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{'item': 'W235 2237763-1'}

Obsah (25)§§ 4aArt. 133§ 28§ 29§ 57§ 61Art. 8§ 10Art. 2Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 9§ 5Art. 3§ 21§ 6a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW235 2237763-1 SpruchW235 2237763-1/7E, W235 2237763-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 Asyl

G sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX 06.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 9). Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 06.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 9). 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. Er habe nach Österreich gewollt, weil hier seine Brüder seien. Im Oktober 2017 habe er seinen Herkunftsstaat verlassen und in der Folge ca. eineinhalb Jahre in der Türkei gelebt. Von der Türkei aus sei er über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien, Bosnien und neuerlich Serbien, wo er sich nunmehr acht Monate aufgehalten habe, nach Rumänien gelangt. Nach einem ca. dreimonatigen Aufenthalt in Rumänien sei er über unbekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gefahren. Die Situation in Rumänien sei sehr schlecht gewesen. Mehr könne er dazu nicht angeben. In Rumänien seien ihm zwar die Fingerabdrücke abgenommen worden, er habe allerdings nicht um Asyl angesucht. Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 15.10.2020 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 37).Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 15.10.2020 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 37). 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.10.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. 1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.10.2020 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 30.10.2020 gab die rumänische Dublinbehörde bekannt, dass der Beschwerdeführer am XXXX 06.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte und ihm am XXXX 07.2020 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Ferner ist der Beschwerdeführer in Besitz eines Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeit bis zum XXXX 08.2022.Mit Schreiben vom 30.10.2020 gab die rumänische Dublinbehörde bekannt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 06.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte und ihm am römisch 40 07.2020 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Ferner ist der Beschwerdeführer in Besitz eines Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeit bis zum römisch 40 08.
  3. Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 13.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 16.11.2020 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da er in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 13.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 16.11.2020 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da er in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden hat. 1.

  1. Am 19.11.2020 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetsches für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass es ihm gut gehe. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. In Österreich lebe ein Bruder von ihm mit seiner Familie, der Asyl habe Zu diesem Bruder habe der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt und sie hätten einander einmal gesehen. Zuvor hätten sie sich das letzte Mal 2015 gesehen. Auch habe er hier einen Cousin und würden die Geschwister seiner Frau ebenfalls in Österreich leben. Weiters habe er noch einen Bruder hier, der auch Asylwerber sei. Dieser Bruder sei ca. einen Monat vor dem Beschwerdeführer in Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer sei weder von den Geschwistern seiner Frau noch von seinen Brüdern abhängig. Auf Vorhalt, er sei in Rumänien subsidiär schutzberechtigt und sei daher geplant eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Rumänien zu treffen, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Rumänien keinen Asylantrag stellen habe wollen. Er sei zuerst in Quarantäne gewesen und man habe ihn dazu gezwungen, dort zu bleiben. Dieses Camp sei geschlossen gewesen und er habe nicht rausgekonnt. Die rumänischen Behörden hätten ihm gedroht, ihn nach Syrien abzuschieben, wenn er keinen Asylantrag stelle bzw. seine Fingerabdrücke abgebe. Der Beschwerdeführer sei ca. drei Monate in Rumänien aufhältig gewesen. Konkret ihn betreffende Vorfälle habe es in Rumänien nicht gegeben. Das erste Monat habe er sein Zimmer im Camp nicht verlassen und danach habe er nur zwei Stunden einkaufen gehen dürfen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in Rumänien brachte der Beschwerdeführer vor, dass Rumänien nicht sein Ziel gewesen sei. Er wolle Sicherheit für sich und seine Familie in Österreich. In Rumänien gebe es keine Arbeit und wenn er dorthin ginge, würde er nicht für seine Familie sorgen können. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich leben, seine Familie nachholen und ein gutes Leben führen. Das sei in Rumänien nicht möglich. Die in der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin machte von der eingeräumten Möglichkeit Fragen zu stellen keinen Gebrauch.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Rumänien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt III.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Rumänien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Rumänien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Rumänien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen leide, die seiner Überstellung nach Rumänien im Wege stünden. Er sei nicht immungeschwächt. Mit Schreiben vom 30.10.2020 hätten die rumänischen Behörden mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer am XXXX 07.2020 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Ein Bruder des Beschwerdeführers befinde sich seit 2015 in Österreich und sei asylberechtigt. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers sei seit Anfang Oktober 2020 in Österreich, sei Asylwerber und ebenso wie der Beschwerdeführer in Rumänien subsidiär schutzberechtigt. Ferner würden ein Cousin und Geschwister seiner Ehefrau in Österreich leben. Eine besonders enge Beziehung könne zu den genannten Verwandten nicht festgestellt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 9 bis 11 Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Rumänien sowie zur COVID-19 Situation. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen leide, die seiner Überstellung nach Rumänien im Wege stünden. Er sei nicht immungeschwächt. Mit Schreiben vom 30.10.2020 hätten die rumänischen Behörden mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer am römisch 40 07.2020 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Ein Bruder des Beschwerdeführers befinde sich seit 2015 in Österreich und sei asylberechtigt. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers sei seit Anfang Oktober 2020 in Österreich, sei Asylwerber und ebenso wie der Beschwerdeführer in Rumänien subsidiär schutzberechtigt. Ferner würden ein Cousin und Geschwister seiner Ehefrau in Österreich leben. Eine besonders enge Beziehung könne zu den genannten Verwandten nicht festgestellt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 9 bis 11 Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Rumänien sowie zur COVID-19 Situation. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen seien, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohenden Erkrankung leiden würde oder immungeschwächt wäre. Diesbezügliches sei nicht einmal ansatzweise behauptet worden. Aufgrund des Schreibens der rumänischen Behörden vom 30.10.2020 stehe fest, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Zu den vorgebrachten Verwandten habe der Beschwerdeführer angegeben, von diesen nicht abhängig zu sein. Ferner könnte der Beschwerdeführer mit seinem ebenfalls in Rumänien schutzberechtigten Bruder gemeinsam in Rumänien leben. Die Feststellungen zu Rumänien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren, jene zur Pandemie würden sich aus den Angaben der Johns Hopkins University sowie aus den Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ergeben. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen Aufenthalt in Rumänien wurde ausgeführt, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte in Rumänien Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen hätten. Als subsidiär Schutzberechtigter sei der Beschwerdeführer in Rumänien aufenthaltsberechtigt und ebenso berechtigt, an den gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen sowie an den Integrationsprogrammen – auch zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt – teilzunehmen. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Rumänien seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen sei, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G zurückgewiesen werde. Im Fall des Beschwerdeführers sei weder aus der Aktenlage ersichtlich noch habe der Beschwerdeführer behauptet, dass Gründe im Sinne des § 57 AsylG ersichtlich seien. Daher sei Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht zu erteilen. Weiters wurde zu Spruchpunkt III. ausgeführt, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Es sei nicht feststellbar, dass besonders enge familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Es liege somit kein besonders enger Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger vor. Im Zuge der Interessensabwägung hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher

Art. 8Abs. 1 i

Vm Abs. 2 EMRK der Zulässigkeit der Außerlandesbringung entgegenstünde. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und

§ 10Abs. 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe

§ 61Abs.

2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Rumänien seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen sei, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen werde. Im Fall des Beschwerdeführers sei weder aus der Aktenlage ersichtlich noch habe der Beschwerdeführer behauptet, dass Gründe im Sinne des Paragraph 57, AsylG ersichtlich seien. Daher sei Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen. Weiters wurde zu Spruchpunkt römisch drei. ausgeführt, dass eine Entscheidung nach Paragraph 4 a, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Es sei nicht feststellbar, dass besonders enge familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Es liege somit kein besonders enger Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger vor. Im Zuge der Interessensabwägung hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher

Artikel 8

, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EMRK der Zulässigkeit der Außerlandesbringung entgegenstünde. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner damals ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 11.12.2020 Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien keine Arbeit gefunden habe. Auch seien die Lebensumstände schlecht gewesen. In Österreich habe der Beschwerdeführer einen Bruder und weitere Verwandte, die ihn unterstützen könnten. In Rumänien hingegen habe er niemanden. Die Länderberichte im angefochtenen Bescheid würden die Angaben des Beschwerdeführers sogar bestätigen. Dort werde ausgeführt, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte in Rumänien große Probleme beim Zugang zu Integration, Bildung und Arbeit hätten. Daher liege mit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien eine Verletzung

Art. 2und Art.

3 EMRK vor. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner damals ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 11.12.2020 Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien keine Arbeit gefunden habe. Auch seien die Lebensumstände schlecht gewesen. In Österreich habe der Beschwerdeführer einen Bruder und weitere Verwandte, die ihn unterstützen könnten. In Rumänien hingegen habe er niemanden. Die Länderberichte im angefochtenen Bescheid würden die Angaben des Beschwerdeführers sogar bestätigen. Dort werde ausgeführt, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte in Rumänien große Probleme beim Zugang zu Integration, Bildung und Arbeit hätten. Daher liege mit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien eine Verletzung

Artikel 2und Artikel 3, EMRK vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger. Er verließ Syrien im Oktober 2017 und lebte in der Folge ca. eineinhalb Jahre in der Türkei. Von dort aus reiste er über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien, Bosnien und neuerlich Serbien, wo er sich acht Monate lang aufgehalten hat, nach Rumänien, wo er am XXXX 06.2020 einen Asylantrag stellte. In der Folge wurde ihm in Rumänien am XXXX 07.2020 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm ein befristeter Aufenthaltstitel bis zum XXXX 08.2022 erteilt. Trotz aufrechtem Status als subsidiär Schutzberechtigter in Rumänien reiste der Beschwerdeführer über eine ihm unbekannte Route nach Österreich, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 15.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger. Er verließ Syrien im Oktober 2017 und lebte in der Folge ca. eineinhalb Jahre in der Türkei. Von dort aus reiste er über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien, Bosnien und neuerlich Serbien, wo er sich acht Monate lang aufgehalten hat, nach Rumänien, wo er am römisch 40 06.2020 einen Asylantrag stellte. In der Folge wurde ihm in Rumänien am römisch 40 07.2020 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm ein befristeter Aufenthaltstitel bis zum römisch 40 08.2022 erteilt. Trotz aufrechtem Status als subsidiär Schutzberechtigter in Rumänien reiste der Beschwerdeführer über eine ihm unbekannte Route nach Österreich, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 15.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen leidet, die einer Überstellung nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. In Österreich lebt ein Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Familie, der anerkannter Konventionsflüchtling ist. Der Beschwerdeführer hat diesen Bruder in Österreich einmal getroffen und darüber hinaus haben sie telefonischen Kontakt. Der letzte persönliche Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder war zuvor im Jahr
  3. Mit diesem Bruder lebt der Beschwerdeführer weder im gemeinsamen Haushalt noch bestehen wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers reiste ca. zwei Wochen vor ihm in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 10.2020 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde in dessen Verfahren eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung getroffen. Weiters leben noch ein Cousin und Geschwister der Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich. Auch zu diesen Angehörigen besteht kein Abhängigkeitsverhältnis und auch kein gemeinsamer Haushalt. In Österreich lebt ein Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Familie, der anerkannter Konventionsflüchtling ist. Der Beschwerdeführer hat diesen Bruder in Österreich einmal getroffen und darüber hinaus haben sie telefonischen Kontakt. Der letzte persönliche Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder war zuvor im Jahr
  4. Mit diesem Bruder lebt der Beschwerdeführer weder im gemeinsamen Haushalt noch bestehen wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers reiste ca. zwei Wochen vor ihm in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 10.2020 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde in dessen Verfahren eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung getroffen. Weiters leben noch ein Cousin und Geschwister der Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich. Auch zu diesen Angehörigen besteht kein Abhängigkeitsverhältnis und auch kein gemeinsamer Haushalt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit der Antragstellung am 15.10.2020 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung am 15.10.2020 von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sonstige Maßnahmen zur Integration wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur können nicht festgestellt werden. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.
  5. Zur Lage in Rumänien betreffend Schutzberechtigte: Zur Lage in Rumänien betreffend Schutzberechtigte sowie zur Situation aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 9 bis 11 Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI o.D.k, IGI o.D.l, AIDA 27.3.2019). Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich. (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI o.D.k, IGI o.D.l). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme bei der Integration, inklusive Zugang zu berufliche Fortbildung, Beratungsprogrammen und Einbürgerung. Zugang zu Bildung ist problematisch, ebenso wie zu Arbeitsplätzen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist

UNHCR ein beschwerlicher, teurer und schwieriger Prozess. Bestimmte Anforderungen, insbesondere zur finanziellen Situation, sind schwierig zu erfüllen (USDOS 13.6.2019). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen (USDOS 13.3.2019; vergleiche IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI o.D.k, IGI o.D.l, AIDA 27.3.2019). Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich. (USDOS 13.3.2019; vergleiche IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI o.D.k, IGI o.D.l). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme bei der Integration, inklusive Zugang zu berufliche Fortbildung, Beratungsprogrammen und Einbürgerung. Zugang zu Bildung ist problematisch, ebenso wie zu Arbeitsplätzen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist

UNHCR ein beschwerlicher, teurer und schwieriger Prozess. Bestimmte Anforderungen, insbesondere zur finanziellen Situation, sind schwierig zu erfüllen (USDOS 13.6.2019). Aufenthaltsbewilligungen für Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt werden. Diese können problemlos verlängert werden. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten (anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten) gewährt werden, sofern diese vor der diesbezüglichen Antragstellung fünf Jahre rechtmäßig in rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Bestimmte Kriterien (u.a. Kenntnis der rumänischen Sprache, AW darf keine Bedrohung für die nationale Sicherheit sein, Krankenversicherung, Unterkunft muss vorhanden sein, Einkommen in bestimmter Höhe) müssen darüber hinaus erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann nach acht Jahren erfolgen oder fünf Jahren nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Weitere Kriterien sind hierfür die Voraussetzung, neben finanziellen Voraussetzungen und gutem Leumund unter anderem auch die Kenntnis der rumänischen Sprache und Kultur, um in das rumänische Sozialgefüge integriert werden zu können (AIDA 27.3.2019). Dem Generalinspektorat für Immigration zufolge erhalten Schutzberechtigte, die an dem Integrationsplan teilnehmen, eine monatliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von 540 Lei (ca. 110 Euro) bis zu zwölf Monate lang und einen Sprachkurs (IGI o.D.i). In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen des zwölfmonatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen (IGI o.D.i). Bei entsprechender Begründung kann das Integrationsprogramm für Vulnerable auch über die vorgesehene maximale Dauer von einem Jahr hinaus verlängert werden (IGI o.D.e). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können, ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag nötig (IGI o.D.i). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von Schutzberechtigten in Rumänien nachvollziehbar festgestellt. Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Rumänien wurden bisher 471.536 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 11.193 Personen verstorben sind. Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründete Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Rumänien als Schutzberechtigter in Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu Versorgung (einschließlich medizinischer Versorgung) und/oder Unterbringung verwehrt werden würde. Auch steht ein Integrationsprogramm zur Verfügung und besteht finanzielle Unterstützung.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Syrien sowie zu seinem weiteren Reiseweg bis Rumänien einschließlich der jeweiligen Aufenthaltsdauer in der Türkei und in Serbien, zu seiner Einreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung. Dass der Beschwerdeführer am XXXX 06.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte, basiert auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde die Antragstellung in Rumänien darüber hinaus von der rumänischen Behörde bestätigt. Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen an den Beschwerdeführer in Rumänien am XXXX 07.2020 sowie zur Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels ergeben sich aus dem Schreiben der rumänischen Dublinbehörde vom 30.10.
  3. Vor diesem Hintergrund ist die Angabe des Beschwerdeführers, ihm seien in Rumänien zwar die Fingerabdrücke abgenommen worden, aber er habe nicht um Asyl angesucht, nicht glaubhaft, zumal er seinen eigenen Angaben zufolge in Rumänien in einem Camp untergebracht war, wozu die rumänischen Behörden wohl keine Veranlassung gehabt hätten, hätte er keinen Asylantrag gestellt. Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 06.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte, basiert auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde die Antragstellung in Rumänien darüber hinaus von der rumänischen Behörde bestätigt. Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen an den Beschwerdeführer in Rumänien am römisch 40 07.2020 sowie zur Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels ergeben sich aus dem Schreiben der rumänischen Dublinbehörde vom 30.10.
  4. Vor diesem Hintergrund ist die Angabe des Beschwerdeführers, ihm seien in Rumänien zwar die Fingerabdrücke abgenommen worden, aber er habe nicht um Asyl angesucht, nicht glaubhaft, zumal er seinen eigenen Angaben zufolge in Rumänien in einem Camp untergebracht war, wozu die rumänischen Behörden wohl keine Veranlassung gehabt hätten, hätte er keinen Asylantrag gestellt. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.
  5. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.3.
  6. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die seiner Überstellung nach Rumänien entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, der sowohl im Zuge seiner Erstbefragung als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.11.2020 angab, an keinen Krankheiten zu leiden (vgl. AS 27) sowie, dass es ihm gut gehe, er gesund sei und keine Medikamente nehme (vgl. AS 115).Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die seiner Überstellung nach Rumänien entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, der sowohl im Zuge seiner Erstbefragung als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.11.2020 angab, an keinen Krankheiten zu leiden vergleiche AS 27) sowie, dass es ihm gut gehe, er gesund sei und keine Medikamente nehme vergleiche AS 115). Ebenfalls auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gründen die Feststellungen zu seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen. Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesamt vor, dass einer seiner Brüder, der Asyl habe, in Österreich mit seiner Familie lebe. Diesen Bruder habe er einmal getroffen und bestehe telefonischer Kontakt. Zuvor habe er ihn zuletzt 2015 gesehen (vgl. AS 117). Die Feststellungen zum zweiten Bruder des Beschwerdeführers, der ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig ist, basieren – neben den Angaben des Beschwerdeführers – auf der Einsicht in den Akt dieses Bruders, Zl. XXXX . Auch ergeben sich die Feststellungen zu den weiteren Angehörigen (Cousin und Geschwister seiner Gattin) aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass weder zu seinen Brüdern noch zu den anderen angeführten Angehörigen ein gemeinsamer Haushalt und/oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, gründet ebenso auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt (vgl. AS 119). Ebenfalls auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gründen die Feststellungen zu seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen. Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesamt vor, dass einer seiner Brüder, der Asyl habe, in Österreich mit seiner Familie lebe. Diesen Bruder habe er einmal getroffen und bestehe telefonischer Kontakt. Zuvor habe er ihn zuletzt 2015 gesehen vergleiche AS 117). Die Feststellungen zum zweiten Bruder des Beschwerdeführers, der ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig ist, basieren – neben den Angaben des Beschwerdeführers – auf der Einsicht in den Akt dieses Bruders, Zl. römisch 40 . Auch ergeben sich die Feststellungen zu den weiteren Angehörigen (Cousin und Geschwister seiner Gattin) aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass weder zu seinen Brüdern noch zu den anderen angeführten Angehörigen ein gemeinsamer Haushalt und/oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, gründet ebenso auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt vergleiche AS 119). Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers basiert auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 16.12.
  7. Die Feststellung zum Bezug der Grundversorgung und zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem GVS-Register vom selben Tag, demzufolge der Beschwerdeführer als „aktiv“ gemeldet ist. Gegenteiliges ist auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen und wurde ebenso wenig in der Beschwerde vorgebracht. Die Negativfeststellung betreffend die Ergreifung sonstiger Integrationsmaßnahmen durch den Beschwerdeführer war mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen. Auch diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet. Aus den Angaben des Beschwerdeführers konnten darüber hinaus keine wesentlichen Anknüpfungspunkte privater Natur festgestellt werden. 2.
  8. Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Rumänien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Schutzberechtigten in Rumänien ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Rumänien zukommen – Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen - dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Rumänien unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei diesen Länderfeststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Rumänien ergibt sich sohin aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Weder der Beschwerdeführer selbst noch die schriftlichen Beschwerdeausführungen sind den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid substanziiert entgegengetreten. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass Rumänien nicht sein Ziel gewesen sei. In Rumänien gebe es keine Arbeit und wenn er dorthin ginge, könne er nicht für seine Familie sorgen (vgl. AS 121). Auch die während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtsberaterin äußerte sich nicht zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Rumänien. In den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde sogar Bezug auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid (betreffend den Zugang zu Integration, Bildung und Arbeit) genommen. Ein substanziiertes Bestreiten kann sohin nicht erkannt werden, zumal auch keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt wurden.Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Rumänien ergibt sich sohin aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Weder der Beschwerdeführer selbst noch die schriftlichen Beschwerdeausführungen sind den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid substanziiert entgegengetreten. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass Rumänien nicht sein Ziel gewesen sei. In Rumänien gebe es keine Arbeit und wenn er dorthin ginge, könne er nicht für seine Familie sorgen vergleiche AS 121). Auch die während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtsberaterin äußerte sich nicht zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Rumänien. In den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde sogar Bezug auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid (betreffend den Zugang zu Integration, Bildung und Arbeit) genommen. Ein substanziiertes Bestreiten kann sohin nicht erkannt werden, zumal auch keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt wurden. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – naturgemäß ein Bild der (medizinischen) Versorgung von Schutzberechtigten in Rumänien, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr sowie auch die teilweise Zurücknahme von bereits erfolgten Lockerungen bzw. die Anordnung erneuter „Lockdowns“), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zur Lage von Schutzberechtigen in Rumänien nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn Rumänien für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um keine vulnerable Person handelt und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er zu den Personengruppen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehört.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 4aAsyl

G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.3.2.1.

Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl

G die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird.

Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.

  1. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Rumänien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.3.2.
  2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Rumänien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist. Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn

Art. 2lit.

c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren,

§ 4Asyl

G, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren,

§ 5Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn

Artikel 2

, Litera c, Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren,

Paragraph 4, AsylG, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren,

Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 2 erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Artikel 6, Absatz 2, erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Artikel 33, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. 3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.3. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.3.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.3.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). 3.2.3.

  1. Zu seinem ca. dreimonatigen Aufenthalt in Rumänien brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Situation in Rumänien sehr schlecht gewesen sei. Er sei in Quarantäne gewesen und man habe ihn dazu gezwungen, dort zu bleiben. Das Camp sei geschlossen gewesen und er habe nicht rausgekonnt. Das erste Monat habe er sein Zimmer im Camp nicht verlassen und danach nur zwei Stunden einkaufen gehen dürfen. Ferner hätten ihm die rumänischen Behörden gedroht, dass er nach Syrien abgeschoben werde, wenn er keinen Asylantrag stelle bzw. seine Fingerabdrücke abgebe. Konkret ihn betreffende Vorfälle habe es in Rumänien nicht gegeben. Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich während seines gesamten dreimonatigen Aufenthalts – und sohin auch nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – von den rumänischen Behörden untergebracht und wohl auch entsprechend versorgt wurde, da sich Gegenteiliges seinen Angaben nicht entnehmen lässt. Dass der Beschwerdeführer ein Zeitlang in Quarantäne habe bleiben müssen und nicht „rausgekonnt“ habe, ist in Anbetracht der aktuellen Situation aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht zu beanstanden und dient letztlich auch dem eigenen Schutz des Beschwerdeführers vor Ansteckung. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte „Drohung“ der rumänischen Behörden, ihn nach Syrien abzuschieben, wenn er keinen Asylantrag stelle bzw. seine Fingerabdrücke abgebe, ist nicht zu beanstanden. Ohne Stellung eines Asylantrages ist der Beschwerdeführer in Rumänien ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und ist Rumänien nicht dazu verpflichtet, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige auf seinem Staatsgebiet zu dulden. Dies wird in sämtlichen Mitgliedstaaten – auch in Österreich – in dieser Form gehandhabt. Kein Mitgliedstaat ist dazu verpflichtet, illegal eingereiste bzw. illegal aufhältige Fremde auf seinem Territorium zu dulden. Dass die rumänischen Behörden dem Beschwerdeführer die Fingerabdrücke abgenommen haben, ist ebenso nachvollziehbar, da diese wohl das Recht haben, zu erfahren, welche Drittstaatsangehörige sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten. Das vom Beschwerdeführer dargelegte Verhalten der rumänischen Behörden ihm gegenüber ist in seiner Gesamtheit jedenfalls nicht zu beanstanden. Aus diesem Vorbringen ist keine Behandlung durch Rumänien erkennbar, die Art. 3 EMRK widerspricht.3.2.3.
  2. Zu seinem ca. dreimonatigen Aufenthalt in Rumänien brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Situation in Rumänien sehr schlecht gewesen sei. Er sei in Quarantäne gewesen und man habe ihn dazu gezwungen, dort zu bleiben. Das Camp sei geschlossen gewesen und er habe nicht rausgekonnt. Das erste Monat habe er sein Zimmer im Camp nicht verlassen und danach nur zwei Stunden einkaufen gehen dürfen. Ferner hätten ihm die rumänischen Behörden gedroht, dass er nach Syrien abgeschoben werde, wenn er keinen Asylantrag stelle bzw. seine Fingerabdrücke abgebe. Konkret ihn betreffende Vorfälle habe es in Rumänien nicht gegeben. Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich während seines gesamten dreimonatigen Aufenthalts – und sohin auch nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – von den rumänischen Behörden untergebracht und wohl auch entsprechend versorgt wurde, da sich Gegenteiliges seinen Angaben nicht entnehmen lässt. Dass der Beschwerdeführer ein Zeitlang in Quarantäne habe bleiben müssen und nicht „rausgekonnt“ habe, ist in Anbetracht der aktuellen Situation aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht zu beanstanden und dient letztlich auch dem eigenen Schutz des Beschwerdeführers vor Ansteckung. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte „Drohung“ der rumänischen Behörden, ihn nach Syrien abzuschieben, wenn er keinen Asylantrag stelle bzw. seine Fingerabdrücke abgebe, ist nicht zu beanstanden. Ohne Stellung eines Asylantrages ist der Beschwerdeführer in Rumänien ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und ist Rumänien nicht dazu verpflichtet, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige auf seinem Staatsgebiet zu dulden. Dies wird in sämtlichen Mitgliedstaaten – auch in Österreich – in dieser Form gehandhabt. Kein Mitgliedstaat ist dazu verpflichtet, illegal eingereiste bzw. illegal aufhältige Fremde auf seinem Territorium zu dulden. Dass die rumänischen Behörden dem Beschwerdeführer die Fingerabdrücke abgenommen haben, ist ebenso nachvollziehbar, da diese wohl das Recht haben, zu erfahren, welche Drittstaatsangehörige sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten. Das vom Beschwerdeführer dargelegte Verhalten der rumänischen Behörden ihm gegenüber ist in seiner Gesamtheit jedenfalls nicht zu beanstanden. Aus diesem Vorbringen ist keine Behandlung durch Rumänien erkennbar, die Artikel 3, EMRK widerspricht. Zum Beschwerdevorbringen, die Lebensumstände in Rumänien seien schlecht gewesen, ist anzuführen, dass dieser Teil des Vorbringens lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Weder wurde ausgeführt, um welche Lebensumstände, die „schlecht“ waren, es sich gehandelt haben soll noch wurde ein Vorbringen dahingehend erstattet, was im speziellen an diesen Lebensumständen „schlecht“ gewesen sein soll. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Arbeit gefunden, ist auszuführen, dass auch den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, dass der faktische Zugang zu diversen Leistungen nicht überall im Land gleich ist. Allerdings besteht für Schutzberechtigte die Möglichkeit an einem zwölfmonatigen Integrationsprogramm teilzunehmen und werden im Fall der Teilnahme auch eine finanzielle Unterstützung gewährt und ein Sprachkurs ermöglicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien die Möglichkeit hat, sich an NGOs bzw. an karitative Organisationen zu wenden, die ihm beim Erhalt von Beihilfen und/oder bei der Teilnahme an Integrationsprogrammen unterstützen können. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in Rumänien zu Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche für Schutzberechtigte kommen kann, allerdings lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht entnehmen, dass er (ernsthaft) versucht hätte, Arbeit zu finden. Ein Zugang zum Arbeitsmarkt steht Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten – sohin auch dem Beschwerdeführer – offen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Rumänien überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Rumänien ausreichenden Schutz für Schutzberechtigte (einschließlich Unterbringung, Versorgung und Integrationsmöglichkeiten) und ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Gegenteiliges ist auch den schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen, zumal aus diesen ein konkretes, begründetes Vorbringen, das die Annahme, der Beschwerdeführer hat in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden, widerlegt, nicht ersichtlich ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Rumänien überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Rumänien ausreichenden Schutz für Schutzberechtigte (einschließlich Unterbringung, Versorgung und Integrationsmöglichkeiten) und ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Gegenteiliges ist auch den schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen, zumal aus diesen ein konkretes, begründetes Vorbringen, das die Annahme, der Beschwerdeführer hat in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden, widerlegt, nicht ersichtlich ist. Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Rumänien, wo ihm bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht zukommt, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Rumänien, wo ihm bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht zukommt, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden. 3.2.3.
  3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein auf sich bezogenes Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass für Personen mit einem Schutzstatus in Rumänien Zugang zu Krankenversorgung besteht, da die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen für die Integration Fremder unter anderem auch den Zugang zur Krankenversorgung umfassen. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Rumänien gewährt werden würde. Selbst wenn die Behandlung in Rumänien tatsächlich qualitativ schlechter sein sollte als in Österreich (wovon das Bundesverwaltungsgericht bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union allerdings nicht ausgeht), hat der Beschwerdeführer nicht das Recht, nur deshalb in Österreich zu bleiben, da Behandlungsmöglichkeiten in Rumänien grundsätzlich gegeben sind. 3.2.3.
  4. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein auf sich bezogenes Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass für Personen mit einem Schutzstatus in Rumänien Zugang zu Krankenversorgung besteht, da die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen für die Integration Fremder unter anderem auch den Zugang zur Krankenversorgung umfassen. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Rumänien gewährt werden würde. Selbst wenn die Behandlung in Rumänien tatsächlich qualitativ schlechter sein sollte als in Österreich (wovon das Bundesverwaltungsgericht bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union allerdings nicht ausgeht), hat der Beschwerdeführer nicht das Recht, nur deshalb in Österreich zu bleiben, da Behandlungsmöglichkeiten in Rumänien grundsätzlich gegeben sind. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann im Alter von 37 Jahren ist, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist sohin nicht erkennbar.Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann im Alter von 37 Jahren ist, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ist sohin nicht erkennbar. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers

Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.

Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.

Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.2.3.

  1. Gerade eine Einzelfallprüfung wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, ergibt, dass der Beschwerdeführer, der keiner vulnerablen Personengruppe angehört, in Rumänien kein „real risk“ einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat. 3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
  3. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.4.1.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.4.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). 3.2.4.
  1. Der Beschwerdeführer führt familiäre Bindungen zu seinem in Österreich asylberechtigten Bruder und zu weiteren Verwandten – einem Cousin und Geschwister seiner Ehegattin - ins Treffen. Mit keinem dieser Verwandten (wobei die Geschwister der Ehegattin keine Verwandten des Beschwerdeführers sind und sohin ohnehin außer Acht bleiben können) besteht ein gemeinsamer Haushalt und hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass wechselseitige Abhängigkeiten ebenfalls nicht vorliegen. Auch wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Bruder und „weitere Verwandte“ den Beschwerdeführer in Österreich unterstützen könnten, ist darauf zu verweisen, dass die in den Fällen von familiären Beziehungen unter Erwachsenen vom EGMR geforderte Beziehungsintensität zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder nicht (mehr) vorhanden ist und daher das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Familienleben zu seinem Bruder nicht mehr als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen fällt. Darüber hinaus war vor der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich der letzte persönliche Kontakt im Jahr 2015, sodass zumindest seit diesen fünf Jahren kein Familienleben mehr vorlag. Hinzu kommt, dass der Bruder des Beschwerdeführers als Asylberechtigter jederzeit die Möglichkeit hat, mit seinem Konventionspass legal nach Rumänien zu reisen und sich dort bis zu drei Monate lang legal aufzuhalten. Zudem wäre es auch möglich, den Kontakt über Telefon, Internet oder sonstige soziale Medien aufrechtzuerhalten, was den Beteiligten auch zumutbar ist. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in Rumänien niemanden habe, ist dem entgegenzuhalten, dass im Verfahren seines weiteren, ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältigen Bruders mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung getroffen wurde und sich der Beschwerdeführer sohin gemeinsam mit seinem Bruder nach Rumänien zurückzubegeben hat. 3.2.4.
  2. Der Beschwerdeführer führt familiäre Bindungen zu seinem in Österreich asylberechtigten Bruder und zu weiteren Verwandten – einem Cousin und Geschwister seiner Ehegattin - ins Treffen. Mit keinem dieser Verwandten (wobei die Geschwister der Ehegattin keine Verwandten des Beschwerdeführers sind und sohin ohnehin außer Acht bleiben können) besteht ein gemeinsamer Haushalt und hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass wechselseitige Abhängigkeiten ebenfalls nicht vorliegen. Auch wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Bruder und „weitere Verwandte“ den Beschwerdeführer in Österreich unterstützen könnten, ist darauf zu verweisen, dass die in den Fällen von familiären Beziehungen unter Erwachsenen vom EGMR geforderte Beziehungsintensität zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder nicht (mehr) vorhanden ist und daher das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Familienleben zu seinem Bruder nicht mehr als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen fällt. Darüber hinaus war vor der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich der letzte persönliche Kontakt im Jahr 2015, sodass zumindest seit diesen fünf Jahren kein Familienleben mehr vorlag. Hinzu kommt, dass der Bruder des Beschwerdeführers als Asylberechtigter jederzeit die Möglichkeit hat, mit seinem Konventionspass legal nach Rumänien zu reisen und sich dort bis zu drei Monate lang legal aufzuhalten. Zudem wäre es auch möglich, den Kontakt über Telefon, Internet oder sonstige soziale Medien aufrechtzuerhalten, was den Beteiligten auch zumutbar ist. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in Rumänien niemanden habe, ist dem entgegenzuhalten, dass im Verfahren seines weiteren, ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältigen Bruders mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung getroffen wurde und sich der Beschwerdeführer sohin gemeinsam mit seinem Bruder nach Rumänien zurückzubegeben hat. Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, da sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Antragstellung am 15.10.2020 lediglich auf seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gründet. Darüber hinaus geht der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt von der Grundversorgung durch den österreichischen Staat. Auch wurden sonstige Integrationsmaßnahmen – wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses oder begonnene Ausbildungen – nicht vorgebracht. Gegenteiliges ist auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, sodass von einer nachhaltigen Integration bzw. von Integrationsbemühungen nicht gesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt seit Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz ca. drei Monate, wobei der Aufenthalt nur ein vorläufig berechtigter ist. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann.In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt seit Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz ca. drei Monate, wobei der Aufenthalt nur ein vorläufig berechtigter ist. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann. Ferner fällt bei einer Interessensabwägung die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen durch den Beschwerdeführer schwer ins Gewicht.

Art. 3Abs.

1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich ca. 657.000 Asylanträge in den 27 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer diese Missachtung der europäischen Bestimmungen bewusst sein muss, da er in der Einvernahme vor dem Bundesamt darauf hingewiesen wurde, dass er in Rumänien subsidiär schutzberechtigt ist und trotzdem angab, dass er in Österreich leben, seine Familie nachholen und ein gutes Leben führen wolle (vgl. AS 121). Ferner fällt bei einer Interessensabwägung die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen durch den Beschwerdeführer schwer ins Gewicht.

Artikel 3

, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich ca. 657.000 Asylanträge in den 27 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer diese Missachtung der europäischen Bestimmungen bewusst sein muss, da er in der Einvernahme vor dem Bundesamt darauf hingewiesen wurde, dass er in Rumänien subsidiär schutzberechtigt ist und trotzdem angab, dass er in Österreich leben, seine Familie nachholen und ein gutes Leben führen wolle vergleiche AS 121). Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Familien- und Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Rumänien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Rumänien – sohin Schutz in Rumänien gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach Rumänien zurückzubegeben hat. 3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Rumänien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Rumänien – sohin Schutz in Rumänien gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach Rumänien zurückzubegeben hat. 3.2.6.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. 3.2.6.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Ferner wurde weder von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt noch liegen die Fälle der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vor. Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG ersichtlich sind.Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Ferner wurde weder von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt noch liegen die Fälle der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vor. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG ersichtlich sind. 3.2.7.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.2.7.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht

§ 6aleg.

cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 6 a, leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Mitgliedstaat, die auf den aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Mitgliedstaat, die auf den aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W235.2237763.1.00

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