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{'item': 'W246 2233162-1'}

Obsah (10)§ 169hArt. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2021 GeschäftszahlW246 2233162-1 SpruchW246 2233162-1/2E, W246 2233162-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 169hAbs. 1 Geh

G zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 16.06.2020 betreffend einen Antrag auf Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters

Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 17.12.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin (Rechtspflegerin am Bezirksgericht XXXX ),

§ 169hGeh

G, „dass bei der Ermittlung [ihres] Besoldungsdienstalters Zeiten nach der neunten Schulstufe eine Berücksichtigung finden“. 1. Mit Schreiben vom 17.12.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin (Rechtspflegerin am Bezirksgericht römisch 40 ),

Paragraph 169 h, GehG, „dass bei der Ermittlung [ihres] Besoldungsdienstalters Zeiten nach der neunten Schulstufe eine Berücksichtigung finden“. 2. Der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX (in der Folge: die Behörde) wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid (ohne Geschäftszahl) mangels Vorliegens zusätzlich anrechenbarer Zeiten

§ 169hGeh

G ab.2. Der Präsident des Oberlandesgerichtes römisch 40 (in der Folge: die Behörde) wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid (ohne Geschäftszahl) mangels Vorliegens zusätzlich anrechenbarer Zeiten

Paragraph 169 h, GehG ab. 2.1. Dabei führte die Behörde zunächst aus, dass nach der von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Nachtragsvereinbarung zum Dienstvertrag samt Beiblatt vom 04.08.2011 bei der erstmaligen Festsetzung des Vorrückungsstichtages der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30.06. des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden seien – folgende Zeiten angerechnet worden seien:

  1. a)Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft (Verwaltungspraktikum beim Landesgericht XXXX vom 06.09.2010 bis 31.03.2011)
  2. a)Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft (Verwaltungspraktikum beim Landesgericht römisch 40 vom 06.09.2010 bis 31.03.2011)
  3. b)Studium an einer höheren Schule (HLA für wirtschaftliche Berufe in XXXX ) vom 01.07.2006 bis 30.06.2010b) Studium an einer höheren Schule (HLA für wirtschaftliche Berufe in römisch 40 ) vom 01.07.2006 bis 30.06.2010 Hierzu hielt die Behörde fest, dass zusätzliche, auf Antrag anrechenbare Zeiten iSd § 12 Abs. 3 GehG bzw. § 26 Abs. 3 VBG nicht vorgelegen seien.Hierzu hielt die Behörde fest, dass zusätzliche, auf Antrag anrechenbare Zeiten iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG bzw. Paragraph 26, Absatz 3, VBG nicht vorgelegen seien. 2.2. § 169h Abs. 1 GehG sehe die Möglichkeit einer Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter auf Antrag einer Bediensteten/eines Bediensteten vor. Damit würden sonstige Zeiten, die ihrer Art nach im öffentlichen Interesse anrechenbar gewesen wären, aber nur deshalb nicht angerechnet worden seien, weil für sie eine gesetzliche Höchstgrenze festgesetzt gewesen sei, auch über diese Höchstgrenze hinaus angerechnet werden. Bei Eintritten ab 01.09.2002 sei dies der Fall, wenn bei der Anrechnung von Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG bzw. § 26 Abs. 3 VBG laut Berechnungsblatt für den Vorrückungsstichtag das für die jeweilige Verwendungs-/Entlohnungsgruppe geltende Höchstausmaß der Anrechnung erreicht worden sei; dieses habe in den Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1 und A2/v1 und v2 fünf Jahre betragen. Da solche Zeiten bei der Beschwerdeführerin überhaupt nicht vorgelegen seien, sei ihr Antrag abzuweisen.2.2. Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG sehe die Möglichkeit einer Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter auf Antrag einer Bediensteten/eines Bediensteten vor. Damit würden sonstige Zeiten, die ihrer Art nach im öffentlichen Interesse anrechenbar gewesen wären, aber nur deshalb nicht angerechnet worden seien, weil für sie eine gesetzliche Höchstgrenze festgesetzt gewesen sei, auch über diese Höchstgrenze hinaus angerechnet werden. Bei Eintritten ab 01.09.2002 sei dies der Fall, wenn bei der Anrechnung von Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG bzw. Paragraph 26, Absatz 3, VBG laut Berechnungsblatt für den Vorrückungsstichtag das für die jeweilige Verwendungs-/Entlohnungsgruppe geltende Höchstausmaß der Anrechnung erreicht worden sei; dieses habe in den Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1 und A2/v1 und v2 fünf Jahre betragen. Da solche Zeiten bei der Beschwerdeführerin überhaupt nicht vorgelegen seien, sei ihr Antrag abzuweisen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Dabei führte die Beschwerdeführerin zunächst aus, dass der Bescheid insofern angefochten werde, als dass der von ihr gestellte Antrag nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen wäre. Weiters hält die Beschwerde fest, dass die Behörde den Inhalt des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages verkenne, wenn sie aus nicht nachvollziehbaren Gründen der Ansicht sei, dass es sich beim Antrag um einen solchen auf Anrechnung von zusätzlichen Zeiten handeln würde. Das Studium an einer höheren Schule sei zwar berücksichtigt worden, wegen dieser unzulässigen Verlängerung des Vorrückungszeitraums habe sich diese Berücksichtigung besoldungsrechtlich bis dato aber nicht ausgewirkt. 4. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 14.07.2020 vorgelegt und sind am 20.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin (Rechtspflegerin am Bezirksgericht XXXX ).Die Beschwerdeführerin ist eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin (Rechtspflegerin am Bezirksgericht römisch 40 ). In ihrem an die Behörde gerichteten Schreiben vom 17.12.2019 gab die Beschwerdeführerin die Bestimmung des § 169h Abs. 1 GehG wieder und führte dazu Folgendes aus:In ihrem an die Behörde gerichteten Schreiben vom 17.12.2019 gab die Beschwerdeführerin die Bestimmung des Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG wieder und führte dazu Folgendes aus: „Bei der Ermittlung meines Vorrückungsstichtages bzw. jetzt Besoldungsdienstalter, wurden solche Zeiten aber bisher nicht berücksichtigt. Für die Ausbildung zum Diplomrechtspfleger war aber die Matura Voraussetzung, weswegen hiermit beantragt wird, dass bei der Ermittlung meines Besoldungsdienstalters Zeiten nach der neunten Schulstufe eine Berücksichtigung finden.“ Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid mangels Vorliegens zusätzlich anrechenbarer Zeiten

§ 169hGeh

G ab.Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid mangels Vorliegens zusätzlich anrechenbarer Zeiten

Paragraph 169 h, GehG ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

  1. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt des gegenständlichen Verfahrens.Die unter Pkt. römisch zwei.
  3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt des gegenständlichen Verfahrens.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt:3.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt: „Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 169h.

(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 h,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem
  2. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder
  3. deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem
  4. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,
  5. deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem
  6. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Ziffer eins, oder der Feststellung nach Ziffer 2, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 32, BGBl. I Nr. 153/2020)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 32,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)
(4)Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Abs. 1 ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(4)Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Absatz eins, ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(5)Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom
  1. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 eingerechnet.“
(5)Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom
  1. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, nicht in die Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, eingerechnet.“ 3.
  3. Die Beschwerdeführerin beantragte im vorliegenden Verfahren eindeutig die Neufestsetzung ihres Besoldungsdienstalters durch Berücksichtigung von bisher nicht berücksichtigten Zeiten nach der neunten Schulstufe

§ 169hAbs. 1 Geh

G (s. hierzu oben unter Pkt. II.1.). Über diesen Antrag sprach die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab und wies den Antrag wegen Nicht-Vorliegens solcher Zeiten ab, weshalb den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Behörde „den Inhalt des Antrages“ aus „nicht nachvollziehbaren Gründen“ verkennen würde, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu folgen ist. Die Behörde sprach somit explizit über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag ab, ein weiterer Antrag wurde nicht gestellt und ist somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dass – wie im erhobenen Antrag zunächst noch begehrt – Zeiten iSd § 169h Abs. 1 leg.cit. bei der Berechnung der Behörde keine Berücksichtigung gefunden hätten, wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht mehr behauptet.3.2. Die Beschwerdeführerin beantragte im vorliegenden Verfahren eindeutig die Neufestsetzung ihres Besoldungsdienstalters durch Berücksichtigung von bisher nicht berücksichtigten Zeiten nach der neunten Schulstufe

Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG (s. hierzu oben unter Pkt. römisch zwei.1.). Über diesen Antrag sprach die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab und wies den Antrag wegen Nicht-Vorliegens solcher Zeiten ab, weshalb den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Behörde „den Inhalt des Antrages“ aus „nicht nachvollziehbaren Gründen“ verkennen würde, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu folgen ist. Die Behörde sprach somit explizit über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag ab, ein weiterer Antrag wurde nicht gestellt und ist somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dass – wie im erhobenen Antrag zunächst noch begehrt – Zeiten iSd Paragraph 169 h, Absatz eins, leg.cit. bei der Berechnung der Behörde keine Berücksichtigung gefunden hätten, wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht mehr behauptet. Soweit die Beschwerdeführerin den Bescheid der Behörde insofern anficht, als dass der von ihr gestellte Antrag nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen wäre (s. S. 2 der Beschwerde), ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ersichtlich, inwiefern eine Zurückweisung des von ihr gestellten Antrages, die von der Behörde nur bei Vorliegen von fehlenden Prozessvoraussetzungen hinsichtlich des von ihr gestellten Antrages vorzunehmen gewesen wäre, für die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise von Vorteil wäre. 3.3.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. 3.3.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer – von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W246.2233162.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.