4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 16.03.2020 wies das Arbeitsmarktservice Bregenz (in der Folge als Arbeitsmarktservice bezeichnet) den Antrag der XXXX (das die Kurzbezeichnung für die Unternehmensform Gesellschaft mit beschränkterer Haftung ist und in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) als Überlasserin von Arbeitskräften mit Sitz in Slowenien auf Bestätigung der EU-Überlassung für den Arbeitnehmer XXXX , ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, vom 14.02.2020 für die berufliche Tätigkeit als Mineur bei einem inländischen Beschäftiger gemäß § 18 Abs. 12 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ab.Mit Bescheid vom 16.03.2020 wies das Arbeitsmarktservice Bregenz (in der Folge als Arbeitsmarktservice bezeichnet) den Antrag der römisch 40 (das die Kurzbezeichnung für die Unternehmensform Gesellschaft mit beschränkterer Haftung ist und in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) als Überlasserin von Arbeitskräften mit Sitz in Slowenien auf Bestätigung der EU-Überlassung für den Arbeitnehmer römisch 40 , ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, vom 14.02.2020 für die berufliche Tätigkeit als Mineur bei einem inländischen Beschäftiger gemäß Paragraph 18, Absatz 12, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde vom 14.04.2020, die mit dem Bezug habender Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2020 vorgelegt wurde. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2021 wurde die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin aufgefordert, die der erhobenen Beschwerde beigelegten, in slowenischer Sprache abgefassten Unterlagen binnen einer bestimmten Frist mit einer beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen. Mit dem per Elektronischem Rechtsverkehr übermittelten Schriftsatz vom 13.01.2021 nahm die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A): Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu Paragraph 63, mwN). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; u.v.a.).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; u.v.a.). Durch den im Schriftsatz vom 13.01.2021 unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen der Beschwerdeführer, welcher auf die Zurücknahme der erhobenen Beschwerde gerichtet ist („… wird die gegen den Bescheid des AMS Bregenz vom 16.03.2020 … erhobene Beschwerde …. ausdrücklich zurückgezogen.“) ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Daher war das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Zurücknahme eines Rechtsmittels an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Zurücknahme eines Rechtsmittels an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I401.2237939.1.00
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