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{'item': 'W272 2185368-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW272 2185368-3 Spruch, W272 2185368-3/2E W272 2185369-3/2E W272 2185367-3/2E W272 2185371-3/2E IM NAMEN DER REPUB

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Georgien, die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle vertreten durch Kocher&Bucher Rechtsanwälte OG, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.12.2020, Zahl 1000928410/200542086, 1000928802/200542108, 1093265010/200542124 und 1173060308/200542132, beschlossen.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Georgien, die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle vertreten durch Kocher&Bucher Rechtsanwälte OG, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.12.2020, Zahl 1000928410/200542086, 1000928802/200542108, 1093265010/200542124 und 1173060308/200542132, beschlossen. A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstes Verfahren: I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „BF1“ bis „BF4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien. Die BF 1 und 2 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 27.1.2014 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „BF1“ bis „BF4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien. Die BF 1 und 2 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 27.1.2014 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. I.2. Der männliche BF 1 und die weibliche BF 2 sind Ehegatten.römisch eins.2. Der männliche BF 1 und die weibliche BF 2 sind Ehegatten. Die BF beriefen sich im Rahmen der Begründung ihrer ersten Anträge auf den Gesundheitszustand von BF 1. Nachdem die gemeinsamen Kinder der BF 1 und 2 in Österreich geboren wurden, stellten die BF für diese ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz (BF 3 am 02.11.2015, BF 4 am 07.11.2017). I.3. Die ersten Anträge der BF 1 und BF 2 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.3. Die ersten Anträge der BF 1 und BF 2 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung mit dem Umstand, dass sich kein asylrelevanter Sachverhalt ergab, die BF, insbesondere BF 1 an keinen Erkrankungen leide, welche in Georgien nicht behandelbar wären und eine Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle. Ebenso kam kein unter § 57 AsylG subsumierbarer Sachverhalt hervor. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich ex lege und liege kein Grund für das Abgehen von dieser Frist vor.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung mit dem Umstand, dass sich kein asylrelevanter Sachverhalt ergab, die BF, insbesondere BF 1 an keinen Erkrankungen leide, welche in Georgien nicht behandelbar wären und eine Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle. Ebenso kam kein unter Paragraph 57, AsylG subsumierbarer Sachverhalt hervor. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich ex lege und liege kein Grund für das Abgehen von dieser Frist vor. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsyG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die minderjährige Drittbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsyG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die minderjährige Drittbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). I.4. Die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden der BF 1, 2 und 3 wurde mit ho. Erkenntnissen vom 29.11.2016 in allen Spruchpunkten abgewiesen.römisch eins.4. Die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden der BF 1, 2 und 3 wurde mit ho. Erkenntnissen vom 29.11.2016 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Festgestellt wurde – neben allgemeinen Feststellungen, insbesondere Feststellungen zur medizinischen Versorgung – aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen: Festgestellt wurde, dass beim Beschwerdeführer folgende Erkrankungen diagnostiziert wurden: ● terminale Niereninsuffizienz (chronisches Nierenversagen) ● Osteoporose (Knochenschwund) ● Nephritis (entzündliche Erkrankung der Niere) ● Arthralgien (Gelenkschmerzen) ● Problemen am rechten Auge ● Hepatitis C ● Osteodystrophie bei ausgeprägten renalen tertiären Hyperparathyreoidismus (Schilddrüsenprobleme, Stoffwechselerkrankung) Die Zweitbeschwerdeführerin litt im Jahr 2014 bzw. Anfang 2015 an psychischen Problemen. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen (im Endstadium) leiden, bezüglich derer es keine Behandlungsmöglichkeiten in Georgien gebe. Beweiswürdigend wurde festgehalten: Die Feststellungen zu Georgien und der Behandlungsmöglichkeit beruhen auf einer Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die Beschwerdeführer sind den Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben im Verfahren übereinstimmend an, alleine aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Erstbeschwerdeführers aus dem Heimatland ausgereist zu sein. So brachte der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vom 10.02.2015 auf seine Fluchtgründe angesprochen vor, in Georgien, abgesehen von seinen gesundheitlichen Problemen, keinerlei Schwierigkeiten gehabt zu haben. Er sei alleine aufgrund seiner Erkrankungen nach Österreich gekommen. In seiner Heimat werde er weder verfolgt, noch habe er Probleme mit der Polizei, der Regierung oder anderen Personen gehabt. Auch die Zweitbeschwerdeführerin bejahte im Zuge der Einvernahme vom 10.02.2015 die Frage, ob sie ihr Heimatland alleine aufgrund der gesundheitlichen Probleme ihres Ehemannes verlassen habe und weder sie noch ihr Ehemann jemals verfolgt oder bedroht worden seien. Auch in der Beschwerde wurden betreffend die Gründe für die Ausreise aus dem Heimatland lediglich die gesundheitlichen Probleme des Erstbeschwerdeführers ins Treffen geführt. Insgesamt haben die Beschwerdeführer somit zu keinem Zeitpunkt, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe vorgebracht, sodass nicht davon auszugehen ist, dass diese in ihrem Heimatland wohlbegründete Furcht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatten oder sich eine solche zukünftig ergibt. Was die gesundheitlichen Probleme des Erstbeschwerdeführers betrifft, so ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behaupteten, dass die Erkrankungen in Georgien nicht behandelt werden könnten. Der Erstbeschwerdeführer, der vorbrachte, seit seinem 16. Lebensjahr krank zu sein, wurde über zwölf Jahre im Heimatland medizinisch behandelt. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin bestritten, dass Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente zur Verfügung stehen (was im Übrigen auch mit den Länderfeststellungen im Widerspruch stünde); ausgereist seien sie aufgrund der hohen Kosten. Im Akt des Erstbeschwerdeführers befindet sich ein Konvolut an Arztberichten und Befunden. Aus einem Schreiben des Dialysezentrum Graz-West vom 03.02.2015 geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer seine Heimat in der Hoffnung, in Österreich eine Transplantatniere zu erhalten, verlassen habe. Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage in Österreich sei dies jedoch nicht möglich. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.03.2017, Zl. Ra 2017/20/0038 die von den BF erhobene Revision zurückgewiesen. Demnach ergab sich damals die Notwendigkeit einer Nierentransplantation aus den vorgelegten Befunden nicht und wurde die Behandlungsmöglichkeit in Georgien bejaht. Zweites Verfahren: I.5. Die BF 1 und 2 entsprachen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht, sondern stellten sie am 11.5.2017 sowohl für sich als auch für die BF 3 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Antragstellung beriefen sie sich im Wesentlichen auf ihre bisherigen Gründe und brachten ergänzend vor, der Gesundheitszustand von BF1 hätte sich verschlechtert, er sei seit 14 Jahren Dialyse Patient und ein schwerer Fall. Insbesondere würde dieser nunmehr auch an Hepatitis A leiden. Er müsse eine Vielzahl von Medikamente einnehmen, hätte eine Operation hinter sich, in Georgien dürften toten Personen keine Organe entnommen werden bzw. habe er keinen Spender für eine Transplantation und könne er sich eine Behandlung in Georgien nicht leisten. Ergänzend wurde auf einen Befund verwiesen, wonach ohne die entsprechende Transplantation Lebensgefahr für den BF 1 bestehe.römisch eins.5. Die BF 1 und 2 entsprachen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht, sondern stellten sie am 11.5.2017 sowohl für sich als auch für die BF 3 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Antragstellung beriefen sie sich im Wesentlichen auf ihre bisherigen Gründe und brachten ergänzend vor, der Gesundheitszustand von BF1 hätte sich verschlechtert, er sei seit 14 Jahren Dialyse Patient und ein schwerer Fall. Insbesondere würde dieser nunmehr auch an Hepatitis A leiden. Er müsse eine Vielzahl von Medikamente einnehmen, hätte eine Operation hinter sich, in Georgien dürften toten Personen keine Organe entnommen werden bzw. habe er keinen Spender für eine Transplantation und könne er sich eine Behandlung in Georgien nicht leisten. Ergänzend wurde auf einen Befund verwiesen, wonach ohne die entsprechende Transplantation Lebensgefahr für den BF 1 bestehe. Im Rahmen einer am 09.6.2017 erfolgten Einvernahme wurde der faktische Abschiebeschutz in Bezug auf BF1 und BF2 gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass sich die BF im Wesentlichen auf ihre bisherigen Gründe stützen, welche bereits rechtskräftig als nicht asylrelevant qualifiziert wurden.Im Rahmen einer am 09.6.2017 erfolgten Einvernahme wurde der faktische Abschiebeschutz in Bezug auf BF1 und BF2 gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass sich die BF im Wesentlichen auf ihre bisherigen Gründe stützen, welche bereits rechtskräftig als nicht asylrelevant qualifiziert wurden. In Bezug auf die BF 3 erfolgte keine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG, zumal gegenüber dieser kein entsprechender Bescheid erlassen wurde.In Bezug auf die BF 3 erfolgte keine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, zumal gegenüber dieser kein entsprechender Bescheid erlassen wurde. Die BF legten in dieser Einvernahme diverse medizinische Schreiben vor, wobei in einem Schreiben angeführt ist, dass mittelfristig eine Nierentransplantation indiziert ist. Im aus Georgien übermittelten Schreiben eines Arztes wird ausgeführt, dass in Georgien wegen Fehlens der „Leichenspende“ keine Transplantationsmöglichkeit für den BF 1 bestünde. I.6.1 Mit Erkenntnissen des BVwG vom 14.6.2017 wurden „den Beschwerden“ der BF 1 und BF 2 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG stattgegeben und die genannten Bescheide ersatzlos aufgehoben.römisch eins.6.1 Mit Erkenntnissen des BVwG vom 14.6.2017 wurden „den Beschwerden“ der BF 1 und BF 2 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG stattgegeben und die genannten Bescheide ersatzlos aufgehoben. Das Verfahren in Bezug auf die BF 3 wurde hinsichtlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme der Eltern der genannten Partei am 9.6.2017, Zl 1093265010-170564637 und anschließenden Aktenvorlage durch die belangte Behörde gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF eingestellt.Das Verfahren in Bezug auf die BF 3 wurde hinsichtlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme der Eltern der genannten Partei am 9.6.2017, Zl 1093265010-170564637 und anschließenden Aktenvorlage durch die belangte Behörde gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF eingestellt. I.6.2. Festgestellt wurde in dieser Entscheidung:römisch eins.6.2. Festgestellt wurde in dieser Entscheidung: Soweit die BF davon ausgehen, dass aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat anzunehmen ist, dass die BF dort über eine entsprechende Existenzgrundlage verfügen und entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in Georgien existieren, wird auf die Ausführungen in den in den ho., bereits in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisse vom 29.11.2016, W196 2107928-1/8E, W196 2107929-1/8E verwiesen. Neben Ausführungen zur Bescheiderlassung hinsichtlich der BF 3 wurde in der Beweiswürdigung festgehalten und im rechtlichen Teil ausgeführt: - Keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts: Wie bereits festgestellt wurde, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, ob sich der Gesundheitszustand der BF1 verschlechterte oder nicht. Er brachte vor, eine Vielzahl von Medikamenten einnehmen zu müssen und verwies zu den bereits im Erstverfahren genannten Erkrankungen zusätzlich auf eine erfolgte Operation wegen Osteoporose und das Hinzukommen von Hepatitis A. Ebenso brachte er vor, dass für ihn entsprechende Behandlungen in Georgien nicht erschwinglich sind. Da seitens der bB keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Einwand des BF1 erfolgte, kann an dieser Stelle auch nicht gesagt werden, ob von einem –in rechtlicher Hinsicht- gleich gebliebenen Sachverhalt auszugehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt die Gefahr eines Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben auf der Hand, zumal der faktische Abschiebeschutz nur in Bezug auf BF1 und BF2 und nicht in Bezug auf deren gemeinsames aberkannt wurde. Eine Behebung der genannten Bescheide erscheint schon allein aus diesem Grunde geboten. Nichts desto trotz wird auf den nachfolgenden Umstand hingewiesen: Ob (nunmehr) die Abschiebung einen Eingriff in die durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte in Bezug auf BF1 darstellen würde, kann aufgrund der bereits beschriebenen Feststellungsmängel in Bezug auf die Frage, ob eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts vorliegt, nicht mit der hier geforderten Verlässlichkeit im Rahmen einer Prognoseentscheidung verneint werden. Im gegenständlichen Fall liegt die Gefahr eines Eingriffs in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben auf der Hand, zumal der faktische Abschiebeschutz nur in Bezug auf BF1 und BF2 und nicht in Bezug auf deren gemeinsames aberkannt wurde. Eine Behebung der genannten Bescheide erscheint schon allein aus diesem Grunde geboten. Nichts desto trotz wird auf den nachfolgenden Umstand hingewiesen: Ob (nunmehr) die Abschiebung einen Eingriff in die durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte in Bezug auf BF1 darstellen würde, kann aufgrund der bereits beschriebenen Feststellungsmängel in Bezug auf die Frage, ob eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts vorliegt, nicht mit der hier geforderten Verlässlichkeit im Rahmen einer Prognoseentscheidung verneint werden. Der Vollständigkeit halber wird abschließend –nichtverkennend, dass den ho. Erkenntnissen vom 29.11.2016, W196 2107928-1/8E, W196 2107929-1/8E Rechtskraftwirkung zukommt- im Hinblick auf das von der BF noch zu führende Verfahren auf folgenden Umstand hingewiesen: Ein Vergleich der LIB vom 18.11.2015 (zuletzt aktualisiert am 2.11.2016) und den LIB vom 22.3.2017 ergab sich nach deren Aktualisierung eine abweichende Berichtslage in Bezug auf die Behandlung von Dialyse, auf welchen das Gericht hinwies LIB vom 18.11.2015: - „Dialyse und Nierentransplantation

  1. a)Die Durchführung von Blutdialysen
  2. b)Die Durchführung von Bauchfelldialysen
  3. c)Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
  4. d)Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen
  5. e)Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.“ LIB vom 22.3.2017: „Patienten müssen einen Antrag bei der Social Service Agency einbringen, um auf die Warteliste für die Dialyse gesetzt zu werden. Bei einer anstehenden Nierentransplantation muss zuerst im Krankenhaus, welches sich am staatlichen Programm beteiligt, angesucht werden, bevor die nötigen Personaldokumente der Social Service Agency unterbreitet werden. Sollten die nötigen Identitätsdokumente, die u.a. die georgische Staatsbürgerschaft nachweisen, nicht vorgelegt werden können, so gibt es für bestimmte Personengruppen eine Ausnahmeregelung. Dies sind: Kinder ohne Betreuung, Insassen von Haftanstalten und Einwohner der besetzten Gebiete [Abchasien, Südossetien]. Das Programm umfasst u.a.:
  6. a)Die Durchführung von Blutdialysen
  7. b)Die Durchführung von Bauchfelldialysen
  8. c)Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
  9. d)Die Durchführung von Nierentransplantationen
  10. e)Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für TransplantatempfängerInnen Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten (SSA o.D.).“ Seitens des ho. Gerichts erscheint im Lichte der herangezogenen Berichtslage unklar, welche Hürde die erforderliche Beantragung auf die Setzung der Warteliste für Dialyse für Patienten darstellt, um eine notwendige Dialyse letztlich zu erhalten, bzw. ob nachvollziehbare Berichte existieren, aus denen hervorgeht, dass die in Georgien angebotene Dialyse (nicht) von sehr schlechter Qualität ist, bzw. welche medizinische Leistungen Dialysepatienten selbst zu finanzieren haben, die mit der Dialysebehandlung im Zusammenhang stehen. Eine Klärung dieser Fragen wird im Lichte des Urteils des EGMR Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10, GC) unausweichlich sein. I.7. Am 20.12.2017 langte eine Mitteilung samt Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens bei der bB ein.römisch eins.7. Am 20.12.2017 langte eine Mitteilung samt Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens bei der bB ein. I.8. Am 21.12.2017 wurde der BF 1 nochmals niederschriftlich kurz einvernommen. Der BF 1 gab im Wesentliche an, dass er wegen seiner Hepatitis C derzeit in Behandlung sei. Er habe auch Osteoporose. Die rechte Schulter sei deformiert. Die Osteoporose sei weiter fortgeschritten. Seine rechte Schulter hänge nun. Er leide sehr unter seinen Krankheiten. Er sei müde. Schuld daran sei die Dialyse. Er lege auch eine Bestätigung aus Georgien, einen Befund des LKH Graz, sowie einen nicht unterfertigten Antrag seines Vertreters vor. Es habe sich nicht seit dem letzten Verfahren geändert, er sei aber seit 14 Jahren Dialysepatient. Im Falle der Rückkehr in Ihrem Herkunftsland würde ihm keine Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen, er habe mit der Dialyse gekämpft. Auch in Georgien sei er dreimal in der Woche zur Dialyse gegangen.römisch eins.8. Am 21.12.2017 wurde der BF 1 nochmals niederschriftlich kurz einvernommen. Der BF 1 gab im Wesentliche an, dass er wegen seiner Hepatitis C derzeit in Behandlung sei. Er habe auch Osteoporose. Die rechte Schulter sei deformiert. Die Osteoporose sei weiter fortgeschritten. Seine rechte Schulter hänge nun. Er leide sehr unter seinen Krankheiten. Er sei müde. Schuld daran sei die Dialyse. Er lege auch eine Bestätigung aus Georgien, einen Befund des LKH Graz, sowie einen nicht unterfertigten Antrag seines Vertreters vor. Es habe sich nicht seit dem letzten Verfahren geändert, er sei aber seit 14 Jahren Dialysepatient. Im Falle der Rückkehr in Ihrem Herkunftsland würde ihm keine Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen, er habe mit der Dialyse gekämpft. Auch in Georgien sei er dreimal in der Woche zur Dialyse gegangen. I.9. Die Anträge der BF 1, 2, 3 und 4 (zweite Anträge der BF 1, 2 und 3) auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde („bB“) vom 28.12.2017 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.9. Die Anträge der BF 1, 2, 3 und 4 (zweite Anträge der BF 1, 2 und 3) auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde („bB“) vom 28.12.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der BF 1 als Großteils glaubhaft, aber nicht asylrelevant. Die Identität und Staatsangehörigkeit wurden aufgrund des Heimreisezertifikates festgestellt. Weiters wurde festgehalten: betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes: Ihr Vorbringen wurde bereits in zwei Instanzen negativ entschieden. Auch eine Revision durch den VwGH wurde diesbezüglich zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass Sie an keiner neuen Erkrankung seit dem Vorfahren leiden. Das vorgelegte georgische Schreiben erscheint inhaltsgleich mit einem bereits im Vorverfahren vorgelegten Schreiben. Auch der vorgelegte, nephrologische Befund des LKH Graz brachte keinen neuen Sachverhalt zu Tage. Dieser empfiehlt lediglich mittelfristig eine Organtransplantation. Eine akute Veränderung Ihres Gesundheitszustandes wurde nicht festgestellt. Der Rest des Befundes beinhaltet lediglich Äußerungen Ihrer Angehörigen, welche ebenfalls Gegenstand des Vorverfahrens waren. Sie haben keine Konventionsgründe geltend gemacht. Daher steht fest, dass kein neuer Sachverhalt hinzugetreten ist und über Ihr Vorbringen bereits inhaltlich entschieden wurde. betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr: Sie haben keine Verfolgungssituation, sei es von privater oder staatlicher Seite, vorgebracht. Schon aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass Sie im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sind. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs ist in Georgien ebenfalls gegeben. Zu Ihrem medizinischen Vorbringen: Wie bereits festgestellt, war und ist in Georgien eine entsprechend gute medizinische Behandlung zugänglich. Auch bleibt anzumerken, dass keine Person einen Rechtsanspruch auf eine Organspende hat, da es sich hierbei um einen Akt der Freiwilligkeit handelt. betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz zur Objektivität verpflichtet. Die Qualität ihrer Arbeit wird auch durch die vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen und erarbeiteten Standards der Staatendokumentation sichergestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz zur Objektivität verpflichtet. Die Qualität ihrer Arbeit wird auch durch die vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen und erarbeiteten Standards der Staatendokumentation sichergestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben: Ihre diesbezüglichen Angaben waren schlüssig belegt und somit glaubhaft I.9.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.römisch eins.9.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.9.3. Rechtlich führte die belangte Behörde auszugsweise aus:römisch eins.9.3. Rechtlich führte die belangte Behörde auszugsweise aus: Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 29.11.2016, Zahl: W 196210 7928-1/8E, Ihrem neuerlichen Antrag entgegen. Liegen bei einem Teil der Familie Folgeanträge vor und bei einem anderen Teil (etwa nachgeborenes Kind) Erstanträge, so sind alle Anträge neu inhaltlich zur prüfen (VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153). Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). (VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07).Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). (VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07). Zudem wurden Ausführungen zur Rückkehrentscheidung getroffen, die Abschiebung für zulässig gehalten und hinsichtlich Spruchpunkt IV auf den Umstand verwiesen, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen.Zudem wurden Ausführungen zur Rückkehrentscheidung getroffen, die Abschiebung für zulässig gehalten und hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier auf den Umstand verwiesen, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen. I.10. Gegen die genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.10. Gegen die genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass nunmehr eine Nierentransplantation notwendig und die Dialyse -nunmehr nicht wie im Erstverfahren - keine adäquate Behandlung mehr sei. Eine Transplantation sei unumgänglich. Die BF hätte sich mit den Aufträgen in der Entscheidung des BVwG vom 14.06.2017 hinsichtlich des faktischen Abschiebeschutzes nicht auseinandergesetzt. Ein medizinisches Gutachten sei einzuholen. I.11. Mit Beschlüssen des BVwG vom 14.02.2018 wurden in Erledigung der Beschwerde gem. § 28 Abs. 3 VwGVG die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.römisch eins.11. Mit Beschlüssen des BVwG vom 14.02.2018 wurden in Erledigung der Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. I.12. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2018, Zl. Ra 2018/19/0172 wurde der Beschluss des BVwG vom 14.02.2018 behoben.römisch eins.12. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2018, Zl. Ra 2018/19/0172 wurde der Beschluss des BVwG vom 14.02.2018 behoben. I.13. Nach Aufforderung durch das BVwG, legte der BF am 01.03.2019 eine Zustimmungserklärung zur Ermittlung seines Gesundheitszustandes vor und teilte mit, dass keine aktuellen Befunde vorliegen. römisch eins.13. Nach Aufforderung durch das BVwG, legte der BF am 01.03.2019 eine Zustimmungserklärung zur Ermittlung seines Gesundheitszustandes vor und teilte mit, dass keine aktuellen Befunde vorliegen. I.14. Unter Beilage der vorliegenden medizinischen Unterlagen wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung einer Befundinterpretation beauftragt. Diese Interpretation vom 19.04.2019 ist in den Feststellungen widergegeben.römisch eins.14. Unter Beilage der vorliegenden medizinischen Unterlagen wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung einer Befundinterpretation beauftragt. Diese Interpretation vom 19.04.2019 ist in den Feststellungen widergegeben. I.15. Zudem wurde über den Verbindungsbeamten eine Anfrage betreffend Behandlungsmöglichkeiten in Georgien speziell im Fall des BF 1 angefordert. Diese langte am 19.08.2019 ein und findet sich ebenfalls in den Feststellungen.römisch eins.15. Zudem wurde über den Verbindungsbeamten eine Anfrage betreffend Behandlungsmöglichkeiten in Georgien speziell im Fall des BF 1 angefordert. Diese langte am 19.08.2019 ein und findet sich ebenfalls in den Feststellungen. I.16. Mit Verständigung über die Beweisaufnahme vom 22.08.2019 wurden den Parteien des Verfahrens die eingeholte Befundinterpretation, das LIB der Staatendokumentation, der AA Bericht sowie die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten zur Stellungnahme übermittelt.römisch eins.16. Mit Verständigung über die Beweisaufnahme vom 22.08.2019 wurden den Parteien des Verfahrens die eingeholte Befundinterpretation, das LIB der Staatendokumentation, der AA Bericht sowie die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten zur Stellungnahme übermittelt. Am 12.09.2019 langte eine Stellungnahme hierzu ein, in welcher Entscheidungen zu Art. 3 EMRK zitiert wurden. Befunde hinsichtlich der Schulter wurden vorgelegt.Am 12.09.2019 langte eine Stellungnahme hierzu ein, in welcher Entscheidungen zu Artikel 3, EMRK zitiert wurden. Befunde hinsichtlich der Schulter wurden vorgelegt. I.17. Am 18.09.2019 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die BF 2 als Grund des Verlassens Georgiens vorbrachte, dass ihr Mann krank war und sein Zustand schlecht gewesen sei. Nach Österreich seien sie gegangen, da die Behandlung hier besser sei. Der BF 1 gab an, dass bei Rückkehr sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtern würde. Seine Achillessehne des linken Beines sei abgerissen und er sei in Georgien operativ saniert worden und die des rechten Beines in Österreich. römisch eins.17. Am 18.09.2019 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die BF 2 als Grund des Verlassens Georgiens vorbrachte, dass ihr Mann krank war und sein Zustand schlecht gewesen sei. Nach Österreich seien sie gegangen, da die Behandlung hier besser sei. Der BF 1 gab an, dass bei Rückkehr sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtern würde. Seine Achillessehne des linken Beines sei abgerissen und er sei in Georgien operativ saniert worden und die des rechten Beines in Österreich. Folgende Erkenntnisquellen wurden den beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt in der Verhandlung erörtert: ● LIB der Staatendokumentation Georgien, Gesamtaktualisierung 7.6.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.12.2018 ● Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, vom 27.8.2018 ● Medizinische Befundinterpretation des DDr. Rudolf, vom 19.4.2019 ● Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten in Georgien ● Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21.3.2018 Vorgelegt wurde ein Schreiben des Dialysezentrums, in welchem der BF 1 in Österreich behandelt wird. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Mit Schreiben vom 02.10.2019 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt. I.18 Das BVwG erkannte mit schriftlicher Ausfertigung vom 02.12.2019 des am 18.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses, dass die Beschwerden der BF gegen die Bescheide des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017 nach Durchführung einer Verhandlung am 18.09.2019 als unbegründet abgewiesen werden.römisch eins.18 Das BVwG erkannte mit schriftlicher Ausfertigung vom 02.12.2019 des am 18.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses, dass die Beschwerden der BF gegen die Bescheide des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017 nach Durchführung einer Verhandlung am 18.09.2019 als unbegründet abgewiesen werden. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass der BF 1 seit dem 16ten Lebensjahr unter der Grunderkrankung stand und deshalb schon in Georgien seit ca. 2013 und damit über 10 Jahre in Behandlung stand. Der BF erhielt dort Dialyse und Medikamente. Auch in Österreich erhielt er 3x wöchentlich Dialyse. Aktuell erhielt er folgende, auch in Georgien zumindest wirkstoffgleiche vorhandene Medikamente. Aktuell erhält sie folgende, auch in Georgien zumindest wirkstoffgleich vorhandene Medikamte: Amlodipin® 5mg 2x1 (Wirkstoff: Amlodipin, Antihypertonikum, Standard); Carvedilol ® 25mg 2x1 (Wirkstoff: Carvedilol, Antihypertonikum, Standard); Gabapentin® 100mg 1x1 (Wirkstoff: Gabapentin, hier als Analgetikum, Standard); Oculotect® Augentropfen 3x1 (Wirkstoff: Povidon, Augendesinfektans, Standard); Oleovit D3 Tropfen® 1x40gtt/w (Wirkstoff: Vit D3, Substitut, Standard); Pantoprazol® 40mg 1x1 (Wirkstoff: Pantoprazol, Magensäurehemmer, Standard); Parkemed® 500mg 2x1 (Wirkstoff: Mefenaminsäure, Analgetikum, Standard); Renavit® 1x1 (Wirkstoff: Vitamin B + C Komplex zum Ausgleich des dialysebedingtem Vitaminmehrbedarfs, Substitut, Standard); Resonium® 1 MB bei Bedarf (Wirkstoff: Natriumpolystyrensulfonat, Na/K Austauscher, Standard); Aktuelle Diagnosen bei dem BF 1, wobei alle Erkrankungen in Georgien behandelbar sind:
  11. a)Chron., membranoproliferative Glomerulonephritis und konsekutive terminale, Dialyse-pflichtige Niereninsuffizienz – Dialyse ab ca. 2003 in Georgien, ab 02.04.2014 Mo/Mi/Fr in Graz
  12. b)Dialyse-bedingter, sekundärer Hyperparathyreodismus mit Hypokalzämie und Arthralgien Z.n. Parathyreoidektomie 2014
  13. c)Osteoporose 2014
  14. d)Strabismus concomitans divergens des rechten Auge 2015 bei Visusreduktion
  15. e)Z.n. Hepatitis C – ausgeheilt mit 06/18
  16. f)Z.n. Gastroenteritis 02/19
  17. g)Z.n. Achillessehnenruptur rechts operat. 2013 in Georgien
  18. h)Z.n. Appendektomie in Georgien
  19. i)Z.n. Frakturen der 4. und 5. Rippe links Der BF 1 leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen (im Endstadium) bezüglich derer es keine Behandlungsmöglichkeiten in Georgien gäbe und ist aktuell keine Nierentransplantation notwendig, wenngleich diese mittelfristig gemäß Befund von 2017 indiziert ist. Auch in Österreich muss sich der BF 1 3x wöchentlich einer Dialyse unterziehen. Seit September leidet er unter noch nicht vollständig abgeklärten Schulterproblemen, welche wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Dialyse stehen und liegt eine Gefäßverkalkung vor. Er ist wegen einer besseren Behandlungsmöglichkeit / etwaiger Nierentransplantation im Alter von 21 Jahren von Batumi nach Tiflis umgezogen. Die BF 1 und 2 lebten vor ihrer Ausreise in Tiflis. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen BF ist durch deren Eltern gesichert. Die BF 3 besucht seit Herbst 2019 in Österreich den Kindergarten. Die Mutter und der Bruder der BF 2 leben in Russland. Familienangehörige (Eltern, Großvater, Onkel, Ex-Gattin und Kind aus erster Ehe des BF 1) leben nach wie vor in Georgien. Die Mutter bezieht eine Pension und lebt mit dem Großvater zusammen. Der BF 1 steht in Kontakt mit seinen Verwandten in Georgien. Der BF 1 hat in Georgien eine Invaliditätspension iHv EUR 60 monatlich erhalten. Die BF 2 hat bis zur Ausreise als Friseurin gearbeitet. Die BF haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit 5 Jahren und 10 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und hat der BF 1 keinen Deutschkurs besucht. Die BF 2 hat einen Deutschkurs A 1.1. besucht und spricht gut Deutsch. Die BF sind strafrechtlich unbescholten. Hr. XXXX „ist seit seiner Jugend wegen einer membranoproliferativen Glomerulonephritis [i.e. wg. einer chron.-progredienten Nierenentzündung] in ärztlicher Behandlung“, welche wg. fortschreitender Organdestruktion anamnestisch ab ca. 2003 in Georgien Dialysepflichtig wurde. „Auf Anraten seiner behandelten Ärzte in Georgien ist Herr XXXX im Jahre 2014 [nach ca. 11 Jahren Dialyse ebendort] nach Österreich gekommen, in der Hoffnung bei uns eine Transplantatniere zu erhalten.“ „Für die Listung zur Transplantation in Österreich ist allerdings ein Asylstatus nötig“. „Seit 02.04.2014 ist er [3x/w in Graz] in [Dialyse-] Behandlung“ (siehe Schriftsatz v. 05.05.2017).Hr. römisch 40 „ist seit seiner Jugend wegen einer membranoproliferativen Glomerulonephritis [i.e. wg. einer chron.-progredienten Nierenentzündung] in ärztlicher Behandlung“, welche wg. fortschreitender Organdestruktion anamnestisch ab ca. 2003 in Georgien Dialysepflichtig wurde. „Auf Anraten seiner behandelten Ärzte in Georgien ist Herr römisch 40 im Jahre 2014 [nach ca. 11 Jahren Dialyse ebendort] nach Österreich gekommen, in der Hoffnung bei uns eine Transplantatniere zu erhalten.“ „Für die Listung zur Transplantation in Österreich ist allerdings ein Asylstatus nötig“. „Seit 02.04.2014 ist er [3x/w in Graz] in [Dialyse-] Behandlung“ (siehe Schriftsatz v. 05.05.2017). Die bei seiner Ankunft in Österreich diagnostizierte Hepatitis C d. BF wurde „12 Wochen lang 11/2017 - 02/2018“ erfolgreich antiviral behandelt, sodass am 07.06.2018 fachärztlich festgestellt werden konnte: „Negative HCV-Virämie und normale Transaminasen 12 Wochen nach Ende der interferonfreien Anti-HCV-Therapie. Dieser Befund entspricht definitionsgemäß einer Ausheilung der chron. Hepatitis C. Weitere hepatologische Kontrollen sind nicht erforderlich“.Die bei seiner Ankunft in Österreich diagnostizierte Hepatitis C d. BF wurde „12 Wochen lang 11 aus 2017, - 02/2018“ erfolgreich antiviral behandelt, sodass am 07.06.2018 fachärztlich festgestellt werden konnte: „Negative HCV-Virämie und normale Transaminasen 12 Wochen nach Ende der interferonfreien Anti-HCV-Therapie. Dieser Befund entspricht definitionsgemäß einer Ausheilung der chron. Hepatitis C. Weitere hepatologische Kontrollen sind nicht erforderlich“. Von einem stat. Aufenthalt wg. Gastroenteritis wurde der BF zuletzt 02/19 „in gutem Allgemeinzustand“ sowie klinisch weitestgehend unauffällig entlassen. An Operationen erfolgten in Georgien die Naht einer Achillessehnenruptur rechts im Jahr 2013 sowie eine Appendektomie. Es besteht eine Visusreduktion des rechten Auges in Verbindung mit einem Auswärtsschielen ebendort. Beantwortung der gestellten Fragen: Frage 1: Kann anhand des (aktuellen) Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine Aussage getroffen werden, über den weiteren Verlauf der Erkrankung in nächster Zeit bzw. ob und bis wann eine Nierentransplantation nötig/unumgänglich ist? Die Erkrankung d. BF befindet sich seit 2014 in einem chronisch-stabilen Zustand, welcher sich – vorbehaltlich akuter Ereignisse - in nächster Zeit nicht wesentlich ändern wird. Seit ca. 2003 wird bei dem BF eine Hämodialyse durchgeführt, zunächst in Georgien, ab 2014 in Österreich, bei deren weiterer Gewährleistung eine Nierentransplantation nicht unmittelbar, sondern „mittelfristig“ im Hinblick auf „das Langzeitüberleben“ indiziert ist. Frage 2: Inwieweit ist die medizinische Notwendigkeit einer Transplantation gegeben bzw. bis zu welchem zeitlichen (kurz-/mittel-/langfristigen) Horizont wäre eine Transplantation nötig? Lt. fachärztlichem Befund besteht bei dem BF eine terminale Niereninsuffizienz, sodass die Indikation für eine Nierentransplantation gestellt wurde. Bzgl. des zeitlichen Horizonts dafür wurde fachärztlicherseits 06/17 wie folgt ausgeführt: „Von nephrologischer Seite ist klar festzustellen, dass eine Nierentransplantation für den Patienten mittelfristig indiziert ist“, zumal „eine lange Dialysezeit sich ungünstig auf das Langzeitüberleben des Patienten auswirkt, da es zu einer raschen Zunahme der Gefäßverkalkung kommt“. Frage 3: Welche medizinische Behandlung ist im Hinblick auf die Erkrankung des Beschwerdeführers erforderlich bzw. welche Medikamente und weitere Behandlung benötigt der BF (notwendige Therapien, Kontrollen)? Der BF benötigt die unter Punkt 2 aufgelisteten Medikamente sowie eine Hämodialyse 3x/w. Frage 4: Würde der Beschwerdeführer in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde, wenn ihm die etwaig verordneten Medikamente/Therapien nicht mehr zur Verfügung stehen? Ja, der BF würde kurzfristig in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten, wenn ihm die Hämodialyse nicht zur Verfügung stehen würde. Frage 5: Wenn medizinische Behandlungen im Heimatland notwendig wären, welche Behandlung inkl. welcher Medikation (notwendige Therapien, Kontrollen, Nachsorge, Versorgung, etc.) wäre notwendig? Der BF benötigt im Heimatland bruchlos die Fortführung der Hämodialyse, die Versorgung mit seiner oralen Medikation sowie ggf. Zugang zu fachärztlichinternistischen Kontrollen. II.1.2.2. Anfragebeantwortung des georgischen Verbindungsbeamten vom 19.08.2019römisch zwei.1.2.2. Anfragebeantwortung des georgischen Verbindungsbeamten vom 19.08.2019 Die Abklärungen wurden über offene Quellen (Information zur Institution “Georgia Association for Transplantologists”) und durch Anfragebeantwortung über das zuständige georgische Sozial- und Gesundheitsministerium durchgeführt. Zu den einzelnen Fragen dürfen nachstehende Antworten übermittelt werden: 1. Sind folgende Erkrankungen in Georgien behandelbar bzw. gibt es für diese die notwendige medizinische Versorgung: a. Chronische embranoproliferative Glomeruloenphretis und konsekutive terminale dialysepflichtige Niereninsuffizienz (Hämodialyse seit 2003, 3x wöchentlich) b. Dialysebedingter sekundärer Hyperparathyreodismus mit Hypokalzämie und Arthralgien; c. Osteoporose d. Gastroenteritis e. Hepatitis A, C f. Nephritis g. Arthralgien h. Osteodystrophie bei ausgeprägten tenalen tertiären Hyperparathyreoidismus Zu den in den Punkten a – h angeführten Erkrankungen teilt das zuständige Ministerium auf schriftliche Anfrage mit, dass sämtliche aufgelisteten Krankheiten in Georgien behandelbar sind. 2. Kann die medizinische Versorgung (Zugang zu Dialyse, …) des Beschwerdeführers gewährleistet werden? Wie ist der Zugang zur notwendigen Dialyse, besteht eine Warteliste? Falls ja, wie gelangt der BS auf die Warteliste? Wie gestaltet sich das Prozedere um eine notwendige Dialyse letztlich so rasch wie möglich zu erhalten? Wer übernimmt die Kosten sowie etwaige Zusatzkosten? Welche Kosten sind vom Beschwerdeführer selbst zu tragen? Kann die medizinische Versorgung bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien sofort wieder aufgenommen/fortgesetzt werden? Kann die Hämodialyse unmittelbar fortgesetzt werden? Kann der BS sofort wieder in das „Programm“ aufgenommen werden? Der Fragenblock kann wie folgt beantwortet werden:  Die medizinische Versorgung des BF wird laut Informationen des zuständigen Ministeriums aufgrund eines staatlichen Programms für Dialyse und Nierentransplantation unverzüglich garantiert und gewährleistet. Zur Finanzierung und Mitfinanzierung der Behandlungen darf angeführt werden, dass Dialyse und Nierentransplantationen von staatlicher Seite vollständig finanziert werden.  Bei Hepatitis C wird seitens des bestehenden staatlichen Programms zur Steuerung von Hepatitis C die entsprechende Behandlung durchgeführt. Eine staatliche Kommission (JÖPR) des zuständigen Ministeriums entscheidet wie hoch der Selbstbehalt des jeweiligen Patienten ist, bei sozial Schwachen wird ein Selbstbehalt von max. 30 Prozent errechnet, bei anderen Personen beträgt der Selbstbehalt max. 70 Prozent der anfallenden Kosten. Bei Mittellosigkeit bzw. fehlender Finanzierungsmöglichkeit kann diese Kommission auch bis zu 100 Prozent der Kosten übernehmen. Dies wird in einem eigenen Verfahren durchgeführt und festgestellt. Medikamentenkosten werden vollständig vom Staat getragen.  Bei Hepatitis A wird seitens des bestehenden staatlichen Programms zur Steuerung von Hepatitis A die entsprechende Behandlung durchgeführt und im Rahmen des “allgemeinen Gesundheitsschutzes wird seitens der staatlichen Kommission (JÖPR) von einem 20-prozentigen Selbstbehalt ausgegangen.  Andere angeführte chronische Erkrankungen werden nach Beurteilung in die Kompetenz von Fachärzten und/oder Familienärzten übertragen und die anfallenden Kosten ersetzt. Auch hier kann die zuständige staatliche Kommission den Ersatz von Behandlungskosten, die vom Patienten getragen wurden, festhalten und sowohl die Höhe als auch die Dauer des Kostenersatzes festlegen. 3. Kann die medizinische Versorgung bei einer Rückkehr des BF nach Georgien sofort wieder aufgenommen/fortgesetzt werden? Kann die Hämodialyse unmittelbar fortgesetzt werden? Kann er sofort wieder in das “Programm” aufgenommen werden?  Hinsichtlich des Prozederes – im Falle einer Rückkehr des BF – zur unverzüglichen Wiederaufnahme in das entsprechende Programm zur Hämodialyse darf mitgeteilt werden, dass seitens des VB – Büro bereits mehrjährige Erfahrungswerte in der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden (Ministerium – zuständige Klinik – Ambulanztransporte- Verbringung in Kliniken zur unmittelbaren Dialyse) bestehen und sowohl der Transport (ab Ankunft Flughafen Tiflis) zur, als auch die notwendige sofortige medizinische Versorgung in der entsprechenden Klinik einwandfrei funktioniert. Als “Richtwert” zur Gewährleistung für einen solchen Rücktransport und eine sofortige Behandlung in Georgien sind entsprechende Vorausinformationen aus Österreich und Organisationsmöglichkeiten für das VB-Büro von max. 10 Arbeitstagen vor der geplanten Überstellung nach Georgien ausreichend. 4. Kann die notwendige Versorgung (Therapien, Behandlungsmöglichkeiten, Medikamente, Kosten) durch den Staat oder durch NGO´s oder spezielle Fonds (zB Ärzte ohne Grenzen etc.) übernommen werden? Wenn ja, wieviel Prozent Versorgungsleistung kann der Staat übernehmen und wie teilt sich die Leistung der restlichen (fehlenden) Prozente auf andere (NGO´s, Beschwerdeführer etc.) auf?  Die Beantwortung dieser Fragen ist bereits Großteils in Frage 2 und 3 enthalten. Zusätzlich darf mitgeteilt werden, dass es laut Ministerium keine Regelung zur finanziellen Unterstützung durch NGO´s oder spezielle Fonds gibt und dieser Bereich nicht in die Kompetenz dieses Ministeriums fällt. Abklärungen zu Eigenleistungen / Selbstbehalt für Patienten und Bedürftige erfolgen immer über die staatliche Kommission (JÖPR). 5. Kann erhoben werden, wie die hygienischen und medizinischen Standards der in Georgien angebotenen Dialyse sind?  Seit 2017 werden in den dafür zuständigen Kliniken in Georgien entsprechende Hygienekontrollen und Standards vorgegeben. Bei entsprechenden Kontrollen des zweiteiligen Monitoring-Programms in den Kliniken der Großstädte Tiflis, Batumi, Kutaisi sind laut Angaben des zuständigen Ministeriums keine Verstöße und/oder Hygienemängel festgestellt worden. Anmerkung VB: Bei einer entsprechenden Anfragebeantwortung an das BFA im Jahr 2017, wurde dieser Themenbereich abgeklärt und auch beim georgischen Ombudsmann (Beschwerdestelle) nachgefragt. Es wurden dabei keine Beschwerdefälle festgestellt, auch in den Folgejahren ist es – zumindest in den Medien – kein Thema. Auch bei den bereits aus Österreich wieder nach Georgien rückgeführten Dialysepatienten ist es zu keinen Beschwerden bzw. Vorfällen gekommen. 6. Wie sind die generellen Möglichkeiten und Voraussetzungen der Nierentransplantationen in Georgien? (Wartelisten, wie viele Transplantationen pro Jahr, Kosten, welches System der Organentnahme besteht [zB Widerspruchsmöglichkeit bei Verstorbenen, Lebendspende]?  Laut Auskunft des zuständigen Ministeriums regelt das zuständige Gesetz über “Transplantation von menschlichen Organen”, welches sowohl die Spende von Organen von Leichen (Leichendonation) als auch auf die Spende von Organe bei Lebenden (Lebenddonation) beinhaltet. Nach Auskunft des Ministeriums wurden/werden in Georgien bisher keine Leichenspenden durchgeführt.  Während im Artikel 17 des besagten Gesetzes die Gründe für die legale Entnahme eines Organs bei einem Lebendspender angeführt sind (Aufrechterhaltung des Lebens, der Heilung einer schweren Krankheit, die Verbesserung des gesundheitlichen Zustands) angeführt sind, beinhaltet Artikel 18 des Gesetzes Regelungen, wer als Spender für eine Transplantationsentnahme in Frage kommt. Angefangen von Blutsverwandten (genetische Verwandte) über Ehepartner und deren Verwandte, sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Freunde (Person die dem Rezipienten “nahe steht”) kommen für eine Transplantation in Frage.  Nachdem feststeht aus welchem Kreis die Spende erfolgen soll, muss dies zuerst mit einem entsprechenden Antrag dem Gesundheitsministerium vorgelegt und dann durch den zuständigen Tranplantationsrat bewilligt werden. Erst danach kann eine Transplantation durchgeführt werden.  Wenn es sich um eine Spende außerhalb des oben angeführten Verwandtschaftskreises handelt, also ein “Freund” / “enger Bekannter” als Spender aufscheint, muss dies zuerst gerichtlich überprüft und kann erst nach Vorlage eines positiven Gerichtsbescheids an den zuständigen Transplantationsrat beim Gesundheitsministerium vorgelegt werden.  Transplantationen und die damit verbundenen Kosten werden vom Staat vollständig beglichen (bei einem jährlichen Limit von GEL 20.000,00.-).  Nach vorliegendne Informationen werden in Georgien jährlich durchschnittlich 20 Nierentransplantationen durchgeführt. 7. Können die vom BF vorgelegten Bescheinigungen vom 04.05.2017 und 03.12.2013 (und der darin geschilderte Sachverhalt) verifiziert werden?  Überprüfungen in öffentlichen Quellen haben ergeben, dass sowohl die Anschrift, als auch die Geschäftsführung dieser Vereinigung wie in den vorgelegten Bescheinigungen vorhanden sind. Link: http://www.transplantation.ge/.  Zur Person des Leiters dieser Vereinigung konnte neben der Adresse und dem Namen auch eine Mobilnummer festgestellt werden, Daten: Professor Gia TOMADZE, Adresse: 9 Tsinandali Street,, General Surgery Clinic, City Hospital Nr 1, 0144 Tiflis, Georgien, MobilNr: +995 99 55 33 11. 8. Sind die aufgelisteten Medikamente oder Medikamente mit gleichzusetzenden Wirkstoffen (=Alternativen) oder Wirkungsweise in Georgien verfügbar oder importierbar / aus dem Ausland bestellbar?  Die zur Verfügung stehenden Medikamente Amlodipine, Carvedilol, Gabapentin und Pantoprazole sind als Anhänge 1-4 diesem Schreiben beigefügt.  Zu Oleovit D3 Tropfen (Wirkstoff Vit D3) und Parkemed (Wirkstoff Mefenamic Acid) wird mitgeteilt, dass diese Medikamente in Georgien bisher nicht registriert sind. Die Informationen über Analoge sind diesem Schreiben als Anhänge 5-6 beigefügt.  Ocolutect, Augentropfen (Wirkstoff Povidon) Renavit (Wirkstoff Vitamin B+C) und Resonium (Wirkstoff Natriumpolystyrensulfonat) sind in Georgien bisher nicht als Medikamente registriert. Anmerkung VB: Bei medizinischem Bedarf und entsprechendem ärztlichen Nachweis, dürfen solche Medikamente für den persönlichen Gebrauch nach vorhergehender Mitteilung mit entsprechendem Formblatt, nach Georgien eingeführt werden. Weiters wurde eine Tabelle über den Namen des Medikamentes, Generika, Dosage, Producer und Country eingefügt, sodass hier auf das gegenständliche Erkenntnis Seite 28 – 46 verwiesen wird. Weiters wurde festgestellt eine Länderinformation Bern-Waber, 21. März 2018, Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung: Kernaussage Das georgische Gesundheitswesen wurde in den 2000er Jahren privatisiert und orientierte sich am freien Markt. In der Folge verbesserten sich die Infrastruktur, die Dienstleistungen und die Qualifikation des Personals in den meisten medizinischen Bereichen. Einem Grossteil der Bevölkerung blieb der Zugang zum Gesundheitswesen aber aus finanziellen Gründen verwehrt. Durch staatliche Initiativen der letzten fünf Jahre verbesserte sich der finanzielle Zugang zum Gesundheitswesen deutlich. Der Staat übernimmt die Kosten für die Behandlung von Hepatitis C, HIV/Aids und Drogensucht fast vollständig. Daneben existieren zahlreiche Programme, die medizinische Dienstleistungen für bestimmte Krankheiten kostenlos zur Verfügung stellen. Alle georgischen Bürger haben Zugang zu den Programmen, von administrativen Hürden wird nicht berichtet. Die hier analysierten Programme werden von internationalen Organisationen, wie der World Health Organization (WHO), positiv beurteilt. Das 2013 geschaffene Universal Health Care (UHC) Programm ist eine staatliche Krankenversicherung, die den Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen soll. Abhängig von Alter, Einkommen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, wie intern Vertriebene, erhalten georgische Staatsbürger bestimmte medizinische Leistungen der Notfall-, ambulanten- und stationären Versorgung sowie einzelne Medikamente kostenlos. Der Patient bezahlt alle Leistungen, die darüber hinausgehen selber. Der Anteil solcher Eigenleistungen hat abgenommen, ist in Georgien jedoch vergleichsweise hoch. Langfristig ist besonders die Finanzierung der UHC ungewiss. Ein Grossteil der internationalen Unterstützung endet in den kommenden Jahren. Zurzeit geniesst das Gesundheitswesen in Georgien hohe politische Priorität. Dialyse und Nierentransplantation Das Programm umfasst unter anderen folgenden Dienstleistungen1: Hämodialyse (klinische Untersuchung durch Nephrologen, Labortests, Materialien und Medikamente); Peritonealdialyse (klinische Untersuchung durch Nephrologen, Labortests, Materialien und Medikamente); Nierentransplantation; Immunsuppressiva nach der Transplantation (siehe Programm Versorgung mit besonderen Medikamenten, Kapitel 7.2. Zugang ). Der Staat übernimmt grundsätzlich die gesamten Kosten.2 Für eine Nierentransplantation werden die effektiven Kosten rückerstattet, jedoch maximal GEL 20'000 / CHF 7'595. Laut der Leiterin des Department of Renal Replacement Therapy and Nephrology of High Technology Medical Center in Tbilisi, dem renommiertesten Institut dieses Fachbereichs, müssen Patienten in ihrem Institut keine eigene Zahlungen leisten. Je nachdem, wie ein medizinisches Zentrum geführt werde, könne es trotzdem zu Eigenleistungen des Patienten kommen.3 Zum Programm zugelassen sind georgische Bürger mit terminaler Niereninsuffizienz. Um auf die Warteliste für die Dialyse gesetzt zu werden, ist ein Antrag bei der Social Service Agency einzureichen.4 Laut einem Spezialisten für Nephrologie am Republic Hospital in Tbilisi dauert es normalerweise zwei bis drei Tage bis die Social Service Agency den Antrag bearbeitet hat. In Notfällen sind Dialyse und weitere Dienstleistungen im Programm auch ohne Verzögerung gewährleistet.5 Für eine Nierentransplantation ist im zuständigen Krankenhaus ein Antrag zu stellen. Danach werden der Social Service Agency Identitätsdokumente unterbreitet.6 Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte das Länderinformationsblatt Georgien letzte Kurzinformation vom 11.12.2018, hier wurde zur Behandlungsmöglichkeit: Nierentransplantation und Dialyse festgehalten: Behandlungsmöglichkeiten: Nierentransplantation und Dialyse: Patienten müssen einen Antrag bei der Social Service Agency einbringen, um auf die Warteliste für die Dialyse gesetzt zu werden. Bei einer anstehenden Nierentransplantation muss zuerst im Krankenhaus, welches sich am staatlichen Programm beteiligt, angesucht werden, bevor die nötigen Personaldokumente der Social Service Agency unterbreitet werden. Sollten die nötigen Identitätsdokumente, die u.a. die georgische Staatsbürgerschaft nachweisen, nicht vorgelegt werden können, so gibt es für bestimmte Personengruppen eine Ausnahmeregelung. Dies sind: Kinder ohne Betreuung, Insassen von Haftanstalten und Einwohner der besetzten Gebiete [Abchasien, Südossetien]. Das Programm umfasst u.a.:
  20. a)Die Durchführung von Blutdialysen
  21. b)Die Durchführung von Bauchfelldialysen
  22. c)Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
  23. d)Die Durchführung von Nierentransplantationen
  24. e)Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für TransplantatempfängerInnen Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten (SSA o.D.f). Laut gesetzlicher Regelung kommt für jeden georgischen Staatsbürger, beliebigen Alters, der an einer terminalen Niereninsuffizienz erkrankt ist, das staatliche Programm zur „Dialyse und Nierentransplantation“ zur Anwendung. Wenn erforderlich werden eben im Rahmen dieses Programms auch Nierentransplantationen durchgeführt und die anschließend notwendigen medizinischen Versorgungen (Immunsuppressiva) der Patienten gewährleistet. Die Kosten einer Nierentransplantation werden dabei nach den tatsächlich entstandenen Kosten, bis zu einer Höhe von maximal GEL 20.000 (dzt. ca. € 6.500) ersetzt. Die erforderlichen Medikamente werden für die betroffenen Patienten zur Gänze vom staatlichen Programm abgedeckt und eine Zuzahlung durch den Patienten ist nicht erforderlich. Ob sich eine Person als Spender eignet, egal ob Verwandte oder Freunde, wird durch eine entsprechende Untersuchung, die verpflichtend durchzuführen ist, festgestellt. Die dafür entstehenden Kosten in der Höhe von ca. GEL 3.000 (dzt. ca. € 970) müssen vom Patienten erlegt werden. Es besteht die Möglichkeit bei der zuständigen Gemeinde, bzw. beim Gesundheitsministerium einen Antrag um finanzielle Unterstützung bzw. Refundierung dieser Kosten zu stellen. Als Zeitrahmen für die gesamten Untersuchungen und bis zur Vorlage der Bewilligung (sofern die Dokumentation vorhanden ist) wurden ca. 3-4 Wochen angegeben. Nach geltender Rechtslage und Rechtsprechung gibt es in Georgien keine Organdatenbank. Die gesetzliche Regelung in Georgien sieht nicht vor, dass der Staat bzw. das Gesundheitsministerium, für das Besorgen eines Transplantats verantwortlich zeichnet (VB 23.1.2018). Die für die Dialyse-Behandlungen in Georgien verwendete Spezialausrüstung und Geräte wie zum Beispiel Filter sind von guter Qualität und von den Zentren in der Regel in westeuropäischen Ländern oder den USA gekauft. Es gibt in Bezug auf die Qualität der Dialyse-Behandlungen aber Unterschiede in den verschiedenen Zentren des Landes. Die Hygiene ist in der Regel aber ungenügend und das Risiko, sich mit Hepatitis zu infizieren, sehr hoch (SFH 25.2.2016). Es besteht eine Kontrollstelle, die sowohl registrierungs- und ausstattungstechnische Kontrollen als auch die Hygienekontrollen in den Spitälern und Polykliniken durchführt. Dabei handelt es sich um eine staatliche Regulierungsagentur (JPÖR), an die auch Beschwerden und/oder festgestellte Missstände sowohl individuell als auch von befugten juristischen Personen gerichtet werden können. Laut Auskunft des zuständigen Ministeriums vom 31.12.2017 gab es bei insgesamt fünf überprüften stationären Anstalten für Dialyse Mängelfeststellungen betreffend der Hygiene. Diese Anstalten wurden mit entsprechenden Auflagen und Verpflichtungen zur Behebung der Mängel beauftragt (VB 21.12.2017). Quellen: Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.2.2016): Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25. Februar 2016 zu Georgien: Dialyse-Behandlung – Zugang und Qualität, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1468915976_160225-geo-dialyse.pdf, Zugriff am 20.4.2018 SSA - Social Service Agency (o.D.f): Dialysis and kidney transplantation, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=820&info_id=918, Zugriff 20.4.2018 VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (23.1.2018): Bericht des VB per Email VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (21.12.2017): Bericht des VB per Email Beweiswürdigend wurde auszugsweise festgehalten: … Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte).Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.5. und Unterpunkte). Auch in der Verhandlung traten die bP den Feststellungen, insbesondere auch dem Erhebungsergebnis über den Verbindungsbeauftragten sowie der medizinischen Befundinterpretation nicht substantiiert entgegen und wird letztgenannten aufgrund ihrer Schlüssigkeit vollständig gefolgt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Befundinterpretation war auch dem in der Stellungnahme vom September 2019 gestellten Antrag auf Erstellung eines umfassenden Gutachtens nicht zu folgen, da der Sachverhalt diesbezüglich geklärt war. … II.2.4.1. Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten -–z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.römisch zwei.2.4.1. Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten -–z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093). Weder die bP 1 noch die bP 2 bestritten an sich, dass die bP 1 in Georgien eine medizinische Behandlung, Dialyse und Medikamente erhalten hat. Sie führten aber aus, dass die Behandlung in Österreich besser und kostenlos wäre. Vorweg wird aus der Entscheidung des VwGH vom 23.03.2017 hinsichtlich der bP zitiert und festgehalten: Damit übersieht die Revision, dass sich das BFA auf das Bestehen der für den Erstrevisionswerber notwendigen Dialysebehandlungen in Georgien stützte und ausführte, dass zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Nierentransplantation bestehe, diese aber im Fall des Erstrevisionswerbers gar nicht akut lebensnotwendig sei. Eine adäquate und lebensnotwendige Behandlung des Erstrevisionswerbers sei die Dialyse. Diesen Erwägungen traten die revisionswerbenden Parteien im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen. Vielmehr bejahten sie die Möglichkeit der notwendigen medizinischen Behandlung in ihrem Heimatstaat, führten aber ins Treffen, dass sie sich diese nicht leisten könnten. Die Notwendigkeit einer Nierentransplantation ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Befunden nicht Nach wie vor wird den bP dahingehend geglaubt, dass sie wegen erhofften, besseren Behandlungsmöglichkeiten Georgien verlassen haben und nach Österreich – über Anraten ihrer georgischen Ärzte, welche ihnen auch quasi Empfehlungsschreiben mitgaben – gekommen sind. In der Verhandlung äußerten sich die bP dann zur Feststellung des Gerichts, dass die vorgebrachten Erkrankungen im Heimatland – wenngleich teilweise gegen Kostenersatz – behandelbar sind lediglich damit: P1+P2: Ich habe diese LIB überflogen, was der Anwalt geschrieben hat. Es sind zwei Punkte zu erwähnen: 1. In Georgien werden im Jahr ca. 20 Nierentransplantationen durchgeführt und diese Niere muss von einem Blutsverwandten stammen. 2. Die Medikamente in Georgien sind nichts. Diesen Medikamenten verdanke ich meinem verschlechterten Gesundheitszustand. Die Medikamente in Österreich sind von sehr guter Qualität. Aus der nunmehr vorliegenden Befundinterpretation ergibt sich, dass aktuell keinerlei Transplantation vorgesehen ist und diese lediglich mittelfristig indiziert ist. Aktuell benötigt die bP 1 damit keine Transplantation und wurden auch nunmehr keinerlei Unterlagen vorgelegt, die das Gegenteil erschließen ließen. Die beiden medizinischen Schreiben aus Georgien, in welchen davon gesprochen wird, dass der bP 1 eine Nierentransplantation empfohlen wird, welche in Georgien für sie nicht möglich sei, können nach Überprüfung durch den Verbindungsbeamten grundsätzlich als echt klassifiziert werden. Diese werden jedoch letztlich als Gefälligkeitsschreiben für die bP gesehen und sind auch nicht mehr aktuell, weshalb sie schon aus diesem Grund eben keine Notwendigkeit einer aktuellen Transplantation belegen können. Die Schreiben des Dialysezentrums der bP 1 sprechen zwar auch davon, dass die Dialyse lebensnotwendig für die bP 1 ist, hinsichtlich der Transplantation wird aber auch darin nicht davon gesprochen, dass diese aktuell überlebensnotwendig wäre. Alle von der bP 1 in Österreich benötigten Medikamente sind grundsätzlich zumindest wirkstoffgleich in Georgien vorhanden. Zudem ist auszuführen, dass die Dialyse in Georgien kostenlos ist und dort auch Medikamente verfügbar sind. Es erhellt sich aus den Angaben der bP nicht, dass die bP 1 auf ein bestimmtes, lebensnotwendiges Medikament zum Überleben angewiesen sei, welches in Georgien nicht verfügbar ist. Auch dort werden die Erkrankungen der bP behandelt, ein Anspruch auf bestimmte Medikamente – welche nur in Österreich verfügbar wären – besteht generell nicht und ist von einer entsprechenden Behandlung in Georgien auszugehen. Zudem können gemäß Auskunft des Verbindungsbeamten die drei Medikamente, welche in Georgien nicht registriert sind, bei ärztlichem Nachweis über den Bedarf aus dem Ausland in Georgien eingeführt werden. Vor allem wird festgehalten, dass die bP 1 bereits über 10 Jahre mit ihrer Erkrankung in Georgien gelebt hat und dort mittels Dialyse behandelt wurde. Es erhellt sich nicht, dass die bP nunmehr nach über 5jähriger Behandlung in Österreich, welche zu gewissen Gesundheitsverbesserungen führte, und auch einer gegebenen Verbesserung des Gesundheitssystems in Georgien nicht wieder in Georgien behandelt werden könnte. Selbst bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der bP 1 im Falle der Rückkehr – dass die notwendige, unmittelbare Fortführung der Erkrankung bei Abschiebung in Georgien gewährleistet ist ergibt sich aus der Anfragebeantwortung –könnte die bP 1 in Georgien eine Nierentransplantation kostenlos erhalten. Dass sie keinerlei Freunde oder Bekannte hätte, denen es möglich wäre, eine Niere zu spenden wurde nicht nachgewiesen. Auch wenn die Anzahl der Nierentransplantationen in Georgien mit 20 pro Jahr relativ niedrig erscheint, so ist dennoch festzuhalten, dass auch nicht gesichert ist, dass die bP 1 in Österreich eine neue Niere erhält oder zumindest auf die Transplantationsliste kommt. Der Niereninsuffizienz muss nicht unbedingt mit einer Nierentransplantation begegnet werden. Aktuell waren keine weiteren Operationen ins Auge gefasst und benötigt die bP Zugang zu Medikation, Kontrolluntersuchungen und Dialyse im Falle der Rückkehr, was gewährleistet ist. Richtig ist zwar, dass die bP gemäß ihren Angaben wegen der Erkrankung, besserer Behandlungsmöglichkeiten und auch unter anderem einer etwaigen Spenderniere nach Österreich gereist ist, dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass eine Transplantation aufgrund des Gesundheitszustandes der bP 1 aktuell nicht indiziert ist. Ein Abschiebehindernis kann in derart zukünftig befürchteten Umständen nicht erkannt werden und wird nochmals darauf hingewiesen, dass gemäß Länderfeststellungen in Georgien Nierentransplantationen an sich möglich sind. Aus den von der bP vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die bP 1 an einer Niereninsuffizienz und Nebenerkrankungen leidet. Wegen der Nierenerkrankung bedarf sie unter anderem 3 Mal pro Woche einer Dialyse. Laut ihren eigenen Angaben hat die bP in Georgien für über 10 Jahre ebenfalls 3 Mal pro Woche eine Dialyse erhalten. Aus den vorliegenden Länderfeststellungen, Berichten und der Anfragebeantwortung geht ebenfalls zweifelsfrei hervor, dass es in Georgien eine Dialysemöglichkeit gibt und aktuell die hygienischen Standards gut sind. Mit Verweis auf die rechtliche Beurteilung ist festzuhalten, dass möglicherweise entstehende Kosten eine Abschiebung nicht per se verhindern. Gerade die bP 1 hat vielmehr durch die familiäre Unterstützung und die staatliche Sozialleistung an sich die Möglichkeit, für gewisse Kosten aufzukommen und ist der Hauptteil der Behandlung kostenfrei. Zudem ist die bP 2 arbeitsfähig und hat bis zur Ausreise gearbeitet. Auch sie kann damit – neben der Pension der bP 1 – zum Haushaltseinkommen beitragen. Selbst wenn die Kosten für die spezielle – über die Dialyse hinausgehende - Behandlung der bP 1 von ihr selbst getragen werden müssen und diese Behandlungskosten im Verhältnis zum Mindesteinkommen in Georgien hoch sind, so ist dennoch einerseits festzuhalten, dass die bP 1 jedenfalls in Georgien bereits vor der Ausreise großteils kostenlos behandelt wurde. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bP im Falle der Rückkehr mittellos wären und wird nochmals auf das familiäre Netzwerk und die damit verbundene finanzielle Unterstützungsmöglichkeit hingewiesen. Nach der geltenden Rechtslage wäre eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage wäre eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt. Relevante Umstände iSd Judikatur zu Art. 3 EMRK sind damit im gesamten Verfahren vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und persönlichen Angaben der bP nicht hervorgekommen.Relevante Umstände iSd Judikatur zu Artikel 3, EMRK sind damit im gesamten Verfahren vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und persönlichen Angaben der bP nicht hervorgekommen. Hingewiesen wird auf die weiteren rechtlichen Ausführungen zu Erkrankungen und deren Relevanz im Sinne von Art. 3 EMRK, insbesondere auf die Judikatur betreffend Behandlungsmöglichkeiten und Unwesentlichkeit etwaiger, auch erheblicher Kosten.Hingewiesen wird auf die weiteren rechtlichen Ausführungen zu Erkrankungen und deren Relevanz im Sinne von Artikel 3, EMRK, insbesondere auf die Judikatur betreffend Behandlungsmöglichkeiten und Unwesentlichkeit etwaiger, auch erheblicher Kosten. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht auszugsweise dar: … Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird darüber hinaus festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei der bP 2 handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Auch steht es den bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Die Zumutbarkeit der Annahme einer –ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht. Soweit die beschwerdeführende Partei bP 1 ihren Gesundheitszustand thematisiert, wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Soweit die beschwerdeführende Partei bP 1 ihren Gesundheitszustand thematisiert, wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Entscheidung SALKIC and others against Sweden (Application no. 7702/04) hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005 (Appl. 1383/04), wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden hat und der selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“. Gerade im Fall der bP liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, welche im Zusammenhang mit einer Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.Gerade im Fall der bP liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, welche im Zusammenhang mit einer Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten. Es liegt aktuell keine lebensbedrohende Erkrankung vor, welche das Risiko bergen würde, im Falle der Rückkehr unter qualvollen Umständen in Georgien zu sterben. Es gibt in Georgien auch wie in der Verhandlung ausführlich erörtert und sich aus den Anfragebeantwortungen ergibt, Behandlungsmöglichkeiten und sind Medikamente zur Behandlung von Niereninsuffizienz und den Folgeerkrankungen vorhanden. Es kann damit nicht von einem gänzlichen Fehlen von angemessenen Behandlungsmöglichkeiten ausgegangen werden und muss zwar eventuell mit einer Verschlechterung des persönlichen Zustandes der bP 1 gerechnet werden, diese ist jedoch nicht unwiederbringlich oder derart gravierend, dass eine Abschiebung unzulässig zu erklären oder subsidiärer Schutz zu gewähren wäre. Es kann auch aktuell nicht per se davon ausgegangen werden, dass es zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung wegen einer etwaig anderen Medikation mit wirkstoffgleichen Inhalten kommt oder ein intensives Leiden ausgelöst wird, da die Erkrankung der bP an sich nicht heilbar ist, sondern nur die Symptome abgemildert werden können und es sich aus den Angaben der bP gerade noch nicht ableiten lässt, dass sich ihr Gesundheitszustand in relevanten Ausmaße wieder verschlechtern würde. Die bP konnten in Georgien auch vor ihrer Ausreise für ihren Lebensunterhalt sorgen, dies trotz der Erkrankungen. Verwandte befinden sich nach wie vor in Georgien und können diese Personen die bP in der Heimat unterstützen. Neben den Möglichkeiten, Sozialleistungen zu beziehen, steht den bP damit auch ein Netz von Verwandten zur Verfügung, welche zur Finanzierung der lediglich teilweise kostenpflichtigen Behandlung der bP 1 beitragen können. Eine Transplantation steht aktuell nicht im Raum, wäre aber jedenfalls auch in Georgien kostenfrei möglich. Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich. Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Georgien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen belegen würden, kamen nicht hervor. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die bP 1 ihre Krankheiten bereits Jahre vor ihrer Ausreise in Georgien hatte und nach eigener Angabe dort deswegen auch behandelt wurde. Sie hat bereits Dialyse erhalten und wird diese auch nach Überstellung unmittelbar wieder erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der medizinische Standard in Georgien nicht auf dem gleichen hohen Niveau wie in Österreich ist und dass in Georgien Kosten für einzelne Medikamente anfallen können. Diese Umstände sind jedoch nach der oben aufgezeigten Judikatur nicht ausschlaggebend. Zudem ist im Fall der bP hervorzuheben, dass sie in Georgien über ein entsprechendes familiäres Umfeld verfügt, welches sie auch bis zu ihrer Ausreise bereits betreut und unterstützt hat. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet. I.19. Gegen dieses Erkenntnis brachten die BF einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof auf Verfahrenshilfe ein. Mit der VfGH vom 11.12.2019, E 3987-3990/2019-11 wurde der Antrag abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.römisch eins.19. Gegen dieses Erkenntnis brachten die BF einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof auf Verfahrenshilfe ein. Mit der VfGH vom 11.12.2019, E 3987-3990/2019-11 wurde der Antrag abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. I.20. Gegen dieses Erkenntnis brachten die BF einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein. Mit Beschluss des VwGH vom 10.03.2020, Ra 2020/14/0041 bis 0044 wurde der Antrag abgewiesen. Begründet damit, dass die Rechtsverfolgung im Hinblick auf den hg. Beschluss vom heutigen Tag Ra 2020/14/0041 bis 0044 aussichtlos erscheint.römisch eins.20. Gegen dieses Erkenntnis brachten die BF einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein. Mit Beschluss des VwGH vom 10.03.2020, Ra 2020/14/0041 bis 0044 wurde der Antrag abgewiesen. Begründet damit, dass die Rechtsverfolgung im Hinblick auf den hg. Beschluss vom heutigen Tag Ra 2020/14/0041 bis 0044 aussichtlos erscheint. Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde mit Beschluss des VwGH vom 10.03.2020, Ra 2020/14/0041-0044 zurückgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrens sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass kein Fremder ein Recht hat in Österreich zu verbleiben, bloß um hier medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung in seinem Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, soweit der Betroffene tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung hat. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Dies sei wenn eine lebensbedrohlicher Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt sein würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwererkrankte Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führe.Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde mit Beschluss des VwGH vom 10.03.2020, Ra 2020/14/0041-0044 zurückgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrens sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass kein Fremder ein Recht hat in Österreich zu verbleiben, bloß um hier medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung in seinem Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, soweit der Betroffene tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung hat. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Dies sei wenn eine lebensbedrohlicher Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt sein würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwererkrankte Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führe. … Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus: Das BVwG befasste sich im vorliegenden Fall - nach Durchführung einer Verhandlung - ausführlich mit der Frage, welche Behandlung für die Krankheit des Erstrevisionswerbers aktuell notwendig sei und traf dazu umfassende Feststellungen. Auf der Grundlage der in den Feststellungen enthaltenen, von einem medizinischen Sachverständigen vorgenommenen, medizinischen „Befundinterpretation“ vom 19. April 2019 gelangte das Gericht zum Ergebnis, dass die Niereninsuffizienz des Erstrevisionswerbers aktuell eine Medikation und eine Hämodialyse erforderlich mache, wobei die erforderlichen Medikamente mit den gleichen Wirkstoffen in Georgien vorhanden seien und die Dialyse kostenlos sei. Unter Verweis auf die genannte „Befundinterpretation“ legte das BVwG auch nachvollziehbar dar, dass der Erstrevisionswerber derzeit keine Transplantation benötige. Schließlich führte das Gericht ins Treffen, dass der Erstrevisionsweber selbst im Fall der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in Georgien eine Transplantation erhalten könne, was sich aus der ins Verfahren eingeführten Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien vom 19. August 2019 ergebe. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang Schreiben der den Erstrevisionswerber in Georgien behandelnden Ärzte anspricht, ist ihr entgegenzuhalten, dass das BVwG diese nicht bloß als Gefälligkeitsschreiben wertete, sondern auch auf die mangelnde Aktualität der Schreiben verwies. Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revision nicht, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (vgl. VwGH 4.2.2020, Ra 2020/14/0024, mwN), darzulegen.Wenn die Revision in diesem Zusammenhang Schreiben der den Erstrevisionswerber in Georgien behandelnden Ärzte anspricht, ist ihr entgegenzuhalten, dass das BVwG diese nicht bloß als Gefälligkeitsschreiben wertete, sondern auch auf die mangelnde Aktualität der Schreiben verwies. Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revision nicht, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können vergleiche VwGH 4.2.2020, Ra 2020/14/0024, mwN), darzulegen. Soweit sich die Revision gegen den Beschluss vom 2. Dezember 2019, mit dem „der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“ als unzulässig zurückgewiesen wurde, wendet, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: In der vorliegenden außerordentlichen Revision machen die Revisionswerber als - ausdrücklich als solche bezeichnete - Revisionspunkte das Recht auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und das Recht, nicht mit Rückkehrentscheidungen belegt zu werden, geltend. Werden die Revisionspunkte - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so sind sie einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 16.12.2019, Ra 2019/01/0411, mwN). Mit Blick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Beschlusses ist nicht zu sehen, dass die Revisionswerber durch diesen in den von ihnen geltend gemachten subjektiven Rechten verletzt sein könnten. Schon deshalb erweist sich die Revision, soweit sie sich gegen den genannten Beschluss richtet, als unzulässig.In der vorliegenden außerordentlichen Revision machen die Revisionswerber als - ausdrücklich als solche bezeichnete - Revisionspunkte das Recht auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und das Recht, nicht mit Rückkehrentscheidungen belegt zu werden, geltend. Werden die Revisionspunkte - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so sind sie einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche VwGH 16.12.2019, Ra 2019/01/0411, mwN). Mit Blick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Beschlusses ist nicht zu sehen, dass die Revisionswerber durch diesen in den von ihnen geltend gemachten subjektiven Rechten verletzt sein könnten. Schon deshalb erweist sich die Revision, soweit sie sich gegen den genannten Beschluss richtet, als unzulässig. Drittes gegenständliches Verfahren: I.20 Am 29.06.2020 stellten die BF 1 und 2 einen Asylfolgeantrag. Bei der Erstbefragung vor der LPD Steiermark wurde vorgebracht, dass beim BF 1 seit 2003 eine chronische Niereninsuffizienz im Stadium V vorherrscht und dies 3 x wöchentlich eine Hämodialysebehandlung erfordert. Diese Behandlung sei seit der Flucht nach Österreich im Jahr 2014 bis heute fortgesetzt worden. Der BF 1 benötige eine Nierentransplantation und ohne Asylstatus in Österreich könne ihm nicht geholfen werden. In Georgien gebe es keine Nierentransplantation und ohne diese habe er keine Überlebenschance. Der BF 1 habe Angst zu sterben. In Georgien, im Krankenhaus habe man ihm gesagt, dass er sterben werde. Die georgischen Mediziner baten darum, dass er in Österreich bleiben könne. Er habe nur in Österreich eine Überlebenschance.römisch eins.20 Am 29.06.2020 stellten die BF 1 und 2 einen Asylfolgeantrag. Bei der Erstbefragung vor der LPD Steiermark wurde vorgebracht, dass beim BF 1 seit 2003 eine chronische Niereninsuffizienz im Stadium römisch fünf vorherrscht und dies 3 x wöchentlich eine Hämodialysebehandlung erfordert. Diese Behandlung sei seit der Flucht nach Österreich im Jahr 2014 bis heute fortgesetzt worden. Der BF 1 benötige eine Nierentransplantation und ohne Asylstatus in Österreich könne ihm nicht geholfen werden. In Georgien gebe es keine Nierentransplantation und ohne diese habe er keine Überlebenschance. Der BF 1 habe Angst zu sterben. In Georgien, im Krankenhaus habe man ihm gesagt, dass er sterben werde. Die georgischen Mediziner baten darum, dass er in Österreich bleiben könne. Er habe nur in Österreich eine Überlebenschance. Die Änderung seines Status sei ihm seit 13.05.2020 bekannt, da er eine Bescheinigung über seinen Gesundheitszustand von Georgien habe. Der BF habe ein terminales Stadium eines chronischen Nierenversagens, dies erfordere eine Nierentransplantation. Diese gebe es in Georgien nicht. Im Zuge der Erstbefragung von der BF 2 stellte sich heraus, dass das Ehepaar zwei gemeinsame Töchter haben und für diese ebenfalls ein Folgeantrag gestellt werden. Es handelte sich hierbei um die BF 3 und 4. I.21 Mit Bericht vom 30.06.2020 wurde durch die LPD Steiermark festgehalten, dass die BF nicht zum BFA West überstellt werden kann, da die BF 2 angab, dass der BF 1 um 20.00 am Vortag bei der Dialyse gewesen sei und gegen 02:30 nach Hause gekommen sei. Gegen 03.30 Uhr sei es dem BF 1 dermaßen schlecht gegangen (hoher Blutdruck und Erbrechen), dass die BF 2 die Rettung verständigt habe und der BF 1 in das LKH Graz verbracht worden war. Eine Nachfrage beim LKH Graz ergab, dass der BF 1 in das LKH Graz aufgenommen wurde und einige Tage verbleiben müsse.römisch eins.21 Mit Bericht vom 30.06.2020 wurde durch die LPD Steiermark festgehalten, dass die BF nicht zum BFA West überstellt werden kann, da die BF 2 angab, dass der BF 1 um 20.00 am Vortag bei der Dialyse gewesen sei und gegen 02:30 nach Hause gekommen sei. Gegen 03.30 Uhr sei es dem BF 1 dermaßen schlecht gegangen (hoher Blutdruck und Erbrechen), dass die BF 2 die Rettung verständigt habe und der BF 1 in das LKH Graz verbracht worden war. Eine Nachfrage beim LKH Graz ergab, dass der BF 1 in das LKH Graz aufgenommen wurde und einige Tage verbleiben müsse. Dem BFA wurde am 06.07.2020 übermittelt ein Schreiben des Dialysezentrums Graz-West, datiert mit 29.06.2020, indem auszugsweise festgehalten wurde: Der Patient… kam am 2.4.2014, das 1. Mal in unser Ambulatorium zur Dialyse. Er befand sich in einem schlechten gesundheitlichen Allgemeinzustand und litt an den Folgen, einer seit Jahren inadäquaten Dialysebehandlung. Wie Sie dem Diagnoseblatt entnehmen können, litt der Patient an multiplen Erkrankungen, von denen einige bereits dank unseres Gesundheitsmanagements ausgeheilt sind. Zusätzlich berichte XXXX über schreckliche Zustände im Dialysezentrum in seiner Heimat Georgien. Laut seiner Aussage sei es vermehrt zu Todesfällen unter seinen Mitpatienten während den Dialysebehandlungen gekommen.Zusätzlich berichte römisch 40 über schreckliche Zustände im Dialysezentrum in seiner Heimat Georgien. Laut seiner Aussage sei es vermehrt zu Todesfällen unter seinen Mitpatienten während den Dialysebehandlungen gekommen. Diese Umstände und auch die Empfehlung seiner damaligen Nephrologen haben dem Patienten dazu bewogen, zusammen mit seiner Frau, seine Heimat zu verlassen und nach Österreich zu flüchten. Bereits seit 2016 musste sich der Patient aufgrund eines sekundären Hyperparathyreodismus einer Operation zur Entfernung der Nebenschilddrüsen unterziehen. 2018 erfolgte eine Zepatiertherapie wegen einer chronischen Hepatitis C, die vollständig ausgeheilt wurde. 2019 wurde Herrn XXXX ein Knochentumor im rechten Schultergelenk entfernt.2019 wurde Herrn römisch 40 ein Knochentumor im rechten Schultergelenk entfernt. Durch den jahrelangen Vitamin D-Mangel ist es beim Patienten zu Deformation der Gelenke und zu einer schweren Osteoporose gekommen. Unter unserer Behandlung ist zu einer deutlichen Besserung des Gesundheitszustandes gekommen. Dem Patienten ist es wieder möglich, viele Dinge des täglichen Lebens alleine zu bewältigen. Müsste der Patient zurück in seine Heimat würden viele Therapieerfolge aufgrund der dortigen Dialysebehandlung und auch der fehlenden medikamentösen Therapiemöglichkeiten zunichtegemacht werden. Ein weiters Schreiben vom 16.09.2019 des Dialysezentrums Graz-West ist nahezu inhaltgleich und legte dar, dass wegen extremer Schmerzen im rechten Schultergelenk mit Schmerzmittelabusus wurde ein MRT des rechten Schultergelenkes am 06.09.2019 durchgeführt. Aufgrund dieses Befundes findet zurzeit eine Tumorabklärung statt. Wegen starker Schmerzen und Fehlstellung des Schultergelenkes und Deformierung des Humeruskopfes wird sich der Patient in orthopädischer Behandlung begeben müssen, eine histologische Abklärung und nachfolgende Operation sind dringen empfohlen. Aufgrund des jahrelangen Vitamin D-Mangels und des extremen sekundären Hyperparathyreoidismus ist es zu schweren rachitischen Veränderungen an den Fingergrundgelenken des Patienten gekommen, die damit der Patient sich selbst versorgen kann, eine dementsprechende orthopädische Behandlung erfordern. Der BF wurde für den 13.07.2020 zur Einvernahme vor dem BFA West geladen.I.22 Mit Schreiben vom 23.06.2020 erstatten die BF durch ihren gewillkürten Rechtsvertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich der gesundheitliche Zustand es BF soweit verschlechtert habe, dass eine Nierentransplantation zur Sicherung des Überlebens medizinisch indiziert ist. Laut Gutachten des Allgemein bekleideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen XXXX sei davon auszugehen, dass eine Nierentransplantation durchzuführen sei, um nachhaltig langfristige Verbesserung der gesundheitlichen Situation herbeizuführen. Eine solche medizinische Behandlung sei in Georgien nicht denkbar, da dort nur die Transplantation von Spendernieren nicht aber eine Leichennierentransplantation durchgeführt werden könne.Der BF wurde für den 13.07.2020 zur Einvernahme vor dem BFA West geladen., römisch eins.22 Mit Schreiben vom 23.06.2020 erstatten die BF durch ihren gewillkürten Rechtsvertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich der gesundheitliche Zustand es BF soweit verschlechtert habe, dass eine Nierentransplantation zur Sicherung des Überlebens medizinisch indiziert ist. Laut Gutachten des Allgemein bekleideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen römisch 40 sei davon auszugehen, dass eine Nierentransplantation durchzuführen sei, um nachhaltig langfristige Verbesserung der gesundheitlichen Situation herbeizuführen. Eine solche medizinische Behandlung sei in Georgien nicht denkbar, da dort nur die Transplantation von Spendernieren nicht aber eine Leichennierentransplantation durchgeführt werden könne. Selbst ohne Transplantation sei eine adäquate Behandlung in Georgien für den BF 1 in Georgien nicht erwartbar, da im Vergleich zwischen Österreich und Georgien im Herkunftsstaat des BF 1 dort weniger als 10% Patienten durch Hämodialyse behandelt werden als dies in Österreich der Fall sei. Durch diese qualitativ signifikant schlechtere medizinische Behandlung im Herkunftsstaat sei mit einer deutlich herabgesetzten Lebenserwartung des BF 1 zu rechnen. Zur „entschiedenen Sache“ wurde im Wesentlichen nach Zitierung von Paragraphen und höchstgerichtlichen Entscheidungen vorgebracht, dass es sich im gegenständlichen Antrag um keine bereits entschiedene Sache handle, da sich gegenüber dem früheren Antrag der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Wie bereits ausgeführt habe sich der gesundheitliche Zustand des BF 1 soweit verschlechtert, dass eine Nierentransplantation, welche in Georgien nicht durchgeführt werde, da er über keinen Spender verfüge, nicht durchgeführt werden könne. Es wurde daher der Antrag auf Gewährung des internationalen Schutzes im Sinne von Asyl (§ 3 AsylG 2005) gestellt, in eventu die Erteilung des Status subsidiär Schutzberechtigter gem. § 8 AsylG 2005 und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG sowie in eventu festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Antragsteller auf Dauer unzulässig sei und ihnen amtswegig ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG zu erteilen sei.Zur „entschiedenen Sache“ wurde im Wesentlichen nach Zitierung von Paragraphen und höchstgerichtlichen Entscheidungen vorgebracht, dass es sich im gegenständlichen Antrag um keine bereits entschiedene Sache handle, da sich gegenüber dem früheren Antrag der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Wie bereits ausgeführt habe sich der gesundheitliche Zustand des BF 1 soweit verschlechtert, dass eine Nierentransplantation, welche in Georgien nicht durchgeführt werde, da er über keinen Spender verfüge, nicht durchgeführt werden könne. Es wurde daher der Antrag auf Gewährung des internationalen Schutzes im Sinne von Asyl (Paragraph 3, AsylG 2005) gestellt, in eventu die Erteilung des Status subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 8, AsylG 2005 und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG sowie in eventu festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Antragsteller auf Dauer unzulässig sei und ihnen amtswegig ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG zu erteilen sei. I.23. Mit Ladung vom 07.09.2020 wurde den BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Georgien Gesamtaktualisierung am 12.09.2019, letzte KI am 13.07.2020 übermittelt. römisch eins.23. Mit Ladung vom 07.09.2020 wurde den BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Georgien Gesamtaktualisierung am 12.09.2019, letzte KI am 13.07.2020 übermittelt. I.24. Am 16.09.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Der BF 1 gab im Wesentlichen an, dass er nunmehr seit 2014 in Österreich ist und zweimal rechtskräftig die Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen wurden. Er finde alles ungerecht und jeder und alle Ärzte kennen seine Geschichte. Seine Frau und seine beiden Kinder hätten keine eigenen Flucht- und Asylgründe. Dies sei auch bei der Polizei so angegeben worden. Seine Frau sei hier um auf ihn zu schauen. Sein Grund sei nur wegen seiner Gesundheit. Wie er nach Österreich gekommen sei, habe er nicht gehen können. Jede Bewegung habe ihm Schmerzen bereitet. Er habe starke Osteoporose und sei ca. 12 cm geschrumpft. Er gehe dreimal in der Woche zur Dialyse. Diese dauere mit An- Rückreise 5-6 Stunden. Welche Medikamente er nehme sei im nephrologischem Gutachten ersichtlich, welches er heute vorlege. Weiters lege er zwei Schreiben des Dialysezentrums Graz und einen Neurologischen Befund vor. Es habe sich seit der Entscheidung im März 2020 nicht geändert. Es sei gleich schlecht. Durch Corona habe er seine Schulter nicht operieren lassen können. Seine linke Hand leide durch die ständige Dialyse. Sein aktueller Gesamtzustand sei heute ok und stabil, übermorgen könne er nichts sagen. Seine Kinder seien gesund und seine Frau habe psychische Probleme und nehme Tabletten. Er sei in Georgien in Dialyse gewesen und es sei so schlecht gewesen, dass er nicht gehen habe können. Deshalb sei er nach Österreich gekommen, weil ihm die georgischen Ärzte dies geraten haben. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter alt. Zu dieser habe er Kontakt. Er habe auch Onkel und Tanten, zu ihnen habe er keinen Kontakt. Er sei ein Einzelkind. Das Länderinformationsblatt sei falsch, er habe Hepatitis C, alles in der Länderfeststellung über Georgien sei falsch. Bei einer Rückkehr nach Georgien werde er sterben, er werde maximal ein Jahr leben. Er habe nichts, keine Wohnung. Er habe für die Behandlung alles verkauft. Seine Mutter wohne in einem kleinen Raum wie in einem Keller, ca. 12 m². Sie habe wegen seiner Gesundheit alles geopfert. Die Medikamente seien in Georgien nicht gut. Viele Fehler in Georgien seien gewesen, dass die Medikamente ohne Wirkung verkauft worden seien. Dies sei auch im Fernsehen gewesen.römisch eins.24. Am 16.09.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Der BF 1 gab im Wesentlichen an, dass er nunmehr seit 2014 in Österreich ist und zweimal rechtskräftig die Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen wurden. Er finde alles ungerecht und jeder und alle Ärzte kennen seine Geschichte. Seine Frau und seine beiden Kinder hätten keine eigenen Flucht- und Asylgründe. Dies sei auch bei der Polizei so angegeben worden. Seine Frau sei hier um auf ihn zu schauen. Sein Grund sei nur wegen seiner Gesundheit. Wie er nach Österreich gekommen sei, habe er nicht gehen können. Jede Bewegung habe ihm Schmerzen bereitet. Er habe starke Osteoporose und sei ca. 12 cm geschrumpft. Er gehe dreimal in der Woche zur Dialyse. Diese dauere mit An- Rückreise 5-6 Stunden. Welche Medikamente er nehme sei im nephrologischem Gutachten ersichtlich, welches er heute vorlege. Weiters lege er zwei Schreiben des Dialysezentrums Graz und einen Neurologischen Befund vor. Es habe sich seit der Entscheidung im März 2020 nicht geändert. Es sei gleich schlecht. Durch Corona habe er seine Schulter nicht operieren lassen können. Seine linke Hand leide durch die ständige Dialyse. Sein aktueller Gesamtzustand sei heute ok und stabil, übermorgen könne er nichts sagen. Seine Kinder seien gesund und seine Frau habe psychische Probleme und nehme Tabletten. Er sei in Georgien in Dialyse gewesen und es sei so schlecht gewesen, dass er nicht gehen habe können. Deshalb sei er nach Österreich gekommen, weil ihm die georgischen Ärzte dies geraten haben. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter alt. Zu dieser habe er Kontakt. Er habe auch Onkel und Tanten, zu ihnen habe er keinen Kontakt. Er sei ein Einzelkind. Das Länderinformationsblatt sei falsch, er habe Hepatitis C, alles in der Länderfeststellung über Georgien sei falsch. Bei einer Rückkehr nach Georgien werde er sterben, er werde maximal ein Jahr leben. Er habe nichts, keine Wohnung. Er habe für die Behandlung alles verkauft. Seine Mutter wohne in einem kleinen Raum wie in einem Keller, ca. 12 m². Sie habe wegen seiner Gesundheit alles geopfert. Die Medikamente seien in Georgien nicht gut. Viele Fehler in Georgien seien gewesen, dass die Medikamente ohne Wirkung verkauft worden seien. Dies sei auch im Fernsehen gewesen. Vorgelegt wurde: ● Nephrologischer Fachbefund vom 08.06.2017 ● Die beiden Schreiben des Dialysezentrums Graz-West datiert 29.06.2020 und 16.09.2020 ● Internistisch – nephrologisches Gutachten mit Hand datiert vom 03.06.2020 von Univ. XXXX  Internistisch – nephrologisches Gutachten mit Hand datiert vom 03.06.2020 von Univ. römisch 40 ● Schreiben des Ministeriums für Binnenvertriebenen aus den okkupierten Territorien, Arbeit, Gesundheit und Sozialschutz von Georgien datiert mit 14.05.2020 ● Schreiben der Assoziation für georgische Transplanteure datiert mit 13.05.2020. I.25 Mit Bescheid vom 09.10.2020, Zahl 1000928410/200542086 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II wurde der Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruc

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