RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW262 2231102-1 SpruchW262 2231102-1/4E, W262 2231102-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin steht seit 06.12.2019 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezog zuletzt Arbeitslosengeld iHv € 28,57 täglich.
- In der vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als „belangte Behörde“ oder AMS bezeichnet) mit der Beschwerdeführerin am 12.12.2019 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle suche und Berufserfahrung als Trafikverkäuferin habe. Das AMS unterstütze die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Trafikverkäuferin oder Verkaufshelferin in Teil- oder Vollzeit, gewünschte Arbeitsorte seien XXXX . Der Arbeitsort müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin selbstständig Aktivitäten, wie Eigenbewerbungen, setze und sich weiters auf Stellenangebote, welche ihr vom AMS übermittelt, bewerbe und binnen acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbung gebe.
- In der vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als „belangte Behörde“ oder AMS bezeichnet) mit der Beschwerdeführerin am 12.12.2019 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle suche und Berufserfahrung als Trafikverkäuferin habe. Das AMS unterstütze die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Trafikverkäuferin oder Verkaufshelferin in Teil- oder Vollzeit, gewünschte Arbeitsorte seien römisch 40 . Der Arbeitsort müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin selbstständig Aktivitäten, wie Eigenbewerbungen, setze und sich weiters auf Stellenangebote, welche ihr vom AMS übermittelt, bewerbe und binnen acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbung gebe.
- Am 07.01.2020 wurde der Beschwerdeführerin folgendes Stellenangebot per E-Mail übermittelt: „Unser Kunde eine TABAK TRAFIK in XXXX sucht im Rahmen einer„Unser Kunde eine TABAK TRAFIK in römisch 40 sucht im Rahmen einer ***PERSÖNLICHEN VORAUSWAHL*** !!!Am Montag 23.12 und Montag 30.
- findet keine Vorauswahl statt!!!! in Kooperation mit dem Service für Unternehmen AMS XXXX zur Verstärkung seines Teams ab sofortin Kooperation mit dem Service für Unternehmen AMS römisch 40 zur Verstärkung seines Teams ab sofort 1 Trafikverkäufer/in ANFORDERUNGSPROFIL: * Praxis in einer Trafik unbedingt notwendig! * Kassa-Erfahrung u. Kenntnisse über alle Tabak-Trafik-Produkte * Kenntnisse im Bereich Lotto/Toto, Zeitschriften, Zigaretten etc. von Vorteil * kundenorientiertes und gepflegtes Auftreten * Flexibilität (bezüglich Arbeitszeiten etc..) bzw. nach Vereinbarung * Einsatzfreude und Verlässlichkeit A UFGABENGEBIET: * Bedienung von Computerkassen, Kassenabrechnung * Kassieren im Verkauf * Kundinnenberatung * Lagertätigkeit * Preisauszeichnung * Regalbetreuung * Bestellwesen * Reinigungstätigkeiten (Sauberhaltung des Geschäftslokal) * Rechnungskontrolle ARBEITSORT, ARBEITSZEIT: * XXXX * römisch 40 * Teilzeit 30 Stunden/Woche im Wechseldienst (Vormittag bzw. Nachmittag), Öffnungszeiten 06:00 - 13:30 und 15:00 - 18:00 BEWERBUNG: * Wenden Sie sich bitte ‚PERSÖNLICH‘ mit Ihren Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf plus Foto, Zeugnisse etc.) – idealerweise auf USB-Stick – unter Angabe der Auftragsnummer montags und mittwochs in der Zeit von 08:15 bis 09:15 Uhr an das Arbeitsmarktservice XXXX Service für Unternehmen Hr. XXXX . * Wenden Sie sich bitte ‚PERSÖNLICH‘ mit Ihren Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf plus Foto, Zeugnisse etc.) – idealerweise auf USB-Stick – unter Angabe der Auftragsnummer montags und mittwochs in der Zeit von 08:15 bis 09:15 Uhr an das Arbeitsmarktservice römisch 40 Service für Unternehmen Hr. römisch 40 . Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Trafikverkäufer/in beträgt 1.634,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. … “
- Die Beschwerdeführerin teilte dem für die Vorauswahl zuständigen Service für Unternehmen beim AMS am 13.01.2020 mit, dass sie nicht persönlich erscheinen könne, da sie sich die Kosten für einen Fahrschein iHv € 5,20 nicht leisten könne.
- In der in weiterer Folge am 23.01.2020 mit der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und der Betreuungspflichten keine Einwendungen geltend. Hinsichtlich der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie angenommen habe, es handle sich um eine Stelle im Ausmaß von lediglich 15 – 20 Wochenstunden. Als sonstige Gründe brachte sie vor, sie habe aufgrund der Bezeichnung „Vorauswahl“ nicht darauf geschlossen, dass es sich um ein Vorstellungsgespräch handle und sie habe sich gefragt, warum die Übermittlung der Bewerbungsunterlagen nicht reiche. Sie habe daher dem für diese Vorauswahl zuständigen Mitarbeiter des Service für Unternehmen telefonisch mitgeteilt, dass sie nicht persönlich kommen könne, da sie sich € 5,20 für die Fahrtkosten nicht leisten könne. Eine andere Möglichkeit der Bewerbung sei ihr nicht angeboten worden. Als berücksichtigungswürdigen Grund gab sie abschließend an, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass es sich bei der Vorauswahl um ein Vorstellungsgespräch handle.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2020 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 13.01.2020 bis 23.02.2020 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die persönliche Vorauswahl des AMS nicht wahrgenommen. Sie habe dadurch das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Trafik XXXX verhindert. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2020 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 13.01.2020 bis 23.02.2020 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die persönliche Vorauswahl des AMS nicht wahrgenommen. Sie habe dadurch das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Trafik römisch 40 verhindert. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass ihr unzutreffenderweise „Arbeitsverweigerung“ vorgeworfen werde; sie sei erst kurz arbeitslos und habe sich umgehend – auch eigeninitiativ – beworben. Sie habe sich auch auf alle zugewiesenen Stellen – bis auf die verfahrensgegenständliche – beworben; in diesem einen Fall habe sie die Emails durcheinandergebracht. Abschließend verwies die Beschwerdeführerin auf ihre gegenwärtig schlechte (finanzielle) Lage und ersuchte um Aufhebung der Sperre.
- Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 04.03.2020 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 23.01.2020 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtsvorschriften u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen der Beschäftigung dadurch vorsätzlich vereitelt habe, dass sie zur Vorauswahl nicht erschienen sei und damit billigend in Kauf genommen habe, dass die zugewiesene Beschäftigung nicht zustande komme. Zum Vorbringen, dass es ihr nicht bewusst gewesen sei, dass es sich bei der Vorauswahl um ein Vorstellungsgespräch handle, sei auf die Formulierungen im Stellenangebot zu verweisen, aus welchem dieser Umstand klar hervorgehe und das Vorbringen der Beschwerdeführerin daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei. Selbiges gelte hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes der Stelle. Auch das Vorbringen, dass sich die Beschwerdeführerin die Fahrkosten nicht leisten könne, führe nicht zum Erfolg, da der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ausgesprochen habe, dass das Bestreiten von Anfahrtskosten im großstädtischen Bereich einem Arbeitslosen regelmäßig zumutbar sei. Auch seien keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen gegeben. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Eigenbewerbungen würden keinen Nachsichtsgrund darstellen, ebenso wenig das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Vielzahl von Bewerbungen die Übersicht verloren habe. Die Beschwerdeführerin habe bis dato noch keine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, weshalb keine Nachsicht erteilt werden könne.
- Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 04.03.2020 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 23.01.2020 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtsvorschriften u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen der Beschäftigung dadurch vorsätzlich vereitelt habe, dass sie zur Vorauswahl nicht erschienen sei und damit billigend in Kauf genommen habe, dass die zugewiesene Beschäftigung nicht zustande komme. Zum Vorbringen, dass es ihr nicht bewusst gewesen sei, dass es sich bei der Vorauswahl um ein Vorstellungsgespräch handle, sei auf die Formulierungen im Stellenangebot zu verweisen, aus welchem dieser Umstand klar hervorgehe und das Vorbringen der Beschwerdeführerin daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei. Selbiges gelte hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes der Stelle. Auch das Vorbringen, dass sich die Beschwerdeführerin die Fahrkosten nicht leisten könne, führe nicht zum Erfolg, da der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ausgesprochen habe, dass das Bestreiten von Anfahrtskosten im großstädtischen Bereich einem Arbeitslosen regelmäßig zumutbar sei. Auch seien keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen gegeben. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Eigenbewerbungen würden keinen Nachsichtsgrund darstellen, ebenso wenig das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Vielzahl von Bewerbungen die Übersicht verloren habe. Die Beschwerdeführerin habe bis dato noch keine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, weshalb keine Nachsicht erteilt werden könne.
- Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem sie im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen wiederholte bzw. konkretisierte und erneut auf ihre schlechte (finanzielle) Lage hinwies.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 19.05.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht seit 06.12.2019 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezog zuletzt Arbeitslosengeld iHv € 28,
- In der von der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin am 12.12.2019 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle sucht und Berufserfahrung als Trafikverkäuferin hat. Das AMS unterstützt die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Trafikverkäuferin oder Verkaufshelferin in Teil- oder Vollzeit, gewünschte Arbeitsorte sind XXXX . Der Arbeitsort muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin selbstständig Aktivitäten, wie Eigenbewerbungen, setze und sich weiters auf Stellenangebote, welche ihr vom AMS übermittelt werden, bewirbt und binnen acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbung gibt.In der von der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin am 12.12.2019 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle sucht und Berufserfahrung als Trafikverkäuferin hat. Das AMS unterstützt die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Trafikverkäuferin oder Verkaufshelferin in Teil- oder Vollzeit, gewünschte Arbeitsorte sind römisch 40 . Der Arbeitsort muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin selbstständig Aktivitäten, wie Eigenbewerbungen, setze und sich weiters auf Stellenangebote, welche ihr vom AMS übermittelt werden, bewirbt und binnen acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbung gibt. Am 07.01.2020 wurde der Beschwerdeführerin folgendes Stellenangebot per E-Mail übermittelt: „Unser Kunde eine TABAK TRAFIK in XXXX sucht im Rahmen einer„Unser Kunde eine TABAK TRAFIK in römisch 40 sucht im Rahmen einer ***PERSÖNLICHEN VORAUSWAHL*** !!!Am Montag 23.12 und Montag 30.
- findet keine Vorauswahl statt!!!! in Kooperation mit dem Service für Unternehmen AMS XXXX zur Verstärkung seines Teams ab sofortin Kooperation mit dem Service für Unternehmen AMS römisch 40 zur Verstärkung seines Teams ab sofort 1 Trafikverkäufer/in ANFORDERUNGSPROFIL: * Praxis in einer Trafik unbedingt notwendig! * Kassa-Erfahrung u. Kenntnisse über alle Tabak-Trafik-Produkte * Kenntnisse im Bereich Lotto/Toto, Zeitschriften, Zigaretten etc. von Vorteil * kundenorientiertes und gepflegtes Auftreten * Flexibilität (bezüglich Arbeitszeiten etc..) bzw. nach Vereinbarung * Einsatzfreude und Verlässlichkeit A UFGABENGEBIET: * Bedienung von Computerkassen, Kassenabrechnung * Kassieren im Verkauf * Kundinnenberatung * Lagertätigkeit * Preisauszeichnung * Regalbetreuung * Bestellwesen * Reinigungstätigkeiten (Sauberhaltung des Geschäftslokal) * Rechnungskontrolle ARBEITSORT, ARBEITSZEIT: * XXXX * römisch 40 * Teilzeit 30 Stunden/Woche im Wechseldienst (Vormittag bzw. Nachmittag), Öffnungszeiten 06:00 - 13:30 und 15:00 - 18:00 BEWERBUNG: * Wenden Sie sich bitte ‚PERSÖNLICH‘ mit Ihren Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf plus Foto, Zeugnisse etc.) – idealerweise auf USB-Stick – unter Angabe der Auftragsnummer montags und mittwochs in der Zeit von 08:15 bis 09:15 Uhr an das Arbeitsmarktservice XXXX Service für Unternehmen Hr. XXXX . * Wenden Sie sich bitte ‚PERSÖNLICH‘ mit Ihren Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf plus Foto, Zeugnisse etc.) – idealerweise auf USB-Stick – unter Angabe der Auftragsnummer montags und mittwochs in der Zeit von 08:15 bis 09:15 Uhr an das Arbeitsmarktservice römisch 40 Service für Unternehmen Hr. römisch 40 . Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Trafikverkäufer/in beträgt 1.634,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. … “ Die ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar. Die Beschwerdeführerin ist nicht zur Vorauswahl erschienen. Begründend gab sie dazu an, dass sie sie sich zum einen die Anfahrtskosten iHv € 5,20 nicht leisten könne und es ihr zum anderen nicht bewusst gewesen sei, dass es sich bei der Vorauswahl um ein Vorstellungsgespräch handelt. Eine Beschäftigung kam – zumindest auch – aufgrund der unterbliebenen Bewerbung (Nichterscheinen zur Vorauswahl) nicht zustande. Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf. Die Beschwerdeführerin nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Hauptversicherungsverband-Auszug, die Betreuungsvereinbarung vom 12.12.2019, das Stellenangebot vom 07.01.2020, die Rückmeldung des für die Bewerbung zuständigen AMS, die Niederschrift über die Einvernahme der Beschwerdeführerin am 23.01.2020 sowie in die Beschwerde und den Vorlageantrag. Die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung sowie der einschlägigen Berufserfahrung der Beschwerdeführerin und wurde im Verfahren auch nicht bestritten. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Vorauswahl erschienen ist, ergibt sich der Rückmeldung des zuständigen AMS und den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin. Vor dem Hintergrund der eindeutigen Formulierung des Stellenangebotes ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass es sich bei der Vorauswahl um ein Bewerbungsgespräch handle – ebenso wie der Einwand, sie sei davon ausgegangen, dass es sich um eine Stelle im Ausmaß von lediglich 15 – 20 Wochenstunden handle – als Schutzbehauptung zu werten und nicht glaubwürdig. Dafür spricht auch die telefonische Nachfrage der Beschwerdeführerin beim zuständigen AMS, ob eine Übermittlung der Bewerbungsunterlagen ausreiche, was ausdrücklich verneint wurde. Nichts anderes gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, zur Vorauswahl zu erscheinen, da sie die Kosten für den Fahrschein nicht aufbringen könne, zumal es Arbeitslosen im großstädtischen Raum zumutbar ist, die Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittel zu tragen (vgl. VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056).Vor dem Hintergrund der eindeutigen Formulierung des Stellenangebotes ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass es sich bei der Vorauswahl um ein Bewerbungsgespräch handle – ebenso wie der Einwand, sie sei davon ausgegangen, dass es sich um eine Stelle im Ausmaß von lediglich 15 – 20 Wochenstunden handle – als Schutzbehauptung zu werten und nicht glaubwürdig. Dafür spricht auch die telefonische Nachfrage der Beschwerdeführerin beim zuständigen AMS, ob eine Übermittlung der Bewerbungsunterlagen ausreiche, was ausdrücklich verneint wurde. Nichts anderes gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, zur Vorauswahl zu erscheinen, da sie die Kosten für den Fahrschein nicht aufbringen könne, zumal es Arbeitslosen im großstädtischen Raum zumutbar ist, die Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittel zu tragen vergleiche VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056). Die Feststellung, dass die zugewiesene Beschäftigung (jedenfalls auch) aufgrund des Umstands nicht zustande kam, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Vorauswahl erschienen ist, stützt sich darauf, dass durch das Nichterscheinen zur Vorauswahl jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Vorauswahl erschienen ist, hat sie sich damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass sie die zugewiesene Stelle nicht erhält. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Hauptversicherungsverband-Auszug. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. dazu auch die rechtliche Beurteilung Pkt. II.3.8.).Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Hauptversicherungsverband-Auszug. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen vergleiche dazu auch die rechtliche Beurteilung Pkt. römisch zwei.3.8.).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- (…) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)–
(4)…“ 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (siehe unten Pkt. II.3.4.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (siehe unten Pkt. II.3.5.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (siehe unten Pkt. II.3.6.). Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (siehe unten Pkt. II.3.8.).3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.4.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.5.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.6.). Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.8.). 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Bedenken betreffend die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung wurden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert behauptet und sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Die Beschwerdeführerin ist nicht zur Vorauswahl erschienen und hat damit eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Die Beschwerdeführerin ist nicht zur Vorauswahl erschienen und hat damit eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Nichterscheinens zur Vorauswahl die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Die belangte Behörde ist – wie beweiswürdigend festgestellt – auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest billigend in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, zumal die Bewerbungsmodalitäten (persönliche Vorauswahl) aus dem Stellenangebot klar hervorgehen und die Beschwerdeführerin beim zuständigen AMS telefonisch nachgefragt hat, ob die Übermittlung der Bewerbungsunterlagen ausreicht, was ausdrücklich verneint wurde. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge des Nichterscheinens zu Vorauswahl bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge des Nichterscheinens zu Vorauswahl bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist daher nicht zu beanstanden, da es sich um die erste derartige Sanktion gegen die Beschwerdeführerin handelt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist daher nicht zu beanstanden, da es sich um die erste derartige Sanktion gegen die Beschwerdeführerin handelt. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd. § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Ausschlussfrist keine, die Arbeitslosigkeit beendende, Beschäftigung aufgenommen. Sonstige berücksichtigungswürdige Grunde sind nicht hervorgekommen. 3.
- Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG trotz deren Beantragung abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist, insbesondere hat die Beschwerdeführerin das Nichterscheinen zur Vorauswahl nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz deren Beantragung abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist, insbesondere hat die Beschwerdeführerin das Nichterscheinen zur Vorauswahl nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. II.3.4. bis II.3.8); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. römisch zwei.3.4. bis römisch zwei.3.8); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W262.2231102.1.00