Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VWGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VWGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 18.08.2020 hatte das AMS ausgesprochen, dass die dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gewährte Notstandshilfe
Vm 38, 24 Abs 1 und 9 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 ab 10.08.2020 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe sich auf eine zugewiesene Beschäftigung im sozialökonomischen Betrieb XXXX nicht beworben. Anlässlich einer Niederschriftsaufnahme
VG vom 03.06.2020 sei er darauf hingewiesen worden, dass bei einer weiteren Sanktion wegen Nichtannahme oder Vereitelung des Zustandekommens eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses die Einstellung der Notstandshilfe wegen Arbeitsunwilligkeit drohe. Mit Bescheid vom 18.08.2020 hatte das AMS ausgesprochen, dass die dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gewährte Notstandshilfe
Paragraphen 33, Absatz 2, in Verbindung mit 38, 24 Absatz eins und 9 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, ab 10.08.2020 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe sich auf eine zugewiesene Beschäftigung im sozialökonomischen Betrieb römisch 40 nicht beworben. Anlässlich einer Niederschriftsaufnahme
Paragraph 10, AlVG vom 03.06.2020 sei er darauf hingewiesen worden, dass bei einer weiteren Sanktion wegen Nichtannahme oder Vereitelung des Zustandekommens eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses die Einstellung der Notstandshilfe wegen Arbeitsunwilligkeit drohe. Eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde in diesem Bescheid nicht getroffen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und verwies auf eine Liste mit Eigeninitiativbewerbungen am e-AMS-Konto. Er sei außerdem bereit, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, habe aber ersucht, den Beginn auf ein Datum zu setzen, wo er entweder jemanden habe, der ihn dorthin bringen könne oder er die finanziellen Mittel habe, mit öffentlichen Verkehrsmitteln dorthin zu fahren. Mit 14.09.2020 stellte der BF einen neuen Antrag auf Notstandshilfe. Dieser wurde mit Bescheid vom 16.09.2020 mangels Arbeitswilligkeit abgewiesen. Der Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheid vom 4.11.2020, GZ WF 2020-0566-1-000238 erließ das AMS einerseits mit seinem Spruchpunkt I. eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, die nicht den Gegenstand dieses Teilerkenntnisses bildet.Mit Bescheid vom 4.11.2020, GZ WF 2020-0566-1-000238 erließ das AMS einerseits mit seinem Spruchpunkt römisch eins. eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, die nicht den Gegenstand dieses Teilerkenntnisses bildet. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides vom 4.11.2020, schloss das Arbeitsmarktservice (im folgenden AMS) die aufschiebende Wirkung der vom BF gegen den oben genannten Bescheid vom 18.08.2020, erhobenen Beschwerde aus. Mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides vom 4.11.2020, schloss das Arbeitsmarktservice (im folgenden AMS) die aufschiebende Wirkung der vom BF gegen den oben genannten Bescheid vom 18.08.2020, erhobenen Beschwerde aus. Die Rechtsmittelbelehrung des hier gegenständlichen Bescheides vom 4.11.2020 informierte den BF über sein Beschwerderecht hinsichtlich Spruchpunkt II. Die Rechtsmittelbelehrung des hier gegenständlichen Bescheides vom 4.11.2020 informierte den BF über sein Beschwerderecht hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. Der BF erhob gegen den Bescheid vom 4.11.2020 fristgerecht ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel, mit dem er sich zwar nicht ausdrücklich auch gegen Spruchpunkt II des Bescheides vom 4.11.2020 richtete, jedoch brachte der BF inhaltlich vor, dass ihn die vom AMS getroffene Entscheidung vor allem deshalb besonders treffe, weil er nun für sich und seine Frau die Krankenversicherung verloren habe.Der BF erhob gegen den Bescheid vom 4.11.2020 fristgerecht ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel, mit dem er sich zwar nicht ausdrücklich auch gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides vom 4.11.2020 richtete, jedoch brachte der BF inhaltlich vor, dass ihn die vom AMS getroffene Entscheidung vor allem deshalb besonders treffe, weil er nun für sich und seine Frau die Krankenversicherung verloren habe. Mit 16.12.2020 wurde der Bezug habende Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Hinsichtlich der Feststellungen wird auf die unter Punkt 1. „Verfahrensgang“ gemachten Ausführungen verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Einsichtnahme in die vom BF eingebrachten Rechtsmittel. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Korneuburg.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Korneuburg.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Aus § 13 Abs. 2 VwGVG ergibt sich, dass eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch Bescheid grundsätzlich auch noch nach Erlassung des in der Hauptsache ergehenden Bescheides zulässig ist. Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des genannten Bescheides vom 4.11.2020 sind trennbar. Mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde der BF ferner korrekt darüber informiert, dass er hinsichtlich Spruchpunkt I. einen Vorlageantrag erheben und hinsichtlich Spruchpunkt II. Beschwerde erheben kann.Aus Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ergibt sich, dass eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch Bescheid grundsätzlich auch noch nach Erlassung des in der Hauptsache ergehenden Bescheides zulässig ist. Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Bescheides vom 4.11.2020 sind trennbar. Mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde der BF ferner korrekt darüber informiert, dass er hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. einen Vorlageantrag erheben und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. Beschwerde erheben kann. Mit seinem gegen den Bescheid vom 4.11.2020 fristgerecht erhobenen Rechtsmittel hat sich der BF implizit auch gegen die vom AMS getroffene Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gewendet. Das vom BF eingebrachte Rechtsmittel war daher einerseits als Vorlageantrag gegen den – hier nicht gegenständlichen - Spruchpunkt I. und andererseits als Beschwerde gegen den mit Spruchpunkt II. verhängten – hier gegenständlichen -Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzufassen.Mit seinem gegen den Bescheid vom 4.11.2020 fristgerecht erhobenen Rechtsmittel hat sich der BF implizit auch gegen die vom AMS getroffene Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gewendet. Das vom BF eingebrachte Rechtsmittel war daher einerseits als Vorlageantrag gegen den – hier nicht gegenständlichen - Spruchpunkt römisch eins. und andererseits als Beschwerde gegen den mit Spruchpunkt römisch zwei. verhängten – hier gegenständlichen -Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzufassen. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides vom 4.11.2020 war wie folgt zu begründen:Die Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides vom 4.11.2020 war wie folgt zu begründen: Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich, also ohne unnötigen Aufschub und ohne schuldhaftes Zögern zu entscheiden (VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0020). Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ferner ohne weiteres Verfahren, also ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte (wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung) zu entscheiden (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfällige Interessen anderer Parteien abzuwägen. Es ist als erster Schritt zu prüfen, ob ein Überwiegen der berührten öffentlichen oder der Interessen anderer Parteien gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers vorliegt. Überwiegen die berührten öffentlichen Interessen oder die Interessen anderer Parteien, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Vollzug dringend geboten ist. Gefahr im Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist (VwGH 24.5.2002, 2002/17/0001) (vgl. Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW, 2. überarbeitete Auflage 2017; K1, K12, K18, K19, E10, zu § 13 VwGVG).Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfällige Interessen anderer Parteien abzuwägen. Es ist als erster Schritt zu prüfen, ob ein Überwiegen der berührten öffentlichen oder der Interessen anderer Parteien gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers vorliegt. Überwiegen die berührten öffentlichen Interessen oder die Interessen anderer Parteien, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Vollzug dringend geboten ist. Gefahr im Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist (VwGH 24.5.2002, 2002/17/0001) vergleiche Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW, 2. überarbeitete Auflage 2017; K1, K12, K18, K19, E10, zu Paragraph 13, VwGVG). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis Ro 2017/08/0033 vom 11.04.2018 in einem dem hier zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbaren Fall folgendes ausgeführt: „[…] 20. In dem die Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpassungsG - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl I Nr. 71/2013, betreffenden Erkenntnis VfGH 2.12.2014, G 74/2014, hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass die angefochtene Bestimmung von den in § 13 und § 15 VwGVG getroffenen Regelungen abweiche, die grundsätzlich die aufschiebende Wirkung von Beschwerden vorsehen würden. Vom VwGVG abweichende Regelungen dürften
2 B-VG nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" seien. Der Verfassungsgerichtshof verkenne nicht, dass im Arbeitslosenversicherungsrecht zweifellos eine besonders große Zahl von Verfahren und Beschwerden von den zuständigen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht zu bewältigen sei. Ebenso sei anzuerkennen, dass mit dem in § 56 Abs. 3 AlVG grundsätzlich vorgesehenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen begegnet werden solle. Der Gesetzgeber habe bei Schaffung der Bestimmung das Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu gewährleisten, besonders stark gewichtet. Trotz dieser für sich genommen erheblichen Gesichtspunkte entspreche die verfahrensrechtliche Sonderregelung des § 56 Abs. 3 AlVG nicht dem Kriterium der Erforderlichkeit iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG, weil sie dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes insoweit widerspreche, als sie dem Interesse des einzelnen Versicherten, nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet zu werden, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist, nicht hinreichend Rechnung trage. Insbesondere lasse § 56 Abs. 3 AlVG es nicht zu, die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen von Verfahrensparteien abzuwägen.20. In dem die Aufhebung des Paragraph 56, Absatz 3, AlVG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpassungsG - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, betreffenden Erkenntnis VfGH 2.12.2014, G 74 aus 2014,, hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass die angefochtene Bestimmung von den in Paragraph 13 und Paragraph 15, VwGVG getroffenen Regelungen abweiche, die grundsätzlich die aufschiebende Wirkung von Beschwerden vorsehen würden. Vom VwGVG abweichende Regelungen dürften
, Absatz 2, B-VG nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" seien. Der Verfassungsgerichtshof verkenne nicht, dass im Arbeitslosenversicherungsrecht zweifellos eine besonders große Zahl von Verfahren und Beschwerden von den zuständigen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht zu bewältigen sei. Ebenso sei anzuerkennen, dass mit dem in Paragraph 56, Absatz 3, AlVG grundsätzlich vorgesehenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen begegnet werden solle. Der Gesetzgeber habe bei Schaffung der Bestimmung das Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu gewährleisten, besonders stark gewichtet. Trotz dieser für sich genommen erheblichen Gesichtspunkte entspreche die verfahrensrechtliche Sonderregelung des Paragraph 56, Absatz 3, AlVG nicht dem Kriterium der Erforderlichkeit iSd Artikel 136, Absatz 2, B-VG, weil sie dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes insoweit widerspreche, als sie dem Interesse des einzelnen Versicherten, nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet zu werden, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist, nicht hinreichend Rechnung trage. Insbesondere lasse Paragraph 56, Absatz 3, AlVG es nicht zu, die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen von Verfahrensparteien abzuwägen. 21. Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
GVG (vgl. § 64 Abs. 2 AVG) kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vergleiche Paragraph 64, Absatz 2, AVG) kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
GVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.24. Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. 25. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit
VG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).25. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu Paragraph 56,). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).
GVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu eben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer Gefährdung der Einbringlichkeit auszugehen.Prima facie sind keine Erfolgsaussichten der vorliegenden Beschwerde evident. Der BF hat keine ferner Angaben gemacht, die für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen würden. Wie sich aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, hätte der BF die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen würden, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen gehabt, damit das Verwaltungsgericht die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen hätte können, zumal das Verwaltungsgericht
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu eben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer Gefährdung der Einbringlichkeit auszugehen. Bezüglich seiner Interessenslage hat der BF sinngemäß eingewendet, dass er nun nicht mehr krankenversichert sei und seine Frau nicht mehr mitversichern könne. Dem muss entgegengehalten werden, dass § 16 Abs 1 ASVG die Möglichkeit einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung für nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Personen vorsieht, die ihren Wohnsitz im Inland haben. Gem. §76 Abs 2 lit a ASVG kann dann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers dies rechtfertigen, eine Ermäßigung der Beitragszahlungen beantragt werden. Die Selbstversicherung gem. § 16 ASVG schließt auch die Möglichkeit der Mitversicherung von Angehörigen iSd § 123 ASVG ein. Ferner besteht die Möglichkeit, bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) zu beantragen und auf diesem Weg Krankenversicherungsschutz gem. § 9 ASVG iVm der Einbeziehungsverordnung BGBl II 2010/262 idF BGBL II 2016/439 zu erlangen. Schlussendlich kann im Fall einer Erkrankung ohne bestehenden Krankenversicherungsschutz eine ambulante oder stationäre Einrichtung aufgesucht werden, die eine kostenlose Versorgung für nicht krankenversicherte Personen anbietet.Bezüglich seiner Interessenslage hat der BF sinngemäß eingewendet, dass er nun nicht mehr krankenversichert sei und seine Frau nicht mehr mitversichern könne. Dem muss entgegengehalten werden, dass Paragraph 16, Absatz eins, ASVG die Möglichkeit einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung für nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Personen vorsieht, die ihren Wohnsitz im Inland haben. Gem. §76 Absatz 2, Litera a, ASVG kann dann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers dies rechtfertigen, eine Ermäßigung der Beitragszahlungen beantragt werden. Die Selbstversicherung gem. Paragraph 16, ASVG schließt auch die Möglichkeit der Mitversicherung von Angehörigen iSd Paragraph 123, ASVG ein. Ferner besteht die Möglichkeit, bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) zu beantragen und auf diesem Weg Krankenversicherungsschutz gem. Paragraph 9, ASVG in Verbindung mit der Einbeziehungsverordnung BGBl römisch zwei 2010/262 in der Fassung BGBL römisch zwei 2016/439 zu erlangen. Schlussendlich kann im Fall einer Erkrankung ohne bestehenden Krankenversicherungsschutz eine ambulante oder stationäre Einrichtung aufgesucht werden, die eine kostenlose Versorgung für nicht krankenversicherte Personen anbietet. Das Beschwerdevorbringen reicht vor diesem Hintergrund nicht zur Untermauerung einer unverhältnismäßigen sozialen Härte im Sinne dieser höchstgerichtlichen Judikatur aus. Dass das Familieneinkommen der BF im vorliegenden Fall als Folge des verfahrensgegenständlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung unter eine bestimmte existenzbedrohende Grenze geraten würde, hat der BF in ihrer Beschwerde nicht konkret dargetan. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war daher - ohne weiteres Verfahren, also ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte - festzustellen, dass im vorliegenden Fall eine Abwägung der Interessen des BF an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den beschriebenen öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit von Maßnahmen wie der hier vorliegenden und an der Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen ein Überwiegen der öffentlichen Interessen ergibt, sowie, dass Gefahr im Verzug vorliegt. Abschließend wird angemerkt, dass mit der vorliegenden Entscheidung noch nicht über den gegen Spruchpunkt I. erhobene Vorlageantrag abgesprochen wurde, sondern lediglich über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II des oben genannten Bescheides vom 04.11.2020). Über den gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 04.11.2020 erhobene Vorlageantrag wird eine gesonderte Entscheidung ergehen.Abschließend wird angemerkt, dass mit der vorliegenden Entscheidung noch nicht über den gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Vorlageantrag abgesprochen wurde, sondern lediglich über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei des oben genannten Bescheides vom 04.11.2020). Über den gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 04.11.2020 erhobene Vorlageantrag wird eine gesonderte Entscheidung ergehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W164.2237757.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.