GVG) ersatzlos behoben.Der Bescheid des Sozialministeriumservice vom 23.09.2020, OB römisch 40 , wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) vom 25.09.2018 wurde aufgrund eines Antrages der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) vom 06.09.2018 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der Grad der Behinderung ab 06.09.2018 mit 60 vH festgesetzt. Als Rechtsgrundlage wurde § 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetztes (BEinstG) angeführt. Diese Entscheidung erfolgte auf Basis eines Sachverständigengutachtes aus dem Bereich der Allgemeinmedizin 2016-12, in welchem zum Gesundheitszustand wie folgt ausgeführt wurde:Mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) vom 25.09.2018 wurde aufgrund eines Antrages der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) vom 06.09.2018 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der Grad der Behinderung ab 06.09.2018 mit 60 vH festgesetzt. Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 14, Absatz eins und 2 des Behinderteneinstellungsgesetztes (BEinstG) angeführt. Diese Entscheidung erfolgte auf Basis eines Sachverständigengutachtes aus dem Bereich der Allgemeinmedizin 2016-12, in welchem zum Gesundheitszustand wie folgt ausgeführt wurde: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Zustand nach komplexen Herzfehler Zustand nach Transposition der großen Gefäße, VSD, Pulmonalstenose; Zustand nach operativer Korrektur; reduzierte Belastbarkeit; medikamentöse Therapie notwendig 05.02.02 50 02 Entwicklungsdefizite Emotionale Störung des Kindesalters, laufende Psychotherapie; umschriebene Entwicklungsdefizite sozial und motorisch 03.02.01 40 Gesamtgrad der Behinderung 60 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Hauptleiden unter Pkt. 1, wird durch Pkt. 2 um 1 Stufe angehoben bei weitere Einschränkung im täglichen Leben Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.01.2020 wurde die bP verfahrensgegenständlich aufgefordert, innerhalb von 4 Wochen aktuelle Befunde vorzulegen, um den Grad der Behinderung von Amts wegen überprüfen zu können. Die gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde beruht auf einem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 09.06.2020, in welchem basierend auf der klinischen Untersuchung am 05.06.2020 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Derzeitige Beschwerden: Laut seiner Mutter ist die bP nicht so belastbar, fühlt sich jedoch im Alltag eigentlich beschwerdefrei. Er traut sich nicht viel zu, hat aber gerade den Führerschein gemacht. Er möchte Informationstechniker werden. Nicht alle Berufe könnten von Florian laut seiner Mutter durchgeführt werden aufgrund seiner körperlichen Einschränkung. Florian sei jetzt bei einer überbetrieblichen Lehre angemeldet. In A. wird regelmäßig Psychotherapie gemacht aufgrund der depressiven Anpassungsstörung mit sozialen Ängsten. Florian spricht auch während der Anamnese kaum. Derzeit ist Florian beim AMS gemeldet Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Erfolgreich operierter komplexer Herzfehler; Gute Zweikammer-Kontraktilität im Ultraschall, nur leicht eingeschränkte Belastbarkeit im Alltag, 40% wegen laufender medikamentöser Behandlung mit leichter Entwässerungskomponente aufgrund gleichzeitig bestehendem erhöhten Blutdruck und leichter Aortenerweiterung; 05.02.01 40 02 Depression; Mit Anpassungsstörung und sozialen Ängsten, medikamentöse Behandlung, soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert, laufende Psychotherapie 03.06.01 30 03 Neuromotorischer Entwicklungsrückstand; Bei der Untersuchung nicht auffällig, durchschnittliche Intelligenz, keine speziellen Therapien, keine Fachempfehlungen bezüglich einer notwendigen Behandlung 03.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40%. Das Leiden Nummer 2 steigert, da es das Gesamtbild verschlechtert um eine Stufe. Das Leiden Nummer 3 steigert aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Stellungnahme zu Vorgutachten: Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung von 60% auf 50% infolge Verbesserung des Gesamtzustandes Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Grad der Behinderung unter Hinweis auf §§ 3 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG von Amts wegen ab 05.06.2020 mit 50 vH festgesetzt. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass die dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnisse des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden seien.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Grad der Behinderung unter Hinweis auf Paragraphen 3 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG von Amts wegen ab 05.06.2020 mit 50 vH festgesetzt. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass die dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnisse des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden seien. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die bP die Herabsetzung des Grades der Behinderung, obwohl sich ihr Gesundheitszustand nicht gebessert habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
1 und 3 AVG, nicht aber im Wege der Neufestsetzung des Grades der Behinderung korrigiert werden. Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme liegen aber – soweit ersichtlich - nicht vor. Die belangte Behörde hat nun auf Grund des von ihr 2020 eingeholten Gutachtens die Auffassung vertreten, dass der Grad der Behinderung der bP nur mit 50 v.H. festzusetzen wäre, und auf Grund dieser Beurteilung mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgesprochen, dass der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festgesetzt wird. Dieser Ausspruch wäre nach dem zuvor Gesagten nur dann rechtmäßig, wenn seit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 25.09.2018 mit einem festgestellten GdB von 60 Prozent eine wesentliche Besserung in den Funktionseinschränkungen der bP eingetreten wäre, was - wie oben näher ausgeführt - zu verneinen ist. Eine mit der bescheidmäßig erfolgten Feststellung von 60 Prozent allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung des Grades der Behinderung kann jedoch ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (d.h. Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, Absatz eins und 3 AVG, nicht aber im Wege der Neufestsetzung des Grades der Behinderung korrigiert werden. Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme liegen aber – soweit ersichtlich - nicht vor. Da nun weder in der Rechtslage noch im entscheidungswesentlichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist, liegt im Hinblick auf die vorliegende rechtskräftige Entscheidung des Jahres 2018 Identität der Sache vor, sodass sich eine neuerliche meritorische Entscheidung verbietet und der verfahrensgegenständliche Bescheid ersatzlos zu beheben ist. Zu B), Zu B)
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2236870.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.