RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW226 2180772-1 Spruch, W226 2180772-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. 831375310-1722373, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. 831375310-1722373, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist ein Staatsangehöriger Tadschikistans und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken.
- Der BF reiste spätestens am 25.09.2013 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
- In seiner Erstbefragung gab er zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass seine Eltern sowie vier Brüder in der Heimat aufhältig seien, er sei auch verheiratet, habe keine Kinder. Er sei durch Bestechung mit einem Militärflugzeug aus Tadschikistan nach XXXX geflogen, er habe einen russischen Offizier mit 1.500 US-Dollar bestochen. In XXXX sei er dann bei einem Freund, dessen Familiennamen er nicht kenne, einige Zeit geblieben, dann habe er einen Schlepper kennengelernt. Es sei ein sicheres Land von Europa vereinbart worden, der Schlepper habe ihn dann nach Österreich gebracht.
- In seiner Erstbefragung gab er zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass seine Eltern sowie vier Brüder in der Heimat aufhältig seien, er sei auch verheiratet, habe keine Kinder. Er sei durch Bestechung mit einem Militärflugzeug aus Tadschikistan nach römisch 40 geflogen, er habe einen russischen Offizier mit 1.500 US-Dollar bestochen. In römisch 40 sei er dann bei einem Freund, dessen Familiennamen er nicht kenne, einige Zeit geblieben, dann habe er einen Schlepper kennengelernt. Es sei ein sicheres Land von Europa vereinbart worden, der Schlepper habe ihn dann nach Österreich gebracht. Der Fluchtgrund liege darin, dass er in den Jahren 2009 bis Mai 2013 bei einem Unternehmen namens XXXX gearbeitet habe, nämlich als Bauarbeiter. Dieser XXXX sei in Tadschikistan ein angesehener und reicher Mann und habe angeblich vorgehabt, eine politische Partei zu gründen. Dieser XXXX sei dann am XXXX von der Polizei festgenommen und eingesperrt worden, er selbst habe am XXXX von der Polizei eine Ladung erhalten, dass er zwei Tage später vor der Polizei zu erscheinen habe und gegen XXXX aussagen solle. Er hätte damals bestätigen sollen, dass XXXX korrupt und bestechlich sei und Baumaterialien etc. unterschlagen haben soll. Dieser XXXX soll einen Schaden von 2 Millionen US-Dollar verursacht haben. Da er nichts gegen seinen Chef und Arbeitgeber habe sagen wollen, vor allem nicht die Unwahrheit, habe er sich entschlossen, am Tag der Ladung ( XXXX ) das Land zu verlassen. Der Fluchtgrund liege darin, dass er in den Jahren 2009 bis Mai 2013 bei einem Unternehmen namens römisch 40 gearbeitet habe, nämlich als Bauarbeiter. Dieser römisch 40 sei in Tadschikistan ein angesehener und reicher Mann und habe angeblich vorgehabt, eine politische Partei zu gründen. Dieser römisch 40 sei dann am römisch 40 von der Polizei festgenommen und eingesperrt worden, er selbst habe am römisch 40 von der Polizei eine Ladung erhalten, dass er zwei Tage später vor der Polizei zu erscheinen habe und gegen römisch 40 aussagen solle. Er hätte damals bestätigen sollen, dass römisch 40 korrupt und bestechlich sei und Baumaterialien etc. unterschlagen haben soll. Dieser römisch 40 soll einen Schaden von 2 Millionen US-Dollar verursacht haben. Da er nichts gegen seinen Chef und Arbeitgeber habe sagen wollen, vor allem nicht die Unwahrheit, habe er sich entschlossen, am Tag der Ladung ( römisch 40 ) das Land zu verlassen.
- Am 15.11.2013 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt. Im Wesentlichen führte der BF aus, dass er für den genannten XXXX , einen einflussreichen Mann, gearbeitet habe, nämlich seit
- Bis Juni 2013 habe es nie Probleme gegeben, er habe gearbeitet und mit der Familie zusammengelebt. Am XXXX hätte er zur Polizei gehen sollen und sei über XXXX befragt worden. Im Wesentlichen führte der BF aus, dass er für den genannten römisch 40 , einen einflussreichen Mann, gearbeitet habe, nämlich seit
- Bis Juni 2013 habe es nie Probleme gegeben, er habe gearbeitet und mit der Familie zusammengelebt. Am römisch 40 hätte er zur Polizei gehen sollen und sei über römisch 40 befragt worden. Der BF führte sinngemäß aus, dass er hätte sagen sollen, dass er Baumaterial um 50 Rubel gekauft habe, obwohl er in Wirklichkeit nur für 20 Rubel Baumaterial gekauft habe. Die Differenz hätte dann so ausgesehen, als hätte XXXX sie für sich behalten. Das habe der BF aber verweigert, er sei vier Stunden einvernommen und beschimpft worden. Am XXXX habe sich das wiederholt, er sei geschlagen worden, erst am XXXX . sei er nach einer Nacht entlassen worden, für den XXXX . sei er wieder vorgeladen worden, wo sich alles wiederholt habe. Er sei wieder geschlagen worden, er sei dann für den XXXX . wiederbestellt worden. Am XXXX . habe er aber das Land verlassen, ihm selbst sei nichts vorgeworfen worden, aber er hätte falsch gegen XXXX aussagen sollen. Gesprochen habe er nur mit seinem Bruder darüber, eine Beschwerde habe in Tadschikistan keinen Sinn. Der BF führte sinngemäß aus, dass er hätte sagen sollen, dass er Baumaterial um 50 Rubel gekauft habe, obwohl er in Wirklichkeit nur für 20 Rubel Baumaterial gekauft habe. Die Differenz hätte dann so ausgesehen, als hätte römisch 40 sie für sich behalten. Das habe der BF aber verweigert, er sei vier Stunden einvernommen und beschimpft worden. Am römisch 40 habe sich das wiederholt, er sei geschlagen worden, erst am römisch 40 . sei er nach einer Nacht entlassen worden, für den römisch 40 . sei er wieder vorgeladen worden, wo sich alles wiederholt habe. Er sei wieder geschlagen worden, er sei dann für den römisch 40 . wiederbestellt worden. Am römisch 40 . habe er aber das Land verlassen, ihm selbst sei nichts vorgeworfen worden, aber er hätte falsch gegen römisch 40 aussagen sollen. Gesprochen habe er nur mit seinem Bruder darüber, eine Beschwerde habe in Tadschikistan keinen Sinn. Der BF schilderte zu seiner Tätigkeit, dass er pro Monat um ca. 500.000 US-Dollar Waren eingekauft habe, es sei eine große Firma gewesen. Dem BF wurde vorgehalten, dass er bei solchen Einkäufen ja Unterlagen über die Kaufsumme haben müsste, die ja in der Buchhaltung aufliegen und antwortete der BF, dass er alles in Baumärkten gekauft habe, da würde es keine Belege geben, alles würde so abgewickelt werden. Auf Vorhalt, dass es unglaubwürdig sei, dass der BF Waren um 500.000 US-Dollar im Monat in bar bezahlt habe, führte der BF aus, dass in Tadschikistan alles korrupt sei, er habe doch Quittungen gehabt und diese an die Buchhaltung weitergegeben. Eine Ladung habe er für den XXXX bekommen, die weiteren Termine seien ihm dann mündlich bei der Polizei gesagt worden. Der BF führte aus, dass der Bruder ihm am Telefon gesagt habe, dass die Polizei drei Mal zu Hause nach dem BF gefragt habe. Dem BF wurde vorgehalten, dass er bei solchen Einkäufen ja Unterlagen über die Kaufsumme haben müsste, die ja in der Buchhaltung aufliegen und antwortete der BF, dass er alles in Baumärkten gekauft habe, da würde es keine Belege geben, alles würde so abgewickelt werden. Auf Vorhalt, dass es unglaubwürdig sei, dass der BF Waren um 500.000 US-Dollar im Monat in bar bezahlt habe, führte der BF aus, dass in Tadschikistan alles korrupt sei, er habe doch Quittungen gehabt und diese an die Buchhaltung weitergegeben. Eine Ladung habe er für den römisch 40 bekommen, die weiteren Termine seien ihm dann mündlich bei der Polizei gesagt worden. Der BF führte aus, dass der Bruder ihm am Telefon gesagt habe, dass die Polizei drei Mal zu Hause nach dem BF gefragt habe. Dem genannten XXXX sei vorgeworfen worden, 2 Millionen US-Dollar unterschlagen zu haben, aber das würde nicht stimmen. Der BF habe noch nie gehört, dass XXXX ein schlechter Mensch sei oder etwas schlechtes getan habe, er selbst habe immer gut verdient. In Österreich lebe er von der Bundesbetreuung, treffe sich manchmal mit anderen Asylwerbern. Dem genannten römisch 40 sei vorgeworfen worden, 2 Millionen US-Dollar unterschlagen zu haben, aber das würde nicht stimmen. Der BF habe noch nie gehört, dass römisch 40 ein schlechter Mensch sei oder etwas schlechtes getan habe, er selbst habe immer gut verdient. In Österreich lebe er von der Bundesbetreuung, treffe sich manchmal mit anderen Asylwerbern.
- Nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz wurde der BF am 18.09.2017 nochmals durch die belangte Behörde einvernommen. Der BF führte nunmehr aus, dass er in der Heimat standesamtlich verheiratet sei, die Gattin lebe immer noch in Tadschikistan und habe er auch vier Kinder. Alle Kinder würden bei der Mutter leben. Die Frau habe die Kinder vor eineinhalb Jahren zur Mutter des BF geschickt.
- Nach Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Asylgesetz wurde der BF am 18.09.2017 nochmals durch die belangte Behörde einvernommen. Der BF führte nunmehr aus, dass er in der Heimat standesamtlich verheiratet sei, die Gattin lebe immer noch in Tadschikistan und habe er auch vier Kinder. Alle Kinder würden bei der Mutter leben. Die Frau habe die Kinder vor eineinhalb Jahren zur Mutter des BF geschickt. Der BF selbst habe eine Operation, er müsse an der Stirn operiert werden, er könne aber keine Befunde vorlegen. Neben seiner Frau und den vier Kindern würde auch ein Bruder in der Heimatstadt leben, ein weiterer Bruder sei in der Hauptstadt und zwei weitere Brüder würden in Russland leben. Er habe ein Grundstück in der Heimat gehabt, Weideland und Apfelgärten, die staatlichen Beamten hätten das genommen. Die Beamten hätten es ihm weggenommen, die Beamten würden Grundstücke ohne Ausstellung von Papieren und ohne Gericht nehmen. Alle Papiere seien zu Hause. Der BF führte aus, auch aufgrund von Problemen bei der Arbeit ausgereist zu sein, seine Grundstücke seien vor zwei Jahren konfisziert worden. Dies deshalb, weil er gegen den Staat sei, Tadschikistan sei eine Diktatur. Auf die Frage nach Beweismitteln führte der BF aus, dass es Ladungen gegeben habe, diese seien aber in der Heimat geblieben und habe er sie nicht mitgenommen. Er müsse diesbezüglich nachfragen. Er habe auch einen eigenen Reisepass gehabt, dieser sei in Tadschikistan geblieben. Nochmals schilderte der BF die fluchtauslösenden Ereignisse, der Chef seiner Firma sei am Flughafen XXXX verhaftet worden. Gleich darauf sei die Firma geschlossen worden, die Firma sei versiegelt und gesperrt worden. Als sie kontrolliert worden seien, seien sie gerade mit dem fertiggestellten Projekt „ XXXX beschäftigt gewesen. Bei der Polizei sei gesagt worden, dass er falsche Aussagen gegen XXXX machen solle. Die Firma habe sicher mehr als 1.000 Arbeiter gehabt, das Projekt „ XXXX “ habe 400 Mitarbeiter gehabt. Die Firma habe ein großes Bürogebäude gehabt, wo „wir gar nicht reingekommen sind.“ Für die im Büro seien sie „nur kleine Mitarbeiter“ gewesen. Er habe auch einen Vorgesetzten gehabt, von dem er aber nur den Familiennamen und nicht mehr den Vornamen wisse. Nochmals schilderte der BF die fluchtauslösenden Ereignisse, der Chef seiner Firma sei am Flughafen römisch 40 verhaftet worden. Gleich darauf sei die Firma geschlossen worden, die Firma sei versiegelt und gesperrt worden. Als sie kontrolliert worden seien, seien sie gerade mit dem fertiggestellten Projekt „ römisch 40 beschäftigt gewesen. Bei der Polizei sei gesagt worden, dass er falsche Aussagen gegen römisch 40 machen solle. Die Firma habe sicher mehr als 1.000 Arbeiter gehabt, das Projekt „ römisch 40 “ habe 400 Mitarbeiter gehabt. Die Firma habe ein großes Bürogebäude gehabt, wo „wir gar nicht reingekommen sind.“ Für die im Büro seien sie „nur kleine Mitarbeiter“ gewesen. Er habe auch einen Vorgesetzten gehabt, von dem er aber nur den Familiennamen und nicht mehr den Vornamen wisse. Im Wesentlichen schilderte der BF somit erneut, dass er falsche Angaben über die Kosten diverser Einkäufe hätte tätigen sollen, was er aber abgelehnt habe. Der genannte XXXX sei inzwischen zu 26 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Auf die Frage, ob der BF noch die Ladungen der Polizei habe, führte er nunmehr aus, dass diese Ladungen immer abgenommen werden würden, wenn man das Polizeigebäude betrete. Er hätte am XXXX . zum dritten Mal kommen solle, aber am XXXX . sei er schon abgereist. Dem Chef sei eine Schadenssumme von 40 Millionen Somoni, etwa 9 Millionen Dollar umgerechnet, vorgeworfen worden. Nach der Ausreise seinen noch zwei Mal Ladungen gekommen, einmal sogar eine Ladung auf den Namen des Vaters, das sei so eine Methode von ihnen. Er müsse fragen, wo die Ladungen sind. Auf Vorhalt, dass er am Verfahren mitwirken und somit die Ladungen vorlegen müsse, führte der BF aus, dass die Papiere noch bei den Behörden liegen würden. Der BF führte aus, dass er anrufen würde, aber es seien schon zwei Jahre vergangen. Er wisse nicht, wann die Ladungen gekommen seien, der Bruder habe es ihm mitgeteilt. Im Wesentlichen schilderte der BF somit erneut, dass er falsche Angaben über die Kosten diverser Einkäufe hätte tätigen sollen, was er aber abgelehnt habe. Der genannte römisch 40 sei inzwischen zu 26 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Auf die Frage, ob der BF noch die Ladungen der Polizei habe, führte er nunmehr aus, dass diese Ladungen immer abgenommen werden würden, wenn man das Polizeigebäude betrete. Er hätte am römisch 40 . zum dritten Mal kommen solle, aber am römisch 40 . sei er schon abgereist. Dem Chef sei eine Schadenssumme von 40 Millionen Somoni, etwa 9 Millionen Dollar umgerechnet, vorgeworfen worden. Nach der Ausreise seinen noch zwei Mal Ladungen gekommen, einmal sogar eine Ladung auf den Namen des Vaters, das sei so eine Methode von ihnen. Er müsse fragen, wo die Ladungen sind. Auf Vorhalt, dass er am Verfahren mitwirken und somit die Ladungen vorlegen müsse, führte der BF aus, dass die Papiere noch bei den Behörden liegen würden. Der BF führte aus, dass er anrufen würde, aber es seien schon zwei Jahre vergangen. Er wisse nicht, wann die Ladungen gekommen seien, der Bruder habe es ihm mitgeteilt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2017 wurde sowohl der Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan nicht zuerkannt. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt, es erging eine Rückkehrentscheidung und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in Verbindung mit § 52 Abs. 9 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2017 wurde sowohl der Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan nicht zuerkannt. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt, es erging eine Rückkehrentscheidung und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und nach umfangreichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig sei. Die belangte Behörde habe recherchiert, dem genannten Unternehmer sei der Missbrauch von 100 Millionen Dollar vorgeworfen worden. Der BF habe scheinbar niemals in dieser Firma gearbeitet, die dieses Projekt gebaut habe, sonst hätte er nämlich den korrekten Firmennamen, den Projektbeauftragten, den vollständigen Namen des Vorgesetzten und so weiter nennen können. Vor dem Hintergrund der gegen XXXX vorgebrachten Anschuldigungen, nämlich Finanzbetrug, Polygamie und sexuelle Beziehung zu einem minderjährigen Mädchen, sei es sehr unglaubwürdig, dass gerade der BF von der Polizei hätte aufgefordert werden sollen, zu behaupten, dass er für Arbeitshandschuhe einen höheren Betrag bezahlt hätte. Der BF hätte viele Arbeitshandschuhe, Schraubenzieher, etc. kaufen müssen, um jenen Millionenbetrag zu erreichen, welchen man dem genannten XXXX vorwerfe. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und nach umfangreichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig sei. Die belangte Behörde habe recherchiert, dem genannten Unternehmer sei der Missbrauch von 100 Millionen Dollar vorgeworfen worden. Der BF habe scheinbar niemals in dieser Firma gearbeitet, die dieses Projekt gebaut habe, sonst hätte er nämlich den korrekten Firmennamen, den Projektbeauftragten, den vollständigen Namen des Vorgesetzten und so weiter nennen können. Vor dem Hintergrund der gegen römisch 40 vorgebrachten Anschuldigungen, nämlich Finanzbetrug, Polygamie und sexuelle Beziehung zu einem minderjährigen Mädchen, sei es sehr unglaubwürdig, dass gerade der BF von der Polizei hätte aufgefordert werden sollen, zu behaupten, dass er für Arbeitshandschuhe einen höheren Betrag bezahlt hätte. Der BF hätte viele Arbeitshandschuhe, Schraubenzieher, etc. kaufen müssen, um jenen Millionenbetrag zu erreichen, welchen man dem genannten römisch 40 vorwerfe. Die belangte Behörde führte auch aus, dass der BF bezogen auf seine angeblichen Ladungen und Ladungstermine unterschiedliche Angaben getätigt habe, der BF habe auch niemals Unterlagen, welche den Fluchtgrund unterstreichen würden vorgelegt.
- In der fristgerechten eingebrachten Beschwerde verweist der BF darauf, dass sein Vorbringen wahr sei, er habe von Ende 2010 bis 2013 im Bereich Einkauf und Versorgung gearbeitet, unter anderem sei er für das Projekt „ XXXX “ zuständig gewesen. Der BF habe sowohl den Namen des Vorgesetzten als auch den Firmennamen in der Einvernahme angegeben, der BF sei nach wie vor im Kontakt mit dem Bruder, welcher versuche, ihm Dokumente zu schicken. Jedoch werde der Briefverkehr und der elektronische Datenaustausch von den Behörden stark kontrolliert, weshalb sich das als keine Einfachheit herausstelle. In der Erstbefragung sei der BF psychisch sehr unter Druck gestanden, habe deshalb ungenaue Angaben gemacht. Der BF habe zu den anderen Vorwürfen gegen XXXX keine Angaben gemacht, weil er bloß wegen des Finanzbetruges mit XXXX in Verbindung gestanden sei. Er hätte vor der Polizei bestätigen sollen, dass sich XXXX Differenzbeträge in die eigene Tasche gesteckt habe.
- In der fristgerechten eingebrachten Beschwerde verweist der BF darauf, dass sein Vorbringen wahr sei, er habe von Ende 2010 bis 2013 im Bereich Einkauf und Versorgung gearbeitet, unter anderem sei er für das Projekt „ römisch 40 “ zuständig gewesen. Der BF habe sowohl den Namen des Vorgesetzten als auch den Firmennamen in der Einvernahme angegeben, der BF sei nach wie vor im Kontakt mit dem Bruder, welcher versuche, ihm Dokumente zu schicken. Jedoch werde der Briefverkehr und der elektronische Datenaustausch von den Behörden stark kontrolliert, weshalb sich das als keine Einfachheit herausstelle. In der Erstbefragung sei der BF psychisch sehr unter Druck gestanden, habe deshalb ungenaue Angaben gemacht. Der BF habe zu den anderen Vorwürfen gegen römisch 40 keine Angaben gemacht, weil er bloß wegen des Finanzbetruges mit römisch 40 in Verbindung gestanden sei. Er hätte vor der Polizei bestätigen sollen, dass sich römisch 40 Differenzbeträge in die eigene Tasche gesteckt habe.
- Am 10.11.2020 wurde der BF durch das erkennende Gericht nochmals zu den Fluchtgründen, der Integration im Bundesgebiet und seiner gesundheitlichen Verfassung einvernommen. Zu den ausgefolgten Länderberichten erstattete der BF durch seine damalige rechtsfreundliche Vertretung noch eine abschließende Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und dem BFA, die Beschwerde, durch Einsichtnahme der vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS, IZR und Strafregister und schließlich durch Berücksichtigung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat.
- Feststellungen: Feststellungen zum BF: Der BF ist ein Staatsangehöriger Tadschikistans, gehört der tadschikischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit). Die Identität des BF steht infolge der Vorlage unbedenklicher Dokumente fest. Der BF stellte am 23.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF konnte nicht glaubwürdig dartun, dass ihm in Tadschikistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – gedroht hat oder aktuell droht. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tadschikistan in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen, welche einer Rückkehr nach Tadschikistan entgegenstehen würden. Der BF war in Tadschikistan in der Lage, durch seine berufliche Tätigkeit den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern. In Tadschikistan halten sich zudem zahlreiche Verwandte des BF auf. Der unbescholtene BF hält sich seit etwa sieben Jahren im Bundesgebiet auf. Der BF hat keinerlei Anfänger-Deutschkurse besucht, im gesamten Verfahren auch keine Bestätigungen über erfolgreich absolvierte Prüfungen oder Kursbesuche vorgelegt. Der BF gehört keinem Verein und keiner sonstigen Verbindung oder Organisation in Österreich an. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht laufend Leistungen aus der Grundversorgung. Eine nachhaltige Integration des BF im Sinne einer tiefgreifenden Verwurzelung im Bundesgebiet kann nicht erkannt werden, sämtliche Angehörige leben unverändert im Herkunftsstaat. , Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF:
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- Politische Lage Die Republik Tadschikistan ist ein autoritärer Staat (USDOS 11.3.2020). Der Einfluss des Parlaments ist insgesamt gering. Die politische Macht ist beim Präsidenten Emomalij Rahmon, seinen engsten Vertrauten und der Präsidialverwaltung konzentriert (AA 26.7.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019, Eurasianet 28.2.2020, CABAR 19.2.2020). Die Verfassung sieht ein politisches Mehrparteiensystem vor, aber die Regierung behindert seit jeher den politischen Pluralismus (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Tadschikistan hatte laut offizieller Statistik mit Stand 1.1.2019 9,13 Millionen Einwohner (TAJSTAT o.D.) und befindet sich in einer starken Abhängigkeit von Russland, sowohl ökonomisch als auch in Hinblick auf den Umgang mit Sicherheitsfragen, wie den Kampf gegen Drogenschmuggel und dem radikalen Islam (BBC 31.7.2018).Die Republik Tadschikistan ist ein autoritärer Staat (USDOS 11.3.2020). Der Einfluss des Parlaments ist insgesamt gering. Die politische Macht ist beim Präsidenten Emomalij Rahmon, seinen engsten Vertrauten und der Präsidialverwaltung konzentriert (AA 26.7.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019, Eurasianet 28.2.2020, CABAR 19.2.2020). Die Verfassung sieht ein politisches Mehrparteiensystem vor, aber die Regierung behindert seit jeher den politischen Pluralismus (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Tadschikistan hatte laut offizieller Statistik mit Stand 1.1.2019 9,13 Millionen Einwohner (TAJSTAT o.D.) und befindet sich in einer starken Abhängigkeit von Russland, sowohl ökonomisch als auch in Hinblick auf den Umgang mit Sicherheitsfragen, wie den Kampf gegen Drogenschmuggel und dem radikalen Islam (BBC 31.7.2018). Emomalij Rahmon wurde erstmals 1994 zum Präsidenten gewählt, nach den Wahlen 2013 begann seine vierte Amtszeit (BBC 31.7.2018). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef (bpb 11.2.2018; vgl. Sputnik 17.1.2020). Der Präsident kann alle Entscheidungen von Behörden aufheben (CABAR 19.2.2020). Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans - PDPT) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit (bpb 11.2.2018; vgl. AA 26.7.2019, FH 4.2.2019). Auch die Regierungsmitglieder, Volksvertreter (Madschili) und Leiter subnationaler Verwaltungseinheiten sind Mitglieder oder Kandidaten der PDPT (A+ 28.2.2020b). Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Familienangehörigen (sieben Töchtern und zwei Söhnen sowie deren Ehepartnern) und engen Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rahmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleiniger Stabilitätsgarant und Friedensstifter (bpb 11.2.2018).Emomalij Rahmon wurde erstmals 1994 zum Präsidenten gewählt, nach den Wahlen 2013 begann seine vierte Amtszeit (BBC 31.7.2018). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef (bpb 11.2.2018; vergleiche Sputnik 17.1.2020). Der Präsident kann alle Entscheidungen von Behörden aufheben (CABAR 19.2.2020). Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans - PDPT) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit (bpb 11.2.2018; vergleiche AA 26.7.2019, FH 4.2.2019). Auch die Regierungsmitglieder, Volksvertreter (Madschili) und Leiter subnationaler Verwaltungseinheiten sind Mitglieder oder Kandidaten der PDPT (A+ 28.2.2020b). Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Familienangehörigen (sieben Töchtern und zwei Söhnen sowie deren Ehepartnern) und engen Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rahmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleiniger Stabilitätsgarant und Friedensstifter (bpb 11.2.2018). In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- und Präsidentenwahlen statt (AA 26.7.2019). Der Präsident wird für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Ein und dieselbe Person kann nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten Präsident sein. Diese Einschränkung gilt nicht für den amtierenden Präsidenten Emomalij Rahmon, der den offiziellen Titel „Anführer der Nation“ trägt und uneingeschränkt wiedergewählt werden kann (FH 4.2.2019; vgl. CABAR 19.2.2020, Sputnik 17.1.2020, IFES o.D.). Der Präsident bereitet eine Dynastiebildung mit seinem Sohn Rustam Emomalij (*1987) als potenziellen Nachfolger vor, der seit 2017 Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe ist (AA 26.7.2019; vgl. FPC 7.2.2020, CABAR 19.2.2020). Ebenfalls 2017 wurde das Mindestalter für die Präsidentschaft von 35 auf 30 Jahre reduziert (FPC 7.2.2020; vgl. Sputnik 17.1.2020). Die nächsten Präsidentschaftswahlen stehen im November 2020 an (AA 26.7.2019; vgl. Sputnik 17.1.2020).Präsident sein. Diese Einschränkung gilt nicht für den amtierenden Präsidenten Emomalij Rahmon, der den offiziellen Titel „Anführer der Nation“ trägt und uneingeschränkt wiedergewählt werden kann (FH 4.2.2019; vergleiche CABAR 19.2.2020, Sputnik 17.1.2020, IFES o.D.). Der Präsident bereitet eine Dynastiebildung mit seinem Sohn Rustam Emomalij (*1987) als potenziellen Nachfolger vor, der seit 2017 Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe ist (AA 26.7.2019; vergleiche FPC 7.2.2020, CABAR 19.2.2020). Ebenfalls 2017 wurde das Mindestalter für die Präsidentschaft von 35 auf 30 Jahre reduziert (FPC 7.2.2020; vergleiche Sputnik 17.1.2020). Die nächsten Präsidentschaftswahlen stehen im November 2020 an (AA 26.7.2019; vergleiche Sputnik 17.1.2020). Die Präsidialrepublik hat ein Zweikammer-Parlament. Alle 34 Mitglieder der Nationalversammlung (Majlisi Milli, Oberhaus) werden indirekt bestimmt: 25 durch lokale Körperschaften und acht durch den Präsidenten. Die Versammlung der Repräsentanten (Majlisi Namoyandagon, Unterhaus) hat 63 Sitze. Die Abgeordneten werden alle fünf Jahre direkt gewählt, wobei 41 Sitze durch absolute Mehrheit in Einer-Wahlkreisen und 22 proportional unter Erreichen einer Fünf-Prozent-Hürde vergeben werden (IFES o.D.). Am 1.3.2020 fanden Wahlen für die 63 Sitze im Unterhaus statt (A+ 2.3.2020a; vgl. AKI 2.3.2020). Bereits vor Verkündung des vorläufigen Endergebnisses gingen Medien von einem Erdrutschsieg der PDPT aus (A+ 2.3.2020a, EN 2.3.2020, ABC 1.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Es wurde kaumAm 1.3.2020 fanden Wahlen für die 63 Sitze im Unterhaus statt (A+ 2.3.2020a; vergleiche AKI 2.3.2020). Bereits vor Verkündung des vorläufigen Endergebnisses gingen Medien von einem Erdrutschsieg der PDPT aus (A+ 2.3.2020a, EN 2.3.2020, ABC 1.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Es wurde kaum Wahlkampf geführt (Eurasianet 28.2.2020; vgl. ABC 1.3.2020). Die Wahlbeteiligung betrug 86,4 % (Khovar 2.3.2020; vgl. TASS 2.3.2020). Die Wahlbeteiligung muss bei mindestens 50 % liegen, damit die Wahl gültig ist (A+ 2.3.2020a).Wahlkampf geführt (Eurasianet 28.2.2020; vergleiche ABC 1.3.2020). Die Wahlbeteiligung betrug 86,4 % (Khovar 2.3.2020; vergleiche TASS 2.3.2020). Die Wahlbeteiligung muss bei mindestens 50 % liegen, damit die Wahl gültig ist (A+ 2.3.2020a). Sieben politische Kräfte nahmen an den Wahlen teil (A+ 2.3.2020c), von denen sechs ins Parlament eingezogen sind. Die PDPT erzielte 50,4 % der Stimmen und 47 der 63 Sitze (Diplomat 3.3.2020). Ebenfalls den Einzug ins Parlament schafften die Partei für Wirtschaftsreformen (16,61 %), die Agrarpartei (16,5 %), die Sozialistische Partei und die Demokratische Partei (TASS 2.3.2020; vgl. A+ 2.3.2020d, Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020). Die Kommunistische Partei konnte die Fünf- Prozent-Hürde nicht überschreiten (A+ 2.3.2020d; vgl. Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020), gewann aber ein Direktmandat in einem Regionalwahlkreis (TASS 2.3.2020; vgl. A+ 2.3.2020e, Diplomat 3.3.2020). Abgesehen von der Sozialdemokratischen Partei werden alle angetretenen Parteien als Unterstützer des Präsidenten angesehen. Die Sozialdemokratische Partei hat bisher noch nie den Einzug ins Parlament geschafft (EN 2.3.2020) und scheiterte auch am 1.3.2020 mit 0,32 % der Stimmen (Diplomat 3.3.2020; vgl. Khovar 2.3.2020, A+ 2.3.2020d).Sieben politische Kräfte nahmen an den Wahlen teil (A+ 2.3.2020c), von denen sechs ins Parlament eingezogen sind. Die PDPT erzielte 50,4 % der Stimmen und 47 der 63 Sitze (Diplomat 3.3.2020). Ebenfalls den Einzug ins Parlament schafften die Partei für Wirtschaftsreformen (16,61 %), die Agrarpartei (16,5 %), die Sozialistische Partei und die Demokratische Partei (TASS 2.3.2020; vergleiche A+ 2.3.2020d, Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020). Die Kommunistische Partei konnte die Fünf- Prozent-Hürde nicht überschreiten (A+ 2.3.2020d; vergleiche Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020), gewann aber ein Direktmandat in einem Regionalwahlkreis (TASS 2.3.2020; vergleiche A+ 2.3.2020e, Diplomat 3.3.2020). Abgesehen von der Sozialdemokratischen Partei werden alle angetretenen Parteien als Unterstützer des Präsidenten angesehen. Die Sozialdemokratische Partei hat bisher noch nie den Einzug ins Parlament geschafft (EN 2.3.2020) und scheiterte auch am 1.3.2020 mit 0,32 % der Stimmen (Diplomat 3.3.2020; vergleiche Khovar 2.3.2020, A+ 2.3.2020d). Wahlen haben in der Vergangenheit internationale Standards nicht erfüllt (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019, AA 26.7.2019, OSCE 15.5.2015). Unabhängige tadschikische politische Beobachter hatten zu den Parlamentswahlen 2015 angemerkt, dass Parteien wie die damals noch nicht verbotene Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (IRPT) durch Manipulation des Ergebnisses aus dem Parlament herausgehalten wurden (AA 26.7.2019; vgl. FH 4.2.2019). Seitdem hat sich der Spielraum für politische Betätigung noch verkleinert. Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 26.7.2019; vgl. FH 4.2.2019, OSCE 16.1.2020). Vorherige Empfehlungen der OSZE, um das Wahlrecht und dessen Umsetzung näher an internationale Standards heranzuführen, wurden nicht umgesetzt (OSCE 16.1.2020). Es ist ungesetzlich aber weit verbreitet, dass eine Person die Stimmen für die gesamte Familie abgibt (Eurasianet 28.2.2020) und auch bei den Wahlen am 1.3.2020 gab es Berichte, dass dies häufig vorkam (Eurasianet 2.3.2020; vgl. A+ 1.3.2020, Diplomat 3.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Die Sozialdemokratische Partei, die den Einzug ins Parlament nicht geschafft hatte, äußerte Vorwürfe der Ergebnismanipulation, da gemäß ihr vorliegenden Informationen die Partei auf dem zweiten Platz liegen würde (RO 2.3.2020; vgl. A+ 3.3.2020a, Akhbor 2.3.2020, Eurasianet 2.3.2020). Es wurde jedoch keine offizielle Beschwerde über das Abstimmungsergebnis eingereicht (Sputnik 2.3.2020).Wahlen haben in der Vergangenheit internationale Standards nicht erfüllt (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019, AA 26.7.2019, OSCE 15.5.2015). Unabhängige tadschikische politische Beobachter hatten zu den Parlamentswahlen 2015 angemerkt, dass Parteien wie die damals noch nicht verbotene Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (IRPT) durch Manipulation des Ergebnisses aus dem Parlament herausgehalten wurden (AA 26.7.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Seitdem hat sich der Spielraum für politische Betätigung noch verkleinert. Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 26.7.2019; vergleiche FH 4.2.2019, OSCE 16.1.2020). Vorherige Empfehlungen der OSZE, um das Wahlrecht und dessen Umsetzung näher an internationale Standards heranzuführen, wurden nicht umgesetzt (OSCE 16.1.2020). Es ist ungesetzlich aber weit verbreitet, dass eine Person die Stimmen für die gesamte Familie abgibt (Eurasianet 28.2.2020) und auch bei den Wahlen am 1.3.2020 gab es Berichte, dass dies häufig vorkam (Eurasianet 2.3.2020; vergleiche A+ 1.3.2020, Diplomat 3.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Die Sozialdemokratische Partei, die den Einzug ins Parlament nicht geschafft hatte, äußerte Vorwürfe der Ergebnismanipulation, da gemäß ihr vorliegenden Informationen die Partei auf dem zweiten Platz liegen würde (RO 2.3.2020; vergleiche A+ 3.3.2020a, Akhbor 2.3.2020, Eurasianet 2.3.2020). Es wurde jedoch keine offizielle Beschwerde über das Abstimmungsergebnis eingereicht (Sputnik 2.3.2020). Die Wahlen am 1.3.2020 wurden u.a. von der OSZE, der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) und dem GUS-Exekutivkomitee beobachtet (A+ 18.2.2020; vgl. AKI 18.2.2020, AKI 2.3.2020). Das GUS-Exekutivkomitee gab an, dass die Wahlen in Übereinstimmung mit der Verfassung und der Wahlgesetzgebung durchgeführt worden seien (A+ 2.3.2020b). Zuvor hatte die SCO-Beobachtermission die Wahlen als demokratisch bezeichnet (A+ 2.3.2020c). Die Zentrale Wahlkommission der Republik gab an, dass die Wahlen offen und transparent waren und keine Gesetzesverstöße festgestellt wurden (A+ 2.3.2020c). Die OSZE wird erst ca. acht Wochen nach dem Wahltermin einen Bericht veröffentlichen (OSCE 3.3.2020; vgl OSCE 2.2020).Die Wahlen am 1.3.2020 wurden u.a. von der OSZE, der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) und dem GUS-Exekutivkomitee beobachtet (A+ 18.2.2020; vergleiche AKI 18.2.2020, AKI 2.3.2020). Das GUS-Exekutivkomitee gab an, dass die Wahlen in Übereinstimmung mit der Verfassung und der Wahlgesetzgebung durchgeführt worden seien (A+ 2.3.2020b). Zuvor hatte die SCO-Beobachtermission die Wahlen als demokratisch bezeichnet (A+ 2.3.2020c). Die Zentrale Wahlkommission der Republik gab an, dass die Wahlen offen und transparent waren und keine Gesetzesverstöße festgestellt wurden (A+ 2.3.2020c). Die OSZE wird erst ca. acht Wochen nach dem Wahltermin einen Bericht veröffentlichen (OSCE 3.3.2020; vergleiche OSCE 2.2020). 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Что я должен знать?, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/society/20200228/ya-idu-na-parlamentskie-vibori-v- tadzhikistane-chto-ya-dolzhen-znat, Zugriff 28.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (28.2.2020b): Эмомали Рахмон сменил лидера исполкома правящей партии по Хатлонской области, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/power/20200228/emomali-rahmon-smenil-lidera- ispolkoma-pravyatshei-partii-po-hatlonskoi-oblasti, Zugriff 28.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (3.3.2020a): Рахматилло Зойиров: «Официальные результаты выборов являются не правовым, а политическим и сфабрикованным решением», https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/politics/20200303/rahmatillo-zoiirov- ofitsialnie-rezultati-viborov-yavlyayutsya-ne-pravovim-a-politicheskim-i-sfabrikovannim-resheniem, Zugriff 3.3.2020 - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014279/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht _%C3%Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_Juni_2019%29%2C_26.07.201 9.pdf, Zugriff 10.2.2020 - ABC News (1.3.2020): Tajikistan president's loyalists expected to dominate vote, https://abcnews.go.com/Business/wireStory/tajikistan-presidents-loyalists-expected-dominate- vote-69318123, Zugriff 2.3.2020 - Akhbor.com (2.3.2020): СЕНСАЦИОННЫЕ ПРЕДВАРИТЕЛЬНЫЕ ИТОГИ ВЫБОРОВ В ТАДЖИКИСТАНЕ: У ПРАВЯЩЕЙ НДПТ – 56,18%, У СДПТ – 29,5%, У КОММУНИСТОВ – 6,5%, https://akhbor-rus.com/-p3853-178.htm, Zugriff 3.3.2020 - AKIpress News Agency (18.2.2020): Tajikistan accredits 108 international observers for upcoming parliamentary elections, https://akipress.com/news:635286:Tajikistan_accredits_108_international_observers_for_upcomi ng_parliamentary_elections/, Zugriff 20.2.2020 - AKIpress News Agency (2.3.2020): Preliminary results of lower house elections in Tajikistan to be announced later today, https://akipress.com/news:636177:Preliminary_results_of_lower_house_elections_in_Tajikistan_t o_be_announced_later_today/ Zugriff 2.3.2020 - BBC News (31.7.2018): Tajikistan country profile, http://www.bbc.com/news/world-asia-16201032, Zugriff 19.2.2020 - bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (11.2.2018): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54708/tadschikistan, Zugriff 19.2.2020 - CABAR - Central Asian Bureau for Analytical Reporting (19.2.2020): How is Tajikistan entering 2020? 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Spannungen im Vorfeld der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen lassen sich beobachten (AA 26.7.2019). Die Hauptstadt Duschanbe ist relativ sicher (FCO 6.11.2019; vgl. Garda 30.11.2019). Die Kriminalitätsrate ist nicht sehr hoch (Garda 30.11.2019). Politische Proteste sind selten, kommen jedoch in isolierten Bergregionen vereinzelt vor (Garda 30.11.2019).Die politische Lage ist insgesamt ruhig (AA 26.11.2019a). Spannungen im Vorfeld der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen lassen sich beobachten (AA 26.7.2019). Die Hauptstadt Duschanbe ist relativ sicher (FCO 6.11.2019; vergleiche Garda 30.11.2019). Die Kriminalitätsrate ist nicht sehr hoch (Garda 30.11.2019). Politische Proteste sind selten, kommen jedoch in isolierten Bergregionen vereinzelt vor (Garda 30.11.2019). Die Mehrzahl der tadschikischen Anti-Terror-Aktivitäten im Inland richtet sich gegen Organisationen und Personen, die angeblich mit dem islamistischen Terrorismus in Tadschikistan in Verbindung stehen, aber die Regierung verhaftet auch Terrorverdächtige, die aus Afghanistan, Irak, Russland und Syrien zurückkehren (USDOS 10.2019). Nach Angaben des Generalstaatsanwaltes wurden im Jahr 2019 mehr als 1.060 Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus und Extremismus registriert, das sind 306 Fälle mehr als im Vorjahr (RO 26.1.2020). Bei der Bekämpfung von Extremismus wird nicht zwischen gewalttätigem und gewaltfreiem Extremismus unterschieden und eine sehr weit gefasste Kriminalisierung wird auch genutzt, um gegen alle Arten von Oppositionsgruppen vorzugehen (NBR 24.6.2019). Offiziellen Angaben zufolge verließen etwa 2.000 tadschikische Bürger das Land, um sich in mehreren Ländern dem Islamischen Staat (IS) anzuschließen (RO 30.12.2019; vgl. USDOS 10.2019). Mehrere hundert von ihnen sind bei Kampfeinsätzen in Syrien und im Irak gefallen, einige sind in ihre Heimat zurückgekehrt (RO 30.12.2019; vgl. USDOS 10.2019).Offiziellen Angaben zufolge verließen etwa 2.000 tadschikische Bürger das Land, um sich in mehreren Ländern dem Islamischen Staat (IS) anzuschließen (RO 30.12.2019; vergleiche USDOS 10.2019). Mehrere hundert von ihnen sind bei Kampfeinsätzen in Syrien und im Irak gefallen, einige sind in ihre Heimat zurückgekehrt (RO 30.12.2019; vergleiche USDOS 10.2019). Die Situation an der Grenze zu Afghanistan ist angespannt (MSZ 24.2.2020). Es kommt vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern, tadschikischen Grenztruppen und der Drogenkontrollbehörde (BMEIA 8.10.2019; vgl. Eurasianet 12.4.2019). Der Drogenschmuggel durch Tadschikistan wird auf 30-50 % des BIP geschätzt (CIA 7.2.2020; vgl. NBR 24.6.2019). Der durch Korruption begünstigte Drogenhandel gilt als Sicherheitsbedrohung und als wichtige Finanzierungsquelle für terroristische Gruppierungen (Diplomat 25.9.2019; vgl TASS 21.5.2019, RtP 10.11.2019, NBR 24.6.2019) insbesondere in den nördlichen Provinzen Afghanistans (TASS 21.5.2019; vgl. RtP 10.11.2019, NBR 24.6.2019). Entlang der Schmuggelrouten durch Tadschikistan ist vermehrt Drogenhandel und Drogenmissbrauch festzustellen, was lokal die Kriminalität erhöht. Kriminalität im Zusammenhang mit organisiertem Verbrechen wie Erpressung, Entführungen oder Schießereien ist in Tadschikistan jedoch relativ selten (Garda 30.11.2019).Die Situation an der Grenze zu Afghanistan ist angespannt (MSZ 24.2.2020). Es kommt vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern, tadschikischen Grenztruppen und der Drogenkontrollbehörde (BMEIA 8.10.2019; vergleiche Eurasianet 12.4.2019). Der Drogenschmuggel durch Tadschikistan wird auf 30-50 % des BIP geschätzt (CIA 7.2.2020; vergleiche NBR 24.6.2019). Der durch Korruption begünstigte Drogenhandel gilt als Sicherheitsbedrohung und als wichtige Finanzierungsquelle für terroristische Gruppierungen (Diplomat 25.9.2019; vergleiche TASS 21.5.2019, RtP 10.11.2019, NBR 24.6.2019) insbesondere in den nördlichen Provinzen Afghanistans (TASS 21.5.2019; vergleiche RtP 10.11.2019, NBR 24.6.2019). Entlang der Schmuggelrouten durch Tadschikistan ist vermehrt Drogenhandel und Drogenmissbrauch festzustellen, was lokal die Kriminalität erhöht. Kriminalität im Zusammenhang mit organisiertem Verbrechen wie Erpressung, Entführungen oder Schießereien ist in Tadschikistan jedoch relativ selten (Garda 30.11.2019). Militant-islamistische Aktivitäten im Norden Afghanistans, jenseits der durchlässigen Grenze entlang des Flusses Pandsch, stellen eine Bedrohung für Tadschikistan dar (Garda 30.11.2019). Laut Russländischem Geheimdienst (FSB) versuchen IS-Kämpfer, vorwiegend Staatsbürger der zentralasiatischen Länder, die zentralasiatischen Staaten von den nördlichen Provinzen Afghanistans aus, zu infiltrieren (TASS 21.5.2019; vgl. RE 19.3.2018, Lenta 18.12.2019). Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre waren jedoch heimischer Natur, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan und im Nahen Osten hat wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans, trotz der Behauptungen der Regierung, dutzende Terroranschläge aus dem Lager der ausländischen Opposition verhindert zu haben (BS 2018; vgl. Diplomat 20.11.2019, A+ 5.3.2020). Abgesehen von Einzelereignissen wie im August 2018, als im Gebiet Farchor bei einem Angriff von afghanischer Seite aus zwei Menschen getötet wurden (MSZ 24.2.2020; vgl. RFE/RL 22.11.2018) wird die Sicherheitslage Tadschikistans von der Aktivität von kriminellen Banden, die Verbindungen mit korrupten tadschikischen Sicherheitskräften haben, bestimmt (A+ 5.3.2020).Militant-islamistische Aktivitäten im Norden Afghanistans, jenseits der durchlässigen Grenze entlang des Flusses Pandsch, stellen eine Bedrohung für Tadschikistan dar (Garda 30.11.2019). Laut Russländischem Geheimdienst (FSB) versuchen IS-Kämpfer, vorwiegend Staatsbürger der zentralasiatischen Länder, die zentralasiatischen Staaten von den nördlichen Provinzen Afghanistans aus, zu infiltrieren (TASS 21.5.2019; vergleiche RE 19.3.2018, Lenta 18.12.2019). Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre waren jedoch heimischer Natur, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan und im Nahen Osten hat wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans, trotz der Behauptungen der Regierung, dutzende Terroranschläge aus dem Lager der ausländischen Opposition verhindert zu haben (BS 2018; vergleiche Diplomat 20.11.2019, A+ 5.3.2020). Abgesehen von Einzelereignissen wie im August 2018, als im Gebiet Farchor bei einem Angriff von afghanischer Seite aus zwei Menschen getötet wurden (MSZ 24.2.2020; vergleiche RFE/RL 22.11.2018) wird die Sicherheitslage Tadschikistans von der Aktivität von kriminellen Banden, die Verbindungen mit korrupten tadschikischen Sicherheitskräften haben, bestimmt (A+ 5.3.2020). Die Regierung Tadschikistans unternimmt Schritte zur Sicherung der Grenze (USDOS 10.2019; vgl. RE 19.3.2018, RT 28.6.2019); Afghanistan ist zur Grenzsicherung nur bedingt in der Lage (A+ 5.3.2020). Jedoch sind die Mittel der tadschikischen Armee, externe Bedrohungen abzuwehren, beschränkt und sie ist stark auf Unterstützung aus Russland angewiesen (Garda 30.11.2019). Die Armee erhält Unterstützung aus Russland (RT 28.6.2019) und Kasachstan (Eurasianet 12.4.2019). China und Tadschikistan führen gemeinsame militärische Übungen durch. Die wichtigste Priorität für China ist die Abschreckung radikaler Kräfte an der Grenze zum Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang (CABAR 19.2.2020).Die Regierung Tadschikistans unternimmt Schritte zur Sicherung der Grenze (USDOS 10.2019; vergleiche RE 19.3.2018, RT 28.6.2019); Afghanistan ist zur Grenzsicherung nur bedingt in der Lage (A+ 5.3.2020). Jedoch sind die Mittel der tadschikischen Armee, externe Bedrohungen abzuwehren, beschränkt und sie ist stark auf Unterstützung aus Russland angewiesen (Garda 30.11.2019). Die Armee erhält Unterstützung aus Russland (RT 28.6.2019) und Kasachstan (Eurasianet 12.4.2019). China und Tadschikistan führen gemeinsame militärische Übungen durch. Die wichtigste Priorität für China ist die Abschreckung radikaler Kräfte an der Grenze zum Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang (CABAR 19.2.2020). Der allererste jemals vom IS auf tadschikischem Staatsgebiet durchgeführte terroristische Vorfall geschah am 29.7.2018, als in Danghara vier ausländische Touristen gezielt getötet wurden (Spiegel 1.8.2018; vgl. AT 1.8.2018, CIA 7.2.2020, JF 7.9.2018), die mutmaßlichen Täter wurden in Folge von Sicherheitskräften liquidiert (AT 1.8.2018; vgl. JF 7.9.2018). Seither wurden noch drei Vorfälle unter Beteiligung des IS in Tadschikistan gemeldet (Novastan 9.11.2019). Die Gefängnisaufstände vom 7.11.2018 in Chudschand mit bis zu 50 Todesopfern (Diplomat 27.11.2018; vgl. Reuters 8.11.2018, Akhbor 6.11.2019) und vom 19.5.2019 in Wahdat mit mindestens 27 Toten wurden von Gefangenen angeführt, die wegen Verbindungen zum IS verurteilt worden waren (A+ 14.6.2019; vgl. BBC 20.5.2019, Akhbor 6.11.2019). Bei einem Angriff auf den Grenzposten Ischkobod an der Grenze zu Usbekistan wurden laut Angaben des IS zehn Grenzschützer bzw. gemäß offiziellen tadschikischen Angaben drei Beamte getötet. Laut offiziellen Angaben wurden 15 Angreifer getötet und fünf weitere verhaftet (Novastan 9.11.2019; vgl. Akhbor 6.11.2019). Unter den getöteten Angreifern waren Frauen und Kinder (FN 8.11.2019; vgl. A+ 26.11.2019, RO 10.12.2019). Die offiziellen Angaben zu den Hintergründen des Angriffes werden von einzelnen Quellen in Zweifel gezogen (RO 30.12.2019, RBC 6.11.2019, A+ 7.11.2019a, A+ 7.11.2019b, Eurasianet 8.11.2019).Der allererste jemals vom IS auf tadschikischem Staatsgebiet durchgeführte terroristische Vorfall geschah am 29.7.2018, als in Danghara vier ausländische Touristen gezielt getötet wurden (Spiegel 1.8.2018; vergleiche AT 1.8.2018, CIA 7.2.2020, JF 7.9.2018), die mutmaßlichen Täter wurden in Folge von Sicherheitskräften liquidiert (AT 1.8.2018; vergleiche JF 7.9.2018). Seither wurden noch drei Vorfälle unter Beteiligung des IS in Tadschikistan gemeldet (Novastan 9.11.2019). Die Gefängnisaufstände vom 7.11.2018 in Chudschand mit bis zu 50 Todesopfern (Diplomat 27.11.2018; vergleiche Reuters 8.11.2018, Akhbor 6.11.2019) und vom 19.5.2019 in Wahdat mit mindestens 27 Toten wurden von Gefangenen angeführt, die wegen Verbindungen zum IS verurteilt worden waren (A+ 14.6.2019; vergleiche BBC 20.5.2019, Akhbor 6.11.2019). Bei einem Angriff auf den Grenzposten Ischkobod an der Grenze zu Usbekistan wurden laut Angaben des IS zehn Grenzschützer bzw. gemäß offiziellen tadschikischen Angaben drei Beamte getötet. Laut offiziellen Angaben wurden 15 Angreifer getötet und fünf weitere verhaftet (Novastan 9.11.2019; vergleiche Akhbor 6.11.2019). Unter den getöteten Angreifern waren Frauen und Kinder (FN 8.11.2019; vergleiche A+ 26.11.2019, RO 10.12.2019). Die offiziellen Angaben zu den Hintergründen des Angriffes werden von einzelnen Quellen in Zweifel gezogen (RO 30.12.2019, RBC 6.11.2019, A+ 7.11.2019a, A+ 7.11.2019b, Eurasianet 8.11.2019). Die Landgrenzen zwischen Tadschikistan, Usbekistan und Kirgisistan sind nicht vollständig deliminiert (CABAR 19.2.2020; vgl. Kurmanalieva 2.2019, FCO 6.11.2019). Es gibt bilaterale Gespräche zwischen den Staaten, um den Grenzverlauf festzulegen (Kurmanalieva 2.2019, AKI 7.2.2020, Diplomat 15.1.2020, A+ 15.3.2019, CPC 30.1.2020), auch auf Ebene derDie Landgrenzen zwischen Tadschikistan, Usbekistan und Kirgisistan sind nicht vollständig deliminiert (CABAR 19.2.2020; vergleiche Kurmanalieva 2.2019, FCO 6.11.2019). Es gibt bilaterale Gespräche zwischen den Staaten, um den Grenzverlauf festzulegen (Kurmanalieva 2.2019, AKI 7.2.2020, Diplomat 15.1.2020, A+ 15.3.2019, CPC 30.1.2020), auch auf Ebene der Staatsoberhäupter (CABAR 19.2.2020; vgl. Kurmanalieva 2.2019, AKI 7.2.2020, Diplomat 15.1.2020, A+ 15.3.2019). Im Jänner 2020 meldeten usbekische Behörden die Fertigstellung der Minenräumung ihres Abschnitts an der Grenze zu Tadschikistan. In der Frage der Grenzziehung zwischen Tadschikistan und Usbekistan wird allmählich eine vollständige Übereinkunft erwartet (CABAR 19.2.2020).Staatsoberhäupter (CABAR 19.2.2020; vergleiche Kurmanalieva 2.2019, AKI 7.2.2020, Diplomat 15.1.2020, A+ 15.3.2019). Im Jänner 2020 meldeten usbekische Behörden die Fertigstellung der Minenräumung ihres Abschnitts an der Grenze zu Tadschikistan. In der Frage der Grenzziehung zwischen Tadschikistan und Usbekistan wird allmählich eine vollständige Übereinkunft erwartet (CABAR 19.2.2020). Die Situation an der tadschikisch-kirgisischen Grenze, insbesondere die Enklave Woruch im kirgisischen Gebiet Batken in Kirgisistan, stellt sich komplexer dar (CABAR 19.2.2020). Seit mehreren Jahren kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Grenzschutzbeamten und/oder Anwohnern beiderseits der Grenze (CABAR 19.2.2020, CPC 30.1.2020, GK 18.9.2019; vgl. Diplomat 15.1.2020, 24.kg 10.1.2020, RE 19.9.2019, RIA 22.7.2019, A+ 15.3.2019), teilweiseDie Situation an der tadschikisch-kirgisischen Grenze, insbesondere die Enklave Woruch im kirgisischen Gebiet Batken in Kirgisistan, stellt sich komplexer dar (CABAR 19.2.2020). Seit mehreren Jahren kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Grenzschutzbeamten und/oder Anwohnern beiderseits der Grenze (CABAR 19.2.2020, CPC 30.1.2020, GK 18.9.2019; vergleiche Diplomat 15.1.2020, 24.kg 10.1.2020, RE 19.9.2019, RIA 22.7.2019, A+ 15.3.2019), teilweise auch mit Todesopfern (CPC 30.1.2020, GK 18.9.2019; vgl. A+ 15.3.2019, RIA 22.7.2019, REauch mit Todesopfern (CPC 30.1.2020, GK 18.9.2019; vergleiche A+ 15.3.2019, RIA 22.7.2019, RE 19.9.2019). Die bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Staaten werden dadurch belastet (GK 18.9.2019; vgl. CABAR 19.2.2020). Im Februar 2020 einigten sich die beiden Staaten auf einen Gebietsaustausch, um die Deliminierung von 114 km Grenzverlauf um die Exklave Woruch verbindlich festzulegen (CPC 30.1.2020; vgl. AKI 24.2.2020).19.9.2019). Die bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Staaten werden dadurch belastet (GK 18.9.2019; vergleiche CABAR 19.2.2020). Im Februar 2020 einigten sich die beiden Staaten auf einen Gebietsaustausch, um die Deliminierung von 114 km Grenzverlauf um die Exklave Woruch verbindlich festzulegen (CPC 30.1.2020; vergleiche AKI 24.2.2020). Die Sicherheitskräfte unterdrücken weiterhin alle Dissidentenbewegungen in den peripheren Regionen des Rascht-Tales und Gorno-Badachschan (BS 2018). In Chorugh, Autonome Region Berg-Badachschan, sind die Spannungen seit September 2018 gestiegen. Es kommt immer wieder zu Zusammenstößen zwischen einheimischen Jugendlichen und der Polizei, zuletzt wurde im Jänner 2020 eine Person verletzt (FCO 6.11.2019). Nach dem bewaffneten Konflikt zwischen den Sicherheitsbehörden und den Bewohnern von Chorugh im Sommer 2012 wurden Waffen, darunter auch Gewehre von Jägern, in der Region konfisziert. Da es in der Region Berg-Badachschan im Winter häufig zu Angriffen auf Menschen und Vieh durch Wölfe kommt (Winter 2018/19: zwei Todesopfer) stattet die Polizei Mitglieder des Jägervereins wieder mit Jagdgewehren zum Erschießen von Wölfen aus. In Dörfern, in denen es keine einheimischen Jäger gibt, wird ein 24- Stunden-Dienst durch Sicherheitsbeamte organisiert (A+ 10.1.2020). Quellen: - 24.kg (10.1.2020): Another incident occurs on Kyrgyz-Tajik border, injured reported, https://24.kg/english/140056_Another_incident_occurs_on_Kyrgyz- Tajik_border_injured_reported/, Zugriff 11.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (10.1.2020): Охотникам в ГБАО раздали оружие для отстрела волков, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/security/20200110/ohotnikam-v-gbao- razdali-oruzhie-dlya-otstrela-volkov, Zugriff 19.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (14.6.2019): IS terror group claims that it was behind deadly prison riot in Vahdat, https://asiaplustj.info/en/news/tajikistan/incidents/20190614/is-terror- group-claims-that-it-was-behind-deadly-prison-riot-in-vahdat, Zugriff 12.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (15.3.2019): Tajik-Kyrgyz negotiations held in Vorukh after deadly border clashes, https://asiaplustj.info/en/news/tajikistan/incidents/20190315/tajik-kyrgyz- negotiations-held-in-vorukh-after-deadly-border-clashes, Zugriff 11.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (26.11.2019): Представитель ГКНБ: В нападении на погранпост «Ишкобод» участвовали 11 женщин и 13 детей, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/security/20191126/predstavitel-gknb-v-napadenii-na- pogranpost-ishkobod-uchastvovali-11-zhentshin-i-13-detei, Zugriff 12.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (5.3.2020): США договорились с талибами: Что это даст Таджикистану?, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/politics/20200305/ssha-dogovorilis-s- talibami-chto-eto-dast-tadzhikistanu, Zugriff 5.3.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (7.11.2019a): Ветеран госбезопасности Таджикистана: версия о нападении ИГИЛ на таджикскую погранзаставу маловероятна, https://asiaplustj.info/ru/news/opinion/20191107/veteran-gosbezopasnosti-tadzhikistana-versiya- o-napadenii-igil-na-tadzhikskuyu-pogranzastavu-maloveroyatna, Zugriff 12.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (7.11.2019b): Убийцы в домашних тапочках. Или что не так с нападением на таджикскую погранзаставу, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/security/20191107/ubiitsi-v-domashnih-tapochkah-ili-chto- ne-tak-s-napadeniem-na-tadzhikskuyu-pogranzastavu, Zugriff 12.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (9.11.2019): МВД: большинство напавших на пограничную заставу были гражданами Таджикистана, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/security/20191108/mvd-bolshinstvo-napavshih-na- pogranichnuyu-zastavu-bili-grazhdanami-tadzhikistana, Zugriff 12.2.2020 - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.11.2019a): Tadschikistan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tadschikistan- node/tadschikistansicherheit/206756#content_0, Zugriff 18.2.2020 - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014279/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht _%C3%Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_Juni_2019%29%2C_26.07.201 9.pdf, Zugriff 10.2.2020 - Akhbor.com (6.11.2019): НЕКОТОРЫЕ ПОДРОБНОСТИ КРОВАВОЙ АТАКИ НА ПОГРАНЗАСТАВУ В ТАДЖИКИСТАНЕ (3 ФОТО), https://akhbor-rus.com/-p3110-122.htm, Zugriff 12.2.2020 - AKIpress News Agency (24.2.2020): Kyrgyzstan, Tajikistan reportedly agreed on 23 hectares of land exchange, https://akipress.com/news:635717:Kyrgyzstan,_Tajikistan_reportedly_agreed_on_23_hectares_of _land_exchange/, Zugriff 4.3.2020 - AKIpress News Agency (7.2.2020): Kyrgyzstan, Tajikistan discuss border delimitation and demarcation in Isfara, https://akipress.com/news:634433:Kyrgyzstan,_Tajikistan_discuss_border_delimitation_and_dem arcation_in_Isfara/, Zugriff 11.2.2020 - AT - The Asia Times (1.8.2018): Спецслужбы Таджикистана ликвидировали террористов, убивших туристов в Таджикистане (ВИДЕО), https://asia-times.org/glavnaya/1420- specsluzhba-tadzhikistana-likvidiroval-terroristov-ubivshih-turistov-v-tadzhikistane-video.html, Zugriff 11.2.2020 - BBC News Russkaja Služba (20.5.2019): Боевики ИГ устроили бунт в колонии в Таджикистане, погибли 32 человека, https://www.bbc.com/russian/news-48332679, Zugriff 12.2.2020 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten (8.10.2019): Tadschikistan – Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise- aufenthalt/reiseinformation/land/tadschikistan/, Zugriff 18.2.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
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ВИДЕО, https://rus.ozodi.org/a/30318637.html, Zugriff 12.2.2020 - RO - Radio Ozodi (26.1.2020): Генпрокурор: 70 осужденных получили новые сроки за попытку устроить беспорядки в тюрьмах, https://rus.ozodi.org/a/30397761.html, Zugriff 12.2.2020 - RO - Radio Ozodi (30.12.2019): Таджикистан в 2019 году: «Исламское государство», бунт в колонии, нападение на погранзаставу…, https://rus.ozodi.org/a/30351692.html, Zugriff 12.2.2020 - RT - Russia Today (28.6.2019): Bedrohung aus Afghanistan: Russland will tadschikische Armee und Sicherheitsdienste stärken, https://deutsch.rt.com/asien/89655-bedrohung-aus-afghanistan- russland-tadschikistan/, Zugriff 18.2.2020 - RtP - Rise to Peace (10.11.2019): Narcotics and Insecurity: How the Afghan-Tajik Drug Trade Derails Peace, https://www.risetopeace.org/2019/11/10/narcotics-and-insecurity-how-the-afghan- tajik-drug-trade-derails-peace/shah1505/, Zugriff 19.2.2020 - Spiegel Online (1.8.2018): Der IS tötet Touristen, das Regime wiegelt ab, https://www.spiegel.de/politik/ausland/tadschikistan-is-anschlag-auf-touristen-das-regime-wiegelt- ab-a-1221243.html, Zugriff 11.2.2020 - TASS - Russländische Nachrichtenagentur (21.5.2019): FSB chief warns that 5,000 terrorists concentrated by CIS borders with Afghanistan, https://tass.com/politics/1059207, Zugriff 18.2.2020 USDOS - United States Department of State (10.2019): Country Reports on Terrorism 2018, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/11/Country-Reports-on-Terrorism-2018- FINAL.pdf, S 182f, Zugriff 18.2.2020 4. Rechtsschutz / Justizwesen Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 11.3.2020, vgl. BS2018). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ und kann Richter und den Generalstaatsanwalt ernennen oder entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten, was den Einfluss und die politische Macht betrifft. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung oder dem Sicherheitsdienst (BS 2018; vgl. AA 26.7.2019). Niedrige Gehälter für Richter und Staatsanwälte führen dazu, dass Bestechung weit verbreitet ist (USDOS 11.3.2020).Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 11.3.2020, vergleiche BS2018). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ und kann Richter und den Generalstaatsanwalt ernennen oder entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten, was den Einfluss und die politische Macht betrifft. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung oder dem Sicherheitsdienst (BS 2018; vergleiche AA 26.7.2019). Niedrige Gehälter für Richter und Staatsanwälte führen dazu, dass Bestechung weit verbreitet ist (USDOS 11.3.2020). Für Angeklagte gilt in der Praxis nicht die Unschuldsvermutung, denn die Gerichte befinden fast alle Angeklagten für schuldig (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Im Allgemeinen erlauben die Gerichte den Angeklagten zeitgerecht einen Anwalt zu konsultieren, doch wird ihnen das Recht auf einen Verteidiger während der Untersuchungshaft bzw. der Zeit der Ermittlungen oft vorenthalten, insbesondere in politisch heiklen Fällen. Angeklagte und Nichtregierungsorganisationen beklagen, dass die Regierung manchmal einen Pflichtverteidiger ernennt, um zu verhindern, dass der Angeklagte einen Rechtsbeistand nach eigener Wahl bekommt. Angeklagte und Verteidiger haben das Recht, alle behördlichen Beweismittel einzusehen und die Zeugen damit zu konfrontieren bzw. diese zu befragen. Die Gerichte verleihen jedoch den Aussagen der Staatsanwaltschaft weit mehr Bedeutung als jenen der Verteidigung (USDOS 11.3.2020).Für Angeklagte gilt in der Praxis nicht die Unschuldsvermutung, denn die Gerichte befinden fast alle Angeklagten für schuldig (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Im Allgemeinen erlauben die Gerichte den Angeklagten zeitgerecht einen Anwalt zu konsultieren, doch wird ihnen das Recht auf einen Verteidiger während der Untersuchungshaft bzw. der Zeit der Ermittlungen oft vorenthalten, insbesondere in politisch heiklen Fällen. Angeklagte und Nichtregierungsorganisationen beklagen, dass die Regierung manchmal einen Pflichtverteidiger ernennt, um zu verhindern, dass der Angeklagte einen Rechtsbeistand nach eigener Wahl bekommt. Angeklagte und Verteidiger haben das Recht, alle behördlichen Beweismittel einzusehen und die Zeugen damit zu konfrontieren bzw. diese zu befragen. Die Gerichte verleihen jedoch den Aussagen der Staatsanwaltschaft weit mehr Bedeutung als jenen der Verteidigung (USDOS 11.3.2020). Obschon alle Prozesse öffentlich sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit von Geheimprozessen vor, wenn die nationale Sicherheit betroffen ist. Vertretern der Zivilgesellschaft wird der Zugang zu Gerichtsprozessen gegen hochrangige Persönlichkeiten verwehrt, weil diese Prozesse durch die Regierung als geheim eingestuft werden (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 26.7.2019). Eine förmliche Verweigerung des Rechtsschutzes ist nicht bekannt. In politisch heiklen Fällen ist effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da in diesen Fällen die verteidigenden Rechtsanwälte Gefahr laufen, unter Vorwänden selbst der Strafverfolgung unterzogen zu werden (AA 26.7.2019).Obschon alle Prozesse öffentlich sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit von Geheimprozessen vor, wenn die nationale Sicherheit betroffen ist. Vertretern der Zivilgesellschaft wird der Zugang zu Gerichtsprozessen gegen hochrangige Persönlichkeiten verwehrt, weil diese Prozesse durch die Regierung als geheim eingestuft werden (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 26.7.2019). Eine förmliche Verweigerung des Rechtsschutzes ist nicht bekannt. In politisch heiklen Fällen ist effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da in diesen Fällen die verteidigenden Rechtsanwälte Gefahr laufen, unter Vorwänden selbst der Strafverfolgung unterzogen zu werden (AA 26.7.2019). Aufgrund von Änderungen im Gesetz für Rechtsanwälte mussten alle Anwälte bis Juni 2016 eine Prüfung ablegen, um ihre Lizenz zu erneuern. In Folge sank die Zahl der Strafverteidiger im Land deutlich (USDOS 11.3.2020). Einflussreichen Personen ist es möglich, das Einleiten von Ermittlungen und die Verurteilung gegen ihnen missliebige Personen, z. B. wirtschaftliche Konkurrenten, orchestrieren zu lassen; die Zahl der unschuldig Verurteilten dürfte hoch sein (AA 26.7.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014279/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht _%C3%Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_Juni_2019%29%2C_26.07.201 9.pdf, Zugriff 10.2.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427443/488354_en.pdf, Zugriff 13.2.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016057.html, Zugriff 12.2.2020 - USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020- USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020, 5. Sicherheitsbehörden Das Innenministerium ist vorrangig für die Erhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei. Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Die Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die strafrechtlichen Untersuchungen der zuständigen Behörden. Es kommt zu beträchtlichen Überlappungen bei der Zuständigkeit. Die Gesetzesvollzugsbehörden fügen sich jedoch dem Staatskomitee für Nationale Sicherheit. Die Vollzugsbehörden sind in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht effizient, da kriminelle Banden über Beziehungen zu hohen Regierungskreisen und Sicherheitsbehörden verfügen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 26.7.2019). Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2018).Das Innenministerium ist vorrangig für die Erhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei. Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Die Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die strafrechtlichen Untersuchungen der zuständigen Behörden. Es kommt zu beträchtlichen Überlappungen bei der Zuständigkeit. Die Gesetzesvollzugsbehörden fügen sich jedoch dem Staatskomitee für Nationale Sicherheit. Die Vollzugsbehörden sind in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht effizient, da kriminelle Banden über Beziehungen zu hohen Regierungskreisen und Sicherheitsbehörden verfügen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 26.7.2019). Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 2018). Verhaftungen erfolgen in der Regel mit einer Begründung, aber Häftlinge und Gruppen der Zivilgesellschaft berichten häufig, dass die Behörden Anklagen gefälscht oder kleinere Vorfälle aufgebauscht haben, um politisch motivierte Verhaftungen vorzunehmen. Die Polizei kann eine Person zwölf Stunden lang festhalten, bevor die Behörden Strafanklage erheben. Wenn letzteres nicht geschieht, muss die Person freigelassen werden. Allerdings informiert die Polizei die Festgenommenen oft nicht über die konkreten Vorwürfe. Falls die Polizei Strafanzeige erhebt, kann eine Person bis zu 72 Stunden festgehalten werden, bevor die Polizei die Anzeige einem Richter zwecks Einvernahme unterbreiten muss (USDOS 11.3.2020). Die Sicherheitskräfte stehen nur teilweise unter der Kontrolle ziviler Behörden (USDOS 11.3.2020). Polizeibeamte sind u.a. verpflichtet, der Politik des Präsidenten von Tadschikistan treu zu sein und sie im Leben umzusetzen (A+ 3.3.2020c). Quellen: - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (3.3.2020c): Как должен себя вести таджикский милиционер? Отвечают душанбинцы, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/society/20200303/kak-dolzhen-sebya-vesti-tadzhikskii- militsioner-otvechayut-dushanbintsi, Zugriff 4.3.2020 - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014279/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht _%C3%Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_Juni_2019%29%2C_26.07.201 9.pdf, Zugriff 10.2.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427443/488354_en.pdf, Zugriff 13.2.2020 - USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020 6- Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter (USDOS 11.3.2020; vgl. IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Folter kann nach einer Änderung des Strafgesetzbuches im Jahr 2012, als Folter in Übereinkunft mit dem internationalen Recht definiert wurde, mit zehn bis 15 Jahren Haft statt zuvor einer Geldstrafe geahndet werden (EU-EEAS 15.11.2019; vgl. USDOS 11.3.2020; IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019).Die Verfassung verbietet Folter (USDOS 11.3.2020; vergleiche IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Folter kann nach einer Änderung des Strafgesetzbuches im Jahr 2012, als Folter in Übereinkunft mit dem internationalen Recht definiert wurde, mit zehn bis 15 Jahren Haft statt zuvor einer Geldstrafe geahndet werden (EU-EEAS 15.11.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020; IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Dennoch gibt es Fälle von Gewalt, Folter und anderen Zwängen, um bei Verhören Geständnisse zu erpressen (USDOS 11.3.2020; vgl. IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Menschenunwürdige Behandlung kommt vor allem während der Untersuchungshaft vor, aber auch in den Streitkräften [siehe dazu Abschnitt 23]. Sie reicht von grober Behandlung bis zu Misshandlung mit Todesfolge (AA 26.7.2019).Dennoch gibt es Fälle von Gewalt, Folter und anderen Zwängen, um bei Verhören Geständnisse zu erpressen (USDOS 11.3.2020; vergleiche IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Menschenunwürdige Behandlung kommt vor allem während der Untersuchungshaft vor, aber auch in den Streitkräften [siehe dazu Abschnitt 23]. Sie reicht von grober Behandlung bis zu Misshandlung mit Todesfolge (AA 26.7.2019). Mitglieder der NGO Coalition against Torture and Impunity in Tajikistan registrierten im Jahr 2017 66, im Jahr 2018 44 und im ersten Quartal 2019 elf neue Fälle von mutmaßlicher Folter, von der auch Frauen und Kinder betroffen waren. Angst vor Repressalien, fehlendem Zugang zu NGOs und mangelndes Vertrauen in das Strafrechtssystem hindern viele Opfer oder ihre Angehörigen daran, Beschwerden einzureichen (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Viele Täter von Folter und anderen Formen der Misshandlung erhalten Amnestien (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019; vgl. AA 26.7.2019). Das Gesetz ermöglicht es, dass Folter- und Misshandlungstäter, die für Verbrechen mit geringer oder mittlerer Schwere verurteilt wurden, nach Versöhnung, Ablauf einer Verjährungsfrist oder tätiger Reue von der strafrechtlichen Verantwortung ausgenommen werden können (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019).Viele Täter von Folter und anderen Formen der Misshandlung erhalten Amnestien (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019; vergleiche AA 26.7.2019). Das Gesetz ermöglicht es, dass Folter- und Misshandlungstäter, die für Verbrechen mit geringer oder mittlerer Schwere verurteilt wurden, nach Versöhnung, Ablauf einer Verjährungsfrist oder tätiger Reue von der strafrechtlichen Verantwortung ausgenommen werden können (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Die Regierung möchte Folter bekämpfen (AA 26.7.2019). Am 19.4.2019 wurde das Programm zur Justizreform (2019-2021) verabschiedet, welches eine Stärkung der Grund- und Menschenrechte von Inhaftierten vorsieht (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Tadschikistan hat die Konvention gegen Folter und andere inhumane oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen der Vereinten Nationen (UNTC 18.2.2020a), aber keine dazugehörigen Zusatzprotokolle unterzeichnet. (UNTC 18.2.2020b,c). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014279/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht _%C3%Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_Juni_2019%29%2C_26.07.201 9.pdf, Zugriff 10.2.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427443/488354_en.pdf, Zugriff 13.2.2020 - EU-EEAS - Europäische Union - Europäischer Auswärtiger Dienst (15.11.2019): EU-Tajikistan Human Rights Dialogue, https://eeas.europa.eu/delegations/india/70505/eu-tajikistan-human- rights-dialogue_en, Zugriff 5.3.2020 - IPHR/CATITJ/HFHR - International Partnership for Human Rights / NGO Coalition against Torture and Impunity in Tajikistan / Helsinki Foundation for Human Rights (7.2019): Joint NGO submission to the United Nations Human Rights Committee ahead of the consideration of Tajikistan’s Third Periodic Report at the 126th session in July 2019, https://www.iphronline.org/wp- content/uploads/2019/06/Tajikistan-torture-submission-1.pdf, Zugriff 13.2.2020 - UNTC - United Nations Treaty Collection (18.2.2020a): 9. Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment - New York, 10 December 1984 – Status as at: 18-02-2020 05:01:13 EDT,https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=IND&mtdsg_no=IV- 9&chapter=4&clang=_en, Zugriff 18.2.2020 - UNTC - United Nations Treaty Collection (18.2.2020b): 9. a Amendments to articles 17
(7)and 18
(5)of the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment - New York, 8 September 1992 – Status as at: 18-02-2020 05:01:13 EDT, https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=IND&mtdsg_no=IV-9- a&chapter=4&clang=_en, Zugriff 18.2.2020 - UNTC - United Nations Treaty Collection (18.2.2020c):
- b Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment - New York, 18 December 2002 – Status as at: 18-02-2020 05:01:13 EDT,https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=IND&mtdsg_no=IV- 9&chapter=4&clang=_en, Zugriff 18.2.2020 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020
- Korruption Auf allen Regierungsebenen sind Korruption und Nepotismus weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019), Korruption ist Teil des Alltagslebens und Gesetze, die Korruption verhindern sollen, werden regelmäßig ignoriert (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Patronagenetzwerke und regionale Zugehörigkeiten stehen im Mittelpunkt des politischen Lebens (FH 4.2.2019). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index 2019 auf Platz 153 von 180 untersuchten Ländern (TI 23.1.2020).Auf allen Regierungsebenen sind Korruption und Nepotismus weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019), Korruption ist Teil des Alltagslebens und Gesetze, die Korruption verhindern sollen, werden regelmäßig ignoriert (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Patronagenetzwerke und regionale Zugehörigkeiten stehen im Mittelpunkt des politischen Lebens (FH 4.2.2019). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index 2019 auf Platz 153 von 180 untersuchten Ländern (TI 23.1.2020). Das Gesetz sieht Sanktionen nach dem Strafrecht für korrupte Beamte vor, doch setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte sind häufig straflos in korrupte Praktiken verwickelt. Korruption ist insbesondere im Bildungsbereich und bei der Polizei verbreitet (USDOS 11.3.2020). Große Unregelmäßigkeiten werden auch bei der Nationalbank und dem größten Industrieunternehmen des Landes, der staatlichen tadschikischen Aluminiumgesellschaft (TALCO), gemeldet (FH 4.2.2019). Das Innenministerium, die Antikorruptionsbehörde und die Generalstaatsanwaltschaft sind für die Untersuchung, Verhaftung und Verfolgung mutmaßlich korrupter Beamter zuständig (USDOS 11.3.2020). Die Regierung hat das Problem der Korruption erkannt und einige Schritte zu ihrer Bekämpfung unternommen (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2018, GIZ 12.2019d). Valide Hinweise auf eine grundlegende Veränderung der Situation liegen aber nicht vor. Zwar sind angemahnte Veränderungen an der Gesetzeslage vorgenommen worden, aber mangelnde Transparenz und Verantwortlichkeit unter der politischen und wirtschaftlichen Machtelite haben im Lauf der Jahre sehr stark zugenommen (GIZ 12.2019d).Das Innenministerium, die Antikorruptionsbehörde und die Generalstaatsanwaltschaft sind für die Untersuchung, Verhaftung und Verfolgung mutmaßlich korrupter Beamter zuständig (USDOS 11.3.2020). Die Regierung hat das Problem der Korruption erkannt und einige Schritte zu ihrer Bekämpfung unternommen (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 2018, GIZ 12.2019d). Valide Hinweise auf eine grundlegende Veränderung der Situation liegen aber nicht vor. Zwar sind angemahnte Veränderungen an der Gesetzeslage vorgenommen worden, aber mangelnde Transparenz und Verantwortlichkeit unter der politischen und wirtschaftlichen Machtelite haben im Lauf der Jahre sehr stark zugenommen (GIZ 12.2019d). Zwar werden Beamte der unteren Ebenen wegen der Annahme von Bestechungsgeldern vor Gericht gestellt (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2018, GIZ 12.2019d). Hochrangige Amtsinhaber werden jedoch kaum je bestraft. Diese üben oft auch eine Rolle in der Wirtschaft aus oder verfügen über umfassende Besitztümer. Wirtschaftliche Aktivität hochrangiger Beamter oder Politiker wird in der Regel toleriert, solange sie nicht aus anderen Gründen in Ungnade fallen (BS 2018).Zwar werden Beamte der unteren Ebenen wegen der Annahme von Bestechungsgeldern vor Gericht gestellt (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 2018, GIZ 12.2019d). Hochrangige Amtsinhaber werden jedoch kaum je bestraft. Diese üben oft auch eine Rolle in der Wirtschaft aus oder verfügen über umfassende Besitztümer. Wirtschaftliche Aktivität hochrangiger Beamter oder Politiker wird in der Regel toleriert, solange sie nicht aus anderen Gründen in Ungnade fallen (BS 2018). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427443/488354_en.pdf, Zugriff 13.2.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016057.html, Zugriff 12.2.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2019d): LIPortal – Das Länder-Informationsportal Tadschikistan – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/tadschikistan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 13.2.2020 - TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019 – Full Data Set, https://files.transparency.org/content/download/2450/14822/file/2019_CPI_FULLDATA.zip, Zugriff 11.2.2020 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten Menschenrechtsorganisationen können sich in Tadschikistan betätigen; ihr Spielraum ist in den letzten Jahren allerdings deutlich kleiner geworden (AA 26.7.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). NGOs, die finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten, müssen dies anzeigen; die zwischenzeitlich erklärte Absicht, dass sich solche NGOs als „ausländische Agenten“ registrieren lassen müssen, wurde jedoch bisher nicht umgesetzt. NGOs, insbesondere solche, die sich auf dem Gebiet der Menschenrechte betätigen, kennen ihre Grenzen sehr genau und haben in den letzten Jahren ihr Verhalten darauf eingestellt („Schere im Kopf“) (AA 26.7.2019; vg. FH 4.2.2019, USDOS 11.3.2020). Mittel zur Kontrolle sind häufige Überprüfungen durch staatliche Institutionen wie die Steuerbehörde, Brandschutzbehörde, etc., aber auch Besuche oder Anrufe von Angehörigen der Sicherheitsorgane bzw. Einbestellungen durch diese (AA 26.7.2019; vgl. FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, USDOS 11.3.2020).Menschenrechtsorganisationen können sich in Tadschikistan betätigen; ihr Spielraum ist in den letzten Jahren allerdings deutlich kleiner geworden (AA 26.7.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). NGOs, die finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten, müssen dies anzeigen; die zwischenzeitlich erklärte Absicht, dass sich solche NGOs als „ausländische Agenten“ registrieren lassen müssen, wurde jedoch bisher nicht umgesetzt. NGOs, insbesondere solche, die sich auf dem Gebiet der Menschenrechte betätigen, kennen ihre Grenzen sehr genau und haben in den letzten Jahren ihr Verhalten darauf eingestellt („Schere im Kopf“) (AA 26.7.2019; vg. FH 4.2.2019, USDOS 11.3.2020). Mittel zur Kontrolle sind häufige Überprüfungen durch staatliche Institutionen wie die Steuerbehörde, Brandschutzbehörde, etc., aber auch Besuche oder Anrufe von Angehörigen der Sicherheitsorgane bzw. Einbestellungen durch diese (AA 26.7.2019; vergleiche FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014279/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht _%C3%Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_Juni_2019%29%2C_26.07.201 9.pdf, Zugriff 10.2.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016057.html, Zugriff 12.2.2020 - HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022762.html, Zugriff 12.2.2020 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020
- Wehrdienst und Rekrutierungen Männer müssen im Alter von 18-27 Jahren den Wehrdienst ableisten (RFE/RL 7.2.2020; vgl. CIA 7.2.2020). Ein Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Wehrdienstes von zwei Jahren auf 18 MonateMänner müssen im Alter von 18-27 Jahren den Wehrdienst ableisten (RFE/RL 7.2.2020; vergleiche CIA 7.2.2020). Ein Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Wehrdienstes von zwei Jahren auf 18 Monate – für Hochschulabsolventen auf ein Jahr – wurde der Regierung im Februar 2020 zur Begutachtung vorgelegt (Sputnik 8.2.2020; vgl. RFE/RL 7.2.2020, AKI 7.2.2020).– für Hochschulabsolventen auf ein Jahr – wurde der Regierung im Februar 2020 zur Begutachtung vorgelegt (Sputnik 8.2.2020; vergleiche RFE/RL 7.2.2020, AKI 7.2.2020). Da sich wegen der schlechten Bedingungen beim Militärdienst viele junge Männer der Wehrpflicht zu entziehen versuchen, gibt es im Frühjahr und Herbst jeden Jahres Kampagnen. Bei Nicht- Erfüllung der regionalen Quoten können junge Männer unter Beteiligung des Militärs von der Straße weg zwangsrekrutiert werden (AA 26.7.2019; vgl. RFE/RL 7.2.2020). Es gibt Berichte, dass Militärkommissare nach Vorwürfen der Gewaltanwendung bei Rekrutierungskampagnen (sog.Da sich wegen der schlechten Bedingungen beim Militärdienst viele junge Männer der Wehrpflicht zu entziehen versuchen, gibt es im Frühjahr und Herbst jeden Jahres Kampagnen. Bei Nicht- Erfüllung der regionalen Quoten können junge Männer unter Beteiligung des Militärs von der Straße weg zwangsrekrutiert werden (AA 26.7.2019; vergleiche RFE/RL 7.2.2020). Es gibt Berichte, dass Militärkommissare nach Vorwürfen der Gewaltanwendung bei Rekrutierungskampagnen (sog. „Oblava“) suspendiert wurden (USDOS 11.3.2020; vgl. Sputnik 8.2.2020). Die geplante Verkürzung des Wehrdienstes soll die Freiwilligenmeldungen zum Militärdienst erhöhen und die Notwendigkeit der Rekrutierungskampagnen reduzieren (Sputnik 8.2.2020; vgl. RFE/RL 7.2.2020)„Oblava“) suspendiert wurden (USDOS 11.3.2020; vergleiche Sputnik 8.2.2020). Die geplante Verkürzung des Wehrdienstes soll die Freiwilligenmeldungen zum Militärdienst erhöhen und die Notwendigkeit der Rekrutierungskampagnen reduzieren (Sputnik 8.2.2020; vergleiche RFE/RL 7.2.2020) Einzige Söhne, Familienväter mit mindestens zwei Kindern und Studenten sind vom Wehrdienst freigestellt (AA 26.7.2019; vgl. RFE/RL 7.2.2020). Ein Gesetzentwurf, der u. a. die Verweigerung des Wehrdienstes aus Glaubens- und Gewissensgründen und die Ableistung eines alternativen Dienstes vorsieht, wurde bislang noch nicht verabschiedet (AA 26.7.2019; vgl. IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019, Connection 14.1.2020, Sputnik 8.2.2020). Viele junge Männer entziehen sich dem Wehrdienst auch durch Arbeitsmigration nach Russland. Manche von ihnen werden aber unter Druck gesetzt, auch über ihre Familien, zurückzukehren und den Dienst doch noch abzuleisten. Freikauf vom Wehrdienst durch Bestechung ist weit verbreitet, die Kosten liegen bei ca. 800 US-Dollar (AA 26.7.2019; vgl. Sputnik 8.2.2020). Es gibt Bestrebungen seitens des Militärs, die Möglichkeit des Freikaufens zu legalisieren (Sputnik 8.2.2020).Einzige Söhne, Familienväter mit mindestens zwei Kindern und Studenten sind vom Wehrdienst freigestellt (AA 26.7.2019; vergleiche RFE/RL 7.2.2020). Ein Gesetzentwurf, der u. a. die Verweigerung des Wehrdienstes aus Glaubens- und Gewissensgründen und die Ableistung eines alternativen Dienstes vorsieht, wurde bislang noch nicht verabschiedet (AA 26.7.2019; vergleiche IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019, Connection 14.1.2020, Sputnik 8.2.2020). Viele junge Männer entziehen sich dem Wehrdienst auch durch Arbeitsmigration nach Russland. Manche von ihnen werden aber unter Druck gesetzt, auch über ihre Familien, zurückzukehren und den Dienst doch noch abzuleisten. Freikauf vom Wehrdienst durch Bestechung ist weit verbreitet, die Kosten liegen bei ca. 800 US-Dollar (AA 26.7.2019; vergleiche Sputnik 8.2.2020). Es gibt Bestrebungen seitens des Militärs, die Möglichkeit des Freikaufens zu legalisieren (Sputnik 8.2.2020). Sanktionen für Wehrdienstverweigerung sind Geld- bzw. Haftstrafen. Fahnenflucht wird mit Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren bestraft (AA 26.7.2019). Es gibt Berichte, laut denen Wehrdienstverweigerer zu Haftstrafen verurteilt wurden (Connection 14.1.2020, ACCORD 13.1.2015). Ab 2012 gab es Verbesserungen beim Schutz der Rechte von Soldaten. Die Ombudsperson und das NGO-Büro für Bürgerliche Freiheiten führen präventive Besuche bei Militäreinheiten durch. Die Ombudsperson, das Verteidigungsministerium, die Hauptmilitärstaatsanwaltschaft und das NGO- Büro für Bürgerliche Freiheiten führen auch Veranstaltungen für Offiziere zum Thema Prävention von Misshandlungen in der Armee durch. Mehr als 500 Offiziere nahmen bisher an den Treffen teil (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Trotz dieser positiven Schritte sind Misshandlungen und Schikanen in der Armee nach wie vor an der Tagesordnung (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019; vgl. Sputnik 8.2.2020). In den Jahren 2014 bis 2018 dokumentierten NGOs 36 Fälle von Folter und Misshandlung in der Armee gegen 62 Personen, darunter in 19 Fällen mit Todesfolge und in zwei Fällen mit darauffolgendem Suizid (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019).Ab 2012 gab es Verbesserungen beim Schutz der Rechte von Soldaten. Die Ombudsperson und das NGO-Büro für Bürgerliche Freiheiten führen präventive Besuche bei Militäreinheiten durch. Die Ombudsperson, das Verteidigungsministerium, die Hauptmilitärstaatsanwaltschaft und das NGO- Büro für Bürgerliche Freiheiten führen auch Veranstaltungen für Offiziere zum Thema Prävention von Misshandlungen in der Armee durch. Mehr als 500 Offiziere nahmen bisher an den Treffen teil (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Trotz dieser positiven Schritte sind Misshandlungen und Schikanen in der Armee nach wie vor an der Tagesordnung (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019; vergleiche Sputnik 8.2.2020). In den Jahren 2014 bis 2018 dokumentierten NGOs 36 Fälle von Folter und Misshandlung in der Armee gegen 62 Personen, darunter in 19 Fällen mit Todesfolge und in zwei Fällen mit darauffolgendem Suizid (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Die Militärstaatsanwaltschaft untersucht Vorwürfe von Misshandlung und leitet ein Strafverfahren gemäß Artikel 373 und 391 des Strafgesetzbuches ein. Fälle mit schwerwiegenden Folgen werden in der Regel umgehend untersucht. Fälle ohne schwerwiegende Folgen bleiben jedoch meist straflos. Dies ist auf den Mangel an wirksamen Beschwerdemechanismen und der Kultur im Militär zurückzuführen. Diejenigen, die Hilfe suchen, sind dem Risiko weiterer Beleidigungen und anderer Repressalien ausgesetzt (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Durch die geplante Verkürzung des Militärdienstes soll die Praxis der „Dedowschtschina“ [Anm.: vom russischen Wort für Großvater - Schikanierung der neuen Rekruten durch dienstältere Kameraden] unterbunden werden, da sich bei häufigerer Verjüngung der Truppe die Gruppe der „Großväter“ nicht herausbilden könne (Sputnik 8.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014279/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht _%C3%Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_Juni_2019%29%2C_26.07.201 9.pdf, Zugriff 10.2.2020 - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.1.2015): Anfragebeantwortung zu Tadschikistan: Wehrdienst, Zwangsrekrutierung (Möglichkeiten, sich dagegen zur Wehr zu setzen), Desertion [a-8962], http://www.ecoi.net/local_link/294227/429125_de.html, Zugriff 14.2.2020 - AKIpress News Agency (7.2.2020): Tajikistan mulls cut of military service to 1.5 years, https://akipress.com/news:634527:Tajikistan_mulls_cut_of_military_service_to_1_5_years/, Zugriff 17.2.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (7.2.2020): The World Factbook – Tajikistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ti.html, Zugriff 14.2.2020 - Connection e.V. - Internationale Arbeit für Kriegsdienstverweigerer und Deserteure (14.1.2020): Tadschikistan: Ist Kriegsdienstverweigerung “ein schweres Verbrechen”?, https://de.connection- ev.org/article:tadschikistan-ist-kriegsdienstverweigerung-ein-schweres-verbrechen, Zugriff 14.2.2020 - IPHR/CATITJ/HFHR - International Partnership for Human Rights / NGO Coalition against Torture and Impunity in Tajikistan / Helsinki Foundation for Human Rights (7.2019): Joint NGO submission to the United Nations Human Rights Committee ahead of the consideration of Tajikistan’s Third Periodic Report at the 126th session in July 2019, https://www.iphronline.org/wp- content/uploads/2019/06/Tajikistan-torture-submission-1.pdf, Zugriff 13.2.2020 - RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (7.2.2020): Tajikistan Plans To Cut Military Service Term By Six Months, https://www.rferl.org/a/tajikistan-cut-military-service-six- months/30422877.html, Zugriff 17.2.2020 - Sputnik News Tajikistan (8.2.2020): "Деды" уйдут с годами: зачем Таджикистан сокращает срок службы в армии, https://tj.sputniknews.ru/analytics/20200208/1030680745/prizyv- voennaya-sluzhba-armiya-tajikistan.html, Zugriff 14.2.2020 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020
- Allgemeine Menschenrechtslage Sämtliche Bürgerrechte sind im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards in der nationalen Gesetzgebung verankert (BS 2018; vgl. AA 26.7.2019). Allerdings werden in der Praxis die Bürgerrechte regelmäßig verletzt (BS 2018). Freedom House stuft Tadschikistan als „nicht frei“ ein und vergibt bei den politischen Rechten null von 40 sowie bei den Bürgerrechten neun von 60 möglichen Punkten. Tadschikistan ist somit unter den zehn Staaten mit den schlechtesten Werten platziert (FH 4.3.2020a,b; vgl. A+ 5.3.2020).Sämtliche Bürgerrechte sind im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards in der nationalen Gesetzgebung verankert (BS 2018; vergleiche AA 26.7.2019). Allerdings werden in der Praxis die Bürgerrechte regelmäßig verletzt (BS 2018). Freedom House stuft Tadschikistan als „nicht frei“ ein und vergibt bei den politischen Rechten null von 40 sowie bei den Bürgerrechten neun von 60 möglichen Punkten. Tadschikistan ist somit unter den zehn Staaten mit den schlechtesten Werten platziert (FH 4.3.2020a,b; vergleiche A+ 5.3.2020). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch Gefängnisbehörden; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung in Absprache mit ausländischen Regierungen; Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte; willkürliche Inhaftierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Zensur, Sperrung von Internetseiten und kriminalisierte Verleumdung; erhebliche Eingriffe in die Rechte der friedlichen Versammlung und der Vereinigungsfreiheit, wie z.B. übermäßig restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs), schwere Einschränkungen der Religionsfreiheit, erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Einschränkungen der politischen Partizipation, auch durch die Verhinderung echter, freier oder fairer Wahlen, erhebliche Akte der Korruption und Vetternwirtschaft, Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Personen (LGBTI) und Zwangsarbeit (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2018). Es gibt nur sehr wenige Verfolgungen von Regierungsbeamten wegen Menschenrechtsverletzungen. Beamte in den Sicherheitsdiensten und anderswo in der Regierung handeln straflos (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020).Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch Gefängnisbehörden; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung in Absprache mit ausländischen Regierungen; Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte; willkürliche Inhaftierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Zensur, Sperrung von Internetseiten und kriminalisierte Verleumdung; erhebliche Eingriffe in die Rechte der friedlichen Versammlung und der Vereinigungsfreiheit, wie z.B. übermäßig restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs), schwere Einschränkungen der Religionsfreiheit, erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Einschränkungen der politischen Partizipation, auch durch die Verhinderung echter, freier oder fairer Wahlen, erhebliche Akte der Korruption und Vetternwirtschaft, Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Personen (LGBTI) und Zwangsarbeit (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 2018). Es gibt nur sehr wenige Verfolgungen von Regierungsbeamten wegen Menschenrechtsverletzungen. Beamte in den Sicherheitsdiensten und anderswo in der Regierung handeln straflos (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Die Situation der Menschenrechte verschlechterte sich 2019 weiter. Die Behörden gehen weiter hart gegen Regierungskritiker vor und Oppositionsaktivisten, Journalisten und sogar Nutzer sozialer Medien, die als illoyal empfunden wurden, erhalten teils lange Haftstrafen (HRW 14.1.2020; vgl. FH 4.2.2019, EU-EEAS 15.11.2019). Als Vergeltung für oppositionelle Aktivitäten im Ausland werden in Tadschikistan zurückgebliebene Familienmitglieder von den Behörden schikaniert (AI 22.2.2018; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019, EU-EEAS 15.11.2019) und Strafverteidiger von angeklagten Oppositionellen werden unter Druck gesetzt, den Fall nicht anzunehmen und gelegentlich selbst angeklagt (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 22.2.2018, EU-EEAS 15.11.2019).Das Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen erklärte im Zuge der Überprüfung der Menschen- und Bürgerrechte in Tadschikistan im Juli 2019, dass kleine Fortschritte erzielt wurden, jedoch noch weitere Verbesserungen nötig seien. Das Komitee betont den Unterschied zwischen den rechtlichen Grundlagen und deren praktischer Umsetzung (UNHROHC 3.7.2019). Die Unterschiede zum vorangegangenen Bericht von 2013 sind minimal und Empfehlungen daraus wurden nicht umgesetzt (Diplomat 25.7.2019).Die Situation der Menschenrechte verschlechterte sich 2019 weiter. Die Behörden gehen weiter hart gegen Regierungskritiker vor und Oppositionsaktivisten, Journalisten und sogar Nutzer sozialer Medien, die als illoyal empfunden wurden, erhalten teils lange Haftstrafen (HRW 14.1.2020; vergleiche FH 4.2.2019, EU-EEAS 15.11.2019). Als Vergeltung für oppositionelle Aktivitäten im Ausland werden in Tadschikistan zurückgebliebene Familienmitglieder von den Behörden schikaniert (AI 22.2.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019, EU-EEAS 15.11.2019) und Strafverteidiger von angeklagten Oppositionellen werden unter Druck gesetzt, den Fall nicht anzunehmen und gelegentlich selbst angeklagt (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 22.2.2018, EU-EEAS 15.11.2019).Das Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen erklärte im Zuge der Überprüfung der Menschen- und Bürgerrechte in Tadschikistan im Juli 2019, dass kleine Fortschritte erzielt wurden, jedoch noch weitere Verbesserungen nötig seien. Das Komitee betont den Unterschied zwischen den rechtlichen Grundlagen und deren praktischer Umsetzung (UNHROHC 3.7.2019). Die Unterschiede zum vorangegangenen Bericht von 2013 sind minimal und Empfehlungen daraus wurden nicht umgesetzt (Diplomat 25.7.2019). Das Büro des Ombudsmanns für Menschenrechte bemüht sich kaum, auf Beschwerden der Öffentlichkeit zu reagieren. Das Büro des Ombudsmanns trifft sich mit NGOs, um spezifische Menschenrechtsfälle und allgemeine Menschenrechtsprobleme im Land zu erörtern, aber es kam zu keinen Maßnahmen der Regierung. Das Büro der Regierung für verfassungsmäßige Garantien der Bürgerrechte untersucht und beantwortet weiterhin die Beschwerden der Bürger, doch Personalmangel und die uneinheitliche Zusammenarbeit mit anderen Regierungsinstitutionen behinderten die Wirksamkeit des Büros (USDOS 11.3.2020). Im Februar 2020 wurde bekannt, dass mit dem Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes begonnen werden soll. An der Ausarbeitung soll auch das Büro des Ombudsmanns beteiligt sein und die Öffentlichkeit soll durch Diskussionen einbezogen werden (A+ 17.2.2020). Quellen: - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (17.2.2020): Tajik authorities start to draft law on protection against discrimination, https://asiaplustj.info/en/news/tajikistan/power/20200217/tajik-authorities- start-to-draft-law-on-protection-against-discrimination, Zugriff 25.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (5.3.2020): Freedom House ranks Tajikistan among ‘Not Free’ countries, https://asiaplustj.info/en/news/tajikistan/society/20200305/freedom-house-ranks- tajikistan-among-not-free-countries, Zugriff 10.3.2020 - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014279/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht _%C3%Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_Juni_2019%29%2C_26.07.201 9.pdf, Zugriff 10.2.2020 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Tajikistan 2017/2018, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/tajikistan/report-tajikistan/, Zugriff 13.2.2020- AI - Amnesty International (22.2.2018): Tajikistan 2017 aus 2018,, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/tajikistan/report-tajikistan/, Zugriff 13.2.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427443/488354_en.pdf, Zugriff 13.2.2020 - Diplomat, the (25.7.2019): Tajikistan Under Review: A Familiar Litany of Human Rights Concerns, https://thediplomat.com/2019/07/tajikistan-under-review-a-familiar-litany-of-human-rights- concerns/, Zugriff 14.2.2019 - EU-EEAS - Europäische Union - Europäischer Auswärtiger Dienst (15.11.2019): EU-Tajikistan Human Rights Dialogue, https://eeas.europa.eu/delegations/india/70505/eu-tajikistan-human- rights-dialogue_en, Zugriff 5.3.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016057.html, Zugriff 12.2.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020a): Freedom in the World 2020 - Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2020, Zugriff 10.3.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020b): Freedom in the World 2020 - Countries and Territories, https://freedomhouse.org/countries/freedom- world/scores?sort=asc&order=Total%20Score%20and%20Status, Zugriff 10.3.2020 - HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022762.html, Zugriff 12.2.2020 - UNHROHC - United Nations Human Rights - Office of the High Commissioner (3.7.2019): Human Rights Committee reviews the situation of Civil and Political Rights in Tajikistan, https://www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24791&LangID=E, Zugriff 14.2.2020 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020 11. Meinungs- und Pressefreiheit Die Meinungs- und Pressefreiheit ist in der Verfassung festgelegt, wird jedoch in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt (USDOS 11.3.2020, vgl. FH 4.4.2019, AA 26.7.2019). Die Redefreiheit wird weiterhin durch Festnahmen, Verfolgung, schwere Strafen, die Verabschiedung strenger und überzogener Gesetze und die erzwungene Schließung von Medienunternehmen eingeschränkt. Auf die Beleidigung des Präsidenten drohen bis zu fünf Ja