RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW247 2233203-1 Spruch, W247 2233203-1/17E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2020, Zl. XXXX , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2020, Zl. römisch 40 , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß §§ 30 Abs. 2 iVm 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraphen 30, Absatz 2, in Verbindung mit 30a Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 18.01.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Gem.§ 30 Abs.2 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn dem nicht zwingend öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Bewilligung durch einen Dritten, unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es stehen diesem Antrag im gegenständlichen Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, doch ist die Nichtzuerkennung des internationalen Schutzes mit unverhältnismäßigen Nachteilen für die Beschwerdeführer verbunden.„Gem.Paragraph 30, Absatz 2, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn dem nicht zwingend öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Bewilligung durch einen Dritten, unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es stehen diesem Antrag im gegenständlichen Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, doch ist die Nichtzuerkennung des internationalen Schutzes mit unverhältnismäßigen Nachteilen für die Beschwerdeführer verbunden. Zwingende öffentliche Interessen stehen dem nicht entgegen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der Rechtsprechung des VwGH, sowohl bei einer ordentlichen Revision, auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der Rechtsprechung des VwGH, sowohl bei einer ordentlichen Revision, auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470). Der Revisionswerber hat in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile behauptet, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon in Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH vom 19.7.2017, Ra 2017/20/0234; vom 11.5.2018, Ra 2018/18/0252, vom 18.01.2019, Ra 2018/14/0325). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Dem Antrag war daher stattzugeben.Der Revisionswerber hat in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile behauptet, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon in Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche VwGH vom 19.7.2017, Ra 2017/20/0234; vom 11.5.2018, Ra 2018/18/0252, vom 18.01.2019, Ra 2018/14/0325). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Dem Antrag war daher stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W247.2233203.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.