4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes vom 12.07.2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche mit Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.06.2008, Zl. 306.400-3/12E-XV/54/07,
G 2005 abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. Die dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 01.12.2008, Zl. B 1383/08-10, abgelehnt. Der erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schließlich mit Erkenntnis vom 10.12.2009, Zl. 2008/19/1204-7, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften aufgehoben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2011 wurde der Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011 stattgegeben und dem Beschwerdeführer
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und
G 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes vom 12.07.2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche mit Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.06.2008, Zl. 306.400-3/12E-XV/54/07,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. Die dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 01.12.2008, Zl. B 1383/08-10, abgelehnt. Der erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schließlich mit Erkenntnis vom 10.12.2009, Zl. 2008/19/1204-7, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften aufgehoben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2011 wurde der Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011 stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
G 2005 ab und stellte
G 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte es dem Beschwerdeführer
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte
Vm § 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt V.) und legte
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.). 3. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 27.05.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011 zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte es dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.). 4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte am 29.05.2020 eine Zustellung
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte am 29.05.2020 eine Zustellung
Paragraph 25, Zustellgesetz durch öffentliche Bekanntmachung.
Vm § 6 ZustellG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.09.2020 wurde
Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung
GVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt III.). 6. Mit Bescheid vom 20.10.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.09.2020 auf neuerliche Zustellung der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 27.05.2020
Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, ZustellG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.09.2020 wurde
Paragraph 33, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung
Paragraph 33, Absatz 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.). 7. Mit Schriftsatz vom 20.11.2020 wurde durch den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben. In dieser wurde der erstinstanzliche Bescheid unter näherer Begründung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund Feststellungs- und Begründungsmängeln im vollen Umfang angefochten. Begründend wurde unter anderem im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Einleitung des Aberkennungsverfahrens gehabt habe und ihn daher auch keine besondere Sorgfaltspflicht als Partei eines Verfahren treffen würde. Gegebenenfalls hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Abwesenheitskurator
Mit Schriftsatz vom 20.11.2020 wurde durch den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben. In dieser wurde der erstinstanzliche Bescheid unter näherer Begründung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund Feststellungs- und Begründungsmängeln im vollen Umfang angefochten. Begründend wurde unter anderem im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Einleitung des Aberkennungsverfahrens gehabt habe und ihn daher auch keine besondere Sorgfaltspflicht als Partei eines Verfahren treffen würde. Gegebenenfalls hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Abwesenheitskurator
Paragraph 11, AVG zu bestellen gehabt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Grundvoraussetzung ist sohin das Versäumen einer verfahrensrechtlichen Frist, deren Ablauf die Möglichkeit, eine Verfahrenshandlung zu setzen beendet. Die Frist, bezüglich der Wiedereinsetzung erfolgen soll, muss versäumt sein, d.h. dass sie nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften begonnen haben und ungenützt verstrichen sein muss (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0150, VwGH 3.11.2004, 2004/18/0265; 14.4.2007, 2007/18/0191).Grundvoraussetzung ist sohin das Versäumen einer verfahrensrechtlichen Frist, deren Ablauf die Möglichkeit, eine Verfahrenshandlung zu setzen beendet. Die Frist, bezüglich der Wiedereinsetzung erfolgen soll, muss versäumt sein, d.h. dass sie nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften begonnen haben und ungenützt verstrichen sein muss vergleiche VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0150, VwGH 3.11.2004, 2004/18/0265; 14.4.2007, 2007/18/0191). Die Beschwerde hinsichtlich des abgewiesenen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war im Ergebnis mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen wird, da mangels rechtswirksamer Erlassung einer Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, keine Frist versäumt wurde (vgl. VwGH 11.06.2014, Ro 2014/22/0010). Die Beschwerde hinsichtlich des abgewiesenen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war im Ergebnis mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen wird, da mangels rechtswirksamer Erlassung einer Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, keine Frist versäumt wurde vergleiche VwGH 11.06.2014, Ro 2014/22/0010). Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung trotz des diesbezüglichen Antrags unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W232.1306400.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.