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{'item': 'W254 2215993-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW254 2215993-1 Spruch, W254 2215993-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 21.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 21.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, in Iran vor ca. 16 Jahren die Religion gewechselt zu haben und zuletzt habe es einen Vorfall in der Arbeit gegeben, weshalb sie einen Tag in Haft gewesen sei. Daraufhin habe sie eine Ladung für eine Gerichtsverhandlung bekommen und habe mindestens eine einjährige Haftstrafe und 70 Peitschenhiebe wegen Gotteslästerung in Iran zu befürchten. Vor dem Bundesamt legte die beschwerdeführende Partei Identitätsdokumente und Dokumente betreffend das Fluchtvorbringen, der Ausbildung und der Ausreise vor. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der gegenständliche Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung nach Iran zulässig sei sowie eine 14-tägige Frist für deren freiwillige Ausreise bestimmt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die beschwerdeführende Partei ihr Herkunftsland aus persönlichen Motiven verlassen habe und es zu keiner staatlichen Verfolgung gekommen sei. Die beschwerdeführende Partei habe selbst angegeben, keine Probleme als Zarathustrier gehabt zu haben und habe schon Jahre zuvor versucht, den Iran aufgrund fehlender Zukunftsperspektiven zu verlassen. Eine individuelle Verfolgung und Bedrohung habe die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft darlegen können und sie bedürfe demnach keinen Verfolgungsschutz. Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 01.02.2019 zugestellt. Mit am 19.02.2019 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei ihre Aussagen inhaltlich aufrecht halte und aufgrund der Unterstellung einer Straftat sowie wegen religiöser Probleme im Heimatstaat von den Behörden verfolgt und bedroht werde. Es sei bekannt, dass jemand bei der offiziellen Wahl des Zoroastrismus automatisch in Iran umgebracht werde, auch sei amtsbekannt, dass die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten sei. Zudem habe die belangte Behörde es unterlassen sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzten und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 14.03.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und – nach einer Abnahme – am 18.10.2019 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. Mit Schreiben vom 21.05.2019 (OZ 5) brachte die beschwerdeführende Partei unter anderem ergänzend vor, dass sie viele Forschungen verschiedener Religionen in Iran durchgeführt habe. Als Beweis dafür wurde das Schreiben der „International Organisation of Iranian Refugees“ vom 25.04.2019 übermittelt. Weiters gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie mit der Komalah-Partei kooperiert habe und Mitglied der Sabez-Chia-Organisation gewesen sei. Mit Schreiben vom 29.10.2019 (OZ 7) legte die beschwerdeführende Partei in Bezug auf die geltend gemachten Fluchtgründe eine Bestätigung der Komala-Partei vom 16.09.2019 im Original und eine Bestätigung der Europäischen Zoroastrischen Stiftung vom 22.10.2019 vor. Zudem wurden die Kopien des abgelaufenen Reisepasses der beschwerdeführenden Partei und verschiedene Dokumente betreffend die Integration in Österreich übermittelt. Mit Schreiben vom 21.01.2020 (OZ 10) wurden die vom Bundesverwaltungsgericht in der ersten Ladung beantragten Anfragen, mit welcher die beschwerdeführende Partei die übermittelten Bestätigungen der Komala Partei bzw. der Zoroastrischen Stiftung erhalten hat, in Vorlage gebracht. Es wurden auch Screenshots von WhatsApp-Nachrichten angefügt. Mit Schreiben vom 20.05.2020 (OZ 12) wurde die beschwerdeführende Partei sowie die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2020 geladen. Mit E-Mail vom 27.05.2020 (OZ 13) legte die beschwerdeführende Partei verschiedene Dokumente zur Integration vor. Mit Schreiben vom 05.08.2020 (OZ 15) wurden in Bezug auf die anberaumte Verhandlung der Dienstausweis der Firma Jaber Ebne Hayyan und eine Studienzeitbestätigung samt Studierendenausweis der Universität Salzburg übermittelt. Am 18.08.2020 wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin wurde die beschwerdeführende Partei ausführlich zu ihren Fluchtgründen, den persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und der aktuellen Situation in Österreich befragt. Die beschwerdeführende Partei legte ein Empfehlungsschreiben, Auszüge aus ihrem Instagram Account und die Bestätigung der European Zoroastrian Foundation im Original inklusive Kuvert vor, die als Beilage./A, Beilage./B und Beilage./C (Kopie) zum Akt genommen werden. Die erkennende Richterin brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 19.06.2020 als Beilage I., die Länderinformationen und -leitlinien (Country Policy and information note) des UK Home Office, Iran: Zoroastrians vom Juni 2017 als Beilage II. und den Wikipedia Auszug Zoroastrismus (letzter Zugriff am 18.08.2020) als Beilage III. ein.Die erkennende Richterin brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 19.06.2020 als Beilage römisch eins., die Länderinformationen und -leitlinien (Country Policy and information note) des UK Home Office, Iran: Zoroastrians vom Juni 2017 als Beilage römisch zwei. und den Wikipedia Auszug Zoroastrismus (letzter Zugriff am 18.08.2020) als Beilage römisch drei. ein. Der beschwerdeführenden Partei wurde eine Frist von drei Wochen eingeräumt, zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten eine allfällige schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde dem BFA zur Kenntnis gebracht. Am 08.09.2020 langte eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ein (OZ 18), in welcher auf die Situation von Angehörigen religiöser Minderheiten bzw. Nicht-Muslime in Iran eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei drohe daher auf Grund der Beleidigung des Islams und auf Grund der erfolgten inneren Konversion zum Zoroastrismus mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in asylrelevanter Intensität. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt: - Der Akt der Behörde, insbesondere darin die Erstbefragung vor der Polizei, die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde, - die in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderberichte, welche im Verfahrensgang beschrieben sind, - der Inhalt der mündlichen Verhandlung am 18.08.2020, - die ergänzenden Stellungnahmen und Urkundenvorlagen vom 21.05.2019 (OZ 5), vom 29.10.2019 (OZ 7), vom 21.05.2020 (OZ 10), vom 27.05.2020 (OZ 13), vom 05.08.2020 (OZ 15) und vom 08.09.2020 (OZ 18), - sämtliche vorgelegte Beweismittel, insbesondere o Schreiben der „International Organisation of Iranian Refugees“ vom 25.04.2019 o die Übersetzung der Registrierung einer gerichtlichen Anzeige beim iranischen Revolutionsgericht vom 06.08.2018, o die Bestätigung der Europäischen Zoroastrischen Stiftung vom 22.10.2019, o diverse Auszüge aus dem Instagram Account zu geposteten Inhalten über Kurdistan, o Vertrag mit dem Auswanderungsbüro in Teheran für die Auswanderung nach Australien und die Bewerbungsunterlagen für die Auswanderung „Migration Skills Assesssment“ vom 21.01.2018 samt Eingangsbestätigung der australischen Behörden vom 28.03.2018, o Sprachkurszeugnis für Deutsch A1, ausgestellt von der Österr. Botschaft in Teheran, Wintersemester 2008, o Registrierung/Bewerbung bei UN Volunteers für Auslandseinsätze vom 14.07.2017, o diverse Deutschkursteilnahmebestätigungen und Deutschzertifikate, o Bestätigungen der Marktgemeinde XXXX und des Österreichischen Roten Kreuzes über die gemeinnützigen Tätigkeiten,o Bestätigungen der Marktgemeinde römisch 40 und des Österreichischen Roten Kreuzes über die gemeinnützigen Tätigkeiten, o Bestätigung von Südwind über die Teilnahme am Training „Welcome to Austria – Soziokulturelle Orientierung“ im Februar 2019 und Bestätigung über die Teilnahme am Erste-Hilfe- Auffrischungskurs vom Österreichischen Roten Kreuz und o Empfehlungsschreiben von Frau und Herrn XXXX vom 04.09.2019 und von Frau XXXX vom 14.08.2020,o Empfehlungsschreiben von Frau und Herrn römisch 40 vom 04.09.2019 und von Frau römisch 40 vom 14.08.2020, - Einsichten in den Datenbanken (Zentrales Melderegister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregisterauskunft etc.). 1.
  2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: 1.1.
  3. Die beschwerdeführende Partei ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger, der den im Kopf des Erkenntnisses genannten Namen trägt, am dort angeführten Datum geboren ist und dessen Identität feststeht. Die beschwerdeführende Partei hat ihr Herkunftsland legal mit dem Flugzeug verlassen. Sie stammt aus Teheran, ist dort aufgewachsen und lebte dort fast durchgehend bis zu ihrer Ausreise. Sie war für zwei Jahre zwecks Studium in Isfahan aufhältig. Die beschwerdeführende Partei gehört der Volksgruppe der Perser an, spricht Farsi (Muttersprache), Englisch und Deutsch (ÖSD-Zertifikat A2), besuchte für zwölf Jahre die Schule, studierte je zwei Jahre an der Universität in Isfahan und Teheran Elektrotechnik und arbeitete in Iran für ca. 15 Jahre als Elektroingenieur in verschiedenen Unternehmen. Die beschwerdeführende Partei ist ledig und hat keine Kinder. In Iran leben ihre Mutter und zwei Brüder. Eine Schwester lebt zurzeit in der USA. Zu ihnen hat die beschwerdeführende Partei regelmäßig Kontakt. Die wirtschaftliche Situation der Familie in Iran ist gut. 1.1.
  4. Die beschwerdeführende Partei ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat – von ihrem asylrechtlichen Status abgesehen – kein Aufenthaltsrecht in Österreich, ihr kam ein solches Aufenthaltsrecht niemals zu. Die beschwerdeführende Partei hat am 21.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Genannten in den Iran zulässig sei. Schließlich wurde über die Frist für die freiwillige Ausreise entschieden. Der Bescheid wurde am 01.02.2019 zugestellt. Dagegen richtet sich die am 19.02.2019 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde. 1.1.
  5. Das Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei wird von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnliche Zustände vor. Im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei ist die Grundversorgung gesichert. Die beschwerdeführende Partei verfügt über keine familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen in Österreich und lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein, studiert aber seit Februar 2020 Linguistik auf Englisch an der Universität Salzburg. Zudem absolvierte die beschwerdeführende Partei einen Erste-Hilfe-Kurs und einen Integrationskurs. Die sozialen Kontakte beschränken sich auf Freunde aus dem Asylheim, den Deutschkursen und der Universität. In der Freizeit geht die beschwerdeführende Partei regelmäßig schwimmen und Rad fahren. Die beschwerdeführende Partei wird von Deutschlehrenden als zuverlässig, pünktlich, motiviert, bemüht und engagiert beschrieben. Die sozialen Kontakte entstanden zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligten um den prekären aufenthaltsrechtlichen Status der beschwerdeführenden Partei wussten. Die beschwerdeführende Partei verfügt über anfängliche Deutschkenntnisse (Niveau A2) und kann ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. Die beschwerdeführende Partei bezieht in Österreich seit September 2018 Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig; sie hat in Österreich ehrenamtlich in der Gemeinde im XXXX und beim Roten Kreuz gearbeitet. Die beschwerdeführende Partei bezieht in Österreich seit September 2018 Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig; sie hat in Österreich ehrenamtlich in der Gemeinde im römisch 40 und beim Roten Kreuz gearbeitet. Die beschwerdeführende Partei ist gesund und arbeitsfähig. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  6. Zum Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei: 1.2.
  7. Die beschwerdeführende Partei hat einerseits angegeben, in Iran zum Zoroastrismus konvertiert zu sein und sich einer Gerichtsverhandlung zu dem Vorwurf der Gotteslästerung entzogen zu haben, was in Iran zu einer Verfolgung führen würde. Weiters hat die beschwerdeführende Partei vorgebracht sich politisch in Kurdistan für die Rechte der Kurden und ihre Tradition engagiert zu haben. Eine weitere Verfolgung wurde nicht vorgebracht. Die beschwerdeführende Partei wuchs in Iran als Muslim auf. Die beschwerdeführende Partei versuchte mehrmals aus den Iran zu emigrieren. 1.2.
  8. Weder ist das Vorbringen der unterstellten Straftat oder das Engagement bei der Komala Partei und die daraus folgende Verfolgungsangst glaubhaft gemacht worden, noch hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass sie ernstlich und aus innerem Entschluss zum Zoroastrismus konvertiert ist; In Iran wandte sich die beschwerdeführende Partei nicht öffentlich dem Zoroastrismus zu und missionierte nicht. Ihr wird dies auch nicht von iranischen Behörden oder Privatpersonen unterstellt. Die beschwerdeführende Partei nahm zum Teil an den zoroastristischen Ritualen in Iran teil, insbesondere Feste, aber betet nicht. Sie versucht drei Punkte, Art Gebote, nämlich „du sollst über andere gut denken, du sollst über andere gut sprechen und dein Verhalten soll gut sein“ im Zoroastrismus, welche sie auch in Iran bereits gelebt hat, auch in Österreich zu praktizieren. Die beschwerdeführende Partei verfügt lediglich über ein rudimentäres Wissen zum Zoroastrismus, aber kein tiefergehendes Wissen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Iran nicht privat oder öffentlich zum Zoroastrismus bekennen wird. Sie ist in Österreich nicht missionarisch tätig und beabsichtigt nicht ernsthaft, dies in Zukunft zu tun. Es geht auch keine Bedrohung von Verwandten der beschwerdeführenden Partei in Iran aus. Die beschwerdeführende Partei tritt auch nicht spezifisch gegen den Islam oder Religion generell auf. Sie hat keine Verhaltensweisen verinnerlicht, die bei einer Rückkehr nach Iran als Glaubensabfall gewertet werden würden. Die beschwerdeführende Partei hat bereits in Iran die muslimischen Riten kaum praktiziert und hatte sie aus diesem Grund bisher keine Probleme in Iran. 1.2.
  9. Der beschwerdeführenden Partei droht wegen der Ausreise aus den Iran, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine behördliche Verfolgung. 1.2.
  10. Die beschwerdeführende Partei brachte keine weiteren Gründe, warum er eine Rückkehr in den Heimatstaat fürchtet, vor. 1.
  11. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran vom
  12. Juni 2020 (LIB), die Länderinformationen und –leitlinien des UK Home Office, Iran: Zoroastrians vom Juni 2017 (UK Home Office) und den Wikipedia Auszug Zoroastrismus (Wikipedia) ergibt sich wie folgt: Zur Lage in Iran wird festgestellt, dass Iran eine islamische Republik ist, deren Verfassung islamische und demokratische Elemente kennt, eine demokratische Verfassung im europäischen Sinn besteht aber nicht (LIB, Kapitel 3). 1.3.
  13. Zur Sicherheitslage Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken (LIB, Kapitel 2). Die schwierige Wirtschaftslage und latenten Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gerechnet werden sowie mit Straßenblockaden. Zum Beispiel haben im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (LIB, Kapitel 2). Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (LIB, Kapitel 2). In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen. In diesen Minderheitenregionen kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (LIB, Kapitel 2). In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region. Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (LIB, Kapitel 2). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen. Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften. Bisweilen kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (LIB, Kapitel 2). 1.3.
  14. Verbotene Organisationen Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala(h)-Partei, die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die aus Belutschistan stammende Jundallah, und die Party for a Free Life in Kurdistan (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der PKK, zusammenarbeitet. Die politischen Gruppierungen KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv. Die PJAK gilt in Iran als Terrororganisation und hat einen bewaffneten Flügel. Von Mai bis September 2016 wurden fast wöchentlich bewaffnete Konflikte zwischen kurdischen Guerillakräften und iranischen Sicherheitskräften gemeldet. In den letzten zehn Jahren hatte hauptsächlich die kurdische Partei PJAK militärische Operationen im Nordwesten des Iran durchgeführt. Seit Mai 2016 beteiligen sich auch andere kurdische Parteien (KDPI, KDP-I, PAK) an militärischen Operationen gegen iranische Sicherheitskräfte. Alle diese Parteien operieren von Militärbasen und Lagern im Nordirak aus. Die Revolutionsgarden haben im gleichen Zeitraum ihre Präsenz in der Region verstärkt und kurdische Dörfer sowohl auf iranischer als auch auf irakischer Seite angegriffen. Mitglieder und Unterstützer von KDPI und Komala werden im Allgemeinen härter behandelt als andere Aktivisten im kurdischen Raum. In der Regel unterscheiden die iranischen Behörden nicht zwischen Mitgliedern und Unterstützern der Parteien. Während die iranischen Behörden Personen, die verhaftet werden, beschuldigen, mit diesen Parteien verbunden zu sein, ist dies nicht immer der Fall. Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen ebenfalls Gefahr, von den iranischen Behörden befragt, inhaftiert und verhaftet zu werden, um Druck auf Aktivisten auszuüben. Enge Familienmitglieder werden häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie (LIB, Kapitel 2.1). Es scheint eher unwahrscheinlich, dass eine Person nur aufgrund einer einzigen politischen Aktivität auf niedrigem Niveau, wie z.B. dem Verteilen von Flyern, angeklagt wird, es ist aber schon möglich, dass man inhaftiert wird, wenn man mit politischem Material, oder beim Anbringen von politischen Slogans an Wänden erwischt wird. Es kommt darauf an, welche Art von Aktivität die Personen setzen. Andauernde politische Aktivitäten können in einer Anklage enden (LIB, Kapitel 2.1). 1.3.2.
  15. Neben der PJAK zählen insbesondere die marxistische Komalah-Partei und die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI) zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran. Die Komala-Partei wurde 1969 gegründet. Ihre Mitglieder bestanden zu dieser Zeit aus kurdischen linken Studenten und Intellektuellen, hauptsächlich aus Teheran, aber auch aus anderen kurdischen Städten. Komala basiert auf sozialistischen Werten und kämpft für kurdische Rechte und einen demokratischen, säkularen, pluralistischen und föderalen Iran. Komala besteht aus drei oder mehr getrennten Parteien (LIB, Kapitel 2.4). Das Ausmaß der zivilpolitischen Aktivitäten der iranisch-kurdischen Oppositionsparteien, insbesondere der KDPI und Komala in Iran, ist aufgrund der Kontrolle, mit der sie konfrontiert sind, im Allgemeinen begrenzt. Wenn die Parteien zivilpolitische Aktivitäten durchführen, geschieht dies unter Geheimhaltung, um zu verhindern, dass die Behörden gegen sie vorgehen. Die Parteien unterstützen jedoch die Aktivitäten anderer, beispielsweise von Organisationen, die sich sowohl auf Umweltfragen als auch auf soziale Fragen konzentrieren. Die kurdischen politischen Parteien führen Propaganda-Aktivitäten durch, um ein Bewusstsein für die Politik der iranischen Regierung zu schaffen und die Menschen zu ermutigen – durch verschiedene friedliche und entschlossene Maßnahmen wie Demonstrationen, Generalstreiks und symbolische Mittel wie das Tragen kurdischer Kleidung zu besonderen Anlässen – gegen die Regierung zu protestieren. Die meisten Aktivitäten der kurdischen Parteien finden im öffentlichen Raum, einschließlich Schulen, statt. Die Parteien ermutigen ihre Mitglieder, Unterstützer und die Öffentlichkeit, Maßnahmen über soziale Medien, Fernseh- und Radiokanäle zu ergreifen. In Bezug auf die Rekrutierung von Mitgliedern ist zu sagen, dass die Regeln für die Mitgliedschaft in den iranisch-kurdischen politischen Parteien (KDPI und Komala) nicht immer geradlinig sind und die Mitgliedschaft durch verschiedene Verfahren erlangt werden kann. Menschen in der kurdischen Region des Iran können über die geheimen Netzwerke dieser Parteien Mitglieder werden oder sie können selbst Mitglieder der Partei in der Autonomen Kurdischen Region Irak kontaktieren und dadurch Mitglieder werden. Zukünftige Mitglieder durchlaufen eine Überprüfung um z.B. Spione der iranischen Regierung ausschließen zu können. Es kommt nämlich immer wieder vor, dass das Geheimdienstministerium und die Revolutionsgarden Personen bedrohen oder bestechen, um sie als Kundschafter einzusetzen (LIB, Kapitel 2.4). Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der kommunistischen Komala-Partei und der KDP-Iran und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß. Ende April 2017 stationierte eine der Komala-Parteien ihre Streitkräfte im Grenzgebiet zwischen der Autonomen Kurdischen Region Irak und Iran. Zuletzt wurden im September 2018 drei angebliche Komala-Mitglieder wegen Terrorismus nach unfairen Verfahren und trotz internationaler Proteste hingerichtet, zeitgleich fanden Raketenangriffe auf einen Stützpunkt der KDPI in Nord-Irak statt (LIB, Kapitel 2.4). 1.3.
  16. Justizwesen In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die “Sondergerichte für die Geistlichkeit“ sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (LIB, Kapitel 3). Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte: - Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden"; - Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen; - Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers; - Spionage für fremde Mächte; - Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel; - Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen. Gerichtsverfahren, vor allem Verhandlungen vor Revolutionsgerichten, finden nach wie vor unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und sind extrem kurz. Manchmal dauert ein Verfahren nur wenige Minuten (LIB, Kapitel 3). Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt. Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden. Amputation eines beispielsweise Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen („Qisas“), ebenso wie die Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann. Durch Erhalt eines Abstandsgeldes („Diya“) kann der ursprünglich Verletzte jedoch auf die Anwendung einer Blendung verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom „Geschädigten“ gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar. Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (LIB, Kapitel 3). Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da sich diese durch Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Personen ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten – wie z.B. Gefährdung der nationalen Sicherheit – dürfen Angeklagte zudem nur aus einer Liste von zwanzig vom Staat zugelassenen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch, besonders deutlich wird dies bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab- Pflicht (LIB, Kapitel 3). 1.3.
  17. Religionsfreiheit In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (LIB, Kapitel 14).In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (LIB, Kapitel 14). Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen werden diskriminiert. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha‘i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament. Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten. Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden und ihre politische Vertretung bleibt schwach (LIB, Kapitel 14). 1.3.4.
  18. Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) Apostase ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar]. Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (LIB, Kapitel 14). Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (LIB, Kapitel 14). Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (LIB, Kapitel 14). Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (LIB, Kapitel 14). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein, und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (LIB, Kapitel 14). 1.3.4.
  19. Der zoroastrische Glaube Der Zoroastrismus bzw. Zoroastrismus (auch: Mazdaismus oder Parsismus) ist eine Religion mit noch etwa 120.000–300.000 Anhängern. Die Anhänger des Zoroastrismus werden Zoroastrier oder Zarathustrier genannt. Bis ins späte
  20. Jahrtausend n. Chr. war der Zoroastrismus eine Weltreligion mit Millionen Anhängern, die erheblichen Einfluss auf andere Glaubenssysteme wie das Christentum oder den Islam hatte. Größere Gemeinden leben in Indien, im Iran und in den USA. Die Anhängerschaft im heutigen Indien und Pakistan wird auch als Parsen bezeichnet (Wikipedia). Die Zoroastrier in Iran sprechen zumeist eine archaische Form des Persischen, die als Dari bekannt ist (nicht zu verwechseln mit dem Dari von Afghanistan). Die Avesta, das heilige Buch des Zoroastrismus, ist in dem noch älteren Avestan oder Din Dabire geschrieben, obwohl nur wenige mit der Sprache oder der Schrift heute vertraut sind. Einige Schüler lernen in zoroastrischen Schulen die Grundlagen des alten Alphabets, aber der Lehrplan ist in modernem Persisch (UK Home Office). Minderheitengemeinschaften von Zoroastriern, Juden und Christen sind anfällig für Bekehrungsdruck, offizielle Vergeltungsmaßnahmen und diskriminierende Praktiken in Beschäftigung und Bildung. Muslime, die zu einer dieser Minderheitsreligionen konvertieren, können nach der Scharia wegen Apostasie hingerichtet werden. Als älteste Religionsgemeinschaft des Iran haben die Zoroastrier vielleicht am längsten unter solchen religiösen Anfeindungen gelitten. Zarathustra, ein auch als Zarathustra bekannter Prophet, begründete vor etwa 3.500 Jahren den Zoroastrismus im Iran. Seit dem Aufstieg des ersten persischen Reiches unter Cyrus 559 v. Chr. bis zum Fall der Sassaniden 651 n. Chr. war er eine wichtige Weltreligion. Die Lage der Zoroastrier in ihrem Heimatland begann sich zu verschlechtern, als die Araber im siebten Jahrhundert den Iran eroberten. Die Zoroastrier begannen, in den Rest der Welt auszuwandern, unter anderem nach Indien, wo sie Parsis genannt werden, und schließlich in die Vereinigten Staaten und nach Australien. Der Zoroastrismus ist im Allgemeinen eine geschlossene Religion, und die Mitglieder werden fast immer von zoroastrischen Eltern geboren. Vor der Ausbreitung des Islam beherrschte der Zoroastrismus den Großraum Iran. Heute sind die Zoroastrier zwar in der Minderheit, aber nach wie vor hauptsächlich in Iran, in Indien (wo sie als Parsi bekannt sind) und in Pakistan. Zu den grundlegenden zoroastrischen Pächtern gehören die Vorstellungen von Himmel und Hölle, Auferstehung, einem höchsten und universellen Gott, der göttlichen Schöpfung, der spirituellen Natur der Welt und der Menschen, dem Glauben an ein Leben nach dem Tod und der grundlegenden Güte der Menschheit. Das iranische Neujahrsfest Nowruz - ursprünglich eine zoroastrische Tradition - ist ein von allen Iranern gefeierter Staatsfeiertag in der Islamischen Republik (UK Home Office). Im Zentrum des auf Zarathustra zurückgeführten Glaubens, der auf ältere iranische Kulte zurückgeht, steht der Schöpfergott Ahura Mazda/Ohrmazd (daher manchmal „Mazdaismus“). Er wird begleitet von unsterblichen Heiligen (Amescha Spenta) sowie von seinem Widersacher, dem bösen Dämon Angra Mainyu (Ahriman). Obwohl die Zoroastrier mehrere Gottheiten (Anahita oder Mithra) kennen, die Ahura Mazda unterstützen, ist die Religion grundsätzlich vom Dualismus zwischen Ahura Mazda und Ahriman geprägt: „Und im Anbeginn waren diese beiden Geister, die Zwillinge, die nach ihrem eigenen Worte das Gute und das Böse im Denken, Reden und Tun heißen. Zwischen ihnen haben die Guthandelnden richtig gewählt.“ Der religiöse Glaube des Zoroastrismus bewertet die Schöpfung des Gottes Ahura Mazda als gut, ist doch die Welt von Gott in ihrem Gutsein erschaffen worden. In dieser Welt aber ringt das Gutsein beständig, in einem immerwährenden Kampf, zwischen den guten (Ahura Mazda) und den bösen (Angra Mainyu) Mächten. Zur guten Schöpfung Ahura Mazdas gehören unter anderem Tiere, Menschen, Pflanzen, Feuer, Wasser, Erde und Metall (Wikipedia). Die Welt teilt sich nach zoroastrischer Vorstellung in ein Reich des Lichtes, in dem auf alle Ewigkeit Ahura Mazda (Ohrmazd), der Herr der Weisheit wohnt, und einen Abgrund der Finsternis, der seinen Widersacher Angra Mainyu (Ahriman), die Macht der Negation, der Zerstörung und des Todes verbirgt. Zwischen dem Herrn des Lichtes und jenem der Finsternis tobt dieser Kampf, dessen Schauplatz die Erde ist. Ein Kampf, der so lange andauert, bis Ahura Mazda die dämonischen Gegenmächte in ihren Abgrund zurückgestoßen haben wird. Ahura Mazda schuf den Menschen oder besser jene Menschen, die auf Erden zugänglich sind für die Wesen des Lichts. In diesen von ihnen geschaffenen Bereichen kann der (empfängliche) Mensch den Mächten des Lichtes begegnen, und an ihrem Werk der Erlösung mitwirken. Der einzelne Mensch steht somit in einer individuellen Verantwortung und in einer existenziellen Entscheidungssituation, für oder gegen das Reich Ahura Mazdas einzustehen (Wikipedia). Bei Zarathustra erscheint der Herr der Weisheit also stets umringt von sechs Mächten des Lichtes, mit denen zusammen er als erster (oder siebter) die göttliche Siebenheit bildet. Als sieben Mächte heißen sie Amahraspands (Amerta Spenta), »die Heiligen Unsterblichen«. Ihre Heiligkeit ist eine energetische Ausstrahlung, die allen Dingen ihr überfließendes Sein gibt. Diese sieben Unsterblichen werden als die sieben Erzengel des Zarathustra bezeichnet. Der Zoroastrismus lehrt nicht nur eine Zweiteilung der Welt in einen kosmischen Dualismus von Gut und Böse, er trennt auch die körperliche von der geistigen Sphäre. Der Mensch ist in der gottgeschaffenen Welt aufgefordert zur Wahrhaftigkeit, dem Wohlergehen aber auch Ergebenheit zu streben (Wikipedia). Die menschlichen Seelen gelangen nach dem Tode ihrer irdischen Hülle an die Brücke der Scheidung. Die Brücke spannt sich vom Berg (Hara-Berezaiti), der in der Mitte der Welt liegt, hin zu einem Gipfel am Rande des Himmels. Während aber die Seelen, die auf den Pfaden der Wahrhaftigkeit (Asha) wandelten, hiernach in das Paradies (Garodemäna oder Garotman) gelangen, fahren die Seelen der Bösen hinab in die Hölle (Wikipedia). Die zuverlässigste Quelle für die überlieferte Kenntnis der Lehren Zarathustras ist die im Avesta (auch Zendavesta), dem religiösen Buch der Zoroastrier, enthaltene Sammlung der Gathas oder Lieder, welche entweder von Zarathustra selbst oder von seinen Jüngern verfasst sind. Es bestand ursprünglich aus 21 Büchern. Hiernach ist Gott, welcher die Welt geschaffen hat und erhält, welcher der Anfang und das Ende ist, Ahura Mazdā (der Weise Herr). Von Ihm gehen sechs gute Geister (Erzengel) aus, die späteren Ameša spenta („Unsterbliche Heilige“), welche Tugend, Wahrhaftigkeit bzw. Heiligkeit, gute Gesinnung, Demut bzw. Weisheit, Herrschaft bzw. Besitz, Gesundheit und Langlebigkeit bzw. Unsterblichkeit heißen. Sie sind reine Allegorien und werden oft, besonders die beiden letzten, als Güter angerufen, welche Ahura Mazdā gebeten wird, den Frommen zu verleihen. Als tragende Achse der zoroastrischen Ethik erscheint die Wahrheit, deren hohe Bedeutung uns in den Gathas unter anderem in den besonders häufigen und bittenden Anrufungen durch die Person Zarathustras begegnet (Wikipedia). Früher war es bei den Zoroastriern üblich, Leichname zur Luft- oder Himmelsbestattung in Dakhmahs zu legen. In diesen runden, oben offenen „Türmen des Schweigens“ können Fleisch und Weichteile der Verstorbenen von Vögeln, nicht aber von Landtieren gefressen werden. Seit 1970 ist diese Art der Bestattung im Iran aus Gründen der Hygiene verboten. Seither werden Zoroastrier in Betongräbern beerdigt (Wikipedia). Die zoroastrischen Gottesdienstpraktiken haben sich von der Antike bis zur Gegenwart entwickelt. Traditionell verehren die Zoroastrier einzeln zu Hause oder im Freien mit Blick auf eine Lichtquelle. Die zoroastrischen Schriften schreiben die Anbetung in einem Tempel nicht vor und erwähnen keine zoroastrischen Kultstätten. Mit der Zeit entwickelten die Zoroastrier das Konzept der Anbetung in Tempeln, die manchmal auch Feuertempel genannt werden. Die Tempel enthalten ein inneres Heiligtum (Pavi) oder eine Plattform, auf der ein Feuer aufrechterhalten oder gelegt wird. Das liegt daran, dass die Zoroastrier beim Beten einer Lichtquelle gegenüberstehen (UK Home Office). Die BBC erklärte: "Zarathustra legte weniger Wert auf rituelle Verehrung, sondern konzentrierte sich auf die zentrale Ethik der "Guten Worte, guten Gedanken und guten Taten" ("Good Words, Good Thoughts and Good Deeds"). Die zoroastrische Anbetung ist nicht vorschreibend. Seine Anhänger können wählen, ob und wie sie beten möchten. Der gemeinschaftliche Gottesdienst konzentriert sich in der Regel auf jahreszeitliche Feste (von denen es bei den Zoroastriern viele gibt), aber es gibt auch andere Gelegenheiten für die Gläubigen, sich zu versammeln, wie zum Beispiel die Navjote, die Initiationszeremonie, bei der ein Kind in die zoroastrische Gemeinschaft aufgenommen wird. Die Zoroastrier beten traditionell mehrmals am Tag. Einige tragen ein Kusti, das ist eine dreimal geknotete Kordel, um sie an den Grundsatz "Gute Worte, gute Gedanken, gute Taten" zu erinnern. Sie wickeln das Kusti um die Außenseite eines sudreh, eines langen, sauberen, weißen Baumwollhemdes. Sie können ein Reinigungsritual vollziehen, z.B. die Hände waschen, dann losbinden und es dann erneut umbinden, während sie Gebete rezitieren. Gebete sind in erster Linie berufliche Gebete, in denen Ahura Mazda und seine gute Essenz, die sich durch alle Dinge zieht, angerufen und gefeiert wird. Die Gebete werden mit dem Gesicht zur Sonne, zum Feuer oder zu einer anderen Lichtquelle gesprochen, die Ahura Mazdas göttliches Licht und seine göttliche Energie repräsentiert. Die Reinigung wird in zoroastrischen Ritualen stark betont. Zoroastrier konzentrieren sich darauf, ihren Geist, Körper und ihre Umgebung rein zu halten, um das Böse zu besiegen (Angra Mainyu). Das Feuer gilt als das höchste Symbol der Reinheit, und heilige Feuer werden in Feuertempeln (Agiaries) gepflegt. Diese Feuer stehen sowohl für das Licht Gottes (Ahura Mazda) als auch für den erleuchteten Geist und werden niemals erlöschen. Kein zoroastrisches Ritual oder keine zoroastrische Zeremonie wird ohne die Anwesenheit eines heiligen Feuers durchgeführt (UK Home Office). Verkompliziert wird die theologische Landschaft durch die Vorstellung, dass Zarathustis zu sein, wie Jude zu sein, eine Frage der Geburt und nicht der Bekehrung ist. Jede Herausforderung an diese geschlossene Glaubensgemeinschaft wird von den meisten Zarathustis sowohl im Iran als auch in Indien heftig abgelehnt. Für sie ist nur eine Person, die von zoroastrischen Eltern geboren wurde, "zoroastrisch", weil sie glauben, dass Religion von Gott vorherbestimmt ist. Einige von ihnen akzeptieren jetzt ein Kind, das von einem zoroastrischen Vater und einer nicht zoroastrischen Mutter geboren wurde. Einige Reformisten akzeptieren ein Kind, das von einer zoroastrischen Mutter und einem nicht-zoroastrischen Vater geboren wurde. Andere akzeptieren Konvertiten aus jeder Religion oder Weltanschauung. Keine der reformistischen Schulen sind jedoch aktive Missionare (UK Home Office). Die Zoroastrier im Iran sind von den politischen Angelegenheiten ihres eigenen Landes mehr oder weniger entfremdet. Laut der Internationalen Föderation für Menschenrechte diskriminieren eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen in der Verfassung der Islamischen Republik Iran - sowohl im Strafgesetzbuch als auch im Zivilgesetzbuch - ausdrücklich alle Nicht-Muslime. Da den Zoroastriern in der Islamischen Beratenden Versammlung - dem iranischen Parlament - nur ein Sitz zugeteilt wird, sind sie nicht in der Lage, in der Mainstream-Politik eine Rolle zu spielen. Darüber hinaus sind die Zoroastrier von der Auswahl durch allgemeine Wahlen völlig ausgeschlossen und können nicht Mitglieder des mächtigen Wächterrates werden (UK Home Office). Wie die Christen gelten auch die Mitglieder der zoroastrischen Gemeinschaft im Iran als geschützte religiöse Minderheiten, leiden jedoch unter verstärkter Unterdrückung und Diskriminierung. Die religiösen Minderheitengemeinschaften im Iran werden in "anerkannte" und "nicht anerkannte" Religionen unterteilt. Die Verfassung sieht den Schutz der Rechte bestimmter religiöser Glaubensrichtungen - Zoroastrismus, Judentum und Christentum - als die "einzigen anerkannten religiösen Minderheiten vor, die innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei sind, ihre religiösen Riten und Zeremonien durchzuführen und in Fragen der persönlichen Angelegenheiten und der religiösen Erziehung nach ihrem eigenen Kanon zu handeln". "[...] Seit seiner Wahl 2013 hat Präsident Hassan Rouhani sein Wahlversprechen, die bürgerlichen Freiheiten für religiöse Minderheiten zu stärken, nicht eingelöst. Das Vorgehen der Regierung führte weiterhin zu physischen Angriffen, Schikanen, Inhaftierungen, Verhaftungen und Inhaftierungen. Sogar einige der verfassungsmäßig anerkannten nichtmuslimischen Minderheiten - Juden, armenische und assyrische Christen und Zoroastrier - sind Schikanen, Einschüchterungen, Diskriminierung, Verhaftungen und Inhaftierungen ausgesetzt. In den letzten Jahren sind die Mitglieder der zoroastrischen Gemeinschaft zunehmend Repression und Diskriminierung ausgesetzt. Mindestens vier Zoroastrier wurden 2011 wegen Propaganda ihres Glaubens, Blasphemie und anderer erfundener Anschuldigungen verurteilt, die nach wie vor im Gefängnis sitzen (UK Home Office). Laut der Gefangenendatenbank des Iranischen Dokumentationszentrums für Menschenrechte befanden sich Ende des Jahres 2016 mindestens 380 Angehörige von Religionsgemeinschaften wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheitengruppe oder wegen ihrer Aktivitäten für diese inhaftiert, darunter etwa 250 Sunniten, 82 Bahais, 26 christliche Konvertiten, 16 Sufis, 10 Yarsanis, drei sunnitische Konvertiten und zwei Zoroastrier (UK Home Office). 1.3.
  21. Zu Grundversorgung und Rückkehr: Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 15,7 Mio. Rial im Monat (ca. 110 Euro). Das durchschnittliche monatliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 54,6 Mio. Rial (ca. 400 Euro). Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert. Die Weltbank erwartet in den Jahren 2018-2020 eine anhaltende Rezession, der Internationale Währungsfonds sogar einen Rückgang des BIP. Das Budget wird durch die sinkenden Erdölexporte erheblich belastet werden, weshalb ein Sinken der öffentlichen Ausgaben zu erwarten ist (LIB, Kapitel 19). Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (LIB, Kapitel 19.1). Kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Weitere Leistungen können vom Arbeitgeber und privaten Anbietern oder Organisationen angeboten werden (LIB, Kapitel 19.1). Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen (LIB, Kapitel 20). Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Das Gesundheitswesen ist zwar fast flächendeckend – laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung, die Qualität schwankt jedoch. Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich. Nichtsdestotrotz gibt es noch eine Vielzahl an Haushalten, die sich keine ausreichende gesundheitliche Versorgung leisten können. Gesundheitsdienste sind geographisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (LIB, Kapitel 20). Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben von den versicherten Personen in bar direkt an die Gesundheitsdienstleister entrichtet werden („Out-of-pocket expenditure“ ohne staatliche oder von Versicherungen unterstützte Hilfeleistungen), sei es bei staatlichen oder größtenteils privaten sekundären oder tertiären Einrichtungen (ÖB Teheran 10.2019). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, dass die Versorgung des Kranken mit Gütern des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (LIB, Kapitel 20). Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt, wie bereits oben beschrieben, zwei verschiedene Arten von Krankenversicherung: Versicherung über den Arbeitsplatz oder private Versicherung. Beide werden von der öffentlichen Versicherung im Iran TAMIN EJTEMAEI verwaltet (LIB, Kapitel 20). Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Eine Einreise ist lediglich mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich. Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem iranischen Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen (LIB, Kapitel 21). 1.3.
  22. Zu COVID-19: Kurzinformation der Staatendokumentation vom 15.07.2020 und aktuelle Zahlen der WHO (https://www.who.int/docs/default-source/coronaviruse/situation-reports/20201020-weekly-epi-update-10.pdf; letzter Zugriff am 22.01.2021) Iran gehört zu den Ländern, die am meisten von der Corona-Pandemie betroffen sind (WKO 6.7.2020; vgl. AA 13.7.2020b). Quellen sprechen von einer „zweiten Welle“ an Infektionen in Iran, die wieder für vergleichsweise hohe Ansteckungs-und Todeszahlen sorgt (Tagesschau 17.6.2020; vgl. BBC 10.7.2020). Nach offiziellen Angaben gibt es über 230.000 Infizierte und rund 11.000 Todesopfer (Stand 1.7.) (WKO 6.7.2020). Ein Mitglied der Corona-Taskforce meinte allerdings, die Ergebnisse stichprobenartiger Antikörper-Tests deuteten darauf hin, dass sich bereits 18 Millionen Iraner infiziert hätten (SZ 5.7.2020).Iran gehört zu den Ländern, die am meisten von der Corona-Pandemie betroffen sind (WKO 6.7.2020; vergleiche AA 13.7.2020b). Quellen sprechen von einer „zweiten Welle“ an Infektionen in Iran, die wieder für vergleichsweise hohe Ansteckungs-und Todeszahlen sorgt (Tagesschau 17.6.2020; vergleiche BBC 10.7.2020). Nach offiziellen Angaben gibt es über 230.000 Infizierte und rund 11.000 Todesopfer (Stand 1.7.) (WKO 6.7.2020). Ein Mitglied der Corona-Taskforce meinte allerdings, die Ergebnisse stichprobenartiger Antikörper-Tests deuteten darauf hin, dass sich bereits 18 Millionen Iraner infiziert hätten (SZ 5.7.2020). Die Lage ist weiterhin sehr unübersichtlich und volatil. Die Zahl der Neuerkrankungen hat sich nach offiziellen Angaben mit rund 2.500 pro Tag auf hohem Niveau stabilisiert (WKO 6.7.2020). Ursprünglich hatte sich die Epidemie auf Qom und die Hauptstadt Teheran konzentriert, von der zweiten Welle ist aber auch der Südwesten, besonders die Provinz Khuzestan, betroffen (BBC 10.7.2020). Von der zweiten Infektionswelle ebenfalls besonders betroffen sind die Provinzen Kordestan, Kermanshah, Hormuzgan, Bushehr, Khorasan Razavi, West-Aserbaidschan und Ost-Aserbaidschan sowie Ilam, Lorestan und Golestan (AA 13.7.2020b). Seit April hatte die iranische Regierung die Corona-Maßnahmen aus Sorge um die wirtschaftliche Situation schrittweise gelockert (WKO 10.7.2020; vgl. OÖN 8.7.2020). Anfang Juli führte Iran jedoch wieder einige Beschränkungen ein (Al Jazeera 8.7.2020). Die Regierung ordnete eine Maskenpflicht u.a. für die U-Bahn Teherans, Busse und Behördengänge an (SZ 5.7.2020). Die Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene-und Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die generelle Maskenpflicht gilt zunächst bis
  23. Juli, eine Verlängerung dieser Regelung bis August ist möglich. In einigen Provinzen können wieder weitergehende Beschränkungen eingeführt werden (AA 13.7.2020b). Dies gilt vor allem für die am stärksten betroffenen Gebiete im Süden und Westen des Landes (WKO 6.7.2020).Seit April hatte die iranische Regierung die Corona-Maßnahmen aus Sorge um die wirtschaftliche Situation schrittweise gelockert (WKO 10.7.2020; vergleiche OÖN 8.7.2020). Anfang Juli führte Iran jedoch wieder einige Beschränkungen ein (Al Jazeera 8.7.2020). Die Regierung ordnete eine Maskenpflicht u.a. für die U-Bahn Teherans, Busse und Behördengänge an (SZ 5.7.2020). Die Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene-und Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die generelle Maskenpflicht gilt zunächst bis
  24. Juli, eine Verlängerung dieser Regelung bis August ist möglich. In einigen Provinzen können wieder weitergehende Beschränkungen eingeführt werden (AA 13.7.2020b). Dies gilt vor allem für die am stärksten betroffenen Gebiete im Süden und Westen des Landes (WKO 6.7.2020). Seit
  25. April ist bei Ankunft in Iran eine Verpflichtung zur 14-tägigen Heimquarantäne zu unterschreiben (BMEIA 13.7.2020b). Landgrenzen bleiben weiterhin größtenteils geschlossen. Ausnahmen gibt es an der Grenze zu Afghanistan und Irak (AA 13.7.2020b), z.B. die Grenzübergänge Mehran, Siran Band-Baneh und Bashmagh-Mirvan zwischen Iran und Irak, die für PKW und Personen wieder geöffnet sind. Die Verkehrsbeschränkungen für Gemeinde-, Stadt-und Provinzgrenzen wurden aufgehoben (BMEIA 13.7.2020b). Nahezu alle internationalen Flugverbindungen sind ausgesetzt (WKO 6.7.2020), und es gibt andauernde Einschränkungen im Flugverkehr (AA 13.7.2020b). Die meisten Nachbarländer des Iran haben die Grenzen für Bürger des Iran und von Drittstaaten geschlossen, beziehungsweise verpflichten diese zu Quarantäneaufenthalten, bevor sie ihre Reise fortsetzen können. Die Situation ist zurzeit sehr unübersichtlich und kann sich auch jederzeit und kurzfristig ändern (WKO 6.7.2020). Millionen Iraner haben während der Coronakrise ihre Arbeitsplätze verloren. Die Wirtschaft steckt in einer akuten Krise, und die nationale Währung Rial ist nur noch weniger als die Hälfte wert (Vol.at 11.7.2020). Eine andere Quelle gibt an, dass der Rial in den Monaten nach Mai 2018 etwa 70% seines Wertes verloren hat (Reuters 4.7.2020). Für große Teile der Bevölkerung, Umfragen zufolge rund 70% in Teheran, gibt es keinen finanziellen Spielraum mehr (WKO 6.7.2020). Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Brot, Fleisch und Reis steigen täglich. Die Medien berichten regelmäßig über Entlassungen und Streiks von Arbeitern, die seit Monaten nicht bezahlt wurden, auch in staatlichen Fabriken. Die Inflation wird für das Jahr 2020 vom Internationalen Währungsfonds auf 34,2% geschätzt (Reuters 7.7.2020). Die Wirtschaft war schon vor Corona durch drastische US-Sanktionen und Missmanagement der Regierung angeschlagen. Die erste Corona-Welle hat dazu geführt, dass das Bruttoinlandsprodukt laut offiziellen Angaben um 15% gesunken ist (Tagesschau 17.6.2020). Die Rezession in Iran wird auch ein drittes Jahr in Folge anhalten, optimistische Prognosen gehen von minus 5% aus. Die iranische Regierung versucht, die angeschlagenen Staatsfinanzen durch Privatisierungen zu stützen (WKO 6.7.2020). WHO: Coronavirus disease (COVID-19) Weekly Epidemiological Update and Weekly Operational Update - Wöchentliches epidemiologisches und operationelles Update vom 19.01.2021, Seite 6: Aus der östlichen Mittelmeerregion wurde in der vergangenen Woche ein 7% Anstieg der Neuerkrankungen gemeldet, mit fast 183 000 neuen bestätigten Fällen. Die Islamische Republik Iran ist nach wie vor das am stärksten betroffene Land in der Region, wobei die Hauptstadt Teheran das am stärksten betroffene Gebiet ist. 43 957 neue Fälle, d.h. 52.3 neue Fälle pro 100 000 Einwohner, ein 2 % Zuwachs und 617 Tote, 0.7 Tote pro 100 000 Einwohner, 7% Reduktion). Mit Stand 22.01.2012 gab es insgesamt im Iran 1,354,520 bestätigte Fälle und 57,150 Tote.
  26. Beweiswürdigung: Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor der Polizei (siehe Niederschrift der Erstbefragung vom 21.09.2018), dem Bundesamt (siehe Niederschrift der Einvernahme vom 09.01.2019 samt Beilagen) und dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Niederschrift der Verhandlung vom 18.08.2020 samt Beilagen), auf die Beschwerde vom 19.02.2020 samt Beilagen und die von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgegebene Stellungnahmen und Urkundenvorlagen welche bereits bei den Feststellungen aufgelistet sind. 2.
  27. Zur Person der beschwerdeführenden Partei Die Feststellungen zu 1.1.
  28. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, der Angaben der beschwerdeführenden Partei im gesamten Verfahren sowie den vorgelegten Dokumenten. Aufgrund des bei der Behörde vorgelegten unbedenklichen Personaldokuments (Iranischer Reisepass) steht die Identität der beschwerdeführenden Partei fest. Dies hat auch die Behörde festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die beschwerdeführende Partei – betreffend weitere Personenmerkmale (ethnische Zugehörigkeit, Herkunftsregion, Sprachkenntnisse, Ausbildung, Berufserfahrung, Familienstand und Familienverhältnisse) für persönlich glaubwürdig, weil sie im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte. Zusätzlich legte die beschwerdeführende Partei diverse Zeugnisse als Beleg für ihre Sprachkenntnisse und Ausbildung vor. Die gute wirtschaftliche Situation der Familie der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus ihren eigenen Ausführungen, dass beide Brüder berufstätig sind und sich die Familie ihren Lebensunterhalt ohne weitere Probleme bestreiten kann und ganz gut leben konnten (Einvernahme Behörde, AS 139). Betreffend die konkrete berufliche Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei in Iran, konnten keine Feststellungen getroffen werden, weil die beschwerdeführende Partei dahingehend in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unplausible Angaben machte. Die Nutzung von zwei Laptops in der Arbeit ist nicht glaubwürdig, weil es lebensfern ist, dass man bei Vorhandensein eines Firmenlaptops auch einen privaten Laptop in der Arbeit nutzen muss, um benötigte Informationen für eine Maschinenwartung zu bekommen. Es ist insofern auch nicht plausibel, dass sich ein Unternehmen vom privaten Wissen eines Mitarbeiters abhängig macht, die beschwerdeführende Partei konnte dies auch nicht nachvollziehbar erklären (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 9 f: R: Welche Dinge nahmen Sie jeden Tag zur Arbeit von Zuhause mit? BF: Manchmal habe ich Dokumente mitbringen müssen die zu den bestimmten Maschinen gehörte. Ein Buch oder ein Katalog. Meine persönlichen Sachen, einen Rucksack. Manchmal habe ich meinen Laptop mitgehabt, es war aber verboten den Laptop mitzunehmen. Nachgefragt: Weshalb ich ihn trotzdem mitgenommen habe, war, dass ich manchmal den Laptop für die Arbeit gebraucht habe und die Behörde hat das erlaubt. R: Das war also ein Arbeitslaptop? BF: Wir hatten in der Firma eigene Laptops. Ich habe 2 eigene Laptops gehabt, da ich genug Informationen und Programme in meinem Laptop gehabt habe, konnte ich schneller auf die Probleme der Maschine kommen. Der Chef hat es erlaubt, dass ich meinen eigenen Laptop mithabe, da ich dort bstimmte Informationen hatte. R: Warum haben Sie diese Informationen nicht in der Arbeit gehabt? BF: Das darf man nicht. R: Weshalb standen diese Informationen nicht auf den Arbeitslaptops zur Verfügung? BF: In der Firma dort wo ich gearbeitet habe, haben wir mehr als 20 Marken gehabt. Siemens und andere Marken. Die Firma hat nicht ausreichend Programme für jede Maschine gehabt. Ich war für Siemens spezialisiert. R: Eine Firma hat Maschinen, die sie nur bedienen kann mithilfe eines privaten Laptops vom Mitarbeiter? BF: Es geht nicht um meinen Laptop. Wir waren 12 Personen in der Abteilung in der ich gearbeitet habe. […] R: Ist es nicht selstsam, dass eine Firma sich von den Informationen auf den privaten Laptops ihrer Mitarbeiter abhängig macht? BF: Ich muss darüber mehr erzählen. Es geht nicht um Laptops sondern Facharbeit. R erklärt die Frage. Betreffend die konkrete berufliche Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei in Iran, konnten keine Feststellungen getroffen werden, weil die beschwerdeführende Partei dahingehend in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unplausible Angaben machte. Die Nutzung von zwei Laptops in der Arbeit ist nicht glaubwürdig, weil es lebensfern ist, dass man bei Vorhandensein eines Firmenlaptops auch einen privaten Laptop in der Arbeit nutzen muss, um benötigte Informationen für eine Maschinenwartung zu bekommen. Es ist insofern auch nicht plausibel, dass sich ein Unternehmen vom privaten Wissen eines Mitarbeiters abhängig macht, die beschwerdeführende Partei konnte dies auch nicht nachvollziehbar erklären vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 9 f: R: Welche Dinge nahmen Sie jeden Tag zur Arbeit von Zuhause mit? BF: Manchmal habe ich Dokumente mitbringen müssen die zu den bestimmten Maschinen gehörte. Ein Buch oder ein Katalog. Meine persönlichen Sachen, einen Rucksack. Manchmal habe ich meinen Laptop mitgehabt, es war aber verboten den Laptop mitzunehmen. Nachgefragt: Weshalb ich ihn trotzdem mitgenommen habe, war, dass ich manchmal den Laptop für die Arbeit gebraucht habe und die Behörde hat das erlaubt. R: Das war also ein Arbeitslaptop? BF: Wir hatten in der Firma eigene Laptops. Ich habe 2 eigene Laptops gehabt, da ich genug Informationen und Programme in meinem Laptop gehabt habe, konnte ich schneller auf die Probleme der Maschine kommen. Der Chef hat es erlaubt, dass ich meinen eigenen Laptop mithabe, da ich dort bstimmte Informationen hatte. R: Warum haben Sie diese Informationen nicht in der Arbeit gehabt? BF: Das darf man nicht. R: Weshalb standen diese Informationen nicht auf den Arbeitslaptops zur Verfügung? BF: In der Firma dort wo ich gearbeitet habe, haben wir mehr als 20 Marken gehabt. Siemens und andere Marken. Die Firma hat nicht ausreichend Programme für jede Maschine gehabt. Ich war für Siemens spezialisiert. R: Eine Firma hat Maschinen, die sie nur bedienen kann mithilfe eines privaten Laptops vom Mitarbeiter? BF: Es geht nicht um meinen Laptop. Wir waren 12 Personen in der Abteilung in der ich gearbeitet habe. […] R: Ist es nicht selstsam, dass eine Firma sich von den Informationen auf den privaten Laptops ihrer Mitarbeiter abhängig macht? BF: Ich muss darüber mehr erzählen. Es geht nicht um Laptops sondern Facharbeit. R erklärt die Frage. BF: Ich erkläre Ihnen ein Beispiel. Eine Maschine der Marke Siemens ist kaputt und ich bin bis 16 uhr in der Arbeit. Ich arbeite von 07:00 Uhr Früh bis 16:00 Uhr am Abend. Die Maschine wird um 15:00 Uhr kaputt, in dieser Zeit wollen alle die Firma verlassen, aber die Maschine muss ja am nächsten Tag weiter arbeiten. Ich konnte entweder mit den Programmen, mit den Werkzeugen was ich in der Firma gehabt habe reparieren, oder wenn es nicht möglich war musste ich nach Hause mit den Programmen von zuhause aus arbeiten. Am nächsten Tag um 07:00 wieder in die Arbeit, damit das Gerät um 08:00 betriebsbereit ist.). Die Feststellungen zu 1.1.
  29. – legale Ausreise, rechtswidrige Einreise, Antragstellung, Aufenthaltsstatus und weiterer Verfahrensablauf – ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei und dem unbestrittenen Akteninhalt des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens. Für die Feststellungen zu 1.1.
  30. hinsichtlich des Herkunftsgebietes ist auf die diesbezüglich unwidersprochenen Angaben der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesamt und hinsichtlich der Sicherheitslage, der Grundversorgung und der Kontrolle des Herkunftsgebietes auf das Länderinformationsblatt zu verweisen; dieses führt zusammengefasst aus, dass die allgemeine Sicherheitslage mit Ausnahme der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan, in denen es immer wieder zu Konflikten zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen und Anschlägen gegen die Sicherheitskräfte kommt, ruhig ist, wobei latente Spannungen bestehen. Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Sicherheitslage jedenfalls außerhalb der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan hinreichend stabil und jedenfalls nicht kriegs- oder bürgerkriegsähnlich ist. Auch ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, dass im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei die Grundversorgung gesichert ist. Die Feststellungen zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich (familiäre oder soziale Bindungen, Kurse- und Ausbildungen, Studium, Freizeit, ehrenamtliche Tätigkeiten) ergeben sich aus den vorgelegten unstrittigen Integrationsdokumenten (Bestätigung von Südwind über die Teilnahme am Training „Soziokulturelle Orientierung“, Bescheinigung über die Teilnahme am Erste-Hilfe-Auffrischungskurs vom Österreichischen Roten Kreuz, Empfehlungsschreiben von Frau und Herrn XXXX und von Frau XXXX , Bestätigung der Marktgemeinde XXXX über gemeinnützige Beschäftigung, Studienzeitbestätigung und Ausweis für Studierende der Universität Salzburg) und der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung. Betreffend die Deutschkenntnisse legte die beschwerdeführende Partei zuletzt ein Deutschzertifikat A2 vom 12.12.2019 vor und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung ein aktuelles Bild von den Deutschkenntnissen machen (Verhandlungsprotokoll, S. 28). Die Feststellungen zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich (familiäre oder soziale Bindungen, Kurse- und Ausbildungen, Studium, Freizeit, ehrenamtliche Tätigkeiten) ergeben sich aus den vorgelegten unstrittigen Integrationsdokumenten (Bestätigung von Südwind über die Teilnahme am Training „Soziokulturelle Orientierung“, Bescheinigung über die Teilnahme am Erste-Hilfe-Auffrischungskurs vom Österreichischen Roten Kreuz, Empfehlungsschreiben von Frau und Herrn römisch 40 und von Frau römisch 40 , Bestätigung der Marktgemeinde römisch 40 über gemeinnützige Beschäftigung, Studienzeitbestätigung und Ausweis für Studierende der Universität Salzburg) und der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung. Betreffend die Deutschkenntnisse legte die beschwerdeführende Partei zuletzt ein Deutschzertifikat A2 vom 12.12.2019 vor und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung ein aktuelles Bild von den Deutschkenntnissen machen (Verhandlungsprotokoll, S. 28). Die Feststellungen zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei gründen auf ihren Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht, sie verneinte physische oder psychische Gesundheitsprobleme; aus diesem Umstand, der vorangegangen Berufserfahrungen und dessen Alter ist auf die Arbeitsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei zu schließen (Verhandlungsprotokoll, Seite 6,8). Die Feststellungen zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit und Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsicht in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das österreichische Strafregister. 2.
  31. Zum Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei Die Feststellungen 1.2.
  32. zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu ihren Fluchtgründen bzw. zu den Gründen, warum diese nicht nach Iran zurückkehren kann, ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Dass die beschwerdeführende Partei in Iran als Muslim aufgewachsen ist und einer nicht streng religiösen Familie entstammt ergibt sich aus den Angaben in der Einvernahme vor der Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung (Einvernahme Behörde, AS: 131, 149; Verhandlungsprotokoll, Seite 11: „R: Ist Ihre Familie religiös? BF: Auf keinen Fall. R: Welcher Religion gehört Ihre Familie an? BF: Mein Vater ist verstorben, meine Mutter ist Moslem, aber nicht streng gläubig und meine Geschwister sind gar nicht gläubig. R: Gibt es für Ihre Familie keine Probleme in Iran, wenn sie sich nicht religiös betätigen? BF: Sie sind nicht konvertiert, daher haben sie keine Probleme. Aufgrund das sie nicht gläubig waren hat es manchmal Nachteile gegeben, aber keine Probleme.“; Verhandlungsprotokoll, Seite 17). Dass die beschwerdeführende Partei schon zuvor versucht hat, aus Iran zu emigrieren ergibt sich aus der Vorlage diverser Dokumente, insbesondere den Vertrag mit dem Auswanderungsbüro in Teheran, die Bewerbungsunterlagen für die Auswanderung nach Australien (Migration Skills Assessment) und dem Sprachkurszeugnis für Deutsch A1, von der Österreichischen Botschaft ausgestellt (vgl. AS 233 ff) sowie den Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren (Verhandlungsprotokoll, Seite 12 f). Wobei hierbei auch anzumerken ist, dass die beschwerdeführende Partei hinsichtlich des Emigrations Prozedere mit Australien nicht nachvollziehbare Ausführungen machte, aber wegen fehlender Entscheidungsrelevanz konnten weitere Feststellungen in diesem Zusammenhang unterbleiben.Dass die beschwerdeführende Partei schon zuvor versucht hat, aus Iran zu emigrieren ergibt sich aus der Vorlage diverser Dokumente, insbesondere den Vertrag mit dem Auswanderungsbüro in Teheran, die Bewerbungsunterlagen für die Auswanderung nach Australien (Migration Skills Assessment) und dem Sprachkurszeugnis für Deutsch A1, von der Österreichischen Botschaft ausgestellt vergleiche AS 233 ff) sowie den Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren (Verhandlungsprotokoll, Seite 12 f). Wobei hierbei auch anzumerken ist, dass die beschwerdeführende Partei hinsichtlich des Emigrations Prozedere mit Australien nicht nachvollziehbare Ausführungen machte, aber wegen fehlender Entscheidungsrelevanz konnten weitere Feststellungen in diesem Zusammenhang unterbleiben. Zur Feststellung 1.2.
  33. der mangelnden Glaubhaftmachung des Vorbringens zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei ist beweiswürdigend auszuführen: 2.2.
  34. Zum Vorbringen der unterstellten Straftat in Iran: Die beschwerdeführende Partei gab an, dass es nach einem Streit mit Arbeitskollegen zu einer Polizeianzeige und einer eintägigen Verhaftung gekommen sei sowie ein Termin für eine Gerichtsverhandlung festgelegt worden sei. Die Schilderung der Gewahrsame war vage und widersprüchlich, ohne detaillierte Wahrnehmungen (Verhandlungsprotokoll, Seite 15: R: Erzählen Sie mir mehr von der Gewahrsame und der anschließenden Vorführung an den Ermittlungsrichter? BF: Als ich verhaftet worden bin, haben sie mich in U-Haft gebracht. Am nächsten Tag haben sie mich ins Gericht gebracht. R: Bitte schildern Sie das genauer. BF: Was soll ich denn da genau zu erzählen?). So gab die beschwerdeführende Partei über Nachfrage zur Haft an, dass das Bett in Österreich bequemer war als dort; drei Fragen später sagte die beschwerdeführende Partei es gab gar kein Bett (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 15). Zudem konnte die beschwerdeführende Partei den herangezogenen Anwalt in Iran nicht mit Namen nennen und reagierte ausweichend bzw. tätigte widersprüchliche Angaben auf diesbezügliche Nachfragen (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 16). Die Schilderung der Gewahrsame war vage und widersprüchlich, ohne detaillierte Wahrnehmungen (Verhandlungsprotokoll, Seite 15: R: Erzählen Sie mir mehr von der Gewahrsame und der anschließenden Vorführung an den Ermittlungsrichter? BF: Als ich verhaftet worden bin, haben sie mich in U-Haft gebracht. Am nächsten Tag haben sie mich ins Gericht gebracht. R: Bitte schildern Sie das genauer. BF: Was soll ich denn da genau zu erzählen?). So gab die beschwerdeführende Partei über Nachfrage zur Haft an, dass das Bett in Österreich bequemer war als dort; drei Fragen später sagte die beschwerdeführende Partei es gab gar kein Bett vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 15). Zudem konnte die beschwerdeführende Partei den herangezogenen Anwalt in Iran nicht mit Namen nennen und reagierte ausweichend bzw. tätigte widersprüchliche Angaben auf diesbezügliche Nachfragen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 16). Bereits der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei legal aus Iran unter Verwendung ihres Reisepasses über den Flughafen ausreisen konnte, legt nahe, dass nicht ernsthaft seitens der iranischen Behörden nach ihr gesucht wurde, zumal – wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt – die Revolutionsgarden den Flughafen betreiben und die beschwerdeführende Partei zu einem Gerichtstermin nur ein paar Tage später erscheinen hätte sollen. Die Erklärung es sei eine Kaution gelegt worden, damit sie das Land verlassen kann, ist völlig unplausibel (Verhandlungsprotokoll, Seite 16). Widersprüchlich im Zusammenhang mit der behördlichen Verfolgung war auch die Aussage, dass die beschwerdeführende Partei mit ihrer Familie wenig Kontakt habe, weil ihrer Familie etwas passieren könne und es gefährlich wäre. Gleichzeitig gab aber die beschwerdeführende Partei an, mit ihrer Mutter täglich in Kontakt zu stehen (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 10). Zudem ist es nicht plausibel, dass die Polizei die beschwerdeführende Partei nicht an ihrem ehemaligen Wohnsitz oder bei der Mutter gesucht hat, obwohl sie vor der Gerichtsverhandlung geflohen sei und die Mutter oder die restlichen Familienmitglieder keine Informationen haben über ein ergangenes Urteil in Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei, auch der beigezogene Anwalt habe keine Informationen. Die Erklärung, dass der Anwalt keine Vollmacht hatte, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht plausibel, weil sonst hätte dieser nicht Informationen zu dem damaligen Verfahrensstand und den Zeugen erhalten (vgl. Einvernahme, AS 147; Verhandlungsprotokoll, Seite 11: R: Warum hat die Behörde nicht Ihre Mutter gesucht? BF: Weiß ich nicht. R: Sie sind zum Gerichtstermin nicht erschienen oder? BF: Nein. R: Sie haben angegeben, dass Sie Großteils mit Ihrer Mutter zusammengelebt haben, erklären Sie mir warum die Behörde Sie dort nicht gesucht hat? BF: Wir haben in Teheran 3 Wohnungen. 2 in Teheran und eine in Pardis. R: Ist das ein Teil von Teheran? BF: Das gehört zur Provinz Teheran aber nicht zum Stadtkern. Von diesen 3 Adressen habe ich nur eine Adresse angegeben und das ist genau die Adresse wo sie den Wohnblock bauen. R: Glauben Sie nicht, dass die Behörde die Adresse Ihrer Mutter herausfinden kann? BF: Ja natürlich. R: Warum wurden Sie dann dort nicht gesucht? BF: Ich bin mir sicher, die iranische Behörde weiß alles. Sie wissen, dass ich jetzt im Ausland bin, weil ich den Iran legal verlassen habe.). Auch der Verhandlungstermin beim Revolutionsgericht – primärer Auslöser für die Flucht – steht nicht auf dem vorgelegten Schreiben der gerichtlichen Anzeige, sondern sei lediglich mündlich der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt worden. Dieses Vorgehen des Gerichts, erscheint ebenfalls nicht nachvollziehbar und ist ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorfalles.Widersprüchlich im Zusammenhang mit der behördlichen Verfolgung war auch die Aussage, dass die beschwerdeführende Partei mit ihrer Familie wenig Kontakt habe, weil ihrer Familie etwas passieren könne und es gefährlich wäre. Gleichzeitig gab aber die beschwerdeführende Partei an, mit ihrer Mutter täglich in Kontakt zu stehen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 10). Zudem ist es nicht plausibel, dass die Polizei die beschwerdeführende Partei nicht an ihrem ehemaligen Wohnsitz oder bei der Mutter gesucht hat, obwohl sie vor der Gerichtsverhandlung geflohen sei und die Mutter oder die restlichen Familienmitglieder keine Informationen haben über ein ergangenes Urteil in Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei, auch der beigezogene Anwalt habe keine Informationen. Die Erklärung, dass der Anwalt keine Vollmacht hatte, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht plausibel, weil sonst hätte dieser nicht Informationen zu dem damaligen Verfahrensstand und den Zeugen erhalten vergleiche Einvernahme, AS 147; Verhandlungsprotokoll, Seite 11: R: Warum hat die Behörde nicht Ihre Mutter gesucht? BF: Weiß ich nicht. R: Sie sind zum Gerichtstermin nicht erschienen oder? BF: Nein. R: Sie haben angegeben, dass Sie Großteils mit Ihrer Mutter zusammengelebt haben, erklären Sie mir warum die Behörde Sie dort nicht gesucht hat? BF: Wir haben in Teheran 3 Wohnungen. 2 in Teheran und eine in Pardis. R: Ist das ein Teil von Teheran? BF: Das gehört zur Provinz Teheran aber nicht zum Stadtkern. Von diesen 3 Adressen habe ich nur eine Adresse angegeben und das ist genau die Adresse wo sie den Wohnblock bauen. R: Glauben Sie nicht, dass die Behörde die Adresse Ihrer Mutter herausfinden kann? BF: Ja natürlich. R: Warum wurden Sie dann dort nicht gesucht? BF: Ich bin mir sicher, die iranische Behörde weiß alles. Sie wissen, dass ich jetzt im Ausland bin, weil ich den Iran legal verlassen habe.). Auch der Verhandlungstermin beim Revolutionsgericht – primärer Auslöser für die Flucht – steht nicht auf dem vorgelegten Schreiben der gerichtlichen Anzeige, sondern sei lediglich mündlich der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt worden. Dieses Vorgehen des Gerichts, erscheint ebenfalls nicht nachvollziehbar und ist ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorfalles. Darüber hinaus wurde auch der Inhalt und der Grund der Auseinandersetzung mit den Arbeitskollegen unterschiedlich zum Sachverhalt geschildert, der von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht wurde, zuerst behauptet sie es war eine Auseinandersetzung betreffend Sunniten und Schiiten, sodann war der Grund die Rolle der Sepah (Verhandlungsprotokoll, Seite 13: „Ich habe dort einfach meine Arbeit getan, ich habe nicht aktiv über meinen Glauben oder meine Meinung geäußert“; Seite 14: „R: Was genau war denn der Inhalt der Auseinandersetzung? BF: Der Grund unserer Diskussionen waren die Sunniten und Schiiten. Ich habe die Sunniten verteidigt. Generell glaube ich nicht an den Islam, aber wenn die Schiiten beginnen über die Sunniten schlecht zu reden, dann verteidige ich diese. […] R: Was haben Sie denn gesagt, dass sie so aufgebracht hat? BF: Ich habe gesagt, dass das größte Problem die Sepah ist, weil die Sepah die Terroristen beschützt zB. in Jemen oder in Syrien. Leider haben sie das falsch aufgenommen und haben sie das dann weitervermittelt. Darf ich weiter dazu erzählen? R: Können Sie mir die Auseinandersetzung noch einmal schildern? BF: Ich habe oft mit ihnen diskutiert, aber an diesem Tag war es wiedermal die Diskussion über Syrien und Jemen, weil ich gesagt habe warum vom Iran das Militär dorthin geschickt wird.“). Zudem erwähnte die beschwerdeführende Partei vor der Behörde, dass die Polizei auch ihren privaten Laptop mit Forschungen zu verschiedenen Religionen und der Geschichte Irans mitgenommen habe und in der mündlichen Verhandlung wurde der Laptop nicht mehr erwähnt (vgl. Einvernahme, AS 143; Verhandlungsprotokoll, Seite 15).Darüber hinaus wurde auch der Inhalt und der Grund der Auseinandersetzung mit den Arbeitskollegen unterschiedlich zum Sachverhalt geschildert, der von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht wurde, zuerst behauptet sie es war eine Auseinandersetzung betreffend Sunniten und Schiiten, sodann war der Grund die Rolle der Sepah (Verhandlungsprotokoll, Seite 13: „Ich habe dort einfach meine Arbeit getan, ich habe nicht aktiv über meinen Glauben oder meine Meinung geäußert“; Seite 14: „R: Was genau war denn der Inhalt der Auseinandersetzung? BF: Der Grund unserer Diskussionen waren die Sunniten und Schiiten. Ich habe die Sunniten verteidigt. Generell glaube ich nicht an den Islam, aber wenn die Schiiten beginnen über die Sunniten schlecht zu reden, dann verteidige ich diese. […] R: Was haben Sie denn gesagt, dass sie so aufgebracht hat? BF: Ich habe gesagt, dass das größte Problem die Sepah ist, weil die Sepah die Terroristen beschützt zB. in Jemen oder in Syrien. Leider haben sie das falsch aufgenommen und haben sie das dann weitervermittelt. Darf ich weiter dazu erzählen? R: Können Sie mir die Auseinandersetzung noch einmal schildern? BF: Ich habe oft mit ihnen diskutiert, aber an diesem Tag war es wiedermal die Diskussion über Syrien und Jemen, weil ich gesagt habe warum vom Iran das Militär dorthin geschickt wird.“). Zudem erwähnte die beschwerdeführende Partei vor der Behörde, dass die Polizei auch ihren privaten Laptop mit Forschungen zu verschiedenen Religionen und der Geschichte Irans mitgenommen habe und in der mündlichen Verhandlung wurde der Laptop nicht mehr erwähnt vergleiche Einvernahme, AS 143; Verhandlungsprotokoll, Seite 15). Es ergaben sich zahlreiche weitere Widersprüche in den Angaben der beschwerdeführenden Partei, die aber aufgrund der bereits erwiesenermaßen konstruierten Geschichte nicht in allen Einzelheiten aufgezählt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher davon überzeugt, dass sich die von der beschwerdeführenden Partei erzählten Erlebnisse so niemals zugetragen haben. 2.2.
  35. Kooperation mit der Komala Partei und Mitglied der Sabez-Chia-Organisation: Bei diesem Vorbringen handelt es sich um ein gesteigertes Vorbringen, welches erstmals im gerichtlichen Verfahren bei einer Stellungnahme vom 21.05.2019 (OZ 5) vorgebracht wurde und zudem äußert oberflächlich und unplausibel war und deshalb für das erkennende Gericht nicht glaubwürdig ist. Die beschwerdeführende Partei wurde bei der Einvernahme vor der belangten Behörde eingehend zu ihren Fluchtgründen befragt und hat weder eine Mitarbeit bei der Komala Partei noch die Mitgliedschaft der Sabez-Chia-Organisation angegeben (Einvernahme AS 141 ff, AS 155-157: „LA: Haben Sie sich jemals in oder außerhalb des Irans politisch betätigt, gehören Sie irgendeiner politischen Organisation oder Partei an? VP: Nein. […] LA: Gibt es außer den genannten Problemen und Befürchtungen sonst noch irgendwelche Sie betreffenden Schwierigkeiten, die noch nicht zur Sprache gekommen sind? VP: Nein.“). Auch in der eingebrachten Beschwerde wurde eine Nähe zur Komala Partei oder Sabez-Chia-Organisation mit keinem Wort erwähnt. Für das erkennende Gericht ist es nicht nachvollziehbar warum dieses Vorbringen nicht früher erwähnt wurde und auch auf gezielte Nachfragen der Behörde eine politische Aktivität verneint wurde. Die beschwerdeführende Partei konnte auch in der Verhandlung den Grund für ihr spätes Vorbringen dieses Sachverhaltes nicht nachvollziehbar erklären. So gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie nicht offizielles Mitglied der Komala Partei sei und deshalb diesen Sachverhalt nicht vorgebracht habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 25 f). Es ist auch nicht plausibel, wenn die beschwerdeführende Partei angibt, ca. zehn Jahre in Kurdistan aktiv gewesen zu sein, um zum Beispiel die kurdische Sprache, Tradition zu verteidigen, aber kein Kurdisch spricht (Verhandlungsprotokoll, Seite 25). In Bezug zum vorgelegten Bestätigungsschreiben der Komala Partei wird die Beweiskraft dessen in Frage gestellt, nachdem die beschwerdeführende Partei zuvor ihre Daten und den Lebenslauf schickte und deshalb das Schreiben nicht auf eigene Wahrnehmungen des Ausstellers beruht (Verhandlungsprotokoll, Seite 26). Das Vorbringen über die Mitgliedschaft der Sabez-Chia-Organisation hat die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht gehalten. Insgesamt war dieses gesteigerte, vage und unplausible Vorbringen für das erkennende Gericht unglaubwürdig. 2.2.
  36. Zur behaupteten Konversion zum Zoroastrismus: Auch konnte die beschwerdeführende Partei einen ernsthaften Abfall vom Islam und die Hinwendung zu einer anderen Religion, nämlich dem Zoroastrismus nicht glaubhaft machen. Die beschwerdeführende Partei wurde diesbezüglich eingehend befragt und die Feststellungen zur religiösen Aktivität, der Motivation für den Glaubenswechsel und das Wissen über den neuen Glauben gründen allgemein auf die Angaben in der mündlichen Verhandlung. Beweiswürdigend wird näher folgendes ausgeführt: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für eine tatsächliche Konversion eine starke innere Abwendung vom alten Glauben notwendig ist; ein Konvertit müsste daher viele schwerwiegende Gründe nennen können, warum die neue Religion für ihn passender ist als die alte. Es ist auch anzunehmen, dass eine Konversion zu einem anderen Glauben, noch dazu in einem Land wie den Iran, in welchen der Abfall vom Islam mit der Todesstrafe bedroht ist, ein längerer Denkprozess vorausgeht. Die beschwerdeführende Partei konnte diesen Denkprozess oder auch die Gründe für den Glaubenswechsel nicht nachvollziehbar schildern. Die Erzählweise war knapp, wenig lebendig in der Ausdrucksweise und erschöpfte sich in Stehsätzen (es gäbe keinen Krieg, es werden keine Frauen beleidigt), welche dem erkennenden Gericht aus vergleichbaren Verfahren bekannt sind. Eine individuelle Motivation und Bezugsebene zum Zoroastrismus konnte bei der beschwerdeführenden Partei demnach nicht festgestellt werden. Eine eigeninitiative und persönliche Auseinandersetzung mit dem neuen Glauben wurde damit nicht nachvollziehbar und ist gerade nicht ein aus eigenem entstandenes Interesse an einem neuen Glauben dargelegt worden (Verhandlungsprotokoll, Seite 17: „Mit 18 habe ich begonnen nachzudenken über die Religion. Danach habe ich zwei Jahre den Militärdienst absolviert und in dieser Zeit habe ich genügend Zeit gehabt zu lesen und mich zu informieren. Als ich den Militärdienst beendet habe, bin ich zu dem Entschluss gekommen, dass der Islam nicht die korrekte Religion für die Iraner ist. Als ich den Zoroastrismus kennengelernt habe, bin ich zum Entschluss gekommen, dass diese Religion besser zu den Iranern passt. Der große Unterschied ist, dass es im Zoroastrismus keinen Krieg gibt. […] Ich war immer auf der Suche nach der Wahrheit […] Im Zoroastrismus gibt es keine Gewalt und keinen Krieg so wie im Islam oder anderen Religionen Frauen behandelt werden, gibt es im Zoroastrismus nicht“; Seite 19: „Zoroastrier werden niemals eine Frau beleidigen, sie hat eine wichtige Position. Im Gegenteil zum Islam oder Christentum wird die Frau mit schönen Formulierungen genannt.“). Zudem war für das erkennende Gericht irritierend, dass die beschwerdeführende Partei kaum religiöse Aktivitäten in Bezug auf ihren neuen Glauben setzt und selbst berichtet nicht zu beten. Auf die Frage ob die beschwerdeführende Partei praktizierende Zoroastrier sei, hat sie dies zunächst verneint und ausgeführt es bestehe Respekt, aber sie sei kein Zoroastrier. In der Nachfrage korrigierte sie diese vorangehende Antwort, aber führte lediglich aus, an Teilen der Zeremonie oder Rituale teilzunehmen und an anderen Teilen nicht. Eine ernstzunehmende Konversion ist dadurch nicht anzunehmen, wenn die beschwerdeführende Partei ihren neuen Glauben so gut wie nicht praktiziert (Verhandlungsprotokoll, Seite 20: „BF: Als Beispiel das Beten, das ist wichtig und ziemlich lang und deshalb habe ich niemals gebetet. Man muss 5-mal am Tag beten und ein Gebet dauert jeweils eine Stunde. Ich glaube, das machen auch nicht viele, sondern nur die führenden religiösen Personen. Die Feste sind für mich heilig und die sind mir wichtig. Das Gedicht das die D heute gelesen hat, geht um ein Fest. Wenn Sie mich fragen, ich bin nicht fanatisch religiös, aber ich glaube. R: Aber die Feste werden ja auch im Iran gefeiert. BF: Ja, ja das stimmt. R: Wie üben Sie ihre Religion aus? BF: Kurz und bündig gibt es 3 wichtige Punkte die ich auch ebenfalls praktiziere und an die ich glaube, du sollst gut denken über andere, du sollst gut sprechen über andere und dein Verhalten soll auch gut sein gegenüber den anderen. Das tue ich, also ich versuche es umzusetzen. R: Das können Sie im Iran eigentlich auch. BF. Ja, dort habe ich ebenfalls auf die 3 Punkte geschaut. R: Welche Tätigkeiten setzen Sie in Ö in Bezug auf den Zoroastrismus? BF: Obwohl ich kein Christ bin, habe ich ein sehr gutes Verhältnis mit dem Bischof Dr. XXXX . Nachgefragt: Er ist der Zuständige für die gesamte Kirche in XXXX . Die D gibt bekannt, dass der BF sehr durcheinander redet und es schwierig ist zu übersetzen. R wiederholt die Frage. BF: Ich bin derselbe Mensch so wie ich auch im Iran war. Meine Einstellung und mein Glaube haben sich nicht geändert. Die 3 Punkte die ich genannt habe sind wichtig für mich. Ich spreche viel mit anderen Menschen über die Kultur, Religion und Zeugen Jehovas. Es geht nicht ums Missionieren, das tue ich nicht, es geht um die Geschichte.“). Selbst wenn die beschwerdeführende Partei Zoroastrier wäre, beschränkt sie sich nur auf das „forum internum“ und auf Aktivitäten, die keine Gefahr in Iran darstellen. Nur die Beschäftigung mit der Geschichte Irans, ist nach den Länderberichten keine Gefahrenquelle, dass sie dadurch von den iranischen Behörden verfolgt werden würde.Zudem war für das erkennende Gericht irritierend, dass die beschwerdeführende Partei kaum religiöse Aktivitäten in Bezug auf ihren neuen Glauben setzt und selbst berichtet nicht zu beten. Auf die Frage ob die beschwerdeführende Partei praktizierende Zoroastrier sei, hat sie dies zunächst verneint und ausgeführt es bestehe Respekt, aber sie sei kein Zoroastrier. In der Nachfrage korrigierte sie diese vorangehende Antwort, aber führte lediglich aus, an Teilen der Zeremonie oder Rituale teilzunehmen und an anderen Teilen nicht. Eine ernstzunehmende Konversion ist dadurch nicht anzunehmen, wenn die beschwerdeführende Partei ihren neuen Glauben so gut wie nicht praktiziert (Verhandlungsprotokoll, Seite 20: „BF: Als Beispiel das Beten, das ist wichtig und ziemlich lang und deshalb habe ich niemals gebetet. Man muss 5-mal am Tag beten und ein Gebet dauert jeweils eine Stunde. Ich glaube, das machen auch nicht viele, sondern nur die führenden religiösen Personen. Die Feste sind für mich heilig und die sind mir wichtig. Das Gedicht das die D heute gelesen hat, geht um ein Fest. Wenn Sie mich fragen, ich bin nicht fanatisch religiös, aber ich glaube. R: Aber die Feste werden ja auch im Iran gefeiert. BF: Ja, ja das stimmt. R: Wie üben Sie ihre Religion aus? BF: Kurz und bündig gibt es 3 wichtige Punkte die ich auch ebenfalls praktiziere und an die ich glaube, du sollst gut denken über andere, du sollst gut sprechen über andere und dein Verhalten soll auch gut sein gegenüber den anderen. Das tue ich, also ich versuche es umzusetzen. R: Das können Sie im Iran eigentlich auch. BF. Ja, dort habe ich ebenfalls auf die 3 Punkte geschaut. R: Welche Tätigkeiten setzen Sie in Ö in Bezug auf den Zoroastrismus? BF: Obwohl ich kein Christ bin, habe ich ein sehr gutes Verhältnis mit dem Bischof Dr. römisch 40 . Nachgefragt: Er ist der Zuständige für die gesamte Kirche in römisch 40 . Die D gibt bekannt, dass der BF sehr durcheinander redet und es schwierig ist zu übersetzen. R wiederholt die Frage. BF: Ich bin derselbe Mensch so wie ich auch im Iran war. Meine Einstellung und mein Glaube haben sich nicht geändert. Die 3 Punkte die ich genannt habe sind wichtig für mich. Ich spreche viel mit anderen Menschen über die Kultur, Religion und Zeugen Jehovas. Es geht nicht ums Missionieren, das tue ich nicht, es geht um die Geschichte.“). Selbst wenn die beschwerdeführende Partei Zoroastrier wäre, beschränkt sie sich nur auf das „forum internum“ und auf Aktivitäten, die keine Gefahr in Iran darstellen. Nur die Beschäftigung mit der Geschichte Irans, ist nach den Länderberichten keine Gefahrenquelle, dass sie dadurch von den iranischen Behörden verfolgt werden würde. Die Ausführungen der Konversion widersprechen auch dem eingebrachten Bericht des UK Home Office, dass Zoroastrier selten konvertieren, sondern meistens von Geburt (zumindest Vater oder Mutter) Zoroastrier sind. Diesem Vorhalt konnte die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung nicht substantiiert entgegentreten und belegt ihrer Behauptung, dass dies nicht stimme, mit keinerlei Beweismittel (Verhandlungsprotokoll, Seite 19). Auch die Ausführungen zu einer offiziellen Zeremonie, in der die beschwerdeführende Partei zum Zoroastrismus konvertierte, waren keineswegs nachvollziehbar, obwohl anzunehmen ist, dass diese endgültige Abkehr vom bisherigen Glauben mit Emotionalität und Genauigkeit über die Vorbereitung und die Gefühle, die dabei bestanden, geschildert werden würden. Im Unterschied dazu gab die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang im Wesentlichen an, dass sie offiziell ein Zoroastrier geworden sei, bei einem Teil der Zeremonie habe sie nicht teilgenommen, zum Beispiel habe sie nicht die bestimmte Kleidung angezogen, weil ihr persönlicher Verstand zum Entschluss mehr Gewicht habe, als eine Zeremonie. Wichtig sei das freie Bekenntnis, dass man Zoroastrier werden will (Verhandlungsprotokoll, Seite 21). Des Weiteren konnte die beschwerdeführende Partei nur ein sehr rudimentäres Grundwissen zum Zoroastrismus vorweisen, das nach Auffassung des erkennenden Gerichtes gegen eine echte innere Konversion spricht, zumal sie behauptete seit mehr als 15 Jahren dem Zoroastrismus anzugehören: So zitiert die beschwerdeführende Partei ein Buch von Nitsche, um den Zoroastrismus zu erklären, letzlich bleibt die Erklärung inhaltlos und der Bezug zu Nitsches werk fragwürdig; auf Nachfrage räumt die beschwerdeführende Partei ein, nur einen teil des Buches gelesen zu haben (Verhandlungsprotokoll, Seite 18: „R: Sie haben meine Frage nicht beantwortet. Warum passt der Islam nicht zu den Iranern? Ich erkläre Ihnen den Zoroastrismus. Es gibt ein Buch „also sprach Zarathustra“. Man spricht nicht von einem anderen Leben, sondern von dem Leben das man lebt. Es heißt nicht das man nicht an andere Leben glauben, man glaubt auch an andere Leben, das wird erzählt. Man muss versuchen und probieren bis man es schafft. Es ist ein großer Unterschied zu anderen Religionen was die sagen. R: Warum zitieren Sie dieses Buch? BF: Nitsche sagt mehrmals, der Gott ist gestorben. Er versucht und er erzählt, dass man sich an diesem jetzigen Leben festhalten soll. R: Aber die Lehre von Zoroastriern, ist ja nicht, dass Gott tot ist. BF: Ich habe gesagt, dass Nitsche das gesagt hat. Ahura Mazda ist der Gott. Das bedeutet der große Wissende. R: Was ich nicht verstehe, sie sagen sie erklären den Zoroastrismus und Sie zitieren ein Buch von Nitsche der nicht an Gott glaubt. BF: Ich wollte sagen, der Charakter von Zoroastriern. Man kann das in diesem Buch von Nitsche sehen. Ich habe nicht gesagt, dass alles in dem Buch korrekt ist. Nachgefragt: Einen Teil des Buches habe ich auf Farsi gelesen.“). Die Erklärungen der beschwerdeführenden begnügen sich häufig mit Wort-/Satzfragmenten und sind zum Teil unverständlich. Das erkennende Gericht hatte in diesem Zusammenhang auch den Eindruck gewonnen, dass die beschwerdeführende Partei des Öfteren von einem Zettel abzulesen versuchte, den sie sich auf den Tisch gelegt hat; sie scheint den Sinn auch oft selbst nicht zu verstehen und konnte ihren neuen Glauben nicht überzeugend vermitteln oder auch erklären wie man Zoroastrier wird. Die beschwerdeführende Partei beantwortete die Fragen zum Zoroastrismus durchaus oberflächlich, sie scheint auch die Hl. Schrift des Glaubens nicht besonders gut zu kennen, weil sie auch einen einfachen Satz zur Lieblingsstelle „diejenigen sind glücklich, die anderen Glück geben“ nicht ohne Blick in das Buch wiedergeben konnte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 23). Die beschwerdeführende Partei beantwortete die Fragen zum Zoroastrismus durchaus oberflächlich, sie scheint auch die Hl. Schrift des Glaubens nicht besonders gut zu kennen, weil sie auch einen einfachen Satz zur Lieblingsstelle „diejenigen sind glücklich, die anderen Glück geben“ nicht ohne Blick in das Buch wiedergeben konnte vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 23). Im Ergebnis ist bei einer Gesamtbetrachtung aller Beweismittel und insbesondere aufgrund der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei eine ernsthafte und innere Glaubensüberzeugung in Bezug auf den Zoroastrismus nicht ableitbar. Dabei wird nicht außer Acht gelassen, dass die beschwerdeführende Partei ein Bestätgungsschreiben der European Zoroastrian Foundation samt Briefkuvert vorlegte, doch ist bereits fragwürdig, weshalb auf dem Kuvert kein Poststempel ersichtlich ist und konnte die beschwerdeführende Partei hierzu keine Angaben machen (Verhandlungsprotokoll S. 5). Doch selbst bei unterstellter Echtheit dieses Dokuments ändert das nichts an der Gesamtbetrachtung, dass eine ernsthafte und innere Glaubensüberzeugung nicht glaubhaft ist. Die beschwerdeführende Partei hat sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihres neuen Glaubens auf die Einhaltung allgemeiner Gebote („du sollst über andere gut denken, du sollst über andere gut sprechen und dein Verhalten soll gut sein“) beschränkt, lässt aber eine tatsächliche, tiefergehende Auseinandersetzung mit Glaubensinhalten im Sinne einer nachhaltigen, persönlichen Hinwendung vermissen, sodass in weiterer Folge auch nicht von der Weitergabe von Glaubensinhalten und dem Verbreiten der Glaubenslehre des Zoroastrismus ausgegangen werden kann. Dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Iran missioniere bzw. in einer herausgehobenen Position tätig sein wird, erscheint aber auch aufgrund des erst in Ansätzen vorhandenen Wissens und angesichts der Verneinung in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund sind im Hinblick auf die persönlichen Umstände der beschwerdeführenden Partei auch nicht anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in den Iran in das Blickfeld der Behörden geraten wird. Auch gehe keine Gefahr der Verfolgung von Familienmitgliedern aus, da die beschwerdeführende Partei hierbei angab, in regelmäßigen Kontakt mit ihrer Mutter zu stehen, diese selbst nicht streng religiös sei und auch ihre Geschwister nicht gläubig sind. Die Feststellung, dass die Partei nicht spezifisch gegen den Islam oder Religion generell auftritt, diesbezüglich keine Verhaltensweisen verinnerlicht hat, die bei einer Rückkehr nach Iran als Glaubensabfall gewertet werden würde, beruht einerseits auf die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei bereits in Iran kaum muslimische Riten praktiziert habe und aus diesem Grund keine Probleme hatte und auf den Länderinformationen. In der mündlichen Verhandlung verneinte die beschwerdeführende Partei jemals Probleme mit den iranischen Behörden bekommen zu haben, weil sie sich den religiösen Verpflichtungen des Islam entzogen hat (Verhandlungsprotokoll, Seite 17). In Bezug auf außenwirksame religiöse Aktivitäten gab die beschwerdeführende Partei lediglich an, das Ziel zu verfolgen, dass Iraner die eigene Geschichte kennen. Für eine islamkritische Einstellung oder die generelle Ablehnung von Religion ergaben sich auch in den weiteren Ausführungen der beschwerdeführenden Partei keine substantiierten Indizien und wurde dies von der beschwerdeführenden Partei auch nicht vorgebracht. Hinsichtlich der Feststellung 1.2.
  37. der beschwerdeführenden Partei drohe wegen der Ausreise, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland der beschwerdeführenden Partei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit behördliche Verfolgung, ist auf das Länderinformationsblatt zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Rückkehr nach Iran – soweit entscheidungsrelevant – aus, dass allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt habe, bei der Rückkehr keine staatlichen Repressionen auslöse. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem könne es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher sei kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden seien. Zum Thema Rückkehrer gebe es kein systematisches Monitoring das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen habe im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden können, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hätten. Die Feststellung 1.2.
  38. gründet auf die unstrittige Aktenlage. 2.
  39. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den unter Punkt 1.
  40. genannten Länderberichten. Die aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Verfahrensparteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit, welche Berichte es beabsichtigt, der Entscheidung zugrunde zu legen, und bot die Möglichkeit zur Einsicht- und Stellungnahme an. Den Länderberichten wurde nicht entgegengetreten, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht auch aus diesem Grund keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
  41. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  42. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  43. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  44. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: AsylG), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist) und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat. 3.1.
  45. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: AsylG), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist) und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten. 3.1.
  46. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt hat die beschwerdeführende Partei das sich auf die vorgebrachten Vorfälle in Iran abstellende Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht. 3.1.
  47. Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei behauptet, vom Islam abgefallen und zum Zoroastrismus konvertiert zu sein. Aus Art. 10 Abs. 1 lit. b RL 2011/95/EU (Statusrichtlinie) folgt, dass die Ausübung einer Glaubensüberzeugung nicht auf das sog. „forum internum“ beschränkt werden darf, sondern vielmehr auch der öffentliche Bereich umfasst ist. Aus Artikel 10, Absatz eins, Litera b, RL 2011/95/EU (Statusrichtlinie) folgt, dass die Ausübung einer Glaubensüberzeugung nicht auf das sog. „forum internum“ beschränkt werden darf, sondern vielmehr auch der öffentliche Bereich umfasst ist. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an (vgl. VwGH 26.3.2019, Ra 2018/19/0530, mwN). Zur Prüfbarkeit der inneren Überzeugung einer Konversion ist auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen (vgl. insbesondere VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215). Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber nicht ausreichend. Die aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung setzt diese Judikaturlinie fort (vgl. VfGH 27.02.2018, E2958/2017, VwGH vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0076, VwGH vom 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH vom 30.09.2019, Ra 2019/20/0437, VwGH vom 11.12.2019, Ra 2019/20/0538). Die Behauptung eines „Interesses an einer neuen Religion“ reicht zur Darlegung einer inneren Glaubensüberzeugung nicht aus (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche etwa VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an vergleiche VwGH 26.3.2019, Ra 2018/19/0530, mwN). Zur Prüfbarkeit der inneren Überzeugung einer Konversion ist auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen vergleiche insbesondere VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215). Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber nicht ausreichend. Die aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung setzt diese Judikaturlinie fort vergleiche VfGH 27.02.2018, E2958/2017, VwGH vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0076, VwGH vom 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH vom 30.09.2019, Ra 2019/20/0437, VwGH vom 11.12.2019, Ra 2019/20/0538). Die Behauptung eines „Interesses an einer neuen Religion“ reicht zur Darlegung einer inneren Glaubensüberzeugung nicht au

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