RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW256 2228501-1 SpruchW256 2228501-1/8E, W256 2228501-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und dem fachkundigen Laienrichter Mag. Matthias Schachner als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in 2225 Zistersdorf, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
- Dezember 2019, GZ: DSB- XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und dem fachkundigen Laienrichter Mag. Matthias Schachner als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in 2225 Zistersdorf, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
- Dezember 2019, GZ: DSB- römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: In ihrer an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) gerichteten Beschwerde vom
- Juli 2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Nachbar habe personenbezogene sensible Daten an unbeteiligte Dritte (Private und Arbeitgeber) weitergegeben und seien dadurch ihre Rechte auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens bzw. auf Geheimhaltung verletzt worden. Insofern begehre sie die Feststellung dieser Gesetzesverletzung und verweise sie zum Beweis dazu, auf eine bereits bei der belangten Behörde eingebrachte Anzeige vom
- Juli 2019 sowie eine dazu erstattete Ergänzung vom
- Juli
- Mit Schreiben vom
- August 2019 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur näher dargestellten Verbesserung ihrer Beschwerde wegen ihrer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung auf. In ihrem daraufhin erstatteten Verbesserungsschreiben vom
- September 2019 brachte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vor, ihr Nachbar habe ein sie betreffendes medizinisches Schreiben eines Sachverständigen nachweislich an näher dargestellte Nachbarn und auch an ihren Dienstgeber weitergeleitet. Auch habe er anderen Nachbarn gegenüber mitgeteilt, dass er dieses Schreiben auch an weitere Personen verteilt habe. Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und dem verantwortlichen Nachbarn aufzutragen, ihren Anträgen auf Auskunft, an wen – welche Personen – die Verteilung erfolgt sei, und auf Löschung zu entsprechen. Laut einem im Akt befindlichen Aktenvermerk der Sachbearbeiterin der belangten Behörde vom
- Oktober 2019 wurde dieser von Seiten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde auf eine Verletzung im Recht auf Auskunft und im Recht auf Löschung beziehe, wobei die Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung zurückgezogen werde. Daraufhin teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Oktober 2019 mit, dass das Verfahren wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Löschung infolge Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerden formlos eingestellt, das Verfahren im Hinblick auf eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft allerdings fortgeführt werde. In einem weiteren Schreiben vom selben Tag wurde die Beschwerdeführerin zudem von der belangten Behörde aufgefordert, Ihre Beschwerde betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft im Hinblick auf den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsverletzung ableite und die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stütze sowie durch Vorlage eines entsprechenden an den Verantwortlichen gerichteten Auskunftsbegehrens zu verbessern, andernfalls sie mit einer Zurückweisung ihrer diesbezüglichen Beschwerde nach § 13 Abs. 3 AVG rechnen müsse.In einem weiteren Schreiben vom selben Tag wurde die Beschwerdeführerin zudem von der belangten Behörde aufgefordert, Ihre Beschwerde betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft im Hinblick auf den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsverletzung ableite und die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stütze sowie durch Vorlage eines entsprechenden an den Verantwortlichen gerichteten Auskunftsbegehrens zu verbessern, andernfalls sie mit einer Zurückweisung ihrer diesbezüglichen Beschwerde nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG rechnen müsse. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom
- September 2019 eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch ihren Nachbarn geltend gemacht, näheres dazu gemäß § 24 Abs. 2 DSG jedoch nicht vorgebracht und auch ein an den Verantwortlichen gerichtetes Auskunftsbegehren im Sinne des § 24 Abs. 3 DSG nicht beigelegt. Dem insofern erteilten Mangelbehebungsauftrag sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, weshalb mittels einer Zurückweisung vorzugehen gewesen sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom
- September 2019 eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch ihren Nachbarn geltend gemacht, näheres dazu gemäß Paragraph 24, Absatz 2, DSG jedoch nicht vorgebracht und auch ein an den Verantwortlichen gerichtetes Auskunftsbegehren im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, DSG nicht beigelegt. Dem insofern erteilten Mangelbehebungsauftrag sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, weshalb mittels einer Zurückweisung vorzugehen gewesen sei. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde vom
- Juli 2019 eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend gemacht und diese in Entsprechung des Mangelbehebungsauftrages vom
- August 2019 auch mit Schreiben vom
- September 2019 entsprechend präzisiert. Auch habe die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben zusätzlich eine Verletzung im Recht auf Auskunft und im Recht auf Löschung geltend gemacht. „Ein weiterer Mangelbehebungsauftrag vom 4.10.2019 wurde nicht mehr beantwortet.“ Die Beschwerdeführerin habe das verletzte Recht ausreichend bezeichnet und den Beschwerdegegner eindeutig identifiziert. Auch der Sachverhalt, nämlich das Verteilen, sei ausreichend dargestellt worden. Eine Antwort des verantwortlichen Nachbarn könne nicht vorgelegt werden, weil sich dieser nicht äußere. Demgemäß würden sämtliche Tatbestandsmerkmale nach dem Datenschutzgesetz vorliegen und sei die Beschwerde inhaltlich zu behandeln. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht vor und erstattete eine Gegenschrift. Mit Schreiben vom
- August 2020 wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, sie habe in ihrer Beschwerde nicht nur das verletzte Recht auf Geheimhaltung genau bezeichnet, sondern auch den Sachverhalt, nämlich das Verteilen eines Schreibens eindeutig determiniert. Das in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin gegen den Verantwortlichen geführte zivilgerichtliche Verfahren auf Unterlassung sei bereits mittels Vergleich beendet worden und wurden diesbezüglich diverse Unterlagen von der Beschwerdeführerin vorgelegt. II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A) Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ausschließlich über eine Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft abgesprochen hat und dementsprechend auch der Prüfumfang des erkennenden Gerichts nur darauf beschränkt sein kann (siehe zum Prüfumfang der Verwaltungsgerichte, VwGH, 28.8.2017, Ra 2016/03/0078 m.w.H., wonach "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit bilden kann, die den Inhalt des Spruchs des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids umfasst hat). Sofern die Beschwerdeführerin insofern in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und auch in ihrem Schreiben vom
- August 2020 auf ihre im Verfahren vor der belangten Behörde ebenfalls geltend gemachten Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Löschung Bezug nimmt, ist sie darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsverletzungen von der gegenständlichen Zurückweisung und somit vom hier vorliegenden Prüfumfang des erkennenden Gerichts nicht umfasst sind. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die gegenständliche Zurückweisung der Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft auf § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gestützt.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die gegenständliche Zurückweisung der Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft auf Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gestützt. Nach dieser Bestimmung ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. § 24 Abs. 2 und 3 Datenschutzgesetz BGBl I 1999/165 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017 (im Folgenden: DSG) enthält die zwingend vorgesehenen Minimalanforderungen an eine Beschwerde.Paragraph 24, Absatz 2 und 3 Datenschutzgesetz BGBl römisch eins 1999/165 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017, (im Folgenden: DSG) enthält die zwingend vorgesehenen Minimalanforderungen an eine Beschwerde. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung hat die Beschwerde u.a. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Weiter sind nach Abs. 3 dieser Bestimmung einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.Nach Absatz 2 dieser Bestimmung hat die Beschwerde u.a. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Weiter sind nach Absatz 3, dieser Bestimmung einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Das im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichnete und in Art 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 2016/119, 1 (im Folgenden: DSGVO) normierte Auskunftsrecht räumt der betroffenen Person ein näher dargestelltes Antragsrecht auf Auskunft vom Verantwortlichen ein, wobei die näheren Modalitäten dafür in Art 12 DSGVO festgelegt sind. Insbesondere ordnet Art 12 in Abs. 3 und 4 DSGVO an, dass der Verantwortliche der betroffenen Person nach Eingang des Antrags der betroffenen Person Informationen gemäß Art 15 DSGVO innerhalb einer näher dargestellten Frist zur Verfügung zu stellen, widrigenfalls er die betroffene Person über ihr Beschwerderecht zu informieren hat. Das im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichnete und in Artikel 15, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt L 2016/119, 1 (im Folgenden: DSGVO) normierte Auskunftsrecht räumt der betroffenen Person ein näher dargestelltes Antragsrecht auf Auskunft vom Verantwortlichen ein, wobei die näheren Modalitäten dafür in Artikel 12, DSGVO festgelegt sind. Insbesondere ordnet Artikel 12, in Absatz 3 und 4 DSGVO an, dass der Verantwortliche der betroffenen Person nach Eingang des Antrags der betroffenen Person Informationen gemäß Artikel 15, DSGVO innerhalb einer näher dargestellten Frist zur Verfügung zu stellen, widrigenfalls er die betroffene Person über ihr Beschwerderecht zu informieren hat. Die Geltendmachung einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft vor der belangten Behörde setzt demnach zwingend voraus, dass der Betroffene bereits ein entsprechendes Auskunftsbegehren an den Verantwortlichen gerichtet hat und diesem von Seiten des Verantwortlichen nicht entsprechend den Vorgaben der DSGVO entsprochen wurde. Im vorliegenden Fall brachte die Beschwerdeführerin in ihrer verbesserten Beschwerde zwar vor, sie habe einen Antrag auf Auskunft an den verantwortlichen Nachbarn gerichtet und möge diesem Nachbarn von der belangten Behörde aufgetragen werden, dem Antrag zu entsprechen. Nähere Ausführungen zum Auskunftsbegehren an sich und inwiefern diesem nicht entsprechend den Vorgaben der DSGVO entsprochen wurde, finden sich darin jedoch nicht und wurden dazu letztlich auch keine geeigneten Belege vorgelegt. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die hier gegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht als mangelhaft bewertet und insofern einen Verbesserungsauftrag erteilt hat. Da die Beschwerdeführerin aber – wie in der Beschwerde von ihr selbst zugestanden – diesem Verbesserungsauftrag und damit den Erfordernissen des § 24 DSG nicht nachgekommen ist, erfolgte die vorliegende Zurückweisung zu Recht.Da die Beschwerdeführerin aber – wie in der Beschwerde von ihr selbst zugestanden – diesem Verbesserungsauftrag und damit den Erfordernissen des Paragraph 24, DSG nicht nachgekommen ist, erfolgte die vorliegende Zurückweisung zu Recht. Eine mündliche Verhandlung konnte aufgrund dieses Ergebnisses schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte aufgrund dieses Ergebnisses schon gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß durch Senat zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W256.2228501.1.00