4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der betroffene Fremde (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte erstmals am 21.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 13.09.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Weiters wurde ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 13.09.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen die Spruchpunkte II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und III. (Rückkehrentscheidung) dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und römisch drei. (Rückkehrentscheidung) dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 21.08.2019, W272 2172162-1/16E, wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab. Nach Erhalt der negativen Entscheidung begab sich der BF nach Deutschland und stellte dort ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach erfolgter Rücküberstellung aus Deutschland im Rahmen eines Dublinverfahrens am 06.02.2020 brachte der BF am 07.02.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeantrag) ein. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF
G die durchgehende Unterkunftnahme in einem näher bezeichneten Quartier aufgetragen.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF
Paragraph 15 b, AsylG die durchgehende Unterkunftnahme in einem näher bezeichneten Quartier aufgetragen. Mit weiterem Bescheid des BFA vom 22.05.2020 wurde der Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Zudem wurde ein befristetes Einreiseverbot
Vm Abs. 2 Z 6 FPG für die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.), festgestellt, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.) und dem BF
G 2005 die Unterkunftnahme in der BS West AIBE Thalham aufgetragen (Spruchpunkt VIII.).Mit weiterem Bescheid des BFA vom 22.05.2020 wurde der Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde ein befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG für die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.) und dem BF
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 die Unterkunftnahme in der BS West AIBE Thalham aufgetragen (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 05.06.2020, mit der der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2020, W165 2172162-2, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 22.05.2020
1 AVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VIII. dieses Bescheides wurde
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG,
, 52, 53 und § 55 FPG sowie
G 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am 24.08.2020 zugestellt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2020, W165 2172162-2, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 22.05.2020
Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch acht. dieses Bescheides wurde
Paragraphen 10 und 57 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG,
Paragraphen 46, 52, 53 und Paragraph 55, FPG sowie
Paragraph 15 b, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am 24.08.2020 zugestellt. Laut Auszug aus dem Zentralmelderegister vom 28.12.2020 lag beginnend ab 25.09.2015 eine durchgehende Meldung bis 16.01.2020 vor. Ab 07.02.2020 war der BF wieder gemeldet, eine weitere Meldungslücke liegt zwischen 13.12.2020 und 20.12.2020 vor. Laut aktenkundigen Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 09.09.2020 wurde der BF am 09.09.2020 von der italienischen Polizei aufgegriffen und nach Österreich überstellt.Laut aktenkundigen Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 09.09.2020 wurde der BF am 09.09.2020 von der italienischen Polizei aufgegriffen und nach Österreich überstellt. Mit Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX .2020 wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde vom BF am XXXX .2020 persönlich übernommen.Mit Schubhaftbescheid des BFA vom römisch 40 .2020 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde vom BF am römisch 40 .2020 persönlich übernommen. Über die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.09.2020, Zahl G313 2235166-1, durch mündliche Verkündung entschieden. An der Verhandlung nahmen ua. Der BF und seine Rechtsberatung Verein Menschenrechte Österreich teil. Die Beschwerde richtete sich gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX .2020 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft. Weiters wurde beantragt auszusprechen, dass keine Gründe für eine weitere Anhaltung vorliegen, auch wurde Kostenersatz beantragt.Über die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.09.2020, Zahl G313 2235166-1, durch mündliche Verkündung entschieden. An der Verhandlung nahmen ua. Der BF und seine Rechtsberatung Verein Menschenrechte Österreich teil. Die Beschwerde richtete sich gegen den Schubhaftbescheid vom römisch 40 .2020 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft. Weiters wurde beantragt auszusprechen, dass keine Gründe für eine weitere Anhaltung vorliegen, auch wurde Kostenersatz beantragt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 24.09.2020, G313 2235166-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde dem BF zu Handen des Rechtsberaters am 09.10.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 08.10.2020 erhob der BF neuerlich Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX 2020 und beantragte die Behebung des Bescheides vom XXXX 2020 und den Ausspruch, dass Anordnung und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war. Weiters wurde beantragt auszusprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen.Mit Schriftsatz vom 08.10.2020 erhob der BF neuerlich Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom römisch 40 2020 und beantragte die Behebung des Bescheides vom römisch 40 2020 und den Ausspruch, dass Anordnung und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war. Weiters wurde beantragt auszusprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2020, G313 2235166-2, zugestellt am 14.10.2020, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Weiters wurde dem Bund der Kostenersatz zugesprochen. Das Erkenntnis wurde dem BF an seinen Rechtsberater ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH zugestellt. Der BF hat beim Verfassungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2020, G 313 2235166-2, beantragt. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt, die diesbezüglichen Feststellungen gründen auf den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2020, W165 2172162-2: Der BF leidet an Schlafstörungen und nimmt dagegen gelegentlich Medikamente ein. Der BF geht nur bei Bedarf zum Arzt und benötigt keine regelmäßige Behandlung. Aus einer schlecht leserlichen handschriftlichen ärztlichen Notiz vom 10.02.2020 geht die Diagnose „Schlafstörung seit 3 Tagen, Angst, Unruhe; keine Erkrankung bekannt; 36,6 °C 71 kg 174 cm, …; VA; … TV: Mirtazapin 7,5 mg zum Schlafen“, hervor. Aus einer weiteren schlecht leserlichen handschriftlichen ärztlichen Aufzeichnung vom 25.02.2020 ergibt sich die Diagnose „Bauschmerzen und … seit heute Nacht; auch Schnupfen; kein Durchfall, kein Erbrechen, 37,1°; Rachen gerötet; Abd: weich, DS um den Nabel …, Rp: Bioflorin 2x1, …; Mirtazapin Hexal ... 0-0-1-2 …“. Mit Schriftsatz vom 23.12.2020 wurde neuerlich Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX 2020 erhoben. Der BF war in diesem Beschwerdeverfahren wiederum durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Flüchtlingsdienst GmbH vertreten. Es wurde weiters beantragt, auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Mit Schriftsatz vom 23.12.2020 wurde neuerlich Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom römisch 40 2020 erhoben. Der BF war in diesem Beschwerdeverfahren wiederum durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Flüchtlingsdienst GmbH vertreten. Es wurde weiters beantragt, auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.01.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, gesund zu sein und manchmal Medikamente gegen seine Schlafstörungen zu nehmen. Über die Beschwerde vom 23.12.2020 entschied das Bundesverwaltungsgericht mit mündliche verkündetem Bescheid vom 30.12.2020, G311 2235166-3, wie folgt: Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 2020, Zahl XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft bis inklusive XXXX .2020 wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab XXXX .2020 wird
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab XXXX 2020 für rechtmäßig erklärt.
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 2020, Zahl römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft bis inklusive römisch 40 .2020 wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab römisch 40 .2020 wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab römisch 40 2020 für rechtmäßig erklärt.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu in rechtlicher Hinsicht aus: „Die "Fluchtgefahr" ist in § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer, wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.„Die "Fluchtgefahr" ist in Paragraph 76, Absatz 3, FPG gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer, wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die laufende Schubhaft beruht auf der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2020, zugestellt am 14.10.2020, die ihrerseits auf dem Bescheid vom XXXX .2020 aufbaut. Die laufende Schubhaft beruht auf der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2020, zugestellt am 14.10.2020, die ihrerseits auf dem Bescheid vom römisch 40 .2020 aufbaut. Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2017 wurde über den Antrag des BF auf internationalen Schutz negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis vom 21.08.2019, W272 2172162-1/16E, wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab. Nach Erhalt der negativen Entscheidung begab sich der BF nach Deutschland und stellte dort ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach erfolgter Rücküberstellung aus Deutschland im Rahmen eines Dublinverfahrens am 06.02.2020 brachte der BF am 07.02.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeantrag) ein. Er wurde weiters am 09.09.2020 von Italien nach Österreich rücküberstellt. Es liegen daher die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 5 FPG vor. Der BF ist sozial nicht verankert (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).Nach Erhalt der negativen Entscheidung begab sich der BF nach Deutschland und stellte dort ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach erfolgter Rücküberstellung aus Deutschland im Rahmen eines Dublinverfahrens am 06.02.2020 brachte der BF am 07.02.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeantrag) ein. Er wurde weiters am 09.09.2020 von Italien nach Österreich rücküberstellt. Es liegen daher die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 5 FPG vor. Der BF ist sozial nicht verankert (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Es liegt ein bis 04.05.2021 gültiges HRZ vor, für Februar sind weitere Abschiebungen nach Afghanistan geplant. Auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung war - jedenfalls bis zu diesem Termin - angesichts der Tatsache, dass der BF im Jahr 2020 nach Deutschland und Italien reiste und von dort jeweils rücküberstellt und der insgesamt derzeit vorliegenden Haftdauer von knapp vier Monaten gegeben. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab XXXX .2020 als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab römisch 40 .2020 als unbegründet abzuweisen. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines 2020 gezeigten Verhaltens – Weiterreise nach Deutschland und Italien - jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren beruflichen, familiären und (substanziellen) sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 sowie 3, 5 und 9 § 76 Abs. 3 FPG wie dargelegt weiterhin gegeben. Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 sowie 3, 5 und 9 Paragraph 76, Absatz 3, FPG wie dargelegt weiterhin gegeben. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine zur Schubhaftanordnung hinreichende Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall - vorrangig aufgrund der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers - die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Anordnung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Hinsichtlich des vorhandenen HRZs und der nun anlaufenden Abschiebungen ist es wahrscheinlich, dass die Möglichkeit der Abschiebung binnen der für die Anhaltung in Schubhaft zulässigen Zeit gegeben ist. Diese Haftdauer ist dem Beschwerdeführer unter Einbeziehung der dargestellten Umstände auch zumutbar. Für die Annahme einer (zukünftigen) unverhältnismäßig langen Anhaltung gibt es gegenwärtig keinen Anhaltspunkt.“ Der BF geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF besuchte einen Deutschkurs, nahm an einem Werte- und Orientierungskurs teil und absolvierte eine gemeinnützige Tätigkeit. Aktenkundig ist ein von der afghanischen Botschaft für den BF ausgestellten Heimreisezertifikat mit Gültigkeitsdauer von 04.12.2020 bis 04.05.2021. Der BF war für die Charterabschiebung am 15.12.2020, die gemeinsam mit den schwedischen Behörden organisiert wurde, vorgesehen. Die Charterabschiebung fand statt. Es waren jedoch nicht ausreichend Plätze vorhanden, weshalb der BF nicht nach Afghanistan überstellt wurde. Eine weitere Charterabschiebung in Zusammenarbeit mit Schweden ist für Februar geplant. Der BF befindet sich im Entscheidungszeitpunkt seit XXXX .2020 in Schubhaft, das sind 4 ½ Monate.Der BF befindet sich im Entscheidungszeitpunkt seit römisch 40 .2020 in Schubhaft, das sind 4 ½ Monate. Mit Schreiben des BF vom 19.02.2021 wurde die Überprüfung der Anhaltung des BF in Schubhaft
4 BFA-VG vorgelegt. Es wurde ausgeführt, dass die afghanischen Behörden nun auch wieder Personen mit einem EU-Laissez-Passer übernehmen und für Februar und März weitere Abschiebungen geplant sind.Mit Schreiben des BF vom 19.02.2021 wurde die Überprüfung der Anhaltung des BF in Schubhaft
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorgelegt. Es wurde ausgeführt, dass die afghanischen Behörden nun auch wieder Personen mit einem EU-Laissez-Passer übernehmen und für Februar und März weitere Abschiebungen geplant sind. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien schriftliches Gehör ein und forderte das BFA auf zu den geplanten Abschiebungen und deren Modalitäten Stellung zu nehmen. Das BFA führte mit Schreiben vom 21.01.2021 aus, dass der BF am 19.01.2021 für die bevorstehende Charterabschiebung am 23.02.2021 angemeldet worden sei. Das HRZ befinde sich bereits beim BFA und sei bis 04.05.2021 gültig. Der BF brachte vor, ihm stehe auch bei einer Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft
22a Abs. 4 BFA-VG eine Rechtsberatung
BFA-VG zu.Der BF brachte vor, ihm stehe auch bei einer Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft
22a Absatz 4, BFA-VG eine Rechtsberatung
Paragraph 52, BFA-VG zu. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen gründen auf den gegenständlich ergangenen Vorentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen W165 2172162-2, G313 2235166-1 und G313 2235166-2, in die elektronischen Akten wurde Einsicht genommen. Der Zustellungszeitpunkt des Erkenntnisses G313 2235166-2 mit 14.10.2020 wurde ebenso dem diesbezüglichen elektronischen Akt entnommen. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters aktuelle, den Fremden betreffende, Auszüge aus dem Fremdenregister, dem Strafregister, der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltug und dem Zentralen Melderegister ein. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: § 52 Abs. 1 BFA-VG lautet:Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG lautet: Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG, §§ 19, 76 bis 78 AVG, §§ 46 Abs. 2 bis 2b, 60 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage
GVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG, Paragraphen 19, 76 bis 78 AVG, Paragraphen 46, Absatz 2 bis 2 b, 60 Absatz eins und 2, 69 Absatz 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage
Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen. , § 76 FPG lautet:Paragraph 76, FPG lautet: § 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG erlassen, es erfolgte auch keine Aktenvorlage
GVG. Dem BF war daher kein Rechtsberater
1 BFA-VG beizustellen. Das Bundesamt hat gegenständlich keine Entscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG erlassen, es erfolgte auch keine Aktenvorlage
Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG. Dem BF war daher kein Rechtsberater
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG beizustellen. Der BF hat jedoch jederzeit die Möglichkeit sich bei den Polizeiorganen im Anhaltezentrum zu melden, falls er eine Beratung durch einen Rechtsberater oder Sozialarbeiter wünscht. Es wird dabei darauf hingewiesen, dass auch bei den Beschwerden betreffend der Verfahren GZ G313 2235166-2 und GZ G311 2235-3 der BF durch einen Rechtsberater vertreten war, ohne dass ein Fall des § 52 Abs.1 BFA-VG vorlag.Der BF hat jedoch jederzeit die Möglichkeit sich bei den Polizeiorganen im Anhaltezentrum zu melden, falls er eine Beratung durch einen Rechtsberater oder Sozialarbeiter wünscht. Es wird dabei darauf hingewiesen, dass auch bei den Beschwerden betreffend der Verfahren GZ G313 2235166-2 und GZ G311 2235-3 der BF durch einen Rechtsberater vertreten war, ohne dass ein Fall des Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vorlag. In der Sache selbst ergibt sich rechtlich Folgendes: Die Gründe, aus denen die Schubhaft mittels mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2020 aufrecht erhalten wurde (Ziffern 1, 3, 5 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG), haben sich seither nicht geändert und sind nach wie vor gegeben.Die Gründe, aus denen die Schubhaft mittels mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2020 aufrecht erhalten wurde (Ziffern 1, 3, 5 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG), haben sich seither nicht geändert und sind nach wie vor gegeben. Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann dementsprechend weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit – insbesondere durch die Absetzung ins Ausland – kommen diese nicht in Betracht. Weitere Verzögerungen im Zusammenhang mit der Abschiebung, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Die (zum Entscheidungszeitpunkt) voraussichtliche Dauer der Anhaltung ergibt sich aus den oben angeführten Umständen. Festzuhalten ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig seit 4 ½ Monaten in Schubhaft angehalten wird. Substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers wurden weder in der Verhandlung vom 31.12.2020 noch im Rahmen des gegenständlichen Parteiengehörs vorgebracht. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft – angesichts einer realistischen Überstellung im Februar 2021 - gegeben ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Vorentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes und den Angaben des Bundesamtes in der Aktenvorlage und der weiteren Stellungnahme geklärt ist. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör gewährt, seine Ausführungen waren rein rechtlicher Natur. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zitierte Gesetzesbestimmung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G311.2235166.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.