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{'item': 'W250 2172300-1'}

Obsah (22)§ 35Art. 133Art. 18§ 5§ 61§ 23Art. 29§ 34Art. 28§ 17§ 76§ 22§§ 56§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 21§ 24§ 22a§ 83§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW250 2172300-1 Spruch, W250 2172300-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Algerien und am XXXX geboren zu sein.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Algerien und am römisch 40 geboren zu sein. Es liegt eine EURODAC-Treffermeldung zu Bulgarien vom 16.05.2013, zu Ungarn vom 10.06.2013, zu Deutschland vom 07.11.2014, zur Schweiz vom 23.11.2016, zu Luxemburg vom 04.04.2017 und zu Deutschland vom 13.04.2017 vor. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.06.2017 gab der BF an, er habe bereits in Deutschland, der Schweiz und Luxemburg einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe seinen Herkunftsstaat Algerien verlassen, da er den selben Familiennamen trage wie bekannte Terroristen in Algerien, weswegen er dort über keine Rechte verfüge und keine Arbeit bekomme.
  3. Am 14.06.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Ungarn, Frankreich, Italien, die Schweiz und Luxemburg sowie ein auf Art. 18 Abs. 1 lit.b der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland sowie an Bulgarien. Am 21.06.2017 langte die Zustimmung Deutschlands ein, wonach dem Übernahmeersuchen vom 14.06.2017

Art. 18Abs.

1 lit.d der Dublin III-VO entsprochen werde.2. Am 14.06.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Ungarn, Frankreich, Italien, die Schweiz und Luxemburg sowie ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland sowie an Bulgarien. Am 21.06.2017 langte die Zustimmung Deutschlands ein, wonach dem Übernahmeersuchen vom 14.06.2017

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO entsprochen werde.

  1. Am 23.06.2017 führte das Bundesamt eine Abfrage des Zentralen Melderegisters bezüglich des BF durch. Der BF schien mit einer durchgehenden Wohnsitzmeldung seit 09.06.2017 auf.
  2. Am 07.07.2017 wurde der BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Er gab im Wesentlichen an, er habe in Deutschland bereits zweimal einen Asylantrag gestellt der zweimal negativ entschieden worden sei, er habe sich in Österreich bereits eingelebt und er wolle nicht nach Deutschland zurückkehren. Er sei homosexuell und habe in Österreich einen Freund den er seit drei Wochen kenne und den er jeden Samstag treffe. Zu seinem Freund bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der BF werde durch seine Familie in Frankreich finanziell unterstützt.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asylgesetz 2005 – Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Art. 18Abs.

1 lit. d der Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF

§ 61Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Deutschland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der BF habe in Österreich abgesehen von seinem Freund keine weiteren Anknüpfungspunkte, es bestehe keine besondere Integrationsverfestigung und die Ausweisung des BF aus Österreich stelle keinen relevanten Eingriff in Bezug auf Art 8 EMRK dar. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Deutschland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der BF habe in Österreich abgesehen von seinem Freund keine weiteren Anknüpfungspunkte, es bestehe keine besondere Integrationsverfestigung und die Ausweisung des BF aus Österreich stelle keinen relevanten Eingriff in Bezug auf Artikel 8, EMRK dar.

  1. Am 11.07.2017 informierte die zuständige Landespolizeidirektion die belangte Behörde über mehrmals erfolgte, nicht erfolgreiche Zustellversuche an den BF. Er habe zu keiner Zeit an seinem Wohnsitz angetroffen werden können und auf den hinterlegten Zustellschein auch nicht reagiert. Der Bescheid vom 07.07.2017 habe nicht an den BF zugestellt werden können.
  2. Am 12.07.2017 führte die belangte Behörde eine Abfrage des Zentralen Melderegisters bezüglich des BF durch. Der BF schien wiederum mit einer durchgehenden Wohnsitzmeldung seit 09.06.2017 auf.
  3. Mit Verfahrensanordnung vom 12.07.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Am 12.07.2017 blieb ein erneuter Zustellversuch an den BF ohne Erfolg, weshalb die Schriftstücke für den BF bis zum 27.07.2017 hinterlegt wurden.
  4. Am 29.07.2017 wurde durch eine Landespolizeidirektion Anzeige gegen den BF nach dem Meldegesetz erstattet und die Meldebehörde um amtliche Abmeldung des BF ersucht. Am selben Tag informierte die zuständige Landespolizeidirektion das Bundesamt über mehrmals erfolgte, nicht erfolgreiche Zustellversuche an den BF. Er habe zu keiner Zeit angetroffen werden können weshalb die amtliche Abmeldung des BF veranlasst worden sei. 10 Der Bescheid vom 07.07.2017 wurde am 01.08.2017 gem. § 8 Abs. 3 iVm § 23 Zustellgesetz – ZustellG - ohne vorhergehenden Zustellversuch - bei der belangten Behörde hinterlegt. Die diesbezügliche Beurkundung der Hinterlegung

§ 23Abs. 2 Zustell

G findet sich im Verwaltungsakt; der BF sei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig, eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und eine Verständigung

§ 23Abs. 3 Zustell

G erscheine aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF nicht zweckmäßig. Die Hinterlegung gelte als Zustellung.10 Der Bescheid vom 07.07.2017 wurde am 01.08.2017 gem. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz – ZustellG - ohne vorhergehenden Zustellversuch - bei der belangten Behörde hinterlegt. Die diesbezügliche Beurkundung der Hinterlegung

Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG findet sich im Verwaltungsakt; der BF sei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig, eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und eine Verständigung

Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG erscheine aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF nicht zweckmäßig. Die Hinterlegung gelte als Zustellung. 11. Am 01.08.2017 wurde die Überstellung des BF nach Deutschland ausgesetzt und um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate

Art. 29Abs.

2 Dublin-III-VO ersucht. Die belangte Behörde führte begründend aus, der Antragsteller sei untergetaucht.11. Am 01.08.2017 wurde die Überstellung des BF nach Deutschland ausgesetzt und um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate

Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO ersucht.

Die belangte Behörde führte begründend aus, der Antragsteller sei untergetaucht. 12. Am 17.08.2017 erging durch das Bundesamt ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG den BF betreffend, da die Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61FPG seit 16.08.2017 rechtskräftig sei.

12. Am 17.08.2017 erging durch das Bundesamt ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG den BF betreffend, da die Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG seit 16.08.2017 rechtskräftig sei.

  1. Am 31.08.2017 wurde der BF bei einer Personenkontrolle im Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten, auf Grund des Festnahmeauftrages vom 17.08.2017 festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
  2. Am 01.09.2017 wurde der BF durch das Bundesamt zur Feststellung des Sicherungsbedarfs niederschriftlich einvernommen. Der BF beantwortete während der niederschriftlichen Einvernahme keine der ihm gestellten Fragen und gab keine Stellungnahme ab. Er verweigerte die Unterschrift auf der Niederschrift der Einvernahme.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2017 wurde über den BF

Art. 28Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zugestellt wurde der Bescheid am selben Tag durch Übergabe an den BF, der die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme verweigerte.15. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2017 wurde über den BF

Artikel 28

, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zugestellt wurde der Bescheid am selben Tag durch Übergabe an den BF, der die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme verweigerte. Das Bundesamt stellte insbesondere fest, dass der BF kein österreichischer Staatsbürger sei und sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen ihn sei durchsetzbar zumal die Überstellungsfrist bis 21.12.2018 gültig sei und Deutschland der Rücknahme zugestimmt habe. Der BF habe sich seit Durchsetzbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung illegal in Österreich aufgehalten, er habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten und missachte dadurch die österreichische Rechtsordnung. Er sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen indem er keine Angaben in der Einvernahme am 01.09.2017 gemacht und jegliche Aussage verweigert habe. Obwohl der BF über einen ordentlichen Wohnsitz verfüge, liege entsprechend seines bisherigen Verhaltens Fluchtgefahr vor und es sei davon auszugehen, dass er für die Behörde nicht greifbar sein werde. Aufgrund der Verweigerung jeglicher Aussagen des BF gehe die Behörde davon aus, dass er weder beruflich noch sozial verankert sei, nicht über ausreichende Barmittel und über keine familiären Ankerpunkte verfüge. Der BF sei rechtskräftig verurteilt worden und stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die Anordnung gelinderer Mittel wäre zur Zweckerreichung nicht dienlich. Der BF sei haftfähig, die Verhängung von Schubhaft sei verhältnismäßig.

  1. Am 04.09.2017 erließ das Bundesamt einen Abschiebeauftrag für eine am 18.09.2017 geplante Dublinüberstellung auf dem Luftweg nach Deutschland und informierte den BF von der bevorstehenden Abschiebung.
  2. Am 08.09.2017 ersuchte die Rechtsvertretung des BF bei der belangten Behörde um Akteneinsicht. Ihr wurde durch die belangte Behörde ein Termin zur Akteneinsicht am 12.09.2017 gewährt, der durch die Rechtsvertretung wahrgenommen wurde.
  3. Am 13.09.2017 informierte die Rechtsvertretung des BF die belangte Behörde über das Ersuchen des BF, sein Gepäck von der Wohnung in der er gemeldet sei, abzuholen. Am 17.09.2017 informierte eine Landespolizeidirektion über die versuchte Effekteneinholung an der Meldeadresse des BF, die vom BF ohne Angabe von Gründen verweigert worden sei.
  4. Am 18.09.2017 wurde die Abschiebung des BF auf dem Luftweg nach Deutschland durchgeführt. Die belangte Behörde wurde am selben Tag durch einen Bericht einer Landespolizeidirektion darüber verständigt.
  5. Am 04.10.2017 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 01.09.2017 und brachte im Wesentlichen vor, er habe vom 20.06.2017 bis zu seiner Festnahme, an seiner Meldeadresse gelebt. Bei der Akteneinsicht hätten sich keine Informationen über Nachforschungen der Behörde an der Meldeadresse des BF sowie keine Informationen ob und wann eine Zurückweisung des Asylantrags des BF ergangen sei bzw ob und wann diese rechtskräftig geworden sei, im Akt befunden. Die Rechtsvertretung des BF sei diesbezüglich von der belangten Behörde an die entsprechende Dienststelle und den Dublin-Akt des BF verwiesen worden, eine Anfrage der Rechtsvertretung vom 14.09.2017 diesbezüglich sei unbeantwortet geblieben. Dadurch habe die belangte Behörde der Rechtsvertretung des BF die Akteneinsicht verweigert und es sei dieser erheblich in seinem Recht auf Parteiengehör

§ 17AVG und Art.

6 EMRK verletzt worden. Im Falle des BF liege keine erhebliche Fluchtgefahr vor. Auch wenn der BF jede Aussage in der Einvernahme am 01.09.2017 verweigert habe, könne daraus nicht geschlossen werden, dass er sich prinzipiell unkooperativ gegenüber den Behörden verhalte, da der BF an seinem vorhergehenden Asylverfahren mitgewirkt habe. Die Verhängung der Schubhaft erweise sich aufgrund der mangelnden Prüfung gelinderer Mittel als rechtswidrig. Der BF beantragte den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft bis zur Überstellung am 18.09.2017 in rechtswidriger Weise erfolgt sei sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung zuzuerkennen. 19. Am 04.10.2017 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 01.09.2017 und brachte im Wesentlichen vor, er habe vom 20.06.2017 bis zu seiner Festnahme, an seiner Meldeadresse gelebt. Bei der Akteneinsicht hätten sich keine Informationen über Nachforschungen der Behörde an der Meldeadresse des BF sowie keine Informationen ob und wann eine Zurückweisung des Asylantrags des BF ergangen sei bzw ob und wann diese rechtskräftig geworden sei, im Akt befunden. Die Rechtsvertretung des BF sei diesbezüglich von der belangten Behörde an die entsprechende Dienststelle und den Dublin-Akt des BF verwiesen worden, eine Anfrage der Rechtsvertretung vom 14.09.2017 diesbezüglich sei unbeantwortet geblieben. Dadurch habe die belangte Behörde der Rechtsvertretung des BF die Akteneinsicht verweigert und es sei dieser erheblich in seinem Recht auf Parteiengehör

Paragraph 17, AVG und Artikel 6, EMRK verletzt worden. Im Falle des BF liege keine erhebliche Fluchtgefahr vor. Auch wenn der BF jede Aussage in der Einvernahme am 01.09.2017 verweigert habe, könne daraus nicht geschlossen werden, dass er sich prinzipiell unkooperativ gegenüber den Behörden verhalte, da der BF an seinem vorhergehenden Asylverfahren mitgewirkt habe. Die Verhängung der Schubhaft erweise sich aufgrund der mangelnden Prüfung gelinderer Mittel als rechtswidrig. Der BF beantragte den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft bis zur Überstellung am 18.09.2017 in rechtswidriger Weise erfolgt sei sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung zuzuerkennen. 20. Am 04.10.2017 legte das Bundesamt den gegenständlichen Verwaltungsakt vor, gab eine Stellungnahme ab und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem BF sei am 30.06.2017 die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht worden, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Der Bescheid vom 07.07.2017 über die Zurückweisung des Asylantrags habe dem BF an seiner Meldeadresse nicht zugestellt werden können. Da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig gewesen sei, sei der Bescheid aufgrund des mittlerweile unbekannten Aufenthaltes des BF mittels Beurkundung durch Aushang an der Amtstafel und Hinterlegung im Akt zugestellt worden. Die Entscheidung sei am 16.08.2017 in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme zur Prüfung des Sachverhaltes, insbesondere der Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes und des Aufenthaltes des BF, habe sich dieser äußerst unkooperativ gezeigt und die Beantwortung jeder Frage verweigert. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2017 sei gegen den BF zur Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Überstellung nach Deutschland Schubhaft angeordnet worden. Der Sicherungsbedarf habe sich auf mehrere Punkte

§ 76Abs.

3 FPG gegründet; die Identität des BF sei mangels eines Personendokumentes nicht festgestanden, der BF habe sich sowohl in Österreich als auch in einem Mitgliedsstaat seinem Asylverfahren entzogen und sei untergetaucht, der BF habe bereits mehrmals in verschiedenen Mitgliedsstaaten ungerechtfertigte Asylanträge gestellt, um so seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu verlängern. Der Aufenthalt des BF sei unbekannt gewesen, er sei für die Behörde nicht greifbar gewesen, es liege keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit und keine ausreichenden Existenzmittel vor. Es sei nicht anzunehmen gewesen, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen gewesen sei. Der BF habe seinen Unwillen, aus eigenem seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden und nach Deutschland auszureisen, bekanntgegeben. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei aus diesen Aspekten und aufgrund der bevorstehenden Außerlandesbringung als nicht verfahrenssichernd erschienen.20. Am 04.10.2017 legte das Bundesamt den gegenständlichen Verwaltungsakt vor, gab eine Stellungnahme ab und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem BF sei am 30.06.2017 die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht worden, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Der Bescheid vom 07.07.2017 über die Zurückweisung des Asylantrags habe dem BF an seiner Meldeadresse nicht zugestellt werden können. Da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig gewesen sei, sei der Bescheid aufgrund des mittlerweile unbekannten Aufenthaltes des BF mittels Beurkundung durch Aushang an der Amtstafel und Hinterlegung im Akt zugestellt worden. Die Entscheidung sei am 16.08.2017 in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme zur Prüfung des Sachverhaltes, insbesondere der Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes und des Aufenthaltes des BF, habe sich dieser äußerst unkooperativ gezeigt und die Beantwortung jeder Frage verweigert. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2017 sei gegen den BF zur Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Überstellung nach Deutschland Schubhaft angeordnet worden. Der Sicherungsbedarf habe sich auf mehrere Punkte

Paragraph 76, Absatz 3, FPG gegründet; die Identität des BF sei mangels eines Personendokumentes nicht festgestanden, der BF habe sich sowohl in Österreich als auch in einem Mitgliedsstaat seinem Asylverfahren entzogen und sei untergetaucht, der BF habe bereits mehrmals in verschiedenen Mitgliedsstaaten ungerechtfertigte Asylanträge gestellt, um so seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu verlängern. Der Aufenthalt des BF sei unbekannt gewesen, er sei für die Behörde nicht greifbar gewesen, es liege keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit und keine ausreichenden Existenzmittel vor. Es sei nicht anzunehmen gewesen, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen gewesen sei. Der BF habe seinen Unwillen, aus eigenem seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden und nach Deutschland auszureisen, bekanntgegeben. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei aus diesen Aspekten und aufgrund der bevorstehenden Außerlandesbringung als nicht verfahrenssichernd erschienen.

  1. Am 13.10.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung des Bescheides vom 07.07.2017, des Zustellnachweises bezüglich der Hinterlegung im Akt sowie um Informationen über weitere Erhebungen durch die belangte Behörde, ob der BF an seiner Meldeadresse noch aufhältig war. Da eine Aktenvorlage trotz mehrerer Urgenzen nicht erfolgte, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2020 neuerlich um Übermittlung des Asylaktes des BF. Am 03.02.2020 langte der bei der belangten Behörde angeforderte Asylakt des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Mit Schreiben vom 11.12.2020 legte die Rechtsvertretung des BF die erteilte Vollmacht zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zum Verfahrensgang Der unter I.
  5. bis I.
  6. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  7. bis römisch eins.
  8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  9. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  10. Die Identität des zum Zeitpunkt der Schubhaft volljährigen BF steht nicht fest, er gab an ein Staatsangehöriger Algeriens zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF verfügte über keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität. Der BF war weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  11. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.2.
  12. Der BF war während seiner Anhaltung in Schubhaft gesund und nahm keine Medikamente ein. 1.2.
  13. Der BF wurde von 01.09.2017 bis 18.09.2017 in Schubhaft angehalten. Am 18.09.2017 wurde der BF auf dem Luftweg nach Deutschland überstellt. Für das Asylverfahren des BF ist Deutschland zuständig. 1.
  14. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 1.3.
  15. Der BF hat vor Anordnung der Schubhaft sieben Anträge auf internationalen Schutz im Bereich der Mitgliedstaaten gestellt, und zwar in Bulgarien am 16.05.2013, in Ungarn am 10.06.2013, in Deutschland am 07.11.2014, in der Schweiz am 23.11.2016, in Luxemburg am 04.04.2017, erneut in Deutschland am 13.04.2017 und schließlich in Österreich am 01.06.
  16. 1.3.
  17. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Art. 18Abs.

1 lit. d der Dublin III-VO, Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen den BF

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am 01.08.2017 zugestellt und erwuchs am 16.08.2017 in Rechtskraft. Am 01.08.2017 wurde die Überstellung des BF nach Deutschland ausgesetzt und um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate

Art. 29Abs.

2 Dublin-III-VO ersucht. Die mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2017 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 01.09.2017 weiterhin aufrecht. Es lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.1.3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO, Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen den BF

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am 01.08.2017 zugestellt und erwuchs am 16.08.2017 in Rechtskraft. Am 01.08.2017 wurde die Überstellung des BF nach Deutschland ausgesetzt und um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate

Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO ersucht.

Die mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2017 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 01.09.2017 weiterhin aufrecht. Es lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 1.3.

  1. Der BF scheint zwar mit einer durchgehenden Wohnsitzmeldung von 09.06.2017 bis 05.10.2017 im Zentralen Melderegister auf, er konnte jedoch an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden und reagierte auch auf die Hinterlegungsmitteilung bezüglich des Bescheides vom 07.07.2017 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht. Das Bundesamt unternahm hinreichende Zustellversuche und Erhebungen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des BF, konnte seinen tatsächlichen Aufenthaltsort jedoch nicht feststellen. Der BF ist untergetaucht um sich seiner Abschiebung zu entziehen bzw. diese zumindest zu erschweren. 1.3.
  2. Der BF verhielt sich dem Bundesamt gegenüber insofern unkooperativ, als er bei seiner Einvernahme am 01.09.2017 keine einzige der an ihn gerichteten Fragen beantwortete und auch keine Stellungnahme abgab. Er verweigerte außerdem die mit ihm am 01.09.2017 aufgenommene Niederschrift zu unterschreiben und weigerte sich am selben Tag, die Übernahme des Schubhaftbescheides mit seiner Unterschrift zu bestätigen. 1.3.
  3. Der BF gab in seinen Asylverfahren in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Identitätsdaten an. Dass er dies tat um seine Abschiebung zu verhindern, konnte nicht festgestellt werden. 1.
  4. Familiäre und soziale Komponente 1.4.
  5. Zum Zeitpunkt der Schubhaft lebten keine Familienangehörigen des BF in Österreich und der BF verfügte über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. 1.4.
  6. Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Schubhaft in Österreich über einen eigenen Wohnsitz, war an diesem für das Bundesamt jedoch nicht greifbar. 1.4.
  7. Am 07.07.2017 gab der BF bei der Einvernahme zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vor der belangten Behörde an, homosexuell zu sein und eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger zu führen. Ob diese Beziehung zum Zeitpunkt der Schubhaft von 01.09.2017 bis 18.09.2017 nach wie vor aufrecht war, konnte nicht festgestellt werden. 1.4.
  8. Zum Zeitpunkt der Schubhaft ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und wurde durch seine Familie in Frankreich finanziell unterstütz.
  9. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesamtes das Dublin-Verfahren des BF betreffend sowie in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  10. Zum Verfahrensgang 2.1.
  11. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt des Bundesamtes das Dublin-Verfahren des BF betreffend. 2.
  12. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
  13. Da der BF keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest, ein Zweifel an seiner Volljährigkeit besteht nicht. In den bisherigen Verfahren gab der BF stets an, ein Staatsangehöriger Algeriens zu sein. Da sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zurückgewiesen wurde handelt es sich bei ihm weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.2.
  14. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. Es scheint weder unter dem Namen des BF noch unter seinen Alias- Identitäten eine strafgerichtliche Verurteilung auf. 2.2.
  15. Dass der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft gesund war und keine Medikamente einnahm, ergibt sich zum einen aus der niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Antrag auf internationalen Schutz am 07.07.2017 in dem er angab gesund zu sein, sowie aus der Anhaltedatei, der keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF zu entnehmen sind. Auch in der Beschwerde hat der BF kein entsprechendes Vorbringen erstattet. 2.2.
  16. Die Feststellungen zum Zeitraum, in dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Dass der BF am 18.09.2017 nach Deutschland überstellt wurde ergibt sich aus dem vom Bundesamt übermittelten diesbezüglichen Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 18.09.
  17. 2.
  18. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 2.3.
  19. Die Feststellungen zu den vom BF in den Mitgliedstaaten gestellten sieben Anträgen auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den Angaben des BF vor der belangten Behörde und den damit übereinstimmenden Eintragungen der Eurodac-Treffer im Zentralen Fremdenregister. Dass für das Asylverfahren des BF Deutschland zuständig ist ergibt sich aus dem Bescheid vom 07.07.2017 sowie aus der Tatsache, dass der BF mittlerweile nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO nach Deutschland überstellt wurde. 2.3.
  20. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2017 erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden entsprechenden Bescheidausfertigung. 2.3.
  21. Dass die Überstellung des BF nach Deutschland ausgesetzt und um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersucht wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass die mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2017 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 01.09.2017 weiterhin aufrecht war und eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag ergibt sich daraus, dass der Bescheid vom 07.07.2017 am 01.08.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und dadurch erlassen wurde. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist verstrich am 15.08.2017, der Bescheid erwuchs am 16.08.2017 in Rechtskraft und war daher zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft durchsetzbar. 2.3.
  22. Dass der BF durchgehend im Zentralen Melderegister gemeldet war ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den darin vorliegenden Abfragen der belangten Behörde aus dem Zentralen Melderegister. In einer am 05.10.2017 vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Abfrage scheint im Zentralen Melderegister der BF als seit 09.06.2017 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet auf. Dass der BF versucht hat unterzutauchen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren ergibt sich daraus, dass der BF zwar in Österreich durchgehend gemeldet, jedoch für die belangte Behörde nicht greifbar war. Bei der Zustellung des Bescheides vom 07.07.2017 kam es zu Zustellproblemen, da der BF nicht am Wohnort angetroffen werden konnte und den bei einer Polizeiinspektion hinterlegten Bescheid nicht abholte. Am 11.07.2017 informierte die zuständige Landespolizeidirektion die belangte Behörde über mehrmals erfolgte, nicht erfolgreiche Zustellversuche an den BF. Er habe zu keiner Zeit an seinem Wohnsitz angetroffen werden können und auf den hinterlegten Zustellschein sei nicht reagiert worden. Die belangte Behörde führte mehrmals (am 23.06.2017 sowie am 12.07.2017) Abfragen des Zentralen Melderegisters über den Wohnort des BF durch. Am 12.07.2017 blieb ein erneuter Zustellversuch an den BF ohne Erfolg, weswegen das Schriftstück für den BF bis zum 27.07.2017 hinterlegt wurde. Am 29.07.2017 wurde durch die Landespolizeidirektion Anzeige gegen den BF

§ 22Abs. 1 Z 1 i

Vm § 4 Abs. 1 MeldeG erhoben und um amtliche Abmeldung des BF ersucht. Am 29.07.2017 informierte die zuständige Landespolizeidirektion die belangte Behörde abermals über mehrmals erfolgte, nicht erfolgreiche Zustellversuche an den BF. Er hätte zu keiner Zeit angetroffen werden können weshalb die amtliche Abmeldung des BF veranlasst worden sei. Am 01.08.2017 wurde die Überstellung des BF nach Deutschland durch die belangte Behörde ausgesetzt, da der Antragsteller untergetaucht sei. Am 01.09.2017 führte das Bundesamt abermals eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, in welchem der BF seit 09.06.2017 durchgehend als gemeldet mit jener Adresse aufschien, an der er bisher nicht angetroffen werden konnte. Die belangte Behörde unternahm wie aufgezählt, hinreichende Zustellversuche und Erhebungen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des BF. Der BF war für die belangte Behörde jedoch trotz Bemühen nicht greifbar, er ist somit untergetaucht, um sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren.Dass der BF versucht hat unterzutauchen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren ergibt sich daraus, dass der BF zwar in Österreich durchgehend gemeldet, jedoch für die belangte Behörde nicht greifbar war. Bei der Zustellung des Bescheides vom 07.07.2017 kam es zu Zustellproblemen, da der BF nicht am Wohnort angetroffen werden konnte und den bei einer Polizeiinspektion hinterlegten Bescheid nicht abholte. Am 11.07.2017 informierte die zuständige Landespolizeidirektion die belangte Behörde über mehrmals erfolgte, nicht erfolgreiche Zustellversuche an den BF. Er habe zu keiner Zeit an seinem Wohnsitz angetroffen werden können und auf den hinterlegten Zustellschein sei nicht reagiert worden. Die belangte Behörde führte mehrmals (am 23.06.2017 sowie am 12.07.2017) Abfragen des Zentralen Melderegisters über den Wohnort des BF durch. Am 12.07.2017 blieb ein erneuter Zustellversuch an den BF ohne Erfolg, weswegen das Schriftstück für den BF bis zum 27.07.2017 hinterlegt wurde. Am 29.07.2017 wurde durch die Landespolizeidirektion Anzeige gegen den BF

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, MeldeG erhoben und um amtliche Abmeldung des BF ersucht. Am 29.07.2017 informierte die zuständige Landespolizeidirektion die belangte Behörde abermals über mehrmals erfolgte, nicht erfolgreiche Zustellversuche an den BF. Er hätte zu keiner Zeit angetroffen werden können weshalb die amtliche Abmeldung des BF veranlasst worden sei. Am 01.08.2017 wurde die Überstellung des BF nach Deutschland durch die belangte Behörde ausgesetzt, da der Antragsteller untergetaucht sei. Am 01.09.2017 führte das Bundesamt abermals eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, in welchem der BF seit 09.06.2017 durchgehend als gemeldet mit jener Adresse aufschien, an der er bisher nicht angetroffen werden konnte. Die belangte Behörde unternahm wie aufgezählt, hinreichende Zustellversuche und Erhebungen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des BF. Der BF war für die belangte Behörde jedoch trotz Bemühen nicht greifbar, er ist somit untergetaucht, um sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren. 2.3.

  1. Die Feststellungen zum unkooperativen Verhalten des BF gründen auf den genannten Dokumenten, auf denen jeweils vermerkt ist, dass der BF die Unterschrift verweigert hat, sowie auf dem Protokoll der Einvernahme vom 01.09.2017 auf dem vermerkt ist, dass der BF jede Antwort auf die ihm gestellten Fragen verweigerte. Am 01.09.2017 wurde der BF durch das Bundesamt zur Feststellung des Sicherungsbedarfs niederschriftlich einvernommen. Der BF gab während dieser niederschriftlichen Einvernahme keine Antwort auf die ihm gestellten Fragen und gab keine Stellungnahme ab. Er verweigerte die Unterschrift auf der Niederschrift der Einvernahme. Zudem verweigerte der BF die durch ihn am 13.09.2017 indizierte Abholung seines Gepäckes aus der Wohnung in der er mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Am 17.09.2017 informierte eine Landespolizeidirektion das Bundesamt über die versuchte Effekteneinholung an der Meldeadresse des BF, die vom BF ohne Angabe von Gründen verweigert wurde. Der BF verhielt sich in seinem Asylverfahren vor der belangten Behörde zwar zunächst kooperativ, sein Verhalten seit dem zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2017 bis hin zur Anordnung der Schubhaft am 01.09.2017 ist insgesamt jedoch als unkooperativ zu bewerten. 2.3.
  2. Dass der BF in seinen Asylverfahren in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Identitätsdaten angab, ist im Verwaltungsakt und der EURODAC- Abfrage ersichtlich. Dass er dies (wie von der belangten Behörde vorgebracht) tat, um seine Abschiebung zu verhindern, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Das Argument der belangten Behörde, der BF hätte eine Vielzahl von Identitäten angegeben, ist zu entkräften, da es sich bei den Alias-Identitäten nur um unterschiedliche Schreibweisen ein und desselben Namens handelt. Das erkennende Gericht folgt diesbezüglich dem Vorbringen in der Beschwerde. 2.
  3. Familiäre und soziale Komponente 2.4.
  4. Dass der BF zum Zeitpunkt der Schubhaft über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte und keine Familienangehörigen des BF in Österreich lebten, ergibt sich aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.07.
  5. 2.4.
  6. Die Feststellung zum Wohnsitz des BF ergibt sich aus dem Eintrag im Zentralen Melderegister. 2.4.
  7. Am 07.07.2017 gab der BF bei der Einvernahme zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vor der belangten Behörde an, er sei homosexuell und habe in Österreich einen Freund den er seit drei Wochen kenne und den er jeden Samstag treffe. Der Freund sei österreichischer Staatsbürger und lebe in Wien. Nachgefragt gab der BF an, zu seinem Freund bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Da der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme zur Feststellung des Sicherungsbedarfs am 01.09.2017 jegliche Aussage verweigerte und keine Antwort auf die ihm gestellten Fragen gab, konnte zum Bestehen einer Beziehung des BF zum Zeitpunkt der Schubhaft keine Feststellung getroffen werden. 2.4.
  8. Dass der BF zum Zeitpunkt der Schubhaft keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren. Am 07.07.2017 gab der BF bei der Einvernahme zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vor der belangten Behörde an, er werde durch seine Familie in Frankreich finanziell unterstützt. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  11. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  12. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaft Bescheides am 01.09.2017 (Außerkrafttretensdatum 31.10.2017) lautete:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaft Bescheides am 01.09.2017 (Außerkrafttretensdatum 31.10.2017) lautete: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaft Bescheides am 01.09.2017, regelt die Anwendung gelinderer Mittel wie folgt:Der Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaft Bescheides am 01.09.2017, regelt die Anwendung gelinderer Mittel wie folgt:

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu dauern, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu dauern, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. „Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft war der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über ihn grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft war der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über ihn grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Überstellung des BF angeordnet. Mit einer Überstellung des BF war insofern zu rechnen, als auf Grund des Bescheides des Bundesamtes vom 07.07.2017 eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung vorlag, die Überstellungsfrist bis 21.12.2018 gültig war und Deutschland der Wiederaufnahme des BF bereits zugestimmt hatte. 3.1.
  5. Das Bundesamt ging im angefochtenen Bescheid auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 6 lit. a und Z.9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus.3.1.
  6. Das Bundesamt ging im angefochtenen Bescheid auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 6 Litera a und Ziffer 9, FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat sich in Österreich insofern seiner Abschiebung entzogen, als er seit der Einvernahme am 07.07.2017, obwohl er durchgehend einen gemeldeten Wohnsitz hatte, für das Bundesamt nicht greifbar war und ihm der Bescheid vom 07.07.2017 nicht zugestellt werden konnte. Der BF war an seiner Meldeadresse nicht anzutreffen. Zudem hat der BF bei der Einvernahme am 01.09.2017 zur Feststellung des Sicherungsbedarfs keinerlei Antworten gegeben und jegliche Stellungnahme verweigert. Es lagen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF der Überstellung nach Deutschland entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Damit hat der BF den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat sich in Österreich insofern seiner Abschiebung entzogen, als er seit der Einvernahme am 07.07.2017, obwohl er durchgehend einen gemeldeten Wohnsitz hatte, für das Bundesamt nicht greifbar war und ihm der Bescheid vom 07.07.2017 nicht zugestellt werden konnte. Der BF war an seiner Meldeadresse nicht anzutreffen. Zudem hat der BF bei der Einvernahme am 01.09.2017 zur Feststellung des Sicherungsbedarfs keinerlei Antworten gegeben und jegliche Stellungnahme verweigert. Es lagen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF der Überstellung nach Deutschland entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Damit hat der BF den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat (vgl. VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF hat sich durch seine illegalen Einreisen nach Österreich seinem zuvor in Deutschland geführten Asylverfahren entzogen und ist von dort unrechtmäßig ausgereist. Im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft lag auf Grund der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung mit Bescheid vom 07.07.20107 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat vergleiche VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF hat sich durch seine illegalen Einreisen nach Österreich seinem zuvor in Deutschland geführten Asylverfahren entzogen und ist von dort unrechtmäßig ausgereist. Im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft lag auf Grund der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung mit Bescheid vom 07.07.20107 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z. 6 lit. a FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat. Für das Asylverfahren des BF ist Deutschland zuständig, der BF wurde mittlerweile nach Deutschland überstellt. Darüber hinaus hat der BF sowohl in Deutschland als auch in Österreich und in vier weiteren Mitgliedstaaten insgesamt sieben Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Es ist daher auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. a FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat. Für das Asylverfahren des BF ist Deutschland zuständig, der BF wurde mittlerweile nach Deutschland überstellt. Darüber hinaus hat der BF sowohl in Deutschland als auch in Österreich und in vier weiteren Mitgliedstaaten insgesamt sieben Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Es ist daher auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Schubhaft in Österreich zwar über einen eigenen Wohnsitz, es lebten jedoch keine Familienangehörigen des BF in Österreich und der BF verfügte über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Betreffend der bei der Einvernahme am 07.07.2017 vorgebrachten Beziehung des BF zu einem österreichischen Staatsbürger konnte aufgrund der Aussagenverweigerung des BF bei der Einvernahme am 01.09.2017 nicht festgestellt werden, ob diese Beziehung zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft nach wie vor aufrecht war. Da der BF auch beruflich in Österreich nicht verankert war, kein Vermögen besaß und als einzige Finanzierungsquelle die Unterstützung durch seine Familie in Frankreich nannte, liegen insgesamt keine Umstände vor, die eine Fluchtgefahr unwahrscheinlich machen. Insgesamt ist bei dem BF von einem sehr geringen Grad der sozialen Verankerung in Österreich auszugehen, zumal er sich nur kurz (von der Asylantragstellung am 01.06.2017 bis zur Überstellung nach Deutschland am 18.09.2017) im Bundesgebiet aufhielt. In Zusammenschau kann kein Umstand erkannt werden, der die Fluchtgefahr auch nur geringfügig vermindert erscheinen lässt. Es war daher insgesamt auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.In Zusammenschau kann kein Umstand erkannt werden, der die Fluchtgefahr auch nur geringfügig vermindert erscheinen lässt. Es war daher insgesamt auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen. Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, ist entgegenzuhalten, dass im durchgeführten Beschwerdeverfahren ein Verhalten des BF festgestellt wurde, das eine Reihe von Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt, weshalb das Vorbringen beim BF bestehe keine erhebliche Fluchtgefahr, ins Leere geht.Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen. Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, ist entgegenzuhalten, dass im durchgeführten Beschwerdeverfahren ein Verhalten des BF festgestellt wurde, das eine Reihe von Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt, weshalb das Vorbringen beim BF bestehe keine erhebliche Fluchtgefahr, ins Leere geht. Dem Vorbringen in der Beschwerde, im Schubhaftbescheid vom 01.09.2017 sei das Vorliegen „erheblicher Fluchtgefahr“ nicht geprüft worden, ist entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid ausdrücklich auf die entsprechenden Bestimmungen der Dublin-III-VO gestützt wurde und auch ausgeführt wurde, dass als Voraussetzung erhebliche Fluchtgefahr vorliegen müsse. Da auf Grund des vom Bundesamt festgestellten Sachverhaltes erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, ist von keinem wesentlichen Begründungsmangel auszugehen, der zur Folge hätte, dass der angefochtene Bescheid die angeordnete Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. 3.1.

  1. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben war. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF stellte in unterschiedlichen Mitgliedstaaten sieben Anträge auf internationalen Schutz. Er verfügte in Österreich zwar über eine Meldeadresse und einen eigenen gesicherten Wohnsitz, war an diesem jedoch nicht anzutreffen. Zudem verhielt sich der BF im Verfahren höchst unkooperativ, da er bei der Einvernahme zur Feststellung des Sicherungsbedarfs am 01.09.2017 keinerlei Angaben machte, auf keine Fragen antwortete und die Niederschrift nicht unterfertigte. Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über keine legale Beschäftigung und war in Österreich weder sozial noch beruflich verankert. Eine familiäre Verankerung des BF lag ebenfalls nicht vor, da sich im Bundesgebiet keine Familienangehörigen des BF befanden. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass selbst wenn der BF jede Aussage in der Einvernahme am 01.09.2017 verweigert hat, daraus nicht geschlossen werden könne, dass er sich prinzipiell unkooperativ gegenüber den Behörden verhalte, da der BF an seinem vorhergehenden Asylverfahren mitgewirkt habe, ist zu entgegnen, dass das unkooperative Verhalten des BF aufgrund der Gesamtschau seines Verhaltens festzustellen war. Das Bundesamt ist daher im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu Recht vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen. 3.1.
  2. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, der BF sei rechtskräftig verurteilt worden und stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar war insofern nicht haltbar, als der BF strafgerichtlich unbescholten ist. Der BF hielt sich seit Asylantragstellung am 01.06.2017 unrechtmäßig in Österreich auf, nachdem er bereits zuvor sechs Anträge auf internationalen Schutz in EU-Mitgliedstaaten bzw. der Schweiz gestellt hatte. Über Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte der BF wie festgestellt nicht. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der BF hat bereits mehrfach in der Vergangenheit gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält. Es überwiegt daher das öffentliche Interesse den BF in jenen Staat zu überstellen, der für sein Asylverfahren und gegebenenfalls auch für seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zuständig ist. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen und es ergeben sich aus dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
  3. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des Zuwiderhandelns gegen fremdenrechtliche Bestimmungen und des höchst unkooperativen Verhaltens des BF konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen. Der BF brachte in der Beschwerde vor, aufgrund der Möglichkeit der Wohnsitznahme würde im Falle des BF das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Frage kommen. Bei objektiver Betrachtung des Einzelfalles unter Beachtung des bisherigen Verhaltens des BF war jedoch nicht damit zu rechnen, dass er sich an eine periodische Meldeverpflichtung halten würde, zumal der BF im bisherigen Verfahren zwar über eine Meldeadresse verfügte, jedoch für die Behörde an dieser nicht anzutreffen war. Zudem zeigte der BF ein höchst unkooperatives Verhalten bei der Einvernahme am 01.09.2017 und es war nicht zu erwarten, dass er einer periodischen Meldeverpflichtung, die eine gewisse Kooperationsbereitschaft erfordert, entsprechen würde. Ob der BF über ausreichende finanzielle Mittel verfügte, die eine Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit ermöglicht hätte, konnte aufgrund der Aussageverweigerung des BF am 01.09.2017 nicht festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Schubhaft ging der BF jedoch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und wurde durch seine Familie in Frankreich finanziell unterstützt. Es war daher nicht davon auszugehen, dass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als gelinderes Mittel möglich, beziehungsweise ausreichend gewesen wäre.3.1.
  4. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des Zuwiderhandelns gegen fremdenrechtliche Bestimmungen und des höchst unkooperativen Verhaltens des BF konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen. Der BF brachte in der Beschwerde vor, aufgrund der Möglichkeit der Wohnsitznahme würde im Falle des BF das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Frage kommen. Bei objektiver Betrachtung des Einzelfalles unter Beachtung des bisherigen Verhaltens des BF war jedoch nicht damit zu rechnen, dass er sich an eine periodische Meldeverpflichtung halten würde, zumal der BF im bisherigen Verfahren zwar über eine Meldeadresse verfügte, jedoch für die Behörde an dieser nicht anzutreffen war. Zudem zeigte der BF ein höchst unkooperatives Verhalten bei der Einvernahme am 01.09.2017 und es war nicht zu erwarten, dass er einer periodischen Meldeverpflichtung, die eine gewisse Kooperationsbereitschaft erfordert, entsprechen würde. Ob der BF über ausreichende finanzielle Mittel verfügte, die eine Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit ermöglicht hätte, konnte aufgrund der Aussageverweigerung des BF am 01.09.2017 nicht festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Schubhaft ging der BF jedoch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und wurde durch seine Familie in Frankreich finanziell unterstützt. Es war daher nicht davon auszugehen, dass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als gelinderes Mittel möglich, beziehungsweise ausreichend gewesen wäre. Es war daher vom BF insgesamt nicht zu erwarten, dass er auf freiem Fuß seine Überstellung nach Deutschland abgewartet hätte. Das Bundesamt hat daher zu Recht die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels ausgeschlossen. 3.1.
  5. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher

Artikel 28Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Artikel 28

Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.1.10. Zur vorgebrachten Verletzung des Parteiengehörs In der Beschwerde vom 04.10.2017 brachte der BF vor, die belangte Behörde habe der Rechtsvertretung des BF die Akteneinsicht verweigert und es sei dieser erheblich in seinem Recht auf Parteiengehör

§ 17AVG und Art.

6 EMRK verletzt worden. Die belangte Behörde habe die Verhängung der Schubhaft auf Beweise gestützt, die der Partei nicht zugänglich gemacht worden wären, wodurch ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme genommen worden wäre.In der Beschwerde vom 04.10.2017 brachte der BF vor, die belangte Behörde habe der Rechtsvertretung des BF die Akteneinsicht verweigert und es sei dieser erheblich in seinem Recht auf Parteiengehör

Paragraph 17, AVG und Artikel 6, EMRK verletzt worden. Die belangte Behörde habe die Verhängung der Schubhaft auf Beweise gestützt, die der Partei nicht zugänglich gemacht worden wären, wodurch ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme genommen worden wäre. 3.1.10.1. Zur Nachforschung des Aufenthalts des BF Bei der Akteneinsicht durch die Rechtsvertretung am 13.09.2017 hätten (laut Beschwerdeschriftsatz) – bis auf eine Mitteilung der belangten Behörde über die Aussetzung der Überstellungsfrist – keine Anhaltspunkte für ein Untertauchen des BF gefunden werden können. Es hätten sich insbesondere keine Informationen über Nachforschungen an der Meldeadresse des BF im Akt befunden. Aus der Einsicht des erkennenden Gerichtes in den vorgelegten Akt der belangten Behörde ergibt sich, dass einige Unterlagen über die Nachforschungen der Behörde über den Aufenthaltsort des BF tatsächlich von der Akteneinsicht durch die Rechtsvertretung ausgenommen waren. Es handelt sich dabei um die von der belangten Behörde am 23.06.2017 sowie am 12.07.2017 durchgeführten Abfragen des Zentralen Melderegisters in denen der BF mit einer durchgehenden Wohnsitzmeldung seit 09.06.2017 bis 23.06.2017 beziehungsweise seit 09.06.2017 bis 12.07.2017 aufscheint. Am 12.07.2017 blieb ein Zustellversuch an den BF ohne Erfolg, weswegen das Schriftstück für den BF bis zum 27.07.2017 hinterlegt wurde. Auch dies war von der Akteneinsicht ausgenommen. Am 29.07.2017 wurde durch die Landespolizeidirektion Anzeige gegen den BF

§ 22Abs. 1 Z 1 i

Vm § 4 Abs. 1 MeldeG erhoben und um amtliche Abmeldung des BF ersucht. Auch die diesbezüglichen Unterlagen waren von der Akteneinsicht ausgenommen. Außerdem von der Akteneinsicht ausgenommen war eine Aufenthaltsinformation einer Landespolizeidirektion vom 04.09.2017 in der der BF seit 31.08.2017 als in einem Polizeianhaltezentrum aufhältig aufscheint.Aus der Einsicht des erkennenden Gerichtes in den vorgelegten Akt der belangten Behörde ergibt sich, dass einige Unterlagen über die Nachforschungen der Behörde über den Aufenthaltsort des BF tatsächlich von der Akteneinsicht durch die Rechtsvertretung ausgenommen waren. Es handelt sich dabei um die von der belangten Behörde am 23.06.2017 sowie am 12.07.2017 durchgeführten Abfragen des Zentralen Melderegisters in denen der BF mit einer durchgehenden Wohnsitzmeldung seit 09.06.2017 bis 23.06.2017 beziehungsweise seit 09.06.2017 bis 12.07.2017 aufscheint. Am 12.07.2017 blieb ein Zustellversuch an den BF ohne Erfolg, weswegen das Schriftstück für den BF bis zum 27.07.2017 hinterlegt wurde. Auch dies war von der Akteneinsicht ausgenommen. Am 29.07.2017 wurde durch die Landespolizeidirektion Anzeige gegen den BF

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, MeldeG erhoben und um amtliche Abmeldung des BF ersucht. Auch die diesbezüglichen Unterlagen waren von der Akteneinsicht ausgenommen. Außerdem von der Akteneinsicht ausgenommen war eine Aufenthaltsinformation einer Landespolizeidirektion vom 04.09.2017 in der der BF seit 31.08.2017 als in einem Polizeianhaltezentrum aufhältig aufscheint. Es ist also zutreffend, dass maßgebliche Informationen über die Nachforschungen der belangten Behörde über den Aufenthalt des BF von der Akteneinsicht ausgenommen waren. Dem Vorbringen in der Beschwerde, der BF wäre bei Akteneinsicht durch seine Rechtsvertretung in der Lage gewesen dem Argument der Behörde, er sei untergetaucht, entgegenzutreten ist jedoch zu entgegnen, dass er hierzu bei der Einvernahme zur Feststellung des Sicherungsbedarfs am 01.09.2017 bereits die Möglichkeit gehabt hat, jedoch durch die Verweigerung jeglicher Aussage diese Möglichkeit ungenutzt ließ. So wurde der BF ausdrücklich danach befragt, wo er bisher Unterkunft genommen habe, warum er untergetaucht sei und sich so dem Verfahren entzogen habe und wo er sich bis zu seinem Aufgriff aufgehalten habe. Obwohl jede Frage dem BF zwei Mal gestellt wurde, gab er keine einzige Antwort. Dem BF wurde daher im Verfahren ausreichend Möglichkeit geboten, zu den Erhebungsergebnissen des Bundesamtes Stellung zu nehmen, wovon der BF jedoch keinen Gebrauch machte. 3.1.10.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz In der Beschwerde wurde außerdem vorgebracht, der BF sei in seinem Recht auf Parteiengehör

§ 17AVG und Art.

6 EMRK verletzt worden weil sich keine Informationen ob und wann eine Zurückweisung des Asylantrags des BF ergangen sei bzw. ob und wann diese rechtskräftig geworden sei, bei der Akteneinsicht durch die Rechtsvertretung des BF im Akt befunden hätten. Die Rechtsvertretung des BF sei diesbezüglich von der belangten Behörde an eine Erstaufnahmestelle und den Dublin-Akt des BF verwiesen worden, eine Anfrage der Rechtsvertretung vom 14.09.2017 diesbezüglich sei unbeantwortet geblieben. In der Beschwerde wurde außerdem vorgebracht, der BF sei in seinem Recht auf Parteiengehör

Paragraph 17, AVG und Artikel 6, EMRK verletzt worden weil sich keine Informationen ob und wann eine Zurückweisung des Asylantrags des BF ergangen sei bzw. ob und wann diese rechtskräftig geworden sei, bei der Akteneinsicht durch die Rechtsvertretung des BF im Akt befunden hätten. Die Rechtsvertretung des BF sei diesbezüglich von der belangten Behörde an eine Erstaufnahmestelle und den Dublin-Akt des BF verwiesen worden, eine Anfrage der Rechtsvertretung vom 14.09.2017 diesbezüglich sei unbeantwortet geblieben. Hätte sich der BF an seiner Meldeadresse tatsächlich aufgehalten und hätte er bei den Zustellversuchen des besagten Bescheides das Schriftstück entgegengenommen, oder wäre er der Verpflichtung nachgekommen und hätte das hinterlegte Schriftstück abgeholt, wären der BF und somit auch seine Rechtsvertretung in Kenntnis der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz gewesen. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am 01.08.2017 zugestellt und erwuchs am 16.08.2017 in Rechtskraft. Soweit der BF die Verletzung seines Rechts auf Parteiengehör im Verfahren vor der belangten Behörde bemängelt und dazu ausführt, er hätte im Falle der Einräumung des Parteiengehörs dem Argument der Behörde, er sei untergetaucht, entgegentreten können, ist dem zu entgegnen, dass ihm im Rahmen seiner Einvernahme am 01.09.2017 Parteiengehör gewährt wurde, er die Möglichkeit sich dazu zu äußern jedoch nicht in Anspruch nahm. Soweit der BF in der Beschwerde die Verletzung seines Rechts auf Parteiengehör im Verfahren vor der belangten Behörde bemängelte weil die Rechtsvertretung bei der Akteneinsicht keine Informationen erhielt, ob und wann eine Zurückweisung des Asylantrags des BF ergangen ist bzw. ob und wann diese rechtskräftig geworden ist, zeigte der BF angesichts oben genannter rechtlicher Erwägungen die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht auf (vgl. VwGH vom 23.02.2017, Ro 2014/07/0029, Rz 90). Anzuführen ist dazu auch, dass im gerichtlichen Verfahren keine Umstände hervorgekommen sind, die Zweifel an der Rechtskraft des Bescheides vom 07.07.2017 begründen.Soweit der BF in der Beschwerde die Verletzung seines Rechts auf Parteiengehör im Verfahren vor der belangten Behörde bemängelte weil die Rechtsvertretung bei der Akteneinsicht keine Informationen erhielt, ob und wann eine Zurückweisung des Asylantrags des BF ergangen ist bzw. ob und wann diese rechtskräftig geworden ist, zeigte der BF angesichts oben genannter rechtlicher Erwägungen die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht auf vergleiche VwGH vom 23.02.2017, Ro 2014/07/0029, Rz 90). Anzuführen ist dazu auch, dass im gerichtlichen Verfahren keine Umstände hervorgekommen sind, die Zweifel an der Rechtskraft des Bescheides vom 07.07.2017 begründen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz 3.3.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte in der Beschwerde vom 04.10.2017 den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft bis zur Überstellung am 18.09.2017 in rechtswidriger Weise erfolgte, sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung zuzuerkennen. Das Bundesamt beantragte in der Stellungnahme vom 04.10.2017 den Ausspruch, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei,

§ 83Abs.

4 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte in der Beschwerde vom 04.10.2017 den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft bis zur Überstellung am 18.09.2017 in rechtswidriger Weise erfolgte, sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung zuzuerkennen. Das Bundesamt beantragte in der Stellungnahme vom 04.10.2017 den Ausspruch, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei,

Paragraph 83, Absatz 4, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. 3.3.

  1. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.
  2. Zu Spruchteil B. – Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W250.2172300.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.