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{'item': 'W226 2217509-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 5§ 10§ 58§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW226 2217509-1 Spruch, W226 2217509-1/14E W226 2212869-1/18E W226 2233025-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesv

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sind Ehegatten, sie haben am XXXX in Österreich standesamtlich geheiratet. Der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden BF3) ist ihr gemeinsamer minderjähriger Sohn, welcher am XXXX im Bundesgebiet geboren wurde. Das Vorbringen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist daher untrennbar miteinander verknüpft, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller BF in einem Erkenntnis gemeinsam abzuhandeln war. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sind Ehegatten, sie haben am römisch 40 in Österreich standesamtlich geheiratet. Der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden BF3) ist ihr gemeinsamer minderjähriger Sohn, welcher am römisch 40 im Bundesgebiet geboren wurde. Das Vorbringen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist daher untrennbar miteinander verknüpft, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller BF in einem Erkenntnis gemeinsam abzuhandeln war. Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und bekennen sich zum muslimischen Glauben. 1. Zu den früheren Verfahren der BF2 bzw. den Verfahren ihrer Familie: 1.1. Die damals noch minderjährige BF2 reiste erstmals am 21.06.2007 (gemeinsam mit ihren Eltern XXXX und XXXX sowie ihrer damals noch minderjährigen Schwester XXXX ) illegal ins Bundesgebiet ein und stellten diese ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.10.2007

§ 5Asyl

G zurückgewiesen und die BF2 mit ihrer Familie

§ 10Asyl

G nach Polen ausgewiesen wurde. Die Beschwerden gegen die zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Bescheiden des UBAS vom 06.12.2007 abgewiesen, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Beschluss des VwGH vom 28.08.2009 abgelehnt. 1.1. Die damals noch minderjährige BF2 reiste erstmals am 21.06.2007 (gemeinsam mit ihren Eltern römisch 40 und römisch 40 sowie ihrer damals noch minderjährigen Schwester römisch 40 ) illegal ins Bundesgebiet ein und stellten diese ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.10.2007

Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und die BF2 mit ihrer Familie

Paragraph 10, AsylG nach Polen ausgewiesen wurde. Die Beschwerden gegen die zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Bescheiden des UBAS vom 06.12.2007 abgewiesen, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Beschluss des VwGH vom 28.08.2009 abgelehnt. 1.2. Die BF2 verblieb mit ihrer Familie im Bundesgebiet. Am XXXX sowie am XXXX wurden zwei Brüder der BF2, XXXX in Österreich geboren, für welche ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.11.2008 und 01.12.2009

§ 5Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und wurden

§ 10Asyl

G jeweils eine Ausweisung nach Polen ausgesprochen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des AsylGH vom 29.09.2009 bzw. 18.12.2009 abgewiesen.1.2. Die BF2 verblieb mit ihrer Familie im Bundesgebiet. Am römisch 40 sowie am römisch 40 wurden zwei Brüder der BF2, römisch 40 in Österreich geboren, für welche ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.11.2008 und 01.12.2009

Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurden

Paragraph 10, AsylG jeweils eine Ausweisung nach Polen ausgesprochen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des AsylGH vom 29.09.2009 bzw. 18.12.2009 abgewiesen. 1.

  1. Die BF2 und ihre Familie verblieben weiterhin im österreichischen Bundesgebiet und stellten sie am 05.05.2010 ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Mangels Vorliegen eines faktischen Abschiebeschutzes wurde die BF2 mit ihrer Familie am 19.05.2010 nach Polen überstellt. Ihre Asylanträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.06.2010 zurückgewiesen und erwuchsen in Rechtskraft. 1.
  2. In weiterer Folge reiste die minderjährige BF2 gemeinsam mit ihrer Familie erneut illegal ins Bundesgebiet ein und stellten sie am 30.08.2011 ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde ein weiterer Bruder der BF2, XXXX in Österreich geboren und wurde auch für diesen (am 14.10.2011) ein erster Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sämtliche Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 06.12.2011

§ 5Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und die Familie der BF2

§ 10Asyl

G nach Polen ausgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des AsylGH vom 13.01.2012 abgewiesen. 1.4. In weiterer Folge reiste die minderjährige BF2 gemeinsam mit ihrer Familie erneut illegal ins Bundesgebiet ein und stellten sie am 30.08.2011 ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz. Am römisch 40 wurde ein weiterer Bruder der BF2, römisch 40 in Österreich geboren und wurde auch für diesen (am 14.10.2011) ein erster Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sämtliche Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 06.12.2011

Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Familie der BF2

Paragraph 10, AsylG nach Polen ausgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des AsylGH vom 13.01.2012 abgewiesen. 1.

  1. Am 03.05.2012 reiste die BF2 gemeinsam mit ihrer Familie freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat (Russische Föderation) aus. 1.
  2. Am 21.12.2013 reiste der Vater der BF2 gemeinsam mit der damals noch minderjährigen Schwester der BF2 erneut illegal ins Bundesgebiet ein und stellten diese am 22.12.2013 ihre vierten Anträge auf internationalen Schutz. Im April 2016 reisten die drei minderjährigen Brüder der BF2 illegal ins Bundesgebiet ein und wurden auch für diese am 25.04.2016 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Sämtliche Anträge wurden mit Bescheiden des BFA vom 14.09.2015 (Vater und Schwester der BF2) bzw. mit Bescheid des BFA vom 07.11.2016 (drei Brüder der BF2) sowohl bezüglich des Status der Asylberechtigten, als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Es wurden Rückkehrentscheidungen erlassen, ihre Abschiebung in die Russische Föderation als zulässig erklärt und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gegen diese Bescheide wurden Beschwerden erhoben, welche mit Erkenntnissen des BVwG in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurden. Die dagegen erhobenen Revisionen (des Vaters und der Schwester der BF2) wurden mit Beschluss des VwGH vom 22.06.2017 zurückgewiesen. 1.
  3. Am 21.06.2017 reiste die mittlerweile volljährig gewordene Schwester der BF2 freiwillig in den Herkunftsstaat zurück. 1.
  4. Am 24.08.2017 brachten der Vater und die drei minderjährigen Brüder der BF2 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein. Mit Entscheidung vom 28.12.2017 wurden diese Anträge

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen, es wurden Rückkehrentscheidungen erlassen, die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung gewährt. Gegen diese Bescheide wurde eine Beschwerde an das BVwG erhoben, wobei der Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.06.2020 stattgegeben wurde und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben wurden. 1.8. Am 24.08.2017 brachten der Vater und die drei minderjährigen Brüder der BF2 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ein. Mit Entscheidung vom 28.12.2017 wurden diese Anträge

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen, es wurden Rückkehrentscheidungen erlassen, die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung gewährt. Gegen diese Bescheide wurde eine Beschwerde an das BVwG erhoben, wobei der Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.06.2020 stattgegeben wurde und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben wurden. 1.

  1. Am 21.02.2019 stellten der Vater und die drei minderjährigen Brüder der BF2 erneut Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des BFA vom 21.04.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurden. Zudem wurden Rückkehrentscheidungen erlassen, die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt und eine 2-wöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben und ist das Beschwerdeverfahren aktuell noch bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG anhängig.
  2. Zum gegenständlichen Verfahren der BF2 (vierter Asylantrag): 2.
  3. Am 16.07.2018 wurde die BF2 gemeinsam mit ihrer Mutter im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und stellten diese am selben Tag ihre mittlerweile vierten Asylanträge. Im Zuge der durchgeführten Erstbefragung gab die BF2 zu ihren Fluchtgründen an, dass es ein Problem mit ihrer Kuh gegeben habe. Die Kuh habe ein Kind niedergetrampelt, das Kind sei dann verstorben. Nun wolle sich die Familie an ihnen rächen. Bei einer Rückkehr habe sie Angst vor diesen Leuten. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die BF2 an, sie sei ledig, ihre Muttersprache sei Tschetschenisch, sie spreche aber auch Russisch und Deutsch. Sie habe von 2007 bis 2012 in Österreich die Schule besucht. Sie habe keine Berufsausbildung. Ihre Schwester sei verheiratet und lebe mit ihrem Mann und ihrer Tochter irgendwo in Russland. Ihr Vater, ihre Mutter, ihre drei Brüder, eine Tante und eine Cousine würden in Österreich leben. Sie habe in Tschetschenien in XXXX gelebt. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die BF2 an, sie sei ledig, ihre Muttersprache sei Tschetschenisch, sie spreche aber auch Russisch und Deutsch. Sie habe von 2007 bis 2012 in Österreich die Schule besucht. Sie habe keine Berufsausbildung. Ihre Schwester sei verheiratet und lebe mit ihrem Mann und ihrer Tochter irgendwo in Russland. Ihr Vater, ihre Mutter, ihre drei Brüder, eine Tante und eine Cousine würden in Österreich leben. Sie habe in Tschetschenien in römisch 40 gelebt. Den Entschluss zur Ausreise hätten sie Anfang Juni 2018 gefasst und seien sie im Juli 2018 von Grozny über die Ukraine sowie unbekannte Länder bis nach Österreich gereist. Sie sei mit einem Reisepass ausgereist, dieser sei aber verloren gegangen. Als sie von Österreich ausgewiesen worden seien, hätten sie ein Jahr in Polen gelebt. 2.
  4. Am 30.08.2018 verzichtete die BF2 freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung und zog gemeinsam mit ihrer Mutter zu ihrem Vater und den drei minderjährigen Brüdern. 2.
  5. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Polen wurde die BF2 am 12.09.2018 anlässlich des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vom BFA einvernommen. Der BF2 wurde vorgehalten, dass sie am 17.03.2016 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und das Verfahren am 25.04.2016 eingestellt worden sei, weil sie für die polnischen Behörden nicht mehr greifbar gewesen sei. Befragt, wo sie sich danach aufgehalten habe, gab die BF2 an, dass sie nicht lange in Polen gewesen seien, sondern wieder nach Tschetschenien zurückgereist seien. Sie seien erst wieder im Jahr 2018 nach Österreich gefahren. 2.
  6. Am 29.11.2018 fand eine weitere Einvernahme der BF2 vor dem BFA statt. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die BF2 an, sie sei ledig und habe keine Kinder. Ihre Schwester sei verheiratet und lebe in Tschetschenien ( XXXX ). Ansonsten würden noch eine Großmutter, mehrere Tanten und Onkel samt Familien in Tschetschenien (ua. in XXXX , XXXX ) leben. Mit ihren Verwandten mütterlicherseits in Tschetschenien habe sie einmal in der Woche oder im Monat Kontakt. Eine Tante sowie eine Cousine würden schon seit mehr als 10 Jahren in Österreich leben. Sie würde jeden Tag mit ihnen telefonieren, manchmal würden sie auch zu ihnen kommen. Diese würden weit weg wohnen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die BF2 an, sie sei ledig und habe keine Kinder. Ihre Schwester sei verheiratet und lebe in Tschetschenien ( römisch 40 ). Ansonsten würden noch eine Großmutter, mehrere Tanten und Onkel samt Familien in Tschetschenien (ua. in römisch 40 , römisch 40 ) leben. Mit ihren Verwandten mütterlicherseits in Tschetschenien habe sie einmal in der Woche oder im Monat Kontakt. Eine Tante sowie eine Cousine würden schon seit mehr als 10 Jahren in Österreich leben. Sie würde jeden Tag mit ihnen telefonieren, manchmal würden sie auch zu ihnen kommen. Diese würden weit weg wohnen. Zu ihrem bisherigen Leben gab sie an, bis zu ihrem sechsten Lebensjahr in Tschetschenien gelebt zu haben. Dann habe sie bis zu ihrem zwölften Lebensjahr in Österreich gelebt und habe hier die Schule besucht. Nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien (im Jahr 2012, gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern) habe sie keine Schule mehr besucht. Sie hätten anfangs etwa zwei Monate lang bei ihrer Großmutter in XXXX gelebt, danach hätten sie eine Wohnung in XXXX im Bezirk XXXX gemietet. Der Vater sei mit der Schwester zu einem ihr nicht bekannten Zeitpunkt wieder zurück nach Österreich gegangen. Bis März 2016 habe die BF2 mit ihrer Mutter und den drei Brüdern in Tschetschenien gelebt, dann hätten sie ein Problem bekommen und seien sie nach Polen gegangen und hätten dort einen Asylantrag gestellt. Nach ca. einem Monat sei die BF2 gemeinsam mit ihrer Mutter wieder zurück nach Tschetschenien ( XXXX ) gegangen, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise nach Österreich aufgehalten hätten. Ihre drei Brüder seien von Polen durch einen Schlepper nach Österreich gebracht worden. Zu ihrem bisherigen Leben gab sie an, bis zu ihrem sechsten Lebensjahr in Tschetschenien gelebt zu haben. Dann habe sie bis zu ihrem zwölften Lebensjahr in Österreich gelebt und habe hier die Schule besucht. Nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien (im Jahr 2012, gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern) habe sie keine Schule mehr besucht. Sie hätten anfangs etwa zwei Monate lang bei ihrer Großmutter in römisch 40 gelebt, danach hätten sie eine Wohnung in römisch 40 im Bezirk römisch 40 gemietet. Der Vater sei mit der Schwester zu einem ihr nicht bekannten Zeitpunkt wieder zurück nach Österreich gegangen. Bis März 2016 habe die BF2 mit ihrer Mutter und den drei Brüdern in Tschetschenien gelebt, dann hätten sie ein Problem bekommen und seien sie nach Polen gegangen und hätten dort einen Asylantrag gestellt. Nach ca. einem Monat sei die BF2 gemeinsam mit ihrer Mutter wieder zurück nach Tschetschenien ( römisch 40 ) gegangen, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise nach Österreich aufgehalten hätten. Ihre drei Brüder seien von Polen durch einen Schlepper nach Österreich gebracht worden. Zu ihrem nunmehrigen Aufenthalt in Österreich gab die BF2 an, mit ihrer Familie in einer gemieteten Wohnung in einer Flüchtlingsunterkunft zu leben. Sie sei nicht in Grundversorgung. Ihr Vater würde den Lebensunterhalt durch das Verteilen von Zeitungen verdienen. Sie halte sich zu Hause auf, helfe ihrer Mutter beim Haushalt und lerne im Internet Arabisch. Die BF2 könne in Deutsch kommunizieren, Kurse besuche sie nicht. Sie wisse nicht, welchen Beruf sie lernen werde. Sie habe österreichische Bekannte. Da sie nichts mache, keine Ausbildung habe und nur zu Hause sei, habe sie keine Freunde. Befragt, warum sie das letzte Mal ihr Heimatland verlassen habe, gab die BF2 im Wesentlichen an, sie hätten – als sie in XXXX gelebt hätten – zwei Kühe gehabt. Eine Kuh sei gestorben, die andere Kuh sei draußen frei herumgelaufen. Ende Februar/Anfang März 2016 hätten Kinder mit der Kuh gespielt und sei ein fünfjähriges Mädchen durch die Kuh am Kopf verletzt worden. Das Mädchen sei ins Krankenhaus gebracht und operiert worden. Daher hätten sie Probleme mit den Verwandten des Mädchens bekommen. Die Verwandten hätten ihnen vorgeworfen, dass sie die Verantwortung für den möglichen Tod oder eine Behinderung des Mädchens tragen müssten. Zum Zeitpunkt des Unfalles bzw. als die Verwandten ihnen die Verantwortung übertragen hätten, sei die BF2 mit ihren Brüdern zu Hause gewesen. Die Mutter sei nicht da gewesen. Es habe an der Tür geläutet, die BF2 habe durch das Fenster gesehen, dass draußen drei Männer stehen würden. Sie habe aus Angst die Tür nicht geöffnet und ihre Mutter telefonisch vor den Männern gewarnt. Die Mutter sei aber dennoch nach Hause gekommen und habe mit den Männern gesprochen. Noch am selben Abend seien sie zur Großmutter gegangen. Am nächsten Tag habe eine Freundin die BF2 angerufen und ihr mitgeteilt, dass ihre Tür aufgesperrt bzw. die Möbel kaputt gemacht worden seien. Die BF2 habe dies ihrer Mutter erzählt und habe die Mutter mit der Tante und deren Ehemann Nachschau in der Wohnung gehalten. Sie hätten dann ihre Sachen von dort geholt. In der Wohnung sei alles zerstört gewesen. Sie seien dann zur Großmutter nach XXXX und dann nach Polen gegangen. Das Mädchen sei im Juni 2018 verstorben, deswegen hätten sie Probleme bekommen und seien nach Österreich geflüchtet. Die Mutter der BF2 und ihre Verwandten seien zur Familie des Mädchens gegangen und hätten diese gesagt, dass sie sich nach 40 Tagen Trauer rächen werden. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat würde die Familie des Mädchens Rache nehmen und würde sie von der Familie verfolgt werden. Befragt, warum sie das letzte Mal ihr Heimatland verlassen habe, gab die BF2 im Wesentlichen an, sie hätten – als sie in römisch 40 gelebt hätten – zwei Kühe gehabt. Eine Kuh sei gestorben, die andere Kuh sei draußen frei herumgelaufen. Ende Februar/Anfang März 2016 hätten Kinder mit der Kuh gespielt und sei ein fünfjähriges Mädchen durch die Kuh am Kopf verletzt worden. Das Mädchen sei ins Krankenhaus gebracht und operiert worden. Daher hätten sie Probleme mit den Verwandten des Mädchens bekommen. Die Verwandten hätten ihnen vorgeworfen, dass sie die Verantwortung für den möglichen Tod oder eine Behinderung des Mädchens tragen müssten. Zum Zeitpunkt des Unfalles bzw. als die Verwandten ihnen die Verantwortung übertragen hätten, sei die BF2 mit ihren Brüdern zu Hause gewesen. Die Mutter sei nicht da gewesen. Es habe an der Tür geläutet, die BF2 habe durch das Fenster gesehen, dass draußen drei Männer stehen würden. Sie habe aus Angst die Tür nicht geöffnet und ihre Mutter telefonisch vor den Männern gewarnt. Die Mutter sei aber dennoch nach Hause gekommen und habe mit den Männern gesprochen. Noch am selben Abend seien sie zur Großmutter gegangen. Am nächsten Tag habe eine Freundin die BF2 angerufen und ihr mitgeteilt, dass ihre Tür aufgesperrt bzw. die Möbel kaputt gemacht worden seien. Die BF2 habe dies ihrer Mutter erzählt und habe die Mutter mit der Tante und deren Ehemann Nachschau in der Wohnung gehalten. Sie hätten dann ihre Sachen von dort geholt. In der Wohnung sei alles zerstört gewesen. Sie seien dann zur Großmutter nach römisch 40 und dann nach Polen gegangen. Das Mädchen sei im Juni 2018 verstorben, deswegen hätten sie Probleme bekommen und seien nach Österreich geflüchtet. Die Mutter der BF2 und ihre Verwandten seien zur Familie des Mädchens gegangen und hätten diese gesagt, dass sie sich nach 40 Tagen Trauer rächen werden. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat würde die Familie des Mädchens Rache nehmen und würde sie von der Familie verfolgt werden. Auch die Mutter der BF2 gab zu ihren Fluchtgründen im Verfahren vor dem BFA im Wesentlichen an, dass ihre unbeaufsichtigte/freilaufende Kuh eine Nachbarstochter verletzt habe, das Kind dann verstorben sei und sie aus Angst vor Rache durch die Familie des verstorbenen Kindes flüchten hätten müssen. 2.
  7. Mit Bescheid vom 19.12.2018, Zl. 810979605-180668685, wies das BFA den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF2 eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF2 in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF2 zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 2.5. Mit Bescheid vom 19.12.2018, Zl. 810979605-180668685, wies das BFA den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF2 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF2 in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF2 zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA führte aus, dass sich die BF2 hinsichtlich ihrer Ausreisegründe auf das Vorbringen ihrer Mutter gestützt habe. Dieses Vorbringen habe jedoch nicht glaubhaft gemacht werden können, zumal sich zwischen den Aussagen der Mutter und jener der BF2 deutliche Widersprüche ergeben hätten. Zudem würden zahlreiche Verwandte - insbesondere die freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrte Schwester der BF2 - nach wie vor unbehelligt im Herkunftsstaat leben können. Andere Fluchtgründe habe die BF2 nicht geltend gemacht. Eine aktuelle, konkret die BF2 betreffende Bedrohungssituation im Herkunftsstaat habe sich nicht ergeben. Ihre legale Ausreise aus dem Heimatland sei als Versuch der Verbesserung der persönlichen Lebenssituation zu werten. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die BF2 im Herkunftsstaat familiär und sozial verankert sei und daher über Unterstützung verfüge. Sie sei gesund, arbeitsfähig und verfüge über Schulbildung. Die BF2 könne zu ihren Angehörigen in den Bezirk XXXX in Tschetschenien zurückkehren. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die BF2 im Herkunftsstaat familiär und sozial verankert sei und daher über Unterstützung verfüge. Sie sei gesund, arbeitsfähig und verfüge über Schulbildung. Die BF2 könne zu ihren Angehörigen in den Bezirk römisch 40 in Tschetschenien zurückkehren. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise der BF2 gegenüber den persönlichen Interessen überwiegen würden und nicht von einer umfassenden Integration ausgegangen werden könne. Die BF2 würde zwar mit ihren Eltern und Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt leben, diese würden jedoch über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen. Es sei eine gemeinsame Außerlandesbringung der Familie beabsichtigt. 2.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte die BF2 fristgerecht eine vollumfassende Beschwerde ein, worin Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes, eine mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mutter der BF2 von der Familie des gestorbenen Mädchens bedroht worden sei, woraufhin die Mutter bei der Polizei gewesen sei, welche dann zwar Nachschau in der Wohnung gehalten habe, dann aber nichts weiter unternommen habe, da sie zur Kadyrows Machtzirkel gehören würde. Nach dem Tod des Mädchens im Juni 2018 habe ihre Familie Rache geschworen, weswegen die BF2 mit ihrer Mutter habe fliehen müssen. Nach der Trauerzeit sei der Onkel der BF2 eine Woche mitgenommen worden und sei diesem ein Finger abgeschnitten worden. Weiters wurde auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation von 15.07.2014 verwiesen, wonach Blutfehden in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet seien. Ebenso gehe aus den Länderberichten hervor, dass das Scharia-Recht eine wichtige Rolle spiele. Es mangle an einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung und würden die traditionellen Rechte von Kadyrow hervorgehoben werden, was auch die Situation von tschetschenischen Frauen erschwere. Von den tschetschenischen Behörden könne kein Schutz erwartet werden. Der BF2 sei sohin der Status der Asylberechtigten, in eventu der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. ihr ansonsten aufgrund ihres Privatlebens ein Aufenthaltstitel zu gewähren. 2.
  2. Ebenso wurde mit Bescheid des BFA vom 19.12.2018 der Antrag der Mutter der BF2 hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Auch gegen die Mutter der BF2 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, eine Abschiebung in die Russische Föderation als zulässig erachtet und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Mutter der BF2 brachte fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA ein und ist ihr Verfahren aktuell bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG anhängig.
  3. Zum Verfahren des BF1: 3.
  4. Der BF1 reiste im Oktober 2014 – gemeinsam mit seinem Vater XXXX – und in Besitz von schwedischen Visa (gültig von 25.09.-04.10.2014) ins Bundesgebiet ein und stellten beide am 05.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. 3.
  5. Der BF1 reiste im Oktober 2014 – gemeinsam mit seinem Vater römisch 40 – und in Besitz von schwedischen Visa (gültig von 25.09.-04.10.2014) ins Bundesgebiet ein und stellten beide am 05.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der diesbezüglichen Erstbefragung am 07.10.2014, gab der BF1 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er habe am 10.09.2014 eine Ladung vom russischen Militär erhalten. Man habe ihn in die Ukraine schicken wollen. Sein Vater und er hätten nicht gewollt, dass er in die Ukraine müsse, darum hätten sie Tschetschenien verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst ins Gefängnis zu müssen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei ledig, seine Muttersprache sei Tschetschenisch, er spreche auch Russisch. Er habe von 2001 bis 2012 die Grundschule in XXXX besucht. Zuletzt sei er Student gewesen. Der BF1 und sein Vater hätten ihre Reisepässe bei einem Bekannten verloren. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei ledig, seine Muttersprache sei Tschetschenisch, er spreche auch Russisch. Er habe von 2001 bis 2012 die Grundschule in römisch 40 besucht. Zuletzt sei er Student gewesen. Der BF1 und sein Vater hätten ihre Reisepässe bei einem Bekannten verloren. Der Vater des BF1 bezog sich in seiner Erstbefragung bei der Frage nach seinen Fluchtgründen auf die Ladung des BF1 zum russischen Militär und gab an, dass sie beide aus diesem Grund Tschetschenien verlassen hätten. Der Vater des BF1 machte keine eigenen Fluchtgründe geltend. 3.
  6. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Schweden wurde der BF1 am 10.12.2014 anlässlich des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vom BFA einvernommen. Der BF1 gab an, sich gut zu fühlen und gab an, diverse medizinische Unterlagen vorlegen zu wollen. Zu seinem schwedischen Visum befragt, gab der BF1 an, in Tschetschenien Probleme gehabt zu haben und er sich aus diesem Grund ein Visum für Schweden habe ausstellen lassen. Da ihnen ihre Pässe gestohlen worden seien, hätten sie in Österreich einen Asylantrag gestellt. Er wolle aber nicht nach Schweden, da er einen Herzfehler habe und man ihm die Anweisung gegeben habe, nicht zu weit weg vom Krankenhaus zu wohnen. Er sei krank und brauche eine Behandlung. Der BF brachte eine Aufenthaltsbestätigung und den Situationsbericht eines Krankenhauses (Chirurgische Abteilung) sowie einen Patientenbrief vom 24.10.2014 in Vorlage. In dem Patientenbrief wird beim BF1 die Diagnose „Obstruktive, asymmetrisch-hypertrophe Kardiomyopathie“ erstellt, ihm diverse Kontrollen empfohlen und ihm das Medikament Concor 5mg verschrieben. 3.
  7. In weiterer Folge wurden weitere medizinische Unterlagen des BF1 übermittelt: - Ärztliche Bestätigungen vom 27.11.2014 und 04.12.2014, wonach der BF1 und sein Vater an einer hypertrophen Kardiomyopathie leiden würde. Der BF1 sei laufend in Behandlung und solle diese nicht unterbrochen werden; - Patientenbrief sowie Situationsbericht datiert mit 13.02.2015, wobei die Diagnosen „Obstruktive hypertrophe Kardiomyopathie (Septumdicke 36 mm), vermutlich genetisch bedingt; Belastungsdyspnoe NYHA III; Gewichtsabnahme unklarer Genese, Verdacht auf entzündliche Darmerkrankung; Ängstlich depressive Stimmungslage“ diagnostiziert wurden. Dem BF2 wurden diverse Kontrollen empfohlen sowie das Medikament Concor 5mg verschrieben;- Patientenbrief sowie Situationsbericht datiert mit 13.02.2015, wobei die Diagnosen „Obstruktive hypertrophe Kardiomyopathie (Septumdicke 36 mm), vermutlich genetisch bedingt; Belastungsdyspnoe NYHA römisch drei; Gewichtsabnahme unklarer Genese, Verdacht auf entzündliche Darmerkrankung; Ängstlich depressive Stimmungslage“ diagnostiziert wurden. Dem BF2 wurden diverse Kontrollen empfohlen sowie das Medikament Concor 5mg verschrieben; - Echokardiographiebefunde. 3.
  8. Am 12.06.2016 wurde ein Deutsch B1-Zeugnis, datiert mit 23.05.2016; ein in die deutsche Sprache übersetztes Zeugnis über den Schulabschluss des BF1 in Tschetschenien (allgemeine Mittelschulbildung, datiert mit 30.06.2012) sowie ein Echokardiographiebefund vom 04.03.2016 vorgelegt. 3.
  9. Am 12.09.2017 wurde der BF1 vor dem BFA niederschriftliche einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF1 an, wegen seiner Herzprobleme aktuell in ärztlicher Behandlung zu stehen. Nach Befragung gab der BF1 an, es könne sein, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehe, da er den Wehrdienst verweigert habe. Probleme mit den Behörden, Gerichten oder der Staatsanwaltschaft habe er bis jetzt nicht gehabt; er befürchte dies aber aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung. Sein Vater sei in einem Komitee für Bürgerrechte aktiv gewesen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen im Heimatstaat gab der BF1 an, er habe in XXXX an der Technischen Universität im dritten Jahr Betriebswirtschaft, Finanzen und Steuern studiert und in einer Mietwohnung mit anderen Studenten gelebt. Er sei von seinen Eltern unterstützt worden, diese hätten in XXXX gelebt. Seine Mutter und zwei Schwestern würden nach wie vor in XXXX leben. Sie hätten dort ein Eigentumshaus. Er stehe mit seiner Familie in Tschetschenien in Kontakt. Neben der Kernfamilie würden auch noch vier Onkel und drei Tanten im Heimatstaat leben, zu diesen habe er ganz selten Kontakt. Er stehe auch mit vielen Freunden oder Bekannten von der Universität in Kontakt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen im Heimatstaat gab der BF1 an, er habe in römisch 40 an der Technischen Universität im dritten Jahr Betriebswirtschaft, Finanzen und Steuern studiert und in einer Mietwohnung mit anderen Studenten gelebt. Er sei von seinen Eltern unterstützt worden, diese hätten in römisch 40 gelebt. Seine Mutter und zwei Schwestern würden nach wie vor in römisch 40 leben. Sie hätten dort ein Eigentumshaus. Er stehe mit seiner Familie in Tschetschenien in Kontakt. Neben der Kernfamilie würden auch noch vier Onkel und drei Tanten im Heimatstaat leben, zu diesen habe er ganz selten Kontakt. Er stehe auch mit vielen Freunden oder Bekannten von der Universität in Kontakt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF1 zunächst an, dass sein Vater Probleme gehabt habe und verfolgt worden sei. Auch er selbst habe mit den Behörden Probleme gehabt. Als er studierte habe, habe er eine Vorladung zum russischen Militär erhalten. Er sei bei der Behörde nicht erschienen, weil er nicht kämpfen habe wollen. Er sei sich sicher, dass er in die Ukraine geschickt worden wäre. Durch sein Nicht-Erscheinen würde er Probleme bekommen. Er hätte verhaftet, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt oder direkt in die Ukraine geschickt werden können. In Russland/Tschetschenien gäbe es keine Demokratie oder normalen Gesetze/Regeln. Deshalb habe er mit seinem Vater seine Heimat verlassen. Dies sei auch der Grund für seine Herzprobleme, er habe seit diesem Augenblick keine Ruhe mehr gehabt. Nach genauerer Befragung zu der Vorladung, gab der BF1 an, er habe diese am
  10. oder
  11. September 2014 erhalten und hätte er am
  12. September 2014 um 9:00 bei der Militärbehörde/Musterungskommission vorstellig werden sollen. Auf weitere Nachfrage durch die belangte Behörde, gab der BF1 an, dass es sich bei dem Schreiben um einen Einberufungsbefehl handeln würde. Er sei zu einem früheren Zeitpunkt bei der Musterung gewesen. Auch ein Freund von ihm habe einen Einberufungsbefehl erhalten, dieser sei in die Ukraine geschickt worden. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass sie von der Militärpolizei nach ich befragt worden sei. Er werde mittlerweile von den russischen Militärbehörden gesucht und würde von diesen überall in Russland gefunden werden. Er befürchte festgenommen zu werden und spurlos zu verschwinden. Befragt, warum es seinen Angehörigen nach wie vor möglich sei, in der Heimat zu leben, gab der BF1 an, dass seine Mutter und die Schwestern immer wieder von der Militärpolizei befragt werden würden. Auch nach seinem Vater sei gefragt worden. Da er keinen Bruder habe, würden die weiblichen Familienmitglieder relativ in Ruhe gelassen werden. Sie würden aber ab und zu nach ihm befragt werden. Zu seinem Leben in Österreich gab der BF1 an, dass er bereits Deutsch spreche. Sein Studium habe er noch nicht fortsetzen können, würde aber gerne studieren. Er sei in keinem Verein oder Organisation tätig. Der BF1 habe österreichische Bekannte und Freunde. Er lebe von der Grundversorgung. Er habe eine Beziehung zu einer Österreicherin und würde sie gerne heiraten. Im Zuge der Einvernahme legte der BF1 folgenden Unterlagen vor: - Befundbericht, datiert mit 01.09.2017, wonach der BF1 seit 2014 wegen einer seltenen, angeborenen Herzerkrankung (hypertrophe Kardiomyopathie) in Behandlung sei. Der BF1 sei im Oktober 2016 am Herzen operiert worden und sei es postoperativ zu einer Besserung in seinem Befinden gekommen, wobei der BF1 weiterhin in seiner körperlichen Leistung beeinträchtigt sei und monatlicher bis 6wöchiger kardiologischer Kontrollern bedürfe bzw. eine Gefährdung betreffend Herzrhythmusstörungen und der allfälligen Notwendigkeit eines implantierbaren Defibrillators noch untersucht werde; - Diverse Bestätigungen betreffend den Besuch von Deutschkursen (bis Niveau B2). 3.
  13. In weiterer Folge legte der BF1 eine weitere Bestätigung betreffend den Besuch eines Deutschkurses (Niveau B1) sowie ein Empfehlungsschreiben vor. 3.
  14. Am 08.11.2018 fand eine weitere Einvernahme des BF1 vor dem BFA statt. Der BF1 gab an, dass seit der letzten Einvernahme alles gleichgeblieben sei. Er sei nach wie vor wegen seiner Herzprobleme in Behandlung und mache regelmäßig Kontrollen. In Russland sei er nicht behandelt worden, sein Herzproblem sei erst hier in Österreich diagnostiziert worden. Er nehme derzeit Concor 5mg und Mexalen bei Schmerzen. Auch bei seinen Fluchtgründen habe sich nichts geändert. Er habe nach wie vor Angst nach Tschetschenien zu fahren und werde es immer schlimmer. Befragt, ob er nicht an einem anderen Ort in Russland leben und arbeiten hätte können, gab der BF1 an, dass der FSB die Leute in Russland und auch im Ausland finde. Während des Ukraine-Konfliktes seien Tschetschenen zum Militär einberufen worden. Er wolle nicht kämpfen. Auf die Frage, ob er von den russischen Behörden gesucht werde, gab der BF1 an, seine Mutter habe ihm berichtet, dass nach ihm und seinem Vater gefragt worden sei. Es seien einige Male Leute bei ihr gewesen. Vermutlich würden die Behörden wissen, dass er im Ausland sei und darauf warten, bis sein Vater und er nach Hause zurückkommen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Gefängnis bzw. dem Tod. Befragt, warum es den Angehörigen nach wie vor möglich sei, in Russland zu leben, führte der BF1 aus, dass dies Frauen seien, welche normalerweise in Ruhe gelassen werden. Hätte er einen Bruder, wäre dies anders. Die Polizei und das Militär seien unter Kadyrow eng verbunden. Zu seinem Leben in Österreich gab der BF1 an, Deutsch zu sprechen und Deutschkurse besucht zu haben. In seiner Freizeit treffe er sich mit (österreichischen) Freunden und gehe – auf Anraten seines Arztes – schwimmen. Wenn er einen Status habe, dann wolle er arbeiten gehen. Derzeit lebe er von der Grundversorgung. Er wohne mit seinem Vater zusammen und habe er momentan keine Freundin. Im Zuge der Einvernahme legte der BF1 folgende Unterlagen vor: - Fachärztlicher Befundbericht eines Psychosozialen Zentrums vom 07.12.2017, wonach sich der BF1 seit Oktober 2017 wegen zunehmender psychischer Probleme im Rahmen eines psychiatrischen Liaison-Dienstes in einem Flüchtlingsquartier in Behandlung befinde. Es wurden die Diagnosen „Rezidivierende depressive Störung, derzeit schwere Episode ohne psychotische Symptome F 33.2; Nicht organische Insomnie F 51.0; Hypertroph obstruktive Kardiomyopathie (Zustand nach Myektomie am 25.10.2016) I 42.1“ erstellt und als derzeitige Medikation Concor 5mg angeführt;- Fachärztlicher Befundbericht eines Psychosozialen Zentrums vom 07.12.2017, wonach sich der BF1 seit Oktober 2017 wegen zunehmender psychischer Probleme im Rahmen eines psychiatrischen Liaison-Dienstes in einem Flüchtlingsquartier in Behandlung befinde. Es wurden die Diagnosen „Rezidivierende depressive Störung, derzeit schwere Episode ohne psychotische Symptome F 33.2; Nicht organische Insomnie F 51.0; Hypertroph obstruktive Kardiomyopathie (Zustand nach Myektomie am 25.10.2016) römisch eins 42.1“ erstellt und als derzeitige Medikation Concor 5mg angeführt; - Deutschkursbestätigung (Niveau B2); - Ärztliche Bestätigung vom 12.11.2018, wonach monatliche kardiologische Kontrollen beim BF1 erforderlich seien bzw. es weiters möglich sei, dass der BF1 in nächster Zeit einen implantierten Defibrillator brauche. Aus medizinischer Situation sei sinnvoll, dass der BF1 in Österreich bleibe. 3.
  15. Am 12.03.2019 fand neuerlich eine Einvernahme des BF1 vor dem BFA statt. Der BF1 gab zu seinem Gesundheitszustand befragt an, wegen der angeborenen Herzkrankheit einmal pro Monat einen Kontrolltermin im Krankenhaus zu haben und nach wie vor Concor 5mg einzunehmen. Sonst gehe es ihm gut. Dem BF1 wurde aufgetragen, alle seine medizinischen Unterlagen vorzulegen. Nach Vorhalt, dass er einen schweren Herzfehler habe, andererseits aber auch Angst habe ins Militär einrücken zu müssen bzw. im Krieg in der Ukraine zu kämpfen und dies ein Widerspruch zu sein scheine, gab der BF1 an, dass er in Russland nicht in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Seine Herzprobleme seien erst in Österreich entstanden. Er leide laut seiner Ärztin zwar seit seiner Geburt an einer Herzerkrankung, er habe deswegen aber in Tschetschenien nie irgendein gesundheitliches Problem gehabt und sei auch nie in ärztlicher Behandlung gewesen. Zu seiner Integration in Österreich gab er an, einen Deutschkurs zu besuchen, von der Grundversorgung zu leben und keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Der BF1 legte erneut eine ärztliche Bestätigung (datiert mit 11.03.2019) der behandelnden Kardiologin vor, wonach monatliche Kontrollen erforderlich seien, unter Umständen die Implantation eines Defibrillators erforderlich sei und es aus medizinischen Gründen sinnvoll sei, dass der BF1 in Österreich bleibe. Zudem legte der BF1 diverse Befunde betreffend seine Kontrolluntersuchungen bzw. die im Jahr 2016 durchgeführt Operation am Herzen vor. Der Vater des BF1 sprach in seinen Einvernahmen vor dem BFA nach Befragung zu seinem Fluchtgrund dann an erster Stelle plötzlich davon, in Tschetschenien in einem Komitee für Bürgerrechte tätig gewesen zu sein. Er erzählte von einem Autounfall, wobei es mehrere Opfer (Tote und Verletzte) gegeben habe, die allerdings nicht als Opfer registriert worden seien, da der Verursacher des Unfalles eine einflussreiche Person gewesen sei. Verwandte der Opfer hätten sich dann an den Vater des BF1 gewandt, der Vater habe ihnen geholfen einen Brief and die Staatsanwaltschaft zu verfassen. Am
  16. oder
  17. September 2014 sei der Vater dann von maskierten Männern entführt und verprügelt worden. Man habe ihn zwingen wollen, die Anzeige/den Brief an die Staatsanwaltschaft zurückzuziehen und sich offiziell zu entschuldigen. Der Vater sei dann nach Hause gebracht worden, habe aber die Anzeige nicht zurückgezogen, sondern Russland verlassen. Als weiteren Fluchtgrund nannte der Vater noch die Einberufung des BF1 zum Militär. Der Vater des BF1 legte in seinem Verfahren ebenso diverse medizinische Unterlagen in Vorlage, wonach bei ihm auch eine hypertrophe Kardiomyopathie diagnostiziert worden sei. 3.
  18. Mit Bescheid vom 15.03.2019, Zl. 1032420005-140037341, wies das BFA den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen dem BF1 eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF1 in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF1 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 3.9. Mit Bescheid vom 15.03.2019, Zl. 1032420005-140037341, wies das BFA den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen dem BF1 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF1 in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF1 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA legte ihrer Entscheidung zur Lage im Herkunftsstaat neben dem LIB der Staatendokumentation auch folgenden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation zu Grunde: - Tschetschenen_Einberufung _Einsatz in Ukraine; - Wehrpflicht für Tschetschenen; - Zwangsrekrutierung für Kampfeinsatz in der Ukraine; - Hypertrophe Kardiomyopathie, Die belangte Behörde führte aus, dass eine Verfolgung in der Russischen Föderation durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht habe festgestellt werden können. Er habe keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft vorbringen können. Laut der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.11.2016 hätten keine Hinweise gefunden werden können, dass aktuell einfache Rekruten im Rahmen ihres Wehrdienstes in aktuellen Konfliktsituation eingesetzt werden würden. Der allgemeine Rat beim Verteidigungsministerium habe die Entscheidung genehmigt, Grundwehrdiener nicht in Konfliktgebiete zu entsenden. Es würden nur Zeitsoldaten, die sich vertraglich verpflichtet hätten über den Grundwehrdienst hinaus Dienst in der Armee zu versehen, in Konfliktregionen entsandt werden. Auch aus der Anfragebeantwortung vom 27.06.2017 gehe hervor, dass aktuell keine Berichte zu ungesetzlichen Zwangsrekrutierungen gefunden worden seien. Der BF1 habe sich auch in Widersprüche verstrickt, zumal er einmal von einer Ladung und einmal von einer Vorladung gesprochen habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der BF1 angeblich bei einer Musterung gewesen wäre, er aber in der Russischen Föderation gleichzeitig noch nichts von seiner Herzkrankheit gewusst haben will, zumal bei der Musterung und der dabei durchgeführten medizinischen Tests die Herzkrankheit hätte festgestellt werden müssen. Auch würden Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründe nicht zum Wehrdienst geeignet seien, vom Wehrdienst befreit sein. Der BF1 habe auch keinen Einberufungsbefehl vorlegen können. Weiters sei es auch ein nicht glaubwürdiger zeitlicher Zufall, dass der Vater des BF1 angeblich am

  1. oder 08.09.2014 entführt worden sei und auch der BF1 genau zu diesem Zeitpunkt eine Ladung der Militärbehörden erhalten haben soll. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter und Schwestern ein normales Leben in Tschetschenien führen könnten. Der BF1 habe nicht einmal versucht an einem anderen Ort in der Russischen Föderation zu leben und hätte er – falls die Militärbehörde wirklich nach ihm suchen sollte – wohl kaum legal das Land verlassen können. Insgesamt habe der BF1 daher keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der BF1 an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide. Laut den vorgelegten Unterlagen, gehe es dem BF1 nach der durchgeführten Operation im Jahr 2016 etwas besser. Die Herzkrankheit des BF1 sei in der Russischen Föderation behandelbar und das von ihm benötigte Medikament verfügbar. Er habe die Schule absolviert, studiert und sei im arbeitsfähigen Alter. Es sei ihm zuzumuten mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung seiner im Herkunftsland lebenden Verwandten den Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Falle einer Rückkehr würde er nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten und könne er auch staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass der BF1 an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide. Laut den vorgelegten Unterlagen, gehe es dem BF1 nach der durchgeführten Operation im Jahr 2016 etwas besser. Die Herzkrankheit des BF1 sei in der Russischen Föderation behandelbar und das von ihm benötigte Medikament verfügbar. Er habe die Schule absolviert, studiert und sei im arbeitsfähigen Alter. Es sei ihm zuzumuten mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung seiner im Herkunftsland lebenden Verwandten den Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Falle einer Rückkehr würde er nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten und könne er auch staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise des BF1 gegenüber den persönlichen Interessen überwiegen würden und nicht von einer umfassenden Integration ausgegangen werden könne. 3.
  2. Gegen diesen Bescheid brachte der BF1 fristgerecht eine Beschwerde ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Krankheit des BF1 zwar in Russland behandelbar sei, ihm für die Behandlung der Krankheit aber nicht genügend Geldmittel zur Verfügung stehen würden. Zudem sei der BF1 seit März 2019 mit XXXX standesamtlich verheiratet. Die Beweiswürdigung der Behörde sei nicht nachvollziehbar. Entscheidend sei, ob die Nichtbeachtung eines Einberufungsbefehls strafrechtliche Konsequenzen mit unverhältnismäßigen Strafen nach sich ziehe. Die Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Nichtwahrnehmung eines Einberufungsbefehls ein Delikt darstelle, welches in Russland/Tschetschenien wie eine Desertation behandelt werde. Die Behörde hätte auch berücksichtigten müssen, dass der BF1 in Österreich integriert sei und eine Nichtbehandlung der Krankheit eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle.3.
  3. Gegen diesen Bescheid brachte der BF1 fristgerecht eine Beschwerde ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Krankheit des BF1 zwar in Russland behandelbar sei, ihm für die Behandlung der Krankheit aber nicht genügend Geldmittel zur Verfügung stehen würden. Zudem sei der BF1 seit März 2019 mit römisch 40 standesamtlich verheiratet. Die Beweiswürdigung der Behörde sei nicht nachvollziehbar. Entscheidend sei, ob die Nichtbeachtung eines Einberufungsbefehls strafrechtliche Konsequenzen mit unverhältnismäßigen Strafen nach sich ziehe. Die Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Nichtwahrnehmung eines Einberufungsbefehls ein Delikt darstelle, welches in Russland/Tschetschenien wie eine Desertation behandelt werde. Die Behörde hätte auch berücksichtigten müssen, dass der BF1 in Österreich integriert sei und eine Nichtbehandlung der Krankheit eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle. Mit der Beschwerde wurde die österreichische Heiratsurkunde (Datum der Heirat: XXXX ) vorgelegt. Mit der Beschwerde wurde die österreichische Heiratsurkunde (Datum der Heirat: römisch 40 ) vorgelegt. Ebenso wurde mit Bescheid des BFA vom 15.03.2019 der Antrag des Vaters des BF1 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Auch gegen den Vater des BF1 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, eine Abschiebung in die Russische Föderation als zulässig erachtet und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Behörde führte im Bescheid im Wesentlichen aus, dass der Vater seine Fluchtgründe gesteigert habe und diese daher nicht glaubwürdig seien. Die Verwandten würden unbehelligt in Tschetschenien leben und die beiden Töchter sogar als Staatsbedienstete arbeiten können. Der Vater des BF1 brachte fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA ein, er reiste jedoch am XXXX freiwillig in seinen Herkunftsstaat die Russische Föderation aus, weswegen das Asylverfahren des Vaters mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 24.09.2020, Zl.: W226 2217506-1/9E, eingestellt wurde. Der Vater des BF1 brachte fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA ein, er reiste jedoch am römisch 40 freiwillig in seinen Herkunftsstaat die Russische Föderation aus, weswegen das Asylverfahren des Vaters mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 24.09.2020, Zl.: W226 2217506-1/9E, eingestellt wurde. 3.
  4. Am 07.11.2019 brachte der BF1 ein Zeugnis zur Integrationsprüfung (Niveau B1), datiert mit 18.10.2019 in Vorlage.
  5. Zum Verfahren des BF3: 4.
  6. Der minderjährige BF3 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Für ihn wurde am 15.05.2020 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden.4.
  7. Der minderjährige BF3 wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Für ihn wurde am 15.05.2020 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden. 4.
  8. Mit Bescheid vom 08.06.2020, Zl. 1264685107-200417648, wies das BFA den Antrag des BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF3 eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF3 in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF3 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). 4.2. Mit Bescheid vom 08.06.2020, Zl. 1264685107-200417648, wies das BFA den Antrag des BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF3 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF3 in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF3 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Behörde führte aus, dass für den BF3 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien bzw. sich solche auch nicht im Verfahren ergeben hätten. Die Fluchtgründe der Eltern seien nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant, weshalb auch der BF3 bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein werde. Der BF3 könne gemeinsam mit seinen Eltern nach Russland in einen Familienverband zurückkehren, weshalb er im Falle einer Rückkehr in keine lebensbedrohliche Situation geraten werde. 4.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben, worin unrichtige Feststellungen, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Hinsichtlich der Begründung der Beschwerde wurde auf das Vorbringen der Eltern verwiesen.
  2. Gemeinsames Verfahren aller BF vor dem erkennenden Gericht: 5.
  3. Mit Beschluss des Präsidenten des BVwG vom 28.07.2020 wurden die Verfahren der BF endgültig der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen. 5.
  4. Der BF1 und die BF2 wurden im Zuge einer Beschwerdeverhandlung vom 22.10.2020 durch das erkennende Gericht nochmals ergänzend zum Gesundheitszustand des BF1, zu ihren Verwandten in der Russischen Föderation/Tschetschenien, zu den Fluchtgründen des BF1, der BF2 (und ihrer Mutter) sowie jenen des Vaters des BF1 und zu ihrer Integration in Österreich befragt. Ebenso wurde ein bei der Verhandlung anwesender Bekannter des BF1 als Zeuge betreffend die Integration des BF1 in Österreich befragt. Der BF1 legte in der Verhandlung auch eine russische Ladung (für den 09.09.2014) vor, für welche das erkennende Gericht in weitere Folge eine Übersetzung in die deutsche Sprache veranlasste. Im Zuge der Verhandlung legten die BF darüber hinaus folgende Unterlagen vor: - Ärztliche Bestätigung vom 07.10.2020, wonach der BF1 weiterhin über Atemnot bei geringer körperlicher Belastung (z.B. Stiegensteigen) sowie Anfälle von Herzrasen klage. Der Krankheitsverlauf bei hypertropher Kardiomyopathie sei sehr variabel und sei nicht ersichtlich, wie sich die Situation am Herzen in Zukunft entwickeln werde. Derartige Patienten würden generell zu lebensbedrohlichen Rhythmusstörungen neigen, weswegen eine Observanz und unter Umständen die Implantation eines Defibrillators erforderlich sei. Aus medizinischer Sicht sei es daher sinnvoll, dass der BF1 in Österreich bleibe, da monatliche Kontrollen erforderlich seien und in seinem Heimatland eine medizinische Versorgung dieser komplizierten Situation am Herzen nicht möglich scheine; - drei Empfehlungsschreiben für die BF; - Einstellungszusagen für den BF1 datiert mit 13.10.2020 sowie 05.08.2019; - Schreiben des tschetschenischen Kulturvereines, wonach sich die BF an diversen Veranstaltungen beteiligten würden. 5.
  5. Am 16.11.2020 brachten die BF eine Stellungnahme ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF1 am XXXX in XXXX an einer Demonstration gegen Kadyrow teilgenommen habe. In einem darauffolgenden Auftritt (zu sehen auf YouTube) habe Ramsan Kadyrow erklärt, dass der Geheimdienst exilpolitische Aktivitäten von Tschetschenen genauestens verfolgen werde und Rückkehrer mit drakonischen Strafen zu rechnen hätten. Da er um sein Leben fürchte, habe der BF1 dieses ergänzende Vorbringen bisher nicht erstattet. 5.
  6. Am 16.11.2020 brachten die BF eine Stellungnahme ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF1 am römisch 40 in römisch 40 an einer Demonstration gegen Kadyrow teilgenommen habe. In einem darauffolgenden Auftritt (zu sehen auf YouTube) habe Ramsan Kadyrow erklärt, dass der Geheimdienst exilpolitische Aktivitäten von Tschetschenen genauestens verfolgen werde und Rückkehrer mit drakonischen Strafen zu rechnen hätten. Da er um sein Leben fürchte, habe der BF1 dieses ergänzende Vorbringen bisher nicht erstattet. Beigefügt wurden der Link des Videos sowie ein Foto, welches eine Person vor einer Menschenansammlung zeigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen:
  7. Feststellungen: Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Der BF1 und die BF2 haben in Österreich am XXXX standesamtlich geheiratet und sind die Eltern des am XXXX in Österreich geborenen BF3.Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Der BF1 und die BF2 haben in Österreich am römisch 40 standesamtlich geheiratet und sind die Eltern des am römisch 40 in Österreich geborenen BF
  8. Die Identität der erwachsenen BF steht mangels Vorlage von russischen Identitätsdokumenten (in Original) nicht zweifelsfrei fest. Feststellungen zum bisherigen Verfahren der BF2: Die damals noch minderjährige BF2 reiste erstmals am 21.06.2007 gemeinsam mit ihren Eltern sowie ihrer minderjährigen Schwester illegal ins Bundesgebiet ein und stellten diese ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.10.2007

§ 5Asyl

G zurückgewiesen und die BF2 mit ihrer Familie

§ 10Asyl

G nach Polen ausgewiesen wurde. Die Beschwerden gegen die zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Bescheiden des UBAS vom 06.12.2007 abgewiesen, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Beschluss des VwGH vom 28.08.2009 abgelehnt. Die damals noch minderjährige BF2 reiste erstmals am 21.06.2007 gemeinsam mit ihren Eltern sowie ihrer minderjährigen Schwester illegal ins Bundesgebiet ein und stellten diese ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.10.2007

Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und die BF2 mit ihrer Familie

Paragraph 10, AsylG nach Polen ausgewiesen wurde. Die Beschwerden gegen die zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Bescheiden des UBAS vom 06.12.2007 abgewiesen, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Beschluss des VwGH vom 28.08.2009 abgelehnt. Die BF2 verblieb mit ihrer Familie jedoch im Bundesgebiet, wobei zwischenzeitig zwei Brüder der BF2 in Österreich geboren wurden und auch deren Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen sowie eine Ausweisung nach Polen ausgesprochen. Die Familie der BF2 verblieb auch daraufhin im Bundesgebiet und stellten diese am 05.05.2010 ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Mangels Vorliegen eines faktischen Abschiebeschutzes wurde die BF2 mit ihrer Familie am 19.05.2010 nach Polen überstellt und ihre Asylanträge mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.06.2010 rechtskräftig zurückgewiesen. Die minderjährige BF2 reiste gemeinsam mit ihrer Familie daraufhin erneut illegal ins Bundesgebiet ein und stellten sie am 30.08.2011 ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz. Nach Geburt und Asylantragstellung eines weiteren Bruders der BF2 im Bundesgebiet, wurden sämtliche Anträge auf internationalen Schutz

§ 5Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und gegenüber der BF2 und ihrer Familie

§ 10Asyl

G eine Ausweisung nach Polen ausgesprochen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des AsylGH vom 13.01.2012 abgewiesen. Die minderjährige BF2 reiste gemeinsam mit ihrer Familie daraufhin erneut illegal ins Bundesgebiet ein und stellten sie am 30.08.2011 ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz. Nach Geburt und Asylantragstellung eines weiteren Bruders der BF2 im Bundesgebiet, wurden sämtliche Anträge auf internationalen Schutz

Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gegenüber der BF2 und ihrer Familie

Paragraph 10, AsylG eine Ausweisung nach Polen ausgesprochen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des AsylGH vom 13.01.2012 abgewiesen. Am 03.05.2012 reiste die BF2 gemeinsam mit ihrer Familie freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat (Russische Föderation/Tschetschenien) aus, wo die BF2 mit ihrer Familie im Bezirk XXXX in Tschetschenien lebte.Am 03.05.2012 reiste die BF2 gemeinsam mit ihrer Familie freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat (Russische Föderation/Tschetschenien) aus, wo die BF2 mit ihrer Familie im Bezirk römisch 40 in Tschetschenien lebte. Der Vater und die Schwester der BF2 reisten im Dezember 2013 erneut illegal nach Österreich ein, wo sie am 22.12.2013 abermals Anträge auf internationalen Schutz stellten, welche in allen Instanzen rechtskräftig negativ entschieden wurden, es wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und eine Abschiebung in die Russische Föderation als zulässig erachtet. Im April 2016 reiste die BF2 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren drei Brüdern nach Polen, wo die BF2 und ihre mitgereisten Familienmitglieder einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Nach einem etwa einmonatigen Aufenthalt in Polen, entzogen sie sich allerdings dem dortigen Asylverfahren und reiste die BF2 gemeinsam mit ihrer Mutter wieder in den Herkunftsstaat (Tschetschenien) zurück, wo die BF2 und ihre Mutter in weitere Folge bei der Großmutter der BF2 in XXXX lebten. Im April 2016 reiste die BF2 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren drei Brüdern nach Polen, wo die BF2 und ihre mitgereisten Familienmitglieder einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Nach einem etwa einmonatigen Aufenthalt in Polen, entzogen sie sich allerdings dem dortigen Asylverfahren und reiste die BF2 gemeinsam mit ihrer Mutter wieder in den Herkunftsstaat (Tschetschenien) zurück, wo die BF2 und ihre Mutter in weitere Folge bei der Großmutter der BF2 in römisch 40 lebten. Die drei minderjährigen Brüder der BF2 reisten schlepperunterstützt von Polen erneut nach Österreich und stellten hier am 25.04.2016 weitere Asylanträge, welche in allen Instanzen rechtskräftig negativ entschieden wurden, es wurden zudem Rückkehrentscheidungen erlassen und eine Abschiebung in die Russische Föderation als zulässig erachtet. Die mittlerweile volljährig gewordene Schwester der BF2 reiste am 21.06.2017 freiwillig in den Herkunftsstaat zurück. Die BF2 reiste im Juli 2018 - gemeinsam mit ihrer Mutter - erneut aus ihrem Herkunftsstaat ins österreichische Bundesgebiet ein, wobei beide am 16.07.2018 den gegenständlichen (vierten Asylantrag) stellten, welche mit Bescheiden des BFA vom 19.12.2018 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurden. Es wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und die Abschiebung in die Russische Föderation als zulässig erklärt. Auch der nach wie vor in Österreich aufhältige Vater und die drei minderjährigen Brüder der BF2 stellten am 21.02.2019 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des BFA vom 21.04.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurden. Zudem wurden Rückkehrentscheidungen erlassen, die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt. Die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren der Eltern und der drei Brüder der BF2 sind aktuell bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG anhängig. Zum Verfahren des BF1: Der BF1 reiste im Oktober 2014 – gemeinsam mit seinem Vater – und in Besitz von schwedischen Visa (gültig von 25.09.-04.10.2014) ins Bundesgebiet ein und stellten beide am 05.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des BFA vom 15.03.2019 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurden. Es wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und die Abschiebung in die Russische Föderation als zulässig erklärt. Der Vater des BF1 reiste am XXXX freiwillig in seinen Herkunftsstaat die Russische Föderation aus, weswegen dessen Asylverfahren mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 24.09.2020 eingestellt wurde. Der Vater des BF1 reiste am römisch 40 freiwillig in seinen Herkunftsstaat die Russische Föderation aus, weswegen dessen Asylverfahren mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 24.09.2020 eingestellt wurde. Zum Verfahren des BF3: Der minderjährige BF3 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Für ihn wurde am 15.05.2020 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des BFA vom 08.06.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde. Es wurde eine Rückkehrentscheidungen erlassen und die Abschiebung in die Russische Föderation als zulässig erklärt. Der minderjährige BF3 wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Für ihn wurde am 15.05.2020 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des BFA vom 08.06.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde. Es wurde eine Rückkehrentscheidungen erlassen und die Abschiebung in die Russische Föderation als zulässig erklärt. Zu den Fluchtgründen und einer Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat: Nicht festgestellt werden kann, dass den BF in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.Nicht festgestellt werden kann, dass den BF in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht., Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären., Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Familie des BF1 stammt aus dem Bezirk XXXX (Tschetschenien) und besitzt dort ein Eigentumshaus, wo die Eltern des BF1 wohnhaft sind. Auch die beiden Schwestern des BF2 leben nach wie vor in Tschetschenien und sind berufstätig. Der BF1 steht mit seinen Familienmitgliedern in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Die Familie des BF1 stammt aus dem Bezirk römisch 40 (Tschetschenien) und besitzt dort ein Eigentumshaus, wo die Eltern des BF1 wohnhaft sind. Auch die beiden Schwestern des BF2 leben nach wie vor in Tschetschenien und sind berufstätig. Der BF1 steht mit seinen Familienmitgliedern in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Der BF1 hat in Tschetschenien die Matura abgeschlossen. Er hat vor seiner Ausreise nach Österreich an der Universität in XXXX studiert (Betriebswirtschaft, Finanzen, Steuern) und in einer Wohngemeinschaft mit anderen Studenten gelebt. Den Lebensunterhalt des BF1 haben seine Eltern finanziert. Der BF1 hat in Tschetschenien die Matura abgeschlossen. Er hat vor seiner Ausreise nach Österreich an der Universität in römisch 40 studiert (Betriebswirtschaft, Finanzen, Steuern) und in einer Wohngemeinschaft mit anderen Studenten gelebt. Den Lebensunterhalt des BF1 haben seine Eltern finanziert. Die BF2 hat mir ihrer Familie in Tschetschenien in einer Wohnung im Ort XXXX (Bezirk XXXX ) gelebt. Nach ihrer Rückkehr von Polen und vor ihrer letzten Ausreise nach Österreich hat sie gemeinsam mit ihrer Mutter bei der Großmutter in XXXX gelebt. Die BF2 hat mir ihrer Familie in Tschetschenien in einer Wohnung im Ort römisch 40 (Bezirk römisch 40 ) gelebt. Nach ihrer Rückkehr von Polen und vor ihrer letzten Ausreise nach Österreich hat sie gemeinsam mit ihrer Mutter bei der Großmutter in römisch 40 gelebt. Sie besuchte in Österreich etwa sechs Jahre lang die Schule, weshalb sie über grundlegende Schulbildung verfügt. In der Russischen Föderation (Tschetschenien) halten sich nach wie vor zahlreiche Verwandte der BF2 auf. So lebt ua. die Schwester der BF2 gemeinsam mit ihrer Familie (Ehemann und Kind) in einer Ortschaft namens XXXX und leben weitere Tanten und Onkel (samt Familien) ebenso nach wie vor in Tschetschenien. In der Russischen Föderation (Tschetschenien) halten sich nach wie vor zahlreiche Verwandte der BF2 auf. So lebt ua. die Schwester der BF2 gemeinsam mit ihrer Familie (Ehemann und Kind) in einer Ortschaft namens römisch 40 und leben weitere Tanten und Onkel (samt Familien) ebenso nach wie vor in Tschetschenien. Der BF1 leidet an einem genetisch bedingten Herzleiden (hypertrophe Kardiomyopathie), nimmt das Medikament Concor 5mg ein und geht etwa einmal im Monat zu regelmäßigen Verlaufskontrollen bei einer Kardiologin. Er ist aufgrund seiner Herzkrankheit zwar nach wie vor in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt, sein Zustand hat sich - nach einer im Jahr 2016 in Österreich durchgeführten Herzoperation – nicht mehr verschlechtert, sondern ist seit Jahren stabil. Der BF1 ist daher grundsätzlich arbeitsfähig und liegt bei ihm keine Krankheit vor, welche einer Rückkehr in die Russische Föderation/Tschetschenien entgegenstehen würde. Der BF1 kann die monatlichen Verlaufskontrollen auch in der Russischen Föderation/Tschetschenien wahrnehmen und ist das von ihm benötigte Medikament dort auch verfügbar. Die BF2 und der BF3 sind gesund. Zur Integration der BF: Die erwachsenen BF (BF1 und BF2) sind strafgerichtlich unbescholten, der minderjährige BF3 ist strafunmündig. Die BF2 reiste erstmals im Juni 2007 ins Bundesgebiet ein und war hier zunächst bis zu ihrer Abschiebung nach Polen im Mai 2010 aufhältig. Daraufhin reiste die BF2 erneut illegal ins Bundesgebiet ein, wo sie dann bis zu ihrer freiwilligen Ausreise (in den Herkunftsstaat) im Mai 2012 aufhältig war. Nunmehr ist die BF2 – nach ihrer neuerlichen illegalen Einreise – seit Juli 2018 im Bundesgebiet aufhältig. Der BF1 hält sich seit seiner Einreise im Oktober 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf. Der minderjährige BF3 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Der minderjährige BF3 wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Die BF wohnen in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF1 hat während seines Aufenthaltes in Österreich diverse Deutschkurse besucht und hat am 18.10.2019 die Integrationsprüfung (Niveau B1) bestanden. Der BF1 konnte in der Beschwerdeverhandlung zwar zwei Einstellungszusagen in Vorlage bringen, er ist in Österreich aber bis dato keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hat auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt. Der BF1 hat auch keine sonstigen Ausbildungen im Bundesgebiet absolviert. Die BF2 hat in Österreich etwa 6 Jahre lang die Schule besucht und sich im Zuge ihrer Schulbildung Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Deutschzertifikate oder Bestätigungen betreffend den Besuch von Deutschkursen legte sie nicht vor. Die BF2 hat auch keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen in Österreich absolviert. Sie ist hier bis dato keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hat auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten absolviert. Die erwachsenen BF konnten im Bundesgebiet zwar Freundschaften bzw. Bekanntschaften knüpfen und legten diesbezüglich auch Empfehlungsschreiben vor, es handelt sich dabei aber nicht um enge soziale Kontakte. Darüber hinaus sind die erwachsenen BF Mitglieder in einem tschetschenischen Kulturverein und nehmen dabei an diversen Veranstaltungen teil. Der BF1 spielt in seiner Freizeit Fußball und liest Bücher. Die BF2 kümmert sich um den BF3 und macht den Haushalt. Die BF2 hat zwar freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet, die BF sind aber nicht selbsterhaltungsfähig, sondern bezieht der BF1 seit seiner Einreise ins Bundesgebiet laufend Leistungen aus der Grundversorgung. Wie oben bereits festgestellt wurde, halten sich mehrere Familienangehörige der BF2 (Eltern, drei minderjährige Brüder, Tante und Cousine) im Bundesgebiet auf. Die Familienmitglieder verfügen allerdings über kein Aufenthaltsrecht in Österreich bzw. besteht auch kein gemeinsamer Haushalt und keine besondere Abhängigkeit zu ihren Familienmitgliedern. Eine nachhaltige Integration der BF im Sinne einer tiefgreifenden Verwurzelung im Bundesgebiet kann insgesamt nicht erkannt werden. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BF: Politische Lage Letzte Änderung: 27.03.2020 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 2.2020c, vgl. CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 2.2020a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 2.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen.

der [derzeitigen] Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 2.2020c, vergleiche CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 2.2020a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 2.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen.

der [derzeitigen] Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt (GIZ 2.2020a). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 2.2020a, vgl. AA 2.3.2020c).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt (GIZ 2.2020a). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 2.2020a, vergleiche AA 2.3.2020c). Im Jänner 2020 kündigte Präsident Putin bei seiner Neujahrsrede Verfassungsänderungen an. Daraufhin trat die Regierung unter Ministerpräsident Medwedew zurück (Spiegel Online 15.1.2020). Kurz darauf wurde Putins Kandidat Michail Mischustin, der zehn Jahre lang Leiter der russischen Steuerbehörde war, von der Duma zum neuen Ministerpräsident gewählt (Spiegel Online 16.1.2020). Dmitrij Medwedew wird Vizevorsitzender im Sicherheitsrat. Die angestrebte Verfassungsänderung ist ein umfangreicher Maßnahmenkatalog, bei dem es sich laut Putin um von der Gesellschaft geforderte Veränderungen handelt (Spiegel Online 15.1.2020). Das Volk wird über die Verfassungsänderungen abstimmen, um diese zu legitimieren (NZZ 19.3.2020), jedoch wird die Abstimmung aufgrund der Corona-Pandemie vom geplanten Termin im April nach hinten verschoben (ORF.at 25.3.2020). Vorgesehen ist nicht nur eine Ausweitung der Machtbefugnisse des Präsidenten. Putin soll nach einem Votum der Abgeordneten auch die Möglichkeit haben, sich noch einmal für maximal zwei Amtszeiten zu bewerben – er könnte also bei Wiederwahl bis 2036 im Amt bleiben. Nach bisheriger Verfassung könnte er 2024 nicht mehr antreten. Kritiker und Oppositionelle werfen Putin einen Staatsstreich vor. Das Verfassungsgericht hat den Änderungen bereits zugestimmt (NZZ 19.3.2020). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 2.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016, vgl. Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht infrage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018).Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 2.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016, vergleiche Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht infrage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 2.2020a, vgl. AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 2.2020a).Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 2.2020a, vergleiche AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 2.2020a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 2.2020a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es

  1. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten jeden wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (2.3.2020c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 10.3.2020 - CIA – Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 10.3.2020 - EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 - FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 10.3.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 10.3.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 10.3.2020 - Global Security (21.9.2016): Duma Election - 18 September 2016, https://www.globalsecurity.org/military/world/russia/politics-2016.htm, Zugriff 10.3.2020 - Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020 - NZZ – Neue Zürcher Zeitung (19.3.2020): Putin hält trotz Coronavirus-Krise an der Verfassungsabstimmung fest, https://www.nzz.ch/international/coronavirus-in-russland-krise-ueberschattet-verfassungsabstimmung-ld.1547213, Zugriff 26.3.2020 - ORF.at (25.3.2020): Putin verschiebt Abstimmung über Verfassungsänderung, https://orf.at/stories/3159340/, Zugriff 26.3.2020 - ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020 - OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 10.3.2020 - Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 10.3.2020 - RIA Nowosti (23.9.2016): ЦИК утвердил результаты выборов в Госдуму, https://ria.ru/20160923/1477668197.html, Zugriff 10.3.2020 - Spiegel Online (15.1.2020): Putins Operation Machterhalt, https://www.spiegel.de/politik/ausland/russland-putins-operation-machterhalt-a-aafe31f8-54b2-4d38-9bf4-6e613e586b96, Zugriff 2.3.2020 - Spiegel Online (16.1.2020): Michail Mischustin ist neuer Premierminister Russlands, https://www.spiegel.de/politik/ausland/russland-michail-mischustin-ist-neuer-premierminister-a-1b3bd2eb-bc42-43cf-9033-25c8221cc7ed, Zugriff 2.3.2020 - Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020 - Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020 - Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020 Tschetschenien Letzte Änderung: 27.03.2020 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020, vgl. AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020, vergleiche AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 3.3.2020 - NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435, Zugriff 11.3.2020 - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 27.03.2020 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a, vergleiche BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a, vergleiche BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS (Islamischer Staat) kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (19.3.2020a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 19.3.2020 ● BMeiA (19.3.2020): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 19.3.2020 ● Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 19.3.2020 ● EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.3.2020): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 19.3.2020 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 19.3.2020 ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 Nordkaukasus Letzte Änderung: 27.03.2020 Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits, weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff „low level insurgency“ umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015, vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  2. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015).Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015, vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  3. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2019). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Der größte Anteil an Gewalt im Nordkaukasus entfällt weiterhin auf Dagestan und Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019). Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz (Caucasian Knot 30.8.2019). Im Jahr 2019 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] bei 44 Personen, davon wurden 31 getötet (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020 - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 Tschetschenien Letzte Änderung: 27.03.2020 Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3% (Caucasian Knot 30.8.2019). 2019 wurden in Tschetschenien im Rahmen des bewaffneten Konflikts sechs Personen getötet und fünf verletzt [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Quellen: - Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 27.03.2020 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2019). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 4.3.2020). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
  4. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexej Uljukaew im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2019).In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Fre

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