4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Im Zuge der Verständigung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde von diesem ausgeführt, dass der BF im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX über den Aufenthaltstitel für den Zweck „Studierender“ verfügt habe. Am XXXX habe der BF die namentlich genannte spanische Staatsbürgerin geheiratet und einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte eingebracht. Dies sei dem BF mit Gültigkeitsdatum XXXX erteilt worden.Im Zuge der Verständigung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde von diesem ausgeführt, dass der BF im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 über den Aufenthaltstitel für den Zweck „Studierender“ verfügt habe. Am römisch 40 habe der BF die namentlich genannte spanische Staatsbürgerin geheiratet und einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte eingebracht. Dies sei dem BF mit Gültigkeitsdatum römisch 40 erteilt worden. Am XXXX sei vom BG XXXX gegen den BF eine einstweilige Verfügung wegen Gewalttätigkeit seiner Frau erlassen worden. Da die Ehegattin des BF am XXXX das Bundesgebiet verlassen habe und sich das Aufenthaltsrecht des BF von ihm abgeleitet habe, seien durch den Wegzug die Voraussetzungen für sein Aufenthaltsrecht weggefallen und sei beabsichtigt worden gegen den BF eine Ausweisung zu erlassen. Gleichzeitig wurden dem BF die Beantwortung mehrerer Fragen zur Beurteilung des Privat-, und Familienverhältnisses iSd Art 8 EMRK aufgetragen.Am römisch 40 sei vom BG römisch 40 gegen den BF eine einstweilige Verfügung wegen Gewalttätigkeit seiner Frau erlassen worden. Da die Ehegattin des BF am römisch 40 das Bundesgebiet verlassen habe und sich das Aufenthaltsrecht des BF von ihm abgeleitet habe, seien durch den Wegzug die Voraussetzungen für sein Aufenthaltsrecht weggefallen und sei beabsichtigt worden gegen den BF eine Ausweisung zu erlassen. Gleichzeitig wurden dem BF die Beantwortung mehrerer Fragen zur Beurteilung des Privat-, und Familienverhältnisses iSd Artikel 8, EMRK aufgetragen. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter mit, dass sich der BF seit über 4 Jahren durchgehend und rechtmäßig in Österreich aufhalten würde. Er verfüge über einen Aufenthaltstitel, sei ordnungsgemäß beschäftigt und erwirtschafte ein monatliches Nettoeinkommen von XXXX Euro. Der Lebensunterhalt des BF würde daher gesichert sein. Der BF sei krankenversichert und verfüge über eine ortsübliche Unterkunft als Hauptmieter an seiner Meldeadresse.Mit Schriftsatz vom römisch 40 teilte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter mit, dass sich der BF seit über 4 Jahren durchgehend und rechtmäßig in Österreich aufhalten würde. Er verfüge über einen Aufenthaltstitel, sei ordnungsgemäß beschäftigt und erwirtschafte ein monatliches Nettoeinkommen von römisch 40 Euro. Der Lebensunterhalt des BF würde daher gesichert sein. Der BF sei krankenversichert und verfüge über eine ortsübliche Unterkunft als Hauptmieter an seiner Meldeadresse. Der BF würde aus einer ärmlichen Region Nepals kommen, die durch das Erdbeben stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Das Wohnhaus der Familie des BF sei dabei zerstört worden. Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 FPG würden nicht vorliegen. Ebenso würde sich aus § 11 Abs. 3 NAG beim dargelegten Sachverhalt ergeben, dass ein weiterer Titel (Rot-Weiss-Rot-Karte plus) zu erteilen sei und der BF auch sämtliche andere Voraussetzungen für diesen Aufenthaltstitel nach erfolgter Ehescheidung erfülle.Die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 4, FPG würden nicht vorliegen. Ebenso würde sich aus Paragraph 11, Absatz 3, NAG beim dargelegten Sachverhalt ergeben, dass ein weiterer Titel (Rot-Weiss-Rot-Karte plus) zu erteilen sei und der BF auch sämtliche andere Voraussetzungen für diesen Aufenthaltstitel nach erfolgter Ehescheidung erfülle. Nach Anfrage des BFA an das Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, ob der BF selbständig bekannt gegeben habe, ob seine (Ex)Gattin das Bundesgebiet selbständig verlassen habe bzw. ob dieser Umstand aufgefallen sei, als er ein Duplikat der Aufenthaltskarte beantragt habe, wurde mitgeteilt, dass der BF im Zuge der Ausstellung einer neuen Aufenthaltskarte die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes XXXX mitgehabt habe. Er habe angegeben nicht mehr in die eheliche Wohnung zu dürfen. Der ursprüngliche Antrag vom XXXX wurde in der Folge zurückgezogen, nachdem die ursprüngliche Aufenthaltskarte vom Fundservice dem BF ausgehändigt wurde.Nach Anfrage des BFA an das Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, ob der BF selbständig bekannt gegeben habe, ob seine (Ex)Gattin das Bundesgebiet selbständig verlassen habe bzw. ob dieser Umstand aufgefallen sei, als er ein Duplikat der Aufenthaltskarte beantragt habe, wurde mitgeteilt, dass der BF im Zuge der Ausstellung einer neuen Aufenthaltskarte die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes römisch 40 mitgehabt habe. Er habe angegeben nicht mehr in die eheliche Wohnung zu dürfen. Der ursprüngliche Antrag vom römisch 40 wurde in der Folge zurückgezogen, nachdem die ursprüngliche Aufenthaltskarte vom Fundservice dem BF ausgehändigt wurde. Bei der Überprüfung des Sachverhaltes nach § 55 Abs. 3 NAG habe festgestellt werden können, dass der BF seit dem XXXX nicht mehr an der ehelichen Adresse gemeldet sein würde und die spanische Ehegattin bereits am XXXX das Bundesgebiet verlassen habe. Den Wegzug dieser habe der BF trotz Wegzugs seiner Ehegattin nicht mitgeteilt. Eine Scheidung sei bis dato nicht gemeldet worden. Das Paar dürfte noch verheiratet sein.Bei der Überprüfung des Sachverhaltes nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG habe festgestellt werden können, dass der BF seit dem römisch 40 nicht mehr an der ehelichen Adresse gemeldet sein würde und die spanische Ehegattin bereits am römisch 40 das Bundesgebiet verlassen habe. Den Wegzug dieser habe der BF trotz Wegzugs seiner Ehegattin nicht mitgeteilt. Eine Scheidung sei bis dato nicht gemeldet worden. Das Paar dürfte noch verheiratet sein. Gegen den BF wurde in der Folge Anklage erhoben, das Verfahren jedoch am XXXX
PO eingestellt.Gegen den BF wurde in der Folge Anklage erhoben, das Verfahren jedoch am römisch 40
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Ehe des BF weniger als ein Jahr im Bundesgebiet bestanden habe. Schon alleine deshalb könne dem BF auf Grund der Gesetzeslage kein Aufenthaltsrecht mehr zukommen. Darüber hinaus habe der BF es verabsäumt den Behörden den Wegzug seiner Gattin aus dem Bundesgebiet bekannt zu geben.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Ehe des BF weniger als ein Jahr im Bundesgebiet bestanden habe. Schon alleine deshalb könne dem BF auf Grund der Gesetzeslage kein Aufenthaltsrecht mehr zukommen. Darüber hinaus habe der BF es verabsäumt den Behörden den Wegzug seiner Gattin aus dem Bundesgebiet bekannt zu geben. Familiäre Bindungen zu Österreich würden aktenkundig nicht bestehen. Er würde sich seit rund viereinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhalten und behaupten gut integriert zu sein, da er Deutsch auf dem Niveau B 1 sprechen würde. Über einen Freundes-, und Bekanntenkreis verfüge der BF in Österreich. Es sei davon auszugehen, dass sich seine restlichen Familienangehörigen in Nepal aufhalten würden. Dort habe der BF bis zu seinem 23. Lebensjahr gelebt. Auf Grund des in Relation erst relativ kurzen Zeitraumes seit seiner Ankunft in Österreich könne davon ausgegangen werden, dass die Bindungen zu seinem Heimatland nicht vollständig abgerissen seien. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass der BF gesundheitlich eingeschränkt und/oder nicht reisefähig sein würde. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und nach Aufhebung des bekämpften Bescheides der belangten Behörde vom XXXX in der Sache selbst zu entscheiden und das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung einzustellen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und nach Aufhebung des bekämpften Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 in der Sache selbst zu entscheiden und das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung einzustellen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Moniert wird im Wesentlichen, dass die Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt unvollständig ermittelt habe. Der BF habe nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im Jänner 2016, die MA 35 aus eigenem Antrieb im März 2016 befasst. Wesentlich sei, dass sich alle seine Anschuldigungen seiner geschiedenen Ehegattin als völlig haltlos herausgestellt hätten. Daher sei das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Wien bereits vor Erhebung eines allfälligen Strafantrages eingestellt worden. Dem BF sei es unter diesen Gegebenheiten nicht mehr zumutbar gewesen an der Ehe festzuhalten. Mit zitierten Beschluss sei die Ehescheidung am XXXX erfolgt. Dem BF sei es unter diesen Gegebenheiten nicht mehr zumutbar gewesen an der Ehe festzuhalten. Mit zitierten Beschluss sei die Ehescheidung am römisch 40 erfolgt. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde, habe sich der BF während seines knapp 5jährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sehr gut integriert. Die belangte Behörde sei lediglich von einer dahingehenden Behauptung des BF ausgegangen, welche sich auch nicht auf einen persönlichen Eindruck des BF gestützt habe, sondern auf Vermutungen. Die gebotene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK sei mangelhaft und im Ergebnis unverhältnismäßig ausgefallen. Der BF sei durchgehend vollerwerbstätig und unbescholten. Er habe einen großen Freundeskreis und sei hervorragend integriert. Er erfülle alle allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde, habe sich der BF während seines knapp 5jährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sehr gut integriert. Die belangte Behörde sei lediglich von einer dahingehenden Behauptung des BF ausgegangen, welche sich auch nicht auf einen persönlichen Eindruck des BF gestützt habe, sondern auf Vermutungen. Die gebotene Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK sei mangelhaft und im Ergebnis unverhältnismäßig ausgefallen. Der BF sei durchgehend vollerwerbstätig und unbescholten. Er habe einen großen Freundeskreis und sei hervorragend integriert. Er erfülle alle allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher dem BF die Möglichkeit eingeräumt wurde, die beim BFA verabsäumte Erörterung des Privat-, und Familienlebens des BF, nachzuholen. Am römisch 40 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher dem BF die Möglichkeit eingeräumt wurde, die beim BFA verabsäumte Erörterung des Privat-, und Familienlebens des BF, nachzuholen. Am XXXX wurden die Lohn-, und Gehaltsabrechnungen für das Jahr XXXX und eine Bestätigung einer namentlich genannten Steuerberatungskanzlei hinsichtlich der Entnahme des BF aus der Kommanditgesellschaft, in der der BF Geschäftsführer ist, vorgelegt. Am römisch 40 wurden die Lohn-, und Gehaltsabrechnungen für das Jahr römisch 40 und eine Bestätigung einer namentlich genannten Steuerberatungskanzlei hinsichtlich der Entnahme des BF aus der Kommanditgesellschaft, in der der BF Geschäftsführer ist, vorgelegt. Feststellungen: Der BF ist nepalesischer Staatsbürger und spricht nepalesisch. Der BF verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Der BF hat in Nepal einen Bachelor- Abschluss absolviert. In Österreich hat der BF
Berufsausbildungsgesetz den Lehrberuf des Kochs absolviert.Der BF ist nepalesischer Staatsbürger und spricht nepalesisch. Der BF verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Der BF hat in Nepal einen Bachelor- Abschluss absolviert. In Österreich hat der BF
Paragraphen 21, ff. Berufsausbildungsgesetz den Lehrberuf des Kochs absolviert. Der BF hat ursprünglich in Österreich die Absicht gehabt Wirtschaft zu studieren. Der BF hat vier Semester den Vorstudienlehrgang für die deutsche Sprache besucht. Der BF wurde mangels Abschluss dieses Lehrgangs zum Studium nicht zugelassen. Sowohl die Eltern als auch die Geschwister des BF leben in Nepal. Das Haus der Eltern wurde durch ein Erdbeben zerstört. Mittlerweile haben diese mit Hilfe eines Bankkredites ein neues Haus gebaut, sind aber beide auf Grund der Corona-Situation arbeitslos. Der Lebensunterhalt der Eltern wird aus den Erträgnissen der familieneigenen Landwirtschaft und einer Entlohnung des Vaters für seine zeitweise Tätigkeit als Priester in einem Tempel bestritten. Der Bruder des BF arbeitet bei einer Bank als Schaltermitarbeiter. Die Schwester des BF ist in Nepal verheiratet. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten, gesund und arbeitsfähig. Am XXXX heiratete er vor dem Standesamt XXXX eine seinerzeit in Österreich lebende spanische Staatsbürgerin. Die Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX im Einvernehmen nach § 55 a EheG einvernehmlich geschieden. Seit XXXX ist die Ehe aufgehoben und sind die ehelichen Verhältnisse unheilbar zerrüttet. Die Ehe blieb kinderlos und treffen den BF keine Sorgepflichten. Am römisch 40 heiratete er vor dem Standesamt römisch 40 eine seinerzeit in Österreich lebende spanische Staatsbürgerin. Die Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 im Einvernehmen nach Paragraph 55, a EheG einvernehmlich geschieden. Seit römisch 40 ist die Ehe aufgehoben und sind die ehelichen Verhältnisse unheilbar zerrüttet. Die Ehe blieb kinderlos und treffen den BF keine Sorgepflichten. Der BF hat in der Zeit vom XXXX bis XXXX über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Studierender“ verfügt und wurde diesem am XXXX eine Aufenthaltskarte mit dem Zweck „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ bis zum XXXX ausgestellt. Zwischenzeitig wurden immer wieder neue Anträge auf Ausstellung einer mit dem gleichen Zweckumfang umfassenden Aufenthaltskarte zuletzt bis zum XXXX ausgestellt und verlängert.Der BF hat in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Studierender“ verfügt und wurde diesem am römisch 40 eine Aufenthaltskarte mit dem Zweck „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ bis zum römisch 40 ausgestellt. Zwischenzeitig wurden immer wieder neue Anträge auf Ausstellung einer mit dem gleichen Zweckumfang umfassenden Aufenthaltskarte zuletzt bis zum römisch 40 ausgestellt und verlängert. Der BF ist XXXX durchgehend mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Der BF ist römisch 40 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Seit dem XXXX ist der BF beinahe durchgehend bis dato entweder unselbständig bzw. selbständig erwerbstätig gewesen. Aktuell ist der BF seit XXXX als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger beschäftigt und war gleichzeitig bei der XXXX bis zum XXXX als Arbeiter tätig. Seit dem römisch 40 ist der BF beinahe durchgehend bis dato entweder unselbständig bzw. selbständig erwerbstätig gewesen. Aktuell ist der BF seit römisch 40 als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger beschäftigt und war gleichzeitig bei der römisch 40 bis zum römisch 40 als Arbeiter tätig. Der BF hat jedenfalls nachweislich im Zeitraum seiner Erwerbstätigkeit von XXXX deutlich mehr als den in § 293 ASVG vorgesehenen Richtsatz für eine Einzelperson erwirtschaftet. Seit XXXX ist der BF als unbeschränkt haftender Gesellschafter der RSS KG im Firmenbuch eingetragen und hat am XXXX die Ausübung des Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent dem MBA 16 angezeigt. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der BF Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat. Der BF hat jedenfalls nachweislich im Zeitraum seiner Erwerbstätigkeit von römisch 40 deutlich mehr als den in Paragraph 293, ASVG vorgesehenen Richtsatz für eine Einzelperson erwirtschaftet. Seit römisch 40 ist der BF als unbeschränkt haftender Gesellschafter der RSS KG im Firmenbuch eingetragen und hat am römisch 40 die Ausübung des Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent dem MBA 16 angezeigt. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der BF Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat. Der BF verfügt über einen Freundeskreis in Österreich, welchen ÖsterreicherInnen, NepaleInnen und Deutsche angehören. Außerdem ist er Mitglied in einem nepalesischen Verein. Weitere Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich bestehen nicht. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den von dem BF vorgelegten Urkunden, und der Gerichtsakten. Es liegen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche vor. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen die Beschwerde nicht entgegentritt. Kenntnisse der nepalesischen Sprache sind einerseits aufgrund der Herkunft des BF und anderseits auf Grund der Ausführungen in der Verhandlung vor dem BVwG plausibel; Ein Nachweis über die positive Absolvierung eines Deutschkurses liegt nicht vor. Allerdings war der BF in der Verhandlung vor dem BVwG in der Lage mehrheitlich die an ihn auf Deutsch gestellten Fragen sinnerfassend beantworten und konnte sich sprachlich sehr gut ausdrücken. Der Aufenthalt des BF in Österreich seit XXXX ergibt sich aus seinen Hauptwohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die Aufenthaltskarte wie auch die erneute Antragstellung sind im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert.Der Aufenthalt des BF in Österreich seit römisch 40 ergibt sich aus seinen Hauptwohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die Aufenthaltskarte wie auch die erneute Antragstellung sind im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert. Das Scheidungsurteil samt Vergleichsausfertigung liegt vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ehe Kinder entstammen und sind mit dem Vergleich sämtliche wechselseitige Ansprüche der Ehegatten bereinigt und verglichen. Die Erwerbstätigkeiten des BF ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Dass der BF den in § 293 ASVG vorgesehenen Richtsatz für eine Einzelperson seit Jahren überschreitet ergibt sich einerseits aus den vorliegenden Einkommenssteuerbescheiden der Jahre XXXX und anderseits aus den Lohn und Gehaltsabrechnungen. Dass der BF als Geschäftsführer den im Schreiben des Steuerberaters vom XXXX bezifferten Betrag entnommen hat und entsprechend versteuern wird, ist im Hinblick der aus letzten Jahren vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden nachvollziehbar. Es ist auf Grund der entsprechend vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar, dass der BF keine Sozialleistungen bezogen hat. Die Erwerbstätigkeiten des BF ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Dass der BF den in Paragraph 293, ASVG vorgesehenen Richtsatz für eine Einzelperson seit Jahren überschreitet ergibt sich einerseits aus den vorliegenden Einkommenssteuerbescheiden der Jahre römisch 40 und anderseits aus den Lohn und Gehaltsabrechnungen. Dass der BF als Geschäftsführer den im Schreiben des Steuerberaters vom römisch 40 bezifferten Betrag entnommen hat und entsprechend versteuern wird, ist im Hinblick der aus letzten Jahren vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden nachvollziehbar. Es ist auf Grund der entsprechend vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar, dass der BF keine Sozialleistungen bezogen hat. Die Feststellungen zu seinen schulischen sowie beruflichen Werdegang und den Umstand, dass sowohl seine Eltern als auch Geschwister in Nepal leben, folgen seinen schlüssigen und gut nachvollziehbaren Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG. Dass der BF den Vorstudienlehrgang nicht positiv abgeschlossen hat, hat der BF entsprechend seinen Ausführungen in der Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft machen können, als die Ex- Ehegattin die vollständige Zeit des Zusammenlebens mit dem in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Der BF hat, wie sich auch aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt, vielmehr gearbeitet, sodass es nachvollziehbar ist, dass diesem keine bzw. nicht ausreichend Zeit für die positive Absolvierung des Vorstudienlehrgangs zur Verfügung gestanden ist. Dass der BF seit dem XXXX über eine Lehrabschlussprüfung, welcher dieser mit guten Erfolg bestanden hat, verfügt, ergibt sich aus den entsprechend dazu vorgelegten Unterlagen der Wirtschaftskammer Wien. Dass der BF den Vorstudienlehrgang nicht positiv abgeschlossen hat, hat der BF entsprechend seinen Ausführungen in der Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft machen können, als die Ex- Ehegattin die vollständige Zeit des Zusammenlebens mit dem in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Der BF hat, wie sich auch aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt, vielmehr gearbeitet, sodass es nachvollziehbar ist, dass diesem keine bzw. nicht ausreichend Zeit für die positive Absolvierung des Vorstudienlehrgangs zur Verfügung gestanden ist. Dass der BF seit dem römisch 40 über eine Lehrabschlussprüfung, welcher dieser mit guten Erfolg bestanden hat, verfügt, ergibt sich aus den entsprechend dazu vorgelegten Unterlagen der Wirtschaftskammer Wien. Dass die gegen den BF beim Landesgericht für Strafsachen Wien erhobene Anklage mit XXXX gem. § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde, ergibt sich aus dem Aktenvermerk der Mitarbeiter/in des BFA vom XXXX . Im Übrigen scheinen keine Vormerkungen im aktuellen Strafregister auf. Es gibt keine Hinweise auf strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten. Dass die gegen den BF beim Landesgericht für Strafsachen Wien erhobene Anklage mit römisch 40 gem. Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde, ergibt sich aus dem Aktenvermerk der Mitarbeiter/in des BFA vom römisch 40 . Im Übrigen scheinen keine Vormerkungen im aktuellen Strafregister auf. Es gibt keine Hinweise auf strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten. Anhaltspunkte für Erkrankungen oder gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF sind nicht zutage getreten. Auf Grund des Umstandes, dass der BF fast seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich einer unselbständigen bzw. selbständigen Beschäftigung nachgeht, ist davon auszugehen, dass er arbeitsfähig ist. Es gibt keine Beweisergebnisse für über die Feststellungen hinausgehende Anbindungen des BF im Inland. Rechtliche Beurteilung: Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien grundsätzlich Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Durch seine Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien grundsätzlich Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Durch seine Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG.
1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 2); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Z 5).
Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
Paragraph 54, Absatz 5, NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer eins,); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer 2,); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Ziffer 3,); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Ziffer 5,). § 55 NAG lautet: Paragraph 55, NAG lautet: „
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, § 55 Rz 7 ff). Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, Paragraph 55, Rz 7 ff). Kommt die Niederlassungsbehörde – wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ankommt. Die Erteilung des von dem BF angestrebten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ setzt voraus, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Verfahren vor dem BFA unterbleibt. Kommt die Niederlassungsbehörde – wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. , Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen vergleiche VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des Paragraph 66, FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ankommt. Die Erteilung des von dem BF angestrebten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ setzt voraus, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Verfahren vor dem BFA unterbleibt. Dies ist hier aber nicht der Fall. Dem BF wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten spanischen Staatsangehörigen
1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Da die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat, kinderlos blieb und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliegt, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs. 1 und 5 NAG weggefallen.Dies ist hier aber nicht der Fall. Dem BF wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten spanischen Staatsangehörigen
Paragraph 54, Absatz eins, NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Da die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat, kinderlos blieb und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Härtefall iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vorliegt, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von Paragraph 54, Absatz eins und 5 NAG weggefallen.
1 FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Wenn sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben, ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist
3 FPG zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 66, Absatz eins, FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Wenn sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben, ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist
Paragraph 66, Absatz 3, FPG zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
BFA-VG ist ua eine Ausweisung
FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Paragraph 9, BFA-VG ist ua eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im , Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
, Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Im Bundesgebiet besteht zwar nach der Ehescheidung kein Familienleben mehr. Aber der BF, ein gesunder Erwachsener im erwerbsfähigen Alter, hält sich nunmehr seit etwa achteinhalb Jahren rechtmäßig in Österreich auf und ging mehr oder weniger über den gesamten Zeitraum (selbständigen/unselbständigen) Erwerbstätigkeiten nach und verfügt seit dem Jahr 2018 über eine abgeschlossene Lehrabschlussprüfung als Koch, deren Tätigkeit der BF nach wie vor ausübt und mittlerweile selbst über ein Geschäft verfügt. Die wiederholten Aufnahmen von Erwerbstätigkeiten lassen erkennen, dass der BF stets bemüht ist, Anstellungen im Bundesgebiet zu finden und sich seine Bemühungen regelmäßig erfolgreich zeigten. Darüber hinaus bezog der BF keine Sozialhilfeleistungen und war dessen Unterhalt durchgehend durch Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten gesichert. Der BF hat zwar noch Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er den Großteil seines bisherigen Lebens verbrachte und familiäre Bindungen hat, allerdings hat der BF die relativ lange Aufenthaltsdauer genützt sich ein soziales Netzwerk, dem auch ÖsterreicherInnen angehören, aufgebaut. In strafgerichtlicher Hinsicht erweist sich der BF als unbescholten. Insofern kann nicht gesagt werden, dass er die Zeit seines Aufenthaltes in Österreich gar nicht zur sozialen und beruflichen Integration genutzt hätte. Im Rahmen der Interessenabwägung
BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass gegenständlich die privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet jene an seiner Ausweisung überwiegen. Deren Ausspruch bedeutet daher eine Verletzung der Rechte des BF nach Art. 8 EMRK. Im Ergebnis war der Beschwerde sohin stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.Im Rahmen der Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass gegenständlich die privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet jene an seiner Ausweisung überwiegen. Deren Ausspruch bedeutet daher eine Verletzung der Rechte des BF nach Artikel 8, EMRK. Im Ergebnis war der Beschwerde sohin stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine mündliche Verhandlung
7 BFA-VG. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W124.2162117.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.