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{'item': 'W261 2237856-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2021 GeschäftszahlW261 2237856-1 SpruchW261 2237856-1/5E, W261 2237856-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Nemetschke Huber Koloseus Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.10.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Nemetschke Huber Koloseus Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.10.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid vom 19.10.2020 wird aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) vor. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin war seit 11.05.2000 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.).
  2. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 05.10.2017 die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. In dem von der belangten Behörde eingeleiteten Ermittlungsverfahren ergab das medizinische Sachverständigengutachten einen (neuen) Grad der Behinderung von 30 v.H., weswegen die belangte Behörde mit Bescheid vom 09.05.2018 die Einziehung des Behindertenpasses vorschrieb. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.09.2018, Zl. W261 2200061-1/4E als unbegründet ab.
  3. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.10.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Zuge der Überprüfung dieses Antrages durch einen medizinischen Sachverständigen stellte dieser fest, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliege. Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.10.2018 mit Bescheid vom 07.05.2019 ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 11.09.2019, Zl. W216 2220581-1/4E ab.
  4. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.05.2020 einen neuen Antrag auf auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.
  5. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.07.2020 erstatteten Gutachten vom 18.09.2020 stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen chronisch obstruktive Lungenerkrankung, moderate Form – COPD II (Grad der Behinderung in der Folge: GdB 30%), somatoforme Schmerzstörung (GdB 30%), degenerative Veränderung der Wirbelsäule und Osteoporose (GdB 20%), nicht-insulinpflichtiger Diabetes mellitus (GdB 20%), Zustand nach Schrittmacherimplantation bei hypertrophisch-obstruktiver Kardiomyopathie (GdB 20%), geringgradige Funktionseinschränkung beider Schultergelenke (GdB 20 %), geringgradige Funktionseinschränkung des linken Ellenbogengelenks nach stattgehabter Luxation und gedeckter Reposition 07/2017 (GdB 20 %), Zustand nach konventioneller Gallenblasententferung (GdB 10%), Obstruktives Schlafapnoesyndrom (GdB 10%), Hammerzehe II beidseits (GdB 10%), und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest.
  6. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.07.2020 erstatteten Gutachten vom 18.09.2020 stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen chronisch obstruktive Lungenerkrankung, moderate Form – COPD römisch zwei (Grad der Behinderung in der Folge: GdB 30%), somatoforme Schmerzstörung (GdB 30%), degenerative Veränderung der Wirbelsäule und Osteoporose (GdB 20%), nicht-insulinpflichtiger Diabetes mellitus (GdB 20%), Zustand nach Schrittmacherimplantation bei hypertrophisch-obstruktiver Kardiomyopathie (GdB 20%), geringgradige Funktionseinschränkung beider Schultergelenke (GdB 20 %), geringgradige Funktionseinschränkung des linken Ellenbogengelenks nach stattgehabter Luxation und gedeckter Reposition 07 aus 2017, (GdB 20 %), Zustand nach konventioneller Gallenblasententferung (GdB 10%), Obstruktives Schlafapnoesyndrom (GdB 10%), Hammerzehe römisch zwei beidseits (GdB 10%), und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest.
  7. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 21.09.2020 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.10.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.10.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch die Nemtschke, Huber Koloseus Rechtsanwälte GmbH, fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der Bescheid vollinhaltlich angefochten werde. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb die mit 190 % (!) ermittelten Grade der Einzelleiden im Ergebnis lediglich zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % führen sollten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Grad der Behinderung bereits vor 13 Jahren (!) im August 2006 mit 70 % festgestellt worden sei. Auch davor, im Jahr 2000, sei der Grad der Behinderung mit 50 % festgestellt worden. Es sei daher völlig unerklärlich, weshalb die im Wesentlichen bereits vor 20 Jahren diagnostizierten Leiden sich im Laufe der Zeit sowie im zunehmenden Alter der mittlerweile knapp 70-jährigen Beschwerdeführerin derart verbessert haben sollten, dass nunmehr lediglich eine Gesamtbehinderung im Ausmaß von 40 % vorliegen solle. Das erstinstanzliche Gutachten bleibe diesbezüglich eine Erklärung schuldig. Verwiesen werde lediglich auf ein Vorgutachten aus dem Jahr 2019, die lange Krankengeschichte der Beschwerdeführerin bliebe jedoch unberücksichtigt. Insbesondere werde darauf hingewiesen, dass das bestehende chronisch-allergische Asthma bronchiale bereits vor 13 Jahren, im Jahr 2007, mit einem Grad der Behinderung von 60 % festgesetzt worden sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass der Behinderungsgrad der selben Erkrankung nunmehr lediglich 30 % betragen solle. Dies widerspreche jeder medizinischen Wahrscheinlichkeit und auch den allgemeinen Erfahrungssätzen. Der angefochtene Bescheid leide daher an einem Begründungsmangel, was insbesondere darauf zurückzuführen sei, dass dem Verfahren keine Fachärzte, sondern ein Arzt für Allgemeinmedizin beigezogen worden sei. Es werde daher beantragt, gerichtlich beeidete Sachverständige aus den medizinischen Fachbereichen der Lungenheilkunde, Orthopädie und Inneren Medizin beizuziehen und mit der medizinischen Befundung der Beschwerdeführerin zu beauftragten. Zur Gänze außer Acht gelassen geblieben sei schließlich auch die bei der Beschwerdeführerin seit Jahren bestehende Fibromyalgie, diese Erkrankung habe wesentlich dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin frühzeitig in Alterspension gegangen sei. Zu Unrecht sei dieser den Gesamtgesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich beeinträchtigende Umstand außer Betracht geblieben. Zusammengefasst sei der angefochtene Bescheid daher unvollständig und mangelhaft begründet und daher insgesamt mit einem Verfahrensmangel behaftet. Es werde daher beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben werden möge, die beantragten Beweise durch die Beiziehung von Fachärzten aus den oben genannten Fachgebieten durchgeführt werden, sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdegericht anberaumt werden möge. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde keine ärztlichen Befunde bei, jedoch einen Bescheid des Bundessozialamtes Wien vom 13.03.2007 bei, wonach die Beschwerdeführerin seit 1.7.1999 mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zähle.
  11. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.12.2020 vor, wo dieser am 18.12.2020 einlangte.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.12.2020 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
  13. Die belangte Behörde legte am 22.12.2020 einen von der Beschwerdeführerin am 18.12.2020 bei der belangten Behörde eingereichten Befund der Klinik XXXX vom 18.12.2020 vor.
  14. Die belangte Behörde legte am 22.12.2020 einen von der Beschwerdeführerin am 18.12.2020 bei der belangten Behörde eingereichten Befund der Klinik römisch 40 vom 18.12.2020 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 19.05.2020 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: Gering reduziert Ernährungszustand: Übergewichtig bis gering adipös Größe: 159,00 cm Gewicht: 74,00 kg Blutdruck: 150/80 Klinischer Status – Fachstatus: Habitus: Klein. Knochenbau: Normal. Hautfarbe: Normal. Klinischer Status – Fachstatus: , Habitus: Klein. Knochenbau: Normal. Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal. O2-Sättigung, Pulsoximeter 99 %. Drüsen: Keine suspekten Lymphknoten. Caput: Sensorium frei. Pupillen mittelweit, isocor. Brillenträgerin. Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals: Normal lang. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich. Thorax: Implantierter Schrittmacher links infraklavikulär. Schleimhäute: Normal. O2-Sättigung, Pulsoximeter 99 %. Drüsen: Keine suspekten Lymphknoten. Caput: Sensorium frei. Pupillen mittelweit, isocor. Brillenträgerin. Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals: Normal lang. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich. , Thorax: Implantierter Schrittmacher links infraklavikulär. Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall. Auskultation: Gering abgeschwächtes Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im V ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA. Puls: 72/min. Abdomen: Über Thoraxniveau. Keine pathologischen Resistenzen tastbar. Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei. Herz: Spitzenstoß im römisch fünf ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA. Puls: 72/min. , Abdomen: Über Thoraxniveau. Keine pathologischen Resistenzen tastbar. Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei. Wirbelsäule: Es wird eine Halskrause getragen. Das Abnehmen der Halskrause wird von der Partei vehement abgelehnt. Eine Untersuchung kann nicht erfolgen. Brustwirbelsäule: Unauffällig. Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand im Sitzen ca.10 cm. Rumpfdrehung- und -neigung geringgradig eingeschränkt. Eine Fingerspitzen-Bodenabstand-Messung im Stehen wird von der Partei abgelehnt. Es wird eine Halskrause getragen. Das Abnehmen der Halskrause wird von der Partei vehement abgelehnt. Eine Untersuchung kann nicht erfolgen. , Brustwirbelsäule: Unauffällig. Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand im Sitzen ca.10 cm. Rumpfdrehung- und -neigung geringgradig eingeschränkt. Eine Fingerspitzen-Bodenabstand-Messung im Stehen wird von der Partei abgelehnt. Obere Extremitäten: Schultergelenke: Elevation rechts bis knapp über 90 Grad, links bis 90 Grad, die Hinterhauptgriffe sind beidseits erschwert ausführbar, Schürzengriffe sind ausführbar. Ellbogengelenke: Rechts unauffällig. Links: Geringe Streckhemmung des linken Ellenbogens. Schultergelenke: Elevation rechts bis knapp über 90 Grad, links bis 90 Grad, die Hinterhauptgriffe sind beidseits erschwert ausführbar, Schürzengriffe sind ausführbar. , Ellbogengelenke: Rechts unauffällig. Links: Geringe Streckhemmung des linken Ellenbogens. Handgelenke beidseits frei. Geringe arthrotische Fingergelenksverdickungen. Fingerbeweglichkeit erhalten. Angabe von geringen Sensibilitätsstörungen, Faustschluss beidseits mäßig kräftig. Untere Extremitäten: Hüft- und Kniegelenke zeigen endlagige Beugehemmungen. Kraftgrad beidseits gleichmäßig 4-5 (fragliche herabgesetzte Compliance). Angabe von Sensibilitätsstörungen im Bereiche der distalen Unterschenkel und der Füße. Sprunggelenksbeweglichkeit erhalten. Zehen- und Fersenstand- und -gang kann nicht demonstriert werden. Hammerzehenbildungen beidseits. Fußpulse: Beidseits tastbar. Haut: Geringe blande Varizen im Bereiche der Unterschenkel. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mit Rollmobil zur Untersuchung. Freies Stehen problemlos sicher möglich. Es können etliche Zimmerlängen ohne Hilfsmittel und ohne die anwesende Begleitung sicher demonstriert werden. Status Psychicus: Etwas verzweifelt, klagend, innerlich auf ihre Leiden konzentriert. Orientierungsqualitäten vorhanden. Kein Hinweis auf relevante kognitive oder mentale Einschränkungen. Kooperation ausreichend. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  16. Somatoforme Schmerzstörung
  17. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, moderate Form - COPD II
  18. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, moderate Form - COPD römisch zwei
  19. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Osteoporose
  20. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
  21. Zustand nach Schrittmacherimplantation bei hypertrophischobstruktiver Kardiomyopathie
  22. Geringgradige Funktionsstörung beider Schultergelenke
  23. Geringgradige Funktionsstörung des linken Ellbogengelenkes nach stattgehabter Luxation und gedeckter Reposition 07/2017
  24. Zustand nach konventioneller Gallenblasenentfernung
  25. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
  26. Hammerzehe II beidseits
  27. Hammerzehe römisch zwei beidseits Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H. Das Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine weitere Stufe. Die übrigen Gesundheitsschädigungen erhöhen wegen ihres Ausmaßes nicht weiter. Die Fructose- und Lactoseunverträglichkeit und die Darmschleimhautveränderung sind nicht durch entsprechende fachmedizinische Befunde belegt. Die Hyperlipidämie (erhöhte Blutfettwerte) stellt zwar einen Risikofaktor dar, jedoch keine einschätzbare Gesundheitsschädigung.
  28. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich – insoweit es die Einstufung der Leiden 2 (neu bzw. Leiden 1 alt) bis 10 betrifft, auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.09.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.07.
  29. Darin wird auf die Art aller Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen 2 (neu bzw. 1 alt) bis 10 sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Lediglich beim neuen Leiden 1 (das ist Leiden 2 alt), der somatoformen Schmerzstörung, erfolgte die Einschätzung dieses Leidens nicht richtig nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung. Der medizinische Sachverständige stufte dieses Leiden, wie schon im Vorgutachten aus dem Jahr 2019 auch, nach der Position 03.06.01 der Einschätzungsverordnung als affektive Störung, genauer als eine depressive Störung – Dysthymie – leichten Grades mit einem Grad der Behinderung von 30 % ein. Um diese Einstufung treffen zu können, müsste das Leiden – genauer die Depression – nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung unter Medikamenten stabil mit fallweisend beginnenden sozialen Rückzugstendenzen, aber noch integriert vorliegen. Die Einschätzungsverordnung sieht jedoch unter Position 04.
  30. eine eigene Position für chronische Schmerzsyndrome, wie diese bei der Beschwerdeführerin anhand der von ihr vorgelegten medizinischen Befunde vorliegen, vor. Es ist aus dem ambulanten Bericht des XXXX 03.01.2019 und auch dem ärztlichen Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.10.2018, welche die Beschwerdeführerin ihrem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses anschloss, zu entnehmen, dass diese bereits seit Jahren an quälenden Schmerzen leidet, deren körperliche Ursache nach wie vor nicht feststeht. Die Beschwerdeführerin nimmt laufend Medikamente ein, wie dies auch der medizinische Sachverständige beim Ergebnis der durchgeführten Untersuchung in seinem Gutachten vom 18.09.2020 bei der Begründung der Position des Leidens 2 wie folgt anführt: „Eine Stufe über dem oberen Rahmensatz bei progredienter Schmerzsymptomatik und Erhöhung medikamentöser Therapie, inkludiert migänoide Kopfschmerzen“. Die Einschätzungsverordnung sieht jedoch unter Position 04.
  31. eine eigene Position für chronische Schmerzsyndrome, wie diese bei der Beschwerdeführerin anhand der von ihr vorgelegten medizinischen Befunde vorliegen, vor. Es ist aus dem ambulanten Bericht des römisch 40 03.01.2019 und auch dem ärztlichen Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.10.2018, welche die Beschwerdeführerin ihrem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses anschloss, zu entnehmen, dass diese bereits seit Jahren an quälenden Schmerzen leidet, deren körperliche Ursache nach wie vor nicht feststeht. Die Beschwerdeführerin nimmt laufend Medikamente ein, wie dies auch der medizinische Sachverständige beim Ergebnis der durchgeführten Untersuchung in seinem Gutachten vom 18.09.2020 bei der Begründung der Position des Leidens 2 wie folgt anführt: „Eine Stufe über dem oberen Rahmensatz bei progredienter Schmerzsymptomatik und Erhöhung medikamentöser Therapie, inkludiert migänoide Kopfschmerzen“. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bereits sämtliche Therapieoptionen ausgenutzt hat, was für die Einschätzung dieses Leidens nach der Einschätzungsverordnung von Relevanz ist. Legt man nun diese unbestritten gebliebene Diagnose auf die richtige Position der Einschätzungsverordnung um, so kommt man zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelschweren Verlaufsform eines chronischen Schmerzsyndroms leidet, welches nach Position 04.11.02 mit einem Grad der Behinderung von 40 %, somit im oberen Rahmensatz dieser Position, einzustufen ist. Dabei wird berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin seit mehr als einem Jahr Schmerzmittel einnimmt, dennoch keine ausreichende vollständige Schmerzcoupierung gegeben ist und auch bereits depressive Begleitreaktionen fassbar sind. Damit wird die somatoforme Schmerzstörung als neues Leiden 1 mit einem Grad der Behinderung von 40 % festgestellt. Wie der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 18.09.2020 richtig feststellte, haben Leiden 1 und 2 eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung, weswegen Leiden 2 (neu), die chronisch obstruktive Lungenerkrankung, COPD II, das neue Leiden 1, die somatoforme Schmerzstörung, um eine Stufe erhöht, sodass sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festzustellen war.Wie der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 18.09.2020 richtig feststellte, haben Leiden 1 und 2 eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung, weswegen Leiden 2 (neu), die chronisch obstruktive Lungenerkrankung, COPD römisch zwei, das neue Leiden 1, die somatoforme Schmerzstörung, um eine Stufe erhöht, sodass sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festzustellen war. Insoweit in der Beschwerde beanstandet wird, die Beschwerdeführerin sei nicht durch Fachärzte für Lungenheilkunde, Orthopädie und Innere Medizin untersucht worden, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114 ausgeführt hat, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, insoweit es die Beschreibung der Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin betrifft. Mit Ausnahme des ursprünglichen Leidens 2, der somatoformen Schmerzstörung, wurden alle Leiden und Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin richtig nach der Einschätzungsverordnung eingestuft.
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  33. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, erfolgte die Einschätzung der Leiden 1 (alt bzw. 2 neu) und 3 bis 10 richtig nach der Einschätzungsverordnung. Lediglich das neue Leiden 2, die somatoforme Schmerzstörung, wurde vom medizinischen Sachverständigen nicht nach der richtigen Position der Einschätzungsverordnung eingestuft, weswegen dies vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Beschwerde entsprechend zu berichtigen war. Dieses neue Leiden 1 weist nach Position 04.11.02 der Einschätzungsverordnung einen Grad der Behinderung von 40 % auf. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Das Leiden 2 (neu) der Beschwerdeführerin, die chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD II, wurde vom medizinischen Sachverständigen richtig nah Position 06.06.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft.Das Leiden 2 (neu) der Beschwerdeführerin, die chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD römisch zwei, wurde vom medizinischen Sachverständigen richtig nah Position 06.06.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft. Nachdem nach dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.09.2020 eine ungünstige negative Leidensbeeinflussung zwischen den Leiden 1 und 2 besteht, erhöht dieses Leiden 2 das Leiden 1 um eine Stufe, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ergibt. Die übrigen Leiden der Beschwerdeführerin zeigen keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung, weswegen diese Leiden nicht weiter erhöhen. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht nachgereichten medizinischen Befundes der Klinik XXXX vom 18.12.2020, welcher bei der Beschwerdeführerin ein Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert, wird darauf hingewiesen, dass mit der Novelle BGBl. I 57/2015 der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinst) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung“ bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht nachgereichten medizinischen Befundes der Klinik römisch 40 vom 18.12.2020, welcher bei der Beschwerdeführerin ein Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert, wird darauf hingewiesen, dass mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in Paragraph 19, Absatz eins, BEinst) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung“ bezeichnet wird. Paragraph 46, BBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Der von der Beschwerdeführerin am 18.12.2020 nachgereichte und im Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2020 eingelangte Befund war daher bei der Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen. Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein von der Beschränkung nicht erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR
  1. GP) zum Ausdruck, wo es heißt:Der von der Beschwerdeführerin am 18.12.2020 nachgereichte und im Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2020 eingelangte Befund war daher bei der Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen. Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein von der Beschränkung nicht erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck, wo es heißt: "Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat." Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat. Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht vergleiche dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß Paragraph 41, Absatz 2,, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist. Der guten Ordnung halber wird abschließend zur Beschwerde festgehalten, dass die ursprüngliche Einschätzung der Leiden der Beschwerdeführerin in den Jahren 2000 und 2007 nach der Richtsatzverordnung erfolgte, welche teilweise andere Beurteilungskriterien hatte, als die seit dem Jahr 2010 geltende Einschätzungsverordnung. Daher können diese damalig festgesetzten Grade der Behinderung nicht mit jenen der Einschätzungsverordnung verglichen werden. Hinzu kommt, dass es medizinisch durchaus möglich ist, dass sich Leidenszustände im Laufe der Behandlung verbessern, was letztendlich das Ziel jeglicher medizinischen Behandlung ist, sodass auch dieses Argument der Beschwerdeführerin ins Leere geht. Schließlich ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich seit 11.05.2000 einen unbefristeten Behindertenpass inne hatte, und sie es war, welche am 05.10.2017 eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung beantragt hatte, was von der belangten Behörde richtigerweise zu einer Neubeurteilung anhand der nunmehr geltenden Einschätzungsverordnung führte. Dabei stellte sich im Jahr 2018 heraus, dass sich das damals führende Leiden, die Lungenerkrankung, massiv verbessert hatte, so dass dieses Leiden bereits im Jahr 2018 richtigerweise mit einem Grad der Behinderung von 30 % nach der Einschätzungsverordnung eingestuft wurde. Mittlerweile hat sich das (alte) Leiden 2, die somatoforme Schmerzstörung, seit dem Jahr 2018 erwiesenermaßen verschlechtert, weswegen es zu einer Neueinstufung diese (neuen) Leidens 1 kam. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der Beschwerdeführerin somit erfüllt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Der Beschwerde folgend kam es zu einer rechtlichen Neueinschätzung eines Leidens, so dass im Ergebnis der Beschwerde stattzugeben war. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Der Beschwerde folgend kam es zu einer rechtlichen Neueinschätzung eines Leidens, so dass im Ergebnis der Beschwerde stattzugeben war. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W261.2237856.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.