3,58 täglich. Der Mindeststandard für zwei volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt betrug im Jahr 2017 EUR 1.418,68, das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten betrug im Jahr 2017 monatlich EUR 1.803,91 (EUR 25,57 * 30 Tage = 767,10 + EUR 1.036,81). Daher ist das durchschnittliche monatliche Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zur Gänze auf die Notstandshilfe anzurechnen. Zeitraum 01.01.2018 bis 31.01.2018: Einkünfte Lebensgefährte aus selbst. Tätigkeit: EUR 1.036,81 abzüglich: Freigrenze Lebensgefährte EUR 657,00 Zusatzbetrag Sohn EUR 285,00 anrechenbares Einkommen EUR 94,00 (gemäß § 36 Abs. 4 AlVG gerundet)anrechenbares Einkommen EUR 94,00 (gemäß Paragraph 36, Absatz 4, AlVG gerundet) EUR 94,00 x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von EUR 3,09 täglich. Der Mindeststandard für zwei volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt betrug im Jahr 2018 EUR 1.449,91, das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten betrug im Jänner 2018 monatlich EUR 1.836,91 (EUR 26,67 * 30 Tage = 800,10 + EUR 1.036,81). Daher ist das durchschnittliche monatliche Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zur Gänze auf die Notstandshilfe anzurechnen. Zeitraum 01.02.2018 bis 30.06.2018: Einkünfte Lebensgefährte aus selbst. Tätigkeit: EUR 1.356,70 abzüglich: Freigrenze Lebensgefährte EUR 657,00 Zusatzbetrag Sohn EUR 285,00 anrechenbares Einkommen EUR 414,00 (gemäß § 36 Abs. 4 AlVG gerundet)anrechenbares Einkommen EUR 414,00 (gemäß Paragraph 36, Absatz 4, AlVG gerundet) EUR 414,00 x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von EUR 13,61 täglich. Der Mindeststandard für zwei volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt betrug im Jahr 2018 EUR 1.449,91, das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten betrug im Jahr 2018 monatlich EUR 1.841,20 (EUR 16,15 * 30 Tage = 484,50 + EUR 1.449,91). Daher ist das durchschnittliche monatliche Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zur Gänze auf die Notstandshilfe anzurechnen. Der vorläufig ermittelte tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung des Partnereinkommens betrug im Zeitraum 20.10.2017 bis 31.12.2017 inklusive Familienzuschlag EUR 29,15 und im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2018 inklusive Familienzuschlag EUR 29,
- Nach voller Anrechnung des Partnereinkommens verbleiben daher folgenden Ansprüche auf Notstandshilfe: Zeitraum 20.10.2017 bis 31.12.2017: Täglicher Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 29,15 abzüglich tägliche Anrechnung in Höhe von EUR 3,58 ergibt einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 25,
- Zeitraum 01.01.2018 bis 31.01.2018: Täglicher Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 29,76 abzüglich tägliche Anrechnung in Höhe von EUR 3,09 ergibt einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 26,
- Zeitraum 01.02.2018 bis 30.06.2018: Täglicher Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 29,76 abzüglich tägliche Anrechnung in Höhe von EUR 13,61 ergibt einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 16,
- Demensprechend war der Notstandshilfebezug aufgrund der vorliegenden Einkommensteuerbescheide des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin für die Jahre 2017 und 2018 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG rückwirkend zu berichtigen.Demensprechend war der Notstandshilfebezug aufgrund der vorliegenden Einkommensteuerbescheide des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin für die Jahre 2017 und 2018 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG rückwirkend zu berichtigen. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Gesetzesänderung, wonach mit Juli 2018 die Anrechnung von Partnereinkommen wegfällt und auf die Beendigung der Lebensgemeinschaft im August
- Die Berichtigung der Leistung erfolgte ausschließlich bis 30.06.2018 und befand sich die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit jedenfalls noch in einer Lebensgemeinschaft. Soweit die Beschwerdeführerin die vorgesehene Ermittlung von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in ihrem Fall für ungerechtfertigt hält, ist auf die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen: So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.02.2010, 2008/08/0054, klargestellt, dass er keine Zweifel an der Sachlichkeit der Bestimmungen des § 36a AlVG hat, welcher bei Durchgängigkeit der Tätigkeit auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des ganzen Jahres abstellt, nimmt diese Regelung doch auf das Wesen der selbständigen Erwerbstätigkeit und den – damit verbunden – im Vergleich zu unselbständigen Beschäftigungen oft unregelmäßigeren Zufluss von Einkünften Rücksicht.So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.02.2010, 2008/08/0054, klargestellt, dass er keine Zweifel an der Sachlichkeit der Bestimmungen des Paragraph 36 a, AlVG hat, welcher bei Durchgängigkeit der Tätigkeit auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des ganzen Jahres abstellt, nimmt diese Regelung doch auf das Wesen der selbständigen Erwerbstätigkeit und den – damit verbunden – im Vergleich zu unselbständigen Beschäftigungen oft unregelmäßigeren Zufluss von Einkünften Rücksicht. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 05.03.1998, G 284/97, mit welchem Teile des § 36a Abs. 5 Z 1 idF BGBl. Nr. 411/1996 aufgehoben wurden, klargestellt, dass er grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Abstellens auf das Einkommensteuerrecht bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 05.03.1998, G 284/97, mit welchem Teile des Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, aufgehoben wurden, klargestellt, dass er grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Abstellens auf das Einkommensteuerrecht bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat. In einem weiteren einschlägigen Fall wurde die Behandlung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.02.2016, E 2440/2015-6, mit der Begründung abgelehnt, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn § 36a Abs. 7 AlVG nicht zuletzt zur Verhinderung von Manipulationen im Falle einer durchgehenden selbständigen Tätigkeit auf das Jahreseinkommen abstellt.In einem weiteren einschlägigen Fall wurde die Behandlung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.02.2016, E 2440/2015-6, mit der Begründung abgelehnt, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG nicht zuletzt zur Verhinderung von Manipulationen im Falle einer durchgehenden selbständigen Tätigkeit auf das Jahreseinkommen abstellt. Die im § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist, bedeutet eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit resultiert (VwGH 17.02.2010, 2008/08/0054, mwH).Die im Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist, bedeutet eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit resultiert (VwGH 17.02.2010, 2008/08/0054, mwH). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (Hinweis: E
- Februar 2009, 2006/08/0033). Zur Rückforderung: Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist die zu Unrecht bezogene Leistung auch für den Fall zum Rückersatz vorzuschreiben, dass sich ohne Verschulden des Arbeitslosen auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist die zu Unrecht bezogene Leistung auch für den Fall zum Rückersatz vorzuschreiben, dass sich ohne Verschulden des Arbeitslosen auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin kommt es dabei nicht an, weil sich die Ungebührlichkeit der Leistung im Sinne des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG aufgrund eines nachträglich vom AMS beigeschafften Einkommensteuerbescheides ergab (vgl. etwa VwGH 25.06.2013, 2013/08/0067; 29.01.2014, 2013/08/0270).Auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin kommt es dabei nicht an, weil sich die Ungebührlichkeit der Leistung im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG aufgrund eines nachträglich vom AMS beigeschafften Einkommensteuerbescheides ergab vergleiche etwa VwGH 25.06.2013, 2013/08/0067; 29.01.2014, 2013/08/0270). Somit war die belangte Behörde auch berechtigt, die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe zurückzufordern. Der Rückforderungsbetrag setzt sich aus dem Differenzbetrag der täglich bezogenen Notstandshilfe und der tatsächlich gebührenden täglichen Notstandshilfe zusammen und ist wie folgt zu berechnen: Die Beschwerdeführerin erhielt im Zeitraum 20.10.2017 bis 30.11.2017, sohin über einen Zeitraum von 42 Tagen einen Tagsatz in Höhe von EUR 29,15, sohin insgesamt EUR 1.224,30; ihr gebührte ein Tagsatz in Höhe von EUR 25,57, sohin EUR 1.073,94 und hatte sie daher einen Übergenuss in Höhe von EUR 150,
- Die Beschwerdeführerin erhielt im Zeitraum 01.12.2017 bis 31.12.2017, sohin über einen Zeitraum von 31 Tagen einen Tagsatz in Höhe von EUR 25,34, sohin insgesamt EUR 785,54; ihr gebührte ein Tagsatz in Höhe von EUR 25,57, sohin EUR 792,67; und hat sie daher einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 7,
- Die Beschwerdeführerin erhielt im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.01.2018, sohin über einen Zeitraum von 31 Tagen einen Tagsatz in Höhe von EUR 20,79, sohin insgesamt EUR 644,49; ihr gebührte ein Tagsatz in Höhe von EUR 26,67, sohin EUR 829,77 und hat sie daher einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 182,
- Die Beschwerdeführerin erhielt im Zeitraum 01.02.2018 bis 31.05.2018, sohin über einen Zeitraum von 120 Tagen einen Tagsatz in Höhe von EUR 29,76, sohin insgesamt EUR 3.571,20; ihr gebührte ein Tagsatz in Höhe von EUR 16,15, sohin EUR 1.938,00 und hatte sie daher einen Übergenuss in Höhe von EUR 1.633,
- Die Beschwerdeführerin erhielt im Zeitraum 01.06.2018 bis 30.06.2018, sohin über einen Zeitraum von 30 Tagen einen Tagsatz in Höhe von EUR 19,31, sohin insgesamt EUR 579,30; ihr gebührte ein Tagsatz in Höhe von EUR 16,15, sohin EUR 484,50 und hatte sie daher einen Übergenuss in Höhe von EUR 94,
- Die Beschwerdeführerin ist somit zur Rückzahlung der Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.878,36 (EUR 150,36 + EUR 1.633,20 + EUR 94,80) verpflichtet. Da sie allerdings vom 20.10.2017 bis 30.11.2017 und vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 einen höheren Anspruch gehabt hätte und dieser Betrag, der ihr zugestanden wäre, als Rückzahlung einbehalten wurde, ist sie zur Rückzahlung eines Gesamtbetrages in der Höhe von EUR 1.688,95 verpflichtet.Die Beschwerdeführerin ist somit zur Rückzahlung der Notstandshilfe in Höhe von , EUR 1.878,36 (EUR 150,36 + EUR 1.633,20 + EUR 94,80) verpflichtet. Da sie allerdings vom 20.10.2017 bis 30.11.2017 und vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 einen höheren Anspruch gehabt hätte und dieser Betrag, der ihr zugestanden wäre, als Rückzahlung einbehalten wurde, ist sie zur Rückzahlung eines Gesamtbetrages in der Höhe von EUR 1.688,95 verpflichtet. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass sie seit August 2018 keine Lebensgemeinschaft mehr führe und das Einkommen des Lebensgefährten seit 2018 nicht mehr auf den Notstandshilfeanspruch anzurechnen sei. Dazu wird ausgeführt, dass das Einkommen des Lebensgefährten auch nur bis zum 30.06.2018 angerechnet wurde. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art
- Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W218.2234910.1.00