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{'item': 'L501 2236603-1'}

Obsah (8)§ 28Art 133§ 45§§ 42§ 6§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2021 GeschäftszahlL501 2236603-1 Spruch, L501 2236603-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte mit am 31.08.2019 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben die Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich Neurologie und Allgemeinmedizin vom 6.02.2020 wird, basierend auf der klinischen Untersuchung am 27.01.2020, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule: FBA 5 cm, Lasegue bds. Negativ Untere Extremitäten: Trophik o.B., Tonus normal, grobe Kraft o.B.; Kein Absinken im Beinvorhalteversuch; Muskeleigenreflexe beidseits mittellebhaft symmetrisch auslösbar (Patellarsehnenreflex, Achillessehnenreflex); Babinski beidseits negativ; Kniegelenk rechts geringe Krepitation, ansonsten frei beweglich Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffälliges Gangbild, Seiltänzergang und Einbeinstand sicher durchführbar. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionsein-schränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 01 Lernschwäche, Unverändert zum Vorgutachten 02 Schuppenflechte, aktuell wenig an sichtbaren Auffälligkeiten an der Haut. Keine Dauertherapie. 03 Kreuzschmerzen, keine anhaltende Therapie, keine Befunde 04 Kniegelenksschmerz rechts, keine Einschränkungen im Bezug auf die Beweglichkeit, geringfügige Krepitation, keine Befunde vorliegend 05 Depressive Anpassungsstörung, weitgehend euthyme Stimmungslage, keine medikamentöse Therapie, keine Psychotherapie, keine fachärztlich psychiatrische Betreuung. Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurden wie folgt beantwortet: Beim Antragsteller bestehen keine körperlichen Beschwerden, die eine Wegstrecke von 400 m nicht ermöglichen. Es besteht ein ausreichend flüssiges Gangbild, eine ausreichende Standsicherheit sowie die Fähigkeit zu Absicherung während des Transports. Von psychischer Seite bestehen keine Einschränkungen im Bezug auf die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel. Es besteht eine ausreichende intellektuelle Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, welche vom Antragsteller auch benutzt werden. Mit Schreiben vom 07.02.2020 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom 3.3.2020 teilte die bP mit, sie sei aufgrund von schlimmen Gelenks- und Rückenbeschwerden stark eingeschränkt, sie könne keine 200 Meter zurücklegen. Ihr rechtes Knie mache ihr zu schaffen, es lasse plötzlich aus.Mit Schreiben vom 07.02.2020 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom 3.3.2020 teilte die bP mit, sie sei aufgrund von schlimmen Gelenks- und Rückenbeschwerden stark eingeschränkt, sie könne keine 200 Meter zurücklegen. Ihr rechtes Knie mache ihr zu schaffen, es lasse plötzlich aus. In dem hierauf seitens der belangten Behörde aus den Bereichen Allgemeinmedizin sowie Orthopädie und orthopädische Chirurgie eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 23.08.2020 wird, basierend auf der klinischen Untersuchung am 06.08.2020, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Klinischer Status – Fachstatus: Untere Extremitäten: keine Beinlängendifferenz, unauffällige Beinachse, Flexion beide Hüften bis knapp 100° möglich dann Schmerzangabe in der unteren Lendenwirbelsäule, IR/AR 20-0-50° schmerzfrei, kein Leistendruckschmerz, an beiden Kniegelenken keine Rötung, keine Schwellung, kein Erguss, S: 3-0-140°, geringer Druckschmerz im medialen Kompartment rechts, Meniskuszeichen und Zohlen-Zeichen beidseits negativ, beide Knie bandstabil, Sprunggelenke und Füße unauffällig Wirbelsäule: gerade, HWS-Rotation links/rechts 60-0-40° endlagig leicht schmerzhaft, mäßige Hartspann der paravertebralen Muskulatur an der HWS und an der oberen BWS, etwas stärker im Bereich der LWS, Druckschmerz über beiden ISG Neurologie: kein radikuläres sensomotorisches Defizit im Bereich der oberen und unteren Extremitäten erhebbar, die Reflexe seitengleich und mittellebhaft auslösbar, die Pyramidenbahnzeichen negativ Durchblutung: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Der Patient kommt in Konfektionsschuhen und ohne Gehhilfe zur Untersuchung. Unauffälliges Gangbild, kein Hinken, barfuß Zehenspitzen- und Fersengang möglich, Trendelenburg-Zeichen negativ, Seiltänzergang sicher, keine Unsicherheit im Blindgang; Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 01 Lernschwäche, Unverändert zum Vorgutachten; keine aktuellen Befunde vorliegen 02 Schuppenflechte, geringgradige Effloreszenzen an beiden Ellbögen sowie an der behaarten Kopfhaut, kein Hinweis auf Gelenksbeteiligung; 03 Wirbelsäulenbeschwerden - belastungsabhängige Schmerzen an der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, geringgradige eingeschränkte Beweglichkeit, kein neurologisches Defizit, keine Schmerzmedikation, kein aktueller radiologische Befund vorliegend; 04 Kniegelenksbeschwerden rechts - belastungsabhängige Schmerzen, gute Beweglichkeit, keine Schmerzmedikation, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; 05 Depressive Störung - keine Medikation, kein aktueller psychiatrischer Fachbefund vorliegend; Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurden wie folgt beantwortet: Die Gehleistung ist nicht höhergradig eingeschränkt. Es kann eine Wegstrecke von 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Es werden keine Gehbehelfe benötigt und es besteht auch keine Sturzgefahr. Es können auch höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel überwunden werden. Es konnte auch keine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und -stangen ist möglich. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

§§ 42und 45 BBG ab.

Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass

den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Beweisverfahrens zu entkräften.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass

den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Beweisverfahrens zu entkräften. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wies die bP daraufhin, dass ihre Schmerzen im Knie nach wie vor vorhanden seien, sie Lagerarbeiterin und daher den ganzen Tag auf den Beinen sei und fast jeden Tag die Creme Voltaren Emulgel Gel verwende, damit sie die Schmerzen bei der Arbeit aushalte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland, ihr wurde ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt. Folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern, liegen vor: 01 Lernschwäche 02 Schuppenflechte ohne Hinweis auf Gelenksbeteiligung, keine Dauertherapie 03 Wirbelsäulenbeschwerden - belastungsabhängige Schmerzen an der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, geringgradig eingeschränkte Beweglichkeit, kein neurologisches Defizit, keine Schmerzmedikation 04 Kniegelenksbeschwerden rechts - belastungsabhängige Schmerzen, keine Einschränkungen im Bezug auf die Beweglichkeit, geringfügige Krepitation, keine Schmerzmedikation mit Ausnahme von Voltarensalbe 05 Depressive Anpassungsstörung, weitgehend euthyme Stimmungslage, keine medikamentöse Therapie, keine Psychotherapie, keine fachärztlich psychiatrische Betreuung Die bP kann eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 m ohne Pausen im selbstgewähltem Tempo aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen, ihr Gangbild ist flüssig und unauffällig. Sie benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet Das Aus- und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist unter Berücksichtigung üblicher Niveauunterschiede ohne fremde Hilfe ebenso gewährleistet wie das Anhalten an Haltegriffen und der sichere Stand unter Berücksichtigung transporttypischer Bewegungen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt zu keiner besonderen Schmerzsymptomatik. Die intellektuellen Fähigkeiten sind für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ausreichend, auch von psychischer Seite bestehen diesbezüglich keine Einschränkungen.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen basieren auf den von der der belangten Behörde eingeholten – im Wesentlichen übereinstimmenden - medizinischen Sachverständigengutachten. Die Einschätzungen der Sachverständigen beruhen auf der jeweils durchgeführten klinischen Untersuchung, sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigung und deren Ausmaß eingegangen, sowie insbesondere die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beurteilt. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Ihr Vorbringen erschöpft sich in der Behauptung, sie sei in ihrer Bewegungsfähigkeit aufgrund von schlimmen Gelenks- und Rückenbeschwerden stark eingeschränkt, auch mache ihr ihr rechtes Knie zu schaffen; sie verabsäumt es aber, ihre geschilderten Beschwerden durch entsprechende Befunde zu untermauern. So wird etwa auch in dem vorgelegten orthopädischen Befundbericht vom 14.10.2019 wie folgt festgehalten: „In der klinischen Untersuchung zeigt sich ein schlankes achsengerechtes KG, mäßiger DS im Bereich des lateralen und medialen Gelenkskompartements. Keine Schwellung und keine Ergussbildung. Sonographisch ebenfalls keine Ergussbildung nachweisbar. In einer MRT-Abklärung vom Juni 2018 war keine wesentliche Pathologie ableitbar. Rez. Gonarthralgie re. Eine schmerzlindernde Salbe wird rezeptiert. Zu einem moderaten Sportprogramm wird geraten.“ Auch im Abschlussbericht der Kur vom 19.06.2020 heißt es: „Verbesserung der körperlichen Fitness; wesentliche Verbesserung der Schmerzen und der Beweglichkeit im Bereich der LWS; noch leichte Beschwerden im Bereich der Kniegelenke nach Belastung“. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen.Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Schmerzen subjektiv sind. Laut WHO gibt es jedoch ein international anerkanntes Stufenschema zur Therapie chronischer Schmerzen, wobei im Fall von leichten Schmerzen die Einnahme von NSAR – nicht steroidale Antirheumatika (zB Seractil), indiziert sind. Erst bei stärkeren Schmerzen wird die Gabe von Opioiden empfohlen. Da im Falle der bP keine Schmerzmedikation vorliegt, sondern ein Voltaren Emulgel Gel verwendet wird, ist von leichten Schmerzen auszugehen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Sie werden daher – zumal es mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (§ 47 BBG).Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (Paragraph 47, BBG). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingt daher

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit, zumal die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels gewährleistet ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2236603.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.