GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 lit.d der Dublin III-VO entsprochen werde.2. Am 14.06.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Ungarn, Frankreich, Italien, die Schweiz und Luxemburg sowie ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland sowie an Bulgarien. Am 21.06.2017 langte die Zustimmung Deutschlands ein, wonach dem Übernahmeersuchen vom 14.06.2017
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
1 lit. d der Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Deutschland
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der BF habe in Österreich abgesehen von seinem Freund keine weiteren Anknüpfungspunkte, es bestehe keine besondere Integrationsverfestigung und die Ausweisung des BF aus Österreich stelle keinen relevanten Eingriff in Bezug auf Art 8 EMRK dar. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Deutschland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der BF habe in Österreich abgesehen von seinem Freund keine weiteren Anknüpfungspunkte, es bestehe keine besondere Integrationsverfestigung und die Ausweisung des BF aus Österreich stelle keinen relevanten Eingriff in Bezug auf Artikel 8, EMRK dar.
G findet sich im Verwaltungsakt; der BF sei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig, eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und eine Verständigung
G erscheine aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF nicht zweckmäßig. Die Hinterlegung gelte als Zustellung.10 Der Bescheid vom 07.07.2017 wurde am 01.08.2017 gem. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz – ZustellG - ohne vorhergehenden Zustellversuch - bei der belangten Behörde hinterlegt. Die diesbezügliche Beurkundung der Hinterlegung
Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG findet sich im Verwaltungsakt; der BF sei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig, eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und eine Verständigung
Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG erscheine aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF nicht zweckmäßig. Die Hinterlegung gelte als Zustellung. 11. Am 01.08.2017 wurde die Überstellung des BF nach Deutschland ausgesetzt und um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate
2 Dublin-III-VO ersucht. Die belangte Behörde führte begründend aus, der Antragsteller sei untergetaucht.11. Am 01.08.2017 wurde die Überstellung des BF nach Deutschland ausgesetzt und um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate
Die belangte Behörde führte begründend aus, der Antragsteller sei untergetaucht. 12. Am 17.08.2017 erging durch das Bundesamt ein Festnahmeauftrag
3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG den BF betreffend, da die Anordnung zur Außerlandesbringung
12. Am 17.08.2017 erging durch das Bundesamt ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG den BF betreffend, da die Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG seit 16.08.2017 rechtskräftig sei.
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zugestellt wurde der Bescheid am selben Tag durch Übergabe an den BF, der die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme verweigerte.15. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2017 wurde über den BF
, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zugestellt wurde der Bescheid am selben Tag durch Übergabe an den BF, der die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme verweigerte. Das Bundesamt stellte insbesondere fest, dass der BF kein österreichischer Staatsbürger sei und sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen ihn sei durchsetzbar zumal die Überstellungsfrist bis 21.12.2018 gültig sei und Deutschland der Rücknahme zugestimmt habe. Der BF habe sich seit Durchsetzbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung illegal in Österreich aufgehalten, er habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten und missachte dadurch die österreichische Rechtsordnung. Er sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen indem er keine Angaben in der Einvernahme am 01.09.2017 gemacht und jegliche Aussage verweigert habe. Obwohl der BF über einen ordentlichen Wohnsitz verfüge, liege entsprechend seines bisherigen Verhaltens Fluchtgefahr vor und es sei davon auszugehen, dass er für die Behörde nicht greifbar sein werde. Aufgrund der Verweigerung jeglicher Aussagen des BF gehe die Behörde davon aus, dass er weder beruflich noch sozial verankert sei, nicht über ausreichende Barmittel und über keine familiären Ankerpunkte verfüge. Der BF sei rechtskräftig verurteilt worden und stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die Anordnung gelinderer Mittel wäre zur Zweckerreichung nicht dienlich. Der BF sei haftfähig, die Verhängung von Schubhaft sei verhältnismäßig.
6 EMRK verletzt worden. Im Falle des BF liege keine erhebliche Fluchtgefahr vor. Auch wenn der BF jede Aussage in der Einvernahme am 01.09.2017 verweigert habe, könne daraus nicht geschlossen werden, dass er sich prinzipiell unkooperativ gegenüber den Behörden verhalte, da der BF an seinem vorhergehenden Asylverfahren mitgewirkt habe. Die Verhängung der Schubhaft erweise sich aufgrund der mangelnden Prüfung gelinderer Mittel als rechtswidrig. Der BF beantragte den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft bis zur Überstellung am 18.09.2017 in rechtswidriger Weise erfolgt sei sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung zuzuerkennen. 19. Am 04.10.2017 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 01.09.2017 und brachte im Wesentlichen vor, er habe vom 20.06.2017 bis zu seiner Festnahme, an seiner Meldeadresse gelebt. Bei der Akteneinsicht hätten sich keine Informationen über Nachforschungen der Behörde an der Meldeadresse des BF sowie keine Informationen ob und wann eine Zurückweisung des Asylantrags des BF ergangen sei bzw ob und wann diese rechtskräftig geworden sei, im Akt befunden. Die Rechtsvertretung des BF sei diesbezüglich von der belangten Behörde an die entsprechende Dienststelle und den Dublin-Akt des BF verwiesen worden, eine Anfrage der Rechtsvertretung vom 14.09.2017 diesbezüglich sei unbeantwortet geblieben. Dadurch habe die belangte Behörde der Rechtsvertretung des BF die Akteneinsicht verweigert und es sei dieser erheblich in seinem Recht auf Parteiengehör
Paragraph 17, AVG und Artikel 6, EMRK verletzt worden. Im Falle des BF liege keine erhebliche Fluchtgefahr vor. Auch wenn der BF jede Aussage in der Einvernahme am 01.09.2017 verweigert habe, könne daraus nicht geschlossen werden, dass er sich prinzipiell unkooperativ gegenüber den Behörden verhalte, da der BF an seinem vorhergehenden Asylverfahren mitgewirkt habe. Die Verhängung der Schubhaft erweise sich aufgrund der mangelnden Prüfung gelinderer Mittel als rechtswidrig. Der BF beantragte den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft bis zur Überstellung am 18.09.2017 in rechtswidriger Weise erfolgt sei sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung zuzuerkennen. 20. Am 04.10.2017 legte das Bundesamt den gegenständlichen Verwaltungsakt vor, gab eine Stellungnahme ab und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem BF sei am 30.06.2017 die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht worden, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Der Bescheid vom 07.07.2017 über die Zurückweisung des Asylantrags habe dem BF an seiner Meldeadresse nicht zugestellt werden können. Da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig gewesen sei, sei der Bescheid aufgrund des mittlerweile unbekannten Aufenthaltes des BF mittels Beurkundung durch Aushang an der Amtstafel und Hinterlegung im Akt zugestellt worden. Die Entscheidung sei am 16.08.2017 in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme zur Prüfung des Sachverhaltes, insbesondere der Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes und des Aufenthaltes des BF, habe sich dieser äußerst unkooperativ gezeigt und die Beantwortung jeder Frage verweigert. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2017 sei gegen den BF zur Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Überstellung nach Deutschland Schubhaft angeordnet worden. Der Sicherungsbedarf habe sich auf mehrere Punkte
3 FPG gegründet; die Identität des BF sei mangels eines Personendokumentes nicht festgestanden, der BF habe sich sowohl in Österreich als auch in einem Mitgliedsstaat seinem Asylverfahren entzogen und sei untergetaucht, der BF habe bereits mehrmals in verschiedenen Mitgliedsstaaten ungerechtfertigte Asylanträge gestellt, um so seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu verlängern. Der Aufenthalt des BF sei unbekannt gewesen, er sei für die Behörde nicht greifbar gewesen, es liege keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit und keine ausreichenden Existenzmittel vor. Es sei nicht anzunehmen gewesen, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen gewesen sei. Der BF habe seinen Unwillen, aus eigenem seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden und nach Deutschland auszureisen, bekanntgegeben. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei aus diesen Aspekten und aufgrund der bevorstehenden Außerlandesbringung als nicht verfahrenssichernd erschienen.20. Am 04.10.2017 legte das Bundesamt den gegenständlichen Verwaltungsakt vor, gab eine Stellungnahme ab und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem BF sei am 30.06.2017 die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht worden, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Der Bescheid vom 07.07.2017 über die Zurückweisung des Asylantrags habe dem BF an seiner Meldeadresse nicht zugestellt werden können. Da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig gewesen sei, sei der Bescheid aufgrund des mittlerweile unbekannten Aufenthaltes des BF mittels Beurkundung durch Aushang an der Amtstafel und Hinterlegung im Akt zugestellt worden. Die Entscheidung sei am 16.08.2017 in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme zur Prüfung des Sachverhaltes, insbesondere der Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes und des Aufenthaltes des BF, habe sich dieser äußerst unkooperativ gezeigt und die Beantwortung jeder Frage verweigert. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2017 sei gegen den BF zur Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Überstellung nach Deutschland Schubhaft angeordnet worden. Der Sicherungsbedarf habe sich auf mehrere Punkte
Paragraph 76, Absatz 3, FPG gegründet; die Identität des BF sei mangels eines Personendokumentes nicht festgestanden, der BF habe sich sowohl in Österreich als auch in einem Mitgliedsstaat seinem Asylverfahren entzogen und sei untergetaucht, der BF habe bereits mehrmals in verschiedenen Mitgliedsstaaten ungerechtfertigte Asylanträge gestellt, um so seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu verlängern. Der Aufenthalt des BF sei unbekannt gewesen, er sei für die Behörde nicht greifbar gewesen, es liege keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit und keine ausreichenden Existenzmittel vor. Es sei nicht anzunehmen gewesen, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen gewesen sei. Der BF habe seinen Unwillen, aus eigenem seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden und nach Deutschland auszureisen, bekanntgegeben. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei aus diesen Aspekten und aufgrund der bevorstehenden Außerlandesbringung als nicht verfahrenssichernd erschienen.
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
1 lit. d der Dublin III-VO, Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen den BF
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland
2 FPG zulässig ist. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am 01.08.2017 zugestellt und erwuchs am 16.08.2017 in Rechtskraft. Am 01.08.2017 wurde die Überstellung des BF nach Deutschland ausgesetzt und um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate
2 Dublin-III-VO ersucht. Die mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2017 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 01.09.2017 weiterhin aufrecht. Es lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.1.3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO, Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen den BF
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am 01.08.2017 zugestellt und erwuchs am 16.08.2017 in Rechtskraft. Am 01.08.2017 wurde die Überstellung des BF nach Deutschland ausgesetzt und um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate
Die mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2017 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 01.09.2017 weiterhin aufrecht. Es lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 1.3.
Vm § 4 Abs. 1 MeldeG erhoben und um amtliche Abmeldung des BF ersucht. Am 29.07.2017 informierte die zuständige Landespolizeidirektion die belangte Behörde abermals über mehrmals erfolgte, nicht erfolgreiche Zustellversuche an den BF. Er hätte zu keiner Zeit angetroffen werden können weshalb die amtliche Abmeldung des BF veranlasst worden sei. Am 01.08.2017 wurde die Überstellung des BF nach Deutschland durch die belangte Behörde ausgesetzt, da der Antragsteller untergetaucht sei. Am 01.09.2017 führte das Bundesamt abermals eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, in welchem der BF seit 09.06.2017 durchgehend als gemeldet mit jener Adresse aufschien, an der er bisher nicht angetroffen werden konnte. Die belangte Behörde unternahm wie aufgezählt, hinreichende Zustellversuche und Erhebungen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des BF. Der BF war für die belangte Behörde jedoch trotz Bemühen nicht greifbar, er ist somit untergetaucht, um sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren.Dass der BF versucht hat unterzutauchen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren ergibt sich daraus, dass der BF zwar in Österreich durchgehend gemeldet, jedoch für die belangte Behörde nicht greifbar war. Bei der Zustellung des Bescheides vom 07.07.2017 kam es zu Zustellproblemen, da der BF nicht am Wohnort angetroffen werden konnte und den bei einer Polizeiinspektion hinterlegten Bescheid nicht abholte. Am 11.07.2017 informierte die zuständige Landespolizeidirektion die belangte Behörde über mehrmals erfolgte, nicht erfolgreiche Zustellversuche an den BF. Er habe zu keiner Zeit an seinem Wohnsitz angetroffen werden können und auf den hinterlegten Zustellschein sei nicht reagiert worden. Die belangte Behörde führte mehrmals (am 23.06.2017 sowie am 12.07.2017) Abfragen des Zentralen Melderegisters über den Wohnort des BF durch. Am 12.07.2017 blieb ein erneuter Zustellversuch an den BF ohne Erfolg, weswegen das Schriftstück für den BF bis zum 27.07.2017 hinterlegt wurde. Am 29.07.2017 wurde durch die Landespolizeidirektion Anzeige gegen den BF
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, MeldeG erhoben und um amtliche Abmeldung des BF ersucht. Am 29.07.2017 informierte die zuständige Landespolizeidirektion die belangte Behörde abermals über mehrmals erfolgte, nicht erfolgreiche Zustellversuche an den BF. Er hätte zu keiner Zeit angetroffen werden können weshalb die amtliche Abmeldung des BF veranlasst worden sei. Am 01.08.2017 wurde die Überstellung des BF nach Deutschland durch die belangte Behörde ausgesetzt, da der Antragsteller untergetaucht sei. Am 01.09.2017 führte das Bundesamt abermals eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, in welchem der BF seit 09.06.2017 durchgehend als gemeldet mit jener Adresse aufschien, an der er bisher nicht angetroffen werden konnte. Die belangte Behörde unternahm wie aufgezählt, hinreichende Zustellversuche und Erhebungen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des BF. Der BF war für die belangte Behörde jedoch trotz Bemühen nicht greifbar, er ist somit untergetaucht, um sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren. 2.3.
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu dauern, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu dauern, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. „Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat sich in Österreich insofern seiner Abschiebung entzogen, als er seit der Einvernahme am 07.07.2017, obwohl er durchgehend einen gemeldeten Wohnsitz hatte, für das Bundesamt nicht greifbar war und ihm der Bescheid vom 07.07.2017 nicht zugestellt werden konnte. Der BF war an seiner Meldeadresse nicht anzutreffen. Zudem hat der BF bei der Einvernahme am 01.09.2017 zur Feststellung des Sicherungsbedarfs keinerlei Antworten gegeben und jegliche Stellungnahme verweigert. Es lagen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF der Überstellung nach Deutschland entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Damit hat der BF den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat sich in Österreich insofern seiner Abschiebung entzogen, als er seit der Einvernahme am 07.07.2017, obwohl er durchgehend einen gemeldeten Wohnsitz hatte, für das Bundesamt nicht greifbar war und ihm der Bescheid vom 07.07.2017 nicht zugestellt werden konnte. Der BF war an seiner Meldeadresse nicht anzutreffen. Zudem hat der BF bei der Einvernahme am 01.09.2017 zur Feststellung des Sicherungsbedarfs keinerlei Antworten gegeben und jegliche Stellungnahme verweigert. Es lagen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF der Überstellung nach Deutschland entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Damit hat der BF den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat (vgl. VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF hat sich durch seine illegalen Einreisen nach Österreich seinem zuvor in Deutschland geführten Asylverfahren entzogen und ist von dort unrechtmäßig ausgereist. Im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft lag auf Grund der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung mit Bescheid vom 07.07.20107 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat vergleiche VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF hat sich durch seine illegalen Einreisen nach Österreich seinem zuvor in Deutschland geführten Asylverfahren entzogen und ist von dort unrechtmäßig ausgereist. Im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft lag auf Grund der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung mit Bescheid vom 07.07.20107 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
3 Z. 6 lit. a FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat. Für das Asylverfahren des BF ist Deutschland zuständig, der BF wurde mittlerweile nach Deutschland überstellt. Darüber hinaus hat der BF sowohl in Deutschland als auch in Österreich und in vier weiteren Mitgliedstaaten insgesamt sieben Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Es ist daher auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. a FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat. Für das Asylverfahren des BF ist Deutschland zuständig, der BF wurde mittlerweile nach Deutschland überstellt. Darüber hinaus hat der BF sowohl in Deutschland als auch in Österreich und in vier weiteren Mitgliedstaaten insgesamt sieben Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Es ist daher auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Schubhaft in Österreich zwar über einen eigenen Wohnsitz, es lebten jedoch keine Familienangehörigen des BF in Österreich und der BF verfügte über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Betreffend der bei der Einvernahme am 07.07.2017 vorgebrachten Beziehung des BF zu einem österreichischen Staatsbürger konnte aufgrund der Aussagenverweigerung des BF bei der Einvernahme am 01.09.2017 nicht festgestellt werden, ob diese Beziehung zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft nach wie vor aufrecht war. Da der BF auch beruflich in Österreich nicht verankert war, kein Vermögen besaß und als einzige Finanzierungsquelle die Unterstützung durch seine Familie in Frankreich nannte, liegen insgesamt keine Umstände vor, die eine Fluchtgefahr unwahrscheinlich machen. Insgesamt ist bei dem BF von einem sehr geringen Grad der sozialen Verankerung in Österreich auszugehen, zumal er sich nur kurz (von der Asylantragstellung am 01.06.2017 bis zur Überstellung nach Deutschland am 18.09.2017) im Bundesgebiet aufhielt. In Zusammenschau kann kein Umstand erkannt werden, der die Fluchtgefahr auch nur geringfügig vermindert erscheinen lässt. Es war daher insgesamt auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.In Zusammenschau kann kein Umstand erkannt werden, der die Fluchtgefahr auch nur geringfügig vermindert erscheinen lässt. Es war daher insgesamt auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen. Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, ist entgegenzuhalten, dass im durchgeführten Beschwerdeverfahren ein Verhalten des BF festgestellt wurde, das eine Reihe von Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt, weshalb das Vorbringen beim BF bestehe keine erhebliche Fluchtgefahr, ins Leere geht.Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen. Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, ist entgegenzuhalten, dass im durchgeführten Beschwerdeverfahren ein Verhalten des BF festgestellt wurde, das eine Reihe von Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt, weshalb das Vorbringen beim BF bestehe keine erhebliche Fluchtgefahr, ins Leere geht. Dem Vorbringen in der Beschwerde, im Schubhaftbescheid vom 01.09.2017 sei das Vorliegen „erheblicher Fluchtgefahr“ nicht geprüft worden, ist entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid ausdrücklich auf die entsprechenden Bestimmungen der Dublin-III-VO gestützt wurde und auch ausgeführt wurde, dass als Voraussetzung erhebliche Fluchtgefahr vorliegen müsse. Da auf Grund des vom Bundesamt festgestellten Sachverhaltes erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, ist von keinem wesentlichen Begründungsmangel auszugehen, der zur Folge hätte, dass der angefochtene Bescheid die angeordnete Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. 3.1.
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.1.10. Zur vorgebrachten Verletzung des Parteiengehörs In der Beschwerde vom 04.10.2017 brachte der BF vor, die belangte Behörde habe der Rechtsvertretung des BF die Akteneinsicht verweigert und es sei dieser erheblich in seinem Recht auf Parteiengehör
6 EMRK verletzt worden. Die belangte Behörde habe die Verhängung der Schubhaft auf Beweise gestützt, die der Partei nicht zugänglich gemacht worden wären, wodurch ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme genommen worden wäre.In der Beschwerde vom 04.10.2017 brachte der BF vor, die belangte Behörde habe der Rechtsvertretung des BF die Akteneinsicht verweigert und es sei dieser erheblich in seinem Recht auf Parteiengehör
Paragraph 17, AVG und Artikel 6, EMRK verletzt worden. Die belangte Behörde habe die Verhängung der Schubhaft auf Beweise gestützt, die der Partei nicht zugänglich gemacht worden wären, wodurch ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme genommen worden wäre. 3.1.10.1. Zur Nachforschung des Aufenthalts des BF Bei der Akteneinsicht durch die Rechtsvertretung am 13.09.2017 hätten (laut Beschwerdeschriftsatz) – bis auf eine Mitteilung der belangten Behörde über die Aussetzung der Überstellungsfrist – keine Anhaltspunkte für ein Untertauchen des BF gefunden werden können. Es hätten sich insbesondere keine Informationen über Nachforschungen an der Meldeadresse des BF im Akt befunden. Aus der Einsicht des erkennenden Gerichtes in den vorgelegten Akt der belangten Behörde ergibt sich, dass einige Unterlagen über die Nachforschungen der Behörde über den Aufenthaltsort des BF tatsächlich von der Akteneinsicht durch die Rechtsvertretung ausgenommen waren. Es handelt sich dabei um die von der belangten Behörde am 23.06.2017 sowie am 12.07.2017 durchgeführten Abfragen des Zentralen Melderegisters in denen der BF mit einer durchgehenden Wohnsitzmeldung seit 09.06.2017 bis 23.06.2017 beziehungsweise seit 09.06.2017 bis 12.07.2017 aufscheint. Am 12.07.2017 blieb ein Zustellversuch an den BF ohne Erfolg, weswegen das Schriftstück für den BF bis zum 27.07.2017 hinterlegt wurde. Auch dies war von der Akteneinsicht ausgenommen. Am 29.07.2017 wurde durch die Landespolizeidirektion Anzeige gegen den BF
Vm § 4 Abs. 1 MeldeG erhoben und um amtliche Abmeldung des BF ersucht. Auch die diesbezüglichen Unterlagen waren von der Akteneinsicht ausgenommen. Außerdem von der Akteneinsicht ausgenommen war eine Aufenthaltsinformation einer Landespolizeidirektion vom 04.09.2017 in der der BF seit 31.08.2017 als in einem Polizeianhaltezentrum aufhältig aufscheint.Aus der Einsicht des erkennenden Gerichtes in den vorgelegten Akt der belangten Behörde ergibt sich, dass einige Unterlagen über die Nachforschungen der Behörde über den Aufenthaltsort des BF tatsächlich von der Akteneinsicht durch die Rechtsvertretung ausgenommen waren. Es handelt sich dabei um die von der belangten Behörde am 23.06.2017 sowie am 12.07.2017 durchgeführten Abfragen des Zentralen Melderegisters in denen der BF mit einer durchgehenden Wohnsitzmeldung seit 09.06.2017 bis 23.06.2017 beziehungsweise seit 09.06.2017 bis 12.07.2017 aufscheint. Am 12.07.2017 blieb ein Zustellversuch an den BF ohne Erfolg, weswegen das Schriftstück für den BF bis zum 27.07.2017 hinterlegt wurde. Auch dies war von der Akteneinsicht ausgenommen. Am 29.07.2017 wurde durch die Landespolizeidirektion Anzeige gegen den BF
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, MeldeG erhoben und um amtliche Abmeldung des BF ersucht. Auch die diesbezüglichen Unterlagen waren von der Akteneinsicht ausgenommen. Außerdem von der Akteneinsicht ausgenommen war eine Aufenthaltsinformation einer Landespolizeidirektion vom 04.09.2017 in der der BF seit 31.08.2017 als in einem Polizeianhaltezentrum aufhältig aufscheint. Es ist also zutreffend, dass maßgebliche Informationen über die Nachforschungen der belangten Behörde über den Aufenthalt des BF von der Akteneinsicht ausgenommen waren. Dem Vorbringen in der Beschwerde, der BF wäre bei Akteneinsicht durch seine Rechtsvertretung in der Lage gewesen dem Argument der Behörde, er sei untergetaucht, entgegenzutreten ist jedoch zu entgegnen, dass er hierzu bei der Einvernahme zur Feststellung des Sicherungsbedarfs am 01.09.2017 bereits die Möglichkeit gehabt hat, jedoch durch die Verweigerung jeglicher Aussage diese Möglichkeit ungenutzt ließ. So wurde der BF ausdrücklich danach befragt, wo er bisher Unterkunft genommen habe, warum er untergetaucht sei und sich so dem Verfahren entzogen habe und wo er sich bis zu seinem Aufgriff aufgehalten habe. Obwohl jede Frage dem BF zwei Mal gestellt wurde, gab er keine einzige Antwort. Dem BF wurde daher im Verfahren ausreichend Möglichkeit geboten, zu den Erhebungsergebnissen des Bundesamtes Stellung zu nehmen, wovon der BF jedoch keinen Gebrauch machte. 3.1.10.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz In der Beschwerde wurde außerdem vorgebracht, der BF sei in seinem Recht auf Parteiengehör
6 EMRK verletzt worden weil sich keine Informationen ob und wann eine Zurückweisung des Asylantrags des BF ergangen sei bzw. ob und wann diese rechtskräftig geworden sei, bei der Akteneinsicht durch die Rechtsvertretung des BF im Akt befunden hätten. Die Rechtsvertretung des BF sei diesbezüglich von der belangten Behörde an eine Erstaufnahmestelle und den Dublin-Akt des BF verwiesen worden, eine Anfrage der Rechtsvertretung vom 14.09.2017 diesbezüglich sei unbeantwortet geblieben. In der Beschwerde wurde außerdem vorgebracht, der BF sei in seinem Recht auf Parteiengehör
Paragraph 17, AVG und Artikel 6, EMRK verletzt worden weil sich keine Informationen ob und wann eine Zurückweisung des Asylantrags des BF ergangen sei bzw. ob und wann diese rechtskräftig geworden sei, bei der Akteneinsicht durch die Rechtsvertretung des BF im Akt befunden hätten. Die Rechtsvertretung des BF sei diesbezüglich von der belangten Behörde an eine Erstaufnahmestelle und den Dublin-Akt des BF verwiesen worden, eine Anfrage der Rechtsvertretung vom 14.09.2017 diesbezüglich sei unbeantwortet geblieben. Hätte sich der BF an seiner Meldeadresse tatsächlich aufgehalten und hätte er bei den Zustellversuchen des besagten Bescheides das Schriftstück entgegengenommen, oder wäre er der Verpflichtung nachgekommen und hätte das hinterlegte Schriftstück abgeholt, wären der BF und somit auch seine Rechtsvertretung in Kenntnis der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz gewesen. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am 01.08.2017 zugestellt und erwuchs am 16.08.2017 in Rechtskraft. Soweit der BF die Verletzung seines Rechts auf Parteiengehör im Verfahren vor der belangten Behörde bemängelt und dazu ausführt, er hätte im Falle der Einräumung des Parteiengehörs dem Argument der Behörde, er sei untergetaucht, entgegentreten können, ist dem zu entgegnen, dass ihm im Rahmen seiner Einvernahme am 01.09.2017 Parteiengehör gewährt wurde, er die Möglichkeit sich dazu zu äußern jedoch nicht in Anspruch nahm. Soweit der BF in der Beschwerde die Verletzung seines Rechts auf Parteiengehör im Verfahren vor der belangten Behörde bemängelte weil die Rechtsvertretung bei der Akteneinsicht keine Informationen erhielt, ob und wann eine Zurückweisung des Asylantrags des BF ergangen ist bzw. ob und wann diese rechtskräftig geworden ist, zeigte der BF angesichts oben genannter rechtlicher Erwägungen die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht auf (vgl. VwGH vom 23.02.2017, Ro 2014/07/0029, Rz 90). Anzuführen ist dazu auch, dass im gerichtlichen Verfahren keine Umstände hervorgekommen sind, die Zweifel an der Rechtskraft des Bescheides vom 07.07.2017 begründen.Soweit der BF in der Beschwerde die Verletzung seines Rechts auf Parteiengehör im Verfahren vor der belangten Behörde bemängelte weil die Rechtsvertretung bei der Akteneinsicht keine Informationen erhielt, ob und wann eine Zurückweisung des Asylantrags des BF ergangen ist bzw. ob und wann diese rechtskräftig geworden ist, zeigte der BF angesichts oben genannter rechtlicher Erwägungen die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht auf vergleiche VwGH vom 23.02.2017, Ro 2014/07/0029, Rz 90). Anzuführen ist dazu auch, dass im gerichtlichen Verfahren keine Umstände hervorgekommen sind, die Zweifel an der Rechtskraft des Bescheides vom 07.07.2017 begründen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz 3.3.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte in der Beschwerde vom 04.10.2017 den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft bis zur Überstellung am 18.09.2017 in rechtswidriger Weise erfolgte, sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung zuzuerkennen. Das Bundesamt beantragte in der Stellungnahme vom 04.10.2017 den Ausspruch, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei,
4 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte in der Beschwerde vom 04.10.2017 den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft bis zur Überstellung am 18.09.2017 in rechtswidriger Weise erfolgte, sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung zuzuerkennen. Das Bundesamt beantragte in der Stellungnahme vom 04.10.2017 den Ausspruch, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei,
Paragraph 83, Absatz 4, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. 3.3.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W250.2172300.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.