G zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 16.06.2020 betreffend einen Antrag auf Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters
Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 17.12.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin (Rechtspflegerin am Bezirksgericht XXXX ),
G, „dass bei der Ermittlung [ihres] Besoldungsdienstalters Zeiten nach der neunten Schulstufe eine Berücksichtigung finden“. 1. Mit Schreiben vom 17.12.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin (Rechtspflegerin am Bezirksgericht römisch 40 ),
Paragraph 169 h, GehG, „dass bei der Ermittlung [ihres] Besoldungsdienstalters Zeiten nach der neunten Schulstufe eine Berücksichtigung finden“. 2. Der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX (in der Folge: die Behörde) wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid (ohne Geschäftszahl) mangels Vorliegens zusätzlich anrechenbarer Zeiten
G ab.2. Der Präsident des Oberlandesgerichtes römisch 40 (in der Folge: die Behörde) wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid (ohne Geschäftszahl) mangels Vorliegens zusätzlich anrechenbarer Zeiten
Paragraph 169 h, GehG ab. 2.1. Dabei führte die Behörde zunächst aus, dass nach der von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Nachtragsvereinbarung zum Dienstvertrag samt Beiblatt vom 04.08.2011 bei der erstmaligen Festsetzung des Vorrückungsstichtages der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30.06. des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden seien – folgende Zeiten angerechnet worden seien:
G ab.Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid mangels Vorliegens zusätzlich anrechenbarer Zeiten
Paragraph 169 h, GehG ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.
G (s. hierzu oben unter Pkt. II.1.). Über diesen Antrag sprach die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab und wies den Antrag wegen Nicht-Vorliegens solcher Zeiten ab, weshalb den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Behörde „den Inhalt des Antrages“ aus „nicht nachvollziehbaren Gründen“ verkennen würde, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu folgen ist. Die Behörde sprach somit explizit über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag ab, ein weiterer Antrag wurde nicht gestellt und ist somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dass – wie im erhobenen Antrag zunächst noch begehrt – Zeiten iSd § 169h Abs. 1 leg.cit. bei der Berechnung der Behörde keine Berücksichtigung gefunden hätten, wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht mehr behauptet.3.2. Die Beschwerdeführerin beantragte im vorliegenden Verfahren eindeutig die Neufestsetzung ihres Besoldungsdienstalters durch Berücksichtigung von bisher nicht berücksichtigten Zeiten nach der neunten Schulstufe
Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG (s. hierzu oben unter Pkt. römisch zwei.1.). Über diesen Antrag sprach die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab und wies den Antrag wegen Nicht-Vorliegens solcher Zeiten ab, weshalb den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Behörde „den Inhalt des Antrages“ aus „nicht nachvollziehbaren Gründen“ verkennen würde, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu folgen ist. Die Behörde sprach somit explizit über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag ab, ein weiterer Antrag wurde nicht gestellt und ist somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dass – wie im erhobenen Antrag zunächst noch begehrt – Zeiten iSd Paragraph 169 h, Absatz eins, leg.cit. bei der Berechnung der Behörde keine Berücksichtigung gefunden hätten, wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht mehr behauptet. Soweit die Beschwerdeführerin den Bescheid der Behörde insofern anficht, als dass der von ihr gestellte Antrag nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen wäre (s. S. 2 der Beschwerde), ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ersichtlich, inwiefern eine Zurückweisung des von ihr gestellten Antrages, die von der Behörde nur bei Vorliegen von fehlenden Prozessvoraussetzungen hinsichtlich des von ihr gestellten Antrages vorzunehmen gewesen wäre, für die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise von Vorteil wäre. 3.3.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. 3.3.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer – von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W246.2233162.1.00
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