GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit einem am 09.07.2020 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 22.09.2020 wird, basierend auf der klinischen Untersuchung vom 14.08.2020, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: gut Größe: 186,00 cm Gewicht: 120,00 kg Blutdruck: 140/113 Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Asthmaerkrankung Tägliche Einnahme von Medikamenten, bei der Untersuchung nur leichtgradig inspiratorisches Giemen bei forcierter Atmung, keine stationären Behandlungen oder Befunde über Infusionstherapien 06.05.02 30 02 Schilddrüsenerkrankung Laufende Hormonsubstitution, gut einstellbar, Hashimoto-Thyreoiditis (immunmodulierte Schilddrüsenentzündung); 09.01.01 20 03 Blasenentleerungsstörung Harnverlust leichten Grades bei Belastungen wie Tragen, Husten, Niesen, leichte Urgeinkontinenz, Einlagen anamnestisch vorhanden, überaktive Blase 08.01.06 20 04 Wirbelsäulenleiden Keine aktuellen radiologischen Befunde aufliegend, geringe Bandscheibenveränderungen der Lendenwirbelsäule 2002, keine neurologischen Defizite, keine Schmerzmittel, keine laufende Therapie, gute Wirbelsäulenbeweglichkeit; 02.01.01 10 05 Gebärmutterentfernung; Fixsatz 08.03.02 10 06 Magenbeschwerden Endoskopisch verifizierte Magenentzündung, laufende Einnahme einer magenschonenden Tablette, guter Allgemein- und adipöser Ernährungszustand 07.04.01 10 07 Leichter Bluthochdruck; Keine medikamentöse Therapie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Geringe Mitralklappeninsuffizienz (Herzklappeninsuffizienz geringgradig); Thoraxschmerz nicht kardialer Genese; Allergie gegen Haustaubmilbe, Eiweißallergie, Milch, Frühblüher; Myopie, Astigmatismus, Heterophorie, Sicca-Syndrom bds, okuläre Hypertension (keine Medikation); Descensus vag.et ut. (Senkbeschwerden der Scheide und der Gebärmutter, nicht mehr zutreffend nach Operation); Z.n. Unterschenkelbruch mit Operation und Metallentfernung, Wetterfühligkeit, Knie- und Sprunggelenk links frei beweglich.; Senk-/Spreizfuß, Hallux valgus, Hammerzehe, keine über das zivilisatorische Maß hinausgehende Fußfehlstellung, Modelleinlagen werden getragen, keine orthopädischen Schuhe bei der Untersuchung getragen, unauffälliges Gangbild. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Bei Z.n. linksseitigem Unterschenkelbruch zeigt sich lediglich mehr eine Wetterfühligkeit bei blanden Narben. An der Wirbelsäule findet sich eine gute Beweglichkeit ohne neurologische Defizite, ohne laufender Therapie. Die übrigen Leiden sind neu hinzugekommen: Asthma bronchiale, Z.n. Gebärmutterentfernung, Magenleiden, Blasenentleerungsstörung. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Das Vorgutachten wurde noch nach der Richtsatzverordnung (RVO) erstellt, dieses Gutachten nun nach der Einschätzungsverordnung (EVO) wodurch es zu einer unterschiedlichen Würdigung der Leiden kommen kann. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt gleich (30%). Mit Schreiben vom 24.09.2020 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.Mit Schreiben vom 24.09.2020 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 30 vH nicht die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses erfüllt. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden sei. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die bP, dass die Aussage, keine Diät notwendig, nicht stimme. Sie vertrage seit ihrer Gebärmutter-OP vor ca. 10 Jahren sehr wenig Nahrungsmittel, ob dies jetzt an der chronischen Gastritis oder den zahlreichen Nahrungsmittelallergien liege, könne sie nicht nachvollziehen. Aufgrund der Gastritis sei ihr von der praktischen Ärztin empfohlen worden, nichts Süßes, Scharfes oder Fettes zu essen und habe sie selber erkannt, dass sie Nüsse nicht vertrage und auch kein Fleisch, außer geringe Mengen gedünstetes Hühner-oder Putenfleisch. Die Hausärztin habe schon vor längerer Zeit Nahrungsmittelunverträglichkeiten festgestellt, unter anderem habe sie auch die Vermutung auf eine Histaminunverträglichkeit. Es sei also eher die Frage, was sie essen könne als was sie nicht essen könne. Sie verstehe daher nicht, warum dies keine Diät sei. Des Weiteren wird die fehlende Einstufung des linken Fußes/Wirbelsäulendegeneration vom Bescheid 11.12.2006 moniert. Damals sei der Unterschenkelbruch links mit 20 v.H. und die degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit 20 v.H. eingestuft worden; sie habe die Befunde nicht mehr mitgeschickt, da diese ja bereits im Sozialministeriumservice auflegen. Die Leiden hätten sich im Alter logischerweise verschlechtert und nicht verbessert. Sie gehe auf eigene Kosten wöchentlich massieren und mache regelmäßig Krankengymnastik, andernfalls seien die Schmerzen im Nacken und im Bereich der unteren Wirbelsäule fast nicht erträglich. Zuletzt sei sie wegen ganz schlimmen Schmerzen im linken Vorfuß beim Orthopäden gewesen, sie sei dann beim Röntgen mit der schmerzenden Stelle über die Türschwelle gefallen und habe sich der Schmerz überraschenderweise aufgelöst. Der Orthopäde habe daher gemeint, dass er momentan nicht operieren würde, ein kleiner Knochen im linken Vorfuß gebrochen sei und sie daher auf gar keinen Fall springen dürfe als Schuhe dürfe sie nur solche tragen, die hinten abgerundet sind. Sie könne in gewissen Abständen mit dem linken Fuß nicht mehr gehen, teilweise schmerze es im Fersenbereich, dann wieder in Vorfuß. Sie habe lange gesucht und habe jetzt Einlagen vom Bandagisten bekommen und ein Geschäft gefunden, die ihre Schuhe verkauften, mit denen sie eine gewisse Strecke gehen könne. Der Orthopäde sei kein Wahlarzt, daher habe sie auch die Befunde nicht erhalten. Mit Schreiben vom 02.12.2020 wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
der damals geltenden Rechtslage auf Grundlage der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes erstellt, weshalb der Grad der Behinderung
2 KOVG nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen war. Aufgrund des mit 01.09.2010 in Kraft getretenen § 27 Abs. 1a BEinstG bzw. § 55 Abs. 5 BBG kommt gegenständlich jedoch nicht mehr die Richtsatzverordnung, sondern die Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF zur Anwendung.Wenn die bP die Berücksichtigung ihrer Wirbelsäulen- und Fußbeschwerden im Bescheid 11.12.2006 moniert, so ist zudem auf die zwischenzeitig eingetretene Änderung der Rechtslage zu verweisen. Der im Jahr 2006 erlassene Bescheid wurde
der damals geltenden Rechtslage auf Grundlage der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes erstellt, weshalb der Grad der Behinderung
Paragraph 7, Absatz 2, KOVG nach der Richtsatzverordnung vom
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2237431.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.