F (BFA-VG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, 2, Satz BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 lit. c Dublin-III-VO zu. Der Antragsteller habe in Rumänien am 21.10.2020 um Asyl angesucht, der Antrag sei zurückgezogen worden und der Antragsteller untergetaucht. Das Verfahren sei am 08.12.2020 geschlossen worden. Mit Schreiben vom 15.12.2020 teilten die rumänischen Behörden mit, Rumänien stimme der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Der Antragsteller habe in Rumänien am 21.10.2020 um Asyl angesucht, der Antrag sei zurückgezogen worden und der Antragsteller untergetaucht. Das Verfahren sei am 08.12.2020 geschlossen worden.
G als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages
1 lit. c der Dublin-III-VO Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Antragstellers
F angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.01.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages
Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Antragstellers
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei. Begründend wurde festgehalten, die Identität des Antragstellers stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten und habe bis dato keine medizinischen Befunde vorgelegt. Die rumänischen Behörden hätten dem Aufnahmeersuchen Österreichs mit Schreiben vom 15.12.2020
1 lit. c Dublin-Verordnung zugestimmt. Der volljährige Bruder des Antragstellers lebe seit Juni 2015 in Österreich und sei seither durchgehend mit dem Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Dem Bruder sei mit Rechtskraft vom 14.09.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Mit dem Bruder bestehe somit seit zumindest Juni 2015 kein gemeinsamer Wohnsitz/kein gemeinsames Familienleben. Abgesehen von einmaligen Unterstützungsleistungen habe der Antragsteller keine dauerhaften, tragfähigen Unterstützungsleistungen angeführt. Darüber hinaus habe der Antragsteller in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Dieser habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Die Ehefrau, die minderjährigen Kinder und die gesamte weitere Familie des Antragstellers sei in der Türkei aufhältig. Die von seinem Bruder zur Verfügung gestellte Unterstützung erreiche jedoch offenbar nicht das Ausmaß, das es dem Antragsteller ermöglichen würde, auf die Leistungen der Grundversorgung zu verzichten. Er beziehe nach wie vor Leistungen der Grundversorgung hinsichtlich Verpflegung, Unterkunft, Taschengeld und Krankenversicherung und sei auf diese angewiesen. Weiters bleibe es seinem Bruder unbenommen, ihn auch nach einer Rückkehr nach Rumänien weiterhin finanziell zu unterstützen. Dies könne beispielsweise problemlos mittels Bargeldtransfer bzw. Banküberweisung erfolgen. Begründend wurde festgehalten, die Identität des Antragstellers stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten und habe bis dato keine medizinischen Befunde vorgelegt. Die rumänischen Behörden hätten dem Aufnahmeersuchen Österreichs mit Schreiben vom 15.12.2020
Der volljährige Bruder des Antragstellers lebe seit Juni 2015 in Österreich und sei seither durchgehend mit dem Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Dem Bruder sei mit Rechtskraft vom 14.09.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Mit dem Bruder bestehe somit seit zumindest Juni 2015 kein gemeinsamer Wohnsitz/kein gemeinsames Familienleben. Abgesehen von einmaligen Unterstützungsleistungen habe der Antragsteller keine dauerhaften, tragfähigen Unterstützungsleistungen angeführt. Darüber hinaus habe der Antragsteller in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Dieser habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Die Ehefrau, die minderjährigen Kinder und die gesamte weitere Familie des Antragstellers sei in der Türkei aufhältig. Die von seinem Bruder zur Verfügung gestellte Unterstützung erreiche jedoch offenbar nicht das Ausmaß, das es dem Antragsteller ermöglichen würde, auf die Leistungen der Grundversorgung zu verzichten. Er beziehe nach wie vor Leistungen der Grundversorgung hinsichtlich Verpflegung, Unterkunft, Taschengeld und Krankenversicherung und sei auf diese angewiesen. Weiters bleibe es seinem Bruder unbenommen, ihn auch nach einer Rückkehr nach Rumänien weiterhin finanziell zu unterstützen. Dies könne beispielsweise problemlos mittels Bargeldtransfer bzw. Banküberweisung erfolgen. Der Antragsteller habe in der Erstbefragung zunächst keine Angaben zu Rumänien getätigt, sondern versucht, seinen dortigen Aufenthalt zu verschweigen. Erst nach Konfrontation mit den vorliegenden EURODAC-Treffern habe er Aufenthalt und Behördenkontakt in Rumänien eingeräumt, jedoch weiterhin seine aufgrund des EURODAC-Treffers unstrittige Asylantragsstellung bestritten. Das subjektive Vorbringen hinsichtlich mangelhafter Unterbringung und Verpflegung stehe konträr zum Amtswissen des BFA. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft vorgebracht, bei einer Rückkehr nach Rumänien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben. Zur Lage im Mitgliedsstaat Rumänien wurden keine Feststellungen getroffen, sondern ausgeführt wie folgt: „Die aktuellen Länderinformationen zu RUMÄMIEN sind Ihnen im Zuge des Asylverfahrens am 21.12.2020 zur Ansicht und Abgabe einer Stellungnahem ausgefolgt worden. Seither haben sich diesbezüglich keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben. Die Länderinformationen befinden sich zudem im ggst. Verfahrensakt und werden diese zum Inhalt dieses Bescheides erklärt. Von einer nochmaligen Anführung an dieser Stelle wird jedoch aus ökonomischen und nicht zuletzt auch ökologischen Gründen abgesehen.“
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan-genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan-genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgebung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. lauten: § 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann., Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18. Artikel 18,
1 Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
, Absatz eins, Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
, Absatz 2, der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz eins, Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.In den in den Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Abs 1 Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art 7 bis 15) Dublin III-VO bestimmt wird.
, Absatz eins, Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art 17 Abs 1 Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist.Ungeachtet dessen sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Art 17 Abs 1 Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Art 17 K2). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Artikel 17, K2). Nach der Rechtsprechung des VfGH (VfGH 17.6.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; 17.11.2015, Ra 2015/01/0114; 2.12.2014, Ra 2014/18/0100 u.a.) macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die – in Österreich in Verfassungsrang stehenden – Bestimmungen der EMRK erforderlich und ist das Selbsteintrittsrecht aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreich für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich zunächst aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreich für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich zunächst aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO. Im vorliegenden Fall hat die erstinstanzliche Behörde es jedoch zur Gänze unterlassen, im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Lage im Mitgliedsstaat Rumänien zu treffen. Der Verweis, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer aktuelle Länderinformationen ausgefolgt worden wären, muss als nicht ausreichend erachtet werden. Die Behörde führt im Übrigen nicht einmal an, von wann diese ausgefolgten Feststellungen zu Rumänien überhaupt stammen würden (aktueller Stand). Zwar darf die Behörde per Erlassung eines Bescheides auf einen Text verweisen und zu ihrem eigenen machen, wenn er der Partei zugegangen ist, wobei der verwiesene Text der Erledigung jedoch angeschlossen werden sollte. Dies entbindet die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, den im konkreten Fall maßgeblichen Sachverhalt als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens klar und eindeutig darzustellen. In der Begründung eines Bescheides sind der Partei sämtliche Erwägungen der Behörde, die für die Entscheidung maßgeblich waren, in schriftlicher Form zur Kenntnis zu bringen, um sie – im Sinne des von der Rechtsordnung anerkannten Rechtsschutzinteresses der Partei – in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage der Bescheidausfertigung die Erfolgschancen einer weiteren Rechtsverfolgung abzuschätzen und ihr Vorgehen darauf abzustellen (siehe VwGH 2013/09/0196 vom 20.02.2014). In Asylverfahren sowie auch in Dublin-Verfahren kommt es bei der Beurteilung der wesentlichen Rechtsfragen immer auf die im Herkunftsland bzw. im Dublin-Staat vorliegende Situation an. Gerade zu diesem Punkt sind daher von der erstinstanzlichen Behörde jeweils genaue Feststellungen zu treffen und ist auch anzuführen, aus welchen Quellen und von welchem Datum diese Feststellungen stammen, um den in nächster Instanz entscheidenden Gerichten die Möglichkeit einer Überprüfung zu geben. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch für Dublin-Verfahren teilweise „tagesaktuelle“ Länderfeststellungen gefordert. Die hier gewählte Lösung einer Verweisung auf im Akt erliegende Länderfeststellungen ist in casu nicht zulässig. Die Begründung von Bescheiden ist nicht Selbstzweck, sondern verfolgt den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben. Ohne entsprechende Begründung ist den Parteien eine zweckmäßige, gegen den Bescheid gerichtete Rechtsverfolgung nicht möglich.
AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind zum anderen im Bescheid die in § 60 AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen. Dem Telos des Paragraph 60, AVG entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind zum anderen im Bescheid die in Paragraph 60, AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen. In Dublin-Verfahren gehören Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde zu der aktuellen Situation im betreffenden Dublin-Staat, in welchem ausgewiesen wird, zu den Essentialia eines gültigen Bescheides und vermag der Verweis auf ökonomische und ökologische Gründe für eine derartige Fallkonstellation wohl kaum die diesbezüglich eindeutigen Bestimmungen des AVG und die dazu ergangene Rechtsprechung der Höchstgerichte zu derogieren. Im übrigen weisen die im Akt erliegenden Feststellungen zu Rumänien das Datum der Gesamtaktualisierung 14.06.2019 auf und sind somit keineswegs aktuell. Es lässt sich weder feststellen, ob die Behörde überhaupt geprüft hat, ob es aktuellere Feststellungen gibt, noch kann nachgeprüft werden, welche Länderberichte dem nunmehrigen Beschwerdeführer tatsächlich ausgefolgt wurden. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehenden Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt und festgestellt, weshalb
3 zweiter Satz BFA-VG zwingend vorzugehen war. , Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehenden Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt und festgestellt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zwingend vorzugehen war. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W161.2238824.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.