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{'item': 'W103 2223440-1'}

Obsah (12)§ 68Art. 133§ 94§ 94a§ 28§ 42§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2021 GeschäftszahlW103 2223440-1 SpruchW103 2223440-1/12E, W103 2223440-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 68Abs.

1 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Somalias, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2010, Zl. 08 04.505-BAW, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG sowie wegen des Verbrechens des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG sowie wegen des Verbrechens des Handels mit psychotropen Stoffen nach Paragraph 31 a, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  4. Eine vom Beschwerdeführer am 30.09.2015 beantragte Ausstellung eines Konventionsreisepasses wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2015, Zl. 780450501-151462085,

§ 94Abs. 5 i

Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Die abweisende Entscheidung wurde auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bereich der Suchtgiftkriminalität gestützt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3. Eine vom Beschwerdeführer am 30.09.2015 beantragte Ausstellung eines Konventionsreisepasses wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2015, Zl. 780450501-151462085,

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Die abweisende Entscheidung wurde auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bereich der Suchtgiftkriminalität gestützt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. Am 19.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer auf entsprechenden Antrag hin eine bis zum 19.01.2021 gültige Identitätskarte

§ 94aFPG ausgestellt.

4. Am 19.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer auf entsprechenden Antrag hin eine bis zum 19.01.2021 gültige Identitätskarte

Paragraph 94 a, FPG ausgestellt. 5. Am 16.11.2018 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, welcher mit – unangefochten in Rechtskraft erwachsenem – Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018, Zl. 780450501-181099018, wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen wurde. 5. Am 16.11.2018 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, welcher mit – unangefochten in Rechtskraft erwachsenem – Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018, Zl. 780450501-181099018, wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde.

  1. Am 12.12.2018 erfolgte die endgültige Nachsicht der im Urteil vom XXXX ausgesprochenen Freiheitsstrafe.
  2. Am 12.12.2018 erfolgte die endgültige Nachsicht der im Urteil vom römisch 40 ausgesprochenen Freiheitsstrafe.
  3. Am 18.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abermals die Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2019 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 18.01.2019

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2019 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 18.01.2019

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde unter Verweis auf die rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht hätte, aus denen sich ergeben würde, dass nunmehr ein geänderter Sachverhalt vorliege, welcher eine neuerliche Entscheidung in der Sache erforderlich machen würde. Der strafgerichtlichen Verurteilung habe zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2014, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern, in neun Reisekoffer verpackte Kath-Pflanzen mit einem Gesamtgewicht von rund 223 Kilogramm (brutto) von Äthiopien kommend mit dem Flugzeug nach Österreich eingeführt hätte. Aus seinem nicht rechtskonformen Verhalten und der Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz ginge eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr bestünde, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen könne, dass der Täter den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus bestünde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug.“ Auch sei eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert worden, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Im Hinblick auf den Umstand, dass zwischen der Begehung der Straftat und der gegenständlichen Entscheidung erst vier Jahre verstrichen wären, sei darauf hinzuweisen, dass dieser Zeitraum zu kurz wäre, um die ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert zu erachten (vgl. dazu insbesondere BVwG 31.03.2015, Zl. W125 2015382-1/3E; BVwG 13.11.2014, Zl. W152 2009516-1/3E; BVwG 17.09.2015, Zl. W182 1312942-5; aber etwa auch das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2012). Dementsprechend sei der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes

§ 68Abs.

1 AVG zurückzuweisen gewesen. Begründend wurde unter Verweis auf die rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht hätte, aus denen sich ergeben würde, dass nunmehr ein geänderter Sachverhalt vorliege, welcher eine neuerliche Entscheidung in der Sache erforderlich machen würde. Der strafgerichtlichen Verurteilung habe zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2014, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern, in neun Reisekoffer verpackte Kath-Pflanzen mit einem Gesamtgewicht von rund 223 Kilogramm (brutto) von Äthiopien kommend mit dem Flugzeug nach Österreich eingeführt hätte. Aus seinem nicht rechtskonformen Verhalten und der Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz ginge eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr bestünde, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen könne, dass der Täter den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus bestünde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug.“ Auch sei eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert worden, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Im Hinblick auf den Umstand, dass zwischen der Begehung der Straftat und der gegenständlichen Entscheidung erst vier Jahre verstrichen wären, sei darauf hinzuweisen, dass dieser Zeitraum zu kurz wäre, um die ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert zu erachten vergleiche dazu insbesondere BVwG 31.03.2015, Zl. W125 2015382-1/3E; BVwG 13.11.2014, Zl. W152 2009516-1/3E; BVwG 17.09.2015, Zl. W182 1312942-5; aber etwa auch das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2012). Dementsprechend sei der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen gewesen.

  1. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 23.08.2019 zugestellten, Bescheid wurde durch den nunmehr bevollmächtigten Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 09.09.2019 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in der begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, es liege keine entschiedene Sache vor, da sich der Sachverhalt geändert hätte. Da seit der Verurteilung mehr als vier Jahre verstrichen wären und die bedingte Strafe endgültig nachgesehen worden wäre, stünde der Ausstellung eines Konventionsreisepasses nichts mehr entgegen. In solchen Fällen seien schon oft Konventionsreisepässe ausgestellt worden. Die Verurteilung liege lange zurück und der Beschwerdeführer habe sich wohlverhalten. Auch die bisher zurückgewiesenen Anträge auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses würden nichts daran ändern, dass nun die Voraussetzungen für einen Konventionsreisepass wieder gegeben seien. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in Österreich bestens integriert sei und ein harmonisches Familien- und Privatleben führe. Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer einen Konventionsreisepass auszustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
  2. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 16.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Mit Erkenntnis vom 13.11.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.08.2019 erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinem gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses keinen nach Rechtskraft seines vorangegangenen inhaltlichen Verfahrens neu entstandenen Sachverhalt zugrunde gelegt. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2015 sei der am 30.09.2015 vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wegen Vorliegens des Versagungsgrundes des § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen worden. Dies sei im Wesentlichen auf den Umstand gestützt worden, dass der Beschwerdeführer mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG sowie wegen des Verbrechens des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Jener Verurteilung hätte zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2014, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern, in neun Reisekoffer verpackte Kath-Pflanzen mit einem Gesamtgewicht von rund 223 Kilogramm (brutto) von Äthiopien kommend mit dem Flugzeug nach Österreich eingeführt hatte. Infolgedessen sei davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer das Reisedokument benutzen werde, um (abermals) gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren nicht aufgezeigt, in wie fern zum Entscheidungszeitpunkt von einer Änderung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts auszugehen wäre, welche eine neue Entscheidung in der Sache gebieten würde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinem gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses keinen nach Rechtskraft seines vorangegangenen inhaltlichen Verfahrens neu entstandenen Sachverhalt zugrunde gelegt. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2015 sei der am 30.09.2015 vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wegen Vorliegens des Versagungsgrundes des Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen worden. Dies sei im Wesentlichen auf den Umstand gestützt worden, dass der Beschwerdeführer mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG sowie wegen des Verbrechens des Handels mit psychotropen Stoffen nach Paragraph 31 a, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Jener Verurteilung hätte zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2014, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern, in neun Reisekoffer verpackte Kath-Pflanzen mit einem Gesamtgewicht von rund 223 Kilogramm (brutto) von Äthiopien kommend mit dem Flugzeug nach Österreich eingeführt hatte. Infolgedessen sei davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer das Reisedokument benutzen werde, um (abermals) gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren nicht aufgezeigt, in wie fern zum Entscheidungszeitpunkt von einer Änderung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts auszugehen wäre, welche eine neue Entscheidung in der Sache gebieten würde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 16.05.2013, 2013/21/0003; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155 sowie vom 24.01.2012, 2008/18/0504) stelle es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß sei, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen könne, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Auch werde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 16.05.2013, 2013/21/0003; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155 sowie vom 24.01.2012, 2008/18/0504) stelle es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß sei, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen könne, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Auch werde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Im Hinblick auf die vorliegende Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohne, könne es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, auch bei nur einmaliger und bereits mehr als vier Jahre zurückliegender Verurteilung des Beschwerdeführers, zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden unverändert die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614). Dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Suchtgifthandel mit Auslandsbezug begangen habe, indem er vorschriftswidrig Suchtgifte in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge sowie vorschriftswidrig psychotrope Stoffe in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge aus Äthiopien kommend mit dem Flugzeug nach Österreich eingeführt hätte. Es könne dem Bundesamt demnach nicht entgegengetreten werden, wenn es die Annahme, der Beschwerdeführer werde den Konventionsreisepass verwenden, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, unverändert als gerechtfertigt erachte. Dem Argument in der Beschwerde, wonach der Umstand, dass die Straftat nunmehr bereits mehr als vier Jahre zurückliege, einen neuen entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt begründe, könne demgegenüber nicht gefolgt werden (vgl. dazu VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, wonach im Falle einer Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall SMG als Beteiligter nach § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten selbst ein Zeitraum von rund vier Jahren seit Begehung der Straftat als zu kurz erachtet wurde; siehe zu einem vierjährigen Wohlverhalten auch VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410).Im Hinblick auf die vorliegende Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohne, könne es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, auch bei nur einmaliger und bereits mehr als vier Jahre zurückliegender Verurteilung des Beschwerdeführers, zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden unverändert die Annahme des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614). Dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Suchtgifthandel mit Auslandsbezug begangen habe, indem er vorschriftswidrig Suchtgifte in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge sowie vorschriftswidrig psychotrope Stoffe in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge aus Äthiopien kommend mit dem Flugzeug nach Österreich eingeführt hätte. Es könne dem Bundesamt demnach nicht entgegengetreten werden, wenn es die Annahme, der Beschwerdeführer werde den Konventionsreisepass verwenden, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, unverändert als gerechtfertigt erachte. Dem Argument in der Beschwerde, wonach der Umstand, dass die Straftat nunmehr bereits mehr als vier Jahre zurückliege, einen neuen entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt begründe, könne demgegenüber nicht gefolgt werden vergleiche dazu VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, wonach im Falle einer Verurteilung wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG als Beteiligter nach Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten selbst ein Zeitraum von rund vier Jahren seit Begehung der Straftat als zu kurz erachtet wurde; siehe zu einem vierjährigen Wohlverhalten auch VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410). Ebensowenig vermöge der weiters in der Beschwerde angeführte Umstand, der zwischenzeitlich endgültig erfolgten Strafnachsicht einen geänderten Sachverhalt in Bezug auf die vorliegende Entscheidung aufzuzeigen, zumal die Fremdenpolizeibehörde die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen habe, ohne an die Erwägungen des Strafgerichtes bei der Entscheidung gebunden zu sein (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Es wird demnach noch eines etwas längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall des genannten Versagungsgrundes ausgehen zu können.Die Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wegen entschiedener Sache sei sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 68 AVG abzuweisen sei.Ebensowenig vermöge der weiters in der Beschwerde angeführte Umstand, der zwischenzeitlich endgültig erfolgten Strafnachsicht einen geänderten Sachverhalt in Bezug auf die vorliegende Entscheidung aufzuzeigen, zumal die Fremdenpolizeibehörde die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen habe, ohne an die Erwägungen des Strafgerichtes bei der Entscheidung gebunden zu sein vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Es wird demnach noch eines etwas längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall des genannten Versagungsgrundes ausgehen zu können.Die Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wegen entschiedener Sache sei sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG abzuweisen sei.

  1. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen verurteilt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im März 2019 im Bundesgebiet einen auf eine andere Person lautenden Reisepass aufgefunden und in der Folge bei sich behalten habe, um in weiterer Folge mit diesem Reisepass in die Schweiz einzureisen.
  2. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen verurteilt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im März 2019 im Bundesgebiet einen auf eine andere Person lautenden Reisepass aufgefunden und in der Folge bei sich behalten habe, um in weiterer Folge mit diesem Reisepass in die Schweiz einzureisen.
  3. Mit Erkenntnis vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0001-5, hat der Verwaltungsgerichtshof das unter Punkt
  4. dargestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof fest: „„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG war die Frage, ob die Zurückweisung des wiederholten Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses durch das BFA zu Recht erfolgt ist. Das BVwG hatte demnach zu prüfen, ob das BFA auf Grund des von ihm zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, es sei gegenüber der Vorentscheidung zu keiner Änderung der maßgeblichen Umstände gekommen. Dazu ist klarzustellen, dass es sich bei der insoweit relevanten Vorentscheidung um jene handelt, mit der zuletzt inhaltlich entschieden - und nicht nur der erste Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0329, Rn. 17, oder VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356, Rn. 11). Es kommt also auf eine (potentielle) Änderung der Verhältnisse in Bezug auf den Bescheid vom
  5. November 2015 (siehe Rn. 3) an.Dazu ist klarzustellen, dass es sich bei der insoweit relevanten Vorentscheidung um jene handelt, mit der zuletzt inhaltlich entschieden - und nicht nur der erste Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0329, Rn. 17, oder VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356, Rn. 11). Es kommt also auf eine (potentielle) Änderung der Verhältnisse in Bezug auf den Bescheid vom
  6. November 2015 (siehe Rn. 3) an. Das hat das BVwG zwar offenbar richtig erkannt. Seiner Auffassung, der seit Erlassung des Bescheides vom
  7. November 2015 verstrichene Zeitraum und die mittlerweile eingetretene endgültige Strafnachsicht begründeten keine Sachverhaltsänderung, die eine - im Folgenden das BVwG wörtlich - „andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe“, kann allerdings nicht beigetreten werden. Das angefochtene Erkenntnis war daher

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.“Das hat das BVwG zwar offenbar richtig erkannt. Seiner Auffassung, der seit Erlassung des Bescheides vom 12. November 2015 verstrichene Zeitraum und die mittlerweile eingetretene endgültige Strafnachsicht begründeten keine Sachverhaltsänderung, die eine - im Folgenden das BVwG wörtlich - „andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe“, kann allerdings nicht beigetreten werden. Das angefochtene Erkenntnis war daher

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 2. Zur Stattgabe der Beschwerde: 2.1.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet.2.1.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder – im Falle des Vorliegens entschiedener Sache – das Rechtsmittel abzuweisen oder – im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung – den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. 2.

  1. Mit Erkenntnis vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0001-5, hat der Verwaltungsgerichtshof das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem die Beschwerde gegen die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2019 ausgesprochene Zurückweisung des neuerlichen Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hielt begründend fest, der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der seit Erlassung des Bescheides vom 12.11.2015 verstrichene Zeitraum und die mittlerweile eingetretene endgültige Strafnachsicht begründeten keine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, könne nicht beigetreten werden. 2.
  2. Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass gegenständlich nicht vom Vorliegen entschiedener Sache auszugehen sei, schlägt auf den angefochtenen Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl durch. Da das Bundesverwaltungsgericht lediglich zur Beurteilung berufen ist, ob die Zurückweisung wegen entschiedener Sache im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht erfolgt ist, ist der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher eine inhaltliche Entscheidung über den diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag des Beschwerdeführers vom 18.01.2019 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu treffen zu haben. Dabei wird auch die zwischenzeitlich erfolgte neuerliche rechtskräftige Verurteilung wegen eines Urkundendeliktes, welcher zugrunde lag, dass der Beschwerdeführer versuchen wollte, mit einem aufgefundenen Reisepass einer anderen Person in die Schweiz zu reisen, in die Beurteilung miteinzubeziehen sein.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher eine inhaltliche Entscheidung über den diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag des Beschwerdeführers vom 18.01.2019 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu treffen zu haben. , Dabei wird auch die zwischenzeitlich erfolgte neuerliche rechtskräftige Verurteilung wegen eines Urkundendeliktes, welcher zugrunde lag, dass der Beschwerdeführer versuchen wollte, mit einem aufgefundenen Reisepass einer anderen Person in die Schweiz zu reisen, in die Beurteilung miteinzubeziehen sein.
  3. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.08.2020 aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG und § 24 Vw

GVG unterbleiben. 3. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.08.2020 aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision 4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung entspricht der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0001-5, vertretenen Rechtsauffassung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W103.2223440.1.00

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