GVG iVm § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführer, syrische Staatsbürger, Kurden und sunnitische Moslems, stellten nach illegaler Einreise am 30.10.2015 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. am 16.08.2016 jeweils Anträge auf internationalen Schutz, welchen mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. vom 11.01.2017, Zlen. 1126447703-161128285, 1093066801-151664139, 1126438900-161128323 und 1126447801-161128315,
Vm § 34 Abs. 2, Dritt- und Viertbeschwerdeführer) AsylG 2005 stattgegeben und ihnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde.
G 2005 wurde festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.1. Die Beschwerdeführer, syrische Staatsbürger, Kurden und sunnitische Moslems, stellten nach illegaler Einreise am 30.10.2015 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. am 16.08.2016 jeweils Anträge auf internationalen Schutz, welchen mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. vom 11.01.2017, Zlen. 1126447703-161128285, 1093066801-151664139, 1126438900-161128323 und 1126447801-161128315,
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2,, Dritt- und Viertbeschwerdeführer) AsylG 2005 stattgegeben und ihnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.
G 2005 aberkannt und
G festgestellt, dass dies keine Auswirkungen auf ihre Flüchtlingseigenschaft hat (Spruchpunkt I.),
G wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§°57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). 2.1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2020 (Viertbeschwerdeführer) bzw. vom 24.09.2020, Zlen. 1126447703-200883649, 1093066801-200889213, 1126438900-200891099 und 1126447801-200891085, am 25.09.2020 durch das österreichische Generalkonsulat Istanbul persönlich ausgefolgt, wurde den Beschwerdeführern der ihnen mit Bescheiden vom 21.04.2016 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. vom 11.01.2017, Zlen. 1126447703-161128285, 1093066801-151664139, 1126438900-161128323 und 1126447801-161128315, zuerkannte Status von Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dies keine Auswirkungen auf ihre Flüchtlingseigenschaft hat (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§°57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 14.09.2020 bei der Behörde ein Schreiben eingelangt sei, wonach der Erstbeschwerdeführer am 08.09.2020 mit seiner Lebensgefährtin, der Zweitbeschwerdeführerin, und ihren fünf Kindern, u.a. dem Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer, persönlich auf dem österreichischen Generalkonsulat Istanbul erschienen sei, um den Verlust ihrer österreichischen Fremdenpässe anzuzeigen. Aus einem dort geführten Interview sei hervorgegangen, dass sie bereits seit Ende 2017 in leben. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und zu ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden können, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Syrien einer Verfolgungshandlung iSd. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Dem Akteninhalt und seinen Angaben zufolge sei der Erstbeschwerdeführer arbeitsfähig und auch arbeitswillig. Es sei ihm daher zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und familiärer Unterstützung zukünftig den Lebensunterhalt zu sichern. Er verfüge in Istanbul über einen festen Wohnsitz, gehe einer Arbeit nach und habe in der Türkei weitere Kinder gezeugt, sodass
G 2005 daher der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 14.09.2020 bei der Behörde ein Schreiben eingelangt sei, wonach der Erstbeschwerdeführer am 08.09.2020 mit seiner Lebensgefährtin, der Zweitbeschwerdeführerin, und ihren fünf Kindern, u.a. dem Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer, persönlich auf dem österreichischen Generalkonsulat Istanbul erschienen sei, um den Verlust ihrer österreichischen Fremdenpässe anzuzeigen. Aus einem dort geführten Interview sei hervorgegangen, dass sie bereits seit Ende 2017 in leben. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und zu ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden können, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Syrien einer Verfolgungshandlung iSd. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären. Dem Akteninhalt und seinen Angaben zufolge sei der Erstbeschwerdeführer arbeitsfähig und auch arbeitswillig. Es sei ihm daher zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und familiärer Unterstützung zukünftig den Lebensunterhalt zu sichern. Er verfüge in Istanbul über einen festen Wohnsitz, gehe einer Arbeit nach und habe in der Türkei weitere Kinder gezeugt, sodass
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 daher der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei. 2.2. Mit Verfahrensanordnung
2 AVG vom 23.09.2020 wurde den Beschwerdeführern
1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 2.2. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 23.09.2020 wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 2.
Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird. 2.4. Aus diesem Grund wurde den Beschwerdeführern am 15.12.2020 ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, in dem sie aufgefordert wurden, binnen zwei Wochen ab Zustellung, die angeführten Mängel zu verbessern, nämlich Gründe anzugeben, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit des (angefochtenen) Bescheides stützt, das Begehren und eine eigenhändige Unterschrift zu ergänzen, andernfalls die Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird. 2.
Vm § 34 Abs. 2, Dritt- und Viertbeschwerdeführer) AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige, denen nach einer Asylantragstellung am 30.10.2015 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. am 16.08.2016 mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. vom 11.01.2017, Zlen. 1126447703-161128285, 1093066801-151664139, 1126438900-161128323 und 1126447801-161128315,
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2,, Dritt- und Viertbeschwerdeführer) AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Erstbeschwerdeführer und seine Familienangehörigen hatten zuletzt ab 19.01.2017 in der XXXX , 1230 Wien, ihren Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. ZMR-Auszug vom 23.10.2020) und wurden am 03.04.2018 letztlich von diesem Wohnsitz (behördlich) abgemeldet. Sie befanden sich nicht in Grundversorgung und der Erst- sowie die Zweitbeschwerdeführerin gingen in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer Beschäftigung nach (vgl. GVS-Auszug vom 23.10.2020). Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer und seine Familienangehörigen hatten zuletzt ab 19.01.2017 in der römisch 40 , 1230 Wien, ihren Hauptwohnsitz gemeldet vergleiche ZMR-Auszug vom 23.10.2020) und wurden am 03.04.2018 letztlich von diesem Wohnsitz (behördlich) abgemeldet. Sie befanden sich nicht in Grundversorgung und der Erst- sowie die Zweitbeschwerdeführerin gingen in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer Beschäftigung nach vergleiche GVS-Auszug vom 23.10.2020). Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Sie verließen Ende 2017 gemeinsam das österreichische Staatsgebiet und reisten über Griechenland in die Türkei, wo sie sich seither aufhalten. Es finden sich im Akt keine Hinweise, dass die Beschwerdeführer nicht aus freien Stücken aus Österreich ausgereist wären. Der Erstbeschwerdeführer hat für seine Familie eine Unterkunft gefunden und geht einer regelmäßigen Arbeit nach. Weiters hat seine Ehefrau in der Türkei noch eine Tochter zur Welt gebracht. Die Beschwerdeführer befinden sich nicht seit Ende 2017 nicht mehr in Österreich, sondern in der Türkei, in Istanbul. Sie haben damit den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen freiwillig in einen anderen Staat verlegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus den Akteninhalten der Verwaltungsakte in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. 3. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde: 3.1.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A): 3.2.1. Zu Spruchpunkt I. der bekämpften Bescheide (Aberkennung des Status von Asylberechtigten):3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. der bekämpften Bescheide (Aberkennung des Status von Asylberechtigten): Asylberechtigten ist
G 2005 ihr Status unter anderem abzuerkennen, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben.Asylberechtigten ist
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ihr Status unter anderem abzuerkennen, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben. Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende dann iSd § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, da dieser bereits durch Art. 1 Abschnitt C Z 4 der GFK und sohin durch § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfasst ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, AsylG § 7 K13).Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende dann iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, da dieser bereits durch Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, der GFK und sohin durch Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfasst ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, AsylG Paragraph 7, K13). 3.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Nach Einreise in das Bundesgebiet und Asylantragstellung am 30.10.2015 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. am 16.08.2016 erhielten die Beschwerdeführer den Status von Asylberechtigten. Die Beschwerdeführer hatten ihren Hauptwohnsitz zuletzt vom 19.01.2017 in 1230 Wien (vgl. ZMR-Auszug vom 23.10.2020) gemeldet, wo sie nach ihrer freiwilligen Ausreise Ende 2017 schließlich am 03.04.2018 behördlich abgemeldet wurden. Der Erst- sowie die Zweitbeschwerdeführerin gingen im Bundesgebiet keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nach (vgl. Einvernahme vom 08.09.2020: „Weder ich noch meine Frau hat gearbeitet, ich habe jedoch einen Deutsch Sprachkurs absolviert.“). Die Beschwerdeführer hatten ihren Hauptwohnsitz zuletzt vom 19.01.2017 in 1230 Wien vergleiche ZMR-Auszug vom 23.10.2020) gemeldet, wo sie nach ihrer freiwilligen Ausreise Ende 2017 schließlich am 03.04.2018 behördlich abgemeldet wurden. Der Erst- sowie die Zweitbeschwerdeführerin gingen im Bundesgebiet keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nach vergleiche Einvernahme vom 08.09.2020: „Weder ich noch meine Frau hat gearbeitet, ich habe jedoch einen Deutsch Sprachkurs absolviert.“). Die belangte Behörde ist richtigerweise davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nunmehr in einem anderen Staat haben, zumal die Beschwerdeführer in Österreich seit dem 03.04.2018 weder einen Wohnsitz gemeldet haben noch einer Beschäftigung nachgehen oder es sonst einen Hinweis auf einen Verbleib im Bundesgebiet gibt – so besteht in sämtlichen der Republik Österreich zur Verfügung stehenden Registern kein Hinweis auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet. Vielmehr hat der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 08.09.2020 im österreichischen Generalkonsulat Istanbul selbst angegeben, dass sie bereits Ende 2017 aus dem Bundesgebiet ausgereist sind und sich damit nun seit rund drei Jahren ständig in der Türkei aufhalten (vgl. Einvernahme vom 08.09.2020: „Nein, wir waren die ganze Zeit in der Türkei.“). Darüber hinaus hat der Erstbeschwerdeführer selbst davon berichtet, dass er in Istanbul Freunde hat, die ihm eine Wohnung sowie innerhalb einer Woche eine Arbeit besorgt haben, welcher er nach wie vor nachgeht, was eigentlich nicht für einen vorübergehenden Aufenthalt, sondern klar für eine Verlegung des Hauptwohnsitzes bzw. des Lebensmittelpunktes seiner Familie spricht (vgl. Einvernahme vom 08.09.2020: „Wir leben hier sehr gut und sehr sicher, ich habe meine Arbeit und ein gutes Einkommen.“). Dies wird letztlich auch durch die ergänzenden Feststellungen des namentlich bekannten Dokumentenberaters des BMI eindeutig belegt. Diesen zufolge war der Erstbeschwerdeführer im Besitz einer türkischen Aufenthaltskarte sowie eines türkischen Führerscheins bzw. Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges und seine Ehefrau hatte ein weiteres Kind zur Welt gebracht. Die vom Dokumentenberater festgestellten Details bzw. die seitens der Beschwerdeführer in der Türkei gesetzten Handlungen bzw. Schritte in Richtung einer Ansiedelung wären für einen kurzfristigen Besuch der Mutter, um ihr bei einer Operation beizustehen, nicht erforderlich. Fest steht jedenfalls, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Kindern Österreich freiwillig verlassen haben.Die belangte Behörde ist richtigerweise davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nunmehr in einem anderen Staat haben, zumal die Beschwerdeführer in Österreich seit dem 03.04.2018 weder einen Wohnsitz gemeldet haben noch einer Beschäftigung nachgehen oder es sonst einen Hinweis auf einen Verbleib im Bundesgebiet gibt – so besteht in sämtlichen der Republik Österreich zur Verfügung stehenden Registern kein Hinweis auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet. Vielmehr hat der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 08.09.2020 im österreichischen Generalkonsulat Istanbul selbst angegeben, dass sie bereits Ende 2017 aus dem Bundesgebiet ausgereist sind und sich damit nun seit rund drei Jahren ständig in der Türkei aufhalten vergleiche Einvernahme vom 08.09.2020: „Nein, wir waren die ganze Zeit in der Türkei.“). Darüber hinaus hat der Erstbeschwerdeführer selbst davon berichtet, dass er in Istanbul Freunde hat, die ihm eine Wohnung sowie innerhalb einer Woche eine Arbeit besorgt haben, welcher er nach wie vor nachgeht, was eigentlich nicht für einen vorübergehenden Aufenthalt, sondern klar für eine Verlegung des Hauptwohnsitzes bzw. des Lebensmittelpunktes seiner Familie spricht vergleiche Einvernahme vom 08.09.2020: „Wir leben hier sehr gut und sehr sicher, ich habe meine Arbeit und ein gutes Einkommen.“). Dies wird letztlich auch durch die ergänzenden Feststellungen des namentlich bekannten Dokumentenberaters des BMI eindeutig belegt. Diesen zufolge war der Erstbeschwerdeführer im Besitz einer türkischen Aufenthaltskarte sowie eines türkischen Führerscheins bzw. Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges und seine Ehefrau hatte ein weiteres Kind zur Welt gebracht. Die vom Dokumentenberater festgestellten Details bzw. die seitens der Beschwerdeführer in der Türkei gesetzten Handlungen bzw. Schritte in Richtung einer Ansiedelung wären für einen kurzfristigen Besuch der Mutter, um ihr bei einer Operation beizustehen, nicht erforderlich. Fest steht jedenfalls, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Kindern Österreich freiwillig verlassen haben. In diesem Zusammenhang stellt sich aufgrund des Alters des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers jedoch die Frage, ob eine solche Ausreise als sich „freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates“ [hier eines anderen Staates] stellen bewertet werden kann. Dies wird weder im Bescheid noch in der Beschwerde näher thematisiert. Es stellt sich daher die Frage, ob „freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates“ ein rein rechtlicher Begriff ist, d.h. der jeweilige Asylberechtigte mit einem rechtlich einwandfrei gebildeten Willen - also voll geschäftsfähig und ohne Willensmangel - freiwillig sich unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hat oder ob freiwillig als Gegenteil von nicht freiwillig, also durch den „Schutzstaat“ gezwungen, etwa im Rahmen einer Abschiebung, zu sehen ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes reicht es zur Verwirklichung des Aberkennungstatbestandes aus, dass der jeweilige Asylberechtigte vom Schutzstaat nicht gezwungen wird, sich wieder dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, sondern dies ohne staatlichen Zwang tut; der Schutzstaat ist nämlich nachdem der Asylberechtigte sich außer Landes begeben hat, im Wesentlichen nicht mehr in der Lage, diesen zu schützen oder diesem die Vorteile aus der GFK zukommen zu lassen. Dies wird auch in § 1 AsylG 2005, der im Wesentlichen auf die Anwesenheit des Fremden in Österreich abstellt, entsprechend normiert.Dies wird auch in Paragraph eins, AsylG 2005, der im Wesentlichen auf die Anwesenheit des Fremden in Österreich abstellt, entsprechend normiert. Daher reicht es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus, wenn der Fremde sich ohne Zutun Österreichs wieder dem Schutz des Herkunftsstaates [hier eines anderen Staates] unterstellt hat, auch wenn seine Willensbildung unter Umständen rechtlich nicht vollkommen einwandfrei war. Es reicht vielmehr aus, darauf hinzuweisen, dass der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer mit ihren Eltern freiwillig im Sinne des oben Ausgeführten in die Türkei geflogen sind. Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich ein minderjähriges Kind die Entscheidungen seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen muss und somit die Entscheidung der Eltern als gesetzliche Vertreter, freiwillig in die Heimat zurückzukehren [bzw. hier (dauerhaft) in einen anderen Staat zu reisen], auch für das Kind Wirkung entfaltet. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer – weil sie in einen anderen Staat weitergezogen sind – den Schutz des österreichischen Staates nicht mehr benötigen. Der belangten Behörde folgend, sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen für die Aberkennung des Status von Asylberechtigten
G gegeben und war somit spruchgemäß zu entscheiden. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer – weil sie in einen anderen Staat weitergezogen sind – den Schutz des österreichischen Staates nicht mehr benötigen. Der belangten Behörde folgend, sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen für die Aberkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gegeben und war somit spruchgemäß zu entscheiden. Dem steht auch das Kindeswohl nicht entgegen, weil das Gesetz im Rahmen des Familienverfahrens
G 2005 die Einreise nach Österreich regelt, sobald dies auch faktisch möglich bzw. umsetzbar ist. Zuvor - d.h. so lange die beiden minderjährigen Beschwerdeführer tatsächlich außerhalb Österreichs sind und eine Rückkehr nicht organisiert bzw. bewerkstelligt werden kann - spielt es für das Kindeswohl keine Rolle, ob den beiden minderjährigen Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zukommt oder nicht.Dem steht auch das Kindeswohl nicht entgegen, weil das Gesetz im Rahmen des Familienverfahrens
Paragraphen 34, f AsylG 2005 die Einreise nach Österreich regelt, sobald dies auch faktisch möglich bzw. umsetzbar ist. Zuvor - d.h. so lange die beiden minderjährigen Beschwerdeführer tatsächlich außerhalb Österreichs sind und eine Rückkehr nicht organisiert bzw. bewerkstelligt werden kann - spielt es für das Kindeswohl keine Rolle, ob den beiden minderjährigen Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zukommt oder nicht. 3.2.2. Zu Spruchpunkt II. der bekämpften Bescheide (Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten):3.2.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der bekämpften Bescheide (Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten):
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Allerdings regelt § 1 Z 1
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen,
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG, seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,(1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG, seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.(3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Da sich die Beschwerdeführer nicht in Österreich aufhalten, kommt eine Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (arg.: "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen") nicht in Betracht. Darüber hinaus wurden Gründe, die für das Vorliegen der Voraussetzungen sprechen, in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch vom Amts wegen nicht hervorgekommen. Die Beschwerde ist daher auch diesbezüglich abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W116.2236329.1.00
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