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{'item': 'L501 2237431-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 45§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2021 GeschäftszahlL501 2237431-1 Spruch, L501 2237431-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit einem am 09.07.2020 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 22.09.2020 wird, basierend auf der klinischen Untersuchung vom 14.08.2020, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: gut Größe: 186,00 cm Gewicht: 120,00 kg Blutdruck: 140/113 Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Asthmaerkrankung Tägliche Einnahme von Medikamenten, bei der Untersuchung nur leichtgradig inspiratorisches Giemen bei forcierter Atmung, keine stationären Behandlungen oder Befunde über Infusionstherapien 06.05.02 30 02 Schilddrüsenerkrankung Laufende Hormonsubstitution, gut einstellbar, Hashimoto-Thyreoiditis (immunmodulierte Schilddrüsenentzündung); 09.01.01 20 03 Blasenentleerungsstörung Harnverlust leichten Grades bei Belastungen wie Tragen, Husten, Niesen, leichte Urgeinkontinenz, Einlagen anamnestisch vorhanden, überaktive Blase 08.01.06 20 04 Wirbelsäulenleiden Keine aktuellen radiologischen Befunde aufliegend, geringe Bandscheibenveränderungen der Lendenwirbelsäule 2002, keine neurologischen Defizite, keine Schmerzmittel, keine laufende Therapie, gute Wirbelsäulenbeweglichkeit; 02.01.01 10 05 Gebärmutterentfernung; Fixsatz 08.03.02 10 06 Magenbeschwerden Endoskopisch verifizierte Magenentzündung, laufende Einnahme einer magenschonenden Tablette, guter Allgemein- und adipöser Ernährungszustand 07.04.01 10 07 Leichter Bluthochdruck; Keine medikamentöse Therapie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Geringe Mitralklappeninsuffizienz (Herzklappeninsuffizienz geringgradig); Thoraxschmerz nicht kardialer Genese; Allergie gegen Haustaubmilbe, Eiweißallergie, Milch, Frühblüher; Myopie, Astigmatismus, Heterophorie, Sicca-Syndrom bds, okuläre Hypertension (keine Medikation); Descensus vag.et ut. (Senkbeschwerden der Scheide und der Gebärmutter, nicht mehr zutreffend nach Operation); Z.n. Unterschenkelbruch mit Operation und Metallentfernung, Wetterfühligkeit, Knie- und Sprunggelenk links frei beweglich.; Senk-/Spreizfuß, Hallux valgus, Hammerzehe, keine über das zivilisatorische Maß hinausgehende Fußfehlstellung, Modelleinlagen werden getragen, keine orthopädischen Schuhe bei der Untersuchung getragen, unauffälliges Gangbild. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Bei Z.n. linksseitigem Unterschenkelbruch zeigt sich lediglich mehr eine Wetterfühligkeit bei blanden Narben. An der Wirbelsäule findet sich eine gute Beweglichkeit ohne neurologische Defizite, ohne laufender Therapie. Die übrigen Leiden sind neu hinzugekommen: Asthma bronchiale, Z.n. Gebärmutterentfernung, Magenleiden, Blasenentleerungsstörung. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Das Vorgutachten wurde noch nach der Richtsatzverordnung (RVO) erstellt, dieses Gutachten nun nach der Einschätzungsverordnung (EVO) wodurch es zu einer unterschiedlichen Würdigung der Leiden kommen kann. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt gleich (30%). Mit Schreiben vom 24.09.2020 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.Mit Schreiben vom 24.09.2020 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 30 vH nicht die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses erfüllt. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden sei. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die bP, dass die Aussage, keine Diät notwendig, nicht stimme. Sie vertrage seit ihrer Gebärmutter-OP vor ca. 10 Jahren sehr wenig Nahrungsmittel, ob dies jetzt an der chronischen Gastritis oder den zahlreichen Nahrungsmittelallergien liege, könne sie nicht nachvollziehen. Aufgrund der Gastritis sei ihr von der praktischen Ärztin empfohlen worden, nichts Süßes, Scharfes oder Fettes zu essen und habe sie selber erkannt, dass sie Nüsse nicht vertrage und auch kein Fleisch, außer geringe Mengen gedünstetes Hühner-oder Putenfleisch. Die Hausärztin habe schon vor längerer Zeit Nahrungsmittelunverträglichkeiten festgestellt, unter anderem habe sie auch die Vermutung auf eine Histaminunverträglichkeit. Es sei also eher die Frage, was sie essen könne als was sie nicht essen könne. Sie verstehe daher nicht, warum dies keine Diät sei. Des Weiteren wird die fehlende Einstufung des linken Fußes/Wirbelsäulendegeneration vom Bescheid 11.12.2006 moniert. Damals sei der Unterschenkelbruch links mit 20 v.H. und die degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit 20 v.H. eingestuft worden; sie habe die Befunde nicht mehr mitgeschickt, da diese ja bereits im Sozialministeriumservice auflegen. Die Leiden hätten sich im Alter logischerweise verschlechtert und nicht verbessert. Sie gehe auf eigene Kosten wöchentlich massieren und mache regelmäßig Krankengymnastik, andernfalls seien die Schmerzen im Nacken und im Bereich der unteren Wirbelsäule fast nicht erträglich. Zuletzt sei sie wegen ganz schlimmen Schmerzen im linken Vorfuß beim Orthopäden gewesen, sie sei dann beim Röntgen mit der schmerzenden Stelle über die Türschwelle gefallen und habe sich der Schmerz überraschenderweise aufgelöst. Der Orthopäde habe daher gemeint, dass er momentan nicht operieren würde, ein kleiner Knochen im linken Vorfuß gebrochen sei und sie daher auf gar keinen Fall springen dürfe als Schuhe dürfe sie nur solche tragen, die hinten abgerundet sind. Sie könne in gewissen Abständen mit dem linken Fuß nicht mehr gehen, teilweise schmerze es im Fersenbereich, dann wieder in Vorfuß. Sie habe lange gesucht und habe jetzt Einlagen vom Bandagisten bekommen und ein Geschäft gefunden, die ihre Schuhe verkauften, mit denen sie eine gewisse Strecke gehen könne. Der Orthopäde sei kein Wahlarzt, daher habe sie auch die Befunde nicht erhalten. Mit Schreiben vom 02.12.2020 wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland. Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Asthmaerkrankung Tägliche Einnahme von Medikamenten, nur leichtgradig inspiratorisches Giemen bei forcierter Atmung, keine stationären Behandlungen oder Infusionstherapien 06.05.02 30 02 Schilddrüsenerkrankung Laufende Hormonsubstitution, gut einstellbar, Hashimoto-Thyreoiditis (immunmodulierte Schilddrüsenentzündung); 09.01.01 20 03 Blasenentleerungsstörung Harnverlust leichten Grades bei Belastungen wie Tragen, Husten, Niesen, leichte Urgeinkontinenz, Einlagen anamnestisch vorhanden, überaktive Blase 08.01.06 20 04 Wirbelsäulenleiden geringe Bandscheibenveränderungen der Lendenwirbelsäule, keine neurologischen Defizite, keine Schmerzmittel, keine laufende Therapie, gute Wirbelsäulenbeweglichkeit 02.01.01 10 05 Gebärmutterentfernung; Fixsatz 08.03.02 10 06 Magenbeschwerden Endoskopisch verifizierte Magenentzündung, laufende Einnahme einer magenschonenden Tablette, guter Allgemein- und adipöser Ernährungszustand 07.04.01 10 07 Leichter Bluthochdruck, keine medikamentöse Therapie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter lfd. Nr. 01 wird von den restlichen Leiden aufgrund von deren Geringfügigkeit nicht weiter gesteigert. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Geringe Mitralklappeninsuffizienz (Herzklappeninsuffizienz geringgradig); Thoraxschmerz nicht kardialer Genese; Allergie gegen Haustaubmilbe, Eiweißallergie, Milch, Frühblüher; Myopie, Astigmatismus, Heterophorie, Sicca-Syndrom bds, okuläre Hypertension (keine Medikation); Descensus vag.et ut. (Senkbeschwerden der Scheide und der Gebärmutter, nicht mehr zutreffend nach Operation); Z.n. Unterschenkelbruch mit Operation und Metallentfernung, Wetterfühligkeit, Knie- und Sprunggelenk links frei beweglich.; Senk-/Spreizfuß, Hallux valgus, Hammerzehe, keine über das zivilisatorische Maß hinausgehende Fußfehlstellung, Modelleinlagen werden getragen, unauffälliges Gangbild.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes; die Ausführungen zu den allgemeinen Voraussetzungen aus dem Meldenachweis. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurde von dem Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde erhoben und der entsprechenden Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Das Wirbelsäulenleiden wurde von der Sachverständigen basierend auf der klinischen Untersuchung der Pos. Nr. 02.01.01 zugeordnet und im Hinblick auf die gute Wirbelsäulenbeweglichkeit, den fehlenden neurologischen Defiziten und den geringen Bandscheibenveränderungen der Lendenwirbelsäule schlüssig mit dem unteren Grenzwert eingeschätzt, zumal auch keine besonderen Einschränkungen im Alltag bestehen bzw. vorgebracht wurden. Befunde, die auf darüberhinausgehende Beeinträchtigungen hinweisen oder einen andauernden Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie bzw. eine Analgetikaeinnahme belegen, wie beispielsweise bei einem Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik), wurden nicht vorgelegt und beschreibt der Befund aus dem Jahr 2002 insbesondere nur eine geringe Bandscheibenläsion L4 bis S
  3. Zur monierten fehlenden Einstufung des linken Fußes ist auf die Ausführungen des Sachverständigen zu verweisen, wonach Knie- und Sprunggelenk links frei beweglich seien, nur eine Wetterfühligkeit und eine reduzierte Sensibilität bestünde und die Leiden Senk-/Spreizfuß, Hallux valgus und Hammerzehe keine über das zivilisatorische Maß hinausgehende Fußfehlstellung mit sich brächten und das Gangbild unauffällig sei. Die von der bP vorgebrachten Einlagen wurden vom Sachverständigen gewürdigt, doch handelt es sich hierbei nicht um orthopädische Schuhe. Der vorgelegte orthopädische Befund aus 2019 wurde seitens des Sachverständigen in seiner Einschätzung berücksichtigt und belegt keine gravierenderen Einschränkungen. Wenn die bP die Berücksichtigung ihrer Wirbelsäulen- und Fußbeschwerden im Bescheid 11.12.2006 moniert, so ist zudem auf die zwischenzeitig eingetretene Änderung der Rechtslage zu verweisen. Der im Jahr 2006 erlassene Bescheid wurde

der damals geltenden Rechtslage auf Grundlage der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes erstellt, weshalb der Grad der Behinderung

§ 7Abs.

2 KOVG nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen war. Aufgrund des mit 01.09.2010 in Kraft getretenen § 27 Abs. 1a BEinstG bzw. § 55 Abs. 5 BBG kommt gegenständlich jedoch nicht mehr die Richtsatzverordnung, sondern die Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF zur Anwendung.Wenn die bP die Berücksichtigung ihrer Wirbelsäulen- und Fußbeschwerden im Bescheid 11.12.2006 moniert, so ist zudem auf die zwischenzeitig eingetretene Änderung der Rechtslage zu verweisen. Der im Jahr 2006 erlassene Bescheid wurde

der damals geltenden Rechtslage auf Grundlage der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes erstellt, weshalb der Grad der Behinderung

Paragraph 7, Absatz 2, KOVG nach der Richtsatzverordnung vom

  1. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, einzuschätzen war. Aufgrund des mit 01.09.2010 in Kraft getretenen Paragraph 27, Absatz eins a, BEinstG bzw. Paragraph 55, Absatz 5, BBG kommt gegenständlich jedoch nicht mehr die Richtsatzverordnung, sondern die Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF zur Anwendung. Die Magenbeschwerden wurden vom Sachverständigen unter Berücksichtigung des Ernährungs- und Allgemeinzustandes bzw. Kräftezustandes schlüssig dem unteren Rahmensatz der Pos.Nr. 04.04.01 zugeordnet. Zum Beschwerdevorbringen, es sei keine Diät erforderlich, wird darauf hingewiesen, dass sich dieser Passus auf die Zusatzeintragung in den Behindertenpass wegen Krankendiätverpflegung bezieht. Mangels diesbezüglichen Bescheidabspruch ist diese Punkt nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung. Die vorgebrachten Allergien wurden seitens des Gutachters gewürdigt und erreichen sie keinen Grad der Behinderung. Die vorgelegten Beweismittel steht sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von Amts wegen eingeholten Gutachtens, es wurde kein für die Einschätzung entscheidendes höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt. Mit ihren Beschwerdeausführungen zeigt die bP keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel des Sachverständigengutachtens auf, auch ist sie den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen.Die vorgelegten Beweismittel steht sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von Amts wegen eingeholten Gutachtens, es wurde kein für die Einschätzung entscheidendes höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt. Mit ihren Beschwerdeausführungen zeigt die bP keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel des Sachverständigengutachtens auf, auch ist sie den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird daher – zumal es mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Hinsichtlich der in Beschwer gezogenen Einschätzung enthält die Einschätzungsverordnung folgende Positionsnummern: Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 % 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag 02.01.03 Funktionseinschränkungen schweren Grades 50 – 80 % 50 %: Radiologische Veränderungen und klinische Defizite. Maßgebliche Einschränkungen im Alltag Sprunggelenk: Funktionseinschränkung bis Versteifung der Sprunggelenke je nach Funktion und Stellung – günstige oder ungünstige Stellung. 02.05.32 Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig 10 – 40 % 02.05.33 Funktionseinschränkung geringen bis mittleren Grades beidseitig 30 – 40 % 02.05.34 Funktionseinschränkung schweren Grades beidseitig 50 – 60 % Fußdeformitäten nicht kompensiert: Fußdeformitäten und Restzustand nach operativer Sanierung je nach Funktionsstörung. Kompensierbare Fehlstellungen, beispielsweise durch Schuheinlagen und nicht über das zivilisatorische Ausmaß hinausgehende Fehlstellungen, sind nicht im Sinne einer Behinderung einzuschätzen (Senk-Spreiz-Hohlfuß) 02.05.35 Je nach Funktionseinschränkung einseitig 10 – 40 % 02.05.36 Beidseitig mit Funktionseinschränkungen geringen bis mittleren Grades 30 – 40 % 02.05.37 Beidseitig mit Funktionseinschränkungen schweren Grades 50 – 60 % Magen und Darm 07.04.01 Chronisch rezidivierende Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüre 10 – 40 % 10 – 20 %: Chronisch, rezidivierend und Intervallbeschwerden (Rezidive in Abständen von 2-3 Jahren) 30 – 40 %: Mit häufigen Rezidiven und Beeinträchtigung des Ernährungs- und Allgemeinzustandes Mit erheblichen Komplikationen und andauernd erheblicher Beeinträchtigung des Ernährungs- und Kräftezustandes Das von Amts wegen eingeholte Gutachten ist - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig. Da sohin ein Grad der Behinderung von dreißig

(30)von Hundert (vH) festzustellen ist und folglich die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2237431.1.00

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