Obsah (22)
§§ 4aArt. 133§ 28§ 29§ 57§ 61§ 10Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 9Art. 2§ 5Art. 3Art 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW235 2237764-1 SpruchW235 2237764-1/3E, W235 2237764-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 Asyl
G sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX 06.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 9). Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 06.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 9). 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, er leide an keinen Krankheiten. Einer seiner Brüder lebe in Österreich. Deshalb sei Österreich auch sein Zielland gewesen. Im Juli 2017 habe er seinen Herkunftsstaat verlassen und in der Folge bis ca. Ende Dezember 2018 in der Türkei gelebt. Von der Türkei aus sei er über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien, Bosnien, wo er sich ca. zwei Monate aufgehalten habe, sowie neuerlich über Serbien, wo er bis 2020 aufhältig gewesen sei, über ein unbekanntes Land schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers gab der Beschwerdeführer nach wiederholter Aufforderung an, er sei doch in Rumänien gewesen und zur Abnahme der Fingerabdrücke gezwungen worden. Dort sei er in einem Flüchtlingslager gewesen. Am XXXX 10.2020 sei er von Rumänien aus mit einem LKW über eine unbekannte Route nach Österreich gereist. Auf das Ergebnis seines Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer nicht gewartet. Die Bedingungen in Rumänien seien sehr schlecht und die Personen unfreundlich sowie unmenschlich gewesen. Einmal sei ein Soldat gekommen und habe einen Asylanten im Schlaf geschlagen. Der Beschwerdeführer sei nicht dazu bereit nach Rumänien zurückzukehren. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, er leide an keinen Krankheiten. Einer seiner Brüder lebe in Österreich. Deshalb sei Österreich auch sein Zielland gewesen. Im Juli 2017 habe er seinen Herkunftsstaat verlassen und in der Folge bis ca. Ende Dezember 2018 in der Türkei gelebt. Von der Türkei aus sei er über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien, Bosnien, wo er sich ca. zwei Monate aufgehalten habe, sowie neuerlich über Serbien, wo er bis 2020 aufhältig gewesen sei, über ein unbekanntes Land schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers gab der Beschwerdeführer nach wiederholter Aufforderung an, er sei doch in Rumänien gewesen und zur Abnahme der Fingerabdrücke gezwungen worden. Dort sei er in einem Flüchtlingslager gewesen. Am römisch 40 10.2020 sei er von Rumänien aus mit einem LKW über eine unbekannte Route nach Österreich gereist. Auf das Ergebnis seines Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer nicht gewartet. Die Bedingungen in Rumänien seien sehr schlecht und die Personen unfreundlich sowie unmenschlich gewesen. Einmal sei ein Soldat gekommen und habe einen Asylanten im Schlaf geschlagen. Der Beschwerdeführer sei nicht dazu bereit nach Rumänien zurückzukehren. Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 02.10.2020 eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 02.10.2020 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 06.10.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 06.10.2020 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 19.10.2020 gab die rumänische Dublinbehörde bekannt, dass der Beschwerdeführer am XXXX 06.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte und ihm am XXXX 07.2020 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Ferner ist der Beschwerdeführer in Besitz eines Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeit bis zum XXXX 08.2022.Mit Schreiben vom 19.10.2020 gab die rumänische Dublinbehörde bekannt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 06.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte und ihm am römisch 40 07.2020 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Ferner ist der Beschwerdeführer in Besitz eines Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeit bis zum römisch 40 08.
- Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da er in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 30.10.2020 übergeben (vgl. AS 129). Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da er in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 30.10.2020 übergeben vergleiche AS 129). 1.
- Am 13.11.2020 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetsches für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Einer seiner Brüder lebe in Österreich und darüber hinaus habe er hier noch vier Cousins. Mit seinem Bruder habe der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt und einmal habe er ihn auch besucht. Zu seinen Cousins habe er keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer lebe mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Auf Vorhalt, es stehe fest, dass er in Rumänien am XXXX 06.2020 einen Asylantrag gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Juli nach Rumänien gekommen und zweieinhalb Monate in einem geschlossenen Lager aufhältig gewesen sei. Dort sei er gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, habe jedoch keinen Asylantrag gestellt. Auf weiteren Vorhalt, es stehe fest, dass für ihn Schutz in Rumänien gegeben sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach der Ankunft in Rumänien in ein Lager gebracht worden sei. Dort sei er – gemeinsam mit weiteren acht Personen – informiert worden, dass sie freigelassen würden, wenn sie ihre Fingerabdrücke abgeben würden. Am nächsten Tag seien sie erneut in ein Büro gebracht worden und es sei ihnen unter Zwang – dies sei nicht freiwillig geschehen – die Abdrücke von allen zehn Fingern abgenommen worden. Es sei gesagt worden, wenn sie die Fingerabdrücke nicht abgeben, würde man sie zurück nach Syrien schicken. Es sei jedoch richtig, dass dem Beschwerdeführer ein Schutzstatus in Rumänen zugesprochen worden sei. Er sei auch nicht im Gefängnis gewesen, sondern aufgrund der aktuellen Corona—Situation unter Quarantäne. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes seine Ausweisung aus Österreich nach Rumänien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht zurück nach Rumänien wolle. Er habe dort nicht freiwillig einen Antrag gestellt. Sein Traum sei Österreich und daher wolle er nicht zurück. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in Rumänien brachte der Beschwerdeführer vor, dass Rumänen im Verhalten unmenschlich seien und er eine schlechte Meinung über Rumänen habe. Dort werde man nicht menschlich behandelt. Außerdem wolle er in Österreich bleiben, weil sein Bruder drei kleine Kinder habe. Er wolle nicht nach Rumänien, sondern bei seinem Bruder leben. Die genaue Adresse seines Bruders kenne er nicht; er wisse nur, dass er in Wien lebe. Auf Vorhalt, es stehe fest, dass er in Rumänien am römisch 40 06.2020 einen Asylantrag gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Juli nach Rumänien gekommen und zweieinhalb Monate in einem geschlossenen Lager aufhältig gewesen sei. Dort sei er gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, habe jedoch keinen Asylantrag gestellt. Auf weiteren Vorhalt, es stehe fest, dass für ihn Schutz in Rumänien gegeben sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach der Ankunft in Rumänien in ein Lager gebracht worden sei. Dort sei er – gemeinsam mit weiteren acht Personen – informiert worden, dass sie freigelassen würden, wenn sie ihre Fingerabdrücke abgeben würden. Am nächsten Tag seien sie erneut in ein Büro gebracht worden und es sei ihnen unter Zwang – dies sei nicht freiwillig geschehen – die Abdrücke von allen zehn Fingern abgenommen worden. Es sei gesagt worden, wenn sie die Fingerabdrücke nicht abgeben, würde man sie zurück nach Syrien schicken. Es sei jedoch richtig, dass dem Beschwerdeführer ein Schutzstatus in Rumänen zugesprochen worden sei. Er sei auch nicht im Gefängnis gewesen, sondern aufgrund der aktuellen Corona—Situation unter Quarantäne. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes seine Ausweisung aus Österreich nach Rumänien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht zurück nach Rumänien wolle. Er habe dort nicht freiwillig einen Antrag gestellt. Sein Traum sei Österreich und daher wolle er nicht zurück. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in Rumänien brachte der Beschwerdeführer vor, dass Rumänen im Verhalten unmenschlich seien und er eine schlechte Meinung über Rumänen habe. Dort werde man nicht menschlich behandelt. Außerdem wolle er in Österreich bleiben, weil sein Bruder drei kleine Kinder habe. Er wolle nicht nach Rumänien, sondern bei seinem Bruder leben. Die genaue Adresse seines Bruders kenne er nicht; er wisse nur, dass er in Wien lebe. Die in der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin machte von der eingeräumten Möglichkeit Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben keinen Gebrauch.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 4aAsyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Rumänien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt III.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Rumänien
§ 61Abs.
2 FPG zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Rumänien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Rumänien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass er in Rumänien subsidiär schutzberechtigt sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Rumänien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Er habe einen in Österreich lebenden Bruder. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 10 bis 16 Feststellungen zur Lage in Rumänien, darunter auch zur Situation von Schutzberechtigen, sowie zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Feststellung, dass er in Rumänien subsidiär schutzberechtigt sei, ergebe sich aus der Mitteilung Rumäniens vom 19.10.
- Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze seines Aufenthalts. Die Feststellungen zu Rumänien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren, jene zur Pandemie würden sich aus den Angaben der Johns Hopkins University und aus dem Amtswissen ergeben. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass ihm in Rumänien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Beschwerdeführer habe in Rumänien den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und könne daher nicht erkannt werden, dass ihm seine gesetzlich gewährleisteten Rechte in Rumänien verweigert werden würden. Eine Schutzverweigerung in Rumänien könne daher auch nicht erwartet werden. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Feststellung, dass er in Rumänien subsidiär schutzberechtigt sei, ergebe sich aus der Mitteilung Rumäniens vom 19.10.
- Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze seines Aufenthalts. Die Feststellungen zu Rumänien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren, jene zur Pandemie würden sich aus den Angaben der Johns Hopkins University und aus dem Amtswissen ergeben. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass ihm in Rumänien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Beschwerdeführer habe in Rumänien den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und könne daher nicht erkannt werden, dass ihm seine gesetzlich gewährleisteten Rechte in Rumänien verweigert werden würden. Eine Schutzverweigerung in Rumänien könne daher auch nicht erwartet werden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in Rumänien als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Rumänien seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G von Amts wegen zu prüfen sei, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz
§ 4aAsyl
G zurückgewiesen werde. Im Fall des Beschwerdeführers sei ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht zu erteilen. Weiters wurde zu Spruchpunkt III. ausgeführt, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei seit XXXX 10.2020 in Österreich aufhältig und habe ebenso Schutz vor Verfolgung in Rumänien gefunden. Es hätten keine Personen gefunden werden können, mit denen ein im Sinne des Art. 8 EMRK-relevantes Familienleben geführt werde und stelle daher die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kein relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und
§ 10Abs. 1 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
§ 61Abs.
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in Rumänien als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Rumänien seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen sei, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen werde. Im Fall des Beschwerdeführers sei ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen. Weiters wurde zu Spruchpunkt römisch drei. ausgeführt, dass eine Entscheidung nach Paragraph 4 a, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei seit römisch 40 10.2020 in Österreich aufhältig und habe ebenso Schutz vor Verfolgung in Rumänien gefunden. Es hätten keine Personen gefunden werden können, mit denen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK-relevantes Familienleben geführt werde und stelle daher die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das im Sinne des Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kein relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner damals ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 09.12.2020 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Rumänien verlassen habe, da er dort keine Zukunft habe. Es gebe keine Arbeit und die Versorgung sei nicht gewährleistet. Unterstützung würde er nur für ein paar Monate erhalten und wäre dann auf sich alleine gestellt. Einer seiner Brüder lebe mit seiner Familie in Österreich. Subsidiär Schutzberechtigte in Rumänien könnten das Land nur mit einem Visum verlassen, dessen Erlangung für den Beschwerdeführer mit hohen Hürden verbunden sei. Daher sei unwahrscheinlich, dass er seine Familie jemals legal besuchen können werde, obwohl er eine sehr enge Beziehung zur Familie seines Bruders habe. Außerdem sei die derzeitige Situation in Rumänien hinsichtlich des COVID-19 Virus derart prekär, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine gesundheitsbedrohende Situation geraten würde. Unter teilweiser Zitierung der Jahresberichte zur Menschenrechtslage 2019 und 2018 von USDOS wurde ausgeführt, dass der tatsächliche Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen in Rumänien für Schutzberechtigte unterschiedlich sei und zwar sei dies abhängig vom Grad des Bewusstseins verschiedener Akteure, die für die Sicherstellung dieses Zugangs verantwortlich seien. Ferner gebe es Probleme in den Bereichen der Integration vor Ort und sei der Zugang zu Ausbildung problematisch. Einen legalen Arbeitsvertrag zu erhalten sei unter anderem aus steuerlichen Erwägungen schwierig. Personen mit subsidiärem Schutz würden aufgrund zusätzlicher Visaerfordernisse Probleme in Bezug auf die Reisefreiheit in andere Länder haben. Daher drohe dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Rumänien aufgrund fehlender staatlicher Unterstützung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Darüber hinaus riskiere er aufgrund der sich schnell ausbreitenden Epidemie auch eine Ansteckung mit dem COVID-19 Virus, da er dort ohne geeignete Unterbringungsmöglichkeit auch die lebensnotwendigen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen nicht einhalten könne. Die Unterbringungssituation sei gerade für Rückkehrer mit Schutzstatus besonders unsicher. Es gebe zwar grundsätzlich ein Angebot an Unterkünften für Schutzberechtigte, aber dessen Kapazität sei sehr eingeschränkt und habe sich diese Situation in den letzten Monaten auch nicht verändert. Ferner habe der Beschwerdeführer ein Naheverhältnis zu seinem Bruder und wolle mit ihm und seiner Familie im Familienverband leben. Sie würden regelmäßig telefonieren und habe der bloß einmalige Besuch seines Bruders mit den derzeitigen COVID-19 Bestimmungen zu tun und nicht mit einem fehlenden familiären Band. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Beziehungen zu Rumänien. Er habe dort keinen Asylantrag stellen wollen und wolle dort auch nicht leben. Unter teilweiser Zitierung der Jahresberichte zur Menschenrechtslage 2019 und 2018 von USDOS wurde ausgeführt, dass der tatsächliche Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen in Rumänien für Schutzberechtigte unterschiedlich sei und zwar sei dies abhängig vom Grad des Bewusstseins verschiedener Akteure, die für die Sicherstellung dieses Zugangs verantwortlich seien. Ferner gebe es Probleme in den Bereichen der Integration vor Ort und sei der Zugang zu Ausbildung problematisch. Einen legalen Arbeitsvertrag zu erhalten sei unter anderem aus steuerlichen Erwägungen schwierig. Personen mit subsidiärem Schutz würden aufgrund zusätzlicher Visaerfordernisse Probleme in Bezug auf die Reisefreiheit in andere Länder haben. Daher drohe dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Rumänien aufgrund fehlender staatlicher Unterstützung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK. Darüber hinaus riskiere er aufgrund der sich schnell ausbreitenden Epidemie auch eine Ansteckung mit dem COVID-19 Virus, da er dort ohne geeignete Unterbringungsmöglichkeit auch die lebensnotwendigen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen nicht einhalten könne. Die Unterbringungssituation sei gerade für Rückkehrer mit Schutzstatus besonders unsicher. Es gebe zwar grundsätzlich ein Angebot an Unterkünften für Schutzberechtigte, aber dessen Kapazität sei sehr eingeschränkt und habe sich diese Situation in den letzten Monaten auch nicht verändert. Ferner habe der Beschwerdeführer ein Naheverhältnis zu seinem Bruder und wolle mit ihm und seiner Familie im Familienverband leben. Sie würden regelmäßig telefonieren und habe der bloß einmalige Besuch seines Bruders mit den derzeitigen COVID-19 Bestimmungen zu tun und nicht mit einem fehlenden familiären Band. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Beziehungen zu Rumänien. Er habe dort keinen Asylantrag stellen wollen und wolle dort auch nicht leben.
- Einsicht wurde in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des Bruders des Beschwerdeführers genommen, der am XXXX 10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat (vgl. Zl. XXXX ) . Dessen Angaben ist zu entnehmen, dass ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Familie in Österreich lebe und anerkannter Konventionsflüchtling sei.
- Einsicht wurde in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des Bruders des Beschwerdeführers genommen, der am römisch 40 10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat vergleiche Zl. römisch 40 ) . Dessen Angaben ist zu entnehmen, dass ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Familie in Österreich lebe und anerkannter Konventionsflüchtling sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger. Er verließ Syrien im Juli 2017 und lebte in der Folge bis ca. Ende Dezember 2018 in der Türkei. Von dort aus reiste er über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Bosnien, wo er sich ca. zwei Monate lang aufgehalten hat, sowie neuerlich über Serbien nach Rumänien, wo er am XXXX 06.2020 einen Asylantrag stellte. In der Folge wurde ihm in Rumänien am XXXX 07.2020 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm ein befristeter Aufenthaltstitel bis XXXX 08.2022 erteilt. Trotz aufrechtem Status als subsidiär Schutzberechtigter in Rumänien reiste der Beschwerdeführer über eine ihm unbekannte Route nach Österreich, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 02.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger. Er verließ Syrien im Juli 2017 und lebte in der Folge bis ca. Ende Dezember 2018 in der Türkei. Von dort aus reiste er über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Bosnien, wo er sich ca. zwei Monate lang aufgehalten hat, sowie neuerlich über Serbien nach Rumänien, wo er am römisch 40 06.2020 einen Asylantrag stellte. In der Folge wurde ihm in Rumänien am römisch 40 07.2020 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm ein befristeter Aufenthaltstitel bis römisch 40 08.2022 erteilt. Trotz aufrechtem Status als subsidiär Schutzberechtigter in Rumänien reiste der Beschwerdeführer über eine ihm unbekannte Route nach Österreich, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 02.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen leidet, die einer Überstellung nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. In Österreich lebt ein Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Familie, der anerkannter Konventionsflüchtling ist. Der Beschwerdeführer hat diesen Bruder in Österreich einmal getroffen und darüber hinaus haben sie telefonischen Kontakt. Mit diesem Bruder lebt der Beschwerdeführer weder im gemeinsamen Haushalt noch bestehen wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers reiste ca. zwei Wochen nach ihm in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 10.2020 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde in dessen Verfahren eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung getroffen. Weiters leben noch vier Cousins des Beschwerdeführers in Österreich, zu denen der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt hat. In Österreich lebt ein Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Familie, der anerkannter Konventionsflüchtling ist. Der Beschwerdeführer hat diesen Bruder in Österreich einmal getroffen und darüber hinaus haben sie telefonischen Kontakt. Mit diesem Bruder lebt der Beschwerdeführer weder im gemeinsamen Haushalt noch bestehen wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers reiste ca. zwei Wochen nach ihm in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 10.2020 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde in dessen Verfahren eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung getroffen. Weiters leben noch vier Cousins des Beschwerdeführers in Österreich, zu denen der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt hat. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit der Antragstellung am 02.10.2020 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung am 02.10.2020 von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sonstige Maßnahmen zur Integration wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur können nicht festgestellt werden. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.
- Zur Lage in Rumänien betreffend Schutzberechtigte: Zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Lage von Schutzberechtigten sowie zur Situation aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 10 bis 16 bis Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI o.D.k, IGI o.D.l, AIDA 27.3.2019). Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich. (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI o.D.k, IGI o.D.l). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme bei der Integration, inklusive Zugang zu berufliche Fortbildung, Beratungsprogrammen und Einbürgerung. Zugang zu Bildung ist problematisch, ebenso wie zu Arbeitsplätzen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist
UNHCR ein beschwerlicher, teurer und schwieriger Prozess. Bestimmte Anforderungen, insbesondere zur finanziellen Situation, sind schwierig zu erfüllen (USDOS 13.6.2019). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen (USDOS 13.3.2019; vergleiche IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI o.D.k, IGI o.D.l, AIDA 27.3.2019). Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich. (USDOS 13.3.2019; vergleiche IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI o.D.k, IGI o.D.l). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme bei der Integration, inklusive Zugang zu berufliche Fortbildung, Beratungsprogrammen und Einbürgerung. Zugang zu Bildung ist problematisch, ebenso wie zu Arbeitsplätzen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist
UNHCR ein beschwerlicher, teurer und schwieriger Prozess. Bestimmte Anforderungen, insbesondere zur finanziellen Situation, sind schwierig zu erfüllen (USDOS 13.6.2019). Aufenthaltsbewilligungen für Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt werden. Diese können problemlos verlängert werden. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten (anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten) gewährt werden, sofern diese vor der diesbezüglichen Antragstellung fünf Jahre rechtmäßig in rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Bestimmte Kriterien (u.a. Kenntnis der rumänischen Sprache, AW darf keine Bedrohung für die nationale Sicherheit sein, Krankenversicherung, Unterkunft muss vorhanden sein, Einkommen in bestimmter Höhe) müssen darüber hinaus erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann nach acht Jahren erfolgen oder fünf Jahren nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Weitere Kriterien sind hierfür die Voraussetzung, neben finanziellen Voraussetzungen und gutem Leumund unter anderem auch die Kenntnis der rumänischen Sprache und Kultur, um in das rumänische Sozialgefüge integriert werden zu können (AIDA 27.3.2019). Dem Generalinspektorat für Immigration zufolge erhalten Schutzberechtigte, die an dem Integrationsplan teilnehmen, eine monatliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von 540 Lei (ca. 110 Euro) bis zu zwölf Monate lang und einen Sprachkurs (IGI o.D.i). In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen des zwölfmonatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen (IGI o.D.i). Bei entsprechender Begründung kann das Integrationsprogramm für Vulnerable auch über die vorgesehene maximale Dauer von einem Jahr hinaus verlängert werden (IGI o.D.e). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können, ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag nötig (IGI o.D.i). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von Schutzberechtigten in Rumänien nachvollziehbar festgestellt. Zur COVID-19-Pandemie wird festgestellt: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 23.11.2020, 13:35 Uhr: 250.333 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 2.459 Todesfälle; in Rumänien wurden zu diesem Zeitpunkt 422.852 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 10.177 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht, dies bestätigt auch Chinas Gesundheitsbehörde und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Menschen mit milden Symptomen erholen sich der WHO zufolge in zwei Wochen, solche mit schweren Symptomen brauchen drei bis sieben Wochen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründete Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Rumänien als Schutzberechtigter in Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu Versorgung (einschließlich medizinischer Versorgung) und/oder Unterbringung verwehrt werden würde. Auch steht ein Integrationsprogramm zur Verfügung und besteht finanzielle Unterstützung.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Syrien sowie zu seinem weiteren Reiseweg bis Rumänien einschließlich der Dauer der jeweiligen Aufenthalte in der Türkei und in Bosnien, zu seiner Einreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung. Dass der Beschwerdeführer am XXXX 06.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte, basiert auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde die Antragstellung in Rumänien darüber hinaus von der rumänischen Behörde bestätigt. Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen an den Beschwerdeführer in Rumänien am XXXX 07.2020 sowie zur Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels ergeben sich aus dem Schreiben der rumänischen Dublinbehörde vom 19.10.
- Diesbezüglich ist zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers anzuführen, dass dieser zunächst im Rahmen der Erstbefragung versucht hat, seinen Aufenthalt in Rumänien zu verschleiern, als er vorbrachte, von Serbien aus über ein „unbekanntes Land“ nach Österreich gebracht worden zu sein. Erst nach Vorhalt des Eurodac-Treffers und nach wiederholter Aufforderung räumte er ein, in Rumänien gewesen zu sein (vgl. AS 27, AS 31). In der Einvernahme vor dem Bundesamt wiederum versuchte der Beschwerdeführer seine Asylantragstellung in Rumänien zu verschleiern, in dem er vorbrachte, ihm seien zwar die Fingerabdrücke abgenommen worden, aber er habe keinen Asylantrag gestellt (vgl. AS 133). Erst auf Vorhalt, es stehe fest, dass für den Beschwerdeführer Schutz in Rumänien gegeben sei, gab er schließlich zu, dass ihm ein Schutzstatus in Rumänien zugesprochen wurde (vgl. AS 135). Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 06.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte, basiert auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde die Antragstellung in Rumänien darüber hinaus von der rumänischen Behörde bestätigt. Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen an den Beschwerdeführer in Rumänien am römisch 40 07.2020 sowie zur Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels ergeben sich aus dem Schreiben der rumänischen Dublinbehörde vom 19.10.
- Diesbezüglich ist zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers anzuführen, dass dieser zunächst im Rahmen der Erstbefragung versucht hat, seinen Aufenthalt in Rumänien zu verschleiern, als er vorbrachte, von Serbien aus über ein „unbekanntes Land“ nach Österreich gebracht worden zu sein. Erst nach Vorhalt des Eurodac-Treffers und nach wiederholter Aufforderung räumte er ein, in Rumänien gewesen zu sein vergleiche AS 27, AS 31). In der Einvernahme vor dem Bundesamt wiederum versuchte der Beschwerdeführer seine Asylantragstellung in Rumänien zu verschleiern, in dem er vorbrachte, ihm seien zwar die Fingerabdrücke abgenommen worden, aber er habe keinen Asylantrag gestellt vergleiche AS 133). Erst auf Vorhalt, es stehe fest, dass für den Beschwerdeführer Schutz in Rumänien gegeben sei, gab er schließlich zu, dass ihm ein Schutzstatus in Rumänien zugesprochen wurde vergleiche AS 135). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.3.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die seiner Überstellung nach Rumänien entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, der sowohl im Zuge seiner Erstbefragung als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.11.2020 angab, an keinen Krankheiten zu leiden (vgl. AS 25) sowie, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen (vgl. AS 132). Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die seiner Überstellung nach Rumänien entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, der sowohl im Zuge seiner Erstbefragung als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.11.2020 angab, an keinen Krankheiten zu leiden vergleiche AS 25) sowie, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen vergleiche AS 132). Ebenfalls auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gründen die Feststellungen zu seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen. Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesamt vor, dass er mit seinem in Österreich lebenden Bruder telefonischen Kontakt habe und ihn dieser einmal besucht habe. Dass dieser Bruder des Beschwerdeführers anerkannter Konventionsflüchtling ist, ergibt sich aus der Aussage des weiteren Bruders des Beschwerdeführers, der in Österreich ebenfalls Asylwerber ist, in dessen Verfahren und aus der Einsicht in dessen Verwaltungs-und Gerichtsakt, Zl. XXXX . Die Feststellung, dass mit dem in Österreich asylberechtigten Bruder weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, gründet ebenso auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, wo der Beschwerdeführer angab, dass er mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe (vgl. AS 133). Die Feststellungen zum zweiten Bruder des Beschwerdeführers, der als Asylwerber in Österreich aufhältig ist, basieren – neben den Angaben des Beschwerdeführers – ebenfalls auf der Einsicht in den Akt dieses Bruders, Zl. XXXX . Auch ergeben sich die Feststellungen zu den weiteren Angehörigen (vier Cousins), insbesondere zu dem nicht vorhandenen Kontakt, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Ebenfalls auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gründen die Feststellungen zu seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen. Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesamt vor, dass er mit seinem in Österreich lebenden Bruder telefonischen Kontakt habe und ihn dieser einmal besucht habe. Dass dieser Bruder des Beschwerdeführers anerkannter Konventionsflüchtling ist, ergibt sich aus der Aussage des weiteren Bruders des Beschwerdeführers, der in Österreich ebenfalls Asylwerber ist, in dessen Verfahren und aus der Einsicht in dessen Verwaltungs-und Gerichtsakt, Zl. römisch 40 . Die Feststellung, dass mit dem in Österreich asylberechtigten Bruder weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, gründet ebenso auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, wo der Beschwerdeführer angab, dass er mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe vergleiche AS 133). Die Feststellungen zum zweiten Bruder des Beschwerdeführers, der als Asylwerber in Österreich aufhältig ist, basieren – neben den Angaben des Beschwerdeführers – ebenfalls auf der Einsicht in den Akt dieses Bruders, Zl. römisch 40 . Auch ergeben sich die Feststellungen zu den weiteren Angehörigen (vier Cousins), insbesondere zu dem nicht vorhandenen Kontakt, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 16.12.
- Die Feststellung zum Bezug der Grundversorgung und zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem GVS-Register vom selben Tag, demzufolge der Beschwerdeführer als „aktiv“ gemeldet ist. Gegenteiliges ist auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen und wurde ebenso wenig in der Beschwerde vorgebracht. Die Negativfeststellung betreffend Ergreifung sonstiger Integrationsmaßnahmen durch den Beschwerdeführer war mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen. Auch diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnten darüber hinaus keine wesentlichen Anknüpfungspunkte privater Natur festgestellt werden. 2.
- Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Rumänien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Schutzberechtigten in Rumänien ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Rumänien zukommen – Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen - dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Rumänien unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei diesen Länderfeststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Rumänien ergibt sich sohin aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen an, dass Rumänen im Verhalten unmenschlich seien und er eine schlechte Meinung über Rumänen habe. Man werde dort nicht menschlich behandelt (vgl. AS 136). Dieses Vorbringen ist jedenfalls nicht geeignet, den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid entgegenzutreten. Auch die während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtsberaterin äußerte sich nicht zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Rumänien. In den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurden den Länderfeststellungen des Bundesamtes ebenso wenig substanziiert entgegengetreten. Die Beschwerde zitiert zwar aus den Jahresberichten zur Menschenrechtslage 2019 und 2018, wobei allerdings anzumerken ist, dass die dort getroffenen Aussagen nicht widersprüchlich zu den Länderberichten des Bundesamtes sind. Auch die in der Beschwerde angesprochenen Probleme betreffend Integration, Zugang zu Ausbildung und zum Arbeitsmarkt finden sich ebenso in den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides. Kritik an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist den schriftlichen Beschwerdeausführungen sohin nicht zu entnehmen. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. An dieser Stelle wird neuerlich erwähnt, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und – trotz vorhandener rechtlicher Möglichkeiten für Schutzberechtigte – auf die praktischen Schwierigkeiten, die unter Umständen – etwa bei der Integration, bei der beruflichen Fortbildung oder der Einbürgerung - entstehen könnten, verweisen.Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Rumänien ergibt sich sohin aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen an, dass Rumänen im Verhalten unmenschlich seien und er eine schlechte Meinung über Rumänen habe. Man werde dort nicht menschlich behandelt vergleiche AS 136). Dieses Vorbringen ist jedenfalls nicht geeignet, den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid entgegenzutreten. Auch die während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtsberaterin äußerte sich nicht zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Rumänien. In den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurden den Länderfeststellungen des Bundesamtes ebenso wenig substanziiert entgegengetreten. Die Beschwerde zitiert zwar aus den Jahresberichten zur Menschenrechtslage 2019 und 2018, wobei allerdings anzumerken ist, dass die dort getroffenen Aussagen nicht widersprüchlich zu den Länderberichten des Bundesamtes sind. Auch die in der Beschwerde angesprochenen Probleme betreffend Integration, Zugang zu Ausbildung und zum Arbeitsmarkt finden sich ebenso in den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides. Kritik an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist den schriftlichen Beschwerdeausführungen sohin nicht zu entnehmen. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. An dieser Stelle wird neuerlich erwähnt, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und – trotz vorhandener rechtlicher Möglichkeiten für Schutzberechtigte – auf die praktischen Schwierigkeiten, die unter Umständen – etwa bei der Integration, bei der beruflichen Fortbildung oder der Einbürgerung - entstehen könnten, verweisen. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – naturgemäß ein Bild der (medizinischen) Versorgung von Schutzberechtigten in Rumänien, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr sowie auch die teilweise Zurücknahme von bereits erfolgten Lockerungen bzw. die Anordnung erneuter „Lockdowns“), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zur Lage von Schutzberechtigen in Rumänien nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn Rumänien für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um keine vulnerable Person handelt und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er zu den Personengruppen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehört.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 4aAsyl
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.3.2.1.
Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4
oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Das Bundesamt hat
§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl
G die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird.
Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.
- Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Rumänien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.3.2.
- Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Rumänien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung
§ 9Abs. 2 Asyl
G ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist. Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn
Art. 2lit.
c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren,
§ 4Asyl
G, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren,
§ 5Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn
Artikel 2
, Litera c, Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren,
Paragraph 4, AsylG, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren,
Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 2 erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Artikel 6, Absatz 2, erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Artikel 33, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. 3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.3. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.3.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.3.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). 3.2.3.
- Zu seinem ca. zweieinhalbmonatigen Aufenthalt in Rumänien brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Bedingungen in Rumänien schlecht und die Personen unfreundlich sowie unmenschlich gewesen seien. Einmal habe ein Soldat einen Asylanten im Schlaf geschlagen. Der Beschwerdeführer sei in Rumänien in einem geschlossenen Lager aufhältig gewesen und sei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Man habe ihm gesagt, wenn er die Fingerabdrücke nicht abgebe, werde man ihn zurück nach Syrien schicken. Aufgrund der Corona-Situation sei der Beschwerdeführer in Rumänien in Quarantäne gewesen. Auch habe er eine schlechte Meinung über Rumänen. Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich während seines gesamten zweieinhalbmonatigen Aufenthalts – und sohin auch nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – von den rumänischen Behörden untergebracht und wohl auch entsprechend versorgt wurde, da sich Gegenteiliges seinen Angaben nicht entnehmen lässt. Dass der Beschwerdeführer in einem geschlossenen Lager bzw. in Quarantäne war, ist in Anbetracht der aktuellen Situation aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht zu beanstanden und dient letztlich auch dem eigenen Schutz des Beschwerdeführers vor Ansteckung. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte „Drohung“ der rumänischen Behörden, ihn nach Syrien abzuschieben, wenn er seine Fingerabdrücke nicht abgebe, ist nicht zu beanstanden. Dass die rumänischen Behörden dem Beschwerdeführer die Fingerabdrücke abgenommen haben, ist nachvollziehbar, da diese wohl das Recht haben, zu erfahren, welche Drittstaatsangehörige sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass Rumänen unfreundlich bzw. unmenschlich seien und er keine gute Meinung über Rumänen habe, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass er dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt hat. Der Beschwerdeführer erwähnte keinen einzigen Vorfall, im Zuge dessen er in Rumänien „unmenschlich“ behandelt worden war. Zu seiner Angabe in der Erstbefragung, einmal habe ein Soldat einen Asylanten im Schlaf geschlagen, ist – sollte sich ein solcher Vorfall tatsächlich ereignet haben – auszuführen, dass dies zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein könnte, aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zulässt, dass dem Beschwerdeführer bei Überstellung nach Rumänien als Schutzberechtigter Gleiches widerfahren würde. Sohin liegt kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Rumänien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass ein unfreundliches Verhalten von rumänischen Bürgern dem Beschwerdeführer gegenüber keinesfalls eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung indiziert. Das vom Beschwerdeführer dargelegte Verhalten der rumänischen Behörden ihm gegenüber ist in seiner Gesamtheit jedenfalls nicht zu beanstanden. Aus diesem Vorbringen ist keine Behandlung durch Rumänien erkennbar, die Art. 3 EMRK widerspricht.3.2.3.
- Zu seinem ca. zweieinhalbmonatigen Aufenthalt in Rumänien brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Bedingungen in Rumänien schlecht und die Personen unfreundlich sowie unmenschlich gewesen seien. Einmal habe ein Soldat einen Asylanten im Schlaf geschlagen. Der Beschwerdeführer sei in Rumänien in einem geschlossenen Lager aufhältig gewesen und sei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Man habe ihm gesagt, wenn er die Fingerabdrücke nicht abgebe, werde man ihn zurück nach Syrien schicken. Aufgrund der Corona-Situation sei der Beschwerdeführer in Rumänien in Quarantäne gewesen. Auch habe er eine schlechte Meinung über Rumänen. Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich während seines gesamten zweieinhalbmonatigen Aufenthalts – und sohin auch nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – von den rumänischen Behörden untergebracht und wohl auch entsprechend versorgt wurde, da sich Gegenteiliges seinen Angaben nicht entnehmen lässt. Dass der Beschwerdeführer in einem geschlossenen Lager bzw. in Quarantäne war, ist in Anbetracht der aktuellen Situation aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht zu beanstanden und dient letztlich auch dem eigenen Schutz des Beschwerdeführers vor Ansteckung. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte „Drohung“ der rumänischen Behörden, ihn nach Syrien abzuschieben, wenn er seine Fingerabdrücke nicht abgebe, ist nicht zu beanstanden. Dass die rumänischen Behörden dem Beschwerdeführer die Fingerabdrücke abgenommen haben, ist nachvollziehbar, da diese wohl das Recht haben, zu erfahren, welche Drittstaatsangehörige sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass Rumänen unfreundlich bzw. unmenschlich seien und er keine gute Meinung über Rumänen habe, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass er dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt hat. Der Beschwerdeführer erwähnte keinen einzigen Vorfall, im Zuge dessen er in Rumänien „unmenschlich“ behandelt worden war. Zu seiner Angabe in der Erstbefragung, einmal habe ein Soldat einen Asylanten im Schlaf geschlagen, ist – sollte sich ein solcher Vorfall tatsächlich ereignet haben – auszuführen, dass dies zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein könnte, aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zulässt, dass dem Beschwerdeführer bei Überstellung nach Rumänien als Schutzberechtigter Gleiches widerfahren würde. Sohin liegt kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Rumänien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass ein unfreundliches Verhalten von rumänischen Bürgern dem Beschwerdeführer gegenüber keinesfalls eine Artikel 3, EMRK-widrige Behandlung indiziert. Das vom Beschwerdeführer dargelegte Verhalten der rumänischen Behörden ihm gegenüber ist in seiner Gesamtheit jedenfalls nicht zu beanstanden. Aus diesem Vorbringen ist keine Behandlung durch Rumänien erkennbar, die Artikel 3, EMRK widerspricht. Zum Vorbringen, die Bedingungen in Rumänien seien sehr schlecht gewesen, ist anzuführen, dass dieser Teil des Vorbringens lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Weder wurde ausgeführt, um welche Bedingungen, die „sehr schlecht“ waren, es sich gehandelt haben soll noch wurde ein Vorbringen dahingehend erstattet, was im speziellen an diesen Bedingungen „sehr schlecht“ gewesen sein soll. Zum Beschwerdevorbringen, es gebe keine Arbeit, die Versorgung sei nicht gewährleistet und Unterstützung würde der Beschwerdeführer nur für ein paar Monate bekommen, ist auszuführen, dass auch den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, dass der faktische Zugang zu diversen Leistungen nicht überall im Land gleich ist. Allerdings besteht für Schutzberechtigte die Möglichkeit an einem zwölfmonatigen Integrationsprogramm teilzunehmen und werden im Fall der Teilnahme auch eine finanzielle Unterstützung gewährt und ein Sprachkurs ermöglicht. Ferner räumt die Beschwerde selbst ein, dass es in Rumänien grundsätzlich ein Angebot an Unterkünften für Schutzberechtigte gibt, auch wenn dessen Kapazitäten fallweise eingeschränkt sind. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien die Möglichkeit hat, sich an NGOs bzw. an karitative Organisationen zu wenden, die ihm beim Erhalt von Beihilfen und/oder bei der Teilnahme an Integrationsprogrammen unterstützen können. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in Rumänien zu Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche für Schutzberechtigte kommen kann, allerdings lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht entnehmen, dass er (ernsthaft) versucht hätte, Arbeit zu finden. Ein Zugang zum Arbeitsmarkt steht Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten – sohin auch dem Beschwerdeführer – offen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Rumänien überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Rumänien ausreichenden Schutz für Schutzberechtigte (einschließlich Unterbringung, Versorgung und Integrationsmöglichkeiten) und ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Gegenteiliges ist auch den schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen, zumal aus diesen ein konkretes, begründetes Vorbringen, das die Annahme, der Beschwerdeführer hat in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden, widerlegt, nicht ersichtlich ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Rumänien überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Rumänien ausreichenden Schutz für Schutzberechtigte (einschließlich Unterbringung, Versorgung und Integrationsmöglichkeiten) und ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Gegenteiliges ist auch den schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen, zumal aus diesen ein konkretes, begründetes Vorbringen, das die Annahme, der Beschwerdeführer hat in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden, widerlegt, nicht ersichtlich ist. Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Rumänien, wo ihm bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht zukommt, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Rumänien, wo ihm bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht zukommt, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden. 3.2.3.
- Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein auf sich bezogenes Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass für Personen mit einem Schutzstatus in Rumänien Zugang zu Krankenversorgung besteht, da die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen für die Integration Fremder unter anderem auch den Zugang zur Krankenversorgung umfassen. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Rumänien gewährt werden würde. Selbst wenn die Behandlung in Rumänien tatsächlich qualitativ schlechter sein sollte als in Österreich (wovon das Bundesverwaltungsgericht bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union allerdings nicht ausgeht), hat der Beschwerdeführer nicht das Recht, nur deshalb in Österreich zu bleiben, da Behandlungsmöglichkeiten in Rumänien grundsätzlich gegeben sind. 3.2.3.
- Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein auf sich bezogenes Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass für Personen mit einem Schutzstatus in Rumänien Zugang zu Krankenversorgung besteht, da die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen für die Integration Fremder unter anderem auch den Zugang zur Krankenversorgung umfassen. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Rumänien gewährt werden würde. Selbst wenn die Behandlung in Rumänien tatsächlich qualitativ schlechter sein sollte als in Österreich (wovon das Bundesverwaltungsgericht bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union allerdings nicht ausgeht), hat der Beschwerdeführer nicht das Recht, nur deshalb in Österreich zu bleiben, da Behandlungsmöglichkeiten in Rumänien grundsätzlich gegeben sind. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann im Alter von 39 Jahren ist, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Wenn die Beschwerde auf die „prekäre Situation“ in Rumänien aufgrund von COVID-19 verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Aussage lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde und eine nähere Begründung vermissen lässt. Es ist den Beschwerdeausführungen weder zu entnehmen, wie sich die Situation in Rumänien darstellt noch wird angeführt, inwiefern sich die Lage in Rumänien zu jener in Österreich unterscheidet. Mangels Begründung gehen diese Ausführungen sohin ins Leere. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist sohin nicht erkennbar.Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann im Alter von 39 Jahren ist, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Wenn die Beschwerde auf die „prekäre Situation“ in Rumänien aufgrund von COVID-19 verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Aussage lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde und eine nähere Begründung vermissen lässt. Es ist den Beschwerdeausführungen weder zu entnehmen, wie sich die Situation in Rumänien darstellt noch wird angeführt, inwiefern sich die Lage in Rumänien zu jener in Österreich unterscheidet. Mangels Begründung gehen diese Ausführungen sohin ins Leere. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ist sohin nicht erkennbar. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.
Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.
Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.2.3.
- Gerade eine Einzelfallprüfung wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, ergibt, dass der Beschwerdeführer, der keiner vulnerablen Personengruppe angehört, in Rumänien kein „real risk“ einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.4.1.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.4.1.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). 3.2.4.
- Der Beschwerdeführer führt familiäre Bindungen zu seinem in Österreich asylberechtigten Bruder und zu vier Cousins ins Treffen. Mit seinem Bruder besteht kein gemeinsamer Haushalt und sind ebenso wenig Hinweise auf wechselseitige Abhängigkeiten hervorgekommen. Auch wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer eine „sehr enge Beziehung“ zur Familie seines Bruders habe, ist darauf zu verweisen, dass die in den Fällen von familiären Beziehungen unter Erwachsenen vom EGMR geforderte Beziehungsintensität zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder nicht (mehr) vorhanden ist und daher das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Familienleben zu seinem Bruder nicht mehr als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen fällt. Daran ändert auch nichts die Angabe in der Beschwerde, dass der bloß einmalige Besuch des Bruders auf die COVID-19 Bestimmungen zurückzuführen ist und nicht auf ein fehlendes familiäres Band. Hinzu kommt, dass der Bruder des Beschwerdeführers als Asylberechtigter jederzeit die Möglichkeit hat, mit seinem Konventionspass legal nach Rumänien zu reisen und sich dort bis zu drei Monate lang legal aufzuhalten. Aus diesem Grund geht auch das Beschwerdevorbringen betreffend die Visabestimmungen für subsidiär Schutzberechtigte in Rumänien ins Leere, da der Beschwerdeführer nicht auf ein rumänisches Ausreisevisum angewiesen ist, um seinen Bruder zu treffen, da dieser – wie erwähnt – jederzeit nach Rumänien reisen kann. In der Zwischenzeit wäre es möglich, den Kontakt über Telefon, Internet oder sonstige soziale Medien aufrechtzuerhalten, was den Beteiligten auch zumutbar ist. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beziehungen zu Rumänien habe, ist dem entgegenzuhalten, dass im Verfahren seines weiteren, ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältigen Bruders mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung getroffen wurde und sich der Beschwerdeführer sohin gemeinsam mit seinem Bruder nach Rumänien zurückzubegeben hat. Ein aufrechtes Familienleben zu den vier Cousins des Beschwerdeführers wurde nicht einmal ansatzweise vorgebracht, da der Beschwerdeführer selbst angab, zu diesen vier Cousins keinen Kontakt zu haben. 3.2.4.
- Der Beschwerdeführer führt familiäre Bindungen zu seinem in Österreich asylberechtigten Bruder und zu vier Cousins ins Treffen. Mit seinem Bruder besteht kein gemeinsamer Haushalt und sind ebenso wenig Hinweise auf wechselseitige Abhängigkeiten hervorgekommen. Auch wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer eine „sehr enge Beziehung“ zur Familie seines Bruders habe, ist darauf zu verweisen, dass die in den Fällen von familiären Beziehungen unter Erwachsenen vom EGMR geforderte Beziehungsintensität zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder nicht (mehr) vorhanden ist und daher das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Familienleben zu seinem Bruder nicht mehr als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen fällt. Daran ändert auch nichts die Angabe in der Beschwerde, dass der bloß einmalige Besuch des Bruders auf die COVID-19 Bestimmungen zurückzuführen ist und nicht auf ein fehlendes familiäres Band. Hinzu kommt, dass der Bruder des Beschwerdeführers als Asylberechtigter jederzeit die Möglichkeit hat, mit seinem Konventionspass legal nach Rumänien zu reisen und sich dort bis zu drei Monate lang legal aufzuhalten. Aus diesem Grund geht auch das Beschwerdevorbringen betreffend die Visabestimmungen für subsidiär Schutzberechtigte in Rumänien ins Leere, da der Beschwerdeführer nicht auf ein rumänisches Ausreisevisum angewiesen ist, um seinen Bruder zu treffen, da dieser – wie erwähnt – jederzeit nach Rumänien reisen kann. In der Zwischenzeit wäre es möglich, den Kontakt über Telefon, Internet oder sonstige soziale Medien aufrechtzuerhalten, was den Beteiligten auch zumutbar ist. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beziehungen zu Rumänien habe, ist dem entgegenzuhalten, dass im Verfahren seines weiteren, ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältigen Bruders mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung getroffen wurde und sich der Beschwerdeführer sohin gemeinsam mit seinem Bruder nach Rumänien zurückzubegeben hat. Ein aufrechtes Familienleben zu den vier Cousins des Beschwerdeführers wurde nicht einmal ansatzweise vorgebracht, da der Beschwerdeführer selbst angab, zu diesen vier Cousins keinen Kontakt zu haben. Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, da sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Antragstellung am 02.10.2020 lediglich auf seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gründet. Darüber hinaus geht der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt von der Grundversorgung durch den österreichischen Staat. Auch wurden sonstige Integrationsmaßnahmen – wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses oder begonnene Ausbildungen – nicht vorgebracht. Gegenteiliges ist auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, sodass von einer nachhaltigen Integration bzw. von Integrationsbemühungen nicht gesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt seit Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz ca. drei Monate, wobei der Aufenthalt nur ein vorläufig berechtigter ist. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann.In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt seit Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz ca. drei Monate, wobei der Aufenthalt nur ein vorläufig berechtigter ist. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann. Ferner fällt bei einer Interessensabwägung die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen durch den Beschwerdeführer schwer ins Gewicht.
Art. 3Abs.
1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich ca. 657.000 Asylanträge in den 27 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer diese Missachtung der europäischen Bestimmungen bewusst sein muss, da er in der Einvernahme vor dem Bundesamt selbst eingeräumt hat, dass ihm in Rumänien ein Schutzstatus zugesprochen worden sei, er jedoch trotzdem angab, dass er in Österreich bleiben wolle, weil sein [asylberechtigter] Bruder drei kleine Kinder habe und er bei seinem Bruder leben wolle (vgl. AS 135, AS 136). Ferner fällt bei einer Interessensabwägung die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen durch den Beschwerdeführer schwer ins Gewicht.
Artikel 3
, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich ca. 657.000 Asylanträge in den 27 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer diese Missachtung der europäischen Bestimmungen bewusst sein muss, da er in der Einvernahme vor dem Bundesamt selbst eingeräumt hat, dass ihm in Rumänien ein Schutzstatus zugesprochen worden sei, er jedoch trotzdem angab, dass er in Österreich bleiben wolle, weil sein [asylberechtigter] Bruder drei kleine Kinder habe und er bei seinem Bruder leben wolle vergleiche AS 135, AS 136). Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Familien- und Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Rumänien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Rumänien – sohin Schutz in Rumänien gefunden hat, den