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{'item': 'W241 2237514-1'}

Obsah (10)§§ 53Art. 133§ 57§ 52§ 46§ 18§ 55§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2021 GeschäftszahlW241 2237514-1 SpruchW241 2237514-1/6E, W241 2237514-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erke

§§ 53Abs.

1 und Abs. 2 Z 6 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine Staatsangehörige Serbiens, reiste am 26.05.2018 erstmals im Bundesgebiet ein.
  2. Aufgrund des illegalen Aufenthalts der BF wurde ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 07.12.2018 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und gegen sie

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i

Vm §10 Abs. 2 und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien

§ 46FPG zulässig sei.2.

Aufgrund des illegalen Aufenthalts der BF wurde ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 07.12.2018 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen sie

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit §10 Absatz 2 und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

  1. Die BF reiste am 04.01.2019 aus dem Bundesgebiet aus.
  2. Am 22.02.2020 reiste die BF erneut nach Österreich ein und meldete am 06.04.2020 ihren Hauptwohnsitz an. Am 21.09.2020 wurde sie im Bundesgebiet polizeilich betreten und wegen illegalen Aufenthalts angezeigt.
  3. In einer schriftlichen Stellungnahme gab die BF an, dass sie am 22.02.2020 wieder nach Österreich eingereist sei. Aufgrund der Corona-Pandemie seien die Grenzen geschlossen worden und sei vom Ministerium und von den Medien mitgeteilt worden, dass man sich statt 90 Tagen nunmehr 180 Tage im Ausland aufhalten dürfe. Sie habe sich beim Magistrat um die Anerkennung ihrer Ausbildung als Heimhilfe bemüht und Deutschkurse absolviert. Zweck ihres Aufenthalts seien die Weiterbildung und Beschäftigung. Sie müsse zur Anerkennung ihrer Ausbildung nur einen zusätzlichen Kurs ablegen. Sie lebe von ihren Ersparnissen und der Unterstützung von Freunden und Familie in Österreich und Serbien. In Serbien sei sie seit 2017 arbeitslos. Sie habe Freunde in Österreich und die Deutschprüfung A1 absolviert.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.10.2020 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen sie

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i

Vm §10 Abs. 2 und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die BF verhängt (Spruchpunkt VI.). 6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.10.2020 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen sie

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit §10 Absatz 2 und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die BF verhängt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA stellte die Identität und Staatsbürgerschaft der BF fest. Sie befinde sich seit 22.02.2020 im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten und habe bereits zum dritten Mal die visafreie Zeit massiv überschritten. Sie sei mittellos und könne ihren Aufenthalt aus eigenen Mitteln nicht bestreiten. Sie habe keine Familienangehörigen und sei in Österreich nicht integriert. Das Einreiseverbot wurde mit der Mittellosigkeit der BF und der Gefahr der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit begründet.

  1. Die BF wurde am 05.11.2020 nach Serbien abgeschoben.
  2. Gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides richtet sich die am 20.11.2020 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF nicht mittellos sei, da sie im Besitz von ausreichenden Barmitteln in das Bundesgebiet eingereist sei und unentgeltlich in der Wohnung ihrer Cousine gelebt habe. Es sei daher keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ersichtlich. Die Abschlussprüfung der BF zur Heimhelferin hätte am 04.02.2021 stattfinden sollen und habe die BF geplant, Österreich spätestens dann wieder zu verlassen, um von Serbien aus eine Rot-Weiß-Rot-Karte zu beantragen.
  3. Gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides richtet sich die am 20.11.2020 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF nicht mittellos sei, da sie im Besitz von ausreichenden Barmitteln in das Bundesgebiet eingereist sei und unentgeltlich in der Wohnung ihrer Cousine gelebt habe. Es sei daher keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ersichtlich. Die Abschlussprüfung der BF zur Heimhelferin hätte am 04.02.2021 stattfinden sollen und habe die BF geplant, Österreich spätestens dann wieder zu verlassen, um von Serbien aus eine Rot-Weiß-Rot-Karte zu beantragen. Der Beschwerde lagen Unterlagen zur Anerkennung der Ausbildung der BF als Heimhelferin bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige von Serbien. 1.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 07.12.2018 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und gegen sie

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i

Vm §10 Abs. 2 und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien

§ 46FPG zulässig sei.

Die BF reiste am 04.01.2019 aus dem Bundesgebiet aus.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 07.12.2018 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen sie

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit §10 Absatz 2 und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die BF reiste am 04.01.2019 aus dem Bundesgebiet aus. 1.

  1. Am 22.02.2020 reiste die BF erneut ins Bundesgebiet ein und meldete am 06.04.2020 einen Hauptwohnsitz an. Sie wurde am 21.09.2020 im Bundesgebiet betreten. 1.
  2. Zweck des Aufenthalts der BF war die Anerkennung ihrer Ausbildung in Serbien zur Heimhelferin und die spätere Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Österreich. 1.
  3. Die BF war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mittellos und nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten bzw. Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthalts rechtmäßig zu erlangen. 1.
  4. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Die BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. 1.
  5. Die im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs.

4 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie die

§ 52Abs.

9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.1.7. Die im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 4, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie die

Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den diesbezüglichen Angaben der BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde sowie dem im Verwaltungsakt ersichtlichen serbischen Reisepass, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. 2.
  3. Die Feststellungen zum früheren Aufenthalt der BF im Bundesgebiet, der gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung und der freiwilligen Ausreise basieren auf der Aktenlage. 2.
  4. Die neuerliche Einreise und Aufenthalt der BF ergeben sich aus der Aktenlage. 2.
  5. Der Zweck des Aufenthalts ergibt sich aus den Angaben der BF und den von ihr vorgelegten Unterlagen. 2.
  6. Die BF legte im Verfahren keine Nachweise über eigene finanzielle Mittel vor. Zur von ihr behaupteten finanziellen Unterstützung durch Freunde oder Familie machte sie keine näheren Angaben. Es wurden auch im fortgesetzten Verfahren keine Nachweise darüber erbracht, dass die BF während ihres Aufenthalts von anderen Personen finanziell unterstützt worden wäre. Auch die behauptete kostenlose Wohnmöglichkeit der BF wurde nicht belegt. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit der BF wurde im Verfahren auch nicht nachgewiesen, da keine Nachweise über Einkünfte oder Vermögen der BF in Vorlage gebracht wurden. 2.
  7. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und persönlichen Lebensumständen der BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben der BF vor der belangten Behörde. Die BF behauptete, eine Deutschprüfung A1 abgelegt zu haben, brachte aber hierzu keine Nachweise in Vorlage. 2.
  8. Die Feststellung, dass fallgegenständlich lediglich das ausgesprochene Einreiseverbot in Beschwerde gezogen wurde und die übrigen Spruchteile unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes vom 20.11.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt IVI. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von drei Jahren gegen die BF ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 52Abs.

9 FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 4 FPG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen die BF verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben.3.1. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt IVI. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von drei Jahren gegen die BF ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen die BF verhängten Einreiseverbotes vergleiche zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben. , Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.):3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.): 3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise: „§ 53

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. …
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. …“ 3.2.2.

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.2.2.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7).

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Ziffer 6,) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Ziffer 7,). Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass die BF den Besitz ausreichender Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte, was die Annahme rechtfertige, dass ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass die BF den Besitz ausreichender Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte, was die Annahme rechtfertige, dass ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0156; 22.01.2013, Zl. 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0156; 22.01.2013, Zl. 2012/18/0191). Einen derartigen Nachweis hat die BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde vorgelegt und auch keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.Einen derartigen Nachweis hat die BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde vorgelegt und auch keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ausgegangen ist. Aus § 53 Abs. 2 FPG geht jedoch hervor, dass das Bundesamt bei der Bemessung des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen hat, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Das Wort „insbesondere“ macht deutlich, dass es sich bei den Ziffern 1-9 des Abs. 2 nur um eine demonstrative Aufzählung handelt und vielmehr das gesamte bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in eine Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache einer etwaigen Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Aus Paragraph 53, Absatz 2, FPG geht jedoch hervor, dass das Bundesamt bei der Bemessung des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen hat, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Das Wort „insbesondere“ macht deutlich, dass es sich bei den Ziffern 1-9 des Absatz 2, nur um eine demonstrative Aufzählung handelt und vielmehr das gesamte bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in eine Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache einer etwaigen Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes auf das bisherige Verhalten der BF und auf die Gefahr der Ausübung einer illegalen Beschäftigung durch die BF gestützt hat. Die BF wurde zwar nicht bei der Ausübung einer Beschäftigung betreten, sie war jedoch nicht in der Lage nachzuweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung ihres Lebensunterhalts verfügt hätte. Die Annahme der belangten Behörde, dass die BF ihre wiederholten illegalen und mehrmonatigen Aufenthalte in Österreich durch unerlaubte Erwerbstätigkeit finanzierte, ist daher nicht von der Hand zu weisen. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom BF gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit). Die BF hielt sich schon einmal über mehrere Monate illegal in Österreich auf. Zweck ihres Aufenthalts war auch damals die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Österreich (siehe Stellungnahme der BF vom 14.11.2018, Aktenseite 20). Gegen sie wurde am 07.12.2018 eine Rückkehrentscheidung erlassen und reiste sie am 04.01.2019 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Der BF muss daher spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass sie ihren Wunsch nach einer Ausbildung und Erwerbstätigkeit in Österreich nur im Rahmen eines legalen Aufenthalts erfüllen kann. Dennoch reiste sie am 22.02.2020 erneut ins Bundesgebiet ein und verblieb bewusst über den visumfreien Aufenthaltszeitraum hinaus in Österreich. Dass sich die BF von Serbien aus um ein Visum zum Zweck der (Zusatz)Ausbildung oder um eine Arbeitserlaubnis bemüht hätte, wurde von ihr nicht einmal behauptet. In der Beschwerde wurde vielmehr vorgebracht, dass die BF beabsichtigt hätte, am 14.02.2020 ihre Abschlussprüfung zu absolvieren und erst dann von Serbien aus eine Rot-Weiß-Rot-Karte zu beantragen. Die BF hatte also die Absicht, neun Monate lang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig zu bleiben. Die Absicht, eine Berufsausbildung in Österreich anerkennen zu lassen, kann jedoch ein solch schweres fremdenrechtliches Fehlverhalten nicht rechtfertigen. Der BF wäre die Möglichkeit offen gestanden, ihren Wunsch nach Anerkennung ihrer Ausbildung in Österreich während eines legalen Aufenthalts zu verwirklichen. Die BF hat jedoch durch ihr Verhalten deutlich gemacht, dass sie nicht gewillt ist, die österreichischen fremdenrechtlichen Vorschriften zu akzeptieren. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von illegalen Aufenthalten, Verhinderung von Straftaten, Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von illegalen Aufenthalten, Verhinderung von Straftaten, Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer vorliegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer vorliegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf die BF als erforderlich, um der von ihr ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begegnen. 4.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person der BF auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht beantragt. Wie dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen Mittellosigkeit der BF, ihres illegalen Aufenthalts und ihres bisherigen fremdenrechtlichen Fehverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten. Die für die Begründung der Gefährdungsprognose und Bemessung der Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes maßgeblichen Sachverhalte wurden zur Gänze bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben und im angefochtenen Bescheid offengelegt, wobei die Behörde unter Abwägung der von der BF konkret gesetzten Handlungen eine einzelfallbezogene Begründung des Einreiseverbotes vorgenommen hat. Die Beschwerde hat die Beurteilung des angefochtenen Bescheides pauschal bestritten, jedoch keine Sachverhalte aufgezeigt, die zu einem für die BF allenfalls noch günstigeren Verfahrensergebnis hätten führen können. So wurde der illegale Aufenthalt nicht bestritten, die Beschwerde richtet sich vielmehr nur gegen die von der Behörde festgestellte Mittellosigkeit, ohne den Feststellungen jedoch substantiiert entgegen zu treten oder Beweisanbote zu unterbreiten. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W241.2237514.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.