RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2021 GeschäftszahlW200 2238014-1 SpruchW200 2238014-1/3E, W200 2238014-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstverfahren: Im Oktober 2010 ergab ein medizinisches Gutachten im Verfahren über Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses einen Gesamtgrad der Behinderung von 20%. Das Gutachten lautete wie folgt:
- Aufbrauchserscheinungen der rechten Schulter Oberer Rahmensatz dieser Position, da endlagige Einschränkung der Beweglichkeit in allen Ebenen. Im MRT wurden keine höhergradigen Veränderungen im subacromialen Raum diagnostiziert g.Z. 28 g.Ziffer 28, 20 % 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule unterer Rahmensatz dieser Position, da nur geringe Bewegungseinschränkung 190 20 % 3 Hüftgelenksarthrose rechts unterer Rahmensatz dieser Position, da endlagige Einschränkung der Beugung und Rotation. Gangbild und Gehleistung nicht eingeschränkt 96 20 % Die führende funktionelle Einschränkung 1 wird durch funktionelle Einschränkungen 2 und 3 nicht erhöht, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Gegenständliches Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 07.09.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss diverser radiologischer Unterlagen sowie eines orthopädischen Arztbriefes. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 31.10.2020 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 20% und gestaltete sich, wie folgt: „Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 18.10.2010, ges. GdB 20% Zwischenanamnese: Jährlich Rehaaufenthalte. Derzeitige Beschwerden: Die Hüften sind das Hauptproblem. Manchmal kann ich keine 500 Meter gehen. Stiegen steigen ist ein großes Problem. Die Knie schmerzen, ich habe Anlaufbeschwerden. Ich habe immer wieder Kreuzschmerzen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Parkemed bei Bed., Rivacor; Laufende Therapie: dzt. keine; Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: AMS, früher Einrichtungsleiter Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 08/2020 Röntgenbefund beschreibt Degeneration der Lendenwirbelsäule, höhergradige Coxarthrose beidseits mit beginnender Entrundung der Köpfe und eine medial betonte Gonarthrose beidseits 08 aus 2020, Röntgenbefund beschreibt Degeneration der Lendenwirbelsäule, höhergradige Coxarthrose beidseits mit beginnender Entrundung der Köpfe und eine medial betonte Gonarthrose beidseits 08/2020 Orthopädischer Befundbericht beschreibt Coxarthrose beidseits, Gonarthrose beidseits, Lumbalgie. Klinisch leicht hinkendes Gangbild rechts, Zehen-, Fersenstand möglich, Lasegue neg, Neuro oB, Gehhilfe wird keine verwendet. 08 aus 2020, Orthopädischer Befundbericht beschreibt Coxarthrose beidseits, Gonarthrose beidseits, Lumbalgie. Klinisch leicht hinkendes Gangbild rechts, Zehen-, Fersenstand möglich, Lasegue neg, Neuro oB, Gehhilfe wird keine verwendet. Untersuchungsbefund: (…) Größe: 187,00 cm Gewicht: 87,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: (…) Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang wird langsam ausgeführt, bei gleicher Schrittlänge, ohne auffälliges Hinken. Zehenballen- und Fersenstand werden eingeschränkt ausgeführt, Einbeinstand mit anhalten, Anhocken wird ½ ausgeführt. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Sprunggelenke: bandfest und unauffällig. Kniegelenke: jeweils ergussfrei, links ist der Zohlen-Test mäßig positiv. Die Gelenke sind bandfest. An den Hüften besteht Endlagenschmerz bei Beugung und Rotation. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-100 beidseits, R (S 90°) 10-0-30 beidseits. Knie S 0-0-135 beidseits. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Zarte s-förmige Skoliose, etwas verstärkte Brustkyphose und vertiefte Lendenlordose. Gering zervikaler Hartspann, Klopfschmerz am thorakolumbalen Übergang. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: die Bewegungen werden nur ansatzweise ausgeführt, beim Ent- und Bekleiden bestehen keine auffälligen Einschränkungen. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Konfektionsschuhen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt. Beim Entkleiden der Hose im Sitzen werden beide Hüften bis 110° gebeugt. (…) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Funktionsbehinderung, ohne neurologisches Defizit 02.01.01 20 2 Hüft- und Kniegelenksarthrose beidseits Oberer Rahmensatz dieser Position, da mittelgradige radiologische Veränderungen ohne höhergradige Beweglichkeitseinschränkung an den Gelenken 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Eine einschätzungsrelevante Funktionsbehinderung an der rechten Schulter ist heute nicht objektivierbar. Das heutige Leiden 2 ersetzt Leiden 3 aus dem Vorgutachten. (...) Dauerzustand“ Im gewährten Parteiengehör monierte der Beschwerdeführer, dass er vor zehn Jahren einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% gehabt hätte und nunmehr nur noch einen Gesamtgrad der Behinderung von 20% haben würde, obwohl sich seine Arthrose sehr verschlechtert hätte. Er fahre jährlich auf Reha und auch das Knie und das Kreuz seien durch seine jahrelange körperliche Arbeit in Mitleidenschaft gezogen worden. Er habe das Gefühl, nicht sehr gut untersucht worden zu sein. Der mit der Angelegenheit befasste Facharzt für Unfallchirurgie führte zum Vorbringen des Beschwerdeführers aus, dass nunmehr erstmalig die Einschätzungsverordnung zur Anwendung komme, welche eine geänderte Einstufung zur Folge haben könne. Die vorgelegten Befunde seien berücksichtigt und die Einschätzung der Leiden entsprechend dem aktuellen klinischen Status unter korrekter Anwendung der Einschätzungsverordnung getroffen worden. Die vorgebrachte Argumentation sei nicht geeignet, die bereits vorhandene Leidensbeurteilung zu entkräften. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 09.12.2020 wurde der Antrag vom 07.09.2020 abgewiesen und im Spruch zusätzlich angeführt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 20% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten und Stellungnahme verwiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer wortgleich seiner Stellungnahme im gewährten Parteiengehör Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH. 1.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang wird langsam ausgeführt, bei gleicher Schrittlänge, ohne auffälliges Hinken. Zehenballen- und Fersenstand werden eingeschränkt ausgeführt, Einbeinstand mit anhalten, Anhocken wird ½ ausgeführt. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Sprunggelenke: bandfest und unauffällig. Kniegelenke: jeweils ergussfrei, links ist der Zohlen-Test mäßig positiv. Die Gelenke sind bandfest. An den Hüften besteht Endlagenschmerz bei Beugung und Rotation. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-100 beidseits, R (S 90°) 10-0-30 beidseits. Knie S 0-0-135 beidseits. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Zarte s-förmige Skoliose, etwas verstärkte Brustkyphose und vertiefte Lendenlordose. Gering zervikaler Hartspann, Klopfschmerz am thorakolumbalen Übergang. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: die Bewegungen werden nur ansatzweise ausgeführt, beim Ent- und Bekleiden bestehen keine auffälligen Einschränkungen. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Konfektionsschuhen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt. Beim Entkleiden der Hose im Sitzen werden beide Hüften bis 110° gebeugt. 1.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Funktionsbehinderung, ohne neurologisches Defizit 02.01.01 20 2 Hüft- und Kniegelenksarthrose beidseits Oberer Rahmensatz dieser Position, da mittelgradige radiologische Veränderungen ohne höhergradige Beweglichkeitseinschränkung an den Gelenken 02.02.01 20 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20%, da das Leiden 2 das führende Leiden 1 nicht weiter erhöht, weil keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 31.10.2020, welches einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 % ergibt. Das von der belangten Behörde eingeholten Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Der befasste Facharzt für Unfallchirurgie beschreibt den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich und unterzog auch alle von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung. Die vorliegenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule stuft der Unfallchirurg – auch unter Zugrundelegung der vorgelegten radiologischen Unterlagen und der Aussage des Beschwerdeführers Parkemed bei Bedarf einzunehmen - mit dem oberen Rahmensatz der Pos.Nr. 02.01.01 (Funktionseinschränkungen geringen Grades) ein, da im Rahmen der Untersuchung eine geringe Funktionsbehinderung ohne neurologisches Defizit festgestellt wurde. Die beidseitige Hüft- und Kniegelenksarthrose wurde - ebenfalls unter Zugrundelegung der vorgelegten Röntgenbefunde und der Aussage des Beschwerdeführers zur Bedarfsmedikation – vom Gutachter wegen der mittelgradigen radiologischen Veränderungen ohne höhergradige Beweglichkeitseinschränkung an den Gelenken nachvollziehbar mit dem oberen Rahmensatz der Pos.Nr. 02.01.01 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) eingestuft. Zum Leiden 1 des Vorverfahrens gibt er an, dass aktuell eine einschätzungsrelevante Funktionsbehinderung an der rechten Schulter nicht objektivierbar ist sei, weshalb dieses entfällt. Er beschreibt in seinem Status, dass sämtliche Gelenke der oberen Extremitäten klinisch unauffällig und frei beweglich seien, der Grob- und Spitzgriff sowie der Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt durchführbar sei. Die Zusammenfassung der Leiden führt laut Gutachter schlüssig zu einem Gesamtgrad der Behinderung vom 20%, da das Leiden 2 das führende Leiden 1 mangels maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer eine frühere 30% Behinderung geltend macht, so ist dem das Gutachten aus dem Jahr 2010 entgegenzuhalten, das ebenfalls einen Gesamtgrad der Behinderung von 20% ausweist. Die Behauptung, dass sich seine Arthrose verschlechtert hätte, spiegelt sich auch im Gutachten wieder, wo nunmehr auch eine Kniegelenksarthrose beschrieben wird (2010 nur Hüftarthrose), die jedoch nicht zu einer höheren Einstufung führt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG).
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 % festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist den Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides, dass der Teil des Spruches zu entfallen hat, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, wird auf das das Erkenntnis des VwGH Ra 2018/11/0204-7, Rz 24 vom
- Dezember 2018 betreffend die Einziehung eines Behindertenpasses verwiesen: § 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.Paragraph 43, Absatz eins, BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in Paragraph 43, Absatz eins, BBG keine Deckung. Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die §§ 40 und 41 noch § 45 BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung von 20% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten. Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die Paragraphen 40 und 41 noch Paragraph 45, BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung von 20% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Stellungnahme bzw. das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorläge und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W200.2238014.1.00