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{'item': 'I409 1228062-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2021 GeschäftszahlI409 1228062-3 SpruchI409 1228062-3/35E, I409 1228062-3/35E Ausfertigung des am

  1. Jänner 2021 verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Senegal alias Mauretanien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH in 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  2. Oktober 2017, ZI. XXXX , nach der Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen am
  3. Oktober 2020 und am
  4. Jänner 2021, zu Recht anerkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Senegal alias Mauretanien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH in 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  5. Oktober 2017, ZI. römisch 40 , nach der Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen am
  6. Oktober 2020 und am
  7. Jänner 2021, zu Recht anerkannt: A) Der erste Spruchteil des Spruchpunktes l des angefochtenen Bescheides lautet: „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt.“„Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt.“ Der dritte Spruchteil des Spruchpunktes l des angefochtenen Bescheides lautet: „Es wird gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 in den Senegal zulässig ist.“„Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 in den Senegal zulässig ist.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am
  8. Juli 2001 unter der Behauptung, Staatsangehöriger von Mauretanien zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass „es in Mauretanien noch die Sklaverei“ gebe und dass er „dort nicht als Staatsbürger mit Rechten wie alle anderen akzeptiert“ werde. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom
  9. Februar 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom
  10. Februar 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  11. April 2002 wurde sein Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mauretanien gemäß § 8 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  12. April 2002 wurde sein Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mauretanien gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers musste das Verfahren im Zeitraum vom
  13. November 2003 bis
  14. April 2006 eingestellt werden. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom
  15. April 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom
  16. April 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Mit Erkenntnis vom
  17. Dezember 2009 behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom
  18. April 2002 gemäß § 66 Abs. 2 AVG und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründet wurde die Aufhebung und Zurückverweisung im Wesentlichen damit, dass verabsäumt worden sei, konkrete Ermittlungen in Bezug auf die Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers anzustellen.Mit Erkenntnis vom
  19. Dezember 2009 behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom
  20. April 2002 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründet wurde die Aufhebung und Zurückverweisung im Wesentlichen damit, dass verabsäumt worden sei, konkrete Ermittlungen in Bezug auf die Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers anzustellen. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am
  21. März 2010 verweigerte der Beschwerdeführer seine Mitwirkung an einer Sprachanalyse. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  22. März 2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Senegal gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  23. März 2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Senegal gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Aufgrund einer Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 wurde das unbefristete Rückkehrverbot mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom
  24. Juli 2012 auf ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot abgeändert.Aufgrund einer Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 wurde das unbefristete Rückkehrverbot mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom
  25. Juli 2012 auf ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot abgeändert. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  26. Februar 2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom
  27. März 2010 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen; zudem wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mauretanien zulässig ist und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
  28. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ nicht erteilt. „Gemäß § 10 Absatz 1 Zi. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung „gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen und „gemäß § 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „gemäß § 46 FPG“ nach Mauretanien zulässig ist (Spruchpunkt I) und dass die Frist für eine freiwillige Ausreise „gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG“ 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt II). Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
  29. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ nicht erteilt. „Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Zi. 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung „gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen und „gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „gemäß Paragraph 46, FPG“ nach Mauretanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins) und dass die Frist für eine freiwillige Ausreise „gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG“ 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  30. November 2017 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid A)
  31. Feststellungen Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: A) 1.
  32. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige und ledige Beschwerdeführer ist kinderlos, Staatsangehöriger des Senegal und er bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Senegals, wobei er die österreichischen Behörden über seinen wahren Herkunftsstaat täuschte bzw. täuscht. Entgegen seinen Angaben kann nicht festgestellt werden, dass er Staatsangehöriger Mauretaniens ist. Er verfügt über zahlreiche Kontakte in den Senegal, die er telefonisch und über Facebook aufrechterhält. Er laborierte zuletzt an den Folgen eines Fahrradunfalls, leidet aber an keiner schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegensteht; auch zählt er nicht zu einer COVID-19-Risikogruppe. Er ist entsprechend seinem Lebensalter erwerbsfähig. In einem Zivilprozess wurde ihm eine Entschädigung in der Höhe von 7.500 Euro zugesprochen, die vom Unfallverursacher in Raten abbezahlt wird; bis dato überwies der Unfallverursacher 1.000 bis 1.200 Euro. Der Beschwerdeführer reiste erstmals am
  33. Juli 2001 in das österreichische Bundesgebiet ein; es kann nicht festgestellt werden, dass er sich seitdem durchgängig im Bundesgebiet aufhielt. Er verfügt in Österreich über keine familiären oder über maßgebliche private Anknüpfungspunkte, insbesondere lebt er in keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft. Es kann nicht festgestellt werden, wo im Ausland sich die Angehörigen seiner Familie aufhalten. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt über Sozialleistungen. Eine berufliche Integration kann nicht festgestellt werden; er arbeitete im Jahr 2019 im Rahmen eines Sozialprojektes als Küchenhilfe. Er weist auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher oder kultureller Hinsicht auf. Er erlangte am
  34. November 2017 ein ÖSD Zertifikat A
  35. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom
  36. März 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom
  37. März 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom
  38. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster, sechster und siebter Fall SMG rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom
  39. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, sechster und siebter Fall SMG rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom
  40. August 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verkaufes von Heroin in einer die Grenzmenge des § 28 Abs. 6 SMG um das 25-fache übersteigenden Menge (zumindest 1178 Gramm Heroin), somit wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG sowie wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 2 vierter Fall, Abs. 3 erster Fall und Abs. 4 Z 3 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom
  41. August 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verkaufes von Heroin in einer die Grenzmenge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG um das 25-fache übersteigenden Menge (zumindest 1178 Gramm Heroin), somit wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG sowie wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom
  42. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verkaufes von Cannabis in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge, somit wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG sowie wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster Fall SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom
  43. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verkaufes von Cannabis in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge, somit wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG sowie wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Fall SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Senegal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. A) 1.
  44. Zu den Feststellungen zur Lage im Senegal: Zur aktuellen Lage im Senegal werden folgende Feststellungen getroffen: „Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 26.3.2019: Präsident Macky Sall am 24.2.2019 wiedergewählt (betrifft Abschnitt 1; relevant für Abschnitt 2/Politische Lage). Der amtierende Staatschef Macky Sall wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 24.2.2019 wiedergewählt (DS 25.2.2019; vgl. BAMF 4.3.2019). Bereits am Wahlabend erklärte sich Macky Sall mit 57% der Stimmen zum Sieger im ersten Wahlgang. Diese vorschnelle Verkündung wurde von der Opposition als Provokation und Hinweis auf potenzielle Wahlmanipulation gesehen. Die Beobachtungsmission der EU hingegen bewertete den Prozess der Wahl positiv (FES 3.2019).Der amtierende Staatschef Macky Sall wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 24.2.2019 wiedergewählt (DS 25.2.2019; vergleiche BAMF 4.3.2019). Bereits am Wahlabend erklärte sich Macky Sall mit 57% der Stimmen zum Sieger im ersten Wahlgang. Diese vorschnelle Verkündung wurde von der Opposition als Provokation und Hinweis auf potenzielle Wahlmanipulation gesehen. Die Beobachtungsmission der EU hingegen bewertete den Prozess der Wahl positiv (FES 3.2019). Nach den am 28.2.2019 in Dakar veröffentlichten Ergebnissen gewann Sall die Präsidentschaftswahl mit 58,27% der abgegebenen Stimmen. An zweiter Stelle steht der ehemalige Premierminister Idrissa Seck (20,50%), gefolgt von dem "systemfeindlichen" Abgeordneten Ousmane Sonko (15,67%) (BAMF 4.3.2019; vgl. BBC 28.2.2019; JA 28.2.2019), danach kamen Issa Sall (4,07%) und Madicke Niang (1,48%). Die Wahlbeteiligung betrug 66,23% (DS 25.2.2019; vgl. BAMF 4.3.2019; JA 28.2.2019; FES 3.2019). Die vier Kandidaten der Opposition lehnten die offiziellen Ergebnisse ab, haben jedoch angedeutet, dass sie das Ergebnis nicht vor dem Verfassungsrat anfechten werden (BAMF 4.3.2019; vgl. BBC 28.2.2019; FES).Nach den am 28.2.2019 in Dakar veröffentlichten Ergebnissen gewann Sall die Präsidentschaftswahl mit 58,27% der abgegebenen Stimmen. An zweiter Stelle steht der ehemalige Premierminister Idrissa Seck (20,50%), gefolgt von dem "systemfeindlichen" Abgeordneten Ousmane Sonko (15,67%) (BAMF 4.3.2019; vergleiche BBC 28.2.2019; JA 28.2.2019), danach kamen Issa Sall (4,07%) und Madicke Niang (1,48%). Die Wahlbeteiligung betrug 66,23% (DS 25.2.2019; vergleiche BAMF 4.3.2019; JA 28.2.2019; FES 3.2019). Die vier Kandidaten der Opposition lehnten die offiziellen Ergebnisse ab, haben jedoch angedeutet, dass sie das Ergebnis nicht vor dem Verfassungsrat anfechten werden (BAMF 4.3.2019; vergleiche BBC 28.2.2019; FES). Der 56-Jährige Sall ist seit 2012 Staatschef des Landes, das als Musterbeispiel für Stabilität in Westafrika gilt. Gegen ihn traten vier Herausforderer an. Salls ursprünglich aussichtsreichste Rivalen, der frühere Bürgermeister von Dakar Khalifa Sall und der Sohn von Ex-Präsident Abdoulaye Wade, waren wegen Korruptionsvorwürfen bereits von der Wahl ausgeschlossen worden (DP 25.2.2019; vgl. SD 25.2.2019). Khalifa Sall, wurde 2018 wegen Korruption zu fünf Jahren Haft verurteilt. Ähnlich erging es auch Karim Wade, der für die größte Oppositionspartei antreten wollte. Der frühere Minister wurde 2015 wegen persönlicher Bereicherung verurteilt (DP 25.2.2019; vgl. DW 24.2.2019). Die Entscheidung, beide Kandidaten auszuschließen, sorgte für Unruhen und gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen deren Anhängern und der Polizei (DWDer 56-Jährige Sall ist seit 2012 Staatschef des Landes, das als Musterbeispiel für Stabilität in Westafrika gilt. Gegen ihn traten vier Herausforderer an. Salls ursprünglich aussichtsreichste Rivalen, der frühere Bürgermeister von Dakar Khalifa Sall und der Sohn von Ex-Präsident Abdoulaye Wade, waren wegen Korruptionsvorwürfen bereits von der Wahl ausgeschlossen worden (DP 25.2.2019; vergleiche SD 25.2.2019). Khalifa Sall, wurde 2018 wegen Korruption zu fünf Jahren Haft verurteilt. Ähnlich erging es auch Karim Wade, der für die größte Oppositionspartei antreten wollte. Der frühere Minister wurde 2015 wegen persönlicher Bereicherung verurteilt (DP 25.2.2019; vergleiche DW 24.2.2019). Die Entscheidung, beide Kandidaten auszuschließen, sorgte für Unruhen und gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen deren Anhängern und der Polizei (DW 24.2.2019) . Macky Sall versprach im Vorfeld der Wahl eine Fortsetzung seiner Politik, die eine Modernisierung der Infrastruktur mit einer Stärkung des sozialen Netzes für die ärmere Bevölkerung verbindet (BAMF 4.3.2019). Priorität hat die Umsetzung eines umfangreichen Programms zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung bis 2035 („Plan Senegal Emergent“), in dessen Rahmen vor allem die Infrastruktur des Landes ausgebaut und ausländische Investoren im Industriesektor angezogen werden sollen (AA 9.2018). Der Präsident kann auf ein starkes Wirtschaftswachstum von zuletzt 7% verweisen, Projekte werden von internationalen Geldgebern wie der lokalen Elite gelobt. Seine Kritiker werfen ihm jedoch die stark gestiegene Staatsverschuldung vor (BAMF 4.3.2019) . Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (9.2018): Senegal, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-nodeA/208214, Zugriff 25.3.2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.3.2019): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003663/Deutschland Bundesamt_f %C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.03.2019_ %28deutsch%29.pdf, Zugriff 21.3.2019 - BBC - BBC News Africa (28.2.2019): Les resultats de la presidentielle au Senegal ce jeudi, https://www.bbc.com/afrique/region-
  45. Zugriff 21.3.2019 - DP - Die Presse (25.2.2019): Senegals Präsident Macky Sall in erster Runde wiedergewählt, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5585245/Senegals- Praesident-Macky-Sall-in-erster-Runde-wiedergewaehlt?from=suche.intern.portal, Zugriff 21.3.2019 - DS - der Standard (25.2.2019): Senegals Präsident Sall in erster Runde wiedergewählt, https://derstandard.at/2000098529670/Senegals-Praesident-Sall-in-erster-Runde- wiedergewaehlt, Zugriff 21.3.2019 - DW - Deutsche Welle (24.2.2019): Senegals Präsident Macky Sall strebt weitere Amtszeit an, https://www.dw.com/de/senegals-pr%C3%A4sident-macky-sall-strebt-weitere-amtszeit- an/a-47662572, Zugriff 21.3.2019 - FES - Friedrich Ebert Stiftung (3.2019): Stabil verankert; Das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen im Senegal ist wenig überraschend, http://librarv.fes.de/pdf-files/iez/15259.pdf. Zugriff 21.3.2019 - JA - Jeune Afrique (28.2.2019): Presidentielle au Senegal : Macky Sall reelu au premier tour, selon les resultats provisoires, https://www.jeuneafrique.com/742561/politique/presidentielle-au-senegal-macky-sall-reelu- au-premier-tour-selon-les-resultats-provisoires/, Zugriff 21.3.2019 - RFI - Radio France Internationale Afrique (28.2.2019): Senegal: l'opposition «rejette fermement» les resultats de l'election presidentielle, http://www.rfi.fr/afrique/20190228- senegal-opposition-rejette-fermement-resultats-election-presidentielle, Zugriff 21.3.2019 - SD - Sueddeutsche.de (25.2.2019): Wahlsieg im Eiltempo, https://www.sueddeutsche.de/politik/senegal-wahlsieg-im-eiltempo-1.4344654, Zugriff 21.3.2019 Politische Lage Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird (GIZ 11.2017a, vgl. AA 2.2018a). Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Die Gewaltenteilung ist im Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden (AA). Im Allgemeinen werden die demokratischen Institutionen des Landes von allen Akteuren respektiert (BS 2018).Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird (GIZ 11.2017a, vergleiche AA 2.2018a). Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Die Gewaltenteilung ist im Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden (AA). Im Allgemeinen werden die demokratischen Institutionen des Landes von allen Akteuren respektiert (BS 2018). Macky Sall löste im März 2012 nach einem demokratischen Wahlkampf Abdoulaye Wade

(20002012)als Präsidenten ab (AA 6.3.2018; vgl. BS 2018). Seit diesem friedlichen Machtwechsel gilt der Senegal wieder als beispielhaft für Demokratie und Achtung von konstitutionellen Rahmenbedingungen (BS 2018). Bei einem durch Präsident Sall initiierten Verfassungsreferendum wurde im März 2016 eine Reihe von Reformen verabschiedet, darunter die Verkürzung der Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre, die Limitierung auf zwei Amtszeiten, und ein Höchstalter für Staatspräsidenten von 75 Jahren bei Amtsantritt (AA 6.3.2018). Die Verkürzung der Amtszeit des Präsidenten soll jedoch erst in der nächsten Amtsperiode eines Staatspräsidenten wirksam werden. Somit läuft Macky Salls jetzige Amtszeit verfassungsgemäß bis 2019 (AA 2.2018a).Macky Sall löste im März 2012 nach einem demokratischen Wahlkampf Abdoulaye Wade
(20002012)als Präsidenten ab (AA 6.3.2018; vergleiche BS 2018). Seit diesem friedlichen Machtwechsel gilt der Senegal wieder als beispielhaft für Demokratie und Achtung von konstitutionellen Rahmenbedingungen (BS 2018). Bei einem durch Präsident Sall initiierten Verfassungsreferendum wurde im März 2016 eine Reihe von Reformen verabschiedet, darunter die Verkürzung der Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre, die Limitierung auf zwei Amtszeiten, und ein Höchstalter für Staatspräsidenten von 75 Jahren bei Amtsantritt (AA 6.3.2018). Die Verkürzung der Amtszeit des Präsidenten soll jedoch erst in der nächsten Amtsperiode eines Staatspräsidenten wirksam werden. Somit läuft Macky Salls jetzige Amtszeit verfassungsgemäß bis 2019 (AA 2.2018a). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 30.7.2017 statt. Dabei trug die Regierungskoalition „Benno Bokk Yakaa" von Präsident Sall den klaren Sieg davon. Die Wahlbündnisse „Wattu Senegaal" des ehemaligen Präsidenten Wade und „Manko Taxawou Senegaal" des (inhaftierten) Bürgermeisters von Dakar Khalifa Sall zogen ebenfalls ins Parlament ein. Trotz teils chaotischer Vorbereitung verliefen die Wahlen selbst weitgehend fair und transparent, die Wahlbeteiligung lag bei ca. 54% (AA 6.3.2018). Die Regierung von Präsident Macky Sall hat eine Reihe von Reformen initiiert und sich auch dem Kampf gegen Korruption verschrieben, beispielsweise mit der Gründung eines Büros zur Korruptionsbekämpfung (OFNAC) (AA 2.2018a). Seit 2014 liegt der Schwerpunkt der Regierung auf der Umsetzung eines umfangreichen Programms zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung bis 2035 ("Plan Senegal Emergent"), in dessen Rahmen vor allem die Infrastruktur des Landes ausgebaut werden soll (AA 2.2018a; vgl. BS 2018).Die Regierung von Präsident Macky Sall hat eine Reihe von Reformen initiiert und sich auch dem Kampf gegen Korruption verschrieben, beispielsweise mit der Gründung eines Büros zur Korruptionsbekämpfung (OFNAC) (AA 2.2018a). Seit 2014 liegt der Schwerpunkt der Regierung auf der Umsetzung eines umfangreichen Programms zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung bis 2035 ("Plan Senegal Emergent"), in dessen Rahmen vor allem die Infrastruktur des Landes ausgebaut werden soll (AA 2.2018a; vergleiche BS 2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2017) - AA - Auswärtiges Amt (2.2018a): Senegal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/-/208214. Zugriff 22.5.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI Country Report Senegal. http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/ BTI 2018 Senegal.pdf. Zugriff 22.5.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/. Zugriff 22.5.2018 Sicherheitslage Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 22.5.2018) , das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Bombenanschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise. dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert. operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen. kriminellen Gruppen (EDA 22.5.2018). Der Senegal hat auf die jüngsten Anschläge in der Sahelregion mit einer Verstärkung und höheren Sichtbarkeit seines eigenen Sicherheitsapparats reagiert. Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont (AA 22.5.2018). Gemäß französischem Außenministerium. dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet. seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 22.5.2018; vgl. AA 22.5.
  1. EDA 22.5.2018).22.5.2018) , das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Bombenanschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise. dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert. operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen. kriminellen Gruppen (EDA 22.5.2018). Der Senegal hat auf die jüngsten Anschläge in der Sahelregion mit einer Verstärkung und höheren Sichtbarkeit seines eigenen Sicherheitsapparats reagiert. Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont (AA 22.5.2018). Gemäß französischem Außenministerium. dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet. seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 22.5.2018; vergleiche AA 22.5.
  2. EDA 22.5.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.5.2018): Senegal - Reise- und Sicherheitshinweise. http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/Q0-SiHi/Nodes/ SenegalSicherheit_node.html. Zugriff 22.5.2018 - EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (22.5.2018): Reisehinweise für Senegal. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/senegal/ reisehinweise-fuersenegal.html. Zugriff 22.5.2018 - FD - France Diplomatie (22.5.2018): Senegal - Securite. http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils- aux-voyageurs/conseils-par-pays/senegal/. Zugriff 22.5.2018 Konflikt in der Casamance Seit über drei Jahrzehnten wird die politische Lage in der Casamance im Süden Senegals durch einen separatistischen Konflikt geprägt. Mehrere Rebellengruppen des "Mouvement des Forces democratiques de la Casamance" (MFDC) kämpfen für die Unabhängigkeit der Region. Die Casamance kann auf eine eigene historische. wirtschaftliche und ethnisch-religiöse Prägung verweisen und ist wegen des Kleinstaats Gambia vom nördlichen Teil Senegals verkehrstechnisch nur schwer zu erreichen (AA 2.2018a). Seit dem Regierungswechsel in Dakar 2012 herrscht jedoch ein Waffenstillstand. der weitgehend eingehalten wird (AA 2.2018a; vgl. AA 6.3.2018). Seit 2012 hat sich somit die Lage in der Casamance deutlich entspannt (AA 6.3.2018). 2014 wurde seitens des Anführers der MFDC ein unilateraler Waffenstillstand ausgerufen (BS 2018). Die senegalesische Regierung hat Maßnahmen ergriffen, die Infrastruktur in der entlegenen Region zu verbessern und die wirtschaftliche Basis zu erweitern (AA 6.3.2018; vgl. BS 2018).Seit über drei Jahrzehnten wird die politische Lage in der Casamance im Süden Senegals durch einen separatistischen Konflikt geprägt. Mehrere Rebellengruppen des "Mouvement des Forces democratiques de la Casamance" (MFDC) kämpfen für die Unabhängigkeit der Region. Die Casamance kann auf eine eigene historische. wirtschaftliche und ethnisch-religiöse Prägung verweisen und ist wegen des Kleinstaats Gambia vom nördlichen Teil Senegals verkehrstechnisch nur schwer zu erreichen (AA 2.2018a). Seit dem Regierungswechsel in Dakar 2012 herrscht jedoch ein Waffenstillstand. der weitgehend eingehalten wird (AA 2.2018a; vergleiche AA 6.3.2018). Seit 2012 hat sich somit die Lage in der Casamance deutlich entspannt (AA 6.3.2018). 2014 wurde seitens des Anführers der MFDC ein unilateraler Waffenstillstand ausgerufen (BS 2018). Die senegalesische Regierung hat Maßnahmen ergriffen, die Infrastruktur in der entlegenen Region zu verbessern und die wirtschaftliche Basis zu erweitern (AA 6.3.2018; vergleiche BS 2018). Die von Deutschland unterstützte katholische Laienorganisation Sant'Egidio vermittelt zwischen den Konfliktparteien (AA 2.2018a; vgl. BS 2018). Mit dem demokratischen Umbruch in Gambia und der Wiederannährung Senegals und Gambias unter dem neuen Präsidenten Adama Barrow sind die Chancen für eine friedliche Beilegung des Konflikts gewachsen (AA 2.2018a).Die von Deutschland unterstützte katholische Laienorganisation Sant'Egidio vermittelt zwischen den Konfliktparteien (AA 2.2018a; vergleiche BS 2018). Mit dem demokratischen Umbruch in Gambia und der Wiederannährung Senegals und Gambias unter dem neuen Präsidenten Adama Barrow sind die Chancen für eine friedliche Beilegung des Konflikts gewachsen (AA 2.2018a). Am 6.1.2018 wurden südwestlich von Ziguinchor, der Hauptstadt der Casamance, im Grenzgebiet zu Guinea-Bissau mehrere Personen getötet, die im Wald Holz gesammelt haben. Seit dem Vorfall patrouillieren senegalesische Militär- und Sicherheitskräfte verstärkt im gesamten Grenzgebiet entlang der Straßen sowie in den Wäldern. Am 29.3.2018 kam es zu einem gewaltsamen Zwischenfall an einer Straßensperre auf der Verbindungsstraße Cap-Skirring/Ziguinchor, die von bewaffneten Personen errichtet wurden (AA 22.5.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2017) - AA - Auswärtiges Amt (2.2018a): Senegal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/-/
  3. Zugriff 22.5.2018 - AA - Auswärtiges Amt (22.5.2018): Senegal - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/Q0-SiHi/Nodes/ SenegalSicherheit node.html, Zugriff 22.5.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI Country Report Senegal, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/ BTI 2018 Senegal.pdf, Zugriff 22.5.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf (GIZ 11.2017a; vgl. AA 6.3.2018). Formal ist die Justiz unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz (GIZ 11.2017a; vgl. USDOS 20.4.2018). Alle Richter werden vom „Conseil Superieur de la Magistrature" (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regelt und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Die fehlende bzw. unzureichende Ahndung krimineller Delikte wird von vielen internationalen Beobachtern kritisiert. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs (AADas Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf (GIZ 11.2017a; vergleiche AA 6.3.2018). Formal ist die Justiz unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz (GIZ 11.2017a; vergleiche USDOS 20.4.2018). Alle Richter werden vom „Conseil Superieur de la Magistrature" (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regelt und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Die fehlende bzw. unzureichende Ahndung krimineller Delikte wird von vielen internationalen Beobachtern kritisiert. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs (AA 6.3.2018) . Bemerkenswert ist, dass für die breite Masse der Bevölkerung das offizielle Zivilrecht, das ebenfalls auf der Grundlage französischer Gesetzestexte geschaffen wurde, keine Rolle spielt: Erbschaften, Bodenangelegenheiten oder auch Scheidungen werden zumeist nach dem traditionellen Recht geregelt (GIZ 11.2017a). Für einige Rechtsbereiche (Familien- und Erbrecht) können Muslime zwischen der Anwendung der Scharia und des säkularen Rechts wählen. Allerdings werden auch die Entscheidungen nach Grundsätzen der Scharia von Zivilrichtern getroffen, so dass die einheitliche Rechtsordnung gewahrt bleibt. Versuche seitens muslimischer Kräfte, der Scharia stärkeres Gewicht im Familien- und Erbrecht einzuräumen, sind bisher stets abgewehrt worden (AA 6.3.2018). Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Es ist aber nicht auszuschließen, dass einzelne Verfahren auf Motiven dieser Art beruhen. Häufig wurden bisher Verhaftungen ohne Haftbefehl vorgenommen. Die Zeitdauer zwischen Verhaftung und Prozessbeginn ist oft problematisch. Es fehlt an Strafverteidigern. Für Mitglieder der Streitkräfte und der (paramilitärischen) Gendarmerie gibt es ein separates Militärgerichtssystem. Zivilisten werden nur vor Militärgerichten vernommen, wenn sie in ein durch militärisches Personal begangenes Vergehen gegen Militärgesetze verwickelt sind. (AA 6.3.2018). Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, persönlich anwesend zu sein, die Aussage zu verweigern, Zeugen zu befragen, Entlastungsmaterial vorzulegen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen (AA 6.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Sind sie nicht in der Lage, die Kosten hierfür selbst zu übernehmen, scheitert eine effiziente Verteidigung häufig daran, dass es keine Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln gibt. Nur bei Kapitalverbrechen werden den Angeklagten Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, die jedoch ihre Mandanten wegen Überlastung oft nicht zufriedenstellend betreuen können. Von Beweiserhebungen können Öffentlichkeit und Medien ausgeschlossen werden, nicht jedoch Angeklagte und ihr Rechtsbeistand (AA 6.3.2018). Die Rechte der Angeklagten werden beeinträchtigt durch den großen Rückstau an Verfahren, mangelnde Verfügbarkeit von Rechtsvertretern, Ineffizienz der Justiz, Korruption und überlange Untersuchungshaft (USDOSGerichtsverhandlungen sind öffentlich. In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, persönlich anwesend zu sein, die Aussage zu verweigern, Zeugen zu befragen, Entlastungsmaterial vorzulegen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen (AA 6.3.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Sind sie nicht in der Lage, die Kosten hierfür selbst zu übernehmen, scheitert eine effiziente Verteidigung häufig daran, dass es keine Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln gibt. Nur bei Kapitalverbrechen werden den Angeklagten Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, die jedoch ihre Mandanten wegen Überlastung oft nicht zufriedenstellend betreuen können. Von Beweiserhebungen können Öffentlichkeit und Medien ausgeschlossen werden, nicht jedoch Angeklagte und ihr Rechtsbeistand (AA 6.3.2018). Die Rechte der Angeklagten werden beeinträchtigt durch den großen Rückstau an Verfahren, mangelnde Verfügbarkeit von Rechtsvertretern, Ineffizienz der Justiz, Korruption und überlange Untersuchungshaft (USDOS 20.4.2018) . Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2017) - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2018 - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430130.html. 22.5.2018 Sicherheitsbehörden Polizei und Gendarmerie (erstere untersteht dem Innenministerium, letztere dem Verteidigungsministerium) sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Im Ausnahmezustand ist auch die Armee mitverantwortlich. Zivile Behörden wahrten üblicherweise die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.4.2018). Der Schutz der Privatsphäre ist rechtlich und tatsächlich weitgehend gesichert. Die Verfassung verbietet Hausdurchsuchungen ohne einen richterlichen Beschluss. Die Polizei hält sich in der Regel an diese Vorschrift (AA 6.3.2018) . Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2017) - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430130.html. 22.5.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Übergriffe und Gewalt gegenüber Häftlingen kommen immer wieder vor. In Einzelfällen wird auch über Folter berichtet. Angehörige von Militär und Polizei werden bei solchen Vorwürfen häufig nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 6.3.2018). Die Regierung verfügt nicht über effektive Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Misshandlungen sowie Korruption. Die Abteilung zur Untersuchung von Missbräuchen innerhalb der Polizei ist ineffizient (USDOS 20.4.2018). Bei Demonstrationen ist es zuletzt 2014 zu einzelnen tödlichen Übergriffen von Sicherheitsbehörden gegen Zivilisten gekommen. Die Verhängung grausamer oder erniedrigender Strafen erfolgt nicht. Körperstrafen nach der Scharia sind ausgeschlossen, da das islamische Recht nur im Familien- und Erbrecht, nicht aber im Strafrecht Anwendung findet (AA 6.3.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2017) - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430130.html. 22.5.2018 Korruption Die Aufarbeitung von Korruptionsfällen und Veruntreuungen des alten Regimes gehört zu einer der Prioritäten von Präsident Macky Salls (GIZ 11.2017a). Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, aber die Regierung setzte diese gesetzlichen Bestimmungen nicht effektiv um. Beamte sind oft in korrupte Handlungen verwickelt. Im Mai 2016 veröffentlichte die staatliche Antikorruptionsbehörde OFNAC ihren ersten Jahresbericht, in dem weitverbreitete Korruption angeprangert wurde, auch in Regierungsinstitutionen. Zwei Monate später wurde der Präsident der Behörde entlassen, und diese hat seitdem keinen Bericht mehr veröffentlicht (USDOS 20.4.2018) Quellen: - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/. Zugriff 22.5.2018 - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430130.html. 22.5.2018 Wehrdienst und Rekrutierungen Die Wehrpflicht besteht für alle männlichen Senegalesen (AA 6.3.2018). Das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst ist 18 Jahre. Das Mindestalter für selektive Wehrpflicht ist 20 Jahre. Die Dauer des Militärdienstes ist zwei Jahre. Seit 2008 können auch Frauen Militärdienst leisten (CIA 1.5.2018) . Wegen der großen Zahl von Freiwilligen werden seit Jahren keine Wehrpflichtigen mehr eingezogen. Es gibt weder ein Recht auf Wehrdienstverweigerung noch einen Wehrersatzdienst (AA 6.3.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2017) - CIA - Central Inelligence Agency (1.5.2018): The World Factbook - Senegal, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sg.html. Zugriff 22.5.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden (GIZ 11.2017a). Die Republik Senegal zeichnet sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet grundlegende Freiheitsrechte wie Meinungs-, Presse-, und Religionsfreiheit (AA 2.2018a). Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil regierungskritisch. Senegal ist ein säkularer Staat, die Religionsfreiheit wird respektiert (AA 6.3.2018). Senegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und der folgenden UNMenschenrechtskonventionen:Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) einschließlich dessen ersten Zusatzprotokolls;Internationaler Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte;Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau einschließlichZusatzprotokoll;Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigendeBehandlung oder Strafe;Übereinkommen über die Rechte des Kindes (inkl. zwei der drei Zusatzprotokolle);Übereinkommen zur Bekämpfung der Korruption;Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem VerschwindenlassenSenegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und der folgenden UNMenschenrechtskonventionen:, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) einschließlich dessen , ersten Zusatzprotokolls;, Internationaler Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte;, Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;, Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau einschließlich, Zusatzprotokoll;, Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende, Behandlung oder Strafe;, Übereinkommen über die Rechte des Kindes (inkl. zwei der drei Zusatzprotokolle);, Übereinkommen zur Bekämpfung der Korruption;, Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen., Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen Vorbehalte zu den Übereinkommen sind nicht erklärt worden. Daneben ist Senegal der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten und hat die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union (AU) ratifiziert. Senegal hat als erster Staat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 6.3.2018). Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert (USDOS 20.4.2018, vgl. AA. Die Regierung schränkt diese gelegentlich ein (USDOS 20.4.2018, vgl. AA 6.3.2018, AI). Journalisten und Dissidenten wurden willkürlich verhaftet (AI 22.2.2018). Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen („Radiodiffusion Television Senegal“) senden sechs private Unternehmen. Auch der Opposition nahestehende Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch. Der freie Zugang zum Internet ist u.a. durch Internet-Cafes gewährleistet, die zunehmend auch außerhalb von Dakar zu finden sind. In Dakar gibt es eine wachsende Bloggerszene. Verstöße gegen das Pressegesetz bleiben aber auch nach Verabschiedung des neuen Pressegesetzes 2017 zum Teil kriminalisiert. Im Wahlkampf hatte Präsident Sall noch angekündigt, die Gesetzgebung ändern zu wollen, damit Journalisten nicht mehr wegen vermeintlich falscher Berichterstattung verhaftet werden können. Im Juni und August 2017 wurden mehrere Personen unter der Anschuldigung der Beleidigung des Präsidenten verhaftet und in kurzzeitige Untersuchungshaft genommen (AA 6.3.2018).Vorbehalte zu den Übereinkommen sind nicht erklärt worden. Daneben ist Senegal der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten und hat die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union (AU) ratifiziert. Senegal hat als erster Staat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 6.3.2018). Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert (USDOS 20.4.2018, vergleiche AA. Die Regierung schränkt diese gelegentlich ein (USDOS 20.4.2018, vergleiche AA 6.3.2018, AI). Journalisten und Dissidenten wurden willkürlich verhaftet (AI 22.2.2018). Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen („Radiodiffusion Television Senegal“) senden sechs private Unternehmen. Auch der Opposition nahestehende Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch. Der freie Zugang zum Internet ist u.a. durch Internet-Cafes gewährleistet, die zunehmend auch außerhalb von Dakar zu finden sind. In Dakar gibt es eine wachsende Bloggerszene. Verstöße gegen das Pressegesetz bleiben aber auch nach Verabschiedung des neuen Pressegesetzes 2017 zum Teil kriminalisiert. Im Wahlkampf hatte Präsident Sall noch angekündigt, die Gesetzgebung ändern zu wollen, damit Journalisten nicht mehr wegen vermeintlich falscher Berichterstattung verhaftet werden können. Im Juni und August 2017 wurden mehrere Personen unter der Anschuldigung der Beleidigung des Präsidenten verhaftet und in kurzzeitige Untersuchungshaft genommen (AA 6.3.2018). Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit (USDOS 20.4.2018, vgl. AA 6.3.2018) wird von der Regierung manchmal eingeschränkt (USDOS 20.4.2018, vgl. AI 22.2.2018). Einige Gruppen beschwerten sich über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch die Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis (USDOS 20.4.2017).Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit (USDOS 20.4.2018, vergleiche AA 6.3.2018) wird von der Regierung manchmal eingeschränkt (USDOS 20.4.2018, vergleiche AI 22.2.2018). Einige Gruppen beschwerten sich über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch die Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis (USDOS 20.4.2017). Der Senegal verfügt seit langem über eine lebendige zivilgesellschaftliche Landschaft (GIZ 11.2017a). Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann im Wesentlichen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und Berichte veröffentlichen (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2017) - AA - Auswärtiges Amt (2.2018a): Senegal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/-/
  1. Zugriff 22.5.2018 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Senegal. https://www.ecoi.net/de/dokument/1425630.html. Zugriff 22.5.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/. Zugriff 22.5.2018 - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Senegal. https://www.ecoi.net/de/dokument/1430130.html. 22.5.2018 Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind auf Grund von überfüllten Zellen. fehlender gesundheitlicher Versorgung und mangelnder Hygiene sowie dem Mangel an Nahrungsmitteln problematisch (USDOS 20.4.2018; vgl AA 6.3.
  2. AI 22.2.2018). Zumindest vier Personen starben im Jahr 2017 in Haft (AI 22.2.2018). Nachdem mehrere Häftlinge durch Hungerstreik gegen die schlechten Haftbedingungen protestiert hatten. erhöhte die Regierung den täglichen Satz für die Versorgung der Insassen mit Nahrung und medizinischer Betreuung von 450 F CFA auf nun 680 F CFA (ca. 1.05 Euro). Problematisch sind vor allem der Drogenkonsum sowie Fälle von Vergewaltigungen durch andere Inhaftierte. Inhaftierten wird gewöhnlich nicht erlaubt. sich zu beschweren bzw. Untersuchungen zu den Haftbedingungen zu beantragen. Sie unterliegen der Zensur. Sie dürfen Besuch erhalten und können ihre Religion ausüben. Die Regierung strebt eine Reform des Justizwesens und eine deutliche Verbesserung der Haftbedingungen an. Justizminister Sidiki Kaba hat die Verbesserung der Haftbedingungen und die Regulierung der Untersuchungshaft zu einem Schwerpunkt seiner Arbeit erklärt. Fortschritte wurden in seiner Amtszeit bis September 2017 mit Ausnahme der Erhöhung des Verpflegungssatzes für Häftlinge allerdings nicht erzielt (AADie Haftbedingungen sind auf Grund von überfüllten Zellen. fehlender gesundheitlicher Versorgung und mangelnder Hygiene sowie dem Mangel an Nahrungsmitteln problematisch (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 6.3.
  3. AI 22.2.2018). Zumindest vier Personen starben im Jahr 2017 in Haft (AI 22.2.2018). Nachdem mehrere Häftlinge durch Hungerstreik gegen die schlechten Haftbedingungen protestiert hatten. erhöhte die Regierung den täglichen Satz für die Versorgung der Insassen mit Nahrung und medizinischer Betreuung von 450 F CFA auf nun 680 F CFA (ca. 1.05 Euro). Problematisch sind vor allem der Drogenkonsum sowie Fälle von Vergewaltigungen durch andere Inhaftierte. Inhaftierten wird gewöhnlich nicht erlaubt. sich zu beschweren bzw. Untersuchungen zu den Haftbedingungen zu beantragen. Sie unterliegen der Zensur. Sie dürfen Besuch erhalten und können ihre Religion ausüben. Die Regierung strebt eine Reform des Justizwesens und eine deutliche Verbesserung der Haftbedingungen an. Justizminister Sidiki Kaba hat die Verbesserung der Haftbedingungen und die Regulierung der Untersuchungshaft zu einem Schwerpunkt seiner Arbeit erklärt. Fortschritte wurden in seiner Amtszeit bis September 2017 mit Ausnahme der Erhöhung des Verpflegungssatzes für Häftlinge allerdings nicht erzielt (AA 6.3.2018) . Die Regierung gestattet lokalen Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern Gefängnisbesuche. Mitglieder des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz haben Gefängnisse in Dakar und in der Casamance besucht (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2017) - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425630.html. Zugriff 22.5.2018 - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Senegal. https://www.ecoi.net/de/dokument/1430130.html. 22.5.2018 Todesstrafe Mit Gesetz 2004-38 vom 28.12.2004 hat das Parlament einstimmig die Abschaffung der Todesstrafe beschlossen (AA 6.3.2018). Gemäß AI gehört Senegal somit zu jenen Staaten. welche die Todesstrafe gänzlich abgeschafft haben (AI 3.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2017) - AI - Amnesty International (3.2018): Abolitionist and retentionist countries as of March 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf. Zugriff 22.5.2018 Religionsfreiheit Etwa 96.1% der Bevölkerung sind Muslime. Diese sind vorwiegend Sunniten und gehören SufiOrden an. Es gibt auch Schiiten. Etwa 5% der Bevölkerung sind Christen. Das restliche eine Prozent gehört indigenen Religionen an oder hat kein Religionsbekenntnis (USDOS 15.8.
  4. vgl. GIZ 11.2017b).Etwa 96.1% der Bevölkerung sind Muslime. Diese sind vorwiegend Sunniten und gehören SufiOrden an. Es gibt auch Schiiten. Etwa 5% der Bevölkerung sind Christen. Das restliche eine Prozent gehört indigenen Religionen an oder hat kein Religionsbekenntnis (USDOS 15.8.
  5. vergleiche GIZ 11.2017b). Die Verfassung definiert den Senegal als säkularen Staat (USDOS 15.8.2017). Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 6.3.2018). An der Ausübung seiner Religion wird niemand von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite gehindert (AA 6.3.2018).Die Verfassung definiert den Senegal als säkularen Staat (USDOS 15.8.2017). Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert (USDOS 15.8.2017; vergleiche AA 6.3.2018). An der Ausübung seiner Religion wird niemand von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite gehindert (AA 6.3.2018). Wie die ethnischen haben auch die religiösen Minderheiten ungehinderten Zugang zu Regierungsund hohen Verwaltungsämtern. Senegal ist bisher weitgehend frei von islamistischen Einflüssen. gegen die sich nicht nur die Regierung. sondern auch die muslimischen Bruderschaften im Land wehren. Es gibt allerdings vereinzelt fundamentalistische Kräfte. die eine Islamisierung des Landes anstreben (z.B. Einführung der Scharia). Ein gewisses Potenzial für islamistische Tendenzen wird von internationalen Beobachtern in der hohen Zahl unterbeschäftigter oder arbeitsloser Jugendlicher. zum Teil mit Bildungsabschlüssen. gesehen (AA 6.3.2018). Was Islam und Christentum im Senegal auszeichnet. ist ihr friedvolles Miteinander. Christen und Muslime leben in friedlicher Nachbarschaft. besuchen und beschenken sich zu den jeweiligen Feiertagen (sowohl muslimische als auch christliche Feiern sind gesetzliche Feiertage) und Ehen über die konfessionellen Grenzen hinweg sind keine Seltenheit. sodass es in fast allen Familien auch Mitglieder der anderen Konfession gibt. Natürlich geht das bei einer so überwältigenden Mehrheit. wie der muslimischen. nicht ganz ohne unterschwellige Konflikte. und die Christen klagen oft über eine gewisse Diskriminierung und verfügen über schon allein zahlenmäßig geringere Seilschaften. Das interreligiöse Miteinander ist im Senegal beispielhaft (GIZ 11.2017b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2017) - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017b): Senegal - Gesellschaft, https://www.liportal.de/senegal/gesellschaft/. Zugriff 22.5.2018 - USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Senegal. https://www.ecoi.net/de/dokument/1407196.html. 22.5.2018 Ethnische Minderheiten Der Senegal ist von einer großen ethnischen und linguistischen Vielfalt geprägt. Auf senegalesischem Staatsgebiet leben mehr als 20 Ethnien mit einer entsprechenden Anzahl an Sprachen und untergeordneten Dialekten. Die traditionellen Siedlungsgebiete hatten sich in verschiedenen Migrationsbewegungen in vorkolonialer Zeit herauskristallisiert und gefestigt. Heute kommt es durch die erneuten großen Migrationsbewegungen in den ländlichen Gebieten und vor allem in den Städten zu einer größeren Vermischung. Das friedliche Zusammenleben verschiedener Ethnien und Religionen ist generell ein Kennzeichen der senegalesischen Gesellschaft. dazu findet man heute in fast jeder Familie „eingeheiratete“ Mitglieder verschiedener Ethnien. wobei bestimmte Ethnien wie die Fulbe (Peulhs) den reinen innerethnischen Zusammenhalt höher halten als andere (GIZ 11.2017b). Der Staat achtet gemäß Art. 1 und 5 der Verfassung darauf. dass keine ethnische Diskriminierung stattfindet. Ethnische Minderheiten sind in Parlament. Kabinett und in hohen Verwaltungsämtern vertreten und betätigen sich ungehindert in senegalesischen Menschenrechtsorganisationen. Die verschiedenen ethnischen Gruppen leben gleichberechtigt und ohne Spannungen zusammen (AADer Staat achtet gemäß Artikel eins und 5 der Verfassung darauf. dass keine ethnische Diskriminierung stattfindet. Ethnische Minderheiten sind in Parlament. Kabinett und in hohen Verwaltungsämtern vertreten und betätigen sich ungehindert in senegalesischen Menschenrechtsorganisationen. Die verschiedenen ethnischen Gruppen leben gleichberechtigt und ohne Spannungen zusammen (AA 6.3.2018) Die meisten senegalesischen Ethnien (eine Ausnahme sind etwa die Diolas in der Casamance) waren sozial streng stratifiziert und in ein kompliziertes Kastensystem unterteilt. Man wurde in diese Kasten hineingeboren. eine soziale Mobilität war unmöglich. Diese tatsächliche Unterteilung existiert heute nicht mehr. eine starke soziale Stratifizierung ist jedoch bis heute in der Gesellschaft zu spüren und die alten Kastenkategorien beeinflussen Gesellschafts- und Arbeitsbeziehungen. Vor allem Eheschließungen außerhalb der eigenen Kaste wird viel Widerstand entgegengebracht (GIZ 11.2017b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2017) - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017b): Senegal - Gesellschaft. https://www.liportal.de/senegal/gesellschaft/. Zugriff 22.5.2018 Bewegungsfreiheit Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge, staatenlose Personen und andere vulnerable Gruppen (USDOS 20.4.2018). Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. Die Auseinandersetzungen in der Casamance lösten 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt (AA 6.3.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2017) - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430130.html. 22.5.2018 Grundversorgung Die Wirtschaft des Senegal mit seinen rund 14 Millionen Einwohnern ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt. Fast 80% der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Der wichtigste Wachstumsbereich ist der Dienstleistungssektor (vor allem Finanzwesen, Telekommunikation und Immobilien). Der informelle Sektor trägt über 60% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Über 60% der Wirtschaftsaktivitäten des Landes konzentrieren sich auf den Großraum der Hauptstadt Dakar (AA 2.2018b). Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach, und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Als Mitglied der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion UEOMA und der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO (ECOWAS) ist der Senegal ein Schwergewicht in der regionalen Wirtschaft. Nach Nigeria, der Cöte d'Ivoire und Ghana ist der Senegal die viertgrößte Wirtschaftsmacht in der Region (GIZ 3.2018). Die Erwartungen der Wählerschaft, dass sich ihre wirtschaftliche Situation durch den Regierungswechsel maßgeblich verbessert, konnte die Regierung bislang nur ansatzweise erfüllen. Insbesondere steigende Lebenshaltungskosten sowie Probleme in der Energieversorgung bergen das Potential für soziale Konflikte. Das Wachstum reicht wegen der demographischen Entwicklung nicht aus, die im Land verbreitete Armut (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen (AA 6.3.2018). Das zentrale Politikfeld ist seit 2003 die Armutsbekämpfung, auch mittels einer Strategie des beschleunigten Wachstums, die auf Förderung des Wirtschaftswachstums und des Privatsektors abzielt Das zentrale Dokument zur Armutsbekämpfung ist die nationale Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung 20132017 (SNDES). Unter Macky Sall wurde der „Plan Senegal emergent" als Schlüsseldokument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Senegal entwickelt und wird heute als nationale Strategie in den Vordergrund gestellt (GIZ 3.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2017) - AA - Auswärtiges Amt (2.2018a): Senegal - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/wirtschaft/
  6. Zugriff 23.5.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018): Senegal - Wirtschaft&Entwicklung, https://www.liportal.de/senegal/wirtschaft-entwicklung/. Zugriff 23.5.2018 Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist sehr schlecht, vor allem außerhalb der Hauptstadt Dakar ist die Gesundheitsversorgung völlig unzureichend. Es gibt ein starkes Stadt-Land-Gefälle und etwa drei Viertel der Ärzte praktizieren in der Hauptstadt Dakar. Krankenhausbetten sind auf dem Land kaum vorhanden (GIZ 11.2017b). Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche Gesundheitssystem unzureichend, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert. Die Frage, ob und in welchem Umfang langwierige Behandlungen oder komplizierte Operationen in Senegal durchgeführt werden können, muss von Fall zu Fall beantwortet werden. Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist. In vielen Fällen ist eine fachgerechte Behandlung nicht garantiert (AA 6.3.2018). Die niedrige Lebenserwartung, die hohe Sterblichkeitsrate bei Geburten und die hohe Säuglingssterblichkeit spiegeln diese Defizite wieder, so wie auch der ungenügende Zugang der Bevölkerung zu sauberem Trinkwasser und zu einer korrekten Sanitärversorgung (GIZ 11.2017b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2017) - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017b): Senegal - Gesellschaft, https://www.liportal.de/senegal/gesellschaft/. Zugriff 22.5.2018 Rückkehr Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person ihre senegalesische Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls werden Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgesendet. Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein „Sauf Conduit" (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig (AA 6.3.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)“.- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2017)“. A)
  7. Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben. Überdies wurden am
  8. Oktober 2020 sowie am
  9. Jänner 2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. A) 2.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner Behauptung, Staatsangehöriger von Mauretanien zu sein – in Wahrheit senegalesischer Staatsbürger ist, beruht auf dem linguistischen sowie landeskundlichen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. XXXX vom
  11. Jänner
  12. Bis auf seine diesbezügliche Behauptung gibt es keine belastbaren Hinweise, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus Mauretanien stammen könnte. Es ist daher bei Berücksichtigung aller Umstände davon auszugeben, dass der Beschwerdeführer in Täuschungsabsicht seine senegalesische Staatsbürgerschaft verschleierte, um seine Abschiebung in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat zu verhindern.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner Behauptung, Staatsangehöriger von Mauretanien zu sein – in Wahrheit senegalesischer Staatsbürger ist, beruht auf dem linguistischen sowie landeskundlichen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 vom
  13. Jänner
  14. Bis auf seine diesbezügliche Behauptung gibt es keine belastbaren Hinweise, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus Mauretanien stammen könnte. Es ist daher bei Berücksichtigung aller Umstände davon auszugeben, dass der Beschwerdeführer in Täuschungsabsicht seine senegalesische Staatsbürgerschaft verschleierte, um seine Abschiebung in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat zu verhindern. Mit dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am
  15. Jänner 2021 und dem vorgelegten Zeitungsartikel trat der Beschwerdeführer dem vollständigen und schlüssigen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Mit dem Einwand gegen den Sachverständigen, er spreche die vom Beschwerdeführer gesprochenen Sprachen nicht muttersprachlich, wird die Methodik der Linguistik verkannt. Dass nicht festgestellt werden kann, wo im Ausland sich die Angehörigen seiner Familie aufhalten, beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Behörden hinsichtlich seines Herkunftsstaates täuschte, sodass auch seine sonstigen Angaben zu seiner Person zu hinterfragen sind. Hingegen sind die Angaben des Beschwerdeführers, dass er über Facebook „mit Leuten aus dem Senegal in Kontakt“ sei, glaubwürdig, da er nach den, in seinem Handy gespeicherten Daten mit elf Personen aus dem Senegal telefonischen Kontakt pflegt. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Dass eine berufliche Integration des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann, resultiert aus den Umstand, dass er nach Ausweis eines Versicherungsdatenauszuges nur im Jahr 2019 im Rahmen eines Sozialprojektes als Arbeiter (Küchenhilfe) beschäftigt war; während seines sonstigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist er hingegen keiner sozialversicherungsrechtlich relevanten Erwerbstätigkeit nachgegangen und auch derzeit bezieht er wieder Sozialleistungen. Aufschlussreich war auch seine Antwort auf die Frage in der mündlichen Verhandlung am
  16. Jänner 2021, wie er vorhabe, seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten: „Wenn ich bleiben dürfte, könnte ich morgen oder nächste Woche bereits mit der Arbeit beginnen, bei der Straßenreinigung.“ Dazu ist zu sagen, dass bei der MA 48 eine Aufnahme von Arbeitskräften zum Schneeschaufeln und Straßenkehren nur tageweise und auf Grundlage einer geringfügigen Beschäftigung erfolgt (https://www.wien.gv.at/sozialinfo/content/en/10/InstitutionDetail.do?it_1=2098757, Abrufdatum
  17. Jänner 2021). Aufgrund der lückenhaften polizeilichen Meldung des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, dass er sich seit dem
  18. Juli 2001 durchgängig im Bundesgebiet aufhielt. Zum Gesundheitszustand und zur Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser nach den vorgelegten medizinischen Befunden lediglich an den Folgen eines Fahrradunfalles laboriert; er räumte in der mündlichen Verhandlung am
  19. Oktober 2020 selbst ein, dass er arbeiten könne, „jedoch keine Arbeiten verrichten, die einen größeren Kraftaufwand erfordern.“ Der Beschwerdeführer leidet somit an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Auch ist die behauptete Minderung seiner Erwerbsfähigkeit schon alleine seinem fortgeschrittenen Lebensalter geschuldet. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. A) 2.
  20. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Senegal entnommen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. A)
  21. Rechtliche Beurteilung A) 3.
  22. Zur anzuwendenden Rechtslage:
  23. § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2020, lauten:
  24. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2020,, lauten: „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)… Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)… “.
  1. § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1, 2 und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2020, lauten:
  2. Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 55, Absatz eins, 2 und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2020,, lauten: „Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4)… Rückkehrentscheidung § 52.
(1)…Paragraph 52,
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. … und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)… Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)…“. A) 3.
  1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: A) 3.2.
  2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):A) 3.2.
  3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach den Paragraphen 55 und 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil): 1.
  4. Im ersten Spruchteil des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.1.
  5. Im ersten Spruchteil des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. 1.
  6. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005.1.
  7. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Asylgesetz
  8. Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom
  9. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, ausgesprochen, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asylgesetz 2005 abzusprechen.Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom
  10. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, ausgesprochen, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 abzusprechen.
  11. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 nicht abgesprochen werden durfte, war der erste Spruchteil des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.
  12. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 nicht abgesprochen werden durfte, war der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern. A) 3.2.
  13. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):A) 3.2.
  14. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil): 1.
  15. Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.1.
  16. Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann:Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann: Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im erstmals am
  17. Juli 2001 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist.Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im erstmals am
  18. Juli 2001 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt – mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein – den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer werde regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen sein, es sei denn, der Fremde hat die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom
  19. Dezember 2012, 2012/18/0177, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt – mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein – den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer werde regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen sein, es sei denn, der Fremde hat die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom
  20. Dezember 2012, 2012/18/0177, mwN). Im vorliegenden Beschwerdefall wird die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers jedoch dadurch relativiert, dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und sich lediglich auf Grundlage eines letztlich unbegründeten Asylantrages in Österreich aufhielt; überdies kann nicht festgestellt werden, dass er sich seit seiner Einreise durchgehend im Bundesgebiet aufhielt. Die Verfahrensdauer ist außerdem zu einem nicht unerheblichen Teil der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen, da er die österreichischen Behörden hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit täuschte und am Verfahren auch nicht entsprechend mitwirkte. Auch sonst wurden im Beschwerdeverfahren keine Umstände dargetan, die eine maßgebliche Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers indizieren würden, er war nicht in der Lage, nennenswerte soziale oder gesellschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich darzulegen. Es liegen vor dem Hintergrund seiner Aufenthaltsdauer keine Aspekte einer nennenswerten Integration vor und das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich dadurch gemindert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines illegalen bzw. unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  21. Juli 2008, 2007/21/0408, mwN). Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung kann trotz des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers somit nicht festgestellt werden, sodass nicht zu sehen ist, dass er seinen Aufenthalt genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren.Auch sonst wurden im Beschwerdeverfahren keine Umstände dargetan, die eine maßgebliche Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers indizieren würden, er war nicht in der Lage, nennenswerte soziale oder gesellschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich darzulegen. Es liegen vor dem Hintergrund seiner Aufenthaltsdauer keine Aspekte einer nennenswerten Integration vor und das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich dadurch gemindert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines illegalen bzw. unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  22. Juli 2008, 2007/21/0408, mwN). Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung kann trotz des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers somit nicht festgestellt werden, sodass nicht zu sehen ist, dass er seinen Aufenthalt genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich führt.Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich führt. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  23. Dezember 2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  24. Dezember 2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“). Während die Integration des Beschwerdeführers in Österreich als geringfügig einzustufen ist, kann dementgegen nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen zu seinem Herkunftsstaat Senegal ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, er dort hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der senegalesischen Kultur weiterhin vertraut. Überdies verfügt er über zahlreiche Kontakte in den Senegal. Raum für die Annahme einer völligen Entwurzelung im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat besteht sohin nicht. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  25. März 2002, 98/18/0260, vom
  26. Jänner 2005, 2004/18/0365, vom
  27. Mai 2005, 2005/18/0076, vom
  28. Jänner 2006, 2006/18/0001, und vom
  29. September 2014, 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  30. März 2002, 98/18/0260, vom
  31. Jänner 2005, 2004/18/0365, vom
  32. Mai 2005, 2005/18/0076, vom
  33. Jänner 2006, 2006/18/0001, und vom
  34. September 2014, 2013/22/0246). Das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers erhält durch seine Verurteilungen wegen teils sehr schwerwiegenden Drogenstraftaten zusätzliches Gewicht. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung schlägt somit im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung war daher nicht zu beanstanden.Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung schlägt somit im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung war daher nicht zu beanstanden. 1.
  35. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung in den Senegal gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist hervorzuheben, dass es für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme gibt, dass dem – grundsätzlich gesunden und auch erwerbsfähigen – Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Senegal die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  36. Juli 2003, 2003/01/0059). In diesem Zusammenhang ist auch auf die dem Beschwerdeführer nach einem Fahrradunfall zugesprochene Entschädigung in der Höhe von 7.500 Euro hinzuweisen, die ihm eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in seiner Heimat maßgeblich erleichtern wird.1.
  37. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung in den Senegal gemäß Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist hervorzuheben, dass es für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme gibt, dass dem – grundsätzlich gesunden und auch erwerbsfähigen – Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Senegal die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  38. Juli 2003, 2003/01/0059). In diesem Zusammenhang ist auch auf die dem Beschwerdeführer nach einem Fahrradunfall zugesprochene Entschädigung in der Höhe von 7.500 Euro hinzuweisen, die ihm eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in seiner Heimat maßgeblich erleichtern wird. Außerdem besteht ganz allgemein im Senegal derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Außerdem besteht ganz allgemein im Senegal derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
  39. Da somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 in den Senegal zulässig ist, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteiles des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
  40. Da somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 in den Senegal zulässig ist, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteiles des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. A) 3.2.
  41. Zur Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):A) 3.2.
  42. Zur Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige „besondere Umstände“ wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Derartige „besondere Umstände“ wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I409.1228062.3.00

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