RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW262 2218954-2 SpruchW262 2218954-2/5E, W262 2218954-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 15.09.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 03.09.2020 bis 13.09.2020 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 15.09.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 03.09.2020 bis 13.09.2020 gemäß Paragraph 49, AlVG keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 03.09.2020 nicht eingehalten und sich erst am 14.09.2020 bei der belangten Behörde gemeldet habe. Seine Entschuldigungsgründe können nicht berücksichtigt werden. Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Die Einhaltung einer Kontrollmeldung sei ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und diene der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.
- In der fristgerecht vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gegen oa. Bescheid des AMS wird zusammengefasst ausgeführt, er habe mit Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes erfahren, dass ein behördliches Dokument bis 14.09.2020 bei der Post zur Abholung bereitliege. Am 14.09.2020 habe er das Schreiben bei der Post abgeholt und – da ihm ein Kontrolltermin am 03.09.2020 vorgeschrieben worden sei – am selben Tag bei AMS persönlich vorgesprochen. Da ihm die Ladung für den Kontrolltermin am 14.09.2020 zugestellt, er nicht über die Rechtsfolgen der Unterlassung des Kontrolltermins aufgeklärt und der Regionalbeirat nicht gehört worden sei, treffe ihn keine Schuld am Versäumen des Kontrolltermins. Da er erst im Nachhinein von dem Kontrolltermin erfahren habe, liege ein triftiger Grund vor. Aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Lage wäre Nachsicht zu gewähren gewesen. Darüber hinaus folgen Ausführungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (erst) am 18.01.2021 vorgelegt. In der Beschwerdevorlage gab die belangte Behörde bekannt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 2016 – unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit Schreiben des AMS, rechtskräftig zugestellt durch Hinterlegung am 31.08.2020, wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrolltermin am 03.09.2020 vorgeschrieben (vgl. dazu auch die rechtlichen Ausführungen).Mit Schreiben des AMS, rechtskräftig zugestellt durch Hinterlegung am 31.08.2020, wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrolltermin am 03.09.2020 vorgeschrieben vergleiche dazu auch die rechtlichen Ausführungen). Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt. Der Beschwerdeführer versäumte die Kontrollmeldung am 03.09.2020, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen. Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen eines triftigen Grundes vor dem AMS auch nicht glaubhaft gemacht. Eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS erfolgte erst am 14.09.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Bezugs- und Versicherungsverlauf. Mit der Vorschreibung des Kontrolltermins wurde der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen eines Kontrollterminversäumnisses aufgeklärt. Darüber hinaus wurden diesbezügliche Belehrungen in den abgeschlossenen Betreuungsvereinbarungen schriftlich festgehalten und muss dieser Umstand dem Beschwerdeführer, der zuletzt seit 2016 in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht, hinreichend bekannt sein. Die Feststellung zur Zustellung der Vorschreibung des Kontrolltermins bzw. deren Hinterlegung beim zuständigen Postamt ergeben sich aus der im Akt befindlichen Sendungsverfolgung bzw. dem Rückschein. Dieser stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl. dazu auch die folgende rechtliche Beurteilung).Die Feststellung zur Zustellung der Vorschreibung des Kontrolltermins bzw. deren Hinterlegung beim zuständigen Postamt ergeben sich aus der im Akt befindlichen Sendungsverfolgung bzw. dem Rückschein. Dieser stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat vergleiche dazu auch die folgende rechtliche Beurteilung). Aus diesem Rückschein ergeben sich ein ein Zustellversuch des Schriftstücks am 28.08.2020 sowie die Hinterlegung der Sendung beim zuständigen Postamt. Als Beginn der Abholfrist wurde der 31.08.2020 vermerkt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung eingelegt und diese ist dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der Beschwerde auch zugekommen. Soweit der Beschwerdeführer anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 14.09.2020 angibt, die Vorschreibung des Kontrolltermins am 03.09.2020 erst am 14.09.2020, dem letzten Tag der Abholfrist von der Post geholt zu haben, da er sich bei einer Freundin in Oberösterreich aufgehalten habe, ist auszuführen, dass angesichts der Tatsache, dass er dieses Vorbringen in der Beschwerde nicht wiederholt und angibt, die Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben, kein Vorbringen erstattet wurde, das am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung zweifeln lässt, zumal auch keinerlei nähere Ausführungen bzw. Belege für eine Ortsabwesenheit erbracht wurden. Das dem AMS ein Wohnortwechsel bzw. eine Änderung der Abgabestelle gemeldet wurden, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den Kontrolltermin am 03.09.2020 nicht wahrgenommen hat und erst am 14.09.2020 persönlich beim AMS vorgesprochen hat. Auch mit dem Vorbringen, er habe erst im Nachhinein von dem Kontrolltermin erfahren und insofern sei ihm die Versäumung nicht vorwerfbar, vermag der Beschwerdeführer keinen triftigen Grund darzutun. Auch die allgemeinen Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führen zu keinem anderen Ergebnis, zumal der Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er „nicht länger als eine ½ Stunde sitzen, nicht mehr als 500 Meter ein einem gehen und nicht länger als eine ½ Stunde stehen könne“ das Schreiben des AMS am 14.09.2020 vom Postamt abgeholt und persönlich beim AMS vorgesprochen hat. Seitens des Beschwerdeführers wurden somit weder im Verwaltungsverfahren, noch im Beschwerdeverfahren triftige Gründe geltend gemacht, aus denen er die Kontrollmeldung am 03.09.2020 unterlassen hat. Auch wurde vor der belangten Behörde kein triftiger Grund glaubhaft gemacht, der im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG einer Befassung des Regionalbeirates bedarf.Seitens des Beschwerdeführers wurden somit weder im Verwaltungsverfahren, noch im Beschwerdeverfahren triftige Gründe geltend gemacht, aus denen er die Kontrollmeldung am 03.09.2020 unterlassen hat. Auch wurde vor der belangten Behörde kein triftiger Grund glaubhaft gemacht, der im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG einer Befassung des Regionalbeirates bedarf. Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung von Nachsicht aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Lage begehrt ist auszuführen, dass sich diese Ausführungen auf die hier nicht anzuwendenden §§ 10 bzw. 11 AlVG beziehen und insofern keine Berücksichtigung finden können.Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung von Nachsicht aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Lage begehrt ist auszuführen, dass sich diese Ausführungen auf die hier nicht anzuwendenden Paragraphen 10, bzw. 11 AlVG beziehen und insofern keine Berücksichtigung finden können.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die maßgebliche Bestimmung des § 49 AlVG lautet wie folgt:3.
- Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 49, AlVG lautet wie folgt: „Kontrollmeldungen
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ 3.
- Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrolltermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH).3.
- Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrolltermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH). Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich; es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich; es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht vergleiche Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar). Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039).Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039). Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; RZ 825 zu § 49; VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136).Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; RZ 825 zu Paragraph 49,; VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136). 3.
- Zum Zustellvorgang ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes vorauszuschicken: Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG).Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (Paragraph 13, Absatz eins, ZustG). Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG).Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Paragraph 17, Absatz eins, ZustG). Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung Suchbegriff zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Vorheriger Hinterlegung hinzuweisen (§ 17 Abs. 2 ZustG).Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung Suchbegriff zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Vorheriger Hinterlegung hinzuweisen (Paragraph 17, Absatz 2, ZustG). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (§ 17 Abs. 3 ZustG).Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (§ 17 Abs. 4 ZustG). Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (Paragraph 17, Absatz 4, ZustG). Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG). Die bloße Meldung an einer Anschrift bedeutet noch nicht, dass eine unter dieser Anschrift erfolgte Hinterlegung jedenfalls rechtmäßig wäre. Eine rechtswirksame Hinterlegung (d.h. mit der Wirkung einer Zustellung) hängt nach dem zweifelsfreien Wortlaut des § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG davon ab, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle tatsächlich aufgehalten hat oder an sie rechtzeitig (vor dem Kontrolltermin) zurückgekehrt ist (VwGH 04.05.1999, 99/08/0002).Die bloße Meldung an einer Anschrift bedeutet noch nicht, dass eine unter dieser Anschrift erfolgte Hinterlegung jedenfalls rechtmäßig wäre. Eine rechtswirksame Hinterlegung (d.h. mit der Wirkung einer Zustellung) hängt nach dem zweifelsfreien Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ZustG davon ab, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle tatsächlich aufgehalten hat oder an sie rechtzeitig (vor dem Kontrolltermin) zurückgekehrt ist (VwGH 04.05.1999, 99/08/0002). Nach den Beurkundungen des Zustellorgans erfolgte ein Zustellversuch des Schreibens am 28.08.
- Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Weiters ist dem Rückschein zu entnehmen, dass die Hinterlegung des Schriftstücks beim Postamt erfolgte. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 31.08.2020 vermerkt. Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN). Es bedarf eines konkreten, mit geeigneten Beweismitteln belegten Vorbringens, das klare Aussagen über den Umstand und die Dauer der Abwesenheit von der Abgabestelle enthält (vgl. auch VwGH 24.03.2004, 2004/04/0033 mWH; 16.11.2011, 2007/17/0073).Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN). Es bedarf eines konkreten, mit geeigneten Beweismitteln belegten Vorbringens, das klare Aussagen über den Umstand und die Dauer der Abwesenheit von der Abgabestelle enthält vergleiche auch VwGH 24.03.2004, 2004/04/0033 mWH; 16.11.2011, 2007/17/0073). Dass der Beschwerdeführer kein derart konkretes, mit geeigneten Beweismitteln belegtes Vorbringen erstattet hat, wurde in der Beweiswürdigung bereits dargelegt. Das Schreiben gilt sohin mit dem ersten Tag der Abholungsfrist am 31.08.2020 als zugestellt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer das Schreiben am 14.09.2020 bei der Post abgeholt hat. 3.
- Wie beweiswürdigend festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer der Kontrolltermin am 03.09.2020 wirksam vorgeschrieben; er wurde auch über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen belehrt. Wie ebenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren glaubhaft triftige Gründe dargelegt, aus denen er die Kontrollmeldung am 03.09.2020 unterlassen hat. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.09.
- 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG – trotz ihrer Beantragung - unterbleiben, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Übrigen wurde der entscheidungserhebliche Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Das Vorliegen eines triftigen Grundes wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. In der Beschwerde findet sich auch sonst kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung auch mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG – trotz ihrer Beantragung - unterbleiben, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Übrigen wurde der entscheidungserhebliche Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Das Vorliegen eines triftigen Grundes wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. In der Beschwerde findet sich auch sonst kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung auch mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W262.2218954.2.00