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{'item': 'W280 2238883-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW280 2238883-1 Spruch, W280 2238883-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .12.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif. 1 FPG ein auf die Dauer von 7 (sieben) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .12.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zif. 1 FPG ein auf die Dauer von 7 (sieben) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit dem beim BFA fristgerecht eingebrachten Schriftsatz erhebt der BF, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid, beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am XXXX .01.2021, eingelangt am XXXX .01.2021, vom BFA vorgelegt.Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am römisch 40 .01.2021, eingelangt am römisch 40 .01.2021, vom BFA vorgelegt. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung ist nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde. Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung ist nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides, mit dem gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde. Die Prüfung beschränkt sich sohin auf jene Teile des Beschwerdevorbringens, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (§ 27 VwGVG).Die Prüfung beschränkt sich sohin auf jene Teile des Beschwerdevorbringens, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (Paragraph 27, VwGVG). Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, d.h. hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, erfolgt gesondert zu einem späteren Zeitpunkt. Die belangte Behörde stützt sich bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen darauf, dass der Verbleib des BF aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch ein österreichisches Strafgericht, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise gemäß § 231 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Zif 1, 148 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch nach § 148a Abs. 1 und 2 erster Fall in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Die belangte Behörde stützt sich bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen darauf, dass der Verbleib des BF aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch ein österreichisches Strafgericht, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise gemäß Paragraph 231, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Zif 1, 148 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch nach Paragraph 148 a, Absatz eins und 2 erster Fall in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Eine sofortige Ausreise sei daher erforderlich, zumal der BF durch sein von ihm zu verantwortendes Verhalten eine Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung klar zu erkennen gegeben habe. Daraus erschließe sich sowohl eine ablehnende Einstellung gegenüber der Republik Österreich als auch eine, lediglich auf den persönlichen Vorteil bedacht habende, Einstellung beim BF. Aufgrund seines Verhaltens stelle der BF eine schwerwiegende Gefahr sowohl für seine Kernfamilie als auch für die österreichische Bevölkerung. Es sei nicht ersichtlich, warum sich das bisherige Fehlverhalten in der Zukunft ändern bzw. bessern sollte. Die Missachtung der gesetzlichen Regelungen habe daher die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört, weshalb ein Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet begründet sei, zumal der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Gemäß leg.cit. hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß leg.cit. hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Aus dem Beschwerdevorbringen gehen insofern konkrete Anhaltspunkte für eine dem BF bei einer Abschiebung möglicherweise drohende Verletzung der durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte einher, als in der Beschwerde auf dessen im Bundesgebiet aufhältige Ehefrau und das gemeinsame Kind und den damit verbundenen Eingriff in das Familien- und Privatleben desselben Bezug genommen wird.Aus dem Beschwerdevorbringen gehen insofern konkrete Anhaltspunkte für eine dem BF bei einer Abschiebung möglicherweise drohende Verletzung der durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte einher, als in der Beschwerde auf dessen im Bundesgebiet aufhältige Ehefrau und das gemeinsame Kind und den damit verbundenen Eingriff in das Familien- und Privatleben desselben Bezug genommen wird. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden. Der BF macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nicht getroffen werden. Der BF macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt. Daher war der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Daher war der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W280.2238883.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.