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{'item': 'W240 2238792-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW240 2238792-1 Spruch, W240 2238792-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 13Abs.

1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Das BFA richtete am 01.10.2020 unter ausdrücklichem Hinweis auf den italienischen Eurodac-Treffer sowie Angabe der Behauptungen des BF, seine nach muslimischem Ritus angetraute Frau würde in Österreich leben,

Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Am 16.10.2020 verzichtete der BF freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung. Den italienischen Behörden wurde mit Schreiben vom 02.12.2020 mitgeteilt, dass Italien gem. Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für das Asylverfahren des BF zuständig ist.Den italienischen Behörden wurde mit Schreiben vom 02.12.2020 mitgeteilt, dass Italien , gem. Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO für das Asylverfahren des BF zuständig ist. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend, die Grenze von Italien illegal überschritten hat. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend, die Grenze von Italien illegal überschritten hat. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 15.12.2020 tätigte der BF insbesondere folgende Angaben: „(…) LA: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente? VP: Nein ich bin gesund und nehme keine Medikamente.“ … „LA: Sind Sie in diesem Verfahren vertreten? VP: Nein. LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf internationalen Schutz bereits am 16.09.2020 durch die PI XXXX Fremdenpolizei erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf internationalen Schutz bereits am 16.09.2020 durch die PI römisch 40 Fremdenpolizei erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? VP: Ich habe die Wahrheit gesagt und nichts zu ergänzen. LA: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Meine Frau ist in Österreich und ich habe einen Onkel in Deutschland. LA: Wie heißt Ihre Frau und wann ist sie geboren bzw. wie alt ist sie? VP: Sie heißt XXXX und ist am XXXX geboren.VP: Sie heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. LA: Wo wohnt Ihre Frau? VP: In XXXX .VP: In römisch 40 . LA: Leben Sie gemeinsam in einem Haushalt? VP: Ja. LA: Seit wann lebt Ihre Frau in Österreich? VP: Sie lebt seit 15 oder 16 Jahren hier. LA: Seit wann leben Sie zusammen? VP: Seit ein oder zwei Monaten. LA: Wer wohnt noch in diesem Haushalt? VP: Niemand, nur ich und meine Frau. LA: Was arbeitet Ihre Frau? VP: Sie arbeitet als Verkäuferin in einem Supermarkt für Lebensmittel in XXXX . VP: Sie arbeitet als Verkäuferin in einem Supermarkt für Lebensmittel in römisch 40 . LA: Wie finanzieren Sie Ihr Leben? Wer kommt für Sie auf? VP: Meine Frau kommt für mich auf. LA: Wie und wann haben Sie Ihre Frau kennengelernt? VP: Ich habe sie vor ca. eineinhalb Jahren im Haus meines Onkels im Irak kennengelernt. LA: Wie lange war Ihre Frau im Irak? Von wann bis wann? VP: Ich glaube zwei Monate nachdem wir uns kennengelernt haben war Sie noch im Irak und ist dann nach Österreich gereist. LA: Nochmal, von wann bis wann war Ihre Frau im Irak? VP: Sie war von August bis September 2019 im Irak. LA: Sie führten aus Sie hätten Ihre Frau vor etwa eineinhalb Jahren kennengelernt. Können Sie auch das Monat nennen? VP: Ich habe Sie im XXXX kennengelernt. Sie ist eine Bekannte von der Familie meines Onkels.VP: Ich habe Sie im römisch 40 kennengelernt. Sie ist eine Bekannte von der Familie meines Onkels. LA: Ihre Frau ist also seit September 2019 wieder in Österreich, ist das richtig? VP: Ja das ist richtig. LA: Wie lange waren Sie dann noch im Irak? VP: Ca. ein Jahr und zwei Monate war ich noch im Irak und dann kam ich nach Österreich. LA: Wie hat der Kontakt zu Ihrer Frau ausgesehen als Sie im Irak waren und Ihre Frau in Österreich? VP: Wir haben fast täglich miteinander telefoniert. LA: Sind Sie verheiratet? VP: Ja. LA: Sind Sie traditionell oder standesamtlich verheiratet? VP: Wir sind nur traditionell verheiratet. LA: Wann haben Sie geheiratet? VP: Im XXXX .VP: Im römisch 40 . LA: Wo haben Sie geheiratet? VP: In der Stadt XXXX , im Irak.VP: In der Stadt römisch 40 , im Irak. LA: Habe Sie Unterlagen, die die Heirat bezeugen? Heiratsurkunde, ... VP: Wir haben eine Heiratsbestätigung von dem Iman. Anm.: Der ASt. legt das Original und eine Kopie der Heiratsbestätigung vor. Die Kopie wird im Einverständnis des ASt. zum Akt genommen. Anmerkung, Der ASt. legt das Original und eine Kopie der Heiratsbestätigung vor. Die Kopie wird im Einverständnis des ASt. zum Akt genommen. LA: Wer war bei der Hochzeit dabei? VP: Meine Eltern, meine Onkel und die Mutter und Tante meiner Frau. Ich habe auch Fotos. Anm.: Der ASt. legt Fotos der Hochzeit (im Irak) vor. Diese werde in Einverständnis mit dem ASt. kopiert und unverzüglich wieder an ihn ausgefolgt.Anmerkung, Der ASt. legt Fotos der Hochzeit (im Irak) vor. Diese werde in Einverständnis mit dem ASt. kopiert und unverzüglich wieder an ihn ausgefolgt. (…)“ Neben den Hochzeitsfotos wurden vom BF betreffend seine Person folgende Unterlagen in Kopie vorgelegt: • Geburtsurkunde samt Übersetzung • Reisepasskopie • Personalausweis samt Übersetzung • Führerschein samt Übersetzung • traditionelle Heiratsurkunde, ausgestellt über die traditionelle Eheschließung des BF und XXXX am XXXX in XXXX (Anmerkung BVwG: auch XXXX ), • traditionelle Heiratsurkunde, ausgestellt über die traditionelle Eheschließung des BF und römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 (Anmerkung BVwG: auch römisch 40 ), • ZMR-Meldebestätigung • Mietvertrag Befragt, gab der BF weiters an: „(…) LA: Ihre Frau ist aufenthaltsberechtigt in Österreich. Was hat sie während Ihres Aufenthalts im Irak gemacht? VP: Das weiß ich nicht. LA: Sie wissen also nicht, warum Ihre Frau von Österreich in den Irak gereist ist? VP: Genau weiß ich es nicht, ob sie auf Urlaub oder auf Besuch war im Irak. LA: Haben Sie gewusst, als Sie Ihre Frau kennengelernt haben, dass Sie eigentlich in Österreich lebt? VP: Ja das habe ich gewusst. LA: Aber Sie haben nicht gewusst warum Sie im Irak war? VP: Nein, das habe ich nicht gewusst. Ich weiß nicht ob Sie auf Urlaub war. LA: Wie sieht Ihr Alltag aus, was machen Sie? VP: Ich stehe um 06:00 Uhr morgens auf und ich bringe meine Frau in die Arbeit und dann lerne ich Deutsch übers Fernsehen. LA: Ist Ihre Frau in irgendeiner Weise von Ihnen abhängig? VP: Finanziell nicht, aber wir lieben uns. LA: Kennen Sie die Familie Ihrer Frau? VP: Ja ich habe sie hier in Österreich kennengelernt. Ich glaube, dass auch mein Vater Familie kennt, aber ich habe sie erst hier in Österreich kennengelernt. LA: Wieso kennt Ihr Vater die Familie Ihrer Frau? VP: Ich glaube mein Vater kennt den Vater meiner Frau durch eine Freundschaft. Der Vater meiner Frau hat früher auch in unserer Stadt gelebt im Irak. LA: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht? VP: Nein. LA: Haben Sie sich jemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht? VP: Nein. LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? VP: Ja. LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren Antragsgründen befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? VP: Ja. LA: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, diesen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, vollständig geschildert? VP: Ja. LA: Der Staat Italien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 02.12.2020 gem. Art. 13

(1)der Dublin-Verordnung zu. LA: Der Staat Italien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 02.12.2020 gem. , Artikel 13,
(1)der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG 2005 idgF nach Italien zu treffen. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG 2005 idgF nach Italien zu treffen. LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? VP: Mein Ziel war Österreich, als ich den Irak verlassen habe, damit ich hier bei meiner Frau leben kann. Als ich in Italien angehalten wurde, habe ich das auch gesagt. Aber die Behörden haben gesagt, wenn ich meine Fingerabdrücke nicht abgebe, würden Sie mich nicht zu meiner Frau weiterreisen lassen. LA: Wie lange waren Sie in Italien aufhältig? VP: Eigentlich nur einen Tag. Am Nächsten Tag fuhr ich weiter nach Österreich. LA: Gab es während Ihres Aufenthalts in Italien konkret Sie betreffende Vorfälle? VP: Nein, es gab keine Vorfälle. Aufgrund von Corona wurde mir eine Quarantäne angeordnet, aber ich bin einfach weggegangen. LA: Ihnen wurden bereits am 03.12.2020 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Italien ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben? VP: Italien interessiert mich nicht und ich bin wegen meiner Frau nach Österreich gekommen. Die Rechtsberaterin hat keine Fragen. LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen? VP: Ja. LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? VP: Mein Ziel war nicht Italien, sondern Österreich, weil meine Frau hier ist. Ich möchte hier bei ihr bleiben. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: LA: Stimmt diese Niederschrift mit Ihren bisherigen Angaben überein? VP: Ja. LA: Sie führten an, dass Sie Ihre Frau im August 2019 kennengelernt hätten. Ebenso hätte die Hochzeit im XXXX stattgefunden. Wie viel Zeit lag zwischen dem Kennenlernen und der Hochzeit?LA: Sie führten an, dass Sie Ihre Frau im August 2019 kennengelernt hätten. Ebenso hätte die Hochzeit im römisch 40 stattgefunden. Wie viel Zeit lag zwischen dem Kennenlernen und der Hochzeit? VP: Ca. 10 bis 12 Tage. LA: Wie ging es nach der Hochzeit weiter? VP: Sie ist nach der Hochzeit schnell nach Österreich gekommen. LA: Wann genau nach der Hochzeit ist Ihre Frau wieder nach Österreich gereist? VP: Ca. 10 Tage nach der Hochzeit. LA: Haben Sie je mit ihr im Herkunftsstaat in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Sie wollte schnell wieder nach Österreich zurück. LA: Warum wollte Ihre Frau wieder nach Österreich zurück? VP: Damit sie hier wieder arbeiten kann und weil Ihre Familie hier auch lebt. LA: Wie hat die Beziehung zu Ihrer Frau in Ihrem Herkunftsstaat ausgesehen? VP: Wie meinen Sie das? LA: Sie führten an Sie hätten Ihre Frau kennenlernt, geheiratet und sie wäre wieder ausgereist. Wie hat sich Ihre Beziehung gestaltet. Was haben Sie gemacht? VP: Wir waren gemeinsam einkaufen, wir haben ein Hochzeitskleid gekauft. Wir gingen gemeinsam in den Park spazieren. LA: Haben sie sich täglich gesehen im Irak? VP: Nein, alle zwei bis drei Tage haben wir uns gesehen. LA: Auch nach der Hochzeit? VP: Nach der Hochzeit haben wir uns eher täglich gesehen. LA: Warum hat Ihre Frau nach der Hochzeit nicht bei Ihnen gewohnt? VP: Sie war eilig und wollte nach Österreich. LA: Nachdem Ihre Frau wieder in Österreich war, wie hat der Kontakt ausgesehen? VP: Wir hatten telefonischen Kontakt. LA: Wie oft? VP: Fast täglich nachdem sie von der Arbeit daheim war. LA: Wie lief die Hochzeit ab? Was war an diesem Tag? VP: Wir trafen uns alle in einem Saal, auch unsere Verwandten und es gab einen DJ. Wir haben unsere Hochzeitskleidung getragen. Das wars. Auch nach meiner Ankunft hier in Österreich haben wir nochmals die Hochzeitskleidung angezogen und mit dem Handy Fotos gemacht, um die Erinnerung aufzufrischen. LA: Nochmal, wie ist dieser Tag abgelaufen? VP: Unsere Leute haben mit uns gefeiert und wir waren glücklich und haben zu Abend gegessen im Hochzeitssaal. LA: Wie lange hat die Feier gedauert? VP: ca. 4 bis 4 eineinhalb Stunden. LA: Wann hat die Feiert geendet? Um welche Uhrzeit? VP: Ca. um 22:30 Uhr. LA: Was war nach der Feier? Sind Sie nachhause gegangen? VP: Meine Frau kam zu mir. Sie ist mit mir nachhause gegangen, aber nicht geblieben. LA: Können Sie das näher beschreiben? VP: Sie kam nach der Hochzeitsfeier zu uns nach Hause und wir haben gegessen und sie ging dann am selben Abend wieder nach Hause. Dies deswegen, weil sie beschäftigt war, Ihre Koffer zu packen und nach Österreich zu kommen. Anm.: Der Teil der Niederschrift wird rückübersetzt.Anmerkung, Der Teil der Niederschrift wird rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? VP: Ja. LA: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt? VP: Ja. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ich habe keine Einwände. (…)“ XXXX , welche vom BF als Ehefrau nach muslimischem Ritus angegeben wurde, wurde ebenfalls am 15.12.2020 einvernommen, sie tätigte insbesondere folgende Angaben: römisch 40 , welche vom BF als Ehefrau nach muslimischem Ritus angegeben wurde, wurde ebenfalls am 15.12.2020 einvernommen, sie tätigte insbesondere folgende Angaben: „(…) Anmerkung: Frau XXXX legt folgenden Ausweis vor: Aufenthaltstitel Nr. XXXX Anmerkung: Frau römisch 40 legt folgenden Ausweis vor: Aufenthaltstitel Nr. römisch 40 LA: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch? VP: Meine Muttersprache ist kurdisch, und ich spreche ganz wenig arabisch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache kurdisch, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird. LA: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? VP: Ja. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. LA: Darf ich Ihnen ein paar Fragen zum Asylverfahren von Herrn XXXX stellen?LA: Darf ich Ihnen ein paar Fragen zum Asylverfahren von Herrn römisch 40 stellen? VP: Ja. LA: Wo wohnt Herr XXXX ?LA: Wo wohnt Herr römisch 40 ? VP: Mit mir in einer Wohnung in XXXX .LA: Wohnen Sie dort zu zweit oder lebt noch jemand mit Ihnen?VP: Wir leben zu zweit.VP: Mit mir in einer Wohnung in römisch 40 ., LA: Wohnen Sie dort zu zweit oder lebt noch jemand mit Ihnen?, VP: Wir leben zu zweit. LA: Seit wann ist Herr XXXX in Österreich?LA: Seit wann ist Herr römisch 40 in Österreich? VP: Seit ca. zwei Monaten, genau weiß ich es nicht. LA: Wie finanziert er seinen Lebensunterhalt?VP: Seit ca. zwei Monaten, genau weiß ich es nicht. , LA: Wie finanziert er seinen Lebensunterhalt? VP: Ich arbeite Vollzeit und kümmere mich um meinen Mann. LA: Wann haben Sie sich kennengelernt? VP: Das war vor ca. eineinhalb Jahren als ich im Irak war. LA: Können Sie den Monat nennen?VP: Es war im August oder September
  1. Genau erinnere ich mich nicht mehr. LA: Können Sie den Monat nennen?, VP: Es war im August oder September
  2. Genau erinnere ich mich nicht mehr. LA: Sind Sie verheiratet? VP: Ja nach den muslimischen Traditionen. Standesamtlich nicht. LA: Wann haben Sie geheiratet? VP: Ich erinnere mich nicht. Das muss im XXXX gewesen sein.VP: Ich erinnere mich nicht. Das muss im römisch 40 gewesen sein. LA: Den Tag wissen Sie nicht?VP: Vielleicht war es der
  3. Ich erinnere mich nicht. LA: Den Tag wissen Sie nicht?, VP: Vielleicht war es der
  4. Ich erinnere mich nicht. LA: Wo und wie haben Sie sich kennengelernt?VP: Wir haben uns in der Stadt XXXX kennengelernt. Sein Vater kennt meinen Vater.LA: Wo und wie haben Sie sich kennengelernt?, VP: Wir haben uns in der Stadt römisch 40 kennengelernt. Sein Vater kennt meinen Vater. LA: Von wann bis wann waren Sie im Irak?VP: Ich war dort ca. ein Jahr. Von wann bis wann genau weiß ich nicht.LA: Von wann bis wann waren Sie im Irak?, VP: Ich war dort ca. ein Jahr. Von wann bis wann genau weiß ich nicht. LA: Was haben Sie gemacht im Irak?VP: Mein Großvater war krank und deswegen war ich dort mit meiner Mutter, um ihn zu pflegen.LA: Was haben Sie gemacht im Irak?, VP: Mein Großvater war krank und deswegen war ich dort mit meiner Mutter, um ihn zu pflegen. LA: Haben Sie mit Ihrem Mann im Irak in einem gemeinsamen Haushalt gelebt? VP: Nein. LA: Warum nicht?VP: Weil ich hier in Österreich aufgewachsen bin. Ich war nur im Irak wegen meinem Großvater.LA: Warum nicht?, VP: Weil ich hier in Österreich aufgewachsen bin. Ich war nur im Irak wegen meinem Großvater. LA: Wie lief die Hochzeitsfeier ab? VP: Wir haben die Hochzeit gefeiert und uns fotografieren lassen. Ein Imam war auch anwesend. LA: Wie hat der Kontakt zu Ihrem Mann ausgesehen als Sie in Österreich waren und Herr XXXX im Irak?LA: Wie hat der Kontakt zu Ihrem Mann ausgesehen als Sie in Österreich waren und Herr römisch 40 im Irak? VP: Wir hatten täglichen Kontakt per Telefon und über das Internet. LA: Wie viel Zeit lag zwischen der Hochzeit und Ihrer Ausreise aus dem Irak bzw. Einreise nach Österreich? VP: Ca. ein Monat. Aber bitte, ich sage immer, dass ich mich nicht genau daran erinnere. LA: Warum sind Sie wieder aus dem Irak ausgereist? VP: Weil ich in Österreich aufgewachsen bin und die Schule besucht habe und auch arbeite in Österreich. LA: Wie hat Ihr Alltag im Irak ausgesehen mit Ihrem Mann?VP: Wir haben eher telefonischen Kontakt gehabt. Er besuchte mich bei meinem Großvater und wir trafen uns bei meinem Großvater im Garten. Ich konnte wegen meinem Großvater nicht rausgehen. Ich war beschäftigt ihn zu pflegen.LA: Wie hat Ihr Alltag im Irak ausgesehen mit Ihrem Mann?, VP: Wir haben eher telefonischen Kontakt gehabt. Er besuchte mich bei meinem Großvater und wir trafen uns bei meinem Großvater im Garten. Ich konnte wegen meinem Großvater nicht rausgehen. Ich war beschäftigt ihn zu pflegen. LA: Wie oft haben Sie sich im Irak mit Ihrem Mann getroffen?VP: Ich weiß es nicht, ich kann auf diese Frage nicht antworten.LA: Wie oft haben Sie sich im Irak mit Ihrem Mann getroffen?, VP: Ich weiß es nicht, ich kann auf diese Frage nicht antworten. LA: Wie sieht Ihr Tagesablauf aus? Was machen Sie und Ihr Mann? VP: Ich habe eine Schichtarbeit, mal Frühschicht und mal Nachmittagsschicht. Ich mache mit meinem Mann den Haushalt und wir gehen gemeinsam raus spazieren. LA: Was arbeiten Sie?VP: In einem Lebensmittelgeschäft als Verkäuferin.LA: Was arbeiten Sie?, VP: In einem Lebensmittelgeschäft als Verkäuferin. LA: Sind Sie von Herrn XXXX in irgendeiner Weise abhängig?LA: Sind Sie von Herrn römisch 40 in irgendeiner Weise abhängig? VP: Ich bekomme kein Geld von ihm aber wir leben zusammen und das Geld ist für uns nicht wichtig. LA: Ist Herr XXXX in irgendeiner Weise von Ihnen abhängig?LA: Ist Herr römisch 40 in irgendeiner Weise von Ihnen abhängig? VP: Ja er ist finanziell von mir abhängig, und ich würde auch in Zukunft für ihn aufkommen. LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen? VP: Ja. LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? VP: Ich will noch einmal sagen, dass ich vergesslich bin und mich an das Datum oft nicht erinnere. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird ausgedruckt und von dem anwesenden Dolmetscher rückübersetzt. LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? VP: Ja. LA: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt? VP: Ja. LA: Haben Sie Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ich habe keine Einwände. (…)“
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.12.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.12.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß , Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien gemäß , Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Allgemeines zum Asylverfahren In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Im Oktober 2018 gab es mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018 (auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) einige legislative Änderungen (siehe dazu insbesondere Abschnitte
  7. und
  8. in diesem LIB, Anm.): (AIDA 4.2019; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Mit Stand
  9. September 2019 waren in Italien 49.014 Personen in einem Asylerfahren, davon haben 26.240 Personen ihren Asylantrag im Jahr 2019 gestellt (MdI 27.9.2019). Im Jahre 2019 haben die italienischen Asylbehörden bis zum
  10. Juni 42.916 Asylentscheidungen getroffen, davon erhielten 4.605 Personen Flüchtlingsstatus, 2.790 subsidiären Schutz, 672 humanitären Schutz, 2.340 waren unauffindbar und 32.304 wurden negativ entschieden (MdI 7.6.2019). Mit Anfang Oktober 2019 waren in Italien 50.298 Asylanträge anhängig (SN 2.10.2019). Die Asylverfahren nehmen, inklusive Beschwerdephase, bis zu zwei Jahre in Anspruch (USDOS 13.3.2019). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (4.2019): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 27.8.2019 MdI – Ministero dell‘Interno (27.9.2019): Commissione Nazionale per il Diritto di Asilo, per E-Mail MdI – Ministero dell‘Interno (7.6.2019): Commissione Nazionale per il Diritto di Asilo, https://www.camera.it/application/xmanager/projects/leg18/attachments/upload_file_doc_acquisiti/pdfs/000/001/795/REPORT_FINO_AL_07.06.2019_.pdf, Zugriff 24.9.2019 SN – Salzburger Nachrichten (2.10.2019): Zahl der Migrantenankünfte in Italien 2019 stark rückläufig, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/zahl-der-migrantenankuenfte-in-italien-2019-stark-ruecklaeufig-77097958, Zugriff: 9.10.2019 USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004308.html, Zugriff 23.9.2019 Dublin-Rückkehrer Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Mit dieser ist dann ein Termin zu vereinbaren. Die Quästuren sind oft weit von den Ankunftsflughäfen entfernt und die Asylwerber müssen auf eigene Faust und oft auch auf eigene Kosten innerhalb weniger Tage dorthin reisen, was bisweilen problematisch sein kann (AIDA 4.2019). Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
  11. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch. Der Rückkehrer könnte aber auch als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden. Derartige Fälle wurden 2018 vom Flughafen Mailand Malpensa berichtet (AIDA 4.2019).
  12. Wenn das Verfahren eines Antragstellers suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, kann der Rückkehrer binnen 12 Monaten ab Suspendierung einen neuen Interviewtermin beantragen. Sind mehr als 12 Monate vergangen und das Verfahren wurde beendet, kann nur ein Folgeantrag gestellt werden, für den seit Oktober 2018 verschärfte Regelungen gelten (AIDA 4.2019).
  13. Wurde das Verfahren des Antragstellers in der Zwischenzeit negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Wenn dem Antragsteller die negative Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht werden konnte, gilt diese seit Oktober 2018 nach 20 Tagen als zugestellt und ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich (AIDA 4.2019). (Für weitere Informationen, siehe Kapitel 6.
  14. „Dublin-Rückkehrer“, Anm.) Mit Gesetz 132/2018 wurde der humanitäre Schutzstatus stark überarbeitet und der Zugang zu dieser Schutzform eingeschränkt. Abgelaufene (alte) Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, werden nicht erneuert (VB 22.2.2019) und können auch nicht mehr verlängert werden. Sie können jedoch bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen in einen anderen Titel umgewandelt werden (Aufenthaltstitel für Arbeit, Familienzusammenführung, etc. oder in einen humanitären Titel neuer Rechtslage) (VB 25.2.2019). Ansonsten läuft der Titel ab und der Aufenthalt in Italien ist nicht mehr rechtmäßig (VB 22.2.2019). (für nähere Informationen zu diesem Thema siehe Abschnitt
  15. “Schutzberechtigte”, Anm.) Wenn Dublin-Rückkehrer im Besitz eines humanitären Aufenthaltes waren, der nicht fristgerecht in einen der neuen Aufenthaltstitel umgewandelt wurde, sind sie zum Aufenthalt in Italien nicht mehr berechtigt und damit von der Versorgung ausgeschlossen (SFH 8.5.2019).Mit Gesetz 132 aus 2018, wurde der humanitäre Schutzstatus stark überarbeitet und der Zugang zu dieser Schutzform eingeschränkt. Abgelaufene (alte) Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, werden nicht erneuert (VB 22.2.2019) und können auch nicht mehr verlängert werden. Sie können jedoch bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen in einen anderen Titel umgewandelt werden (Aufenthaltstitel für Arbeit, Familienzusammenführung, etc. oder in einen humanitären Titel neuer Rechtslage) (VB 25.2.2019). Ansonsten läuft der Titel ab und der Aufenthalt in Italien ist nicht mehr rechtmäßig (VB 22.2.2019). (für nähere Informationen zu diesem Thema siehe Abschnitt
  16. “Schutzberechtigte”, Anmerkung Wenn Dublin-Rückkehrer im Besitz eines humanitären Aufenthaltes waren, der nicht fristgerecht in einen der neuen Aufenthaltstitel umgewandelt wurde, sind sie zum Aufenthalt in Italien nicht mehr berechtigt und damit von der Versorgung ausgeschlossen (SFH 8.5.2019). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (4.2019): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 27.8.2019 SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.5.2019): Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008993/190508-auskunft-italien.pdf, Zugriff 25.9.2019 VB des BM.I Italien (25.2.2019): Auskunft des VB, per E-Mail VB des BM.I Italien (22.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail Non-Refoulement Medienberichten zufolge wurden 2018 über 100 auf See aufgelesene Migranten nach Libyen zurückgebracht. Italienische Gerichte haben Überstellungen von afghanischen Asylwerbern in EU-Mitgliedsstaaten, in denen Asylverfahren der besagten Afghanen bereits negativ erledigt worden waren, unter Verweis auf ein Ketten-Refoulement-Risiko nach Afghanistan annulliert (AIDA 4.2019). Mit Gesetz 132/2018 wurde auch das Prinzip der sicheren Herkunftsstaaten in Italien eingeführt. Da aber bislang keine entsprechende Liste sicherer Herkunftsstaaten beschlossen wurde, wird das Konzept in der Praxis derzeit nicht angewendet (AIDA 4.2019).Mit Gesetz 132 aus 2018, wurde auch das Prinzip der sicheren Herkunftsstaaten in Italien eingeführt. Da aber bislang keine entsprechende Liste sicherer Herkunftsstaaten beschlossen wurde, wird das Konzept in der Praxis derzeit nicht angewendet (AIDA 4.2019). Es gibt Berichte über ignorierte Versuche Asyl zu beantragen und kollektive Kettenabschiebung nach Slowenien und weiter bis nach Bosnien-Herzegowina (AI 1.3.2019). Quellen: AI – Amnesty International (1.3.2019): Italy: Refugees and migrants' rights under attack: Amnesty International submission for the UN Universal Periodic Review, 34th Session of the UPR Working Group, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007541/EUR3002372019ENGLISH.pdf, Zugriff 30.9.2019 AIDA - Asylum Information Database (4.2019): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 29.8.2019 Versorgung Mit der Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018 auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) gibt es auch weitgehende Änderungen im Unterbringungssystem. Das bisherige System (CARA als Erstaufnahme, SPRAR als kommunal organisierte Unterbringung und Integration für Asylwerber und Schutzberechtigte, CAS als Notmaßnahme für Bootsflüchtlinge) wird völlig neu organisiert und nur noch zwischen einer Erstaufnahme und einer sekundären Versorgungsschiene unterschieden (VB 19.2.2019; vgl. AIDA 4.2019).Mit der Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018 auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) gibt es auch weitgehende Änderungen im Unterbringungssystem. Das bisherige System (CARA als Erstaufnahme, SPRAR als kommunal organisierte Unterbringung und Integration für Asylwerber und Schutzberechtigte, CAS als Notmaßnahme für Bootsflüchtlinge) wird völlig neu organisiert und nur noch zwischen einer Erstaufnahme und einer sekundären Versorgungsschiene unterschieden (VB 19.2.2019; vergleiche AIDA 4.2019). Erstaufnahmeeinrichtungen („prima accoglienza“) werden CAS und CARA ersetzen. Zielgruppe dieser Einrichtungen sind Asylwerber (auch in einem Beschwerdeverfahren oder in Dublin-out-Verfahren bis zur Überstellung), ausdrücklich auch Dublin-Rückkehrer (VB 19.2.2019) und Vulnerable (mit Ausnahme von UMA) (SFH 8.5.2019). Fremde, die in Italien bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, werden in jener Region untergebracht, in welcher der Antrag ursprünglich eingebracht wurde. In allen anderen Fällen ist jene Region zuständig, in der sich der Flughafen befindet, an dem der Fremde ankommt. Für diese Erstaufnahmeeinrichtungen wurden seitens des italienischen Innenministeriums neue Ausschreibungsspezifikationen ausgearbeitet, die bereits durch den italienischen Rechnungshof genehmigt und an die Präfekturen übermittelt wurden. Die Ausschreibung und staatliche Verwaltung/Kontrolle der Einrichtungen obliegt nach wie vor den Präfekturen. Seitens des italienischen Innenministers wurde betont, dass die Einhaltung sämtlicher europarechtlicher Bestimmungen (hier insbesondere die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU) unter Wahrung der menschlichen Würde jedenfalls sichergestellt ist. Herkunft, religiöse Überzeugung, Gesundheitszustand, Vulnerabilität sowie die Familieneinheit finden Berücksichtigung. Bei den Kernleistungen (Sozialbetreuung, Information, soziokulturelle Mediation, sanitäre Einrichtungen sowie Startpaket, Taschengeld und Telefonkarte) soll es zu keiner Kürzung oder Streichung kommen. Integrationsmaßnahmen werden im neuen System nur noch Schutzberechtigten zukommen. Bei den Ausschreibungsspezifikationen wird zwischen kollektiven und individuellen (z.B. Selbstversorger) Unterbringungsplätzen unterschieden. Die Versorgung sieht unter anderem folgende Leistungen vor: - Unterbringung, Verpflegung - Sozialbetreuung, Information, linguistisch-kulturelle Mediation - notwendige Transporte - medizinische Betreuung: Erstuntersuchung, ärztliche Betreuung in den Zentren zusätzlich zum allgemeinen Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst - Hygieneprodukte - Wäschedienst oder Waschprodukte - Erstpaket (Kleidung, Bettzeug, Telefonkarte) - Taschengeld (€ 2,50/Tag/Person bis zu € 7,50/Tag für eine Kernfamilie) - Schulbedarf - usw. Nach Auskunft des italienischen Innenministeriums sind Plätze für Familien sowie allein reisende Frauen (mit Kindern) vorgesehen. In den Spezifikationen sind Personalschlüssel, Reinigungsintervalle, Melde- und Aufzeichnungsverpflichtungen des Betreibers in Bezug auf Leistungen an die Bewohner, An-/Abwesenheiten etc. festgelegt. Die Präfekturen sind zu regelmäßigen, unangekündigten Kontrollen berechtigt und verpflichtet (VB 19.2.2019). Ende 2018 wurden amtliche Ausschreibungsvorgaben für die Unterbringungseinrichtungen veröffentlicht, die die Standards für die Unterbringung im gesamten Land vereinheitlichen sollen. Die Vorgaben garantieren persönliche Hygiene, Taschengeld (Euro 2,50/Tag in der Erstaufnahme) und Euro 5,- für Telefonwertkarten, jedoch keine Integrationsmaßnahmen mehr (Italienisch-Kurse, Orientierungskurse, Berufsausbildungen oder Freizeitaktivitäten). Ebenso eingespart wird psychologische Betreuung, welche nur noch in Hotspots und Schubhaftzentren verfügbar ist. Rechtsberatung und kulturelle Mediation werden reduziert (AIDA 4.2019; vgl. SFH 8.5.2019).Ende 2018 wurden amtliche Ausschreibungsvorgaben für die Unterbringungseinrichtungen veröffentlicht, die die Standards für die Unterbringung im gesamten Land vereinheitlichen sollen. Die Vorgaben garantieren persönliche Hygiene, Taschengeld (Euro 2,50/Tag in der Erstaufnahme) und Euro 5,- für Telefonwertkarten, jedoch keine Integrationsmaßnahmen mehr (Italienisch-Kurse, Orientierungskurse, Berufsausbildungen oder Freizeitaktivitäten). Ebenso eingespart wird psychologische Betreuung, welche nur noch in Hotspots und Schubhaftzentren verfügbar ist. Rechtsberatung und kulturelle Mediation werden reduziert (AIDA 4.2019; vergleiche SFH 8.5.2019). Die sekundären Aufnahmeeinrichtungen (früher SPRAR) heißen ab sofort SIPROIMI („Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati“ – Schutzsystem für international Schutzberechtigte und unbegleitete minderjährige Fremde). Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, haben dort keinen Zugang mehr (AIDA 4.2019). SIPROIMI stehen nur noch Personen mit internationalem Schutz, unbegleiteten Minderjährigen, sowie Personen zur Verfügung, die nach der neuen Rechtslage einen Aufenthaltstitel wegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände haben („neue“ humanitäre Titel; siehe dazu mehr in Abschnitt
  17. „Schutzberechtigte“, Anm.). In diesen Einrichtungen werden zusätzlich zu den oben beschriebenen Leistungen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.) geboten (VB 19.2.2019).Die sekundären Aufnahmeeinrichtungen (früher SPRAR) heißen ab sofort SIPROIMI („Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati“ – Schutzsystem für international Schutzberechtigte und unbegleitete minderjährige Fremde). Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, haben dort keinen Zugang mehr (AIDA 4.2019). SIPROIMI stehen nur noch Personen mit internationalem Schutz, unbegleiteten Minderjährigen, sowie Personen zur Verfügung, die nach der neuen Rechtslage einen Aufenthaltstitel wegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände haben („neue“ humanitäre Titel; siehe dazu mehr in Abschnitt
  18. „Schutzberechtigte“, Anmerkung In diesen Einrichtungen werden zusätzlich zu den oben beschriebenen Leistungen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.) geboten (VB 19.2.2019). Nur diejenigen asylsuchenden Personen und Inhaber eines humanitären Status, denen vor dem
  19. Oktober 2018 ein Platz in einem SPRAR-Zentrum zugesagt wurde, werden noch in einem SPRAR-Zentrum untergebracht (SFH 8.5.2019). Personen mit humanitärem Schutz nach alter Rechtslage, die sich mit Stichtag 05.10.2018 noch in einem SPRAR/SIPROIMI befanden, können dort für den vorgesehenen Zeitraum bzw. bis zum Ende des Projektzeitraumes weiterhin bleiben. Jene Fremde mit humanitärem Schutz nach alter Rechtslage, die sich noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung befinden, verbleiben dort so lange, bis ihnen von der Quästur der Aufenthaltstitel („permesso di soggiorno“) übergeben wurde und werden danach aus dem Aufnahmesystem entlassen (VB 19.2.2019). In den letzten Jahren war das italienische Aufnahmesystem angesichts der zahlreichen Anlandungen von Migranten von Überforderung und dem Versuch geprägt, möglichst viele Unterbringungsplätze in möglichst kurzer Zeit zu schaffen. Dabei entstanden verschiedene Arten von Unterbringungszentren auf Projektbasis in Gemeinden, Regionen und zentraler Ebene mit nur grob festgelegt Zielgruppen. Mit der Neustrukturierung wurde ein differenziertes Aufnahmesystem geschaffen, das auch der Kritik des italienischen Rechnungshofes Rechnung trägt, der die undifferenzierte Unterbringung bzw. Erbringung insbesondere von kostspieligen Integrationsmaßnahmen an Migranten ohne dauerhaften Aufenthaltstitel bemängelt hat. So werden Asylwerber zukünftig in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht. Personen mit Schutzstatus bzw. einer der neuen Formen des humanitären Schutzes sowie allein reisende Minderjährige erhalten Zugang zu den sekundären Aufnahmeeinrichtungen, in denen zusätzlich integrative Leistungen angeboten werden (VB 19.2.2019). Ende 2018 wurden amtliche Ausschreibungsvorgaben für Unterbringungseinrichtungen veröffentlicht, die die Standards für die Unterbringung im gesamten Land vereinheitlichen sollen. Durch die neuen Vergabekriterien wurde auch auf den Vorwurf reagiert, dass die Aufnahmeeinrichtungen außerhalb des SPRAR keine einheitlichen Standards sicherstellen. Durch die Staffelung der Strukturen nach Unterbringungsplätzen mit entsprechend angepasstem Personalstand und Serviceleistungen kann seitens der Präfekturen im Rahmen der Vergabeverfahren auf den Bedarf und die Gegebenheiten vor Ort im jeweiligen Fall eingegangen werden, wodurch sich die Kosten von € 35/Person/Tag auf € 21/Person/Tag senken sollen. Die Vorgaben garantieren persönliche Hygiene, Taschengeld (Euro 2,50/Tag in der Erstaufnahme) und Euro 5,- für Telefonwertkarten, jedoch keine Integrationsmaßnahmen mehr (VB 19.2.2019; vgl. AIDA 4.2019). Dass eine solche Restrukturierung ohne Einbußen bei der Qualität oder dem Leistungsangebot (so der Vorwurf bzw. die Befürchtung der Kritiker) machbar ist, scheint angesichts der vorliegenden Unterlagen aus Sicht des VB nachvollziehbar (VB 19.2.2019). Kritiker meinen hingegen, die neuen Vorgaben würden zu einem Abbau von Personal in den Unterbringungseinrichtungen und zur Reduzierung der gebotenen Leistungen führen. Kleinere Zentren würden unwirtschaftlich und zur Schließung gezwungen, stattdessen würden größere, kostensenkende Kollektivzentren geschaffen (SFH 8.5.2019).In den letzten Jahren war das italienische Aufnahmesystem angesichts der zahlreichen Anlandungen von Migranten von Überforderung und dem Versuch geprägt, möglichst viele Unterbringungsplätze in möglichst kurzer Zeit zu schaffen. Dabei entstanden verschiedene Arten von Unterbringungszentren auf Projektbasis in Gemeinden, Regionen und zentraler Ebene mit nur grob festgelegt Zielgruppen. Mit der Neustrukturierung wurde ein differenziertes Aufnahmesystem geschaffen, das auch der Kritik des italienischen Rechnungshofes Rechnung trägt, der die undifferenzierte Unterbringung bzw. Erbringung insbesondere von kostspieligen Integrationsmaßnahmen an Migranten ohne dauerhaften Aufenthaltstitel bemängelt hat. So werden Asylwerber zukünftig in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht. Personen mit Schutzstatus bzw. einer der neuen Formen des humanitären Schutzes sowie allein reisende Minderjährige erhalten Zugang zu den sekundären Aufnahmeeinrichtungen, in denen zusätzlich integrative Leistungen angeboten werden (VB 19.2.2019). Ende 2018 wurden amtliche Ausschreibungsvorgaben für Unterbringungseinrichtungen veröffentlicht, die die Standards für die Unterbringung im gesamten Land vereinheitlichen sollen. Durch die neuen Vergabekriterien wurde auch auf den Vorwurf reagiert, dass die Aufnahmeeinrichtungen außerhalb des SPRAR keine einheitlichen Standards sicherstellen. Durch die Staffelung der Strukturen nach Unterbringungsplätzen mit entsprechend angepasstem Personalstand und Serviceleistungen kann seitens der Präfekturen im Rahmen der Vergabeverfahren auf den Bedarf und die Gegebenheiten vor Ort im jeweiligen Fall eingegangen werden, wodurch sich die Kosten von € 35/Person/Tag auf € 21/Person/Tag senken sollen. Die Vorgaben garantieren persönliche Hygiene, Taschengeld (Euro 2,50/Tag in der Erstaufnahme) und Euro 5,- für Telefonwertkarten, jedoch keine Integrationsmaßnahmen mehr (VB 19.2.2019; vergleiche AIDA 4.2019). Dass eine solche Restrukturierung ohne Einbußen bei der Qualität oder dem Leistungsangebot (so der Vorwurf bzw. die Befürchtung der Kritiker) machbar ist, scheint angesichts der vorliegenden Unterlagen aus Sicht des VB nachvollziehbar (VB 19.2.2019). Kritiker meinen hingegen, die neuen Vorgaben würden zu einem Abbau von Personal in den Unterbringungseinrichtungen und zur Reduzierung der gebotenen Leistungen führen. Kleinere Zentren würden unwirtschaftlich und zur Schließung gezwungen, stattdessen würden größere, kostensenkende Kollektivzentren geschaffen (SFH 8.5.2019). Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten (AIDA 4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). In der Praxis haben Asylwerber jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die anhaltende Wirtschaftskrise, die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 4.2019).Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten (AIDA 4.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). In der Praxis haben Asylwerber jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die anhaltende Wirtschaftskrise, die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 4.2019). Es gibt Berichte über Diskriminierung und Ausbeutung von Migranten durch Arbeitgeber. Die hohe Arbeitslosigkeit schmälert die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 13.3.2019). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (4.2019): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 19.9.2019 SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.5.2019): Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008993/190508-auskunft-italien.pdf, Zugriff 25.9.2019 USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004308.html, Zugriff 23.9.2019 VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail Unterbringung Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese vom Gericht zuerkannt werden und in einen solchen Fall besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. Seit Ende 2018 haben einige Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung mehr. Gemäß der Praxis in den Vorjahren erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), die bis zu einige Monate nach der Antragstellung stattfinden kann, abhängig von Region und Antragszahlen. In dieser Zeit müssen Betroffene alternative Unterbringungsmöglichkeiten finden, was problematisch sein kann. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 4.2019). Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich folgendermaßen dar: CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als “Hotspots” (gemäß dem sogenannten “Hotspot-approach” der Europäischen Kommission). Diese dienen der raschen erkennungsdienstlichen Behandlung, Trennung von Asylwerbern und Migranten und ihrer entsprechenden weiteren Behandlung. Ende 2018 gab es in Italien vier Hotspots in Apulien (Taranto) und Sizilien (Lampedusa, Pozzalo, Messina), die zusammen 453 Migranten beherbergten. Zu Identifikationszwecken werden Migranten in den Hotspots oft wochenlang festgehalten, was Kritiker als ungesetzlich bezeichnen (AIDA 4.2019). Erstaufnahme Diese soll in den bereits existierenden Zentren (Centri d’accoglienza richiedenti asilo, CARA und Centri di accoglienza, CDA) und in neu festzulegenden Einrichtungen umgesetzt werden. Die Zentren sind meist groß, geografisch isoliert und der Standard der Unterbringungsbedingungen schwankt zum Teil erheblich. Derzeit gibt es 14 Erstaufnahmezentren, aber Anfang 2019 hat das Innenministerium verlautbart, die großen Zentren schließen und durch kleinere ersetzen zu wollen, weil diese leichter zu kontrollieren seien. Im Falle von Platzmangel kann auch auf temporäre Strukturen (Centri di accoglienza straordinaria, CAS) zurückgegriffen werden, das sind Notunterkünfte der Präfekturen. Die Unterbringung in einem CAS soll so kurz als möglich dauern, bis zur Unterbringung des Betreffenden in einem Erstaufnahmezentrum. Doch es gibt derzeit über 9.000 CAS in ganz Italien und sie bilden damit die Mehrheit der im Land verfügbaren Unterbringungsplätze. Auch in den CAS ist der Unterbringungsstandard stark von der betreibenden Präfektur abhängig. In der Vergangenheit wurden einige CAS stark für die dortigen Zustände kritisiert. In Zukunft sollen die Ende 2018 veröffentlichten amtlichen Ausschreibungsvorgaben für Unterbringungseinrichtungen die Standards für die Unterbringung im gesamten Land vereinheitlichen (AIDA 4.2019). Die Erstaufnahmezentren müssen seit Oktober 2018 alle Asylsuchenden, einschließlich Vulnerabler, mit Ausnahme von UMA, aufnehmen. Die Aufnahmezentren der ersten Stufe haben infolge der neuen Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen mit erheblichen Budgetkürzungen zu kämpfen. Diese Kürzungen führen zu einer Verringerung des Personalbestands und somit einer Verschlechterung der Betreuung der Asylsuchenden (SFH 8.5.2019). Die Integration der Asylsuchenden beginnt erst nach Zuerkennung eines Schutztitels und Verlegung in ein SIPROIMI. Die Erstaufnahmeeinrichtungen bieten keine Integrationsprojekte, wie Berufsorientierung, etc. (AIDA 4.2019). (Für Informationen zu SIPROIMI siehe Abschnitt
  20. “Schutzberechtigte”, Anm.) Private Unterbringung / NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von karitativen Organisationen bzw. Kirchen. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel. Im April 2017 beherbergten außerdem über 500 Familien in Italien einen Fremden. In einer Initiative der Caritas waren im Mai 2017 rund 500 weitere Migranten privat untergebracht (AIDA 4.2019). Im Feber 2018 waren in ganz Italien geschätzt mindestens 10.000 Personen von der Unterbringung faktisch ausgeschlossen, darunter Asylwerber und Schutzberechtigte. Sie leben nicht selten in besetzen Gebäuden, von denen mittlerweile durch Involvierung von Regionen oder Gemeinden aber auch viele legalisiert wurden (MSF 8.2.2018). Informelle Siedlungen gibt es im ganzen Land, wenn auch Ende 2018 einige von den Behörden geräumt wurden (AIDA 4.2019). Auch Vertreter von UNHCR, IOM und anderer humanitärer Organisationen und NGOs, berichteten über tausende von legalen und illegalen Migranten und Flüchtlingen, die in verlassenen Gebäuden und in unzulänglichen und überfüllten Einrichtungen in Rom und anderen Großstädten leben und nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen haben (USDOS 13.3.2019). Mit Stand 30.9.2019 befanden sich in Italien 99.599 Migranten in staatlicher Unterbringung (VB 30.9.2019). CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio) Italien verfügt außerdem über sieben Schubhaftzentrum (CPR) mit zusammen 751 Plätzen. Unbegleitete Minderjährige und Vulnerable dürfen nicht in CPR untergebracht werden, Familien hingegen schon. In der Praxis werden aber nur sehr selten Kinder in CPR untergebracht. Wenn Migranten in den Hotspots die Abgabe von Fingerabdrücken verweigern, können sie zu Identifikationszwecken für max. 180 Tage in CPR inhaftiert werden (AIDA 4.2019). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (4.2019): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 19.9.2019 MSF – Médecins Sans Frontières (8.2.2018): “Out of sight” – Second edition, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424506.html, Zugriff 8.10.2019 USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004308.html, Zugriff 23.9.2019 SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.5.2019): Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008993/190508-auskunft-italien.pdf, Zugriff 25.9.2019 VB des BM.I Italien (30.9.2019): Bericht des VB, per E-Mail VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Mit der Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) wird festgelegt, dass die Erstaufnahmeeinrichtungen („prima accoglienza“), welche CAS und CARA ersetzen sollen, ausdrücklich auch die reguläre Unterbringungsmöglichkeit für Dublin-Rückkehrer sind (VB 19.2.2019), da für Asylwerber kein Zugang zu den Zentren der zweiten Stufe (SIPROIMI-Zentren) vorgesehen ist (AIDA 4.2019). Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Februar 2015 in einem Rundbrief eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen. Im Sinne der neuen Rechtslage im Land hat Italien am
  21. Jänner 2019 einen neuen Rundbrief versendet und auf die geänderten Gegebenheiten reagiert. Es wird darin bestätigt, dass in Übereinstimmung mit dem neuen Gesetz 132/2018, gemäß der Dublin-VO rücküberstellte Antragsteller nicht in SIPROIMI, sondern im Rahmen der Erstaufnahme (s.o.) untergebracht werden. Italien garantiert, dass diese Zentren dafür geeignet sein werden, um alle Arten von Betroffenen zu betreuen und die Einhaltung ihrer Grundrechte zu gewährleisten, vor allem die Familieneinheit und den Schutz Minderjähriger (MdI 8.1.2019; vgl. AIDA 4.2019).Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Februar 2015 in einem Rundbrief eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen. Im Sinne der neuen Rechtslage im Land hat Italien am
  22. Jänner 2019 einen neuen Rundbrief versendet und auf die geänderten Gegebenheiten reagiert. Es wird darin bestätigt, dass in Übereinstimmung mit dem neuen Gesetz 132 aus 2018,, gemäß der Dublin-VO rücküberstellte Antragsteller nicht in SIPROIMI, sondern im Rahmen der Erstaufnahme (s.o.) untergebracht werden. Italien garantiert, dass diese Zentren dafür geeignet sein werden, um alle Arten von Betroffenen zu betreuen und die Einhaltung ihrer Grundrechte zu gewährleisten, vor allem die Familieneinheit und den Schutz Minderjähriger (MdI 8.1.2019; vergleiche AIDA 4.2019). Genauer sollen Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt hatten, bevor sie das Land verließen, vom Flughafen in die Provinz der Antragstellung überstellt werden. Dublin-Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Die Familieneinheit sollte dabei immer gewahrt bleiben. (AIDA 4.2019). Bezüglich des Verlustes des Rechtes auf Unterbringung gelten noch immer die Regeln aus dem Dekret 142/2015: Verlässt eine Person unerlaubt eine staatliche Unterbringung, so wird von einer freiwilligen Abreise ausgegangen und sie verliert das Recht auf Unterbringung. Dies gilt auch nach einer Dublin-Rückkehr (SFH 8.5.2019). Die Präfektur kann eine neuerliche Unterbringung verweigern (AIDA 4.2019). Solche Personen sind gegebenenfalls auf private oder karitative Unterbringungsmöglichkeiten bzw. Obdachlosenunterkünfte angewiesen. Hat der Rückkehrer vor der Weiterreise kein Asylgesuch in Italien gestellt und tut dies erst nach der Rückkehr, besteht das Recht auf Unterbringung ohne Einschränkung. Da sich die formelle Einbringung des Antrags aber oftmals über Wochen verzögern kann, kann bis zur Unterbringung eine entsprechende Lücke entstehen (SFH 8.5.2019; vgl. AIDA 4.2019).Bezüglich des Verlustes des Rechtes auf Unterbringung gelten noch immer die Regeln aus dem Dekret 142/2015: Verlässt eine Person unerlaubt eine staatliche Unterbringung, so wird von einer freiwilligen Abreise ausgegangen und sie verliert das Recht auf Unterbringung. Dies gilt auch nach einer Dublin-Rückkehr (SFH 8.5.2019). Die Präfektur kann eine neuerliche Unterbringung verweigern (AIDA 4.2019). Solche Personen sind gegebenenfalls auf private oder karitative Unterbringungsmöglichkeiten bzw. Obdachlosenunterkünfte angewiesen. Hat der Rückkehrer vor der Weiterreise kein Asylgesuch in Italien gestellt und tut dies erst nach der Rückkehr, besteht das Recht auf Unterbringung ohne Einschränkung. Da sich die formelle Einbringung des Antrags aber oftmals über Wochen verzögern kann, kann bis zur Unterbringung eine entsprechende Lücke entstehen (SFH 8.5.2019; vergleiche AIDA 4.2019). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (4.2019): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 29.8.2019 MdI – Ministero dell‘Interno (8.1.2019): Circular Letter, per E-Mail SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.5.2019): Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008993/190508-auskunft-italien.pdf, Zugriff 25.9.2019 VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) ist die medizinische Versorgung von Asylwerbern weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch das neue Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden („residenza“) nicht mehr vorgesehen ist. Letzteres ist grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim „Wohnsitz“ zwischen „residenza“ und „domicilio“ (VB 19.2.2019). Nach der neuen Rechtslage ist die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des „domicilio“ garantiert (CILD 1.2.2019), welcher üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit ist auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte („tessera sanitaria“) möglich, mit welcher sie Zugang zu den medizinischen Leistungen erhalten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt, die neben medizinischen Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen auch die nationalen Gesundheitsdienste entlasten sollen. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern bleibt weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019). Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis in einigen Regionen bis zu einigen Monaten Verzögerung kommen kann (AIDA 4.2019), weil bei bestimmten Quästuren die Zuweisung des Steuer-Codes (codice fiscale), die im Zuge der Formalisierung des Asylantrags erfolgt und für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, länger dauert. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie gemäß Artikel 35 des Einwanderungsgesetzes (TUI) auch illegalen Migranten zusteht. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda sanitaria locale, ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung sollte im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. Wenn die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, besteht keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (AIDA 4.2019). Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Laut Gesetz ist die Ticket-Befreiung auch bei niedrigem Einkommen möglich, doch durch die neue Rechtslage mit Gesetz 132/2018 kommen Asylwerber mit niedrigem Einkommen nicht in diesen Genuss, da ihnen entsprechende Bestätigungen aufgrund mangelnder verwaltungsinterner Anweisungen nicht ausgestellt werden (AIDA 4.2019).Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Laut Gesetz ist die Ticket-Befreiung auch bei niedrigem Einkommen möglich, doch durch die neue Rechtslage mit Gesetz 132 aus 2018, kommen Asylwerber mit niedrigem Einkommen nicht in diesen Genuss, da ihnen entsprechende Bestätigungen aufgrund mangelnder verwaltungsinterner Anweisungen nicht ausgestellt werden (AIDA 4.2019). Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit, von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren. Die NGOs ASGI und Ärzte ohne Grenzen betreiben in Rom seit April 2016 ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern. ASGI arbeitet auch mit anderen Institutionen zusammen und beobachtet die Einhaltung der verfassungsmäßigen Rechte der Migranten auf medizinische Versorgung (AIDA 4.2019). Bei den Gesundheitsdienstleistungen in den Zentren sehen die neuen Ausschreibungskriterien in Aufnahmezentren mit bis zu 50 Plätzen durchschnittlich nur noch vier Stunden ärztliche Betreuung pro Person und Jahr vor, Pflegepersonal ist in diesen Zentren keines mehr vorgesehen. In großen Zentren (bis zu 300 Plätzen) muss ein Arzt nur noch 24 Stunden pro Woche statt wie bisher rund um die Uhr anwesend sein. Für die Zentren ist keine Unterstützung durch interne Psychologen/Psychiater mehr vorgesehen. Die soziale Unterstützung für Zentren mit bis zu 50 Plätzen wurde auf sechs Stunden pro Woche reduziert, jene für Zentren mit bis zu 300 Plätzen auf 24 Stunden pro Woche (SFH 8.5.2019). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (4.2019): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 19.9.2019 CILD - Coalizione Italiana Libertà e Diritti Civili (1.2.2019): ANAGRAFE E DIRITTI: COSA CAMBIA COL DECRETO SALVINI. Know Your Rights, https://immigrazione.it/docs/2019/know-your-rights.pdf, Zugriff 26.2.2018 MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.5.2019): Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008993/190508-auskunft-italien.pdf, Zugriff 25.9.2019 VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail  COVID-19 Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Italien wurden bisher 0000 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 0000 Personen verstorben sind. Quellen: - https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 00.12.2020 Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind. Quellen: - https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 00.12.2020 Im Bescheid wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er leide an keinen Erkrankungen, die seiner Überstellung nach Italien im Wege stehen würden. Italien sei mit Schreiben vom 02.12.2020 über den Eintritt der Zuständigkeit durch Fristablauf gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO mit 02.12.2020 in Kenntnis gesetzt worden. XXXX , welche vom BF als Ehefrau bezeichnet werde, halte sich in Österreich auf. Eine Abhängigkeit oder besonders enge Beziehung könne nicht festgestellt werden laut BFA. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde ausführlich nach Gegenüberstellung der Aussagen des BF und der angeblichen Ehefrau zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten hervorgehoben. Im Bescheid wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er leide an keinen Erkrankungen, die seiner Überstellung nach Italien im Wege stehen würden. Italien sei mit Schreiben vom 02.12.2020 über den Eintritt der Zuständigkeit durch Fristablauf gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO mit 02.12.2020 in Kenntnis gesetzt worden. römisch 40 , welche vom BF als Ehefrau bezeichnet werde, halte sich in Österreich auf. Eine Abhängigkeit oder besonders enge Beziehung könne nicht festgestellt werden laut BFA. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde ausführlich nach Gegenüberstellung der Aussagen des BF und der angeblichen Ehefrau zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten hervorgehoben. Zusammenfassend wird im Bescheid festgehalten, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF mit Frau XXXX jemals in seinem Herkunftsstaat ein gemeinsames Familienleben geführt habe. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass der BF eine traditionelle Eheschließung mit Frau XXXX nur deswegen vorgebracht habe, um bessere Chancen auf einen Aufenthaltsstatus in Österreich zu erhalten. Auch aus dem Umstand, dass der BF erst seit sehr kurzer Zeit mit Frau XXXX hier in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt lebe, lässt sich keine besonders enge Beziehung oder Abhängigkeit zu Frau XXXX ableiten. Auch wenn Frau XXXX ausführe, dass sie aktuell in finanziellen Belangen für den BF aufkommen würde, wird vom BFA darauf verwiesen, dass der BF als Asylwerber in Österreich grundversorgungsberechtigt sei und somit auf die finanziellen Zuwendungen von Frau XXXX nicht angewiesen sei. Zusammenfassend wird im Bescheid festgehalten, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF mit Frau römisch 40 jemals in seinem Herkunftsstaat ein gemeinsames Familienleben geführt habe. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass der BF eine traditionelle Eheschließung mit Frau römisch 40 nur deswegen vorgebracht habe, um bessere Chancen auf einen Aufenthaltsstatus in Österreich zu erhalten. Auch aus dem Umstand, dass der BF erst seit sehr kurzer Zeit mit Frau römisch 40 hier in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt lebe, lässt sich keine besonders enge Beziehung oder Abhängigkeit zu Frau römisch 40 ableiten. Auch wenn Frau römisch 40 ausführe, dass sie aktuell in finanziellen Belangen für den BF aufkommen würde, wird vom BFA darauf verwiesen, dass der BF als Asylwerber in Österreich grundversorgungsberechtigt sei und somit auf die finanziellen Zuwendungen von Frau römisch 40 nicht angewiesen sei. Im Falle der Rückkehr des BF nach Italien, einem Nachbarstaat Österreichs, stehe dem auch nichts entgegen, den Kontakt zu Frau XXXX via Telefon oder Internet zu halten. Zudem wäre die Distanz zwischen Österreich und dem Nachbarland Italien nicht derart groß, dass ein persönlicher Kontakt zwischen dem BF und Frau XXXX – insbesondere nach den fremdenpolizeilichen und unionsrechtlichen Vorschriften – nicht aufrechterhalten werden könnte. Befragt wie lange der BF in Italien gewesen sei, habe der BF angegeben, es wäre eigentlich nur ein Tag gewesen, am nächsten Tag wäre er weiter nach Österreich gefahren. In Italien hätte es keine konkret den BF betreffenden Vorfälle gegeben. Dem BF wäre aufgrund der Corona-Situation eine Quarantäne angeordnet worden, der BF wäre aber einfach weggegangen. Italien würde den BF nicht interessieren, der BF sei wegen seiner Frau nach Österreich gekommen. Die italienischen Behörden hätten der Aufnahme gem. der Dublin-VO zugestimmt und damit erklärten sie sich bereit, den BF nach Italien einreisen zu lassen und die den BF gegenüber bestehenden Verpflichtungen wahrzunehmen. Es könne somit festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückbringung nach Italien dort die ihm damit zugesicherten Leistungen in Anspruch nehmen könne.Im Falle der Rückkehr des BF nach Italien, einem Nachbarstaat Österreichs, stehe dem auch nichts entgegen, den Kontakt zu Frau römisch 40 via Telefon oder Internet zu halten. Zudem wäre die Distanz zwischen Österreich und dem Nachbarland Italien nicht derart groß, dass ein persönlicher Kontakt zwischen dem BF und Frau römisch 40 – insbesondere nach den fremdenpolizeilichen und unionsrechtlichen Vorschriften – nicht aufrechterhalten werden könnte. Befragt wie lange der BF in Italien gewesen sei, habe der BF angegeben, es wäre eigentlich nur ein Tag gewesen, am nächsten Tag wäre er weiter nach Österreich gefahren. In Italien hätte es keine konkret den BF betreffenden Vorfälle gegeben. Dem BF wäre aufgrund der Corona-Situation eine Quarantäne angeordnet worden, der BF wäre aber einfach weggegangen. Italien würde den BF nicht interessieren, der BF sei wegen seiner Frau nach Österreich gekommen. Die italienischen Behörden hätten der Aufnahme gem. der Dublin-VO zugestimmt und damit erklärten sie sich bereit, den BF nach Italien einreisen zu lassen und die den BF gegenüber bestehenden Verpflichtungen wahrzunehmen. Es könne somit festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückbringung nach Italien dort die ihm damit zugesicherten Leistungen in Anspruch nehmen könne., Die Außerlandesbringung führe zu keiner relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK und sei die Zurückweisungsentscheidung unter diesem Aspekt zulässig. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden und eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Italien sei nicht erkannt worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Die Außerlandesbringung führe zu keiner relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK und sei die Zurückweisungsentscheidung unter diesem Aspekt zulässig. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden und eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Italien sei nicht erkannt worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des , Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
  23. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen auf das bisher erstattete Vorbringen des BF verwiesen und insbesondere vorgebracht, dass es das BFA verabsäumt habe, weitere Ermittlungen zum tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seiner in Österreich lebenden Ehefrau anzustellen. Beantragt wurde, die Ehefrau auch beim BVwG als Zeugin zum schützenswerten Familienleben und zum bestehenden Abhängigkeitsverhältnis des BF zu laden. Es sei im gegenständlichen Fall eine Einzelfallprüfung durchzuführen und gebe es keine individuelle Zusicherung Italiens. Moniert wurden die Länderfeststellungen zur Situation in Italien. Eine Abschiebung nach Italien stelle eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte dar und sei zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Im gegenständlichen Fall seien insbesondere humanitäre Grunde gegeben, welche sich insbesondere aus dem familiären und kulturellen Kontext ergeben würden. Auch auf den Erwägungsgrund 14 der Dublin III-VO wurde verwiesen, der betone, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein sollte. Es wurde beantragt das Asylverfahren des BF in Österreich zuzulassen bzw. wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  24. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen auf das bisher erstattete Vorbringen des BF verwiesen und insbesondere vorgebracht, dass es das BFA verabsäumt habe, weitere Ermittlungen zum tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seiner in Österreich lebenden Ehefrau anzustellen. Beantragt wurde, die Ehefrau auch beim BVwG als Zeugin zum schützenswerten Familienleben und zum bestehenden Abhängigkeitsverhältnis des BF zu laden. Es sei im gegenständlichen Fall eine Einzelfallprüfung durchzuführen und gebe es keine individuelle Zusicherung Italiens. Moniert wurden die Länderfeststellungen zur Situation in Italien. Eine Abschiebung nach Italien stelle eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte dar und sei zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Im gegenständlichen Fall seien insbesondere humanitäre Grunde gegeben, welche sich insbesondere aus dem familiären und kulturellen Kontext ergeben würden. Auch auf den Erwägungsgrund 14 der Dublin III-VO wurde verwiesen, der betone, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein sollte. Es wurde beantragt das Asylverfahren des BF in Österreich zuzulassen bzw. wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zusammen mit der Beschwerde wurden Hochzeitsfotos sowie eine Bestätigung vom Dezember 2020 vorgelegt, ausgestellt von einem österreichischen Friseurladen, wonach der BF, sobald dieser freien Zugang zum österreichischen AMS habe, eine Beschäftigungsbewilligung nachweisen könne, einen vorzeitigen fixen Arbeitsplatz im Unternehmen erhalte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein irakischer Staatsangehöriger gelangte in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 15.09.2020 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 2 in Italien vom 09.09.2020 vor. Das BFA richtete am 01.10.2020 unter ausdrücklichem Hinweis auf den italienischen Eurodac-Treffer sowie Angabe der Behauptungen des BF, seine nach muslimischem Ritus angetraute Frau würde in Österreich leben,

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Den italienischen Behörden wurde mit Schreiben vom 02.12.2020 mitgeteilt, dass Italien gem. Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für das Asylverfahren des BF zuständig ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Italien gibt es keine Hinweise und wurde derartiges im gesamten Verfahren auch nicht substantiiert behauptet. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellungsfrist ist noch offen.Das BFA richtete am 01.10.2020 unter ausdrücklichem Hinweis auf den italienischen Eurodac-Treffer sowie Angabe der Behauptungen des BF, seine nach muslimischem Ritus angetraute Frau würde in Österreich leben,

Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien.

Den italienischen Behörden wurde mit Schreiben vom 02.12.2020 mitgeteilt, dass Italien gem. Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO für das Asylverfahren des BF zuständig ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Italien gibt es keine Hinweise und wurde derartiges im gesamten Verfahren auch nicht substantiiert behauptet. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellungsfrist ist noch offen. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien an. Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Die BF leidet unter keinen derart gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnten. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF nach Italien. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der grundsätzlich gesunde 23jährige Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehört. Der Beschwerdeführer, welcher im September 2020 nach Österreich gelangt war und gegenständlichen Antrag gestellt hatte, verwies darauf und legte Unterlagen vor, dass er mit einer in Österreich über einen Asylstatus verfügenden irakischen Staatsangehörigen namens XXXX nach muslimischem Ritus verheiratet sei. Die nach muslimischem Ritus angetraute Ehefrau gelangte 2005 nach Österreich, die Ehe sei, als diese im Irak gewesen sei, im September 2019 erfolgt, der BF habe sie im August 2019 kennengelernt, wenige Tage danach sei die Ehefrau wieder nach Österreich gelangt. Die angebliche Ehefrau, mit welcher der BF erstmalig in Österreich seit Oktober 2020 im gemeinsamen Haushalt wohnt, verfügt in Österreich über keinen Asylstatus mehr, da ihr dieser mit rechtskräftiger Entscheidung des BFA vom August 2020 aberkannt wurde, es wurde ihr auch kein subsidiärer Schutzstatus sowie keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zuerkannt. Sie verfügt jedoch über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Der Beschwerdeführer, welcher im September 2020 nach Österreich gelangt war und gegenständlichen Antrag gestellt hatte, verwies darauf und legte Unterlagen vor, dass er mit einer in Österreich über einen Asylstatus verfügenden irakischen Staatsangehörigen namens römisch 40 nach muslimischem Ritus verheiratet sei. Die nach muslimischem Ritus angetraute Ehefrau gelangte 2005 nach Österreich, die Ehe sei, als diese im Irak gewesen sei, im September 2019 erfolgt, der BF habe sie im August 2019 kennengelernt, wenige Tage danach sei die Ehefrau wieder nach Österreich gelangt. Die angebliche Ehefrau, mit welcher der BF erstmalig in Österreich seit Oktober 2020 im gemeinsamen Haushalt wohnt, verfügt in Österreich über keinen Asylstatus mehr, da ihr dieser mit rechtskräftiger Entscheidung des BFA vom August 2020 aberkannt wurde, es wurde ihr auch kein subsidiärer Schutzstatus sowie keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zuerkannt. Sie verfügt jedoch über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Das BFA hatte bereits ausführlich und zu Recht ausgeführt, dass ein Familienleben zwischen dem BF und XXXX vor der Einreise nach Österreich nicht festgestellt werden kann, insbesondere, dass die beiden nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt haben vor der Einreise, sich erst im August 2019 kennengelernt hätten und nach der Heirat im September 2019 wieder in unterschiedlichen Staaten aufgehalten haben. Erst im September 2020 gelangte der BF nach Österreich und es besteht nunmehr erst ab Oktober 2020 ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seiner nach muslimischem Ritus angetrauten Ehefrau. Das BFA hatte bereits ausführlich und zu Recht ausgeführt, dass ein Familienleben zwischen dem BF und römisch 40 vor der Einreise nach Österreich nicht festgestellt werden kann, insbesondere, dass die beiden nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt haben vor der Einreise, sich erst im August 2019 kennengelernt hätten und nach der Heirat im September 2019 wieder in unterschiedlichen Staaten aufgehalten haben. Erst im September 2020 gelangte der BF nach Österreich und es besteht nunmehr erst ab Oktober 2020 ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seiner nach muslimischem Ritus angetrauten Ehefrau. Abgesehen von der nach muslimischem Ritus angetrauten Ehefrau verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren nennenswerten Anknüpfungspunkte an Österreich. Besonders intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet daher nicht.

  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen zur Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zu seiner Reiseroute und der Asylantragstellung in Italien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen sowie der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung. Die Feststellungen bezüglich des Aufnahmeersuchen der österreichischen Dublinbehörde und der Mitteilung die italienischen Behörden, dass Italien für gegenständliches Verfahren des BF zuständig ist, beruhen auf dem durchgeführten – im Verwaltungsakt dokumentierten – Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen Dublin-Behörde und der italienischen Dublin-Behörde. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Es wurden die geänderte Gesetzeslage in Italien (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 04.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 01.12.2018; „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“) berücksichtigt und die Neuerungen betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen und betreffend die (medizinische) Versorgung von Asylwerbern umfassend dargestellt. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Italien, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan. Die Länderfeststellungen sind ausreichend aktuell, zeichnen allerdings - angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 naturgemäß ein Bild der (medizinischen) Versorgung von Asylwerbern in Italien, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Die Mitgliedstaaten sind allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen und stehen hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), die die Ausbreitung von Covid-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen erst dann durchgeführt werden, wenn sich die einzelnen Mitgliedstaaten dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen sog. Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen. Die skizzierten derzeit bestehenden Überstellungshindernisse sind aus jetziger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass Italien eines der Länder Europas ist, das sehr stark von der Covid-19-Pandemie betroffen war und ist. Es ist davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in den Maximalfristen der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin III-VO geregelte Überstellungsfrist) erfolgen werden können. Die skizzierten derzeit bestehenden Überstellungshindernisse sind aus jetziger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass Italien eines der Länder Europas ist, das sehr stark von der Covid-19-Pandemie betroffen war und ist. Es ist davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in den Maximalfristen der Verordnung vergleiche die in Artikel 29, Dublin III-VO geregelte Überstellungsfrist) erfolgen werden können. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Italien nicht zu beanstanden, zumal davon auszugehen ist, dass erst - und nur dann - Überstellungen durchgeführt werden, wenn Italien für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards nach den Länderfeststellungen garantieren kann. Allfällige Unterbringungsmängel im Zielstaat sind nicht dergestalt, dass sie eine Verletzung des Art. 3 EMRK mit hinreichender Sicherheit wahrscheinlich erscheinen ließen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Italien nicht zu beanstanden, zumal davon auszugehen ist, dass erst - und nur dann - Überstellungen durchgeführt werden, wenn Italien für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards nach den Länderfeststellungen garantieren kann. Allfällige Unterbringungsmängel im Zielstaat sind nicht dergestalt, dass sie eine Verletzung des , Artikel 3, EMRK mit hinreichender Sicherheit wahrscheinlich erscheinen ließen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Italien hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Es wurde insgesamt kein Vorbringen in substantiierter Weise erstattet, das geeignet wäre, Art. 3 EMRK zu tangieren. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Italien hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Es wurde insgesamt kein Vorbringen in substantiierter Weise erstattet, das geeignet wäre, Artikel 3, EMRK zu tangieren. , Dass der Beschwerdeführer unter keinen gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnte, ergibt sich aus den Angaben des BF, der keinerlei Krankheiten behauptete. Es kann nicht festgestellt werden, dass im Fall der BF sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen eine Rücküberstellung der BF nach Italien. Die erforderliche medizinische Versorgung ist grundsätzlich auch in Italien gewährleistet. Der Beschwerdeführer ist nicht als besonders vulnerable einzustufen. Von daher geht die vage Behauptung in der Beschwerde, dass Art. 3 EMRK nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, ins Leere. Ein konkretes Vorbringen dazu wurde jedenfalls auch in der Beschwerde nicht erstattet. Die erforderliche medizinische Versorgung ist grundsätzlich auch in Italien gewährleistet. Der Beschwerdeführer ist nicht als besonders vulnerable einzustufen. Von daher geht die vage Behauptung in der Beschwerde, dass Artikel 3, EMRK nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, ins Leere. Ein konkretes Vorbringen dazu wurde jedenfalls auch in der Beschwerde nicht erstattet. Dass die Lebensgefährtin des BF in Österreich über keinen Asylstatus mehr verfügt, da ihr dieser mit rechtskräftiger Entscheidung des BFA vom August 2020 aberkannt wurde, es wurde ihr auch kein subsidiärer Schutzstatus sowie keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zuerkannt, sie verfügt jedoch über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, ergibt sich aus den aktuellen Auszügen. Die behauptete Eheschließung nach muslimischem Ritus in Irak mit der in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU verfügenden irakischen Staatsangehörigen, mit welcher der BF erst in Österreich erstmals und das seit Oktober 2020 im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus den Angaben der BF und aus den eingeholten Auszügen, ebenso wie die Feststellung, dass zwischen den Genannten keine Abhängigkeit feststellbar ist. Die Feststellungen, dass erst ab Oktober 2020 gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seiner nach muslimischem Ritus angetrauten Ehefrau besteht, ergeben sich aus den Angaben der BF und den Abfragen des Zentralen Melderegisters (ZMR) und sind letztlich unstrittig. Im Detail führte das BFA im nunmehr angefochtenen Bescheid ausführlich und schlüssig nach Gegenüberstellung der Aussagen des BF und der angeblichen Ehefrau zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten an wie im Folgenden auszugsweise wiedergegeben:„(…)Im Detail führte das BFA im nunmehr angefochtenen Bescheid ausführlich und schlüssig nach Gegenüberstellung der Aussagen des BF und der angeblichen Ehefrau zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten an wie im Folgenden auszugsweise wiedergegeben:, „(…) Im Zuge der Erstbefragung vor der PI XXXX Fremdenpolizei am 16.09.2020 gaben Sie an, Frau XXXX , welche 23 Jahre alt wäre und welche Ihre Ehefrau sei, würde in Österreich leben. Den genauen Wohnort von ihr würden Sie nicht wissen, sie würde aber schon lange mit ihrer Familie in Österreich leben. Sie würden hier in Österreich bei ihr leben wollen und hätten Ihren Herkunftsstaat nur wegen ihr verlassen. Im Irak hätten Sie ansonsten keine Probleme gehabt.Im Zuge der Erstbefragung vor der PI römisch 40 Fremdenpolizei am 16.09.2020 gaben Sie an, Frau römisch 40 , welche 23 Jahre alt wäre und welche Ihre Ehefrau sei, würde in Österreich leben. Den genauen Wohnort von ihr würden Sie nicht wissen, sie würde aber schon lange mit ihrer Familie in Österreich leben. Sie würden hier in Österreich bei ihr leben wollen und hätten Ihren Herkunftsstaat nur wegen ihr verlassen. Im Irak hätten Sie ansonsten keine Probleme gehabt. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 15.12.2020 gaben Sie an, Sie würden seit etwa ein oder zwei Monaten zusammen mit Frau XXXX , geboren XXXX , in XXXX wohnen. Bei Frau XXXX würde es sich um Ihre Ehefrau handeln, welche Sie nach Ritus geheiratet hätten. Standesamtlich seien Sie mit ihr aber nicht verheiratet. Frau XXXX wäre Verkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft in XXXX und würde finanziell für Sie aufkommen. Sie würde seit ca. 15 oder 16 Jahren hier in Österreich leben. Im XXXX hätten sie sich im Irak im Haus Ihres Onkels kennengelernt, sie wäre eine Bekannte der Familie Ihres Onkels. Ihre Frau wäre von August 2019 bis September 2019 im Irak gewesen, anschließend wäre sie wieder nach Österreich gereist. Sie wären noch ein Jahr und zwei Monate im Irak geblieben und anschließend ebenso erstmalig nach Österreich gereist. Sie würden nicht wissen warum Ihre Frau, trotz Aufenthaltsberechtigung in Österreich, in den Irak gereist wäre, vielleicht hätte sie dort Urlaub gemacht oder jemanden besucht. In der Zeit, in welcher Sie im Irak und Ihre Frau wieder in Österreich gewesen wäre, hätten Sie fast täglich mit ihr telefoniert. Im XXXX hätten Sie Ihre Frau traditionell in der Stadt XXXX im Irak geheiratet. Zwischen dem Kennenlernen und der Hochzeit wären ca. 10 bis 12 Tage gelegen. Die Heiratsbestätigung sowie Hochzeitsfotos legten Sie im Zuge der Einvernahme der Behörde vor. Ihre Frau hätten Sie im Irak alle zwei bis drei Tage gesehen, nach der Hochzeit hätten sie sich eher täglich gesehen. Befragt ob Sie mit Fr. XXXX im Irak in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, verneinten Sie dies und gaben an, Ihre Frau hätte nach der Hochzeit aufgrund ihrer Arbeit und ihrer Familie in Österreich schnell wieder nach Österreich wollen. Sie wäre ca. 10 Tage nach der Hochzeit wieder nach Österreich gereist. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 15.12.2020 gaben Sie an, Sie würden seit etwa ein oder zwei Monaten zusammen mit Frau römisch 40 , geboren römisch 40 , in römisch 40 wohnen. Bei Frau römisch 40 würde es sich um Ihre Ehefrau handeln, welche Sie nach Ritus geheiratet hätten. Standesamtlich seien Sie mit ihr aber nicht verheiratet. Frau römisch 40 wäre Verkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft in römisch 40 und würde finanziell für Sie aufkommen. Sie würde seit ca. 15 oder 16 Jahren hier in Österreich leben. Im römisch 40 hätten sie sich im Irak im Haus Ihres Onkels kennengelernt, sie wäre eine Bekannte der Familie Ihres Onkels. Ihre Frau wäre von August 2019 bis September 2019 im Irak gewesen, anschließend wäre sie wieder nach Österreich gereist. Sie wären noch ein Jahr und zwei Monate im Irak geblieben und anschließend ebenso erstmalig nach Österreich gereist. Sie würden nicht wissen warum Ihre Frau, trotz Aufenthaltsberechtigung in Österreich, in den Irak gereist wäre, vielleicht hätte sie dort Urlaub gemacht oder jemanden besucht. In der Zeit, in welcher Sie im Irak und Ihre Frau wieder in Österreich gewesen wäre, hätten Sie fast täglich mit ihr telefoniert. Im römisch 40 hätten Sie Ihre Frau traditionell in der Stadt römisch 40 im Irak geheiratet. Zwischen dem Kennenlernen und der Hochzeit wären ca. 10 bis 12 Tage gelegen. Die Heiratsbestätigung sowie Hochzeitsfotos legten Sie im Zuge der Einvernahme der Behörde vor. Ihre Frau hätten Sie im Irak alle zwei bis drei Tage gesehen, nach der Hochzeit hätten sie sich eher täglich gesehen. Befragt ob Sie mit Fr. römisch 40 im Irak in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, verneinten Sie dies und gaben an, Ihre Frau hätte nach der Hochzeit aufgrund ihrer Arbeit und ihrer Familie in Österreich schnell wieder nach Österreich wollen. Sie wäre ca. 10 Tage nach der Hochzeit wieder nach Österreich gereist. Bei der Hochzeit wären Ihre Eltern, Ihre Onkel, die Mutter sowie die Tante Ihrer Frau dabei gewesen. Befragt wie der Tag der Hochzeit ausgesehen hat, führten Sie aus, sie beide wären mit den Verwandten und einem DJ in einem Hochzeitssaal gewesen. Ihre Verwandten hätten mit Ihnen gefeiert und zu Abend gegessen. Die Feier hätte etwa vier bis viereinhalb Stunden gedauert, und um ca. 22:30 Uhr abends geendet. Ihre Frau wäre nach der Feier mit zu Ihnen nachhause gegangen, Sie hätten gegessen und Ihre Frau wäre dann wieder nachhause gegangen, dies deswegen, weil sie es eilig gehabt hätte, Ihre Koffer zu packen und wieder nach Österreich zu kommen. Befragt wie Ihr Alltag hier in Österreich aussehen würde, gaben Sie an, Sie würden jeden Morgen um 06:00 Uhr aufstehen und Ihre Frau zur Arbeit bringen. Anschließend würden Sie Deutsch übers Fernsehen lernen. Frau XXXX gab bei der Zeugenbefragung am 15.12.2020 an, sie würde zusammen mit Ihnen seit ca. zwei Monaten gemeinsam in einer Wohnung in XXXX leben. Sie würde Vollzeit arbeiten und sich finanziell um Sie kümmern. Sie hätten sich im August oder September 2019 im Irak in der Stadt XXXX kennengelernt, an das genaue Datum würde sie sich nicht mehr erinnern können. Im XXXX hätte sie Sie nach muslimischen Traditionen geheiratet, an das genaue Hochzeitsdatum würde sie sich nicht erinnern können, vielleicht wäre es der XXXX gewesen. Befragt wie die Hochzeitsfeier ausgesehen hätte, gab Fr. XXXX an, sie hätten gefeiert und Fotos gemacht, ein Imam wäre auch anwesend gewesen. Fr. XXXX wäre ca. ein Jahr im Irak gewesen, von wann bis wann genau, würde sie nicht wissen. Der Grund für die Reise in den Irak wäre ihr kranker Großvater gewesen, sie und ihre Mutter wären dorthin gereist, um ihn zu pflegen. Sie hätten im Irak nicht mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, weil Fr. XXXX hier in Österreich aufgewachsen wäre und nur wegen ihrem Großvater dort gewesen wäre. Zwischen der Hochzeit und der Ausreise von Fr. XXXX ca. ein Monat gelegen, genau würde sie sich aber nicht erinnern können. Aus dem Irak wäre sie wieder ausgereist, weil sie in Österreich aufgewachsen wäre, hier die Schule besucht hätte und auch hier arbeiten würde. Im Irak hätten Sie zu ihr eher telefonischen Kontakt gehabt und Sie hätten Frau XXXX bei ihrem Großvater im Garten besucht. Dies deshalb, weil sie nicht rausgehen hätte können, da sie mit der Pflege ihres Großvaters beschäftigt gewesen wäre. Befragt wie oft sie sich im Irak getroffen hätten, gab Fr. XXXX an, dies nicht zu wissen, sie könne auf diese Frage nicht antworten. Im Alltag in Österreich würde sie mit Ihnen den Haushalt machen und mit Ihnen gemeinsam draußen spazieren gehen. Sie wären finanziell von Fr. XXXX abhängig und sie würde auch in Zukunft für Sie aufkommen. Am Ende der Befragung gab Fr. XXXX an, noch einmal sagen zu wollen, sie wäre vergesslich und würde sich an das Datum oft nicht erinnern können.Frau römisch 40 gab bei der Zeugenbefragung am 15.12.2020 an, sie würde zusammen mit Ihnen seit ca. zwei Monaten gemeinsam in einer Wohnung in römisch 40 leben. Sie würde Vollzeit arbeiten und sich finanziell um Sie kümmern. Sie hätten sich im August oder September 2019 im Irak in der Stadt römisch 40 kennengelernt, an das genaue Datum würde sie sich nicht mehr erinnern können. Im römisch 40 hätte sie Sie nach muslimischen Traditionen geheiratet, an das genaue Hochzeitsdatum würde sie sich nicht erinnern können, vielleicht wäre es der römisch 40 gewesen. Befragt wie die Hochzeitsfeier ausgesehen hätte, gab Fr. römisch 40 an, sie hätten gefeiert und Fotos gemacht, ein Imam wäre auch anwesend gewesen. Fr. römisch 40 wäre ca. ein Jahr im Irak gewesen, von wann bis wann genau, würde sie nicht wissen. Der Grund für die Reise in den Irak wäre ihr kranker Großvater gewesen, sie und ihre Mutter wären dorthin gereist, um ihn zu pflegen. Sie hätten im Irak nicht mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, weil Fr. römisch 40 hier in Österreich aufgewachsen wäre und nur wegen ihrem Großvater dort gewesen wäre. Zwischen der Hochzeit und der Ausreise von Fr. römisch 40 ca. ein Monat gelegen, genau würde sie sich aber nicht erinnern können. Aus dem Irak wäre sie wieder ausgereist, weil sie in Österreich aufgewachsen wäre, hier die Schule besucht hätte und auch hier arbeiten würde. Im Irak hätten Sie zu ihr eher telefonischen Kontakt gehabt und Sie hätten Frau römisch 40 bei ihrem Großvater im Garten besucht. Dies deshalb, weil sie nicht rausgehen hätte können, da sie mit der Pflege ihres Großvaters beschäftigt gewesen wäre. Befragt wie oft sie sich im Irak getroffen hätten, gab Fr. römisch 40 an, dies nicht zu wissen, sie könne auf diese Frage nicht antworten. Im Alltag in Österreich würde sie mit Ihnen den Haushalt machen und mit Ihnen gemeinsam draußen spazieren gehen. Sie wären finanziell von Fr. römisch 40 abhängig und sie würde auch in Zukunft für Sie aufkommen. Am Ende der Befragung gab Fr. römisch 40 an, noch einmal sagen zu wollen, sie wäre vergesslich und würde sich an das Datum oft nicht erinnern können. Soweit Sie ausführten, dass Sie Frau XXXX im Irak geehelicht hätten und nunmehr aufgrund dieser Eheschließung hierher nach Österreich gekommen wären und bei ihr bleiben möchten, kann diesem Vorbringen aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Soweit Sie ausführten, dass Sie Frau römisch 40 im Irak geehelicht hätten und nunmehr aufgrund dieser Eheschließung hierher nach Österreich gekommen wären und bei ihr bleiben möchten, kann diesem Vorbringen aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
  2. Frau XXXX brachte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein und mit Bescheid vom 07.02.2006 wurde ihr Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nachdem bekannt geworden war, dass Frau XXXX Österreich wieder verlassen hatte und in den Irak zurückgekehrt war, wurde ihr mit Bescheid vom 02.07.2020 der zuerkannte Status wieder aberkannt. Im Rahmen einer Einvernahme vor dem BFA, ASt. Linz am 14.11.2019 gab sie an, ihre Eltern wären wieder in den Irak gereist und sie hätte nicht alleine in Österreich bleiben wollen, weshalb sie mitgekommen wäre. Ihre Mutter hätte den kranken Großvater gepflegt und sie hätte ihre Mutter dabei unterstützt. Bei dieser Einvernahme wurde Frau XXXX näher zu den Umständen Ihres Aufenthalts im Irak befragt. Bei dieser Gelegenheit – trotz Aufforderung – erwähnte sie Sie mit keinem einzigen Wort. Auch erwähnte sie nicht, dass sie Sie im Irak geehelicht hätte.
  3. Frau römisch 40 brachte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein und mit Bescheid vom 07.02.2006 wurde ihr Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nachdem bekannt geworden war, dass Frau römisch 40 Österreich wieder verlassen hatte und in den Irak zurückgekehrt war, wurde ihr mit Bescheid vom 02.07.2020 der zuerkannte Status wieder aberkannt. Im Rahmen einer Einvernahme vor dem BFA, ASt. Linz am 14.11.2019 gab sie an, ihre Eltern wären wieder in den Irak gereist und sie hätte nicht alleine in Österreich bleiben wollen, weshalb sie mitgekommen wäre. Ihre Mutter hätte den kranken Großvater gepflegt und sie hätte ihre Mutter dabei unterstützt. Bei dieser Einvernahme wurde Frau römisch 40 näher zu den Umständen Ihres Aufenthalts im Irak befragt. Bei dieser Gelegenheit – trotz Aufforderung – erwähnte sie Sie mit keinem einzigen Wort. Auch erwähnte sie nicht, dass sie Sie im Irak geehelicht hätte.
  4. Bei der Zeugenbefragung gab Frau XXXX als Grund für die Reise in den Irak die Pflegebedürftigkeit ihres kranken Großvaters an. Weiters gab sie an, dass sie beide, im Irak eher telefonischen Kontakt gehabt hätten und sich im Garten ihres Großvaters getroffen hätten, da Ihre Frau wegen dessen Pflege nicht rausgehen hätte können. Sie hingegen gaben bei Ihrer Einvernahme an, Sie würden nicht wissen warum Frau XXXX in den Irak gereist wäre. Vielleicht hätte sie dort jemanden besucht oder wäre im Urlaub gewesen. Ihren Großvater erwähnten Sie in der Einvernahme mit keinem Wort. Dies ist umso erstaunlicher, zumal gerade in der Phase des Kennenlernens einer Person – die man später sogar ehelichen möchte – die näheren Lebensumstände erfragt werden bzw. diesbezüglich das Interesse groß ist. Gerade vor dem Hintergrund, dass diese andere Person einen Großteil ihres Lebens im Ausland verbracht hat und nur für einen bestimmten Zeitraum in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Weiters hat die Pflege des Großvaters im Alltag von Frau XXXX offensichtlich eine so große Rolle gespielt, dass ein Treffen mit Ihnen laut den Ausführungen von Frau XXXX nur im Garten des Großvaters stattfinden konnte. Sie selbst aber gaben dazu völlig widersprüchlich an, Sie wären im Irak zusammen mit ihr zum Einkaufen und in den Park spazieren gegangen. Wie bereits ausgeführt, den Großvater Ihrer Frau jedoch erwähnten Sie nicht.
  5. Bei der Zeugenbefragung gab Frau römisch 40 als Grund für die Reise in den Irak die Pflegebedürftigkeit ihres kranken Großvaters an. Weiters gab sie an, dass sie beide, im Irak eher telefonischen Kontakt gehabt hätten und sich im Garten ihres Großvaters getroffen hätten, da Ihre Frau wegen dessen Pflege nicht rausgehen hätte können. Sie hingegen gaben bei Ihrer Einvernahme an, Sie würden nicht wissen warum Frau römisch 40 in den Irak gereist wäre. Vielleicht hätte sie dort jemanden besucht oder wäre im Urlaub gewesen. Ihren Großvater erwähnten Sie in der Einvernahme mit keinem Wort. Dies ist umso erstaunlicher, zumal gerade in der Phase des Kennenlernens einer Person – die man später sogar ehelichen möchte – die näheren Lebensumstände erfragt werden bzw. diesbezüglich das Interesse groß ist. Gerade vor dem Hintergrund, dass diese andere Person einen Großteil ihres Lebens im Ausland verbracht hat und nur für einen bestimmten Zeitraum in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Weiters hat die Pflege des Großvaters im Alltag von Frau römisch 40 offensichtlich eine so große Rolle gespielt, dass ein Treffen mit Ihnen laut den Ausführungen von Frau römisch 40 nur im Garten des Großvaters stattfinden konnte. Sie selbst aber gaben dazu völlig widersprüchlich an, Sie wären im Irak zusammen mit ihr zum Einkaufen und in den Park spazieren gegangen. Wie bereits ausgeführt, den Großvater Ihrer Frau jedoch erwähnten Sie nicht.
  6. Frau XXXX war von XXXX im Irak aufhältig. Nach Ihren Angaben ist Frau XXXX bereits 10 Tage nach der Hochzeit wieder nach Österreich gereist. Sie hingegen gab in der mit ihr geführten Zeugenbefragung an, sie wäre ca. ein Monat nach der Hochzeit erst wieder nach Österreich gereist, sie würde sich aber nicht genau erinnern können. Unverständlich ist, warum Frau XXXX über ein Jahr im Irak lebt und plötzlich noch am Abend der Hochzeit damit beschäftigt gewesen sein soll, Ihre Koffer zu packen, obwohl Sie die sicherlich schon längst geplante Rückreise nach Österreich erst ca. zwei Wochen später hätte antreten sollen. Eine Hochzeit stellt ein einschneidendes Erlebnis dar und es kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass das betreffende Paar sehrwohl – gerade vor dem Hintergrund einer geplanten Trennung bzw. Ausreise eines Ehepartners – nennen kann, wie lange sich dieser Ehepartner noch dort aufgehalten hat. Sie und Frau XXXX gaben an, Frau XXXX wäre aufgrund der Arbeit wieder nach Österreich gereist. Diesbezüglich wird jedoch festgehalten, dass Frau XXXX ihren Lebensmittelpunkt von Österreich wegverlegt hat und über ein Jahr wieder im Irak aufhältig war. Es ist unwahrscheinlich, dass Sie in diesem Zeitraum einen festen Arbeitsplatz hatte bzw. von diesem Arbeitsplatz freigestellt worden wäre.
  7. Frau römisch 40 war von römisch 40 im Irak aufhältig. Nach Ihren Angaben ist Frau römisch 40 bereits 10 Tage nach der Hochzeit wieder nach Österreich gereist. Sie hingegen gab in der mit ihr geführten Zeugenbefragung an, sie wäre ca. ein Monat nach der Hochzeit erst wieder nach Österreich gereist, sie würde sich aber nicht genau erinnern können. Unverständlich ist, warum Frau römisch 40 über ein Jahr im Irak lebt und plötzlich noch am Abend der Hochzeit damit beschäftigt gewesen sein soll, Ihre Koffer zu packen, obwohl Sie die sicherlich schon längst geplante Rückreise nach Österreich erst ca. zwei Wochen später hätte antreten sollen. Eine Hochzeit stellt ein einschneidendes Erlebnis dar und es kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass das betreffende Paar sehrwohl – gerade vor dem Hintergrund einer geplanten Trennung bzw. Ausreise eines Ehepartners – nennen kann, wie lange sich dieser Ehepartner noch dort aufgehalten hat. Sie und Frau römisch 40 gaben an, Frau römisch 40 wäre aufgrund der Arbeit wieder nach Österreich gereist. Diesbezüglich wird jedoch festgehalten, dass Frau römisch 40 ihren Lebensmittelpunkt von Österreich wegverlegt hat und über ein Jahr wieder im Irak aufhältig war. Es ist unwahrscheinlich, dass Sie in diesem Zeitraum einen festen Arbeitsplatz hatte bzw. von diesem Arbeitsplatz freigestellt worden wäre.
  8. Sie gaben bei der Einvernahme an, Frau XXXX wäre von August 2019 bis September 2019, also etwa zwei Monate, im Irak aufhältig gewesen. Frau XXXX hingegen gab bei der Zeugenbefragung völlig widersprüchlich dazu an, sie wäre ca. ein Jahr lang im Irak gewesen. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt ist diesbezüglich keinesfalls nachvollziehbar, weswegen Sie offensichtlich in völliger Unkenntnis darüber sind, wie lange und aus welchem Grund Frau XXXX tatsächlich wieder im Irak gewesen ist, zumal es für Sie von großen Interesse gewesen sein müsste zu erfahren, was Ihre zukünftige Ehepartnerin gemacht hat bzw. wie sich ihr bisheriges Leben gestaltet hat.
  9. Sie gaben bei der Einvernahme an, Frau römisch 40 wäre von August 2019 bis September 2019, also etwa zwei Monate, im Irak aufhältig gewesen. Frau römisch 40 hingegen gab bei der Zeugenbefragung völlig widersprüchlich dazu an, sie wäre ca. ein Jahr lang im Irak gewesen. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt ist diesbezüglich keinesfalls nachvollziehbar, weswegen Sie offensichtlich in völliger Unkenntnis darüber sind, wie lange und aus welchem Grund Frau römisch 40 tatsächlich wieder im Irak gewesen ist, zumal es für Sie von großen Interesse gewesen sein müsste zu erfahren, was Ihre zukünftige Ehepartnerin gemacht hat bzw. wie sich ihr bisheriges Leben gestaltet hat.
  10. Sie und Frau XXXX wurden getrennt voneinander zur vorgegebenen Hochzeitsfeier befragt. Diesbezüglich war offensichtlich, dass weder Sie noch Frau XXXX konkrete Angaben dazu machen konnten, sondern vielmehr diese Feier nur sehr allgemein und oberflächlich beschrieben haben. Auch ist in diesem Zusammenhang keinesfalls nachvollziehbar, dass Frau XXXX und Sie nicht gemeinsam die Hochzeitsnacht verbracht haben, sondern Frau XXXX , obwohl Sie nach der Feier zu Ihnen nach Hause gekommen wäre, noch am gleichen Abend das Haus wieder verlassen hätte, um für ihre – offensichtlich – bereits geplante und schon organisierte Rückreise nach Österreich die Koffer zu packen.
  11. Sie und Frau römisch 40 wurden getrennt voneinander zur vorgegebenen Hochzeitsfeier befragt. Diesbezüglich war offensichtlich, dass weder Sie noch Frau römisch 40 konkrete Angaben dazu machen konnten, sondern vielmehr diese Feier nur sehr allgemein und oberflächlich beschrieben haben. Auch ist in diesem Zusammenhang keinesfalls nachvollziehbar, dass Frau römisch 40 und Sie nicht gemeinsam die Hochzeitsnacht verbracht haben, sondern Frau römisch 40 , obwohl Sie nach der Feier zu Ihnen nach Hause gekommen wäre, noch am gleichen Abend das Haus wieder verlassen hätte, um für ihre – offensichtlich – bereits geplante und schon organisierte Rückreise nach Österreich die Koffer zu packen.
  12. Sie gaben an, dass Sie sich noch ca. eineinhalb Jahre nach der Hochzeit mit Frau XXXX im Irak aufgehalten hätten, bevor Sie illegal nach Österreich gekommen wären. In diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, weswegen Frau XXXX nach der Eheschließung nicht bei Ihnen im Irak geblieben ist bzw. warum Sie selbst nicht schon kurze Zeit nach Frau XXXX – und zwar auf legalem Weg – nach Österreich gekommen sind, um hier mit ihr ein gemeinsames Familienleben zu führen.
  13. Sie gaben an, dass Sie sich noch ca. eineinhalb Jahre nach der Hochzeit mit Frau römisch 40 im Irak aufgehalten hätten, bevor Sie illegal nach Österreich gekommen wären. In diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, weswegen Frau römisch 40 nach der Eheschließung nicht bei Ihnen im Irak geblieben ist bzw. warum Sie selbst nicht schon kurze Zeit nach Frau römisch 40 – und zwar auf legalem Weg – nach Österreich gekommen sind, um hier mit ihr ein gemeinsames Familienleben zu führen. (…)“ Zusammenfassend wurde vom BFA zu Recht schlüssig und ausführlich im nunmehr angefochtenen Bescheid festgehalten, es könne nicht festgestellt werden, dass der BF mit Frau XXXX jemals in seinem Herkunftsstaat ein gemeinsames Familienleben geführt hat. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass der BF eine traditionelle Eheschließung mit Frau XXXX nur deswegen vorgebracht hat, um bessere Chancen auf einen Aufenthaltsstatus in Österreich zu erhalten. Auch aus dem Umstand, dass der BF erst seit sehr kurzer Zeit mit Frau XXXX hier in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt lebt, lässt sich keine besonders enge Beziehung oder Abhängigkeit zu Frau XXXX ableiten. Der BF behauptet zwar, finanzielle Unterstützung von seiner Lebensgefährtin zu erhalten, jedoch hat der BF Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung in Österreich, auf diese hatte er freiwillig verzichtet. Eine besonders berücksichtigungswürdige Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin kann nicht erkannt werden.Zusammenfassend wurde vom BFA zu Recht schlüssig und ausführlich im nunmehr angefochtenen Bescheid festgehalten, es könne nicht festgestellt werden, dass der BF mit Frau römisch 40 jemals in seinem Herkunftsstaat ein gemeinsames Familienleben geführt hat. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass der BF eine traditionelle Eheschließung mit Frau römisch 40 nur deswegen vorgebracht hat, um bessere Chancen auf einen Aufenthaltsstatus in Österreich zu erhalten. Auch aus dem Umstand, dass der BF erst seit sehr kurzer Zeit mit Frau römisch 40 hier in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt lebt, lässt sich keine besonders enge Beziehung oder Abhängigkeit zu Frau römisch 40 ableiten. Der BF behauptet zwar, finanzielle Unterstützung von seiner Lebensgefährtin zu erhalten, jedoch hat der BF Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung in Österreich, auf diese hatte er freiwillig verzichtet. Eine besonders berücksichtigungswürdige Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin kann nicht erkannt werden. Alleine aus dem Umstand, dass der BF behauptet, von seiner Lebensgefährtin finanzielle Unterstützung zu erhalten, kann noch keine derartige Abhängigkeit erkannt werden, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstünde. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der BF in Österreich trotz Anspruch darauf, freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtete. Weitere private oder berufliche Anknüpfungspunkte wurden nicht in substantiierter Weise ins Treffen geführt. Im Falle Ihrer Rückkehr nach Italien, einem Nachbarstaat Österreichs, steht dem auch nichts entgegen, den Kontakt zu Frau XXXX via Telefon oder Internet zu halten. Zudem wäre die Distanz zwischen Österreich und dem Nachbarland Italien nicht derart groß, dass ein persönlicher Kontakt zwischen dem BF und Frau XXXX – insbesondere nach den fremdenpolizeilichen und unionsrechtlichen Vorschriften – nicht aufrechterhalten werden könnte. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass ihm die Lebensgefährtin finanzielle Unterstützungsleistungen gegebenenfalls auch von Österreich aus nach Italien zukommen lassen kann. Des Weiteren kann der

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