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{'item': 'W241 2118410-2'}

Obsah (10)§§ 53Art. 133§ 57§ 52§ 46§ 55§ 18§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2021 GeschäftszahlW241 2118410-2 SpruchW241 2118410-2/5E, W241 2118410-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erke

§§ 53Abs.

1 und Abs. 2 Z 6 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Serbiens, wurde am 30.05.2014 erstmals im Bundesgebiet polizeilich angehalten, wobei sich herausstellte, dass der BF die Dauer des sichtvermerksfreien Aufenthalts bereits weit überschritten hatte und sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 17.06.2014 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und gegen ihn

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i

Vm §10 Abs. 2 und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

§ 46FPG zulässig sei.2.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 17.06.2014 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit §10 Absatz 2 und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

  1. Der BF reiste am 15.07.2014 aus dem Bundesgebiet aus.
  2. Am 14.08.2014 wurde der BF erneut im Bundesgebiet aufgegriffen. Am 14.11.2014 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.
  3. Mit Urteil vom 27.03.2015 wurde der BF wegen Hausfriedensbruches (§ 109 Abs. 3 Z 1 StGB), absichtlicher schwerer Körperverletzung (§§ 15, 87 Abs. 1 StGB) und schwerer Nötigung (§§ 105, 106 Abs. 1 Z 1 StGB) zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe, davon zwölf Monate bedingt, verurteilt.
  4. Mit Urteil vom 27.03.2015 wurde der BF wegen Hausfriedensbruches (Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB), absichtlicher schwerer Körperverletzung (Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB) und schwerer Nötigung (Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe, davon zwölf Monate bedingt, verurteilt.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 26.05.2015 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und gegen ihn

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i

Vm §10 Abs. 2 und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.6. Mit Bescheid des BFA vom 26.05.2015 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit §10 Absatz 2 und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 04.12.2015 Beschwerde, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2016, G311 2118410-1, als verspätet zurückgewiesen wurde.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 04.12.2015 Beschwerde, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2016, G311 2118410-1, als verspätet zurückgewiesen wurde. ,
  3. Am 20.03.2016 wurde der BF wiederum im Bundesgebiet angetroffen und über ihn mit Mandatsbescheid vom 21.03.2016 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
  4. Der BF wurde am 05.05.2016 nach Serbien abgeschoben.
  5. Am 21.11.2019 wurde der BF erneut im Bundesgebiet angetroffen und über ihn mit Mandatsbescheid vom 22.11.2019 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
  6. Der BF wurde am 05.12.2019 nach Serbien abgeschoben.
  7. Am 16.09.2020 wurde der BF erneut im Bundesgebiet betreten, wobei er sich mit einem gefälschten slowenischen Personalausweis auszuweisen versuchte.
  8. In einer Einvernahme am 17.09.2020 gab der BF an, dass er am 12.01.2020 nach Österreich eingereist sei. Er sei nicht behördlich gemeldet und habe bei der Einreise über 350 € Barmittel verfügt. Er werde von Freunden finanziell unterstützt. Zu Verwandten in Österreich bestehe kein Kontakt. Er habe einen Bruder in Italien, zu dem aber auch kein Kontakt bestehe. In Serbien habe er auch keine Verwandten und Probleme wegen Schulden. Das slowenische Dokument habe er in Serbien gekauft.
  9. Mit Mandatsbescheid vom 17.09.2020 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
  10. Mit Mandatsbescheid vom 17.09.2020 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. ,
  11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.09.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i

Vm §10 Abs. 2 und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen diesen verhängt (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 15. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.09.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit §10 Absatz 2 und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen diesen verhängt (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). , Das BFA traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des BF und stellte dessen Identität und Staatsbürgerschaft fest. Er befinde sich seit 12.01.2020 im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten und bestehe gegen ihn bis 05.05.2021 ein Einreiseverbot. Er sei zuletzt am 05.12.2019 in sein Heimatland abgeschoben worden. Der BF habe sich mit einem gefälschten Personalausweis ausgewiesen und könne seinen Aufenthalt aus eigenen Mitteln nicht bestreiten. Erst verfüge über keine aufrechte Meldung. Er habe keine Familienangehörigen und sei in Österreich nicht integriert. Das Einreiseverbot wurde mit der Mittellosigkeit des BF und der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit begründet.

  1. Der BF wurde am 24.09.2020 nach Serbien abgeschoben.
  2. Gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides richtet sich die am 01.10.2020 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhebe, weshalb keine Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung und einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft bestehe. Der BF sei keiner illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die belangte Behörde habe nicht auseichend dargelegt, inwiefern vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Die Dauer des Einreiseverbotes sei im gegenständlichen Fall unverhältnismäßig.
  3. Gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides richtet sich die am 01.10.2020 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhebe, weshalb keine Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung und einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft bestehe. Der BF sei keiner illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die belangte Behörde habe nicht auseichend dargelegt, inwiefern vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Die Dauer des Einreiseverbotes sei im gegenständlichen Fall unverhältnismäßig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Serbien. 1.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 17.06.2014 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und gegen ihn

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i

Vm §10 Abs. 2 und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei, nachdem er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Der BF reiste am 15.07.2014 aus dem Bundesgebiet aus.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 17.06.2014 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit §10 Absatz 2 und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei, nachdem er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Der BF reiste am 15.07.2014 aus dem Bundesgebiet aus. Am 14.08.2014 wurde der BF erneut im Bundesgebiet aufgegriffen. Mit Bescheid des BFA vom 26.05.2015 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und gegen ihn

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i

Vm §10 Abs. 2 und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 04.12.2015 Beschwerde, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2016, G311 2118410-1, als verspätet zurückgewiesen wurde. Am 14.08.2014 wurde der BF erneut im Bundesgebiet aufgegriffen. Mit Bescheid des BFA vom 26.05.2015 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit §10 Absatz 2 und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 04.12.2015 Beschwerde, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2016, G311 2118410-1, als verspätet zurückgewiesen wurde. , Am 20.03.2016 wurde der BF wiederum im Bundesgebiet angetroffen und über ihn mit Mandatsbescheid vom 21.03.2016 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF wurde am 05.05.2016 nach Serbien abgeschoben. Am 21.11.2019 wurde der BF erneut im Bundesgebiet angetroffen und über ihn mit Mandatsbescheid vom 22.11.2019 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF wurde am 05.12.2019 nach Serbien abgeschoben. 1.

  1. Mit Urteil vom 27.03.2015 wurde der BF wegen Hausfriedensbruches (§ 109 Abs. 3 Z 1 StGB), absichtlicher schwerer Körperverletzung (§§ 15, 87 Abs. 1 StGB) und schwerer Nötigung (§§ 105, 106 Abs. 1 Z 1 StGB) zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe, davon 12 Monate bedingt, verurteilt.1.
  2. Mit Urteil vom 27.03.2015 wurde der BF wegen Hausfriedensbruches (Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB), absichtlicher schwerer Körperverletzung (Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB) und schwerer Nötigung (Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe, davon 12 Monate bedingt, verurteilt. 1.
  3. Am 16.09.2020 wurde der BF erneut im Bundesgebiet betreten, wobei er sich mit einem gefälschten slowenischen Personalausweis auszuweisen versuchte. Er war am 12.01.2020 nach Österreich eingereist, verfügte über keine behördliche Meldung und keine finanziellen Mittel. 1.
  4. Der BF war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mittellos und nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten bzw. Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts rechtmäßig zu erlangen. 1.
  5. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Der BF hat zu Familienangehörigen in Österreich keinen Kontakt. 1.
  6. Die im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs.

4 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie die

§ 52Abs.

9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.1.7. Die im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 4, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie die

Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den diesbezüglichen Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde sowie dem im Verwaltungsakt ersichtlichen serbischen Reisepass, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. 2.
  3. Die Feststellungen zu den bisherigen Aufenthalten des BF im Bundesgebiet, den gegen ihn verhängten Rückkehrentscheidungen, dem Einreiseverbot und den Außerlandesbringungen basieren auf der Aktenlage. 2.
  4. Das Urteil gegen den BF vom 27.03.2015 liegt im Akt auf. 2.
  5. Die erneute Einreise des BF und die Verwendung eines gefälschten Personalausweises gehen aus dem Akt hervor. Das Datum der erneuten Einreise, die Mittellosigkeit und die fehlende behördliche Meldung ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF. 2.
  6. Der BF gab in seiner Einvernahme am 17.09.2020 an, bei seiner Einreise vor neun Monaten über 350 € Barmittel verfügt zu haben. Zur von ihm behaupteten finanziellen Unterstützung durch Freunde machte er keine näheren Angaben. Es wurden auch im fortgesetzten Verfahren keine Nachweise darüber erbracht, dass der BF während seines Aufenthalts von anderen Personen finanziell unterstützt worden wäre. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit des BF wurde im Verfahren auch nicht nachgewiesen, da keine Nachweise über Einkünfte oder Vermögen des BF in Vorlage gebracht wurden. 2.
  7. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und persönlichen Lebensumständen des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF vor der belangten Behörde. 2.
  8. Die Feststellung, dass fallgegenständlich lediglich das ausgesprochene Einreiseverbot in Beschwerde gezogen wurde und die übrigen Spruchteile unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes vom 01.10.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von drei Jahren gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 52Abs.

9 FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 4 FPG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den BF verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben.3.1. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von drei Jahren gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den BF verhängten Einreiseverbotes vergleiche zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.):3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.): 3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise: „§ 53

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. …
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. …“ 3.2.2.

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.2.2.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7).

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Ziffer 6,) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Ziffer 7,). Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0156; 22.01.2013, Zl. 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0156; 22.01.2013, Zl. 2012/18/0191). Einen derartigen Nachweis hat der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde vorgelegt und auch keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.Einen derartigen Nachweis hat der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde vorgelegt und auch keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ausgegangen ist. Aus § 53 Abs. 2 FPG geht jedoch hervor, dass das Bundesamt bei der Bemessung des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen hat, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Das Wort „insbesondere“ macht deutlich, dass es sich bei den Ziffern 1-9 des Abs. 2 nur um eine demonstrative Aufzählung handelt und vielmehr das gesamte bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in eine Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache einer etwaigen Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Aus Paragraph 53, Absatz 2, FPG geht jedoch hervor, dass das Bundesamt bei der Bemessung des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen hat, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Das Wort „insbesondere“ macht deutlich, dass es sich bei den Ziffern 1-9 des Absatz 2, nur um eine demonstrative Aufzählung handelt und vielmehr das gesamte bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in eine Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache einer etwaigen Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes darüber hinaus auf die Ausübung einer illegalen Beschäftigung durch den BF gestützt hat. Der BF wurde zwar nicht bei der Ausübung einer Beschäftigung betreten, er war jedoch nach eigenen Angaben mittellos und konnte nicht nachweisen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung seines Lebensunterhalts verfügt hätte. Die Annahme der belangten Behörde, dass der BF seine wiederholten illegalen Aufenthalte in Österreich durch unerlaubte Erwerbstätigkeit finanzierte, ist daher nicht von der Hand zu weisen, zumal in der Beschwerde auch nicht ausgeführt wurde, wie der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziert hat. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom BF gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit). Beim aktuellen Aufenthalt des BF ab 12.01.2020 handelte es sich nämlich nicht um seinen ersten unrechtmäßigen Aufenthalt, vielmehr hält sich der BF seit 2014 immer wieder illegal in Österreich auf. Gegen ihn wurden bereits drei Rückkehrentscheidungen und ein Einreiseverbot von fünf Jahren erlassen. Bereits kurz nach der Erlassung der ersten Rückkehrentscheidung und freiwilligen Ausreise des BF am 15.07.2014 wurde er schon am 14.08.2014 erneut im Bundesgebiet angetroffen. Auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft und der Verhängung eines fünfjährigen Einreiseverbots wurde der BF am 20.03.2016 wieder in Österreich aufgegriffen und am 05.05.2016 abgeschoben. Vor Ablauf des Einreiseverbots kam der BF jedoch erneut nach Österreich und wurde am 05.12.2019 wieder abgeschoben. Nur etwa einen Monat später reiste er jedoch erneut nach Österreich ein. Der BF hat durch dieses Verhalten deutlich gemacht, dass er nicht gewillt ist, die österreichischen fremdenrechtlichen Vorschriften und insbesondere das gegen ihn verhängte Einreiseverbot zu akzeptieren, da er trotz aufrechten Einreiseverbots wiederholt nach Österreich einreiste. Ihm ist daher ein schweres fremdenrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen, das bei der Bemessung des neuen Einreiseverbots ebenfalls zu seinen Lasten zu berücksichtigen war. Darüber hinaus wurde der BF während seines illegalen Aufenthalts in Österreich straffällig, was zusätzlich für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit spricht. Weiters versuchte sich der BF mit einem gefälschten slowenischen Ausweis auszuweisen, was ein weiteres strafrechtlich relevantes Fehlverhalten darstellt und zu seinen Lasten zu werten ist. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von illegalen Aufenthalten, Verhinderung von Straftaten, Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von illegalen Aufenthalten, Verhinderung von Straftaten, Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer vorliegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer vorliegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. 4.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht beantragt. Wie dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, seines illegalen Aufenthalts und seines bisherigen fremdenrechtlichen Fehverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten. Die für die Begründung der Gefährdungsprognose und Bemessung der Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes maßgeblichen Sachverhalte wurden zur Gänze bereits im Verfahren vor dem BFA erhoben und im angefochtenen Bescheid offengelegt, wobei die Behörde unter Abwägung der vom BF konkret gesetzten Handlungen eine einzelfallbezogene Begründung des Einreiseverbotes vorgenommen hat. Die Beschwerde hat die Beurteilung des angefochtenen Bescheides pauschal bestritten, jedoch keine Sachverhalte aufgezeigt, die zu einem für den BF allenfalls noch günstigeren Verfahrensergebnis hätten führen können. So wurden der illegale Aufenthalt und die Mittellosigkeit nicht bestritten, die Beschwerde richtet sich vielmehr nur gegen die von der Behörde getroffene Abwägung, ohne den Feststellungen jedoch substantiiert entgegen zu treten oder Beweisanbote zu unterbreiten. Die Abwägung der Behörde erwies sich jedoch in Anbetracht des bisherigen Verhaltens des BF als korrekt. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W241.2118410.2.00

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