RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2021 GeschäftszahlW183 2175864-2 SpruchW183 2175864-2/23E, W183 2175864-2/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art 8EMRK sind gemäß § 9 Abs.
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8
, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte (vgl. VwGH vom 11.11.2013, 2013/22/0224). In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH vom 13.11.2012, 2011/22/0081).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte vergleiche VwGH vom 11.11.2013, 2013/22/0224). In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH vom 13.11.2012, 2011/22/0081). Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0271)Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0271) Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass das Wissen um einen unsicheren Aufenthaltsstatus vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (vgl. VwGH vom 20.08.2019, Ra 2019/18/0046; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, mwN; VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/01114).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass das Wissen um einen unsicheren Aufenthaltsstatus vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann vergleiche VwGH vom 20.08.2019, Ra 2019/18/0046; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, mwN; VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/01114). Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN; VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330). Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN; VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330). Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (siehe das soeben zitierte Erkenntnis; weiters etwa VwGH vom
- Jänner 2016, Ra 2015/22/0119, vom
- Mai 2016, Ra 2015/22/0158, und vom
- März 2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (siehe das soeben zitierte Erkenntnis; weiters etwa VwGH vom
- Jänner 2016, Ra 2015/22/0119, vom
- Mai 2016, Ra 2015/22/0158, und vom
- März 2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). 3.2.
- Für den Beschwerdeführer ergibt sich vor diesem Hintergrund wie folgt: Einleitend wird festgehalten, dass im angefochtenen Bescheid die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung u.a. damit begründet, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den seinen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts als verspätet zurückgewiesen worden und der erstinstanzliche Bescheid somit am 09.03.2017 in Rechtskraft erwachsen sei; weiters habe der Beschwerdeführer eine gegen ihn erlassene Wohnsitzauflage missachtet. Dies ist jedoch klar aktenwidrig. Aus der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich, dass einer fünf Jahre überschreitenden Aufenthaltsdauer zumindest beachtenswerte Bedeutung zukommt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu ähnlichen Sachverhalten außergewöhnlich gut in die lokale Gemeinschaft und auch Pfarrgemeinde integriert ist, außergewöhnlich gut Deutsch spricht, bereits (mehrmals) legal beschäftigt war und zwei Einstellzusagen hat, und mit seiner Ehefrau und seinem Sohn, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, ein intensives Familienleben führt, das er zumindest teilweise so in Iran nicht führen könnte (so ist etwa sein Sohn Ministrant in derselben Gemeinde, wo der Beschwerdeführer als Mesner tätig ist). Auch ist davon auszugehen, dass der christliche Glaube wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers wurde. Während seines nunmehr mehr als fünfeinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich war der Beschwerdeführer bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und verfügt über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Er ist nicht nur Mitglied der örtlichen Pfarrgemeinde, sondern engagiert sich dort seit mehreren Jahren ehrenamtlich als Mesner und Lektor, wobei die Mesnergemeinschaft der Erzdiözese XXXX bestätigt, dass seine gute Integration in die Gemeinschaft bemerkenswert ist, da die Mesnerinnen und Mesner üblicherweise aus der einheimischen Bevölkerung kommen. Der zuständige Pfarrer hebt den verlässlichen, gewissenhaften und vorbildlichen Dienst des Beschwerdeführers als Mesner und Lektor, seine aktive Mithilfe bei der Vorbereitung und Durchführung vieler pfarrlicher Veranstaltungen und seinen Dienst am Nächsten im Seniorenheim hervor. Während seines nunmehr mehr als fünfeinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich war der Beschwerdeführer bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und verfügt über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Er ist nicht nur Mitglied der örtlichen Pfarrgemeinde, sondern engagiert sich dort seit mehreren Jahren ehrenamtlich als Mesner und Lektor, wobei die Mesnergemeinschaft der Erzdiözese römisch 40 bestätigt, dass seine gute Integration in die Gemeinschaft bemerkenswert ist, da die Mesnerinnen und Mesner üblicherweise aus der einheimischen Bevölkerung kommen. Der zuständige Pfarrer hebt den verlässlichen, gewissenhaften und vorbildlichen Dienst des Beschwerdeführers als Mesner und Lektor, seine aktive Mithilfe bei der Vorbereitung und Durchführung vieler pfarrlicher Veranstaltungen und seinen Dienst am Nächsten im Seniorenheim hervor. Der Beschwerdeführer vermochte auch glaubwürdig darzulegen, dass er gewillt war zu versuchen, aus eigenen Kräften für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und dies auch künftig tun und sich so weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren wird. Er hat bereits als Saisonarbeitskraft gearbeitet, das letzte Arbeitsverhältnis wurde vorzeitig aufgrund der Beschränkungen durch die COVID-19-Pandemie gelöst, war sein Arbeitgeber jedoch so zufrieden mit seiner Leistung, dass er dem Beschwerdeführer eine Einstellzusage erteilt hat. Dem Beschwerdeführer liegt weiters ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag über eine weitere Einstellzusage bei einem anderen Betrieb vor, für den Fall, dass dem Beschwerdeführer die notwendige (Aufenthalts- und Arbeits-) Bewilligung erteilt wird. Auch dies belegt das Streben des Beschwerdeführers nach Selbsterhaltungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer spricht auf einem so hohen Niveau Deutsch, dass die Verhandlung problemlos ohne Dolmetsch durchgeführt werden konnte und er dennoch in der Lage war, ausführlich auf Fragen zu antworten. Die hohen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zeugen einerseits von seinen Bemühungen um den Spracherwerb mit dem Ziel, seine (soziale und berufliche) Integration in Österreich zu fördern, andererseits vom Ergebnis dieser Bemühungen, da Deutschkenntnisse auf C1-Niveau (und zuletzt besuchte der Beschwerdeführer einen solchen Sprachkurs) nicht ohne (intensiven) Austausch mit Muttersprachlern erreicht werden kann. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit fünfeinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet, wenngleich auch der Aufenthalt lediglich aufgrund des gestellten Asylantrages legal war, weshalb die privaten Interessen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eine wesentliche Minderung erfahren (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 24.04.2007, 2007/18/0173; 20.03.2001, 98/21/0448). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (Hinweis E vom
- April 2013, 2013/22/0106, mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. in diesem Sinn das E vom
- Februar 2014, 2013/22/0028; VwGH vom 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Eine später eingetretene Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes eines Fremden bewirkt die Gegenstandslosigkeit einer davor ergangenen Rückkehrentscheidung, die dann nicht mehr vollzogen werden kann (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0152). Der gegenständliche Sachverhalt ist nicht dergestalt, dass der Beschwerdeführer bei der Erhebung von Rechtsmitteln missbräuchlich vorging und von deren Erfolglosigkeit ausgehen musste – vielmehr ist eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer tatsächlich auf Dauer unzulässig. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit fünfeinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet, wenngleich auch der Aufenthalt lediglich aufgrund des gestellten Asylantrages legal war, weshalb die privaten Interessen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eine wesentliche Minderung erfahren vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 24.04.2007, 2007/18/0173; 20.03.2001, 98/21/0448). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (Hinweis E vom
- April 2013, 2013/22/0106, mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche in diesem Sinn das E vom
- Februar 2014, 2013/22/0028; VwGH vom 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Eine später eingetretene Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes eines Fremden bewirkt die Gegenstandslosigkeit einer davor ergangenen Rückkehrentscheidung, die dann nicht mehr vollzogen werden kann (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0152). Der gegenständliche Sachverhalt ist nicht dergestalt, dass der Beschwerdeführer bei der Erhebung von Rechtsmitteln missbräuchlich vorging und von deren Erfolglosigkeit ausgehen musste – vielmehr ist eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer tatsächlich auf Dauer unzulässig. Die gesamte Aufenthaltsdauer in Österreich stützt sich auf ein einziges Asylverfahren (sowie das gegenständliche, von der belangten Behörde vor Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes eingeleitete Verfahren), wobei dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden könnte, dass er das Verfahren durch sein Verhalten mutwillig verzögert hätte; vielmehr ist festzustellen, dass die erhebliche Verfahrensdauer, durch welche auch die lange Aufenthaltsdauer entstanden ist, vom Beschwerdeführer durch keinerlei verfahrensverzögernde Handlungen oder dergleichen (mit)verursacht wurde. Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn – anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte – diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfSlg. 19.203/2010). Es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration des Beschwerdeführers dem Kriterium des „unsicheren“ Aufenthaltsstatus in Österreich kein wesentliches Gewicht beizumessen. Die gesamte Aufenthaltsdauer in Österreich stützt sich auf ein einziges Asylverfahren (sowie das gegenständliche, von der belangten Behörde vor Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes eingeleitete Verfahren), wobei dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden könnte, dass er das Verfahren durch sein Verhalten mutwillig verzögert hätte; vielmehr ist festzustellen, dass die erhebliche Verfahrensdauer, durch welche auch die lange Aufenthaltsdauer entstanden ist, vom Beschwerdeführer durch keinerlei verfahrensverzögernde Handlungen oder dergleichen (mit)verursacht wurde. Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn – anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte – diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfSlg. 19.203 aus 2010,). Es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration des Beschwerdeführers dem Kriterium des „unsicheren“ Aufenthaltsstatus in Österreich kein wesentliches Gewicht beizumessen. In dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem rechtskräftig über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgesprochen wurde, wurde hinsichtlich der Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Iran festgestellt, dass er dort zwölf Jahre die Schule besuchte und zuletzt mit seinem Bruder ein Bekleidungsgeschäft betrieb, Farsi auf muttersprachlichem Niveau spricht und nach wie vor die Eltern, fünf Geschwister, seine Ehefrau sowie der gemeinsame Sohn in Iran leben. Im Vergleich zu damals scheinen die – durchaus bestehenden – Bindungen zu seinem Heimatstaat abgeschwächt, da sich seine Ehefrau und sein Sohn mittlerweile (rechtmäßig) in Österreich aufhalten und sie hier ein gemeinsames Familienleben führen. Auch hat der Beschwerdeführer in Österreich nur einen iranischen Freund, hält also keine intensiven Beziehungen zur iranischen „Community“ aufrecht. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalls zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehende, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalls zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehende, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. 3.
- Zu Spruchpunkten III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Iran, Einreiseverbot, Ausreisefrist)3.
- Zu Spruchpunkten römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Iran, Einreiseverbot, Ausreisefrist) 3.3.
- Bei den Aussprüchen, mit denen (…) eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt wird, und festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist, handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruchs ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (Hinweis VfGH vom 27.09.2014, E 54/2014; sowie in diesem Sinn auch VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0061; VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/19/0101). (vgl. VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0146)3.3.
- Bei den Aussprüchen, mit denen (…) eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt wird, und festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist, handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruchs ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (Hinweis VfGH vom 27.09.2014, E 54 aus 2014,; sowie in diesem Sinn auch VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0061; VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/19/0101). vergleiche VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0146) Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur sind die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben, da sie auf einer – aktuell nicht bestehenden – Rückkehrentscheidung basierten und in dieser Konstellation nicht trennbar sind. Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur sind die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben, da sie auf einer – aktuell nicht bestehenden – Rückkehrentscheidung basierten und in dieser Konstellation nicht trennbar sind. 3.
- Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005:3.
- Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005: 3.4.
- Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.3.4.
- Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
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EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 ist dieser Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstelldatum auszustellen.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 ist dieser Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstelldatum auszustellen. Nach dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG 2014 auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Es handelt sich dabei um jene Fälle, in welchen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 MRK entgegensteht. (vgl. VwGH vom 29.05.2019, Ra 2019/20/0035)Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG 2014 auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Es handelt sich dabei um jene Fälle, in welchen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, MRK entgegensteht. vergleiche VwGH vom 29.05.2019, Ra 2019/20/0035) 3.4.2. Für den Beschwerdeführer ergibt sich vor diesem Hintergrund wie folgt: Dass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung plus jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
EMRK geboten ist, ergibt sich aus der rechtlichen Beurteilung zur ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung und dem Ausspruch, dass eine solche auf Dauer unzulässig ist. Dass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung plus jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, EMRK geboten ist, ergibt sich aus der rechtlichen Beurteilung zur ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung und dem Ausspruch, dass eine solche auf Dauer unzulässig ist. Der Beschwerdeführer übt derzeit keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020 (in Folge: IntG), ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung u. a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul
- Das erforderliche Sprachniveau für Modul 1 ist A2 (§ 11 Abs. 2 IntG), für Modul 2 B1 (§ 12 Abs. 2 IntG). Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020, (in Folge: IntG), ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung u. a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt. Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul
- Das erforderliche Sprachniveau für Modul 1 ist A2 (Paragraph 11, Absatz 2, IntG), für Modul 2 B1 (Paragraph 12, Absatz 2, IntG). Gemäß dem durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019, aufgehobenen § 9 Abs. 4 Z 2 IntG alt (BGBl. I Nr. 25/2019) galt auch ein gleichwertiger Nachweis zur Erfüllung des Moduls
- Gemäß der Übergangsbestimmung in § 28 Abs. 5 IntG behalten Nachweise gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ihre Gültigkeit. Nach Informationen auf der Webseite des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Arbeit (https://www.migration.gv.at/de/leben-und-arbeiten-in-oesterreich/rahmenbedingungen-der-integration/integrationsvereinbarung-2017/) gilt als gleichwertiger Nachweis der Nachweis des „Verein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“ (ÖSD) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vor dem 30.05.2021 (Sprachniveau A2 oder B1). Über einen solchen Nachweis auf B1-Niveau des ÖSD verfügt der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall (Zertifikat des ÖSD vom 04.04.2017). Gemäß dem durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, aufgehobenen Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, IntG alt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,) galt auch ein gleichwertiger Nachweis zur Erfüllung des Moduls
- Gemäß der Übergangsbestimmung in Paragraph 28, Absatz 5, IntG behalten Nachweise gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ihre Gültigkeit. Nach Informationen auf der Webseite des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Arbeit (https://www.migration.gv.at/de/leben-und-arbeiten-in-oesterreich/rahmenbedingungen-der-integration/integrationsvereinbarung-2017/) gilt als gleichwertiger Nachweis der Nachweis des „Verein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“ (ÖSD) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vor dem 30.05.2021 (Sprachniveau A2 oder B1). Über einen solchen Nachweis auf B1-Niveau des ÖSD verfügt der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall (Zertifikat des ÖSD vom 04.04.2017). Somit erfüllt der Beschwerdeführer beide Voraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ und ist ihm ein solcher Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. 3.
- Der Beweisantrag auf Einvernahme der XXXX und XXXX als Zeuginnen des christlichen Glaubens des Beschwerdeführers ist abzuweisen, da es auf diese Zeugenaussagen nicht ankommt – der christliche Glauben des Beschwerdeführers steht aufgrund seines jahrelangen außergewöhnlichen Engagements in der Pfarrgemeinde, den vorgelegten Bestätigungen und seiner glaubwürdigen Aussage in der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei fest.3.
- Der Beweisantrag auf Einvernahme der römisch 40 und römisch 40 als Zeuginnen des christlichen Glaubens des Beschwerdeführers ist abzuweisen, da es auf diese Zeugenaussagen nicht ankommt – der christliche Glauben des Beschwerdeführers steht aufgrund seines jahrelangen außergewöhnlichen Engagements in der Pfarrgemeinde, den vorgelegten Bestätigungen und seiner glaubwürdigen Aussage in der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei fest. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt
- angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt
- angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen und waren Fragen der Beweiswürdigung entscheidend. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W183.2175864.2.00