RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW282 2237311-3 Spruch, W282 2237311-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 77Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung.
Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). 3.
- Zum konkret vorliegen Fall: Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakten rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Diese Überprüfung hat nach Überschreiten der Viermonatsfrist in vierwöchigen Intervallen zu erfolgen. Die letzte Überprüfung erging mit Erkenntnis vom 30.12.2020; die ggst. vierwöchige Frist ist ab diesem Zeitpunkt zu berechnen (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0163, Rz. 11) und endet daher am 27.02.
- Gleichzeitig verbleibt dem BVwG ein Spielraum zur Entscheidung von einer Woche vor diesem Termin (VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0099). Die gegenständliche Entscheidung kann bzw. muss daher zwischen dem 20.01.2021 und dem 27.01.2021 ergehen. Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakten rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Diese Überprüfung hat nach Überschreiten der Viermonatsfrist in vierwöchigen Intervallen zu erfolgen. Die letzte Überprüfung erging mit Erkenntnis vom 30.12.2020; die ggst. vierwöchige Frist ist ab diesem Zeitpunkt zu berechnen vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0163, Rz. 11) und endet daher am 27.02.
- Gleichzeitig verbleibt dem BVwG ein Spielraum zur Entscheidung von einer Woche vor diesem Termin (VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0099). Die gegenständliche Entscheidung kann bzw. muss daher zwischen dem 20.01.2021 und dem 27.01.2021 ergehen. Unter einem hat das Bundesamt darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Der Verwaltungsgerichthof führte hierzu Folgendes aus: „In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ (VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111)Der Verwaltungsgerichthof führte hierzu Folgendes aus: „In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ (VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111) Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr vor und ist auch fortgesetzt Sicherungsbedarf gegeben:Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr vor und ist auch fortgesetzt Sicherungsbedarf gegeben: Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere durch sein Untertauchen von Dezember 2019 bis August 2020 und aufgrund der letztlich grundlosen Folgeantragstellung mit höchster Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt (§ 76 Abs. 3 Z 1 leg. cit.). Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere durch sein Untertauchen von Dezember 2019 bis August 2020 und aufgrund der letztlich grundlosen Folgeantragstellung mit höchster Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit.). Weiters besteht gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (§ 76 Abs. 3 Z 3 leg. cit.), was für sich allein genommen noch keine Fluchtgefahr begründet. In Zusammenhang damit, dass sich der BF aber bereits seinem Verfahren zur Durchsetzung seiner Abschiebung entzogen hat, in dem er untergetaucht ist und für das Bundesamt von Dezember 2019 bis August 2020 nicht greifbar war, begründet auch dieser Umstand fortgesetzt Fluchtgefahr. Auch hat der BF die ihm eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise nach seiner Haftentlassung ungenutzt verstreichen lassen. Auch ist nicht glaubhaft davon auszugehen, dass sich der BF im August 2020 „freiwillig gestellt“ hat. Aus seinen Angaben bei seiner Folgeantragstellung geht vielmehr hervor, er habe eine „Frist für die Beschwerde gegen das BVwG Erkenntnis“ (gemeint wohl die Beschwerde- und Revisionsfrist gegen das Erkenntnis W133 2140990-2/10E) verpasst und wolle er deswegen ein neues Verfahren beantragen. Ohne diesen (letztlich erfolglosen) Antrieb ist nicht davon auszugehen, dass sich der BF freiwillig den Behörden gestellt hätte. Dem BF dürfte nun die Erfolglosigkeit dieses Ansinnens ebenso wie die Tatsache klar sein, dass diese Vorgangsweise (aus seiner Sicht gesehen) nicht zielführend war. Es ist – bei Entlassung aus der Schubhaft – jedenfalls nicht ausgehen, dass der BF diesen (aus seiner Sicht) Fehler erneut wiederholt. Weiters besteht gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit.), was für sich allein genommen noch keine Fluchtgefahr begründet. In Zusammenhang damit, dass sich der BF aber bereits seinem Verfahren zur Durchsetzung seiner Abschiebung entzogen hat, in dem er untergetaucht ist und für das Bundesamt von Dezember 2019 bis August 2020 nicht greifbar war, begründet auch dieser Umstand fortgesetzt Fluchtgefahr. Auch hat der BF die ihm eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise nach seiner Haftentlassung ungenutzt verstreichen lassen. Auch ist nicht glaubhaft davon auszugehen, dass sich der BF im August 2020 „freiwillig gestellt“ hat. Aus seinen Angaben bei seiner Folgeantragstellung geht vielmehr hervor, er habe eine „Frist für die Beschwerde gegen das BVwG Erkenntnis“ (gemeint wohl die Beschwerde- und Revisionsfrist gegen das Erkenntnis W133 2140990-2/10E) verpasst und wolle er deswegen ein neues Verfahren beantragen. Ohne diesen (letztlich erfolglosen) Antrieb ist nicht davon auszugehen, dass sich der BF freiwillig den Behörden gestellt hätte. Dem BF dürfte nun die Erfolglosigkeit dieses Ansinnens ebenso wie die Tatsache klar sein, dass diese Vorgangsweise (aus seiner Sicht gesehen) nicht zielführend war. Es ist – bei Entlassung aus der Schubhaft – jedenfalls nicht ausgehen, dass der BF diesen (aus seiner Sicht) Fehler erneut wiederholt. Zu Guter Letzt ist der BF im Bundesgebiet weiterhin auf keine Weise sozial ober beruflich verankert, da er keine Familienangehörigen und keinen festen Wohnsitz hat, weiters im Bundesgebiet nur wenige Tage legal erwerbstätig war und er über keine Mittel zur Sicherung seines Unterhalts verfügt (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).Zu Guter Letzt ist der BF im Bundesgebiet weiterhin auf keine Weise sozial ober beruflich verankert, da er keine Familienangehörigen und keinen festen Wohnsitz hat, weiters im Bundesgebiet nur wenige Tage legal erwerbstätig war und er über keine Mittel zur Sicherung seines Unterhalts verfügt (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Zur ggst. anzuwendenden Schubhafthöchstdauer: Mit dem ggst. Erkenntnis wird erstmals ein Schubhafttitel für die Anhaltung des BF über die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grds. für volljährige Fremde vorgesehenen sechs Monate geschaffen. Es ist daher näher zu betrachten, ob - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG angeführt- ein Anwendungsfall der Abs. 3 uo. 4 des § 80 leg. cit. vorliegt, der eine achtzehnmonatige Schubhafthöchstdauer zulässig macht. Mit dem ggst. Erkenntnis wird erstmals ein Schubhafttitel für die Anhaltung des BF über die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grds. für volljährige Fremde vorgesehenen sechs Monate geschaffen. Es ist daher näher zu betrachten, ob - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeführt- ein Anwendungsfall der Absatz 3, uo. 4 des Paragraph 80, leg. cit. vorliegt, der eine achtzehnmonatige Schubhafthöchstdauer zulässig macht. Hierzu ist vorrangig auf rezente Judikatur des VwGH zur Auslegung der „Verlängerungstatbestände“ des § 80 Abs. 4 FPG einzugehen. Im Erkenntnis vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404 führte der VwGH wie folgt aus (Rz. 22f):Hierzu ist vorrangig auf rezente Judikatur des VwGH zur Auslegung der „Verlängerungstatbestände“ des Paragraph 80, Absatz 4, FPG einzugehen. Im Erkenntnis vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404 führte der VwGH wie folgt aus (Rz. 22f): „Die Z 4 des § 80 Abs. 4 FPG wurde mit dem FrÄG 2017 eingeführt. Die in § 80 Abs. 4 Z 1 bis 3 FPG angeführten Tatbestände standen - mit hier nicht weiter relevanten Änderungen - bereits vor Inkrafttreten des FrÄG 2017 in Geltung. In dessen ErläutRV (1523 BlgNR
- GP 36) wird zur insgesamt erfolgen Neufassung des § 80 Abs. 4 FPG mehrfach auf Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL Bezug genommen.„Die Ziffer 4, des Paragraph 80, Absatz 4, FPG wurde mit dem FrÄG 2017 eingeführt. Die in Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 FPG angeführten Tatbestände standen - mit hier nicht weiter relevanten Änderungen - bereits vor Inkrafttreten des FrÄG 2017 in Geltung. In dessen ErläutRV (1523 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 36) wird zur insgesamt erfolgen Neufassung des Paragraph 80, Absatz 4, FPG mehrfach auf Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL Bezug genommen. Mit § 80 Abs. 4 FPG idF des FrÄG 2017 soll demnach Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden. Allerdings finden sich in den ErläutRV keine Ausführungen zur neu geschaffenen Z 4 des § 80 Abs. 4 FPG.Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG in der Fassung des FrÄG 2017 soll demnach Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden. Allerdings finden sich in den ErläutRV keine Ausführungen zur neu geschaffenen Ziffer 4, des Paragraph 80, Absatz 4, FPG. [..] Im vorliegenden Fall, in dem bereits ein Heimreisezertifikat vorliegt, käme eine Aufrechterhaltung von Schubhaft über sechs Monate hinaus am Boden der zitierten RL-Bestimmung nur bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des Revisionswerbers (Art. 15 Abs. 6 lit. a) in Betracht.“Im vorliegenden Fall, in dem bereits ein Heimreisezertifikat vorliegt, käme eine Aufrechterhaltung von Schubhaft über sechs Monate hinaus am Boden der zitierten RL-Bestimmung nur bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des Revisionswerbers (Artikel 15, Absatz 6, Litera a,) in Betracht.“ Der vom VwGH herangezogene und auch im ggst. Fall einschlägige Art. 15 Abs. 6 der RL 2008/115/EG („RückführungsRL“) lautet wie folgt:Der vom VwGH herangezogene und auch im ggst. Fall einschlägige Artikel 15, Absatz 6, der RL 2008/115/EG („RückführungsRL“) lautet wie folgt: „
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
- a)mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder
- b)Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Im ggst. Fall liegt für den BF noch kein Heimreisezertifikat vor und wurde er auch von der afghanischen Botschaft mangels faktischer Möglichkeit zur Vorführung vor eine Delegation ebendieser bis dato noch nicht als afghanischer Staatsbürger identifiziert. Es liegt daher ggst. kein Fall des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG (
Art. 15Abs. 6 lit. a) Rückführungs
RL) vor, sondern sind die Verzögerungen bzw. Schwierigkeiten bei der Erlangung eines HRZ für den BF kumulativ unter § 80 Abs. 4 Z 1 u. 2 FPG (
Art. 15Abs. 6 lit. b) Rückführungs
RL) zu subsumieren. Weder war bisher die Feststellung seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes möglich (§ 80 Abs. 4 Z 1 FPG), noch konnte aus selbigem Grund die für die Einreise erforderliche Bewilligung (HRZ) eines anderen Staates (Afghanistan) erlangt werden (§ 80 Abs. 4 Z 2 FPG). Es ist dabei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zweifelhaft, dass der Begriff „Verzögerungen“
Art. 15Abs. 6 lit. b) Rückführungs
RL jedwede Art von Hindernis bei der Erlangung der „erforderlichen Unterlagen“ zur Effektuierung der Abschiebung miteinschließt. Davon zu lösen und im Folgenden im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu behandeln ist die Frage, ob die Gründe für diese Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes oder des BF gelegen bzw. zu vertreten sind und ob das Bundesamt entsprechend angemessene Anstrengungen unternommen hat, um ein HRZ zu erlangen und unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Ebenfalls eine Frage der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist es zu beurteilen, ob der Eintritt von Umständen für diese Verzögerungen, die weder vom Bundesamt noch vom BF zu vertreten sind, zur Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF führen.Es liegt daher ggst. kein Fall des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG (
Artikel 15, Absatz 6, Litera a,) Rückführungs
RL) vor, sondern sind die Verzögerungen bzw. Schwierigkeiten bei der Erlangung eines HRZ für den BF kumulativ unter Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, u. 2 FPG (
Artikel 15, Absatz 6, Litera b,) Rückführungs
RL) zu subsumieren. Weder war bisher die Feststellung seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes möglich (Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG), noch konnte aus selbigem Grund die für die Einreise erforderliche Bewilligung (HRZ) eines anderen Staates (Afghanistan) erlangt werden (Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG). Es ist dabei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zweifelhaft, dass der Begriff „Verzögerungen“
Artikel 15, Absatz 6, Litera b,) Rückführungs
RL jedwede Art von Hindernis bei der Erlangung der „erforderlichen Unterlagen“ zur Effektuierung der Abschiebung miteinschließt. Davon zu lösen und im Folgenden im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu behandeln ist die Frage, ob die Gründe für diese Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes oder des BF gelegen bzw. zu vertreten sind und ob das Bundesamt entsprechend angemessene Anstrengungen unternommen hat, um ein HRZ zu erlangen und unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Ebenfalls eine Frage der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist es zu beurteilen, ob der Eintritt von Umständen für diese Verzögerungen, die weder vom Bundesamt noch vom BF zu vertreten sind, zur Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF führen. Als Zwischenergebnis ist aber vorerst festzuhalten, dass aufgrund der Erfüllung der Tatbestände des § 80 Abs. 4 Z 1 u. 2 FPG die anzuwendende maximale Schubhaftdauer im ggst. Fall achtzehn Monate beträgt.Als Zwischenergebnis ist aber vorerst festzuhalten, dass aufgrund der Erfüllung der Tatbestände des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, u. 2 FPG die anzuwendende maximale Schubhaftdauer im ggst. Fall achtzehn Monate beträgt. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft: Gegenständlich kam bzw. kommt es wie festgestellt bei der Erlangung eines HRZ für den BF zu Verzögerungen, da der BF bis dato der afghanischen Botschaft nicht zwecks Identifizierung und Bestätigung seiner Staatsbürgerschaft und Ausstellung des für die Einreise nach Afghanistan notwendigen Dokuments vorgeführt werden konnte. Ein geplanter Vorführungstermin vor die afghanische Botschaft am 06.11.2020 musste aufgrund der Ausgangsbeschränkungen durch den „
- Lockdown“ der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung bzw. aufgrund Erkrankung eines Konsulatsmitarbeiters kurzfristig abgesagt werden, da die afghanische Botschaft für die Dauer des „Lockdown“ keine Vorführungen annahm. Das Bundesamt konnte auch glaubwürdig darlegen, dass die Vorführung vor die Botschaft aufgrund der nur kurzen Zeitspanne von Aufhebung der Ausgangsbeschränkungen am 07.12.2020 bis zur am 15.12.2020 geplanten und letztlich durchgeführten Sammelabschiebung („Frontex Charter“) nach Afghanistan nicht mehr möglich war. Es ist aber insoweit gerichtsnotorisch, dass die Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die afghanische Botschaft - bei positiver Identifizierung - recht kurzfristig erfolgt. Unmittelbar nach den Weihnachtsfeiertagen trat jedoch – kurzfristig angekündigt - der „
- Lockdown“ in Kraft, aufgrund dessen Ausgangsbeschränkungen die afghanische Botschaft erneut keine Vorführungen annimmt. Es ist in diesem Zusammenhang aber nicht dem Bundesamt anzulasten, dass die Ausgangsbeschränkungen durch die
- COVID-19-NotMV, die nach ihrem Geltungszeitraum bis 24.01.2021 in Geltung steht, nunmehr - wie auf politischer Ebene angekündigt - bis 07.02.2021 verlängert werden soll. Die Ankündigung erneuter Ausgangsbeschränkungen ab dem 26.12.2020 erfolgte wie festgehalten auf politischer Ebene so kurzfristig, dass in den Tagen vor deren Inkrafttreten keine Vorführung vor die Botschaft mehr organisiert werden konnte. Legt man zu Grunde, dass erwartungsgemäß ab dem 07.02.2021 wieder Vorführungen vor die afghanische Botschaft möglich sein werden und die nächste Sammelabschiebung nach Afghanistan für Ende Februar 2021 terminisiert ist, ergibt sich aus den Umständen für die Verzögerungen bei der Erlangung eines HRZ für den BF keine Unverhältnismäßigkeit der zu erwartenden nur noch kurzen weiteren Anhaltedauer. Bezüglich der Frage in wessen Sphäre die Gründe für diese Verzögerungen gelegen sind, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls verkennt, dass weder das Bundesamt aber auch nicht der Beschwerdeführer für die aufgetretenen Verzögerungen verantwortlich sind, sondern diese mehr oder weniger auf einer Art höherer Gewalt durch die volatile Pandemiesituation in Zshg. mit COVID-19 basieren. In einer Gesamtbetrachtung führt dies dennoch – zum gegenwärtigen Zeitpunkt dieser Überprüfung – noch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF: Der Beschwerdeführer hat fortgesetzt keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung zum gegenwärtigen Zeitpunkt überwiegen würde. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit - insbesondere, dass er sich bereits einmal seinem Verfahren durch Untertauchen entzogen hat - schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel fortgesetzt aus. Weiters ist auf Basis des § 76 Abs. 2a FPG auch die Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet in die Abwägung der Verhältnismäßigkeit miteinzubeziehen. Der BF wurde zwei Mal strafrechtlich wegen Suchtmitteldelikten verurteilt, wobei er nicht nur selbst Suchtmittel besseren und konsumiert hat, sondern diese auch Dritten gewinnbringend überlassen bzw. verschafft hat.Der Beschwerdeführer hat fortgesetzt keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung zum gegenwärtigen Zeitpunkt überwiegen würde. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit - insbesondere, dass er sich bereits einmal seinem Verfahren durch Untertauchen entzogen hat - schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel fortgesetzt aus. Weiters ist auf Basis des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG auch die Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet in die Abwägung der Verhältnismäßigkeit miteinzubeziehen. Der BF wurde zwei Mal strafrechtlich wegen Suchtmitteldelikten verurteilt, wobei er nicht nur selbst Suchtmittel besseren und konsumiert hat, sondern diese auch Dritten gewinnbringend überlassen bzw. verschafft hat. Es erscheint daher trotz der Tatsache, dass weder der BF noch das Bundesamt die Verzögerungen bei der Beschaffung eines HRZ und der Effektuierung der Abschiebung des BF zu vertreten haben, derzeit noch verhältnismäßig die Schubhaft auch über einen sechsmonatigen Zeitraum hinaus aufrechtzuerhalten, zumal eine zeitnahe Abschiebung im Rahmen der angesetzten Sammelabschiebung nach Afghanistan Ende Februar realistisch erscheint. In sinngemäßer Heranziehung der Wertungen im Erkenntnis des VwGH vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116 im Hinblick auf die Erwartbarkeit der baldigen Aufhebung von Flugreisebeschränkungen, ist bezogen auf die baldige Erwartbarkeit des Endes der Ausgansbeschränkungen und damit der wieder bestehenden Möglichkeit der Vorführung des BF vor die afghanische Botschaft zur Erlangung eines HRZ, derzeit noch keine Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft zu erkennen. Freilich wird bei fortgesetzter Unmöglichkeit der Vorführung des BF vor die Botschaft bzw. bei Scheitern der Abschiebung Ende Februar 2021 im Rahmen des dann anhängig zu machenden neuerlichen Verfahrens nach § 22a Abs. 4 BFA-VG eine grundlegende Neubewertung des Sachverhalts in diesem Lichte erforderlich sein. Es erscheint daher trotz der Tatsache, dass weder der BF noch das Bundesamt die Verzögerungen bei der Beschaffung eines HRZ und der Effektuierung der Abschiebung des BF zu vertreten haben, derzeit noch verhältnismäßig die Schubhaft auch über einen sechsmonatigen Zeitraum hinaus aufrechtzuerhalten, zumal eine zeitnahe Abschiebung im Rahmen der angesetzten Sammelabschiebung nach Afghanistan Ende Februar realistisch erscheint. In sinngemäßer Heranziehung der Wertungen im Erkenntnis des VwGH vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116 im Hinblick auf die Erwartbarkeit der baldigen Aufhebung von Flugreisebeschränkungen, ist bezogen auf die baldige Erwartbarkeit des Endes der Ausgansbeschränkungen und damit der wieder bestehenden Möglichkeit der Vorführung des BF vor die afghanische Botschaft zur Erlangung eines HRZ, derzeit noch keine Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft zu erkennen. Freilich wird bei fortgesetzter Unmöglichkeit der Vorführung des BF vor die Botschaft bzw. bei Scheitern der Abschiebung Ende Februar 2021 im Rahmen des dann anhängig zu machenden neuerlichen Verfahrens nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eine grundlegende Neubewertung des Sachverhalts in diesem Lichte erforderlich sein. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und diese im Entscheidungszeitpunk verhältnismäßig ist. Zu B): Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es finden sich im keine schlüssigen Hinweise auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der in der Begründung zitierten (jüngsten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W282.2237311.3.00