RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2021 GeschäftszahlW255 2224920-1 SpruchW255 2224920-1/14E, W255 2224920-1/14E, IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgeric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkte V. bis VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2019, Zl. 1049433504-190966403, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2020 zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2019, Zl. 1049433504-190966403, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2020 zu Recht: A) 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.1. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. 2. Die Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.2. Die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 03.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA), vom 31.08.2016, Zl. 1049433504-150004637, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.01.2015 gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.08.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA), vom 31.08.2016, Zl. 1049433504-150004637, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.01.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.08.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit Bescheid des BFA, vom 02.10.2019, Zl. 1049433504-190966403, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 31.08.2016, Zl. 1049433504-150004637, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde die mit Bescheid vom 31.08.2016, Zl. 1049433504-150004637, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.07.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VII.).
- Mit Bescheid des BFA, vom 02.10.2019, Zl. 1049433504-190966403, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 31.08.2016, Zl. 1049433504-150004637, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde die mit Bescheid vom 31.08.2016, Zl. 1049433504-150004637, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.07.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Gegen den unter I.
- genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Gegen den unter römisch eins.
- genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Am 30.10.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W266 zugewiesen.
- Am 11.05.2020 wurde die Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 der Gerichtsabteilung W266 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W255 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
- Am 27.10.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine mündliche Verhandlung durch.
- Mit Schreiben vom 20.01.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.01.20121, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er die unter Punkt I.
- genannte Beschwerde zurückziehe.
- Mit Schreiben vom 20.01.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.01.20121, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er die unter Punkt römisch eins.
- genannte Beschwerde zurückziehe.
- Mit Schreiben vom 25.01.2021 – betitelt als „Korrektur der Einbringung vom 21.01.2021“ – gab der Beschwerdeführer bekannt, dass ihm mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zugesprochen worden sei. Mit der Gewährung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ bestehe für den BF nunmehr an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG gegen den Bescheid des BFA vom 02.12.2019, mit dem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden sei, kein Rechtsinteresse mehr. Daher beabsichtige er, die Beschwerde im entsprechenden Umfang zurückzuziehen. Mit dem Schriftsatz vom 20.01.2021 sei die Beschwerde fälschlicherweise im vollen Umfang zurückgezogen worden. Richtigerweise ziehe der Beschwerdeführer die Beschwerde (nur) gegen Spruchpunkt I. bis IV. des angefochtenen Bescheides zurück. Der Beschwerdeführer habe nie beabsichtigt, die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte (V. bis VII.) zurückzuziehen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. bis VII. bleibe daher aufrecht.
- Mit Schreiben vom 25.01.2021 – betitelt als „Korrektur der Einbringung vom 21.01.2021“ – gab der Beschwerdeführer bekannt, dass ihm mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zugesprochen worden sei. Mit der Gewährung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ bestehe für den BF nunmehr an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG gegen den Bescheid des BFA vom 02.12.2019, mit dem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden sei, kein Rechtsinteresse mehr. Daher beabsichtige er, die Beschwerde im entsprechenden Umfang zurückzuziehen. Mit dem Schriftsatz vom 20.01.2021 sei die Beschwerde fälschlicherweise im vollen Umfang zurückgezogen worden. Richtigerweise ziehe der Beschwerdeführer die Beschwerde (nur) gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides zurück. Der Beschwerdeführer habe nie beabsichtigt, die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte (römisch fünf. bis römisch sieben.) zurückzuziehen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. bleibe daher aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA, vom 31.08.2016, Zl. 1049433504-150004637, gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.08.2017 erteilt. Diese befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge bis zum 31.08.2019 verlängert. Dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA, vom 31.08.2016, Zl. 1049433504-150004637, gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.08.2017 erteilt. Diese befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge bis zum 31.08.2019 verlängert. Mit Bescheid des BFA vom 02.10.2019, Zl. 1049433504-190966403, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 31.08.2016, Zl. 1049433504-150004637, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde die mit Bescheid vom 31.08.2016, Zl. 1049433504-150004637, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.07.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid des BFA vom 02.10.2019, Zl. 1049433504-190966403, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 31.08.2016, Zl. 1049433504-150004637, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde die mit Bescheid vom 31.08.2016, Zl. 1049433504-150004637, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.07.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen den Bescheid des BFA vom 02.10.2019, Zl. 1049433504-190966403, hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis IV. – nicht jedoch V. bis VII. – gegen den Bescheid des BFA vom 02.10.2019, Zl. 1049433504-190966403, zurückgezogen.Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. – nicht jedoch römisch fünf. bis römisch sieben. – gegen den Bescheid des BFA vom 02.10.2019, Zl. 1049433504-190966403, zurückgezogen. Dem Beschwerdeführer wurde vom Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, zur GZ MA35-9/3291818-01, der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig von 22.12.2020 bis 22.12.2025, erteilt.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den Bescheiden des BFA stützen sich auf die genannten Bescheide vom 31.08.2016 und 02.10.
- Die Feststellung zur Beschwerde stützt sich auf die im Akt einliegende Beschwerde. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist unbestritten. Die Feststellung zur Zurückziehung der Beschwerde stützt sich auf die Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 20.01.2021 und 25.01.
- Darin wird klar und deutlich angegeben, dass der Beschwerdeführer ausschließlich deshalb die Beschwerde zurückgezogen hat und zwar nur im Hinblick auf die Strichpunkte I. bis IV, da ihm zwischenzeitlich der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt wurde und der BF aufgrund der Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ohnehin über ein unbefristetes Aufenthaltsecht in Österreich verfügt. Es ist evident, dass dem Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 20.01.2021 ein Fehler unterlaufen ist und er nie beabsichtigt hat, die Beschwerde zur Gänze zurückzuziehen, sondern die Beschwerde insbesondere gegen die Rückkehrentscheidung weiterhin aufrecht halten möchte. Zweifel am Beschwerdezurückziehungswillen und –ausmaß des Beschwerdeführers liegen somit keine vor.Die Feststellung zur Zurückziehung der Beschwerde stützt sich auf die Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 20.01.2021 und 25.01.
- Darin wird klar und deutlich angegeben, dass der Beschwerdeführer ausschließlich deshalb die Beschwerde zurückgezogen hat und zwar nur im Hinblick auf die Strichpunkte römisch eins. bis römisch vier, da ihm zwischenzeitlich der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt wurde und der BF aufgrund der Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ohnehin über ein unbefristetes Aufenthaltsecht in Österreich verfügt. Es ist evident, dass dem Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 20.01.2021 ein Fehler unterlaufen ist und er nie beabsichtigt hat, die Beschwerde zur Gänze zurückzuziehen, sondern die Beschwerde insbesondere gegen die Rückkehrentscheidung weiterhin aufrecht halten möchte. Zweifel am Beschwerdezurückziehungswillen und –ausmaß des Beschwerdeführers liegen somit keine vor. Die Feststellung zum Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ stützt sich auf den vom BF vorgelegten der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig von 22.12.2020 bis 22.12.
- Rechtliche Beurteilung: Zu I.A) Zu römisch eins.A) 3.
- § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.3.
- Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
- Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde und den Umfang der Zurückziehung seiner Beschwerde in seinen Schriftsätzen vom 20.01.2021 und 25.01.2021 durch seinen Vertreter klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren ist daher im Hinblick auf die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheides mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren ist daher im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Zu I.B) Zu römisch eins.B) 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zu II. A)Zu römisch zwei. A) 3.
- Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen.3.
- Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51 f, f, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Dem Beschwerdeführer wurde vom Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, zur GZ MA35-9/3291818-01, der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig von 22.12.2020 bis 22.12.2025, erteilt. Dem Beschwerdeführer kommt somit ein unbefristetes Niederlassungsrecht nach anderen Bundesgesetzen, konkret dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, zu. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erweist sich daher als auf Dauer unzulässig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erweist sich daher als auf Dauer unzulässig. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben. Da der Beschwerdeführer bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügt, war keine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
- Hauptstück des AsylG 2005 vorzunehmen. 3.
- Zur Aufhebung der Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheids:3.
- Zur Aufhebung der Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheids: Angesicht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt und eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, können die durch die belangte Behörde getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers und bezüglich der Frist zur freiwilligen Ausreise keinen Bestand haben. Die Spruchpunkte VI. und VII. des Bescheids vom 02.10.2019, Zl. 1049433504-190966403, sind daher ersatzlos zu beheben.Angesicht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt und eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, können die durch die belangte Behörde getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers und bezüglich der Frist zur freiwilligen Ausreise keinen Bestand haben. Die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheids vom 02.10.2019, Zl. 1049433504-190966403, sind daher ersatzlos zu beheben. Zu II. B) Zu römisch zwei. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen - vor allem betreffend die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Falle des Bestehens eines unbefristeten Aufenthaltsrechts nach dem NAG - auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und des Verfassungsgerichtshofes) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen - vor allem betreffend die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Falle des Bestehens eines unbefristeten Aufenthaltsrechts nach dem NAG - auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und des Verfassungsgerichtshofes) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2224920.1.00