RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW218 2234951-1 SpruchW218 2234951-1/3E, W218 2234951-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat (= belangte Behörde) vom 12.05.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 23.03.2020 gemäß §§ 44 und 46 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 und Art 65 Abs. 5 lit a EG-VO Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, jeweils in geltender Fassung, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat (= belangte Behörde) vom 12.05.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 23.03.2020 gemäß Paragraphen 44 und 46 AlVG in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2 und Artikel 65, Absatz 5, Litera a, EG-VO Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, jeweils in geltender Fassung, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Wohnort des Beschwerdeführers in Polen liege. Dort wohne seine Ehefrau mit den zwei minderjährigen Kindern in einem 137 m² großen Haus, während der Beschwerdeführer in Österreich mit zwei weiteren Personen in einer 41 m² kleinen Wohnung lebe. Er besitze zudem eine polnische Telefonnummer. Der Wohnort und Lebensmittelpunkt liege somit in Polen und sei davon auszugehen, dass er nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in seinen Wohnsitzstaat Polen zurückgekehrt sei. Daher liege die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung in Polen.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er in Österreich seinen Wohnsitz habe und die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben sei. Eine Überprüfung, ob es sich bei seinem Wohnsitz um eine für den dauernden Aufenthalt geeignete Unterkunft handle, sei rechtlich nicht vorgesehen. Aufgrund der pandemiebedingten Arbeitslosigkeit habe er sich in seinen Herkunftsstaat begeben, um seine Familie und Bekannte zu treffen. Dies sei ohne Absicht des Wechsels des Wohnortes gewesen. Er arbeite seit dem 04.05.2020 wieder an seinem alten Arbeitsplatz in Österreich. Österreich sei somit der zuständige Mitgliedstaat, in dem er auch während des Anspruchszeitraumes seinen Wohnsitz gehabt habe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.08.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers, bestehend aus Familie und Freunden, in Polen liege. Ein Nachbar habe die wöchentliche Rückkehr nach Polen bestätigt. Andere Bezugspunkte zu Österreich abseits der Beschäftigung, hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei daher echter Grenzgänger und habe der Beschwerdeführer sich der Arbeitsmarktverwaltung in Polen zur Verfügung zu stellen.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, er sei seit 04.05.2020 wieder bei seinem ehemaligen Dienstgeber beschäftigt und habe seine vollständigen Lebensinteressen sohin nicht nach Polen zurückverlegt. Er habe in Österreich seinen Hauptwohnsitz und verbringe dort seine Feierabende und den Großteil seiner Freizeit. Der Beschwerdeführer habe über ein langes Wochenende seine Familie in Polen besucht und wäre dort wegen der COVID-19 Pandemie eingeschlossen gewesen. Er habe nicht zurück nach Österreich gekonnt und gedurft. Ihm sei nicht in den Sinn gekommen, in Polen einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen, er sei darauf auch nicht hingewiesen worden. Ihm sei zudem nicht mitgeteilt worden, dass er den Krankenschutz für mehr als einen Monat verloren hätte.
- Am 11.09.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und hat sich am 20.03.2020 arbeitslos gemeldet. Den – via E-Mail übermittelten – Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld retournierte er am 06.04.2020 via E-Mail. Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer war in Österreich regelmäßig, zuletzt vom 04.02.2019 bis 12.03.2020 und ist seit 04.05.2020 wieder bei der Firma XXXX beschäftigt. Der Beschwerdeführer war in Österreich regelmäßig, zuletzt vom 04.02.2019 bis 12.03.2020 und ist seit 04.05.2020 wieder bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Der Beschwerdeführer verfügt seit 15.04.2013 über einen Hauptwohnsitz in Niederösterreich. Der Beschwerdeführer hat eine Ehefrau und zwei gemeinsame Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Polen in einem 137 m² großen Eigentumshaus. Der Wohnort des Beschwerdeführers ist in Polen. Österreich ist der Beschäftigungsstaat. Der Beschwerdeführer ist ein Grenzgänger. Der Beschwerdeführer kam zum Arbeiten nach Österreich und wohnt hier mit zwei weiteren Personen in einer 41 m² großen Mietwohnung. Es wurde kein Mietvertrag vorgelegt. Der Beschwerdeführer fuhr während der letzten Beschäftigung in Österreich wöchentlich nach Polen. Der Beschwerdeführer hatte seinen Lebensmittelpunkt zu jeder Zeit, also auch während der in Österreich ausgeübten Beschäftigung, immer in Polen und hat diesen während der Beschäftigung nicht in den Beschäftigungsstaat verlegt. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Mobiltelefon mit einer polnischen Telefonnummer. Private bzw. familiäre Interessen des Beschwerdeführers in Österreich konnten nicht festgestellt werden und befindet sich sein Lebensmittelpunkt in Polen. Der Beschwerdeführer befand sich ca. vom 13.03.2020 bis 03.05.2020 in Polen und reiste aufgrund der COVID-19 Pandemie nicht mehr in Österreich ein. Aufgrund der COVID-19 Pandemie wurde das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit 12.03.2020 gelöst. Der Beschwerdeführer entschied sich kurz vor dem „lock-down“ in Österreich, nach Polen zu seiner Familie und zu Bekannten zu reisen und kehrte er nicht vor Beginn der Reisebeschränkungen nach Österreich zurück. Der Beschwerdeführer kam erst nach dem „lock-down“ nach Österreich zurück, um wieder eine Arbeit bei seinem ehemaligen Dienstgeber aufzunehmen.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, übermittelt am 06.04.
- Die Feststellungen zur Arbeitslosmeldung am 20.03.2020 ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Arbeitslosmeldung, welche der Beschwerdeführer am 20.03.2020 via E-Mail an die belangte Behörde übermittelt hat. Diese wurde am 23.03.2020 intern bei der belangten Behörde weitergeleitet. Auf dem Antrag auf Arbeitslosengeld ist zwar der Geltendmachungszeitpunkt mit 13.03.2020 festgesetzt, doch ist davon auszugehen, dass dies vom Beschwerdeführer ausgefüllt wurde, zumal ihm der Antrag mittels E-Mail übermittelt wurde und er diesen am 06.04.2020 retournierte. Der Antrag auf Arbeitslosengeld gilt somit ab dem 20.03.2020 als geltend gemacht. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Versicherungsauszug des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 20.11.
- Die Feststellungen zur Wohnsituation des Beschwerdeführers in Österreich und in Polen während seiner letzten Beschäftigung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge des Fragebogens zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft vom 08.05.
- Es ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.09.2020, dass der Beschwerdeführer seit 15.04.2013 über einen Hauptwohnsitz in Niederösterreich verfügt. Die Feststellung zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers erfolgt aufgrund des unbedenklichen Akteninhalts und seiner Angaben im Zuge des Fragebogens zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft vom 08.05.
- Darüber hinaus führt er in der Beschwerde und im Vorlageantrag selbst aus, dass seine Ehefrau und seine Kinder in Polen leben. Die Feststellungen zur wöchentlichen Rückkehr während seiner letzten Beschäftigung ergeben sich aus folgenden Überlegungen: Zwar führte der Beschwerdeführer im Zuge des Fragebogens zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft vom 08.05.2020 aus, er fahre monatlich nach Polen, doch konnte ein im Zuge der Erhebung durch die belangte Behörde als Zeuge einvernommener Nachbar glaubhaft schildern, dass der Beschwerdeführer am Wochenende nicht an seinem Wohnsitz aufhältig ist. Der Nachbar konnte nachvollziehbar schildern, dass sich das Auto mit dem polnischen Kennzeichen nicht vor dem Haus befindet und er seinen Nachbarn an den Wochenenden nicht sieht. Für eine wöchentliche Rückkehr nach Polen spricht auch, dass dort die Ehefrau mit den beiden minderjährigen Kindern in einem großen Eigentumshaus wohnt und der Beschwerdeführer in Österreich mit zwei weiteren Personen in einer kleinen Wohnung gemeinsam lebt, wobei zumindest einer der Mitbewohner – ebenfalls ein polnischer Staatsangehöriger — beim selben Dienstgeber wie der Beschwerdeführer beschäftigt ist. Darüber hinaus endet die Arbeit des Beschwerdeführers am Freitag bereits nach sechs Stunden, sohin bereits am Nachmittag, und hat der Beschwerdeführer jede zweite Woche am Freitag frei. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen der belangten Behörde über die wöchentliche Rückkehr nach Polen zudem nicht entgegengetreten. Im Zuge des Vorlageantrages brachte er lediglich vor, er verbringe an seiner österreichischen Adresse die Feierabende, dass er die Wochenenden ebenfalls in Österreich verbringt, wurde von ihm nicht vorgebracht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Hauptwohnsitz gemeldet hat, ändert nichts daran, dass er regelmäßig am Wochenende zu seiner Familie zurückkehrt. Alleine aus der Meldung eines Hauptwohnsitzes in Österreich lässt sich nicht schließen, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers auch in Österreich ist. Aus den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren lässt sich schließen, dass er sich ausschließlich zur Arbeitsausübung in Österreich befindet. Er gab im Zuge des Fragebogens zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft vom 08.05.2020 explizit an, er sei zum Arbeiten nach Österreich gekommen. In der Beschwerde und im Vorlageantrag verwies der Beschwerdeführer ausschließlich auf seinen Arbeitsplatz als Bezugspunkt zu Österreich. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zwar darauf hinwies, seine Feierabende in Österreich zu verbringen, daraus lässt sich aber kein besonderer Bezugspunkt zu Österreich ableiten, da es unmöglich wäre, täglich zwischen Polen und Österreich hin und her zu pendeln. Es ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben in der Beschwerde und im Vorlageantrag, kurz vor dem „lock-down“ nach Polen zu seiner Familie und seinen Bekannten gefahren ist. Es ist zwar nicht mehr feststellbar, an welchem Tag der Beschwerdeführer Österreich verließ, doch geht aus seinen eigenen Angaben hervor, dass er sich nach der Beendigung seiner Tätigkeit über das Wochenende nach Polen begeben hat, dies war sohin der 13.03.
- Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er wäre in Polen eingeschlossen worden, so ist darauf zu verweisen, dass er trotz der aufkommenden COVID-19 Problematik und im Wissen der drohenden Reisebeschränkungen nicht den Versuch unternahm, vorzeitig nach Österreich zurückzukehren bzw. die Ausreise aus Österreich unterließ. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Pressekonferenz des Bundeskanzlers zum österreichischen „lock down“ ab 16.03.2020 bereits am 13.03.2020 stattgefunden hat und es dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich gewesen wäre, während des Wochenendes nach Österreich zurückzukehren bzw. die Reise nach Polen zu unterlassen, zumal während der gesamten letzten Woche vor seiner Ausreise die COVID-19 bedingten Verschärfungen bekannt wurden und sein Dienstverhältnis aufgrund dieser Maßnahmen beendet wurde. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer, nachdem sein Arbeitsverhältnis aufgrund des COVID-19 bedingten „lock-down“ beendet wurde, nach Polen zu seiner Familie reiste, ergibt sich eine tiefere Verbundenheit zu Polen als zu Österreich, zumal zum damaligen Zeitpunkt auch nicht absehbar war, wie lange er nicht wieder in Österreich einreisen wird können. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er am 04.05.2020 wieder die Beschäftigung bei seinem ehemaligen Dienstgeber aufgenommen hat und deshalb zurück nach Österreich kam. Die ersten Lockerungen des „lock-down“ erfolgten jedoch bereits am 14.04.2020 und wäre es ihm bereits zu diesem Zeitpunkt – wenn auch erschwert – möglich gewesen, wieder in Österreich – wenn auch unter einer 14 tägigen Quarantäne – einzureisen. Aus einer Gesamtschau seiner Angaben lässt sich schließen, dass der Beschwerdeführer im März – noch vor dem „lock-down“ – freiwillig nach Polen gereist ist und dort während des „lock-down“ auch freiwillig verblieben ist. Der Beschwerdeführer ist erst zu Beginn des neuen Dienstverhältnisses im Mai 2020 und nur aufgrund dessen, wieder nach Österreich zurückgekehrt, woraus sich eindeutig ergibt, dass Österreich ausschließlich der Beschäftigungsmitgliedsstaat ist. Läge der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers tatsächlich in Österreich, so hätte er Sorge getragen, den „lock-down“ auch in Österreich zu verbringen und wäre nicht nach Polen gereist und dort über eineinhalb Monate verblieben. Es ist durchaus nachvollziehbar und verständlich, dass der Beschwerdeführer zum Beginn des „lock-down“ nach Polen zu seiner Familie gefahren ist, zeigt allerdings auch, dass seine Bezugspunkte in Polen liegen. Private bzw. familiäre Interessen des Beschwerdeführers in Österreich konnten nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer nur ausführte, er verbringe seine Feierabende und somit einen Großteil seiner Freizeit in Österreich. Der erkennende Senat kommt in einer Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist. Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist nicht ersichtlich, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich ist, sondern ist der Beschwerdeführer bereits nach Polen zurückgekehrt. Daher war der Beschwerdeführer jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung in Polen und wäre im Übrigen auch nicht dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden.
- Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „Verfahren Zuständigkeit § 44.
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
- soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
- soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.“Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.“ Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, enthält folgende Definition: Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166, enthält folgende Definition: „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Grenzgänger“ eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;“ Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt: „Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1)[…]
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4)[…]
(5)- a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
- b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.“ Für den Beschwerdefall bedeutet das Folgendes: Strittig ist im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde zur Beurteilung des Arbeitslosengeldanspruchs des Beschwerdeführers zuständig ist. Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als "echter Grenzgänger" bezeichnet).Gemäß Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als "echter Grenzgänger" bezeichnet). Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet).Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet). Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36).Zu Artikel 65, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen vergleiche das Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36). Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht „weiterhin" in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat gemäß Art. I Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach genannten Erkenntnis Zl. 2013/08/0074 „spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit"), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat gemäß Art. I I Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig und erbringt nach Maßgabe der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften.Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht „weiterhin" in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat gemäß Artikel römisch eins, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach genannten Erkenntnis Zl. 2013/08/0074 „spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit"), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat gemäß Artikel römisch eins, römisch eins Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zuständig und erbringt nach Maßgabe der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften. Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind vergleiche VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN). Als Wohnort gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH 16.05.2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).Als Wohnort gilt nach Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben vergleiche EuGH 16.05.2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Artikel eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet vergleiche nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN). Unter Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Rechtsprechung des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2016 in mehreren einschlägigen Fällen (Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065) Folgendes ausgeführt: Vollarbeitslose Nicht-Grenzgänger, die zuletzt in Österreich beschäftigt waren, deren Wohnort im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 während dieser Beschäftigung aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat lag, haben in Österreich Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslo-senversicherung, sofern sie nicht in den Staat ihres Wohnortes zurückgekehrt sind. Unter einer Rückkehr ist eine Rückverlagerung jener Interessen in den Wohnmitglied-staat gemeint, die mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, unter Verweis auf den EuGH Silvana di Paolo).Unter Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, und die Rechtsprechung des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2016 in mehreren einschlägigen Fällen (Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065) Folgendes ausgeführt: Vollarbeitslose Nicht-Grenzgänger, die zuletzt in Österreich beschäftigt waren, deren Wohnort im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, während dieser Beschäftigung aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat lag, haben in Österreich Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslo-senversicherung, sofern sie nicht in den Staat ihres Wohnortes zurückgekehrt sind. Unter einer Rückkehr ist eine Rückverlagerung jener Interessen in den Wohnmitglied-staat gemeint, die mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, unter Verweis auf den EuGH Silvana di Paolo). Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat vergleiche nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, liegt der Wohnort des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Polen. Die letzte Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich endete am 12.03.2020 und ist er unmittelbar nach Polen zurückgekehrt. Zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Beschäftigung war der Beschwerdeführer an seinem Wohnort aufhältig, von wo aus er auch den Antrag auf Arbeitslosengeld stellte. Der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort des Beschwerdeführers sind somit auseinandergefallen, weshalb ein Statutenwechsel stattfindet.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, liegt der Wohnort des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, in Polen. Die letzte Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich endete am 12.03.2020 und ist er unmittelbar nach Polen zurückgekehrt. Zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Beschäftigung war der Beschwerdeführer an seinem Wohnort aufhältig, von wo aus er auch den Antrag auf Arbeitslosengeld stellte. Der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort des Beschwerdeführers sind somit auseinandergefallen, weshalb ein Statutenwechsel stattfindet. Der Beschwerdeführer unterliegt daher den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates Polen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W218.2234951.1.00