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{'item': 'G314 2238880-1'}

Obsah (5)§ 18Art 133§ 21§ 67§ 70

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlG314 2238880-1 SpruchG314 2238880-1/2Z, G314 2238880-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltu

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. C) Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wegen der Vergehen der beharrlichen Verfolgung (§ 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 StGB) und der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 StGB) rechtskräftig zu einer siebenmonatigen, teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Den zweimonatigen, unbedingten Strafteil verbüßte er bis XXXX.2018 in der Justizanstalt XXXX. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wegen der Vergehen der beharrlichen Verfolgung (Paragraph 107 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB) und der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB) rechtskräftig zu einer siebenmonatigen, teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Den zweimonatigen, unbedingten Strafteil verbüßte er bis römisch 40 .2018 in der Justizanstalt römisch 40 . Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wurde wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 und 2 StGB) und der beharrlichen Verfolgung (§ 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 StGB) sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 4 StGB) gegen den BF eine 20-monatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt. Gleichzeitig wurde er – weil er bei der Tat (die gegen dieselben Opfer gerichtet war wie bei der Vorverurteilung) zurechnungsfähig war, aber an einer anhaltenden wahnhaften Störung aus dem schizophrenen Formenkreis litt -

§ 21Abs 2 St

GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Da er schuld-, krankheits- und therapieeinsichtig war, wurde diese Maßnahme für eine Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen. Außerdem wurde die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, sich einer fachärztlichen Behandlung mit entsprechender Medikation sowie einer psychotherapeutischen Betreuung zu unterziehen und den Kontakt zu seinen Opfern zu meiden. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB) und der beharrlichen Verfolgung (Paragraph 107 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB) sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz 4, StGB) gegen den BF eine 20-monatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt. Gleichzeitig wurde er – weil er bei der Tat (die gegen dieselben Opfer gerichtet war wie bei der Vorverurteilung) zurechnungsfähig war, aber an einer anhaltenden wahnhaften Störung aus dem schizophrenen Formenkreis litt -

Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Da er schuld-, krankheits- und therapieeinsichtig war, wurde diese Maßnahme für eine Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen. Außerdem wurde die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, sich einer fachärztlichen Behandlung mit entsprechender Medikation sowie einer psychotherapeutischen Betreuung zu unterziehen und den Kontakt zu seinen Opfern zu meiden. Weitere strafgerichtliche Verurteilungen des BF sind nicht aktenkundig. Einer Anhaltung in der Justizanstalt XXXX von XXXX bis XXXX.2020 folgte (jedenfalls bislang) keine Verurteilung.Weitere strafgerichtliche Verurteilungen des BF sind nicht aktenkundig. Einer Anhaltung in der Justizanstalt römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 .2020 folgte (jedenfalls bislang) keine Verurteilung. Der BF ist im Bundesgebiet seit 2007 mit Hauptwohnsitz gemeldet und war immer wieder unselbständig erwerbstätig. 2014 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihn wiederholt aufgefordert hatte, sich schriftlich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu äußern, wurde er am XXXX.2020 dazu einvernommen. Der BF ist im Bundesgebiet seit 2007 mit Hauptwohnsitz gemeldet und war immer wieder unselbständig erwerbstätig. 2014 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihn wiederholt aufgefordert hatte, sich schriftlich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu äußern, wurde er am römisch 40 .2020 dazu einvernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde

§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots wegen seiner Straftaten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten seien. Er habe seit XXXX 2016 wiederkehrend Gewaltdelikte begangen und sei als „tickende Zeitbombe“ zu bezeichnen. Das öffentliche Interesse an Ruhe und Sicherheit überwiege sein Interesse an einem Verbleib in Österreich. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots wegen seiner Straftaten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten seien. Er habe seit römisch 40 2016 wiederkehrend Gewaltdelikte begangen und sei als „tickende Zeitbombe“ zu bezeichnen. Das öffentliche Interesse an Ruhe und Sicherheit überwiege sein Interesse an einem Verbleib in Österreich. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die (beim BFA eingebrachte, offenbar versehentlich an das Verwaltungsgericht Wien gerichtete) Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, mit der der BF primär die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids anstrebt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die Beschwerde wird unter anderem damit begründet, dass er sich seit 14 Jahren in Österreich aufhalte, hier in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau lebe und Freundschaften geknüpft habe. Eine sofortige Ausreise würde sein Ehe- und Sozialleben zerstören. Bei der Tat sei seine Dispositionsfähigkeit gemindert gewesen; er besuche regelmäßig eine Psychotherapie. Er habe seit 1 ½ Jahren keine Straftat mehr begangen, sodass kein Grund für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliege. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Urkunden, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister sowie aus den Sozialversicherungsdaten. Rechtliche Beurteilung:

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Der BF hat einen melderechtlich erfassten Wohnsitz in Österreich und eine Anmeldebescheinigung. Nach seinen Angaben hält er sich seit 2007 im Inland auf, was zur Anwendung des Gefährdungsmaßstabes des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG führen würde. Da die gegen ihn verhängten strafgerichtlichen Sanktionen bislang zum Großteil bedingt nachgesehen werden konnten und er die ihm erteilten Weisungen offenbar befolgt, liegen trotz der schwerwiegenden Taten (der BF verfolgte sein Opfer seit XXXX 2016 beharrlich, bedrohte sie gefährlich und verletzte sie zuletzt, indem er sie mit Benzin übergoss und damit drohte, sie anzuzünden) und seiner gravierenden psychischen Erkrankung liegen keine Gründe vor, die seine sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise notwendig machen. Da er im Inland in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau lebt, ist vielmehr konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist.Der BF hat einen melderechtlich erfassten Wohnsitz in Österreich und eine Anmeldebescheinigung. Nach seinen Angaben hält er sich seit 2007 im Inland auf, was zur Anwendung des Gefährdungsmaßstabes des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG führen würde. Da die gegen ihn verhängten strafgerichtlichen Sanktionen bislang zum Großteil bedingt nachgesehen werden konnten und er die ihm erteilten Weisungen offenbar befolgt, liegen trotz der schwerwiegenden Taten (der BF verfolgte sein Opfer seit römisch 40 2016 beharrlich, bedrohte sie gefährlich und verletzte sie zuletzt, indem er sie mit Benzin übergoss und damit drohte, sie anzuzünden) und seiner gravierenden psychischen Erkrankung liegen keine Gründe vor, die seine sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise notwendig machen. Da er im Inland in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau lebt, ist vielmehr konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden ist. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Spruchpunkt römisch drei.

des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2238880.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.