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{'item': 'W178 2230117-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2021 GeschäftszahlW178 2230117-1 SpruchW178 2230117-1/4E, W178 2230117-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 13.01.2020 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS) fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Kommanditistin und Gesellschafterin seit 16.09.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt.
  2. Mit Bescheid vom 13.01.2020 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS) fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Kommanditistin und Gesellschafterin seit 16.09.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt. Die Beschwerdeführerin sei seit 01.04.2016 als Kommanditistin bei der XXXX GmbH & Co KG (im Folgenden: S GmbH & Co KG) und seit 19.02.2016 als Gesellschafterin mit einer Beteiligung von 35% bei der XXXX GmbH (im Folgenden: S GmbH) selbstständig erwerbstätig. In ihrer Versicherungserklärung habe sie angegeben, dass sie die Versicherungsgrenze ab dem Jahr 2019 überschreite. Laut ihren Angaben im Fragebogen würden die Merkmale einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit überwiegen. Die Beschwerdeführerin sei seit 01.04.2016 als Kommanditistin bei der römisch 40 GmbH & Co KG (im Folgenden: S GmbH & Co KG) und seit 19.02.2016 als Gesellschafterin mit einer Beteiligung von 35% bei der römisch 40 GmbH (im Folgenden: S GmbH) selbstständig erwerbstätig. In ihrer Versicherungserklärung habe sie angegeben, dass sie die Versicherungsgrenze ab dem Jahr 2019 überschreite. Laut ihren Angaben im Fragebogen würden die Merkmale einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit überwiegen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass ihr laut Gesellschaftsvertrag keine Geschäftsführungsbefugnisse zukommen würden und daher auch keine Pflichtversicherung bestehe. Hinsichtlich der Aufnahme von Darlehen und Krediten sei eine Zustimmung der Kommanditisten erst ab einem Betrag von EUR 50.000 erforderlich. Bei Verträgen, die das laufende Geschäftsjahr betreffen, sei ihre Zustimmung als Kommanditistin nicht erforderlich. Auch bei Investitionen mit Ausnahme des Erwerbs und/oder der Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sei eine Zustimmung ihrerseits nicht erforderlich. Entscheidungen im ordentlichen Geschäftsbetrieb würden betragsunabhängig der Geschäftsführung unterliegen. Weiters stehe ihr bei der Einräumung von Handlungsvollmachten oder Zeichnungsbefugnissen für Mitarbeiter mit der Ausnahme von Einzelprokura keine Mitwirkung zu. Lediglich bei Entscheidungen über Einstellung, Kündigung oder Entlassung von Mitarbeitern sei die Mitwirkung bzw. Zustimmung des Kommanditisten vorgesehen. Davon seien jedoch nicht auch die Lohn- und Gehaltsvereinbarungen betroffen. Sie habe auch keine generelle Vertretungsvollmacht des Geschäftsführers. Diese komme ausschließlich dem Komplementär zu. Zu einer solchen Vertretung könne es nur in Einzelfällen kommen, wozu es aber einer gesonderten Beauftragung durch den Geschäftsführer bedürfe. Die Zustimmungspflicht zu den im Gesellschaftsvertrag angeführten Geschäftsfällen sei aus ihrer Sicht auch eine rein theoretische, da die Entscheidungen mit einfacher Mehrheit gefällt würden und sie nur einen Minderheitsanteil habe. Eine Sperrminorität sei nicht vorgesehen. Die Geschäftsführung der KG obliege dem Komplementär, also der S GmbH. Deren Befugnisse für den ordentlichen Geschäftsbetrieb seien in keiner Weise eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei auch in dieser Gesellschaft nur Minderheitseigentümerin. Ihre Stellung als Kommanditistin gehe daher im Wesentlichen nicht über eine reine Kapitalbeteiligung hinaus, sodass es zu keiner Versicherungspflicht nach dem GSVG kommen könne. Sie stelle daher den Antrag, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und den Bescheid vom 13.01.2020 dahingehend zu ändern bzw. ersatzlos aufzuheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die S GmbH & Co KG betreibt das Gewerbe der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen. Die Beschwerdeführerin ist seit 01.04.2016 Kommanditistin bei der S GmbH & Co KG und seit 19.02.2016 Gesellschafterin der S GmbH mit einer Beteiligung von 35%. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , ist ebenfalls seit 01.04.2016 Kommanditist bei der S GmbH & Co KG und seit 19.02.2016 Gesellschafter der S GmbH mit einer Beteiligung von 35%.Der Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , ist ebenfalls seit 01.04.2016 Kommanditist bei der S GmbH & Co KG und seit 19.02.2016 Gesellschafter der S GmbH mit einer Beteiligung von 35%. Die dritte Kommanditistin der S GmbH & Co KG, XXXX , ist mit 30 % an der Gesellschaft beteiligt und handelsrechtliche Geschäftsführerin der S GmbH. Die dritte Kommanditistin der S GmbH & Co KG, römisch 40 , ist mit 30 % an der Gesellschaft beteiligt und handelsrechtliche Geschäftsführerin der S GmbH. Die S GmbH ist Komplementärin der S GmbH & Co KG. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Versicherungserklärung vom 11.09.2019 (Einlangen bei der belangten Behörde am 16.09.2019) an, dass sie mit ihren Einkünften aus der selbstständigen Tätigkeit ab dem Jahr 2019 die Versicherungsgrenze überschreite. Punkt 5.
  5. des Gesellschaftsvertrages der S GmbH & Co KG lautet auszugsweise: „Folgende Geschäftsfälle bedürfen der Zustimmung der Kommanditisten, wobei diese mit einfacher Mehrheit erfolgt: ● Personalentscheidungen (Einstellungen, Kündigungen, Entlassungen) ● Vergütungsansprüche der Gesellschafter für ihre der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Arbeitskraft ● Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen ● Die Aufnahme oder Gewährung von Darlehen oder Krediten, soweit diese den Betrag in der Höhe von EUR 50.000,00 übersteigen“
  6. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des Verfahrensaktes der SVS und zwar insbesondere auf den im Akt einliegenden Firmenbuchauszügen und Gesellschaftsverträgen, sowie der Versicherungserklärung vom 11.09.
  7. Zudem wurde der entscheidungserhebliche Sachverhalt von der Beschwerdeführerin nicht bestritten bzw. führte sie selbst in der Beschwerde aus, dass bei Entscheidungen über die Einstellung, Kündigung oder Entlassung von Mitarbeitern die Mitwirkung bzw. Zustimmung des Kommanditisten vorgesehen sei. Dabei wies sie zwar darauf hin, dass davon nicht auch die Lohn- und Gehaltsvereinbarung betroffen sei, jedoch ändert dies nichts an der Feststellung des unstrittigen Inhalts des Gesellschaftsvertrages.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  9. Rechtsgrundlagen und einschlägige Rechtsprechung Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 162/2015) sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werdenGemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,) sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden Es ist daher zu klären, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Stellung als Kommanditistin eine betriebliche Tätigkeit ausübt und damit – bei Überschreiten der Versicherungsgrenze – der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof - im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (Hinweis ErläutRV 1235 BlgNR
  10. GP, 18) - in ständiger Rechtsprechung vertritt, sollen Kommanditisten nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein, nicht jedoch Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", das heißt, sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich ein Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen" und daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Nach § 164 UGB sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen und können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, die Handlung geht über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinaus. Die Beantwortung der Frage, ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach der dispositiven (vgl. OGH 19.3.2013, 4 Ob 232/12i) Regelung des § 164 UGB zustehen, richtet sich also danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebs der Gesellschaft erstrecken. (VwGH 12.09.2018, Ra 2015/08/0032, mwN)Wie der Verwaltungsgerichtshof - im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (Hinweis ErläutRV 1235 BlgNR
  11. GP, 18) - in ständiger Rechtsprechung vertritt, sollen Kommanditisten nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein, nicht jedoch Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", das heißt, sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich ein Kommanditist in einer für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen" und daher nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Nach Paragraph 164, UGB sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen und können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, die Handlung geht über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinaus. Die Beantwortung der Frage, ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach der dispositiven vergleiche OGH 19.3.2013, 4 Ob 232/12i) Regelung des Paragraph 164, UGB zustehen, richtet sich also danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebs der Gesellschaft erstrecken. (VwGH 12.09.2018, Ra 2015/08/0032, mwN) Wesentlich ist, dass der Kommanditist einem Gremium angehört, das durch Ausübung der Zustimmungsrechte Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens hat. Auf die Möglichkeit des Überstimmtwerdens kommt es dabei ebenso wenig an wie auf den Umstand, ob der Kommanditist faktisch überhaupt von seinem Mitwirkungsrecht Gebrauch macht (VwGH 28.01.2015, 2012/08/0235, mwN). Die Frage, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend sind dabei Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb. (VwGH 09.09.2015, 2013/08/0168, mwN) Gewöhnlich sind Handlungen, die im konkreten Unternehmen, wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten sind, z.B. der Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen, die Abgrenzung der Arbeitsgebiete der Vertreter eines Handelsunternehmens, das mit Vertretern arbeitet, bei Bestehen von Zweigniederlassungen die Gründung oder Stilllegung von diesen, die Veräußerung von Vermögengegenständen gewöhnlichen Wertes im Vergleich zum Restvermögen und zur sonstigen Tätigkeit. (VwGH 09.09.2015, 2013/08/0168, mwN) Außergewöhnliche Geschäfte sind solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben, d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen. Die Qualifikation einer Geschäftsführung als außergewöhnlich kann stets nur aus einer Gesamtbetrachtung erfolgen. (VwGH 09.09.2015, 2013/08/0168, mwN) Der Abschluss und die Auflösung von Dienstverträgen gehören zu den Geschäften, die der gewöhnliche Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt (OGH 27.10.1959, 4 Ob 96/59). 3.
  12. Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde Aus der oben zitierten Judikatur ergibt sich, dass Entscheidungen über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeitern in der Regel zu jenen Geschäften gehören, die im gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens anfallen. Es ergaben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch keine Hinweise darauf, dass dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise anders zu beurteilen wäre. Insbesondere ist das unter Punkt 5.
  13. festgehaltene Zustimmungsrecht der Kommanditisten nicht auf einzelne für das Unternehmen besonders wichtige Mitarbeiter beschränkt, sondern betrifft die Einstellung und Kündigung jedes Mitarbeiters/ jeder Mitarbeiterin. Zudem gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen, das im Bereich der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen tätig ist, besonders wenige Mitarbeiter und eine auffallend geringe Mitarbeiterfluktuation hat. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Zustimmung der Kommanditisten nicht auch für Lohn- und Gehaltsvereinbarungen notwendig ist, vermag an dieser Einschätzung auch nichts zu ändern, da nach der Judikatur bereits die Einstellung und Kündigung bzw. Entlassung von Mitarbeitern zu den gewöhnlichen Geschäften zählen. Die Beschwerdeführerin besitzt daher eine über die Stellung als Kommanditistin hinausgehende Mitwirkungsbefugnis am gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens. Dass ihr dabei keine alleinige Entscheidungsbefugnis zukommt, sondern es zur Erreichung der für die Beschlussfassung nötigen einfachen Mehrheit zumindest der Zustimmung durch eine/n der anderen beiden KommanditistInnen bedarf, die mit 35 % bzw. 30 % an der S GmbH & Co KG beteiligt sind, ist zwar zutreffend, ändert aber nichts an dieser Beurteilung. Angesichts der eindeutigen Judikatur kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Kommanditist überstimmt werden kann. Es ist vielmehr ausreichend, dass der Kommanditist einem Gremium angehört, das durch Ausübung der Zustimmungsrechte Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens hat (vgl. VwGH 28.01.2015, 2012/08/0235). Dass ihr dabei keine alleinige Entscheidungsbefugnis zukommt, sondern es zur Erreichung der für die Beschlussfassung nötigen einfachen Mehrheit zumindest der Zustimmung durch eine/n der anderen beiden KommanditistInnen bedarf, die mit 35 % bzw. 30 % an der S GmbH & Co KG beteiligt sind, ist zwar zutreffend, ändert aber nichts an dieser Beurteilung. Angesichts der eindeutigen Judikatur kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Kommanditist überstimmt werden kann. Es ist vielmehr ausreichend, dass der Kommanditist einem Gremium angehört, das durch Ausübung der Zustimmungsrechte Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens hat vergleiche VwGH 28.01.2015, 2012/08/0235). Eine Prüfung, ob ihr darüber hinaus noch weitere Geschäftsführungsbefugnisse zukommen – etwa aufgrund ihrer Beteiligung an der Komplementär-GmbH – erübrigt sich, da die Frage nach der rechtlichen Einflussnahme durch die Beschwerdeführerin bei gewöhnlichen Geschäften des Unternehmens bereits beantwortet ist (vgl. VwGH 29.04.2016, Ro 2014/08/0059). Eine Prüfung, ob ihr darüber hinaus noch weitere Geschäftsführungsbefugnisse zukommen – etwa aufgrund ihrer Beteiligung an der Komplementär-GmbH – erübrigt sich, da die Frage nach der rechtlichen Einflussnahme durch die Beschwerdeführerin bei gewöhnlichen Geschäften des Unternehmens bereits beantwortet ist vergleiche VwGH 29.04.2016, Ro 2014/08/0059). Das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit ist daher im vorliegenden Fall zu bejahen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Versicherungserklärung zudem angegeben hat, dass sie die maßgebliche Versicherungsgrenze ab dem Jahr 2019 überschreiten werde, hat die Behörde daher zu Recht die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ab dem Einlangen der Versicherungserklärung am 16.09.2019 festgestellt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Versicherungserklärung zudem angegeben hat, dass sie die maßgebliche Versicherungsgrenze ab dem Jahr 2019 überschreiten werde, hat die Behörde daher zu Recht die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ab dem Einlangen der Versicherungserklärung am 16.09.2019 festgestellt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  14. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/
  15. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W178.2230117.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.