RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2021 GeschäftszahlW255 2223730-2 SpruchW255 2223730-2/5E, W255 2223730-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 07.01.2019 (Geltendmachung per 09.01.2019) beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Dem Antrag wurde stattgegeben und dem BF zunächst ein Vorschuss auf zu erwartende Zahlungen von Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung und ab 17.05.2019 „regulär“ Arbeitslosengeld gewährt. 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 07.01.2019 (Geltendmachung per 09.01.2019) beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Dem Antrag wurde stattgegeben und dem BF zunächst ein Vorschuss auf zu erwartende Zahlungen von Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung und ab 17.05.2019 „regulär“ Arbeitslosengeld gewährt.
- Mit Bescheid des AMS vom 18.06.2019, GZ: XXXX , wurde das Arbeitslosengeld [fälschlich als „Notstandshilfe“ bezeichnet] gemäß § 38 iVm. §§ 24 Abs. 1 und 22 Abs. 1 und 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab 01.06.2019 eingestellt. Begründend führte das AMS aus, dass der BF ab 01.08.2016 Anspruch auf Korridorpension gehabt und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr habe.
- Mit Bescheid des AMS vom 18.06.2019, GZ: römisch 40 , wurde das Arbeitslosengeld [fälschlich als „Notstandshilfe“ bezeichnet] gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz eins und 22 Absatz eins und 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab 01.06.2019 eingestellt. Begründend führte das AMS aus, dass der BF ab 01.08.2016 Anspruch auf Korridorpension gehabt und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr habe.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 22.08.2019, GZ: 2019-0566-9-002360, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 18.06.2019, GZ: XXXX , vollinhaltlich bestätigt.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 22.08.2019, GZ: 2019-0566-9-002360, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 18.06.2019, GZ: römisch 40 , vollinhaltlich bestätigt.
- Mit Schreiben vom 30.08.2019 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Schreiben vom 10.09.2019 („Ergänzung zum Vorlageantrag“) brachte der BF insbesondere vor, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension in seinem Fall am 01.08.2016 noch nicht erfüllt gewesen wären, weil er damals in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Mit Beschluss vom 19.12.2018 sei die Schließung des Unternehmens des ehemaligen Arbeitgebers des BF angeordnet und die Massenunzulänglichkeit angezeigt worden. Aufgrund der Schließung des Unternehmens sei er am 13.12.2018 berechtigt vorzeitig gemäß § 25 IO ausgetreten. Bis inklusive 16.05.2019 habe er noch einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung gehabt, der von der IEF Service GmbH zuerkennt worden sei. Erst mit 17.05.2019 seien die Voraussetzungen für die Korridorpension vorgelegen. Seit 01.07.2019 beziehe der BF Korridorpension. Zwischen 17.05.2019 und 30.06.2019 stehe ihm Arbeitslosengeld zu.
- Mit Schreiben vom 10.09.2019 („Ergänzung zum Vorlageantrag“) brachte der BF insbesondere vor, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension in seinem Fall am 01.08.2016 noch nicht erfüllt gewesen wären, weil er damals in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Mit Beschluss vom 19.12.2018 sei die Schließung des Unternehmens des ehemaligen Arbeitgebers des BF angeordnet und die Massenunzulänglichkeit angezeigt worden. Aufgrund der Schließung des Unternehmens sei er am 13.12.2018 berechtigt vorzeitig gemäß Paragraph 25, IO ausgetreten. Bis inklusive 16.05.2019 habe er noch einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung gehabt, der von der IEF Service GmbH zuerkennt worden sei. Erst mit 17.05.2019 seien die Voraussetzungen für die Korridorpension vorgelegen. Seit 01.07.2019 beziehe der BF Korridorpension. Zwischen 17.05.2019 und 30.06.2019 stehe ihm Arbeitslosengeld zu.
- Am 18.10.2019 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W263 zugewiesen.
- Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W263 abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 neu zugeteilt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2020, GZ W255 2223730-2/3Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 31 Abs. 1 und 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2019, GZ: W263 2210108-1/5E, ausgesetzt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2020, GZ W255 2223730-2/3Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraphen 31, Absatz eins und 34 Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2019, GZ: W263 2210108-1/5E, ausgesetzt.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012, wurde die gegen das Erkentnnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2019, GZ: W263 2210108-1/5E, erhobene, ordentliche Revision als unbegründet abgewiesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF ist am XXXX geboren, österreichischer Staatsbürger und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.2.1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren, österreichischer Staatsbürger und mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 2.1.
- Der BF war von 17.11.2015 bis 08.01.2019 Angestellter bei der Firma XXXX . Dieses Dienstverhältnis ist durch Austritt des BF gemäß § 25 Insolvenzordnung (IO) beendet worden, nachdem über das Vermögen von XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. 2.1.
- Der BF war von 17.11.2015 bis 08.01.2019 Angestellter bei der Firma römisch 40 . Dieses Dienstverhältnis ist durch Austritt des BF gemäß Paragraph 25, Insolvenzordnung (IO) beendet worden, nachdem über das Vermögen von römisch 40 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. 2.1.
- Dem BF wurde von der IEF Service GmbH Insolvenz-Entgelt für Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 09.01.2019 bis 31.03.2019 und Urlaubsersatzleistung für 34,31 Arbeitstage – somit bis 16.05.2019 – zuerkannt. 2.1.
- Der BF war von 10.08.2007 bis 29.02.2020 als Hausbesorger geringfügig für die Hauseigentümer von XXXX , XXXX beschäftigt.2.1.
- Der BF war von 10.08.2007 bis 29.02.2020 als Hausbesorger geringfügig für die Hauseigentümer von römisch 40 , römisch 40 beschäftigt. 2.1.
- Der BF hat am 09.01.2019 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Er hat von 09.01.2019 bis 16.05.2019 Arbeitslosengeld als Vorschuss auf zu erwartende Zahlungen von Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung bezogen. Dieser Vorschuss wurde durch die IEF Service GmbH an das AMS rückerstattet. Der BF hat von 17.05.2019 bis 31.05.2019 („regulär“) Arbeitslosengeld bezogen. 2.1.
- Der BF hat zum Stichtag 17.05.2019 die Voraussetzungen für die Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG erfüllt.2.1.
- Der BF hat zum Stichtag 17.05.2019 die Voraussetzungen für die Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG erfüllt. 2.1.
- Der BF bezieht seit 01.07.2019 Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG.2.1.
- Der BF bezieht seit 01.07.2019 Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG. 2.
- Beweiswürdigung: 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Antrag auf Arbeitslosengeld des BF. 2.1.
- Die Feststellungen zum Dienstverhältnis bei der Firma XXXX (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die vor dem AMS am 15.01.2019 aufgenommene Niederschrift mit dem AMS, die schriftliche Erklärung des BF gegenüber der Insolvenzverwaltung betreffend seinen vorzeitigen Austritt gemäß § 25 IO vom 08.01.2019 und die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.2.1.
- Die Feststellungen zum Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die vor dem AMS am 15.01.2019 aufgenommene Niederschrift mit dem AMS, die schriftliche Erklärung des BF gegenüber der Insolvenzverwaltung betreffend seinen vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 25, IO vom 08.01.2019 und die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. 2.1.
- Die Feststellungen betreffend die Zuerkennung von Insolvenz-Entgelt (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Anfragebeantwortung der IEF Service GmbH vom 09.08.2019, GZ 9/2484/18, und den Teilbescheid der IEF Service GmbH vom 14.08.2019, GZ 9/2484/0009-2/
- 2.1.
- Die Feststellung betreffend die geringfügige Beschäftigung (Punkt 2.1.4.) stützt sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. 2.1.
- Die Feststellungen betreffend den Antrag auf Arbeitslosengeld und den Bezug von 17.05.2019 bis 31.05.2019 (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Antrag auf Arbeitslosengeld des BF, den Datenauszug des AMS und die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. 2.1.
- Die Feststellung, dass der BF zum Stichtag 17.05.2019 die Voraussetzungen für die Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG erfüllt hat (Punkt 2.1.6.), stützt sich darauf, dass der BF bis 08.01.2019 Angestellter bei der Firma XXXX war, dieses Dienstverhältnis durch Austritt gemäß § 25 IO beendet worden ist und dem BF Insolvenz-Entgelt für Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 09.01.2019 bis 31.03.2019 und Urlaubsersatzleistung für 34,31 Arbeitstage – somit bis 16.05.2019 – zuerkannt worden ist, sowie dem Umstand, dass der BF ab 17.05.2019 keiner Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze mehr nachgegangen ist. Der BF hat am 16.07.2016 das
- Lebensjahr vollendet. Die Feststellung stützt sich weiters auf die Anfragebeantwortung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 27.05.
- Des Weiteren wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.2.1.
- Die Feststellung, dass der BF zum Stichtag 17.05.2019 die Voraussetzungen für die Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG erfüllt hat (Punkt 2.1.6.), stützt sich darauf, dass der BF bis 08.01.2019 Angestellter bei der Firma römisch 40 war, dieses Dienstverhältnis durch Austritt gemäß Paragraph 25, IO beendet worden ist und dem BF Insolvenz-Entgelt für Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 09.01.2019 bis 31.03.2019 und Urlaubsersatzleistung für 34,31 Arbeitstage – somit bis 16.05.2019 – zuerkannt worden ist, sowie dem Umstand, dass der BF ab 17.05.2019 keiner Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze mehr nachgegangen ist. Der BF hat am 16.07.2016 das
- Lebensjahr vollendet. Die Feststellung stützt sich weiters auf die Anfragebeantwortung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 27.05.
- Des Weiteren wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 2.1.
- Die Feststellung betreffend den Bezug von Alterspension (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension § 22.
(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung1. durch Kündigung des Arbeitgebers,2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt,3. durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung,4. durch Lösung während der Probezeit,5. durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder6. durch einvernehmliche Auflösung, wenn diesea) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oderb) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten,Paragraph 22,
(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung, 1. durch Kündigung des Arbeitgebers,, 2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt,, 3. durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung,, 4. durch Lösung während der Probezeit,, 5. durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder, 6. durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese, a) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder, b) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten, beendet wurde.
(2)Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Abs. 1 genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein.
(2)Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Absatz eins, genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Absatz eins, genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Absatz eins, genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß Paragraph 23, Absatz 6, ein.
(3)Der Ausschluss des Anspruches gemäß Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen.“
(3)Der Ausschluss des Anspruches gemäß Absatz eins, gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG erreichen.“ 2.3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) lauten: „Leistungen Alterspension, Anspruch § 4.
(1)Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).Paragraph 4,
(1)Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).
(2)Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension bereits nach Vollendung des
- Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person
- mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und
- am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
(2)Abweichend von Absatz eins, kann die Alterspension bereits nach Vollendung des
- Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person,
- mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und,
- am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. […]“ 2.3.
- Stattgabe der Beschwerde 2.3.3.
- § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG verlangt ohne Einschränkung die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG. Es kann daher schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht zweifelhaft sein, dass neben den Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Z 1 APG – somit dem Erreichen des
- Lebensjahres und dem Vorliegen von mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigenden Versicherungsmonaten (vgl. insoweit aber auch die Übergangsbestimmungen in § 25 Abs. 2 APG) – auch die Z 2 des § 4 Abs. 2 APG erfüllt sein muss. Der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG ist daher überhaupt erst dann eröffnet, wenn der Arbeitslose nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt und kein die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigendes Erwerbseinkommen bezieht (vgl. idS Schrattbauer aaO Rz 12; VwGH vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012). 2.3.3.
- Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG verlangt ohne Einschränkung die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG. Es kann daher schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht zweifelhaft sein, dass neben den Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, APG – somit dem Erreichen des
- Lebensjahres und dem Vorliegen von mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigenden Versicherungsmonaten vergleiche insoweit aber auch die Übergangsbestimmungen in Paragraph 25, Absatz 2, APG) – auch die Ziffer 2, des Paragraph 4, Absatz 2, APG erfüllt sein muss. Der Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG ist daher überhaupt erst dann eröffnet, wenn der Arbeitslose nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt und kein die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigendes Erwerbseinkommen bezieht vergleiche idS Schrattbauer aaO Rz 12; VwGH vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012). 2.3.3.
- Im gegenständlichen Fall hat der BF erstmals zum Stichtag 17.05.2019 mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben und unterlag weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit noch bezog er ein Erwerbseinkommen, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen überstiegen hätte. 2.3.3.
- Im gegenständlichen Fall hat der BF erstmals zum Stichtag 17.05.2019 mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben und unterlag weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit noch bezog er ein Erwerbseinkommen, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen überstiegen hätte. Der BF hätte zwar bereits mit 01.08.2016 das notwendige Alter für die Korridorpension erreicht gehabt. Er war zu diesem Zeitpunkt jedoch noch Angestellter bei der Firma XXXX im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung. Dieses Dienstverhältnis ist erst am 08.01.2019 durch Austritt gemäß § 25 IO beendet worden, nachdem über das Vermögen von XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Dem BF wurde sodann Insolvenz-Entgelt für Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 09.01.2019 bis 31.03.2019 und Urlaubsersatzleistung für 34,31 Arbeitstage – somit bis 16.05.2019 – zuerkannt. Somit sind erst mit Stichtag 17.05.2019 alle Voraussetzungen im Sinne von § 4 Abs. 2 APG vorgelegen. Der BF hätte zwar bereits mit 01.08.2016 das notwendige Alter für die Korridorpension erreicht gehabt. Er war zu diesem Zeitpunkt jedoch noch Angestellter bei der Firma römisch 40 im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung. Dieses Dienstverhältnis ist erst am 08.01.2019 durch Austritt gemäß Paragraph 25, IO beendet worden, nachdem über das Vermögen von römisch 40 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Dem BF wurde sodann Insolvenz-Entgelt für Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 09.01.2019 bis 31.03.2019 und Urlaubsersatzleistung für 34,31 Arbeitstage – somit bis 16.05.2019 – zuerkannt. Somit sind erst mit Stichtag 17.05.2019 alle Voraussetzungen im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, APG vorgelegen. 2.3.3.
- Arbeitslose, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, sind nach § 22 Abs. 1 erster Satz AlVG vom Bezug der Leistung auf Arbeitslosengeld selbst dann ausgeschlossen, wenn sie - mangels Stellung eines Antrages - tatsächlich keine Pension beziehen (vgl. VwGH 19.10.2011, 2011/08/0167). Hinsichtlich der Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG ordnet § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG Abweichendes an. Dadurch wird vom Gesetzgeber bewirkt, dass eine arbeitslos gewordene Person, die bereits einen Anspruch auf eine Korridorpension erworben hat, unter den genannten Bedingungen zunächst nicht gezwungen ist, zur Sicherung ihres Lebensunterhalts eine Korridorpension zu beantragen, sondern zeitlich begrenzt weiter Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen und eine Reintegration in den Arbeitsmarkt versuchen kann. Dieser unterschiedlichen Behandlung eines Anspruches auf eine Korridorpension gegenüber Ansprüchen auf andere Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters liegt zu Grunde, dass mit einer Korridorpension eine Verminderung der Pensionsleistung (vgl. § 5 APG) einhergeht, sodass nach der Intention des Gesetzgebers ein ökonomischer Zwang zur Antragstellung in den Fällen des § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG vermieden werden soll (vgl. Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), SV-Komm [
- Lfg.], § 4 APG Rz 56 ff; Schrattbauer in AlV-Komm § 22 AlVG [
- Lfg.] Rz 11, mwN; VwGH vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012). 2.3.3.
- Arbeitslose, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, sind nach Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz AlVG vom Bezug der Leistung auf Arbeitslosengeld selbst dann ausgeschlossen, wenn sie - mangels Stellung eines Antrages - tatsächlich keine Pension beziehen vergleiche VwGH 19.10.2011, 2011/08/0167). Hinsichtlich der Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG ordnet Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG Abweichendes an. Dadurch wird vom Gesetzgeber bewirkt, dass eine arbeitslos gewordene Person, die bereits einen Anspruch auf eine Korridorpension erworben hat, unter den genannten Bedingungen zunächst nicht gezwungen ist, zur Sicherung ihres Lebensunterhalts eine Korridorpension zu beantragen, sondern zeitlich begrenzt weiter Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen und eine Reintegration in den Arbeitsmarkt versuchen kann. Dieser unterschiedlichen Behandlung eines Anspruches auf eine Korridorpension gegenüber Ansprüchen auf andere Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters liegt zu Grunde, dass mit einer Korridorpension eine Verminderung der Pensionsleistung vergleiche Paragraph 5, APG) einhergeht, sodass nach der Intention des Gesetzgebers ein ökonomischer Zwang zur Antragstellung in den Fällen des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG vermieden werden soll vergleiche Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), SV-Komm [
- Lfg.], Paragraph 4, APG Rz 56 ff; Schrattbauer in AlV-Komm Paragraph 22, AlVG [
- Lfg.] Rz 11, mwN; VwGH vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012). Im gegenständlichen Fall hat der BF sein letztes Dienstverhältnis bei der Firma XXXX durch berechtigten vorzeitigen Austritt gemäß § 25 IO beendet, nachdem über das Vermögen von XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Es liegt somit ein Grund im Sinne von § 22 Abs. 1 Z 2 AlVG vor. Im gegenständlichen Fall hat der BF sein letztes Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 durch berechtigten vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 25, IO beendet, nachdem über das Vermögen von römisch 40 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Es liegt somit ein Grund im Sinne von Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG vor. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG mit Stichtag 17.05.2019 steht daher dem Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz für den Zeitraum von einem Jahr nicht entgegen. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG mit Stichtag 17.05.2019 steht daher dem Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz für den Zeitraum von einem Jahr nicht entgegen. Die Intention des § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG legt nahe, dass mit der Wortfolge „für den Zeitraum von einem Jahr“ die Dauer des Bezuges angesprochen wird. Die einjährige Frist des § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG ist daher so zu verstehen, dass der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für eine Dauer eines Jahres trotz gleichzeitigen Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension zulässig sein soll (vgl. idS im Ergebnis Schrattbauer aaO Rz 12; VwGH vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012). Die Intention des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG legt nahe, dass mit der Wortfolge „für den Zeitraum von einem Jahr“ die Dauer des Bezuges angesprochen wird. Die einjährige Frist des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG ist daher so zu verstehen, dass der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für eine Dauer eines Jahres trotz gleichzeitigen Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension zulässig sein soll vergleiche idS im Ergebnis Schrattbauer aaO Rz 12; VwGH vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012). Im Falle des BF waren somit grundsätzlich die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld ab 17.05.2019 für die Dauer eines weiteren Jahres gegeben. Das AMS vertritt im angefochtenen Bescheid die Auffassung, der BF hätte bereits mit 01.08.2016 die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 APG erfüllt, auch wenn er zum damaligen Zeitpunkt weiterhin einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist. Davon ausgehend kam das AMS zum Ergebnis, dass dem BF nur noch von 01.08.2016 bis 31.07.2017 Arbeitslosengeld gewährt werden hätte dürfen, nicht jedoch darüber hinaus. Auf Basis dieser Rechtsansicht wurde das Arbeitslosengeld des BF ab 01.06.2019 eingestellt. Diese Rechtsansicht des AMS erweist sich aus den obigen Gründen – und wie ua im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012, festgestellt, – als verfehlt. Das AMS vertritt im angefochtenen Bescheid die Auffassung, der BF hätte bereits mit 01.08.2016 die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG erfüllt, auch wenn er zum damaligen Zeitpunkt weiterhin einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist. Davon ausgehend kam das AMS zum Ergebnis, dass dem BF nur noch von 01.08.2016 bis 31.07.2017 Arbeitslosengeld gewährt werden hätte dürfen, nicht jedoch darüber hinaus. Auf Basis dieser Rechtsansicht wurde das Arbeitslosengeld des BF ab 01.06.2019 eingestellt. Diese Rechtsansicht des AMS erweist sich aus den obigen Gründen – und wie ua im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012, festgestellt, – als verfehlt. Der Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2223730.2.00