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{'item': 'L514 2210720-1'}

Obsah (21)§ 52§§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46§ 55§ 46a§ 9§ 61§ 66§ 67§ 53§ 11§ 41§ 43a§ 7§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2021 GeschäftszahlL514 2210720-1 Spruch, L514 2210720-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig.

§§ 54i

Vm 55 Abs. 1 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“„Die Rückkehrentscheidung in den Irak ist

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig.

Paragraphen 54, in Verbindung mit 55 Absatz eins, AsylG wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, Sunnite und der Volksgruppe der Araber angehörig, reiste illegal in Österreich ein, wo er am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hiezu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
  2. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, Sunnite und der Volksgruppe der Araber angehörig, reiste illegal in Österreich ein, wo er am römisch 40 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hiezu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 19.07.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen führte er im Rahmen der Befragung aus, dass er den Irak aufgrund der Fehde im Zusammenhang mit einer anderen Familie und den daraus resultierenden Problemen verlassen habe.
  3. Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 18.10.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).2. Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 18.10.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers ob der Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten nicht glaubwürdig sei. Auch eine Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat könne nicht wahrgenommen werden. Das BFA hielt auch fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen, keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. Das BFA hielt auch fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen, keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. Mit Verfahrensanordnung vom 19.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 19.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt.

  1. Gegen den dem Beschwerdeführer am 24.10.2018 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 20.11.2018 des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 15.12.2020 wurde ein Fristsetzungsantrag

Art. 133Abs.

1 Z 2 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gestellt.4. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 15.12.2020 wurde ein Fristsetzungsantrag

Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gestellt.

Am 21.01.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die der Antragstellung zugrundeliegenden Umstände neuerlich umfassend darzulegen. Weiters wurde die Möglichkeit eingeräumt zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 21.01.2021 zog der Beschwerdeführer nach eingehender rechtlicher Belehrung die Beschwerde zu den Spruchpunkten I., II. und III. des bekämpften Bescheides zurück.Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 21.01.2021 zog der Beschwerdeführer nach eingehender rechtlicher Belehrung die Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Feststellungen zur Person: Der Beschwerdeführer, ein arabischstämmiger Sunnite, ist iraksicher Staatsbürger und stellte am XXXX 2015 in Österreich, nach illegaler Einreise, einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer, ein arabischstämmiger Sunnite, ist iraksicher Staatsbürger und stellte am römisch 40 2015 in Österreich, nach illegaler Einreise, einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX , Provinz XXXX , geboren. Etwa im Alter von einem Jahr übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner gesamten Familie nach XXXX , wo sie ein eigenes Haus bewohnten. Bis zu seiner Ausreise aus dem Irak hat der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Beschwerdeführer betrieb ab Ende 2011 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 ein Geschäft für Elektronikzubehör.Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 , Provinz römisch 40 , geboren. Etwa im Alter von einem Jahr übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner gesamten Familie nach römisch 40 , wo sie ein eigenes Haus bewohnten. Bis zu seiner Ausreise aus dem Irak hat der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Beschwerdeführer betrieb ab Ende 2011 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 ein Geschäft für Elektronikzubehör. Der Vater des Beschwerdeführers, seine Schwester und seine drei Brüder sowie seine Stiefmutter und seine drei Halbbrüder leben seit XXXX oder XXXX 2016 in der Türkei. Sein Vater erhält in der Türkei seine irakische Rente ausbezahlt und zwei seiner Brüder gehen einer Arbeit nach. Zu seinen in der Türkei lebenden Familienangehörigen besteht ein regelmäßiger Kontakt. Darüber hinaus leben noch weitere Verwandte mütterlicher- und väterlicherseits des Beschwerdeführers im Irak.Der Vater des Beschwerdeführers, seine Schwester und seine drei Brüder sowie seine Stiefmutter und seine drei Halbbrüder leben seit römisch 40 oder römisch 40 2016 in der Türkei. Sein Vater erhält in der Türkei seine irakische Rente ausbezahlt und zwei seiner Brüder gehen einer Arbeit nach. Zu seinen in der Türkei lebenden Familienangehörigen besteht ein regelmäßiger Kontakt. Darüber hinaus leben noch weitere Verwandte mütterlicher- und väterlicherseits des Beschwerdeführers im Irak. Der Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet in einer Privatunterkunft und erhält Grundversorgung. Er spricht die deutsche Sprache auf gutem Niveau (A1, A2 und B1 Prüfungen wurden bereits erfolgreich abgelegt). Weiters hat er im Jahr 2019 an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Von XXXX 2018 bis XXXX 2019 und von 08.08.2019 bis XXXX 2020 war der Beschwerdeführer bereist geringfügig angestellt. Darüber hinaus verfügt er über eine Einstellungszusage der Firma „ XXXX “ als Angestellter. Letztlich vermochte sich der Beschwerdeführer einen stabilen Freundeskreis aufzubauen und hat er seit einem Jahre eine Freundin, mit der er jedoch nicht zusammenlebt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet in einer Privatunterkunft und erhält Grundversorgung. Er spricht die deutsche Sprache auf gutem Niveau (A1, A2 und B1 Prüfungen wurden bereits erfolgreich abgelegt). Weiters hat er im Jahr 2019 an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Von römisch 40 2018 bis römisch 40 2019 und von 08.08.2019 bis römisch 40 2020 war der Beschwerdeführer bereist geringfügig angestellt. Darüber hinaus verfügt er über eine Einstellungszusage der Firma „ römisch 40 “ als Angestellter. Letztlich vermochte sich der Beschwerdeführer einen stabilen Freundeskreis aufzubauen und hat er seit einem Jahre eine Freundin, mit der er jedoch nicht zusammenlebt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer leidet an keiner chronischen sowie schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Er ist arbeitsfähig. 1.
  3. Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates: Der Beschwerdeführer hat im Rahmen und nach eingehender rechtlichere Belehrung in der Beschwerdeverhandlung vom 21.01.2021 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. des bekämpften Bescheides zurückgezogen.Der Beschwerdeführer hat im Rahmen und nach eingehender rechtlichere Belehrung in der Beschwerdeverhandlung vom 21.01.2021 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides zurückgezogen.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  6. angeführte Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Einvernahmen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem BFA, durch Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid der belangten Behörde sowie den Beschwerdeschriftsatz. Darüber hinaus konnten Feststellungen aufgrund der mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  7. angeführte Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Einvernahmen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem BFA, durch Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid der belangten Behörde sowie den Beschwerdeschriftsatz. Darüber hinaus konnten Feststellungen aufgrund der mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden. 2.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Abstammung, zur Religionszugehörigkeit und zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf in diesen Punkten gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens. Die Feststellung zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ergeben sich aus der Einsicht in den Akt. Aus den vorgelegten Deutschnachweisen A1, A2 und B1 ergeben sich die guten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers. Überdies stellte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine guten Deutschkenntnisse unter Beweis. Das Absolvieren des Werte und Orientierungskurses basiert auf den diesbezüglich in Vorlage gebrachten Unterlagen. Dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Unterhalt seit seiner Einreise in Österreich durch die Grundversorgung bestreitet. Aus dem amtswegig angefertigten Sozialversicherungs-datenauszug ergibt sich überdies, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX 2018 bis XXXX 2019 und 08.08.2019 bis XXXX 2020 bereits geringfügig gearbeitet hat.Dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Unterhalt seit seiner Einreise in Österreich durch die Grundversorgung bestreitet. Aus dem amtswegig angefertigten Sozialversicherungs-datenauszug ergibt sich überdies, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 2018 bis römisch 40 2019 und 08.08.2019 bis römisch 40 2020 bereits geringfügig gearbeitet hat. Auch vermochtes es der Beschwerdeführer durch zahlreiche Unterstützungsschreiben zu belegen, dass er auch in der Lage ist, sich einen stabilen Freundeskreis aufzubauen und sich in die Gesellschaft zu integrieren. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage der Firma „ XXXX “. Die Einstellungen bedingen eine Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung in Österreich. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sobald er in Besitz eines Aufenthaltstitels ist, alsbald auch eine Beschäftigung nachgehen wird. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage der Firma „ römisch 40 “. Die Einstellungen bedingen eine Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung in Österreich. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sobald er in Besitz eines Aufenthaltstitels ist, alsbald auch eine Beschäftigung nachgehen wird. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Strafregister. Die Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I., II. und III. ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.01.
  9. Mit Beschluss vom heutigen Tag wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes diesbezüglich das Verfahren eingestellt.Die Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.01.
  10. Mit Beschluss vom heutigen Tag wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes diesbezüglich das Verfahren eingestellt.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1.
  12. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und dem Ausspruch das eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides):1.
  13. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und dem Ausspruch das eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): 1.
  14. Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte § 10 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte Paragraph 10, AsylG 2005 lautet wie folgt:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger vom Irak und somit kein begünstigter Drittstaatsangehörige und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger vom Irak und somit kein begünstigter Drittstaatsangehörige und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 55Abs.1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 1.

  1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.1.
  2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). 1.
  3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK (

den Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG) ist folgendes auszuführen: 1.4. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK (

den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) ist folgendes auszuführen: Nach erfolgter Interessenabwägung ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben in Österreich darstellen würde. Leitendes Kriterium bei der Abwägung ist der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer aktiv in die österreichische Gesellschaft einbringt. Die guten Sprachkenntnisse der deutschen Sprache sind evident und konnte sich das erkennende Gericht selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von den Deutschkenntnissen ein Bild machen. Sein Eifer, die deutsche Sprache gut zu erlernen, zeigt sich auch in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits die B1 Prüfungen erfolgreich absolviert hat. Des Weiteren hat er den Werte- und Orientierungskurs abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat bereits versucht, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, indem er im Zeitraum XXXX 2018 bis XXXX 2019 und 08.08.2019 bis XXXX 2020 geringfügig gearbeitet hat. Für die Zukunft verfügt er über eine Einstellungszusage der Firma „ XXXX “. Eine Arbeitsaufnahme ist lediglich durch eine Aufenthaltsberechtigung bedingt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, seinen Unterhalt in Österreich in naher Zukunft durch eigene Arbeit zu bestreiten. Der Beschwerdeführer hat bereits versucht, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, indem er im Zeitraum römisch 40 2018 bis römisch 40 2019 und 08.08.2019 bis römisch 40 2020 geringfügig gearbeitet hat. Für die Zukunft verfügt er über eine Einstellungszusage der Firma „ römisch 40 “. Eine Arbeitsaufnahme ist lediglich durch eine Aufenthaltsberechtigung bedingt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, seinen Unterhalt in Österreich in naher Zukunft durch eigene Arbeit zu bestreiten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über soziale Kontakte verfügt, welche ihn schätzen und ihn als hilfsbereit und freundlich beschreiben. Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer seit einem Jahr eine Freundin hat. Des Weiteren hält sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch dieser Umstand in der Beurteilung einer bestehenden besonderen Integration mitberücksichtigen. 1.5. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, überwiegen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit aufgrund seines berücksichtigungswürdigen Privat- und Familienlebens die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005.1.5. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, überwiegen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit aufgrund seines berücksichtigungswürdigen Privat- und Familienlebens die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005. § 9 IntG (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) legt Folgendes fest:Paragraph 9, IntG (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) legt Folgendes fest: „

(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.„

(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2)Der Erfüllungspflicht

Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(2)Der Erfüllungspflicht

Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,

(2a)Fällt das Ende der Erfüllungspflicht

Abs. 1 in die Zeit von

  1. März 2020 bis
  2. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum
  3. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(2a)Fällt das Ende der Erfüllungspflicht

Absatz eins, in die Zeit von

  1. März 2020 bis
  2. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Absatz 2 bis zum
  3. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,

(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht

Abs. 2 angerechnet.

(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht

Absatz 2, angerechnet.

(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt,einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,

  1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
  2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
  3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises

Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

§ 7Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises

Absatz 4, Ziffer eins, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.

(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1

Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.“

(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1

Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.“ Der Beschwerdeführer hat das A2-Zertifikat des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch am 07.11.2017 und das B1-Zertifikat am 25.04.2018 erworben. Des Weiteren hat er am 14.02.2019 an einem Werte – und Orientierungskurs teilgenommen. Er hat sohin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. 1.6. § 54.

(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:1.6. Paragraph 54,
(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,

  1. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
  2. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2)Aufenthaltstitel

Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

(2)Aufenthaltstitel

Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar. Dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. Dieser ist für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L514.2210720.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.