Obsah (8)
§ 8Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlG313 2197115-1 Spruch, G313 2197112-1/13EG313 2197114-1/9EG313 2197115-1/9EG313 2197116-1/9EG313 2197117-1/9EG313
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch drei. Den Beschwerdeführern wird
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. - VI. werden ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. - römisch sechs. werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 04.05.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF bzw. BF1, BF2, BF3, BF4, BF5, BF6) auf internationalen Schutz vom 11.08.2015 (betreffend BF1, BF3) und vom 19.11.2015 (betreffend BFf2, BF4, BF5 und BF6) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.),
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
§ 46
FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), und ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).1. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 04.05.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF bzw. BF1, BF2, BF3, BF4, BF5, BF6) auf internationalen Schutz vom 11.08.2015 (betreffend BF1, BF3) und vom 19.11.2015 (betreffend BFf2, BF4, BF5 und BF6) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), und ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde erhoben.
- Am 01.06.2018 langten jeweils die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
- Am 13.11.2020 wurde mit den BF, ihrem Rechtsvertreter, einem Vertreter der belangten Behörde und einem Dolmetscher für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
- Mit E-Mail des BVwG vom 23.11.2020 wurde eine Anfrage an ACCORD gestellt. Die ACCORD-Anfragebeantwortung, a-11444, langte am 14.12.2020 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF sind irakische Staatsangehörige, stammen aus Bagdad und sind arabische Volksgruppenangehörige. Der BF1 ist sunnitischer Moslem und seine Ehefrau, die BF2, gebürtige schiitische Muslimin. Die BF1 und BF2 sind Ehegatten, die BF3, BF4, BF5 deren nunmehr volljährige Kinder – deren Tochter BF3, Söhne BF4 und BF5 und noch unmündig minderjährigen Tochter BF
- Zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung waren alle Kinder der BF1 und BF2 noch minderjährig und die BF3 17 Jahre, der BF4 15 Jahre, der BF5 14 Jahre und die BF6 sieben Jahren alt. Nunmehr ist die BF3 22 Jahre, der BF4, 20 Jahre, der BF5 19 Jahre und die BF6 12 Jahre alt. Die Muttersprache der BF ist Arabisch. 1.
- Die BF sind legal mit ihren Reisepässen mit dem Flugzeug von Bagdad in die Türkei geflogen und dann von dort auf dem Landweg über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist, wobei an einem nicht bestimmbaren Tag Ende Juli bzw. Anfang August 2015 zuerst der BF1 mit seiner älteren Tochter, der BF3, und ihm im November 2015 seine Ehefrau (BF2) mit den übrigen Kindern (BF4, BF5, BF6) aus dem Irak ausgereist ist. 1.
- Die BF haben in Bagdad keine familiären Anknüpfungspunkte. Die drei Schwestern und Eltern der BF2 sind in die Türkei ausgereist, der Kontakt des BF1 zu seinen Familienangehörigen ist nach seiner Ausreise aus dem Irak abgebrochen. 1.
- Während die BF in Österreich von Leistungen aus der Grundversorgung leben, haben sie in ihrem Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt mit Einkünften des BF1 aus diversen Erwerbstätigkeiten bestreiten können. Der BF1 hat im Irak die Schule besucht, jedoch keine Berufsausbildung absolviert, ebenso nicht die BF
- Die BF 2 war im Irak Hausfrau und hat sich um ihre Kinder gekümmert. Die Kinder der BF1 und BF2 haben im Irak die Schule besucht. Die noch minderjährige BF6 geht auch in Österreich zur Schule. Auch der BF5 ist in Österreich zur Schule gegangen. Die beiden Brüder, die BF4 und BF5, sind mittlerweile volljährig geworden und verrichten in Österreich wie ihr Vater, der BF1, freiwillige Hilfsarbeiten und lernen Deutsch – der BF4 auf B1 Niveau, und ihre Schwester, die BF3, weist einen Schulabschluss mit Matura aus dem Irak auf und wurde nach einem in Österreich absolvierten Vorstudienlehrgang mit positiv abgelegter Deutschprüfung zum Pharmaziestudium an einer österreichischen Universität zugelassen. 1.
- Nach illegaler Einreise in Österreich stellten die BF1 und BF3 am 11.08.2015 und die BF2, BF4, BF5 und BF6 am 19.11.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, die BF2 dabei auch für ihre minderjährige Tochter BF
- Es folgte am jeweiligen Tag der Einreise der BF ihre Erstbefragung. Vor dem BFA niederschriftlich einvernommen wurde der BF1 am 13.02.2018, die BF2, BF3 und BF5 am 27.02.2018, und der BF4 am 01.03.2018 1.
- Das Fluchtvorbringen des BF1 rund um ein gezieltes Schussattentat auf den BF4 vom 14.02.2015 und einen Vorfall vom 15.07.2015, bei dem zwei Männer versucht hätten, den BF1 zu entführen, wobei diese beiden Vorfälle schiitischen Milizangehörigen zuzuschreiben seien, war, wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, nicht glaubhaft. Ein gezieltes Schussattentat auf den BF4 war nicht feststellbar, ebenso wenig, dass die Schüsse von schiitischen Milizangehörigen abgegeben worden wären. Festgestellt wird vielmehr, dass der BF4 zufällig angeschossen worden ist und die ihn getroffenen Schüsse nicht ihm persönlich gegolten haben, sondern unbekannte Autoinsassen durch die Abgabe von Schüssen auf das Haus der BF die BF er- bzw. abschrecken, nicht jedoch den BF4, der um 22: 50 Uhr am Gehsteig vor dem Haus gesessen ist, verletzten wollten. Nachdem der BF4 im Zuge dieser Schießerei verletzt worden war, sind die BF in die Nähe der Schwester der BF2 gezogen. Dass am 15.07.2015 versucht wurde, den BF1 zu entführen, wird geglaubt, ebenso, dass zunächst einer der zwei Personen, die versucht haben, den BF1 in ein Auto zu ziehen, zunächst der BF3 nachgelaufen ist und dann, als ihm der andere dazu aufgefordert hat, ihm zu helfen, wieder von der BF3 abgelassen hat. Festgestellt wird, dass die Täter irgendwelche kriminelle Personen waren, die den BF1 entführen wollten, um für ihn Lösegeld verlangen zu können. Sie haben vom BF1 abgelassen, als der Freund des BF1, von der BF3 vom Vorfall informiert, hupend und mit Aufblendlicht ihnen entgegengefahren ist, offenbar in der Meinung, es handle es sich dabei um die Polizei. Dass die Täter des Entführungsversuches vom 15.07.2015 Angehörige einer schiitischen Miliz waren, wird ausgeschlossen, ebenso ein nachhaltiges Interesse der Täter an der Person des BF1, ansonsten davon ausgegangen werden kann, dass der BF1 bis zu seiner Ausreise Ende Juli bzw. Anfang August 2015 nochmals von ihnen aufgesucht und auch bei bzw. neben der Schwester der BF2, wo sich die BF laut ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben vor ihrer Ausreise aufgehalten haben (AS 149 betreffend BF1), gefunden worden wäre, oder nach seiner Ausreise die zunächst noch bis November 2015 in Bagdad verbliebenen Familienangehörigen von ihnen belangt worden wären. Der BF1 konnte in seiner Einvernahme vor dem BFA keine Probleme bei seiner Ausreise angeben. Befragt danach gab der BF1 glaubhaft an: „Am Flughafen kam es zu einer Namensverwechslung. Es hat ca. eine halbe Stunde gedauert, bis sich alles geklärt hat. Bis sie sicher waren, dass ich nicht die gesuchte Person bin, durfte ich weiterreisen.“ (AS 151) Wäre der BF1 tatsächlich für schiitische Milizen, die weitläufig im Irak vernetzt sind, von Interesse gewesen, wäre ihm nach dem Entführungsversuch am 15.07.2015 bis zu seiner Ausreise zwei Wochen später ein problemloser Aufenthalt in Bagdad nicht möglich gewesen. Der BF konnte zudem problemlos auf legalem Weg über den Flughafen in Bagdad ausreisen, nachdem es am Flughafen aufgrund einer Namensverwechslung zu einer ca. halbstündigen Identitätsprüfung gekommen war, wobei festgestellt werden konnte, dass es sich beim BF1 nicht um die gesuchte Person handelt. Auf die vom BF1 vor dem BFA angeführten Fluchtgründe stützten sich auch die übrigen BF. Festgestellt wird, dass die BF im Irak nie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder einer politischen Aktivität oder Zugehörigkeit zu einer politischen Organisation oder Partei verfolgt worden sind und nie Probleme mit Behörden oder Gerichten gehabt haben. Es besteht zudem keine konkrete individuelle Bedrohungssituation für die BF aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit bzw. aufgrund der vom sunnitischen BF1 mit der gebürtigen Schiitin BF2 eingegangenen sunnitisch-schiitischen Mischehe, auch wenn es vor Ausreise der BF in der Ortschaft in Bagdad, wo die BF gewohnt haben, allgemein Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten gegeben hat. Von unbekannten Autoinsassen abgegebene Unmutsäußerungen und Beschimpfungen wie „ihr Hunde verlasst das Land“ oder „ihr Dreckigen verlasst das Land“, welche der BF4 vernommen hat, werden jedoch durchaus für glaubhaft gehalten. Festgestellt wird, dass die BF im Zuge die Sicherheitslage vor Ort widerspiegelnder Vorkommnisse in ihrer Herkunftsstadt im Jahr 2015 dadurch „zufällig“ zu Opfern geworden sind, dass der BF4 durch am 14.02.2015 auf das Haus seiner Familie von Unbekannten abgegebene Schüsse schwer verletzt wurde und der BF1 und die BF3 am 15.07.2015 – auf dem Weg zur Apotheke – von irgendwelchen kriminellen Personen zu entführen versucht wurden. Nach Ausreise des BF1 mit seiner Tochter BF3 an einem nicht bestimmbaren Tag Ende Juli 2015 bzw. August 2015 sind die zunächst noch im Irak verbliebenen BF2 und ihre Kinder, die BF4, BF5 und BF5, in Bagdad unbehelligt geblieben und hatten diese bis zu ihrer Ausreise im November 2015 keine nennenswerten Probleme. Die Kinder gingen bis zu einem nicht bestimmbaren Tag Ende September 2015, Anfang Oktober 2015 – wenn auch aus Angst aufgrund der allgemein unsicheren Sicherheitslage nicht regelmäßig, sondern nur einmal pro Woche – zur Schule und haben auch ihr Zeugnis des abgeschlossenen Schuljahres abholen können. Die BF konnten nicht glaubhaft machen, dass sie aufgrund einer konkreten individuellen Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation aus dem Irak ausgereist sind. Festgestellt wird vielmehr, dass die BF aufgrund der allgemein unsicheren Lage vor Ort aus dem Irak ausgereist sind, und zwar Ende Juli bzw. Anfang August 2015 der BF1 mit der BF3 und darauf im November 2015 die BF2 mit den BF4, BF5 und BF6, wobei sie sich in Österreich erhoffen, über ihr Asylverfahren ein Bleiberecht und bessere, sicherere Lebensbedingungen als in ihrem Herkunftsstaat zu erlangen. 1.
- Der BF4 hat aufgrund seiner in seinem Herkunftsstaat erlittenen Schussverletzungen, wobei sich rechtsseitig in seinem Körper noch Metallstücke befinden – im rechten Oberkörper und rechten Ellbogen, psychische Probleme, Schlafstörungen und stottert zeitweise. Beim Psychologen war er deswegen in Österreich nicht. Der BF4 gab ebenso wie seine niederschriftlich vor dem BFA einvernommenen Familienangehörigen an, vor seiner Einvernahme vor dem BFA an, sich psychisch und physisch zur Einvernahme in der Lage zu fühlen, und konnte die ihm jeweils gestellten Fragen klar und deutlich beantworten, ebenso wie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 13.11.
- Ein psychisch beeinträchtigtes Aussageverhalten war nicht erkennbar. ,
- Zur Lage im Irak wird festgestellt: 2.
- Sicherheitslage Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potentiell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf AI – Amnesty International (26.2.2019): Human Rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018-Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020-Iraq Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victtory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9 USDOS – US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 – Chapter 1 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html 2.
- Minderheiten Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten faktisch unter weitreichender Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 12.1.2019). Mitglieder bestimmter ethnischer oder religiöser Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 4.3.2020). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch PMF-Milizen, in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 11.3.2020). Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20%) (AA 12.1.2019). Genaue demografische Aufschlüsselungen sind jedoch mangels aktueller Bevölkerungsstatistiken sowie aufgrund der politisch heiklen Natur des Themas nicht verfügbar (MRG 5.2018). Zahlenangaben zu einzelnen Gruppen variieren oft massiv (siehe unten). Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdischen Region im Irak (KRI), oft benachteiligt. Zudem ist nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen – eine Tendenz, die sich durch die IS-Gräuel gegen Schiiten und Angehörige religiöser Minderheiten weiterhin verstärkt hat. Gepaart mit der extremen Korruption im Lande führt diese Spaltung der Gesellschaft dazu, dass im Parlament, in den Ministerien und zu einem großen Teil auch in der nachgeordneten Verwaltung, nicht nach tragfähigen, allgemein akzeptablen und gewaltfrei durchsetzbaren Kompromissen gesucht wird, sondern die zahlreichen ethnisch-konfessionell orientierten Gruppen oder Einzelakteure ausschließlich ihren individuellen Vorteil suchen oder ihre religiös geprägten Vorstellungen durchsetzen. Ein berechenbares Verwaltungshandeln oder gar Rechtssicherheit existieren nicht (AA 12.1.2019). Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer-Sabäern, Kaka‘i, Schabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 12.1.2019). In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 12.1.2019; vgl. KAS 8.2017). Mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutze der Minderheiten in der KRI durch das kurdische Regionalparlament im Jahr 2015 wurden die ethnischen und religiösen Minderheiten zumindest rechtlich mit der kurdisch-muslimischen Mehrheitsgesellschaft gleichgestellt. Dennoch ist nicht immer gewährleistet, dass die bestehenden Minderheitsrechte auch tatsächlich umgesetzt werden (KAS 8.2017). Es gibt auch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Schabak und Christen) durch KRI-Behörden in den sogenannten umstrittenen Gebieten (USDOS 13.3.2019). Darüber hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte und v.a. der schiitischen Milizen (AA 12.1.2019).In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 12.1.2019; vergleiche KAS 8.2017). Mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutze der Minderheiten in der KRI durch das kurdische Regionalparlament im Jahr 2015 wurden die ethnischen und religiösen Minderheiten zumindest rechtlich mit der kurdisch-muslimischen Mehrheitsgesellschaft gleichgestellt. Dennoch ist nicht immer gewährleistet, dass die bestehenden Minderheitsrechte auch tatsächlich umgesetzt werden (KAS 8.2017). Es gibt auch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Schabak und Christen) durch KRI-Behörden in den sogenannten umstrittenen Gebieten (USDOS 13.3.2019). Darüber hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte und v.a. der schiitischen Milizen (AA 12.1.2019). Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden problematische Versuche einer ethnisch-konfessionellen Neuordnung unternommen, besonders in dem ethnisch-konfessionell sehr heterogenen Gouvernement Diyala (AA 12.1.2019). Im Gouvernement Ninewa wurden alle Distriktverwaltungen angeordnet, dem Bundesgesetz von 2017 folge zu leisten und den Familien von PMF-Märtyrern, die im Kampf gegen den IS gefallen sind (zumeist Schiiten), Land zuzuweisen. Diese Anordnung schloss auch Distrikte mit sunnitischer und nicht-muslimischer Mehrheit ein. Es kam zu Widerstand unter Verweis auf das in der Verfassung verankerte Verbot eines erzwungenen demografischen Wandels, insbesondere im mehrheitlich christlichen Distrikt Hamdaniya (USDOS 21.6.2019). Die religiös-konfessionelle sowie ethnisch-linguistische Zusammensetzung der irakischen Bevölkerung ist höchst heterogen. Insbesondere in Städten kann die Verteilung deutlich von der ländlichen Umgebung abweichen (BMI 2016). Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend die Minderheit, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (Lattimer EASO 26.4.2017). Die territoriale Niederlage des IS im Jahr 2017 beendete dessen Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes. Viele Schiiten und religiöse Minderheiten, die vom IS vertrieben wurden, sind bis heute nicht in ihre Häuser zurückgekehrt. Die Rückkehr irakischer Streitkräfte in Gebiete, die seit 2014 von kurdischen Streitkräften gehalten wurden, führte Ende 2017 zu einer weiteren Runde demografischer Veränderungen, wobei manche kurdische Bewohner auszogen, und Araber zurückkehrten. In Gebieten, die von schiitischen Milizen befreit wurden, gab es wiederum Berichte von der Vertreibung sunnitischer Araber (FH 4.3.2020). Aufgrund der konfliktbedingten internen Vertreibungen und Rückkehrbewegungen hat sich seit 2014 die Demographie einiger Gebiete von mehrheitlich sunnitisch zu mehrheitlich schiitisch bzw. zu konfessionell gemischt entwickelt, insbesondere in den Gouvernements Bagdad, Basra und Diyala. Im Distrikt Khanaqin in Diyala ist die Anzahl der Orte mit einer sunnitischen Mehrheit von 81 auf 73 gesunken, jene mit einer kurdisch-sunnitischen Mehrheit von 20 auf
- Im Gouvernement Babil sind vormals arabisch-sunnitisch-schiitische Mischstädte wie Jurf al-Sakhr und Musayab vollständig schiitisch geworden. In der KRI hat die Präsenz sunnitischer Araber zugenommen, sodass die Anzahl der Orte mit einer sunnitisch-arabischen Mehrheit seit 2014 von 2 auf 25 angewachsen ist (IOM 2019). Ebenso wurde ein Rückgang von assyrischen Christen in vormals gemischt-konfessionellen Regionen im Gouvernement Ninewa verzeichnet, sowie von vormals ethnisch-konfessionell gemischten Orten in den Distrikten Mossul, Sinjar und Telfar, in denen die Zahl der kurdischen Sunniten, Jesiden und Schabak zurückging. Im Gouvernement Diyala sind turkmenisch-sunnitische Mischgebiete verschwunden, während sich die turkmenische Präsenz in der Region um Kirkuk verstärkt zu haben scheint (IOM 2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 BMI - Bundesministerium für Inneres; BMLVS - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (2016 – Stand Irak: 2014): Atlas: Middle East & North Africa, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf, Zugriff 13.3.2020 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020 IOM - International Organization for Migration
(2019): Integrated Location Assessment IV, IOM Iraq, https://publications.iom.int/system/files/pdf/integrated_location_assessment_4.pdf, Zugriff 13.3.2020 IOM - International Organization for Migration
(2019): Integrated Location Assessment römisch vier, IOM Iraq, https://publications.iom.int/system/files/pdf/integrated_location_assessment_4.pdf, Zugriff 13.3.2020 KAS - Konrad Adenauer Stiftung (8.2017): Rechte ethnischer und religiöser Minderheiten in Kurdistan-Irak, http://www.kas.de/wf/doc/kas_50065-1522-1-30.pdf?170918113417, Zugriff 13.3.2020 Lattimer, Mark in EASO - European Asylum Support Office (26.4.2017): Minorities and Vulnerable Groups - EASO COI Meeting Report Iraq: Practical Cooperation Meeting, 25-26 April 2017, Brussels, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-2017-07-iraq-meeting-report.pdf, Zugriff 13.3.2020 MRG - Minority Rights Group International (5.2018): Iraq - Minorities and indigenous peoples, http://minorityrights.org/country/iraq/, Zugriff 13.3.2020 USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004254.html, Zugriff 13.3.2020 USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html, Zugriff 13.3.2020 USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 2.2.
- Sunnitische Araber Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt (AA 12.1.2019). Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält (USDOS 21.6.2019). Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.1.2019). Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga (USDOS 11.3.2020). Noch für das Jahr 2018 gibt es Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen von sunnitischen Muslimen in und um Mossul (USCIRF 4.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html, Zugriff 13.3.2020 2.
- Kinder Die Hälfte der irakischen Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sie sind einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 12.1.2019). Laut UNICEF machen Kinder fast die Hälfte der durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 11.3.2020). Im Dezember 2019 waren noch mehr als 1,4 Millionen Menschen, darunter 658.000 Kinder, IDPs, vor allem im Norden und Westen des Landes (UNICEF 31.12.2019). Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Der Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.1.2019). Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches haben Eltern das Recht, ihre Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 14.1.2020). Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weit verbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im Gebiet des Islamischen Staates (IS) geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten. Etwa 45.000 Kinder sind davon betroffen (USDOS 11.3.2020). [siehe Abschnitt 16.7] Nach dem Gesetz ist der Vater der Vormund der Kinder, auch wenn eine geschiedene Mutter das Sorgerecht für ihre Kinder bis zum Alter von zehn Jahren erhalten kann. Dies kann per Gerichtsentscheid auch bis zum Alter von 15 Jahren verlängert werden, zu welchem Zeitpunkt das Kind wählen kann, mit welchem Elternteil es leben möchte (USDOS 11.3.2020). Das irakische Familienrecht unterscheidet zwischen zwei Arten der Vormundschaft (wilaya und wasiya), sowie der Pflege bzw. Sorge (hanada). Dem Vater kommt immer die Vormundschaft (wilaya) zu. Wenn dieser nicht mehr lebt, dem Großvater bzw. nach Entscheidung eines Shari‘a-Gerichts einem anderen männlichen Verwandten. Nur ein Mann kann demnach wali sein. Die Fürsorgeberechtigung (hanada), d.h. die Verantwortung für die Erziehung, Sicherheit und Betreuung eines Kindes, kommt im Falle einer Scheidung der Mutter zu. D.h. die Kinder leben bei der Mutter, im Falle von Knaben bis zum
- Lebensjahr und im Falle von Mädchen bis zum
- Lebensjahr (Migrationsverket 15.8.2018). Einem Bericht aus 2018 zufolge sind fast alle irakischen Kinder (92%) in der Grundschule eingeschrieben, aber nur etwas mehr als die Hälfte der Kinder aus ärmeren Verhältnissen absolvieren die Grundschule (UNICEF 19.11.2018). Dabei ist die Grundschulbildung für Kinder mit irakischer Staatsbürgerschaft in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren; auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten (USDOS 11.3.2020). Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern allerdings mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7%), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der KRI fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig (AA 12.1.2019). Mindestens 70% der Kinder von IDPs haben mindestens ein Jahr Schulunterricht verpasst (USDOS 11.3.2020). Mehr als 3,3 Millionen Kinder im Irak benötigen Unterstützung im Bildungsbereich (UNICEF 31.12.2019). Eine Million Kinder unter 18 Jahren hatte Ende 2019 humanitären Bedarf an Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene (UNICEF 31.12.2019). Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vgl. UNICEF 31.1.2017). 22,6% der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.1.2019). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017).Eine Million Kinder unter 18 Jahren hatte Ende 2019 humanitären Bedarf an Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene (UNICEF 31.12.2019). Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vergleiche UNICEF 31.1.2017). 22,6% der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.1.2019). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017). Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem (USDOS 11.3.2020). Berichten zufolge verkaufen Menschenhändlernetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland. Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln und Drogen zu verkaufen (USDOS 20.6.2019). Auch Kinderprostitution ist ein Problem, insbesondere unter Flüchtlingen. Da die Strafmündigkeit im Irak in den Gebieten unter der Verwaltung der Zentralregierung neun Jahre beträgt und in der KRI elf, behandeln die Behörden sexuell ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung und das Gesetz verbieten die schlimmsten Formen von Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Versuche der Regierung Kinderarbeit z.B. durch Inspektionen zu überwachen, blieben erfolglos. Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen, kam im ganzen Land vor (USDOS 11.3.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html, Zugriff 13.3.2020 Migrationsverket (Schweden) (15.8.2018): Irak - familjerätt och vårdnad, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442095/4792_1535708243_180815601.pdf, Zugriff 13.3.2020 UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (31.12.2019): Iraq 2019 Humanitarian Situation Report, https://www.unicef.org/appeals/files/Iraq_Humanitarian_Situation_Report_End_of_Year_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (19.11.2018): Deep inequality continues to shape the lives of children in Iraq, https://www.unicef.org/press-releases/deep-inequality-continues-shape-lives-children-iraq, Zugriff 13.3.2020 UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (31.1.2017): Child Poverty in Iraq: An Analysis of Child Poverty Trends and Policy Recommendations for the National Poverty Reduction Strategy 2017-202, https://reliefweb.int/report/iraq/child-poverty-iraq-analysis-child-poverty-trends-and-policy-recommendations-national, Zugriff 13.3.2020 UN News – United Nations News (19.1.2018): One in four Iraqi children impacted by conflict, poverty; education key for lasting peace – UNICEF, https://news.un.org/en/story/2018/01/1000811, Zugriff 13.3.2020 USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 USDOS - United States Department of State (20.6.2019): 2019 Trafficking in Persons Report: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2010829.html, Zugriff 13.3.2020 2.
- Frauen In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament verankert (AA 12.1.2019). In der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind es 30% (AA 12.1.2019; vgl. OHCHR 11.9.2019). Frauen sind jedoch auf Gemeinde- und Bundesebene, in Verwaltung und Regierung weiterhin unterrepräsentiert. Dabei stellt die Quote zwar sicher, dass Frauen zahlenmäßig vertreten sind, sie führt aber nicht dazu, dass Frauen einen wirklichen Einfluss auf Entscheidungsfindungsprozesse haben, bzw. dass das Interesse von Frauen auf der Tagesordnung der Politik steht (K4D 24.11.2017).In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament verankert (AA 12.1.2019). In der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind es 30% (AA 12.1.2019; vergleiche OHCHR 11.9.2019). Frauen sind jedoch auf Gemeinde- und Bundesebene, in Verwaltung und Regierung weiterhin unterrepräsentiert. Dabei stellt die Quote zwar sicher, dass Frauen zahlenmäßig vertreten sind, sie führt aber nicht dazu, dass Frauen einen wirklichen Einfluss auf Entscheidungsfindungsprozesse haben, bzw. dass das Interesse von Frauen auf der Tagesordnung der Politik steht (K4D 24.11.2017). Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (FH 4.3.2020). Zwar ist laut Artikel 14 und 20 der Verfassung jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht (AA 12.1.2019). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 12.1.2019; vgl. FIS 22.5.2018). Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen (AA 12.1.2019). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen auch stärker eingeschränkt als für Männer (FH 4.3.2020). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 4.3.2020).Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (FH 4.3.2020). Zwar ist laut Artikel 14 und 20 der Verfassung jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht (AA 12.1.2019). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 12.1.2019; vergleiche FIS 22.5.2018). Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen (AA 12.1.2019). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen auch stärker eingeschränkt als für Männer (FH 4.3.2020). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 4.3.2020). Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17% (AA 12.1.2019; vgl. Frontline 12.11.2019). Jene rund 85% der Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018).Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17% (AA 12.1.2019; vergleiche Frontline 12.11.2019). Jene rund 85% der Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018). Frauen und Mädchen sind im Bildungssystem deutlich benachteiligt und haben noch immer einen schlechteren Bildungszugang als Buben und Männer. Im Alter von zwölf Jahren aufwärts sind Mädchen doppelt so stark von Analphabetismus betroffen wie Buben (GIZ 1.2020b). Mehr als ein Viertel von Frauen im Alter von über 15 Jahren können nicht lesen und schreiben (CIA 28.2.2020). Schätzungen zufolge liegt die Analphabetenrate bei Frauen im Irak bei 28,2% und ist damit etwa doppelt so hoch wie jene von Männern und Buben (13%) (UN Women 12.2018). In ländlichen Gebieten ist die Einschulungsrate für Mädchen weit niedriger als jene für Buben (GIZ 1.2020b). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 CIA - Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook – Iraq, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html, Zugriff 13.3.2020 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020 Frontline (12.11.2019): How Conflict in Iraq Has Made Women and Girls More Vulnerable, https://www.pbs.org/wgbh/frontline/article/how-conflict-in-iraq-has-made-women-and-girls-more-vulnerable/, Zugriff 13.3.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020b): Gesellschaft, https://www.liportal.de/irak/gesellschaft/, Zugriff 13.3.2020 K4D - Knowledge, evidence and learning for development (24.11.2017): Women‘s participation in peacebuilding and reconciliation in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/239-Womens-Participation-in-Peacebuilding-Iraq.pdf, Zugriff 13.3.2020 FIS - Finnisch Immigration Service (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Migri_CIS.pdf, Zugriff 13.3.2020 OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.9.2019): Committee on the Rights of Persons with Disabilities discusses the impact of the armed conflict on persons with disabilities in Iraq, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24976&LangID=E, Zugriff 13.3.2020 UN Women - United Nations Entity for Gender Equality and the Empowerment of Women (12.2018): Gender Profile – Iraq,A situation analysis on gender equality and women’s empowerment in Iraq, https://oxfamilibrary.openrepository.com/bitstream/handle/10546/620602/rr-gender-profile-iraq-131218-en.pdf, Zugriff 13.3.2020 2.
- Verwestlichung, westlicher bzw. nicht-konservativer Lebensstil Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft (FH 4.3.2020). Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 12.1.2019). Einige Muslime bedrohen weiterhin Frauen und Mädchen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, wenn sich diese weigern, den Hijab zu tragen, bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten (USDOS 21.6.2019). Auch Frauen, die in politischen und sozialen Bereichen tätig sind, darunter Frauenrechtsaktivistinnen, Wahlkandidatinnen, Geschäftsfrauen, Journalistinnen sowie Models und Teilnehmerinnen an Schönheitswettbewerben, sind Einschüchterungen, Belästigungen und Drohungen ausgesetzt. Dadurch sind sie oft gezwungen, sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen oder aus dem Land zu fliehen (UNHCR 5.2019). Im Jahr 2018 gab es einige Morde an Frauen, die in der Öffentlichkeit standen und als gegen soziale Gebräuche und traditionelle Geschlechterrollen verstoßend wahrgenommen wurden, darunter Bürgerechtlerinnen und Personen, die mit der Beauty- und Modebranche in Verbindung standen (FH 4.3.2020; vgl. UNHCR 5.2019).Auch Frauen, die in politischen und sozialen Bereichen tätig sind, darunter Frauenrechtsaktivistinnen, Wahlkandidatinnen, Geschäftsfrauen, Journalistinnen sowie Models und Teilnehmerinnen an Schönheitswettbewerben, sind Einschüchterungen, Belästigungen und Drohungen ausgesetzt. Dadurch sind sie oft gezwungen, sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen oder aus dem Land zu fliehen (UNHCR 5.2019). Im Jahr 2018 gab es einige Morde an Frauen, die in der Öffentlichkeit standen und als gegen soziale Gebräuche und traditionelle Geschlechterrollen verstoßend wahrgenommen wurden, darunter Bürgerechtlerinnen und Personen, die mit der Beauty- und Modebranche in Verbindung standen (FH 4.3.2020; vergleiche UNHCR 5.2019). Mädchen und Frauen haben immer noch einen schlechteren Zugang zu Bildung. Je höher die Bildungsstufe ist, desto weniger Mädchen sind vertreten. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine „frühe Ehe" für sie vor (GIZ 1.2020b). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020b): Gesellschaft, https://www.liportal.de/irak/gesellschaft/, Zugriff 13.3.2020 UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (5.2019): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007789/5cc9b20c4.pdf, Zugriff 13.3.2020 USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html, Zugriff 13.3.2020 2.
- Grundversorgung und Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vgl. USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019).Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vergleiche USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019). Nach Angaben der UN-Agentur UN-Habitat leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.1.2019). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 12.1.2019). Wirtschaftslage Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 (GIZ 1.2020c). Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet (WKO 18.10.2019). Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 1.2020c). Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.1.2019). Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung (WB 12.2019). Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen (OHCHR 11.9.2019). Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an (WB 19.4.2019). Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen (Joel Wing 18.2.2020). Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an (Rudaw 16.2.2020). Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD Anmerkung, ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD Anmerkung, ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019). Stromversorgung Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.1.2019). Sie deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 17.9.2019). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.1.2019). Wasserversorgung Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes, vor allem in der Türkei und im Iran. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark reduziert. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt und dient somit als Lebensgrundlage für etwa 13 Millionen Menschen (GRI 24.11.2019). Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Insbesondere Dammprojekte der irakischen Nachbarländer, wie in der Türkei, haben großen Einfluss auf die Wassermenge und Qualität von Euphrat und Tigris. Der damit einhergehende Rückgang der Wasserführung in den Flüssen hat ein Vordringen des stark salzhaltigen Wassers des Persischen Golfs ins Landesinnere zur Folge und beeinflusst sowohl die Landwirtschaft als auch die Viehhaltung. Das bringt in den besonders betroffenen südirakischen Gouvernements Ernährungsunsicherheit und sinkenden Einkommensquellen aus der Landwirtschaft mit sich (EPIC 18.7.2017). Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019). Nahrungsmittelversorgung Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vgl. FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019).Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vergleiche FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019). Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurden unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Trotz konfliktbedingter Einschränkungen und Überschwemmungen entlang des Tigris (betroffene Gouvernements: Diyala, Wasit, Missan und Basra), die im März 2019 aufgetreten sind, wird die Getreideernte 2019 wegen günstiger Witterungsbedingungen auf ein Rekordniveau von 6,4 Millionen Tonnen geschätzt (FAO 31.2.2020). Trotzdem ist das Land von Nahrungsmittelimporten abhängig (FAO 31.1.2020). Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (UNFAO) schätzt, dass der Irak zwischen Juli 2018 und Juni 2019 etwa 5,2 Millionen Tonnen Mehl, Weizen und Reis importiert hat, um den Inlandsbedarf zu decken (USAID 30.9.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019). Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vergleiche USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (10.7.2018): More than infrastructures: water challenges in Iraq, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-07/PB_PSI_water_challenges_Iraq.pdf, Zugriff 13.3.2020 EPIC - Enabling Peace in Iraq Center (18.7.2017): Drought in the land between two rives, https://www.epic-usa.org/iraq-water/, Zugriff 13.3.2020 Fanack (17.9.2019): Energy file: Iraq, https://fanack.com/fanack-energy/iraq/, Zugriff 18.2.2020 FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (31.1.2020): Country Briefs, Iraq, http://www.fao.org/giews/countrybrief/country.jsp?code=IRQ, Zugriff 13.3.2020 FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (8.2.2018): Iraq: Recovery and Resilience Programme 2018-2019, http://www.fao.org/3/I8658EN/i8658en.pdf, Zugriff 13.3.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020c): Irak - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 13.3.2020 GRI - Global Risk Insights (24.11.2019): Water Shortage and Unrest in Iraq, https://globalriskinsights.com/2019/11/water-shortage-and-unrest-in-iraq/, Zugriff 13.3.2020 HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html, Zugriff 13.3.2020 HRW - Human Rights Watch (22.7.2019): Irak: Wasserkrise in Basra, https://www.hrw.org/de/news/2019/07/22/irak-wasserkrise-basra, Zugriff 13.3.2020 IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2, Zugriff 13.3.2020 IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Iraq 2019, Humanitarian Compendium, https://humanitariancompendium.iom.int/appeals/iraq-2019, Zugriff 13.3.2020 Joel Wing, Musings on Iraq (18.2.2020): Poverty Rate In Iraq Down But Still Higher Than Pre-War Level, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/poverty-rate-in-iraq-down-but-still.html, Zugriff 13.3.2020 K4D - Knowledge for Development Program (18.5.2018): Iraqi state capabilities, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/5b18e952e5274a18eb1ee3aa/Iraqi_state_capabilities.pdf, Zugriff 13.3.2020 OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.9.2019): Committee on the Rights of Persons with Disabilities discusses the impact of the armed conflict on persons with disabilities in Iraq, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24976&LangID=E, Zugriff 13.3.2020 Rudaw (16.2.2020): ISIS caused massive spike in Iraq’s poverty rate, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/160220201, Zugriff 13.3.2020 USAID - Unites States Agency for International Development (30.9.2019): Food Assistance Fact Sheet: Iraq, https://www.usaid.gov/iraq/food-assistance, Zugriff 13.3.2020 USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 WB - World Bank, The (12.2019): Unemployment, youth total (% of total labor force ages 15-24) (modeled ILO estimate), Iraq, https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.1524.ZS?locations=IQ, Zugriff 13.3.2020 WB - World Bank, The (19.4.2019): Republic of Iraq, http://pubdocs.worldbank.org/en/300251553672479193/Iraq-MEU-April-2019-Eng.pdf, Zugriff 13.3.2020 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (18.10.2019): Die irakische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-irakische-wirtschaft.html, Zugriff 13.3.2020 2.
- Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019).Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019). Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 12.1.2019). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 12.2019). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.1.2019). Spezialisierte Behandlungszentren für Personen mit psychosoziale Störungen existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend (UNAMI 12.2016). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.1.2019). Für das Jahr 2020 werden in Flüchtlingslagern der kurdischen Gouvernements Dohuk und Sulaymaniyah erhebliche Lücken in der Gesundheitsversorgung erwartet, die auf Finanzierungsengpässe zurückzuführen sind (UNOCHA 17.2.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/, Zugriff 13.3.2020 IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2, Zugriff 13.3.2020 UNAMI - United Nations Assistance Mission to Iraq (12.2016): Report on the Rights of Persons with Disabilities in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNAMI_OHCHR__Report_on_the_Rights_of_PWD_FINAL_2Jan2017.pdf, Zugriff 13.3.2020 UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.2.2020): Iraq: Humanitarian Bulletin, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/humanitarian-bulletin-january-2020.pdf, Zugriff 13.3.2020 WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html, Zugriff 13.3.2020 2.
- Rückkehr Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. (AA 12.1.2019). Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf -IOM - International Organization for Migration (2.2018): Iraqi returnees from Europe: A snapshot report on Iraqi Nationals upon return in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/DP.1635%20-%20Iraq_Returnees_Snapshot-Report%20-%20V5.pdf, Zugriff 13.3.2020 REACH (30.6.2017): Iraqi migration to Europe in 2016: Profiles, Drivers and Return, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_irq_grc_report_iraqi_migration_to_europe_in_2016_june_2017%20%281%29.pdf, Zugriff 13.3.2020 2.
- ACCORD-Anfragebeantwortung zu Irak: Lage von Angehörigen sunnitisch-schiitischer Mischehen in Bagdad 2015 bis heute; Bedrohung durch schiitische Milizangehörige; typische Beschimpfungen; Entführungsversuche ohne Schusswaffengebrauch; Krankenhaus AL-KENDI, Bagdad: Überweisung von Patienten außer Lebensgefahr zur Behandlung von Schussverletzungen an Privatärzte (a-11444) 2.8.
- Lage von Angehörigen sunnitisch-schiitischer Mischehen in Bagdad 2015 bis heute Der britische Rundfunksender BBC zitiert in einem Artikel zur Situation von sogenannten „Sushi“-Kindern (Kinder, die in eine sunnitisch-schiitische Mischehe geboren sind, Anm. ACCORD) vom Juni 2016 die BBC Monitoring Journalistin Mina al-Lami. Sie gibt an, dass es im Irak, insbesondere in Gegenden mit ethnisch gemischter Bevölkerung wie in der Hauptstadt Bagdad, üblich war und sei, Eltern verschiedener Konfessionszugehörigkeit zu haben. Sunnitisch-schiitische Eheschließungen seien im Irak nach 2003 zurückgegangen, doch wären sie nicht ungewöhnlich. (BBC News,
- Juni 2016).Der britische Rundfunksender BBC zitiert in einem Artikel zur Situation von sogenannten „Sushi“-Kindern (Kinder, die in eine sunnitisch-schiitische Mischehe geboren sind, Anmerkung ACCORD) vom Juni 2016 die BBC Monitoring Journalistin Mina al-Lami. Sie gibt an, dass es im Irak, insbesondere in Gegenden mit ethnisch gemischter Bevölkerung wie in der Hauptstadt Bagdad, üblich war und sei, Eltern verschiedener Konfessionszugehörigkeit zu haben. Sunnitisch-schiitische Eheschließungen seien im Irak nach 2003 zurückgegangen, doch wären sie nicht ungewöhnlich. (BBC News,
- Juni 2016). Der irakische Satellitenkanal mit Sitz in Beirut, Al-Dumaria, zitiert im März 2015 den damaligen Außenminister Ibrahim Al Jafaari, welcher aussagt, dass die Heiratsrate zwischen Sunniten und Schiiten im Irak 26.
- Prozent betrage. (Al-Sumaria News,
- März 2015). Al-Khaleej online, ein Nachrichtenportal mit Hauptsitz in Bahrain, beschreibt in einem Artikel vom März 2017 die Situation eines sunnitisch-schiitischen Paares vor ihrer Hochzeit. Die Familien beider Paare seien gegen die Vermählung gewesen und hätten Druck auf das Paar ausgeübt, nicht zu heiraten. Mit der Unterstützung von Kollegen und Professoren ihrer Universität habe die Hochzeit schließlich doch mit dem Einverständnis der Familie stattfinden können. Der Artikel zitiert weiters einen Richter, Abd Al-Razzaq Al-Fatlawi, der von einem massiven Rückgang von gemischten Eheschließungen spricht. Irakische Familien seien in konfessionelle Lage gezwungen worden. Es komme aufgrund von gesellschaftlichen und familiären Druck zu Scheidungen von Ehepartnern unterschiedlicher Sekten (Al-Khaleej online,
- März 2017). Die Deutsche Welle (DW), der Auslandrundfunk der Bundesrepublik Deutschland, beschreibt in einem Artikel über Veränderungen in Bagdad vom Juni 2019 ein Treffen mit einem jungen Ehepaar, wobei er Sunnit und sie Schiitin sei, und gibt an, dass eine solche Verbindung bis vor einigen Jahren zu großen Problemen hätte führen können. Seit die IrakerInnen den Islamischen Staat (IS) vertrieben haben, hätten Mischehen im Land ein Comeback erlebt. Für die junge Generation in Bagdad, seien sie zur „neuen Normalität“ geworden. Das Paar erklärt im Artikel, dass soziale Medien den Austausch zwischen den verschiedenen Konfessionen vereinfache, auch dadurch, dass es sauf sozialen Medien oft nicht erkennbar se, welcher Konfession ein Mensch angehöre, und sich auf diese Art junge Menschen in gemischten Liebesbeziehungen wiederfinden würden. Soziale Medien würden junge Menschen auch dazu ermutigen, sich kritischer mit der Rolle von Religion in der Gesellschaft auseinanderzusetzen. Außerhalb Bagdads seien Mischehen jedoch weiterhin weniger verbreitet. Das Ehe-System selbst sei ein Hindernis. Ein Ehepaar müsse wählen, unter welcher Religion seine Ehe eingetragen werden solle, da die verschiedenen Konfessionen jeweils ihre eigenen Erb- und Scheidungsgesetze hätten. (DW,
- Juni 2019). Die Rechercheabteilung des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB), einem unabhängigen Verwaltungsgericht, das für Entscheidungen in Asyl- und Einwanderungsverfahren zuständig ist, veröffentlicht im Jänner 2018 eine Anfragebeantwortung zu Mischehen zwischen sunnitischen und schiitischen Muslimen, und der Behandlung von Ehepartnern und ihren Kindern durch die Gesellschaft und die Behörden, unter anderem in Bagdad. Das IRB zitiert als Teil der Anfragebeantwortung die Korrespondenz der Rechercheabteilung mit einem Senior Research Fellow am Nahost-Institut der Nationaluniversität von Singapur, sowie einem Senior Iraq Researcher von Human Rights Watch und mit einem Repräsentanten der Oragnisation Ceasefire Centre for Civilian Rights von Jänner
- Laut des Senior Research Fellows seien Mischehen zwischen sunnitischen und schiitischen Muslimen im Irak üblich, auch in Bagdad. Solche Mischehen seien generell nicht umstritten. Eheschließungen zwischen den Sekten seien in den Jahren der größten sunnitisch-schiitischen Gewalt in den Jahren 2006-2007 zurückgegangen, aber dies scheine keinen dauerhaften Einfluss auf die Häufigkeit sunnitsch-schiitischer Ehen zu haben. Laut dem Senior Iraq Researcher von Human Rights Watch sei es möglich, dass Familien sich gegen eine Mischehe zwischen den Konfessionen aussprechen würden, doch hinge dies von der Familie ab. Der Mitarbeiter des Ceasefire Centers habe erklärt, dass interkonfessionelle Ehen seit 2006 aufgrund der Politisierung konfessioneller Unterschiede in einigen Bereichen gesellschaftlich weniger akzeptabel geworden seien. Er stellt jedoch fest, dass dies von Familie zu Familie und von Ort zu Ort unterschiedlich sei. Das Ceasefire Center verfüge über ein Netzwerk lokaler Forscher, das seit 2014 Fälle familiärer Gewalt in sechs irakischen Provinzen dokumentiert habe, unter anderem in Bagdad. Ihr ursprünglicher Datensatz enthalte 1.249 Fälle familiäre Gewalt, in denen die interkonfessionelle Ehe als Faktor für Gewalt oder Missbrauch erwähnt worden sei; zehn dieser Fälle seien in Bagdad und einer in Basra dokumentiert, in denen sunnitisch-schiitische Paare sich nach dem Anstieg der konfessionellen Spannungen aufgrund des Drucks der Familie und der Gemeinde hätten scheiden lassen, und in denen Frauen in konfessionsübergreifenden Ehen häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen seien, weil sie einer anderen Konfession angehören würden. Der Vertreter des Programms für den Nahen Osten und Nordafrika des Ceasefire Centers erwähnt einen Fall des versuchten Mordes an einer Frau durch ihren Bruder, weil sie gegen den Willen ihrer Familie einen Mann einer anderen Konfession geheiratet habe. (Senior Research Fellow
- Jan. 2018; BBC 18 June 2016; Senior Iraq Researcher
- Jan. 2018; Ceasefire Centre
- Jan. 2018; Ceasefire Centre
- Jan. 2018; IRB,
- Jänner 2018). 2.8.
- Bedrohung von Angehörigen sunnitisch-schiitischer Mischehen in Bagdad durch schiitische Milizangehörige Es konnten keine aktuellen Informationen zu dieser Fragestellung gefunden werden. Mark Lattimer, Direktor des Ceasefire Centre for Civilian Rights, erklärt während eines Treffens des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) zur praktischen Zusammenarbeit im Irak im April 2017, dass Angehörige von Mischehen im Irak Opfer von Verfolgung werden könnten, jedoch komme es nicht zu willkürlicher Verfolgung (EASO, Juli 2017, S. 24). Lattimer erklärt weiters, dass über Jahrzehnte hinweg Mischehen die Norm gewesen seien und es immer noch viele gemischte Familien und gemischte Gemeinschaften im Irak gebe. Gleichzeitig gebe es jedoch eindeutig ein neues Wiederaufleben des Sektierertums, obwohl es nicht das Niveau von 2006 bis 2007 erreicht habe. Viele Milizen hätten klare sektiererische Ideologien, und man höre von vielen Seiten geradezu rassistische sektiererische Sichtweisen und eine klare Entschlossenheit, ihre Macht zu nutzen, um die demografische Zusammensetzung in den Gebieten, in denen sie operieren würden, zu verändern. (EASI, Juli 2017, S. 19). Niqash, eine auf Englisch, Arabisch und Kurdisch publizierende Informationswebseite zum Irak, die Beiträge zu Politik, Medien und Kultur in der Region veröffentlicht und die von der Medienorganisation Media in Cooperation and Transition mit Sitz in Berlin betrieben wird, berichtet in einem im Juli 2014 erschienenen Artikel von gemischten Familien, die von Milizen aus ihren jeweiligen Stadtteilen Bagdads vertrieben worden seien. Am m
- Juli 2014 hätten Mitglieder einer bekannten schiitischen Miliz einen sunnitischen Muslim im Bezirk Schaab in Bagdad mit den Worten bedroht, dass er nur wegen seiner (schiitischen) Ehefrau noch am Leben sei und er die Gegend sofort verlassen müsse (Niqash,
- Juli 2014). 2.8.
- Die Verwendung der Schimpfwörter „Hund“ und „Dreckiger“ in Bagdad, sowie typische Beschimpfungen gegen die sunnitische Bevölkerung In einem Telefoninterview mit ACCORD im November 2020 erklärt eine 29-jährige Angestellte aus Ghadeer (Bagdad), dass das Schimpfwort „Hund“ (arabisch: …“Kalb“ oder …“Dschalb“) im irakischen Dialekt, Anm. ACCORD) vor allem zwischen Männern sehr gebräuchlich sei, aber auch Kinder manchmal so geschimpft würden. Je nach Kontext könne die Bedeutung variieren. Es ginge von ziemlich böse bis zu lustig. Es sei ein sehr gebräuchliches Schimpfwort. Ähnliches gelte für „schmutzig“ oder „dreckig“ (arabisch: …“wasich“ oder …“qadr“). Auch diese Schimpfworte würden durch die Bevölkerung hinweg verwendet werden (Interviewpartnerin, 29 Jahre, Angestellte, aus Bagdad,
- November 2020)In einem Telefoninterview mit ACCORD im November 2020 erklärt eine 29-jährige Angestellte aus Ghadeer (Bagdad), dass das Schimpfwort „Hund“ (arabisch: …“Kalb“ oder …“Dschalb“) im irakischen Dialekt, Anmerkung ACCORD) vor allem zwischen Männern sehr gebräuchlich sei, aber auch Kinder manchmal so geschimpft würden. Je nach Kontext könne die Bedeutung variieren. Es ginge von ziemlich böse bis zu lustig. Es sei ein sehr gebräuchliches Schimpfwort. Ähnliches gelte für „schmutzig“ oder „dreckig“ (arabisch: …“wasich“ oder …“qadr“). Auch diese Schimpfworte würden durch die Bevölkerung hinweg verwendet werden (Interviewpartnerin, 29 Jahre, Angestellte, aus Bagdad,
- November 2020) Eine 32-jährige Hausfrau aus Qadisiya (Bagdad) beschreibt in einem Telefoninterview mit ACCORD im November 2020, dass „Hund“ ein sehr gebräuchliches Schimpfwort im Irak sei. Noch häufiger werde es in der Form „Sohn eines Hundes“ (…“Ibn Al-Kalb“) verwendet. Das Schimipfwort richte esich nicht gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe, sondern würde generell asl degradierend verstanden werden. Sie erklärte weiters, dass es verschiedene Worte auf Arabisch gebe, um „dreckig“ auszudrücken: (…, …, …, …, „nedschis“; „negis“ im irakischen Dialekt, „wasach“, „qadr“). Das Wort … (“negis“) sei ein schlimmeres Schimpfwort als die beiden anderen. Es beinhalte eine religiöse Komponente. Der Schimpfende würde mit der Verwendung dieses Schimpfwortes implizieren, dass der Beschimpfte zu schmutzig sei, um zu beten, oder auch zu schmutzig, als dass ein anderer Mensch in seiner Nähe sein könne. Manche Objekte oder Tiere, die als schmutzig angesehen werden, würden auch „negis“ genannt werden (Interviewpartnerin, 32 Jahre, Hausfrau, aus Bagdad,
- November 2020). In einem weiteren Telefoninterview mit ACCORD im November 2020 erklärt ein 35-jähriger Beamter aus Mansour (Bagdad), dass das Wort „Hund“ als Schimpfwort in unterschiedlichsten Situationen verwendet werden könne. Es könne als Witz oder auch in einer sehr ernsten Situation verwendet werden. Es könne sehr degradierend verwendet werden, sei dabei jedoch nicht einer bestimmten Konfession zuzuordnen. Die meisten IrakerInnen würden dieses Schimpfwort in einer ernsteren oder ärgerlichen Situation von sich geben. Auf die Frage, ob das Schimpfwort „dreckig“ eine sektiererische Komponente aufweise, sagt der Informant aus, dass laut seinem Verständnis das Wort …(„negis“) manchmal verwendet werden würde, um einen Vertreter einer anderen religiösen Gruppierung zu degradieren, und um auszudrücken, dass man die Religion de anderen Menschen nicht akzeptiere bzw. sie nicht anerkenne. Das Schimpfwort könne jeodch auch gegen Mitglieder der gleichen religiösen Gruppierung verwendet werden, um diese als „dreckig“m oder der Religion unwürdig, ,zu bezeichnen. Ein Schimpfwort, das seit 2015 spezielle gegen Sunniten verwendet werde, sei „Daeshi“ 8im Arabischen ein abwertender Begriff für jemanden, der Mitglied des Islamischen Staates ist, Anm. ACCORD). Andere Schimpfwörter, die speziell gegen Sunniten verwendet würden, seien „Terrorist“ (…“Irhabi“) oder „…“ („Nasbi“, gemeint sind) Menschen, die der Familie des Propheten Mohammed gegenüber feindlich eingestellt sind, Anm. ACCORD. (Interviewpartner, 35 Jahre, Beamter, aus Bagdad,
- November 2020).In einem weiteren Telefoninterview mit ACCORD im November 2020 erklärt ein 35-jähriger Beamter aus Mansour (Bagdad), dass das Wort „Hund“ als Schimpfwort in unterschiedlichsten Situationen verwendet werden könne. Es könne als Witz oder auch in einer sehr ernsten Situation verwendet werden. Es könne sehr degradierend verwendet werden, sei dabei jedoch nicht einer bestimmten Konfession zuzuordnen. Die meisten IrakerInnen würden dieses Schimpfwort in einer ernsteren oder ärgerlichen Situation von sich geben. Auf die Frage, ob das Schimpfwort „dreckig“ eine sektiererische Komponente aufweise, sagt der Informant aus, dass laut seinem Verständnis das Wort …(„negis“) manchmal verwendet werden würde, um einen Vertreter einer anderen religiösen Gruppierung zu degradieren, und um auszudrücken, dass man die Religion de anderen Menschen nicht akzeptiere bzw. sie nicht anerkenne. Das Schimpfwort könne jeodch auch gegen Mitglieder der gleichen religiösen Gruppierung verwendet werden, um diese als „dreckig“m oder der Religion unwürdig, ,zu bezeichnen. Ein Schimpfwort, das seit 2015 spezielle gegen Sunniten verwendet werde, sei „Daeshi“ 8im Arabischen ein abwertender Begriff für jemanden, der Mitglied des Islamischen Staates ist, Anmerkung ACCORD). Andere Schimpfwörter, die speziell gegen Sunniten verwendet würden, seien „Terrorist“ (…“Irhabi“) oder „…“ („Nasbi“, gemeint sind) Menschen, die der Familie des Propheten Mohammed gegenüber feindlich eingestellt sind, Anmerkung ACCORD. (Interviewpartner, 35 Jahre, Beamter, aus Bagdad,
- November 2020). 2.8.
- Erfahrungsberichte bezüglich Entführungsversuche durch schiitische Milizangehörige ohne Schusswaffengebrauch Die von ACCORD gefundenen Schilderungen von Entführungen von Sunniten durch schiitische Milizangehörige um das Jahr 2015 weisen sich oft durch keine oder nur wenige Details zum Entführungshergang aus. Im Folgenden werden auszugsweise Beispiele gefundener Beschreibungen von Entführungen durch schiitische Milizen wiedergegeben: Das Genfer Internationale Zentrum für Gerechtigkeit (Geneva International Centre for Justice, GICJ), eine gemeinnützige Nichtregierungsorganisation, die sich der Förderung und Stärkung der Menschenrechte widmet, schreibt in ihrem Bericht zu Milizen im Irak vom September 2016, dass die im Laufe der Jahre gesammelten beweise zeigen würden, dass die von Milizen durchgeführten Entführungen meinst nach einem ähnlichen Muster erfolgen würden. Die meisten Entführten seien sunnitische junge Männer im Alter von 18 und 50 Jahren. Milizsoldaten würden normalerweise deren Häuser betreten und dabei meistens offizielle Uniformen tragen, oder sie würden die Opfer in anderen Fällen anhalten, während sie einen „offiziellen“ Kontrollpunkt überqueren würden oder auf dem Weg zur Arbeit, zur Schule usw. seien. Anschließend würden sie sie ohne Erklärung oder Mandat entführen (GICJ, September 2016, S. 17). Die internationale Nichtregierungsorganisation Human Rights Watch (HRW), die sich für den weltweiten Schutz für Menschenrechte einsetzt, dokumentiert im Juni und Juli 2014 Entführungen von Sunniten in Bagdad, wobei die Entführer als Männer in ziviler Kleidung in Militärfahrzeugen ohne Kennzeichen beschrieben werden (HRW,
- Juli 2014). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen für den Irak (UN Assistance for Iraq, UNAMI) und das UNO-Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte der vereinten Nationen (OHCHR) beschreiben in ihrem Bericht zum Schutz von Zivilisten während des bewaffneten Konflikts im Irak vom
- September bis zum
- Dezember 2014 Entführungen an öffentlichen Orten mit Zeugen, jedoch ohne weitere Details zur Präsenz von Schusswaffen zu nennen (UNAMI/OHCHR,
- Februar2015, S. 20-21). Die internationale regierungsunabhängige Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) beschreibt in einem Bericht zur Macht von Milizen im Irak vom Oktober 2014 die Entführungen von sechs Sunniten im Bezirk Saidiya in Bagdad. Eine Entführung sei von einer Überwachungskamera aufgezeichnet worden, wobei die Entführer andere Überwachungskameras zerstört hätten. Die andere Entführung sei von „bewaffneten maskierten Männern“ durchgeführt worden. (AI,
- Oktober 2014, S. 15). 2.8.
- Krankenhaus AL-KENDI, Bagdad: Überweisung von PatientInnen außer Lebensgefahr zur Behandlung von Schussverletzungen an Privatärzte In einem Telefoninterview mit ACCORD erklärt eine Ärztin eines Privatspitals in Bagdad, dass es gängige Praxis sei, dass PatientInnen bei einem Notfall in ein öffentliches Spital gebracht würden. Die PatientInnen oder deren Familien würden jedoch unter Umständen eine private Behandlung vorziehen. In diesem Fall würde der Patient oder die Patientin sobald als möglich aus dem öffentlichen Spital entlassen werden und zu dem gewünschten privaten Krankenhaus überstellt werden. Es sei auch möglich, dass ein Arzt oder eine Ärztin im öffentlichen sowie dem privaten Sektor tätig sei, und einem Patienten anbiete, ihn privat zu behandeln, um eine schnellere oder bessere Behandlung zu ermöglichen. Wie dies im Fall von Schussverletzungen sei, könne sie nicht sagen (Ärztin,
- November 2020).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt. 2.
- Zu den Personen der BF Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zur Muttersprache der BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. 2.
- Zur Ausreise der BF aus dem Irak und zu ihrer Reise nach Österreich: Die Feststellungen zur Ausreise der BF aus dem Irak und zu ihrer Reiseroute beruhen auf ihrem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen in ihrer Erstbefragung. 2.
- Zu den individuellen Verhältnissen der BF in Bagdad 2.4.
- Dass die BF2 im Irak keine Familienangehörige und der BF1 keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen hat, beruht auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben, gab doch die BF2 in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2020 glaubhaft an, ihre Eltern und ihre Schwester leben in der Türkei (VH-Niederschrift, S. 12), und sprach der BF1 in seiner Einvernahme vor dem BFA glaubhaft davon, nach seiner Ausreise sei der Kontakt zu seinen Familienangehörigen abgebrochen (AS 147). Beide, der BF1 und die BF2, haben zudem laut ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren außer ihren Kindern (BF3, BF4, BF5 und BF6) keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. 2.4.
- Während die BF in Österreich von Leistungen aus der Grundversorgung leben, konnten sie laut ihrem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen in ihrem Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt mit Einkünften aus diversen Erwerbstätigkeiten des BF1 bestreiten. Der BF1 hat laut glaubhafter Angabe in seiner Erstbefragung im Irak keine Berufsausbildung absolviert. Die BF2 war, wie aufgrund diesbezüglich glaubhafter Angabe im Zuge der Erstbefragung feststellbar, im Irak Hausfrau. Sie hat sich um die Kinder gekümmert. Dass die Kinder der BF1 und BF2 im Irak die Schule besucht haben, die minderjährige BF6 auch in Österreich zur Schule geht und auch der BF5 im Bundesgebiet die Schule besucht hat, die BF4 und BF5 in Österreich wie ihr Vater, der BF1, freiwillige Hilfsarbeiten verrichten und Deutsch lernen – der BF4 auf B1-Niveau, und die BF3 einen Schulabschluss mit Matura aus dem Irak aufweist und nach einem in Österreich absolvierten Vorstudienlehrgang mit positiv abgelegter Deutschprüfung zum Pharmaziestudium an einer österreichischen Universität zugelassen wurde, ergab sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt. 2.4.
- Dass der BF4 psychische Probleme und Schlafstörungen hat und zeitweise stottert, nachdem er im Irak Schussverletzungen erlitten hatte bzw. durch Schüsse schwer verletzt worden war, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt samt Beschwerdevorbringen. 2.
- Zum Fluchtvorbringen der BF Der BF1 gab zu seinen Fluchtgründen vor dem BFA an, sein Sohn, der BF4 sei am 14.02.2015 angeschossen worden und vor ihrer Haustüre blutüberströmt auf dem Boden gelegen, woraufhin der BF4 ins Krankenhaus gebracht worden sei und nach Röntgen in einem Krankenhaus in ein anderes Krankenhaus gebracht worden ist, wo er acht Stunden lang unter ärztlicher Beobachtung gestanden sei, weil ein Schuss nur knapp die Lunge verpasst habe, bevor die Ärzte dem BF2 geraten hätten, seinen Sohn in einem privaten Krankenhaus behandeln zu lassen. Sein Sohn habe lange Zeit Fieber gehabt und wurde von seinem Arzt mit Schmerzmitteln behandelt. Am 15.07.2015, als der BF1 mit seiner Tochter BF3 zur Apotheke gehen habe wollen, seien sie von zwei Männern angegriffen worden. Diese seien aus einem Auto ausgestiegen, wobei einer versucht habe, den BF1 festzuhalten, und der andere die BF3 verfolgt habe. Der Angreifer des BF1 habe zum anderen geschrien, er solle die BF3 in Ruhe lassen und ihm helfen. Beide hätten auf den BF1 eingeschlagen – auf den Kopf, den Nacken und den Rücken, antisunnitische Äußerungen gemacht und versucht, den BF1 in ihr Auto zu zerren. Der BF1 sei dabei mit dem Knie gegen die Autotür gestoßen. Dies habe ca. 20 Sekunden bis eine Minute lang gedauert, bis der BF1 lautes Hupen gehört habe und Licht gesehen habe, woraufhin die beiden Männer vom BF1 abgelassen hätten und weggelaufen seien. Laut gehupt habe der Freund des BF1, der im Auto der BF3 entgegengefahren sei. Der BF1 vermute, die beiden Männer hätten seinen Freund für die Polizei gehalten und deshalb von ihm abgelassen. Sein Freund habe sie dann nachhause gebracht. Der BF1 sei dann mit seinem Freund und seinem Sohn ins Krankenhaus gefahren (Anmerkung: nicht in das Hauptkrankenhaus, sondern in ein anderes). Die Polizei sei ins Krankenhaus gekommen. Der BF1 berichtete: „Die Polizei sagte, da es ein Entführungsversuch war, müsste ich zur Polizeidirektion gehen nach (…). Es war keiner da, da am nächsten Tag Opferfest war. Sie sagten, ich solle die Bestätigung vom Gericht bringen. Diese habe ich am nächsten Tag besorgt und hingebracht. Sie haben meine Aussage aufgenommen. Es dauerte wegen des Festes drei Tage, bis ich die Bestätigung für das Krankenhaus bekam. Am
- oder
- Juli ging ich damit ins (…-) Krankenhaus (Anmerkung: nicht in das Hauptkrankenhaus und auch nicht in das Krankenhaus, in welches der BF1 nach dem Entführungsversuch mit seinem Sohn gewesen sei) und ließ mich dort behandeln. Ich bekam die Befunde, brachte eine Kopie zur Polizei. Eine Kopie blieb bei mir. Das war alles.“ (AS 149) Die übrigen BF stützten sich ebenso auf die vom BF1 vor dem BFA angeführten Fluchtgründe. Soweit der BF1 vor dem BFA angab, es sei ihm von den Ärzten im Hauptkrankenhaus empfohlen worden, seinen Sohn, den BF4, in einem Privatkrankenhaus behandeln zu lassen (AS 147), der BF4 in seiner Einvernahme vor dem BFA angab, der Arzt im Krankenhaus habe seinem Vater, dem BF1, empfohlen, ihn zu einem Spezialisten oder in eine Privatklinik zu bringen (AS 69), und die BF2 in ihrer Einvernahme vor dem BFA angab, sie hätten auf eigene Kosten einen Arzt engagiert und der Arzt habe vorgeschlagen, den BF4 entweder nach Erbil oder ins Ausland zur Behandlung zu bringen (AS 103), wird auf folgenden Bericht aus der ACCORD-Anfragebeantwortung a-11444 verwiesen: „In einem Telefoninterview mit ACCORD erklärt eine Ärztin eines Privatspitals in Bagdad, dass es gängige Praxis sei, dass PatientInnen bei einem Notfall in ein öffentliches Spital gebracht würden. Die PatientInnen oder deren Familien würden jedoch unter Umständen eine private Behandlung vorziehen. In diesem Fall würde der Patient oder die Patientin sobald als möglich aus dem öffentlichen Spital entlassen werden und zu dem gewünschten privaten Krankenhaus überstellt werden. Es sei auch möglich, dass ein Arzt oder eine Ärztin im öffentlichen sowie dem privaten Sektor tätig sei, und einem Patienten anbiete, ihn privat zu behandeln, um eine schnellere oder bessere Behandlung zu ermöglichen. Wie dies im Fall von Schussverletzungen sei, könne sie nicht sagen (Ärztin,
- November 2020).“ Unter Berücksichtigung dieses Länderberichts wird das Vorbringen der BF, dass der BF4 nach seiner Krankenhausentlassung von einem Privatarzt betreut und mit Schmerzmedikamenten behandelt wurde, glaubhaft. Dass der BF4 nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus eine Zeit lang noch Fieber hatte, wird laut diesbezüglich glaubhafter Angaben der BF ebenso für wahr gehalten. Dass insgesamt die medizinische Versorgungssituation im Irak angespannt bleibt, in Bagdad viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität arbeiten und die Ärzte und das Krankenhauspersonal generell als qualifiziert gelten, viele jedoch aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen haben, ergibt sich jedenfalls aus einem Länderbericht des Auswärtigen Amtes aus dem aktuell gültigen Länderinformationsblatt. Hinsichtlich des vom BF1 geschilderten Entführungsversuches ist Folgendes anzuführen: Vor dem BFA befragt, wie es dazu gekommen sei, dass man ausgerechnet den BF1 entführen wollte, gab der BF1 an: „Weil ich Sunnite bin. Sie entführen die Sunniten, verlangen dann Lösegeld und bringen sie trotzdem um. In der Ortschaft, wo ich wohnte, gab es fast keine Sunniten mehr. Fast alle sind schon weggegangen.“ (AS 149). Auf die Frage, woran man sofort erkenne, dass es sich um einen Sunniten handle, gab der BF1 an: „Ich bin in (…) geboren, lebe dort seit 40 Jahren. Alle kennen mich dort und wissen, dass ich Sunnite bin. Aber ich hatte nie Probleme und alle Nachbarn mögen mich.“ Befragt, ob er erkannt habe, wer ihn entführen wollen habe, gab der BF1 an: „Ich kannte die Leute nicht.“ (AS 151). Auf die Frage, ob sein Entführungsversuch etwas mit dem Schussattentat auf seinen Sohn zu tun gehabt habe, brachte der BF1 vor: „Ich vermute, dass beide Ereignisse miteinander zu tun haben. Der Großteil der Polizei und des Militärs besteht aus Schiiten. Sie wissen über alles Bescheid. Wie gesagt, habe ich 40 Jahre dort gelebt. Alle kennen mich. Sie sind dort alle Milizen.“ (AS 151). Der BF1 gab in der mündlichen Verhandlung befragt danach, warum er glaube, dass schiitische Milizangehörige versucht hätten ihn zu entführen, an: „Ich weiß es, weil sie die Kontrolle über die Region haben und nur sie hatten Waffen.“ (VH-Niederschrift, S. 25). Nach Vorhalt der verhandelnden Richterin, „auf Sie sind sie ja ohne Waffen losgegangen, gab der BF1 an: „Ich habe keine Waffen gesehen.“ (VH-Niederschrift, S. 25). Mit seinen Angaben, nur schiitische Milizangehörige hätten die Kontrolle über die Region und Waffen gehabt, und der BF1 habe „keine Waffen gesehen“, konnte der BF1 nicht glaubhaft machen, zu wissen, dass es sich bei den Personen, die ihn zu entführen versucht haben, um schiitische Milizangehörige gehandelt hat, konnte er doch, wenn er „keine Waffen gesehen“ habe, die Täter nicht einem aus schiitischen Milizangehörigen bestehenden Täterkreis zuordnen. Der BF1 gab in der mündlichen Verhandlung befragt danach, ob er glaube, dass der Entführungsversuch konkret auf ihn abgezielt gewesen sei, an: „Ich war sicher, dass es gezielt war, weil innerhalb von 5 Monaten zwei Vorfälle in unserer Familie waren.“ (VH-Niederschrift, S. 26) Demnach hat der BF1 auch den ersten Vorfall, bei dem sein Sohn angeschossen worden sei, nicht als Zufallsereignis, sondern als gezielten Angriff eingestuft. Beides konnte jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF1 konnte vor dem BFA nicht angeben, wer die Täter des Entführungsversuches gewesen seien (AS 151), und gab befragt danach, ob er erkannt habe, wer ihn entführen wollen habe, nach Ausspruch, er vermute, beide Ereignisse – das Schussattentat und der Entführungsversuch – hätten miteinander zu tun, allgemeingehalten und unbestimmt Folgendes an: „(…) Der Großteil der Polizei und des Militärs besteht aus Schiiten. Sie wissen über alles Bescheid. Wie gesagt, habe ich 40 Jahre dort gelebt. Alle kennen mich. Sie sind dort alle Milizen.“ (AS 151). Aufgrund der Schilderung des BF1 zum Entführungsversuch vom 15.07.2015 konnte festgestellt werden, dass es sich bei den Personen, die versucht haben, den BF1 zu entführen, um irgendwelche kriminelle Personen, nicht jedoch um schiitische Milizangehörige gehandelt hat, die, als der BF1 mit seiner Tochter BF3 auf dem Weg zur Apotheke gewesen sei, versucht haben, den BF1 zu entführen, um für ihn Lösegeld verlangen zu können. Dass der BF4 von unbekannten Autoinsassen die Beschimpfungen vernommen hat, „ihr Hunde verlasst das Land“ (AS 69 betreffend BF4 und AS 105 betreffend BF2) und „haut ab ihr Dreckigen, verschwindet von hier“ (VH-Niederschrift, S. 14), wird für wahr gehalten. Dass die BF auf diese Weise von schiitischen Milizangehörigen beschimpft worden sind, konnte jedoch nicht festgestellt werden, sind diese Schimpfwörter im Irak, wie aus der ACCORD-Anfragebeantwortung a-11444 hervorgehend, doch allgemein gebräuchlich und können aus diesen Beschimpfungen keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, dass diese Schimpfwörter von schiitischen Milizangehörigen ausgesprochen worden wären. Der BF1 gab an, am 29.07.2015 ausgereist zu sein, und brachte befragt danach, ob es irgendwelche Vorfälle bis dahin gegeben habe, vor: „Nein. Wir haben in Angst gelebt und waren auch in einem Haus neben dem Schwager meiner Frau gewohnt.“ (AS 149) Der BF1 konnte keine Probleme bei seiner Ausreise angeben. Vor dem BFA befragt danach gab der BF1 an: „Am Flughafen kam es zu einer Namensverwechslung. Es hat ca. eine halbe Stunde gedauert, bis sich alles geklärt hat. Bis sie sicher waren, dass ich nicht die gesuchte Person bin, durfte ich weiterreisen.“ (AS 151) Die Frage, ob außer ihm, seiner Tochter und seinem Sohn auch andere Familienmitglieder bedroht worden seien, hat der BF1 ausdrücklich verneint. (AS 151). Der BF1 gab an, seine Kinder seien noch bis 02.10.2015 zur Schule gegangen. Die BF4 und BF5 seien die Wochen davor nicht regelmäßig zur Schule gegangen. (AS 151). – Der BF5 gab in seiner Einvernahme vor dem BFA an, glaublich am 27.09.2015 das letzte Mal in der Schule gewesen zu sein. Da habe er sein Zeugnis abgeholt (AS 49). Befragt, was der für die Ausreise ausschlaggebende Grund gewesen sei, gab der BF1 an: „Mein Entführungsversuch war der ausschlaggebende Grund.“ (AS 151). Die Frage, ob seine Frau und die BF4, BF5 und BF6 nach der Ausreise des BF1 bedroht worden seien, beantwortete der BF1 wie folgt: „Nein. Meine Frau und die Kinder waren beim Schwager meiner Frau. Sie haben das Haus kaum verlassen. Meine Frau ging nur für das Nötigste hinaus. Die Kinder gingen nur ein Mal pro Woche zur Schule. Sie fuhren mit Freunden im Auto mit.“ Befragt nach seiner Rückkehrbefürchtung gab der BF1 an: „Ich habe Angst vor dem Tod. Ich habe Angst, dass sie mich umbringen.“ (AS 153). Auf die Frage, wen er mit „sie“ meine, gab der BF1 an: „Die schiitischen Milizen, die die Macht haben und auch bei der Polizei mitmischen.“ (AS 153) Die BF2 gab in der mündlichen Verhandlung zur ihrer Rückkehrbefürchtung an: „Derzeit regieren die Milizen den Irak und die sind nicht auszuhalten. Unser Leben wird in Gefahr sein.“ (VH-Niederschrift, S. 13) Beide, der BF1 und die BF2, gaben eine Furcht vor schiitischen Milizen an. Dass die BF jedoch einer konkreten, individuellen Verfolgung unterlegen sind, konnten sie nicht glaubhaft machen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung fand folgender Wortwechsel zwischen dem BF1 und der verhandelnden Richterin statt („VR“ dabei für „verhandelnde Richterin“: „VR: Dieser Entführungsversuch hätte jeden treffen können oder glauben Sie, dass es gezielt auf Sie war? BF1: Ich war sicher, dass es gezielt war, weil innerhalb von 5 Monaten zwei Vorfälle in unserer Familie waren. VR: Warum glauben Sie, dass genau Ihre Familie im Visier der Milizen war? BF1: Zwei meiner besten Freunde wurden getötet und ich wusste, dass ich auch in Gefahr war. Sie haben (…) und (…) geheißen. Sie haben immer gegen das Regime protestiert und Schriften veröffentlicht. VR: Warum haben Sie gedacht, dass Sie der dritte sind? Sie haben nichts gemacht. Sie anderen haben demonstriert. BF1: Ich habe über Facebook schon immer gegen das Regime protestiert. VR: Das sagen Sie heute das erste Mal. BF1: Darüber bin ich nicht befragt worden. VR: Die beiden wurden nach ihrer Ausreise getötet? BF1: Ja, der eine vor vier Monaten und der andere vor einem Jahr. VR: Aber Sie sind ja schon 2015 ausgereist. Warum sollten sie die Freunde erst jetzt töten? BF1: (…) hat aufgedeckt, dass die Milizen auf die amerikanische Botschaft geschossen haben.“ (VH-Niederschrift, S. 26, 27). Das erstmalige Vorbringen des BF1 in der mündlichen Verhandlung, er glaube, seine Familie sei im Visier der Milizen gewesen, weil zwei seiner besten Freunde, die gegen das Regime protestiert und Schriften veröffentlicht hätten, getötet worden seien und der BF1 gewusst habe, dass auch er in Gefahr gewesen sei, fällt unter das Neuerungsverbot. Der BF1 hatte bereits in seiner Einvernahme vor dem BFA die Möglichkeit, dies vorzubringen, bzw. wurde er seitens des BFA ausdrücklich dazu aufgefordert, seine Fluchtgründe von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern (AS 147), weshalb nach Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, dass er dies „heute das erste Mal“ sage, sein Vorbringen „darüber bin ich nicht befragt worden“, ins Leere geht. Der BF1 hat sich bezüglich dieses erstmaligen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2020 zudem insofern widersprochen, als er zunächst angab, nach der Tötung zweier seiner besten Freunde gewusst zu haben, dass auch er in Gefahr gewesen sei, dann jedoch davon gesprochen, einer seiner Freunde sei erst vor vier Monaten und der andere vor einem Jahr getötet worden, mit welchem Vorbringen der BF1 seinen vormaligen Versuch in der Verhandlung, mit dem Vorbringen, er sei sich sicher gewesen, dass der Entführungsversuch gezielt stattgefunden habe, und nachdem zwei seiner besten Freunde getötet worden seien, habe er gewusst, dass auch er in Gefahr gewesen sei, eine Verbindung zwischen einer Tötung antiregimepolitisch aktiver Freunde und seiner Situation vor seiner Ausreise herzustellen, ins Leere gehen ließ. Dass der BF1, wie er erstmals in der Verhandlung angab, „schon immer gegen das Regime protestiert“ habe, ist nicht glaubwürdig, sondern wird davon ausgegangen, dass der BF1 nur deshalb plötzlich erstmals von einer antiregimepolitischen Aktivität gesprochen hat, um eine konkrete individuelle Bedrohungssituation für ihn und seine Familie glaubhaft machen zu können. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen, sondern wird vielmehr davon ausgegangen, dass der BF1, nachdem am 15.07.2015 von unbekannten kriminellen Personen vergeblich versucht worden sei, ihn und seine Tochter zu entführen, deshalb mit seiner älteren Tochter BF3 aus dem Irak ausgereist ist, woraufhin ihm die BF2 mit ihren anderen Kindern gefolgt ist, um für sich und seine Familie im Ausland ein Bleiberecht mit besseren, sichereren Lebensbedingungen als im Herkunftsstaat zu erlangen. Dafür spricht auch das Vorbringen des BF1 in der mündlichen Verhandlung befragt danach, ob er unter der Annahme, dass er die von ihm geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätte, wieder in seinem Herkunftsstaat leben könne: „Es gibt im Irak kein Geld, keine Arbeit, keine Infrastruktur, keine Medizin und keine Sicherheit. Aber wenn man sich das Leben vor dem Jahr 2003 vorstellt, hätten wir sehr gut gelebt.“ (VH-Niederschrift, S. 28) Feststellbar war jedenfalls keine konkrete individuelle Bedrohungssituation für die BF vor ihrer Ausreise – aufgrund ihrer Religion, Volksgruppe oder einer politischen Aktivität, sondern eine Ausreise der BF aufgrund der allgemein unsicheren Lage vor Ort. Wie aus der ACCORD-Anfragebeantwortung a-11444 hervorgehend, beschreibt die Deutsche Welle (DW), der Auslandrundfunk der Bundesrepublik Deutschland, in einem Artikel über Veränderungen in Bagdad vom Juni 2019 ein Treffen mit einem jungen Ehepaar, wobei er Sunnit und sie Schiitin sei, und gibt an, dass eine solche Verbindung bis vor einigen Jahren zu großen Problemen hätte führen können. Seit die IrakerInnen den Islamischen Staat (IS) vertrieben haben, hätten Mischehen im Land ein Comeback erlebt. Dass die BF, die in ihrem Asylverfahren nicht von Problemen mit vormals in Bagdad lebenden Familienangehörigen gesprochen haben, aufgrund ihrer sunnitisch-schiitischen Mischehe bei einer Rückkehr einer Verfolgung bzw. Bedrohung unterliegen könnten, wird somit ausgeschlossen. Nach Ausreise der BF1 und BF3 – im August 2015 – sind die zunächst noch im Irak verbliebenen BF2, BF4, BF5 und BF6 bis zu ihrer Ausreise im November 2015 unbehelligt geblieben. Laut diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF sind die zunächst noch im Irak verbliebenen Kinder der BF1 und BF2 zudem bis zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt Ende September 2015, Anfang Oktober 2015 – wenn auch nicht regelmäßig – zur Schule gegangen und haben auch ihr Zeugnis des abgeschlossenen Schuljahres abholen können. Wann sich die BF zur Ausreise entschlossen haben, konnte aufgrund diesbezüglich widersprüchlicher Angaben nicht festgestellt werden. Die BF2 hat sich bezüglich des gefassten Ausreiseentschlusses insofern widersprochen, als sie in ihrer Erstbefragung am 19.11.2015 angab, sich „vor 2 Monaten“, demnach im September 2015 nach Ausreise ihres Mannes und ihrer Tochter BF3 zur Ausreise aus dem Irak entschlossen zu haben (AS 5), in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 27.02.2018 jedoch davon gesprochen hat, sich bereits nach dem Entführungsversuch am 15.07.2015 mit ihrem Mann dazu entschieden zu haben. Die BF2 schilderte den Ablauf nach dem angeblich den BF1 und die BF3 betroffenen Entführungsversuch vom 15.07.2015 vor dem BFA wie folgt: „Als sie zurückkamen hatte mein Mann Schmerzen. Zuerst sind sie ins Krankenhaus gefahren. Danach sind sie zur Polizei gegangen um eine Anzeige zu erstatten. Aber die Polizei hat meinen Ehemann zur Terrorbekämpfungseinheit (…) geschickt. Danach sind sie nach Hause gekommen. Wir haben uns entschieden, das Land zu verlassen. Der Arzt sagte aber, dass mein Sohn die Reise nicht überleben würde. Deshalb entschieden wir, dass zuerst nur mein Mann und meine Tochter das Land verlassen, weil sie zur Zielscheibe wurden. (…).“ (AS 103) Demnach hätte sich die BF2 bereits im Juli 2015, vier Monate und nicht, wie von ihr in der Erstbefragung angegeben, zwei Monate vor ihrer am 19.11.2015 durchgeführten Erstbefragung im September 2015 zur Ausreise aus dem Irak entschieden. Nach ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung befragt danach, warum sie konkret ihren Herkunftsstaat verlassen habe, „nachdem mein Sohn mit Splittern verletzt wurde, haben wir gedacht, dass wir im Irak nicht mehr sicher sind“, hätten sie sich hingegen bereits, nachdem der BF4 am 14.02.2015 angeschossen worden sei, zur Ausreise aus dem Irak entschlossen. Das Fluchtvorbringen des BF1 rund um ein gezieltes Schussattentat auf den BF4 vom 14.02.2015 und einen Vorfall vom 15.07.2015, bei dem zwei Männer versucht hätten, den BF1 zu entführen, wobei diese beiden Vorfälle schiitischen Milizangehörigen zuzuschreiben seien, war nicht glaubhaft. Glaubhaft war vielmehr, dass der BF4 am 14.02.2015 um 22:50 Uhr nicht im Zuge eines gezielten Schussattentats auf ihn persönlich, sondern durch von unbekannten Autoinsassen auf das Haus seiner Familie abgegebene Schüsse vor dem Haus getroffen und schwer verletzt wurde, und sein Vater, der BF1, (und anfangs auch die BF3) am 15.07.2015 von unbekannten kriminellen Personen zu entführen versucht wurde. Dass diese beiden Vorfälle mit schiitischen Milizangehörigen zusammengehängt sind, konnte nicht festgestellt werden. Laut glaubhafter Angabe des BF1 vor dem BFA ist der BF1 erst zwei Wochen nach dem Entführungsversuch vom 15.07.2015, zudem auf legale Weise über den Flughafen in Bagdad, aus dem Irak ausgereist, ohne dass es bis dahin mit irgendjemandem zu irgendwelchen Problemen gekommen wäre. Die BF konnten nicht glaubhaft machen, dass sie aufgrund einer konkreten individuellen Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation aus dem Irak ausgereist sind bzw. ihnen bei einer Rückkehr eine konkrete individuelle Verfolgung bzw. Bedrohung durch irgendwelche Personen droht. Festgestellt werden konnte vielmehr, dass die BF im Zuge die Sicherheitslage vor Ort widerspiegelnder Vorkommnisse in ihrer Herkunftsstadt im Jahr 2015 dadurch „zufällig“ zu Opfern geworden sind, dass der BF4 durch am 14.02.2015 auf das Haus seiner Familie von Unbekannten abgegebene Schüsse schwer verletzt wurde und der BF1 und die BF3 am 15.07.2015 – auf dem Weg zur Apotheke – von irgendwelchen kriminellen Personen zu entführen versucht wurden, und die BF aufgrund der allgemein unsicheren Lage vor Ort aus dem Irak ausgereist sind, und zwar Ende Juli bzw. Anfang August 2015 der BF1 mit der BF3 und darauf im November