RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW272 2181418-1 SpruchW272 2181418-1/40E, W272 2181418-1/40E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch RA Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 24.11.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch RA Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 24.11.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2021 zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. II. Gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei. Gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. bis VI. des angefochtenen Bescheides gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Verkündung des mündlichen Erkenntnisses keinen Antrag auf die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Verkündung des mündlichen Erkenntnisses keinen Antrag auf die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt hat. Auf die wesentlichen im Verhandlungsprotokoll wiedergegebenen Entscheidungsgründe wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W272.2181418.1.00
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