des Ausländerbeschäftigungsgesetzes“ zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr. Karolina HOLAUS und den fachkundigen Laienrichter Florian GUGGENBICHLER als weitere Mitglieder des Senats über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Pakistan, beide vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Dornbirn vom 09.10.2020, ABB-Nr. römisch 40 , betreffend „Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung
Paragraph 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes“ zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die XXXX (in der Folge als Erstbeschwerdeführerin bezeichnet) stellte am 11.09.2020 als Arbeitgeberin für XXXX , einen pakistanischen Staatsangehörigen (in der Folge als Zweitbeschwerdeführer bezeichnet), beim Arbeitsmarktservice Dornbirn (in der Folge als Arbeitsmarktservice bezeichnet) auf elektronischem Weg einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Maurer. Im formularmäßigen Vordruck wurde die Frage, ob die beantragte Person (bzw. der Zweitbeschwerdeführer) über eine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge, bejaht. Es wurde dazu ausgeführt, dass derzeit ein Verfahren laufe, jedoch noch keine Entscheidung gefällt worden sei. Der rechtsfreundliche Vertreter habe am 01.04.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft in einem Mangelberuf gestellt, der immer noch in Bearbeitung sei. Die römisch 40 (in der Folge als Erstbeschwerdeführerin bezeichnet) stellte am 11.09.2020 als Arbeitgeberin für römisch 40 , einen pakistanischen Staatsangehörigen (in der Folge als Zweitbeschwerdeführer bezeichnet), beim Arbeitsmarktservice Dornbirn (in der Folge als Arbeitsmarktservice bezeichnet) auf elektronischem Weg einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Maurer. Im formularmäßigen Vordruck wurde die Frage, ob die beantragte Person (bzw. der Zweitbeschwerdeführer) über eine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge, bejaht. Es wurde dazu ausgeführt, dass derzeit ein Verfahren laufe, jedoch noch keine Entscheidung gefällt worden sei. Der rechtsfreundliche Vertreter habe am 01.04.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft in einem Mangelberuf gestellt, der immer noch in Bearbeitung sei. Mit Schriftsatz vom 16.09.2020 wurde der Erstbeschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice mitgeteilt, dass bei der Verfahrensprüfung festgestellt worden sei, dass der Zweitbeschwerdeführer über keinen faktischen Abschiebeschutz und über kein Aufenthaltsrecht
G verfüge, weil das Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Der Erstbeschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen zu den Feststellungen schriftlich Einwendungen einzubringen bzw. geforderte Nachweise vorzulegen. Auf dieses Schreiben erfolgte von der Erstbeschwerdeführerin keine Reaktion.Mit Schriftsatz vom 16.09.2020 wurde der Erstbeschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice mitgeteilt, dass bei der Verfahrensprüfung festgestellt worden sei, dass der Zweitbeschwerdeführer über keinen faktischen Abschiebeschutz und über kein Aufenthaltsrecht
Paragraphen 12, oder 13 AsylG verfüge, weil das Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Der Erstbeschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen zu den Feststellungen schriftlich Einwendungen einzubringen bzw. geforderte Nachweise vorzulegen. Auf dieses Schreiben erfolgte von der Erstbeschwerdeführerin keine Reaktion. Mit Bescheid vom 09.10.2020 wies das Arbeitsmarktservice den Antrag vom 11.09.2020 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Zweitbeschwerdeführer
BG ab und begründete dies damit, dass nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die nötigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht vorlägen. Der Zweitbeschwerdeführer verfüge über keinen faktischen Abschiebeschutz und über kein Aufenthaltsrecht
G. Sein Asylverfahren sei rechtskräftig negativ abgeschlossen. Mit Bescheid vom 09.10.2020 wies das Arbeitsmarktservice den Antrag vom 11.09.2020 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Zweitbeschwerdeführer
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, des AuslBG ab und begründete dies damit, dass nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die nötigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht vorlägen. Der Zweitbeschwerdeführer verfüge über keinen faktischen Abschiebeschutz und über kein Aufenthaltsrecht
Paragraphen 12, 13, AsylG. Sein Asylverfahren sei rechtskräftig negativ abgeschlossen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 21.10.2020 brachte die Erstbeschwerdeführerin - zusammengefasst - vor, dass der Zweitbeschwerdeführer die Duldung seines Aufenthaltes
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) habe diesen Antrag mit Bescheid vom 14.09.2020 abgewiesen. Der Zweitbeschwerdeführer habe dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sollte das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde stattgeben, sei auch der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 09.10.2020 Folge zu geben. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 21.10.2020 brachte die Erstbeschwerdeführerin - zusammengefasst - vor, dass der Zweitbeschwerdeführer die Duldung seines Aufenthaltes
Paragraph 46 a, FPG beantragt habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) habe diesen Antrag mit Bescheid vom 14.09.2020 abgewiesen. Der Zweitbeschwerdeführer habe dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sollte das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde stattgeben, sei auch der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 09.10.2020 Folge zu geben. Mit Schriftsatz vom 18.12.2020 legte das Arbeitsmarktservice die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 20 f, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A): 3.2. (Nicht-) Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung: 3.2.1. Rechtslage:
BG (in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018) ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht
den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
G 2005 verfügt oder
FPG geduldet ist und zuletzt
2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht
den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder
Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war. Der mit „Duldung“ überschriebene § 46a FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) normiert in seinem Abs. 1: Der mit „Duldung“ überschriebene Paragraph 46 a, FPG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) normiert in seinem Absatz eins :, Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. § 1 des AuslBG lautet (auszugsweise):Paragraph eins, des AuslBG lautet (auszugsweise): „
G 2005. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgelehnt, weshalb er auch nicht über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht
G 2005 verfügt. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt unbestritten weder über einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) noch über ein Aufenthaltsrecht nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) oder über eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgelehnt, weshalb er auch nicht über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht
Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt. Ob der Zweitbeschwerdeführer
FPG in Österreich geduldet ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil dies
BG nur dann die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zulässt, wenn der Ausländer zuvor aufgrund der Zuerkennung des Status eines Asylberichtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen war. Letzteres ist jedoch aufgrund der rechtskräftigen Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz zu verneinen.Ob der Zweitbeschwerdeführer
Paragraph 46 a, FPG in Österreich geduldet ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil dies
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nur dann die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zulässt, wenn der Ausländer zuvor aufgrund der Zuerkennung des Status eines Asylberichtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen war. Letzteres ist jedoch aufgrund der rechtskräftigen Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz zu verneinen. Damit erfolgte die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 3 AuslBG durch das Arbeitsmarktservice mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechts zu Recht. Die Beschwerde war daher
GVG als unbegründet abzuweisen.Damit erfolgte die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG durch das Arbeitsmarktservice mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechts zu Recht. Die Beschwerde war daher
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. 4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, aber in diesem Fall kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen Abstand genommen werden. Die Voraussetzungen liegen gegenständlich vor: Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch nicht Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. den Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch nicht Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche den Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bei Nichtvorliegen eines Aufenthaltstitels und Aufenthaltsrechtes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bei Nichtvorliegen eines Aufenthaltstitels und Aufenthaltsrechtes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I401.2237878.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.