GVG) teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides in der Weise abgeändert, als 1) die darin genannten unberichtigt aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge € 1 794,26 (anstelle von € 1.815,49) betragen und 2) die laufenden Verzugszinsen ab 08.11.2019 mit 3,38% berechnet von € 1 794,26 zu bezahlen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides in der Weise abgeändert, als 1) die darin genannten unberichtigt aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge € 1 794,26 (anstelle von € 1.815,49) betragen und 2) die laufenden Verzugszinsen ab 08.11.2019 mit 3,38% berechnet von € 1 794,26 zu bezahlen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 17.11.2017, BE41/2017 sprach die Burgenländische Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse, (im Folgenden: BGKK) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der XXXX GmbH (im Folgenden Primärschuldnerin) verpflichtet sei, der BGKK
Vm § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Sozialversicherungsbeiträge iHv € 1.815,49 zuzüglich der bis 19.11.2017 berechneten Verzugszinsen iHv € 417,85, somit den Betrag von € 2.233,34 zuzüglich der ab 10.11.2017 laufenden Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG ergebenden Höhe, das seien 3,38% berechnet von € 1.815,49 binnen fünfzehn Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.Mit Bescheid vom 17.11.2017, BE41/2017 sprach die Burgenländische Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse, (im Folgenden: BGKK) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (im Folgenden Primärschuldnerin) verpflichtet sei, der BGKK
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Sozialversicherungsbeiträge iHv € 1.815,49 zuzüglich der bis 19.11.2017 berechneten Verzugszinsen iHv € 417,85, somit den Betrag von € 2.233,34 zuzüglich der ab 10.11.2017 laufenden Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ergebenden Höhe, das seien 3,38% berechnet von € 1.815,49 binnen fünfzehn Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, die BGKK habe mit Schriftsatz vom 08.09.2014 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 70 Abs 1 IO über das Vermögen der Primärschuldnerin eingebracht. Zum Zeitpunkt dieses Insolvenzantrages hätten Sozialversicherungsbeiträge iHv € 12.688,88 unberichtigt ausgehaftet. Diesem Betrag seien Verzugszinsen gem. § 59 Abs 1 ASVG (berechnet bis 31.08.2014) iHv € 96,47, ein Beitragszuschlag gem. § 113 Abs 4 ASVG iHv € 80,00 und Nebengebühren iHv € 338,62 hinzugerechnet worden sodass sich die Forderung der BGKK auf einen Betrag von € 13.203,97 belaufen habe.Begründend wurde ausgeführt, die BGKK habe mit Schriftsatz vom 08.09.2014 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Paragraph 70, Absatz eins, IO über das Vermögen der Primärschuldnerin eingebracht. Zum Zeitpunkt dieses Insolvenzantrages hätten Sozialversicherungsbeiträge iHv € 12.688,88 unberichtigt ausgehaftet. Diesem Betrag seien Verzugszinsen gem. Paragraph 59, Absatz eins, ASVG (berechnet bis 31.08.2014) iHv € 96,47, ein Beitragszuschlag gem. Paragraph 113, Absatz 4, ASVG iHv € 80,00 und Nebengebühren iHv € 338,62 hinzugerechnet worden sodass sich die Forderung der BGKK auf einen Betrag von € 13.203,97 belaufen habe. Mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 08.10.2014 sei basierend auf dem genannten Antrag das Konkursverfahren über die Primärschuldnerin eröffnet worden. Die BGKK habe mit Schriftsatz vom 26.11.2014 im Konkursverfahren eine Forderung von € 32.844,53 angemeldet, deren Zusammensetzung sich laut Rückstandsausweis vom 26.11.2014 wie folgt zusammengesetzt habe: Aufgrund einer Gutschrift von € 80,-- habe die BGKK ihre Forderung noch entsprechend auf € 32.764,53 eingeschränkt. Im Zuge der Schlussverteilung sei eine Quote von 0,262720% zur Ausschüttung gelangt. Mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 16.12.2015 sei das Konkursverfahren aufgehoben worden. Die Primärschuldnerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sei im Firmenbuch amtswegig gelöscht worden. Die restliche Beitragsforderung der BGKK sei damit uneinbringlich geworden. Der BF habe die Primärschuldnerin ab 01.02.2013 bis 27.06.2014 (jenem Datum, für das der BF die Zurücklegung seiner Funktion als Geschäftsführer der Primärschuldnerin glaubhaft gemacht hatte) als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer (Herrn XXXX , im folgenden D) vertreten. Der BF habe die Primärschuldnerin ab 01.02.2013 bis 27.06.2014 (jenem Datum, für das der BF die Zurücklegung seiner Funktion als Geschäftsführer der Primärschuldnerin glaubhaft gemacht hatte) als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer (Herrn römisch 40 , im folgenden D) vertreten. Dem BF seien für diesen Zeitraum zwar keine Meldepflichtverletzungen vorzuwerfen. Jedoch habe er die Einbehaltung von Dienstnehmerbeitragsanteilen für im Monat April 2014, gezahlte Löhne (für XXXX , Haftung iHv € 233,69) zu verantworten. Dem BF seien für diesen Zeitraum zwar keine Meldepflichtverletzungen vorzuwerfen. Jedoch habe er die Einbehaltung von Dienstnehmerbeitragsanteilen für im Monat April 2014, gezahlte Löhne (für römisch 40 , Haftung iHv € 233,69) zu verantworten. Der BF habe weiters - trotz ausdrücklicher Aufforderung dazu -nicht nachgewiesen, dass zum Beitragszeitraum Mai 2014 die Gleichbehandlungspflicht erfüllt wurde. (Haftung für € 1.581,80 zuzüglich Verzugszinsen sowie nach Abzug der ausgeschütteten Konkursquote und der Zahlungen der IEF-Service GmbH). Dem Einwand, der BF sei aufgrund einer internen Aufgabenteilung ausschließlich mit der Überwachung eines näher beschriebenen geförderten Projektes befasst gewesen und habe von Beitragsrückständen keine Kenntnis gehabt, dieser Verpflichtung nachzukommen, hielt die BGKK entgegen, dass der BF nachweislich mit der BGKK über die betreffenden Beitragsrückstände kommuniziert habe. Der BF sei somit entsprechend informiert gewesen. Die BGKK legte die genaue Zusammensetzung der Beitragsforderung dar. Entsprechend § 83 ASVG seien darüber hinaus Verzugszinsen zu berechnen gewesen, deren Berechnung ebenfalls rechnerisch dargelegt wurde.Der BF habe weiters - trotz ausdrücklicher Aufforderung dazu -nicht nachgewiesen, dass zum Beitragszeitraum Mai 2014 die Gleichbehandlungspflicht erfüllt wurde. (Haftung für € 1.581,80 zuzüglich Verzugszinsen sowie nach Abzug der ausgeschütteten Konkursquote und der Zahlungen der IEF-Service GmbH). Dem Einwand, der BF sei aufgrund einer internen Aufgabenteilung ausschließlich mit der Überwachung eines näher beschriebenen geförderten Projektes befasst gewesen und habe von Beitragsrückständen keine Kenntnis gehabt, dieser Verpflichtung nachzukommen, hielt die BGKK entgegen, dass der BF nachweislich mit der BGKK über die betreffenden Beitragsrückstände kommuniziert habe. Der BF sei somit entsprechend informiert gewesen. Die BGKK legte die genaue Zusammensetzung der Beitragsforderung dar. Entsprechend Paragraph 83, ASVG seien darüber hinaus Verzugszinsen zu berechnen gewesen, deren Berechnung ebenfalls rechnerisch dargelegt wurde. Mit dem Verwaltungsakt wurde auch die von der BGKK mit dem Rechtsvertreter des BF im erstinstanzlichen Verfahren geführte Korrespondenz vorgelegt, darin findet sich u.a. ein Schreiben vom 17.03.2017 mit dem die BGKK dem BF die Haftung
Abs 10 ASVG unter Bezugnahme auf die vom BF ausgeübte Funktion ausführlich erläutert habe und ihm unter Nennung des Erkenntnisses VwGH 2012/08/0227 vom 29.01.2014, welches den im hier gegenständlichen Zusammenhang wesentlichen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zum Gegenstand hat, ausführlich erläutert habe, durch welche Rechenschritte der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen wäre. Mit dem Verwaltungsakt wurde auch die von der BGKK mit dem Rechtsvertreter des BF im erstinstanzlichen Verfahren geführte Korrespondenz vorgelegt, darin findet sich u.a. ein Schreiben vom 17.03.2017 mit dem die BGKK dem BF die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG unter Bezugnahme auf die vom BF ausgeübte Funktion ausführlich erläutert habe und ihm unter Nennung des Erkenntnisses VwGH 2012/08/0227 vom 29.01.2014, welches den im hier gegenständlichen Zusammenhang wesentlichen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zum Gegenstand hat, ausführlich erläutert habe, durch welche Rechenschritte der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen wäre. Der BF erhob gegen diesen Bescheid durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte aus, die Primärschuldnerin habe ihren Dienstnehmern im April 2014 - nach seinem „eingeschränkten Wissen“ [Zitat BF] - keine Löhne mehr ausbezahlt. Die Behörde gehe von falschen Tatsachen aus. Auch liege keine Benachteiligung der BGKK als Gläubigerin vor. Der BF habe zwar tatsächlich keine entsprechenden Berechnungen vorgelegt, dies aber nur deshalb, weil er diese nicht vorlegen habe können. Der BF habe nämlich keinen Zugriff auf das Geschäftskonto der Primärschuldnerin gehabt. Jedoch würden der BGKK die wesentlichen Unterlagen insbesondere hinsichtlich einer behaupteten Gläubigergleichbehandlung vorliegen: Nach dem Wissenstand des BF habe der andere Geschäftsführer der Primärschuldnerin, D, „in seinem Haftungsverfahren“ die notwendigen Berechnungen vorgelegt. Die Behörde hätte diese Informationen verwenden müssen. D habe sich nun bereit erklärt, die von ihm seinerzeit übermittelte Aufstellung der Zahlungsflüsse der Primärschuldnerin über den Zeitraum 01/14 – 08/14 auch an den BF zu übermitteln. Diese Aufstellung werde nun nachgereicht. Aus dieser Aufstellung gehe hervor, dass BGKK und Finanzbehörden (die diesbezüglichen Verbindlichkeiten und Zahlungen werden ohne Differenzierung in einer Tabelle ausgewiesen) eine Quote von ca. 15% erhalten hätten, während die Gesamtforderungen lediglich zu etwa 12 % bedient worden seien. Der BF legte ferner sein Rücktrittsschreiben vom 27.06.2014 sowie den entsprechenden Antrag an das Firmenbuch vor und verwies auf seine im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Einwendungen (Stellungnahme vom 03.05.2017) sowie die dort vorgelegten Urkunden: Er sei im Zuge einer Förderungsgewährung an die Primärschuldnerin mit 01.02.2013 als zusätzlicher Geschäftsführer bestellt worden und habe entsprechend einer internen Aufgabenteilung ausschließlich das genannte Förderprojekt zu überwachen gehabt. Auch wenn der BF mit der BGKK bezüglich Beitragsnachforderungen kommuniziert habe, so habe die BGKK dennoch alle Vereinbarungen diesbezüglich mit dem anderen Geschäftsführer getroffen. Auch habe der BF bis zuletzt davon ausgehen dürfen, dass die Gesellschafter die bestehenden Verbindlichkeiten abdecken würden. Seitens des anderen Geschäftsführers sei immer wieder dargelegt worden, dass die von der Primärschuldnerin hergestellten Maschinen kurz vor ihrer Fertigstellung gestanden wären, und daher mit größeren Zahlungseingängen zu rechnen gewesen wäre. Sobald dem BF klar gewesen sei, dass die Fördergeberin nicht bereit sei, frisches Geld in das Unternehmen zu investieren, habe er unmittelbar seinen Rücktritt als Geschäftsführer erklärt. Der angefochtene Bescheid beruhe daher auf falschen Tatsachenannahmen und infolge dessen auf falschen rechtlichen Beurteilungen. Der BF stellte den Antrag, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung abhalten, sämtliche angebotene Beweise aufnehmen und sodann den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben. Die BGKK legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor (Einlangen 12.01.2018). Mit einem gleichzeitig eingebrachten Vorlageschreiben verwies die BGKK bezüglich der im angefochtenen Bescheid gemachten Feststellung, dass Löhne und Gehälter für April 2014 noch ausbezahlt wurden, auf die Wahrnehmungen des Prüforgans im Zuge der insolvenzrechtlichen Prüfung der Primärschuldnerin. Die nun vom BF vorgelegte Aufstellung über Eingänge und Ausgänge der Monate 01/14 bis 08/14 würde nicht den nach herrschender Judikatur zu stellenden Anforderungen entsprechen. Der Beweis der Gläubigergleichbehandlung sei daher nicht erbracht. Mit einem ergänzenden Schriftsatz vom 25.05.2020 legte die BGKK Kopien der im eingangs genannten Konkursverfahren geltend gemachten Forderungsanmeldungen der DienstnehmerInnen XXXX vor und legte dar, dass alle drei DienstnehmerInnen Forderungen erst ab Mai 2014 geltend gemacht hätten. Dies indiziere, dass das Entgelt für April 2014 noch an die DienstnehmerInnen ausbezahlt wurde.Mit einem ergänzenden Schriftsatz vom 25.05.2020 legte die BGKK Kopien der im eingangs genannten Konkursverfahren geltend gemachten Forderungsanmeldungen der DienstnehmerInnen römisch 40 vor und legte dar, dass alle drei DienstnehmerInnen Forderungen erst ab Mai 2014 geltend gemacht hätten. Dies indiziere, dass das Entgelt für April 2014 noch an die DienstnehmerInnen ausbezahlt wurde. Der BF erhielt mit Schreiben des BVwG 18.09.2020 die Möglichkeit zu dem aktenkundigen Schreiben der BGKK vom 17.03.2017, mit welchem ihm im Detail dargelegt worden war, wie der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen gewesen wäre, Stellung zu nehmen und anzugeben, welche Personen zu der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung zu laden wären und zu welchen Beweisthemen diese befragt werden sollen. Der BF beantragte mit Schreiben vom 01.10.2020 Fristerstreckung von vier Wochen. Mit Einlangensdatum 30.11.2020 beantragte der BF erneut die Fristerstreckung um weitere 3 Wochen. Mit Stellungnahme vom 21.12.20 gab der BF bekannt, dass er – über die bereits vorgelegten Unterlagen hinaus - trotz erheblicher Anstrengungen keine weiteren Unterlagen habe beischaffen können. Der BF beantragte die Vernehmung von Frau XXXX , der ehemaligen Büroleiterin der Primärschuldnerin zum Beweis seiner bisherigen Vorbringen.Der BF beantragte mit Schreiben vom 01.10.2020 Fristerstreckung von vier Wochen. Mit Einlangensdatum 30.11.2020 beantragte der BF erneut die Fristerstreckung um weitere 3 Wochen. Mit Stellungnahme vom 21.12.20 gab der BF bekannt, dass er – über die bereits vorgelegten Unterlagen hinaus - trotz erheblicher Anstrengungen keine weiteren Unterlagen habe beischaffen können. Der BF beantragte die Vernehmung von Frau römisch 40 , der ehemaligen Büroleiterin der Primärschuldnerin zum Beweis seiner bisherigen Vorbringen. Mit Schreiben vom 01.10.2020 gab die BGKK, nun ÖGK, bekannt, dass der weitere ehemalige Geschäftsführer der Primärschuldnerin am 08.11.2019 eine Zahlung iHv € 21,23 geleistet habe. Die Forderung der ÖGK an den BF reduziere sich daher um € 21,23. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2. Feststellungen: Hinsichtlich der Feststellungen wird auf die unter Punkt 1., „Verfahrensgang“, gemachten Ausführungen verwiesen. 12. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in die im Beschwerdeverfahren vom BF einerseits und von der BGKK andererseits vorgelegten Schriftsätze samt angeschlossenen Dokumenten. Soweit der BF behauptet, im April 2014 wären -
seinem „eingeschränkten Wissen“ [Zitat BF] - keine Löhne mehr ausbezahlt worden, stehen dem die von der BGKK vorgelegten Kopien von Forderungsanmeldungen der drei betroffenen DienstnehmerInnen entgegen, die übereinstimmend zeigen, dass diese erst für die Zeit ab Mai 2014 Lohnforderungen angemeldet haben. Dieser sehr klaren Beweislage, die dem BF im Sinne eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, hat der BF keine anderslautenden Dokumente vorgelegt und kein Argument entgegengehalten, das weitere Sachverhaltsermittlungen diesbezüglich für geboten erscheinen lassen würde. Aus diesem Grund war auch von der Vernehmung der ehemaligen Büroleiterin der Primärschuldnerin – der BF hat sie zum Beweis seiner bisherigen Vorbringen beantragt – abzusehen. Die Behauptung des BF, er habe entsprechend einer internen Aufgabenteilung ausschließlich das von ihm näher genannte Förderprojekt zu überwachen gehabt, alle Vereinbarungen bezüglich Beitragsnachforderung habe die BGKK mit dem anderen Geschäftsführer getroffen, so kann dieses Vorbringen als wahrheitsgemäß betrachtet werden, der BF hat andererseits nicht einmal behauptet, dass er den weiteren Geschäftsführer der Primärschuldnerin, dahingehend beaufsichtigt hätte, bzw. sich diesbezüglich entsprechende Kontrollinstrumente dahingehend vorbehalten hätte, ob dieser seinen gegenüber der BGKK bestehenden Geschäftsführerpflichten nachkam. Das Vorbringen des BF, er verfüge über keinerlei Unterlagen und habe keinen Zugriff auf das Geschäftskonto der Primärschuldnerin gehabt, bekräftigt diese Annahme. Der Sachverhalt ist somit ausreichend ermittelt. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Innen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung
10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. (vgl. VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. vergleiche VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Im vorliegenden Fall wurde die Primärschuldnerin am 03.03.2017 infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht. Somit liegt Uneinbringlichkeit vor. Der BF war von 01.02.2013 bis 27.06.20 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Er gehört zum Kreis der nach § 67 Abs 10 ASVG haftenden Personen. Die nicht rechtzeitige Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Beitragsverbindlichkeiten war kausal für deren spätere Uneinbringlichkeit. Der BF war von 01.02.2013 bis 27.06.20 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Er gehört zum Kreis der nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haftenden Personen. Die nicht rechtzeitige Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Beitragsverbindlichkeiten war kausal für deren spätere Uneinbringlichkeit. Ein für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich ein Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, welche die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unmöglich macht (vgl.VwGH 2005/08/0129 vom 20.02.2008). Ein für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich ein Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, welche die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unmöglich macht (vgl.VwGH 2005/08/0129 vom 20.02.2008). In seinem Erkenntnis 97/08/0108 vom 30.09.1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bezogen auf eine in der Geschäftsordnung eines Vereins vorgesehene Aufgabenteilung ausgesprochen: Eine Geschäftsverteilung (durch die Geschäftsordnung des Vorstandes eines Vereins), wobei zwischen mehreren vertretungsbefugten Personen eine Aufgabenteilung besteht, wirkt sich auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder zwar aus: Jedes Vorstandsmitglied trägt dann zunächst für sein ihm zugewiesenes Arbeitsgebiet die volle Verantwortung. Eine Arbeitsaufteilung bewirkt jedoch selbst bei größer Spezialisierung, nicht, dass ein Vorstandsmitglied sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Mitglieder nicht mehr zu kümmern braucht. Die Pflicht zur unmittelbar verwaltenden Tätigkeit beschränkt sich zwar dann auf den eigenen Arbeitskreis, hinsichtlich der Arbeitskreise der anderen Vorstandsmitglieder ist sie eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) geworden. Besteht der Verdacht, dass im Arbeitsbereich eines anderen Vorstandsmitgliedes Missstände vorliegen, dann muss das Vorstandsmitglied sich einschalten, um nicht selbst ersatzpflichtig zu werden (Hinweis E 25.9.1992, 91/17/0134). In einem solchen Fall wäre es Sache des zur Haftung in Anspruch genommenen (zur Vertretung nach außen berufenen) Vorstandsmitgliedes, initiativ darzulegen, in welcher Weise die Aufgabenverteilung im Vorstand tatsächlich erfolgt ist und welche organisatorischen Vorkehrungen zur Kontrolle in diesem Sinne getroffen worden sind. Dem BF werden folgende Pflichtverletzungen zur Last gelegt: 1) Die Einbehaltung der Dienstnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge an den im April 2014 für die DienstnehmerInnen XXXX bezahlten Löhne.1) Die Einbehaltung der Dienstnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge an den im April 2014 für die DienstnehmerInnen römisch 40 bezahlten Löhne. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, erfolgte sein Einwand, im April 2014 wären keine Löhne mehr ausbezahlt worden, angesichts der klaren Beweislage nicht zu Recht. Soweit der BF argumentiert, er hätte infolge einer internen Aufgabenteilung keinen Einblick in die von D geführten Geschäfte gehabt, ist ihm zu entgegnen, dass er keinerlei Vorbringen dazu erstattet hat, ob und gegebenenfalls wie er die Tätigkeit des weiteren Geschäftsführers der Primärschuldnerin, D, beaufsichtigt hätte. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Vertreter nach § 67 Abs 10 ASVG die besondere Verpflichtung, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann (vgl. zuletzt VwGH Ra 2019/08/0059 vom 25.03.2019). Der im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Vorwurf der Einbehaltung der Dienstnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge an den im April 2014 für die DienstnehmerInnen XXXX bezahlten Löhne erfolgte daher zu Recht.Wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, erfolgte sein Einwand, im April 2014 wären keine Löhne mehr ausbezahlt worden, angesichts der klaren Beweislage nicht zu Recht. Soweit der BF argumentiert, er hätte infolge einer internen Aufgabenteilung keinen Einblick in die von D geführten Geschäfte gehabt, ist ihm zu entgegnen, dass er keinerlei Vorbringen dazu erstattet hat, ob und gegebenenfalls wie er die Tätigkeit des weiteren Geschäftsführers der Primärschuldnerin, D, beaufsichtigt hätte. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Vertreter nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG die besondere Verpflichtung, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann vergleiche zuletzt VwGH Ra 2019/08/0059 vom 25.03.2019). Der im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Vorwurf der Einbehaltung der Dienstnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge an den im April 2014 für die DienstnehmerInnen römisch 40 bezahlten Löhne erfolgte daher zu Recht. 2) Dem BF wird bezogen auf den Beitragszeitraum Mai 2014 Gläubigerungleichbehandlung zur Last gelegt: Eine Pflichtverletzung iSd § 67 Abs 10 ASVG kann darin bestehen, dass der Geschäftsführer einer GmbH die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. (vgl. VwGH 2012/08/0227 vom 29.01.2014).Eine Pflichtverletzung iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG kann darin bestehen, dass der Geschäftsführer einer GmbH die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. vergleiche VwGH 2012/08/0227 vom 29.01.2014). Wie ein Vertreter, dem gemessen an der Gesamtsumme aller Forderungen nur unzureichende Mittel zur Verfügung stehen, seiner Gleichbehandlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger konkret nachzukommen hat, ist nach der Zahlungstheorie zu beurteilen. Demnach ist der Vertreter nur dann exkulpiert, wenn er nachweist, im Beurteilungszeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung die Versicherungsbeiträge ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger nicht oder nur zum Teil entrichtet zu haben, die Beiträge also nicht in Benachteiligung der Sozialversicherung in einem geringeren Ausmaß entrichtet zu haben als die Forderungen der anderen Gläubiger (vgl. VwGH 2012/08/0227 vom 29.01.2014, 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Wie ein Vertreter, dem gemessen an der Gesamtsumme aller Forderungen nur unzureichende Mittel zur Verfügung stehen, seiner Gleichbehandlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger konkret nachzukommen hat, ist nach der Zahlungstheorie zu beurteilen. Demnach ist der Vertreter nur dann exkulpiert, wenn er nachweist, im Beurteilungszeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung die Versicherungsbeiträge ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger nicht oder nur zum Teil entrichtet zu haben, die Beiträge also nicht in Benachteiligung der Sozialversicherung in einem geringeren Ausmaß entrichtet zu haben als die Forderungen der anderen Gläubiger vergleiche VwGH 2012/08/0227 vom 29.01.2014, 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Zur Ermittlung des Haftungsumfangs ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sofern keine Hinweise auf eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung gegeben sind) endet. In einem zweiten Schritt sind einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag. (vgl. VwGH 2012/08/0227 vom 29.01.2014, 2017/08/0070 vom 12.10.2017).Zur Ermittlung des Haftungsumfangs ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sofern keine Hinweise auf eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung gegeben sind) endet. In einem zweiten Schritt sind einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag. vergleiche VwGH 2012/08/0227 vom 29.01.2014, 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Die Haftung erstreckt sich im Fall der Ungleichbehandlung auf jenen Betrag um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger der Sozialversicherungsträger mehr erlangt hätte, als er (infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des nun Haftenden tatsächlich bekommen hat (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W164.2182725.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.