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{'item': 'L501 2236870-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 69§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2021 GeschäftszahlL501 2236870-1 Spruch, L501 2236870-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) ersatzlos behoben.Der Bescheid des Sozialministeriumservice vom 23.09.2020, OB römisch 40 , wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) vom 25.09.2018 wurde aufgrund eines Antrages der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) vom 06.09.2018 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der Grad der Behinderung ab 06.09.2018 mit 60 vH festgesetzt. Als Rechtsgrundlage wurde § 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetztes (BEinstG) angeführt. Diese Entscheidung erfolgte auf Basis eines Sachverständigengutachtes aus dem Bereich der Allgemeinmedizin 2016-12, in welchem zum Gesundheitszustand wie folgt ausgeführt wurde:Mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) vom 25.09.2018 wurde aufgrund eines Antrages der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) vom 06.09.2018 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der Grad der Behinderung ab 06.09.2018 mit 60 vH festgesetzt. Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 14, Absatz eins und 2 des Behinderteneinstellungsgesetztes (BEinstG) angeführt. Diese Entscheidung erfolgte auf Basis eines Sachverständigengutachtes aus dem Bereich der Allgemeinmedizin 2016-12, in welchem zum Gesundheitszustand wie folgt ausgeführt wurde: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Zustand nach komplexen Herzfehler Zustand nach Transposition der großen Gefäße, VSD, Pulmonalstenose; Zustand nach operativer Korrektur; reduzierte Belastbarkeit; medikamentöse Therapie notwendig 05.02.02 50 02 Entwicklungsdefizite Emotionale Störung des Kindesalters, laufende Psychotherapie; umschriebene Entwicklungsdefizite sozial und motorisch 03.02.01 40 Gesamtgrad der Behinderung 60 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Hauptleiden unter Pkt. 1, wird durch Pkt. 2 um 1 Stufe angehoben bei weitere Einschränkung im täglichen Leben Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.01.2020 wurde die bP verfahrensgegenständlich aufgefordert, innerhalb von 4 Wochen aktuelle Befunde vorzulegen, um den Grad der Behinderung von Amts wegen überprüfen zu können. Die gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde beruht auf einem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 09.06.2020, in welchem basierend auf der klinischen Untersuchung am 05.06.2020 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Derzeitige Beschwerden: Laut seiner Mutter ist die bP nicht so belastbar, fühlt sich jedoch im Alltag eigentlich beschwerdefrei. Er traut sich nicht viel zu, hat aber gerade den Führerschein gemacht. Er möchte Informationstechniker werden. Nicht alle Berufe könnten von Florian laut seiner Mutter durchgeführt werden aufgrund seiner körperlichen Einschränkung. Florian sei jetzt bei einer überbetrieblichen Lehre angemeldet. In A. wird regelmäßig Psychotherapie gemacht aufgrund der depressiven Anpassungsstörung mit sozialen Ängsten. Florian spricht auch während der Anamnese kaum. Derzeit ist Florian beim AMS gemeldet Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Erfolgreich operierter komplexer Herzfehler; Gute Zweikammer-Kontraktilität im Ultraschall, nur leicht eingeschränkte Belastbarkeit im Alltag, 40% wegen laufender medikamentöser Behandlung mit leichter Entwässerungskomponente aufgrund gleichzeitig bestehendem erhöhten Blutdruck und leichter Aortenerweiterung; 05.02.01 40 02 Depression; Mit Anpassungsstörung und sozialen Ängsten, medikamentöse Behandlung, soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert, laufende Psychotherapie 03.06.01 30 03 Neuromotorischer Entwicklungsrückstand; Bei der Untersuchung nicht auffällig, durchschnittliche Intelligenz, keine speziellen Therapien, keine Fachempfehlungen bezüglich einer notwendigen Behandlung 03.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40%. Das Leiden Nummer 2 steigert, da es das Gesamtbild verschlechtert um eine Stufe. Das Leiden Nummer 3 steigert aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Stellungnahme zu Vorgutachten: Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung von 60% auf 50% infolge Verbesserung des Gesamtzustandes Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Grad der Behinderung unter Hinweis auf §§ 3 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG von Amts wegen ab 05.06.2020 mit 50 vH festgesetzt. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass die dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnisse des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden seien.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Grad der Behinderung unter Hinweis auf Paragraphen 3 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG von Amts wegen ab 05.06.2020 mit 50 vH festgesetzt. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass die dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnisse des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden seien. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die bP die Herabsetzung des Grades der Behinderung, obwohl sich ihr Gesundheitszustand nicht gebessert habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2018 wurde aufgrund eines Antrages der bP vom 06.09.2018 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der Grad der Behinderung ab 06.09.2018 mit 60 vH festgesetzt. Als Rechtsgrundlage wurde § 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetztes (BEinstG) angeführt. Diese Entscheidung erfolgte auf Basis eines Sachverständigengutachtes aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 2016-
  2. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Begutachtungsergebnisse auf die unter dem Punkt I. Verfahrensgang wiedergegebenen Ausführungen verwiesen.Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2018 wurde aufgrund eines Antrages der bP vom 06.09.2018 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der Grad der Behinderung ab 06.09.2018 mit 60 vH festgesetzt. Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 14, Absatz eins und 2 des Behinderteneinstellungsgesetztes (BEinstG) angeführt. Diese Entscheidung erfolgte auf Basis eines Sachverständigengutachtes aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 2016-
  3. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Begutachtungsergebnisse auf die unter dem Punkt römisch eins. Verfahrensgang wiedergegebenen Ausführungen verwiesen. Nach dem im gegenständlichen Verfahren aus dem Bereich der Allgemeinmedizin eingeholten Sachverständigengutachten – auf deren Inhalt zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die unter dem Punkt I. Verfahrensgang wiedergegebenen Ausführungen verwiesen wird - ist sowohl beim Zustand nach operiertem komplexen Herzfehler als auch den psychisch/emotionalen Störungen im Vergleich zum Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2016, auf dem der rechtskräftige Bescheid vom 25.09.2018 mit einem GdB von 60 vH basiert, keine entscheidungsrelevante Änderung eingetreten.Nach dem im gegenständlichen Verfahren aus dem Bereich der Allgemeinmedizin eingeholten Sachverständigengutachten – auf deren Inhalt zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die unter dem Punkt römisch eins. Verfahrensgang wiedergegebenen Ausführungen verwiesen wird - ist sowohl beim Zustand nach operiertem komplexen Herzfehler als auch den psychisch/emotionalen Störungen im Vergleich zum Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2016, auf dem der rechtskräftige Bescheid vom 25.09.2018 mit einem GdB von 60 vH basiert, keine entscheidungsrelevante Änderung eingetreten. Es besteht kaum ein Unterschied in der Beschreibung des ‚Zustandes nach erfolgter Herzoperation‘. Nach wie vor ist eine medikamentöse Therapie notwendig, lt. Gutachten aus dem Jahr 2020 zusätzlich mit leichter Entwässerungskomponente aufgrund eines gleichzeitig bestehenden erhöhten Blutdruck und einer leichten Aortenerweiterung. Während die Belastbarkeit 2016 als reduziert beschrieben wurde, liegt lt. Gutachten aus 2020 eine nur leicht eingeschränkte Belastbarkeit im Alltag vor. Während die psychischen/emotionalen/motorischen Einschränkungen der bP im Gutachten aus 2016 ausschließlich nach der Pos. Nr. 03.02.01 mit 40 vH eingestuft wurden, erfolgte 2020 eine getrennte Einschätzung. Die psychischen Probleme wurden mit 30 vH unter 03.06.01 „Depression“ mit Anpassungsstörung und sozialen Ängsten, medikamentöse Behandlung, soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert, laufende Psychotherapie beschrieben; die neuromotorische Komponente nach Pos.Nr. 03.02.01 mit 10vH eingestuft. Vergleicht man die diesbezüglich beschriebenen Einschränkungen, so ist eine die Rechtskraft durchbrechende Verbesserung nicht erkennbar. Eine den Gesamtgrad der Behinderung bewirken könnende relevante Verbesserung des Leidenszustandes ist den gutachterlichen Einschätzungen nicht zu entnehmen.
  4. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. […] (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. […] (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Abs. 2 BEinstG).Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Absatz 2, BEinstG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides einer neuen Sachentscheidung entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen keine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH vom 14.11.1992, 92/09/0213, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides einer neuen Sachentscheidung entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen keine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH vom 14.11.1992, 92/09/0213, mwN). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist laut Rechtsprechung auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0029).Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist laut Rechtsprechung auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt vergleiche VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0029). Vorliegend wurde der Grad der Behinderung aufgrund eines Antrages der bP auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2018 mit 60 vH ab 06.09.2018 rechtskräftig festgesetzt. Die belangte Behörde hat nun auf Grund des von ihr 2020 eingeholten Gutachtens die Auffassung vertreten, dass der Grad der Behinderung der bP nur mit 50 v.H. festzusetzen wäre, und auf Grund dieser Beurteilung mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgesprochen, dass der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festgesetzt wird. Dieser Ausspruch wäre nach dem zuvor Gesagten nur dann rechtmäßig, wenn seit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 25.09.2018 mit einem festgestellten GdB von 60 Prozent eine wesentliche Besserung in den Funktionseinschränkungen der bP eingetreten wäre, was - wie oben näher ausgeführt - zu verneinen ist. Eine mit der bescheidmäßig erfolgten Feststellung von 60 Prozent allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung des Grades der Behinderung kann jedoch ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (d.h. Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69Abs.

1 und 3 AVG, nicht aber im Wege der Neufestsetzung des Grades der Behinderung korrigiert werden. Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme liegen aber – soweit ersichtlich - nicht vor. Die belangte Behörde hat nun auf Grund des von ihr 2020 eingeholten Gutachtens die Auffassung vertreten, dass der Grad der Behinderung der bP nur mit 50 v.H. festzusetzen wäre, und auf Grund dieser Beurteilung mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgesprochen, dass der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festgesetzt wird. Dieser Ausspruch wäre nach dem zuvor Gesagten nur dann rechtmäßig, wenn seit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 25.09.2018 mit einem festgestellten GdB von 60 Prozent eine wesentliche Besserung in den Funktionseinschränkungen der bP eingetreten wäre, was - wie oben näher ausgeführt - zu verneinen ist. Eine mit der bescheidmäßig erfolgten Feststellung von 60 Prozent allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung des Grades der Behinderung kann jedoch ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (d.h. Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, Absatz eins und 3 AVG, nicht aber im Wege der Neufestsetzung des Grades der Behinderung korrigiert werden. Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme liegen aber – soweit ersichtlich - nicht vor. Da nun weder in der Rechtslage noch im entscheidungswesentlichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist, liegt im Hinblick auf die vorliegende rechtskräftige Entscheidung des Jahres 2018 Identität der Sache vor, sodass sich eine neuerliche meritorische Entscheidung verbietet und der verfahrensgegenständliche Bescheid ersatzlos zu beheben ist. Zu B), Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2236870.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.