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{'item': 'I403 2135747-2'}

Obsah (14)Art. 133§ 57§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlI403 2135747-2 Spruch, I403 2135747-2/13E Schriftliche Ausfertigung des am 11.01.2021 mündlich verkündeten Erkenn

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, stellte am 13.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 06.09.2016 abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde insofern stattgegeben, als dass das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2016, GZ. I407 2135747-1/2E, wegen mangelnder Ermittlungen an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wurde. Unter anderem war nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2016 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hatte. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten neuerlich abgewiesen und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 gewährt. Eine Rückkehrentscheidung wurde vorübergehend als unzulässig angesehen. Am 27.12.2016 war dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt worden. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, stellte am 13.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 06.09.2016 abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde insofern stattgegeben, als dass das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2016, GZ. I407 2135747-1/2E, wegen mangelnder Ermittlungen an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wurde. Unter anderem war nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 2016 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hatte. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten neuerlich abgewiesen und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 gewährt. Eine Rückkehrentscheidung wurde vorübergehend als unzulässig angesehen. Am 27.12.2016 war dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt worden. Am 30.12.2019 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Die belangte Behörde informierte ihn mit Schreiben vom 16.01.2020 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“), dass die die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei und gewährte ihm die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben. Der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme und gab an, sich um seinen Sohn aus der inzwischen geschiedenen Ehe kümmern zu wollen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.03.2020, GZ. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon drei Monate unbedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 14.03.2020, GZ. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon drei Monate unbedingt, verurteilt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Absatz 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.).

Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen diesen Bescheid wurde am 31.08.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben; der Beschwerdeführer habe insbesondere seit seiner Haftentlassung engen Kontakt zu seinem Sohn und bemühe er sich um das gemeinsame Obsorgerecht. Der Beschwerdeführer habe zudem Besserung gelobt und erscheine die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes jedenfalls überschießend, nachdem das Strafgericht mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren das Auslangen gefunden habe. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2020 vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2020, GZ. I407 2135747-2/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin die gegenständliche Rechtssache am 01.10.2020 zugewiesen. Am 11.01.2021 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (in Substitution) erschien, der Beschwerdeführer selbst aber nicht. Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers und Mutter seines Sohnes wurde als Zeugin befragt. Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündet; am 21.01.2021 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die schriftliche Ausfertigung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er befand sich vom 13.09.2015 bis August/September 2020 und damit etwa fünf Jahre im Bundesgebiet. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde abgewiesen, doch verfügte er aufgrund seiner Eheschließung ab dem 27.12.2016 über einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger nach dem NAG. Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX 2016 die österreichische Staatsbürgerin XXXX vor dem Standesamtsverband XXXX . Am XXXX 2016 kam der gemeinsame Sohn, Salem CHENINI, ein österreichischer Staatsbürger, zur Welt. Die Ehe wurde am XXXX 2019 geschieden. Der Beschwerdeführer heiratete am römisch 40 2016 die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 vor dem Standesamtsverband römisch 40 . Am römisch 40 2016 kam der gemeinsame Sohn, Salem CHENINI, ein österreichischer Staatsbürger, zur Welt. Die Ehe wurde am römisch 40 2019 geschieden. Dem Beschwerdeführer kommt ein Kontaktrecht einmal wöchentlich Sonntag Nachmittag in Begleitung der Kindesmutter zu. Die Kindesmutter hat die alleinige Obsorge für den gemeinsamen Sohn. Seit Ende August/Anfang September 2020 befindet sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet. Sein Kontaktrecht nimmt er nur mehr telefonisch wahr. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn besteht keine enge Beziehung. Bereits seit Mai 2019 besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mehr. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer war von 01.02.2017 bis 03.10.2019 beschäftigt, danach bezog er (mit urlaubsbedingten Unterbrechungen) Arbeitslosengeld. Am 30.12.2019 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen. Nach seiner Verurteilung, unter anderem wegen Suchtgifthandels, wurde er am 29.04.2020 aus der Haft entlassen. Für den Beschwerdeführer besteht im Falle einer Rückkehr nach Tunesien keine Bedrohung oder Gefährdung. 1.
  3. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbots: Der Beschwerdeführer überließ (gemeinsam mit einer Mittäterin, mit der er eine Beziehung führte) zwischen Mitte Juli 2019 und 06.12.2019 in mehreren Angriffen 3000 Gramm Cannabisprodukte (zum Preis von 10 Euro pro Gramm), 300 Gramm Kokain (zum Preis von 100 Euro pro Gramm) und 500 Ecstasytabletten (zu einem Stückpreis von 10 Euro) an bekannte und überwiegend unbekannte Suchtgiftabnehmer. Er besaß (gemeinsam mit seiner Mittäterin) am 06.12.2019 166 Gramm MDMA-Pulver, 519 Gramm Ecstasytabletten (mit unterschiedlichem Reinheitsgehalt) und 354 Gramm Cannabisprodukte, die zum Weiterverkauf bestimmt waren. Daneben besaß der Beschwerdeführer von Anfang 2018 bis zu seiner Festnahme am 30.12.2019 unbekannte Mengen Cannabisprodukte, Kokain, Methamphetamin und MDMA zum Eigenkonsum. Mit dem Gewinn des Suchtgiftverkaufs finanzierten sich der Beschwerdeführer und seine Freundin ihren Lebensunterhalt, diverse Anschaffungen (zB eine Waschmaschine, Kleidung) und ihren eigenen Suchtgiftkonsum in Form von Marihuana, Kokain und Ecstasy. Allerdings betrugen die Kosten für die Finanzierung ihres Drogenkonsums bei Weitem nicht einmal die Hälfte der von ihnen lukrierten Gewinne. Der Beschwerdeführer verkaufte damit das Suchtgift nicht in erster Linie, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb, sondern um sich einen angenehmen Lebensstil zu verschaffen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.03.2020, GZ. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon drei Monate unbedingt, verurteilt. Mildernd wurden das reumütige Geständnis und die gerichtliche Unbescholtenheit, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 14.03.2020, GZ. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon drei Monate unbedingt, verurteilt. Mildernd wurden das reumütige Geständnis und die gerichtliche Unbescholtenheit, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.
  4. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines tunesischen Reisepasses, gültig bis 07.09.2023, fest. Die Feststellungen zur Eheschließung und Geburt seines Sohnes ergeben sich unter anderem aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2016, GZ. I407 2135747-1/2E, die Feststellung zur Ehescheidung aus dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 27.03.
  5. Die Feststellung zum Kontaktrecht ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , vom 27.01.2020, die Feststellung zur Obsorge aus dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 09.03.2020.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines tunesischen Reisepasses, gültig bis 07.09.2023, fest. Die Feststellungen zur Eheschließung und Geburt seines Sohnes ergeben sich unter anderem aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2016, GZ. I407 2135747-1/2E, die Feststellung zur Ehescheidung aus dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 27.03.
  6. Die Feststellung zum Kontaktrecht ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , vom 27.01.2020, die Feststellung zur Obsorge aus dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 09.03.
  7. Dass der Beschwerdeführer erwerbsfähig und gesund ist, ergibt sich daraus, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend gemacht wurden. Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers und der Bezug von Arbeitslosengeld ergeben sich aus einem Auszug aus der Sozialversicherungsdatenbank. Die strafgerichtliche Verurteilung und die Umstände der zugrundeliegenden Straftat ergeben sich aus dem Strafurteil. Dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet befindet, ergibt sich aus einem von der belangten Behörde an die Polizei gerichteten Erhebungsersuchen, wonach am 10.09.2020 die Wohnung des Beschwerdeführers ausgeräumt war und die anderen Mieter im Haus angaben, ihn seit zwei Wochen nicht mehr gesehen zu haben; er habe sich wohl nach Belgien aufgemacht (Bericht der LPD XXXX vom 10.09.2020). Die amtliche Abmeldung erfolgte am 10.11.2020, wie sich aus dem ZMR ergibt. Auch seine frühere Ehefrau bestätigte in der Verhandlung, dass sich der Beschwerdeführer im Ausland befindet (Sie antwortete auf die Frage, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte: „Anscheinend in Schweden. Auf seinem Facebook- Profil scheint es mir, als ob er mit einer Schwedin verlobt wäre. Sie hat mich aber blockiert. Nachdem er den Abschiebebescheid bekommen hat, sagte sein Rechtsanwalt, dass er das Land bis Samstag verlassen soll. Am Dienstag den
  8. August hat er mir geschrieben, dass er Österreich verlassen muss und am
  9. September hat er mir geschrieben, dass er in Belgien ist.“). Sein Rechtsvertreter konnte in der Verhandlung keine Auskunft zum Aufenthalt des Beschwerdeführers geben.Dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet befindet, ergibt sich aus einem von der belangten Behörde an die Polizei gerichteten Erhebungsersuchen, wonach am 10.09.2020 die Wohnung des Beschwerdeführers ausgeräumt war und die anderen Mieter im Haus angaben, ihn seit zwei Wochen nicht mehr gesehen zu haben; er habe sich wohl nach Belgien aufgemacht (Bericht der LPD römisch 40 vom 10.09.2020). Die amtliche Abmeldung erfolgte am 10.11.2020, wie sich aus dem ZMR ergibt. Auch seine frühere Ehefrau bestätigte in der Verhandlung, dass sich der Beschwerdeführer im Ausland befindet (Sie antwortete auf die Frage, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte: „Anscheinend in Schweden. Auf seinem Facebook- Profil scheint es mir, als ob er mit einer Schwedin verlobt wäre. Sie hat mich aber blockiert. Nachdem er den Abschiebebescheid bekommen hat, sagte sein Rechtsanwalt, dass er das Land bis Samstag verlassen soll. Am Dienstag den
  10. August hat er mir geschrieben, dass er Österreich verlassen muss und am
  11. September hat er mir geschrieben, dass er in Belgien ist.“). Sein Rechtsvertreter konnte in der Verhandlung keine Auskunft zum Aufenthalt des Beschwerdeführers geben. Die Feststellung, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn nicht besonders eng ist, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits seit mehr als eineinhalb Jahren nicht mehr mit seinem Sohn zusammenwohnt, wie sich aus den ZMR-Auszügen ergibt, dass er es bei der Begehung von Straftaten in Kauf nahm, durch eine Inhaftierung von seinem Sohn getrennt zu werden, dass er das Bundesgebiet noch vor einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde verließ und sich ins Ausland absetzte, insbesondere aber durch die Aussagen der Mutter seines Sohnes in der mündlichen Verhandlung. Diese erklärte, dass die Beziehung „nicht wie ein normales Vater-Sohn-Verhältnis“ sei; ihr Sohn erkundige sich nicht nach dem Vater. Sein Vater sei ihrem Sohn gleichgültig, dieser habe alles und vermisse ihn nicht. Die Zeugin legte weiters dar, dass es keinen Einfluss auf ihren Sohn haben würde, wenn sich sein Vater in Tunesien aufhalten würde. Dem wurde vom Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung auch nicht entgegengetreten und wurde auf Fragen an die Zeugin ebenso wie auf eine Stellungnahme verzichtet, sondern nur auf die Beschwerde verwiesen. In der Beschwerde war die Rede davon, dass ein „enger und intensiver Kontakt“ zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bestehe. Angesichts der nicht einmal wöchentlich stattfindenden Telefonate zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn kann von keinem engen und intensiven Kontakt gesprochen werden bzw. kann dieser Kontakt auch von Tunesien aus aufrechterhalten werden. In der Beschwerde war auch erklärt worden, dass sich der Beschwerdeführer bemühe, das gemeinsame Sorgerecht wieder zu erlangen. Zum Entscheidungszeitpunkt lag die alleinige Obsorge aber bei der Mutter des gemeinsamen Kindes. Wenn in der Beschwerde davon gesprochen wird, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Haft bemüht habe, „den Kontakt zu seinem Sohn schrittweise wiederaufzubauen“, zeigt dies nur, dass dem Beschwerdeführer selbst bewusst war, dass der Kontakt nicht (mehr) einer normalen Vater-Sohn-Beziehung entsprach, wie es auch die Zeugin in der Verhandlung artikulierte. Dass sich die Beziehung inzwischen intensiviert hätte, wird vom Bundesverwaltungsgericht mangels persönlichem Kontakt ausgeschlossen. Soweit in der Beschwerde dann noch argumentiert wird, dass der Beschwerdeführer sich bemühe, eine kindergerechte Unterkunft zu organisieren, um seinem Sohn eine Übernachtungsmöglichkeit anbieten zu können, steht dies in klarem Widerspruch zu dem tatsächlich von ihm gesetzten Verhalten. Laut Zeugin informierte er sie am 25.08.2020 (und somit einige Tage vor Beschwerdeerhebung am 30.08.2020), dass er das Land verlassen müsse und teilte er ihr dann am 07.09.2020 mit, dass er sich in Belgien aufhalte. Ein Bemühen, sich um seinen Sohn zu kümmern und eine ihm zur Verfügung stehende Unterkunft zu finden (was im Übrigen auch nicht mit dem Besuchsrecht vereinbar wäre), kann darin nicht erkannt werden. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ins Ausland begab, den Ausgang des Verfahrens nicht im Bundesgebiet abwartete und somit auch nicht die Möglichkeit wahrnahm, sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gehör zu verschaffen, lässt vielmehr auf kein besonders ausgeprägtes Interesse an seinem Sohn schließen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Tunesien nicht bedroht oder gefährdet ist, ergibt sich daraus, dass er dies zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, auch nicht in der Beschwerde, behauptet hatte. Vielmehr hatte er in seiner Stellungnahme vom 23.01.2020 eine Verfolgung in Tunesien explizit verneint.
  12. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  13. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.
  14. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Die Erteilung eines Titels nach § 57 AsylG hat

§ 58Abs 1 Z 5 Asyl

G zu erfolgen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält; aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet ist Spruchpunkt I. daher zu beheben (VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Die Erteilung eines Titels nach Paragraph 57, AsylG hat

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG zu erfolgen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält; aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet ist Spruchpunkt römisch eins. daher zu beheben (VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). 3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Beschwerdeführer hielt sich etwa fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Eine besonders ausgeprägte Integration ist nicht gegeben; der Beschwerdeführer war zwar von 01.02.2017 bis 03.10.2019 in Beschäftigungsverhältnissen, danach aber nicht mehr am Arbeitsmarkt integriert. Allerdings lebt der viereinhalbjährige Sohn des Beschwerdeführers in Österreich. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR, 21.06.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.05.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Es ist daher generell von einem schützenwerten Familienleben im Bundesgebiet auszugehen. Allerdings lebt der viereinhalbjährige Sohn des Beschwerdeführers in Österreich. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR, 21.06.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.05.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Es ist daher generell von einem schützenwerten Familienleben im Bundesgebiet auszugehen. Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (vgl. Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar

(2014)Art. 24 Rz 33).Artikel 24, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten vergleiche Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Artikel 24, Rz 33). In diesem speziellen Fall ist von keiner nachhaltigen Gefährdung des Kindeswohls auszugehen, wenn der Beschwerdeführer nach Tunesien zurückkehrt. Der Beschwerdeführer ist nicht obsorgeberechtigt und auch nicht in die Erziehung bzw. Versorgung seines Sohnes eingebunden. Ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seinem Sohn besteht seit eineinhalb Jahren nicht mehr. Seit sein Sohn drei Jahre alt ist, besteht daher nur sporadischer Kontakt; danach führte der Beschwerdeführer mit seiner Mittäterin eine Beziehung, war suchtgiftabhängig, verkaufte Suchtgift und befand er sich für einige Monate in Haft. Auch wenn er nach seiner Entlassung aus der Haft im April 2020 gewünscht haben will, den Kontakt zu intensivieren, war der Kontakt durch die nur am Sonntag Nachmittag in Anwesenheit der Kindesmutter erlaubten Besuche gerichtlich eingeschränkt; zudem hielt ihn dieser in der Beschwerde behauptete Wunsch nicht davon ab, Ende August/Anfang September 2020 das Bundesgebiet zu verlassen und somit auf einen persönlichen Kontakt mit seinem Sohn zu verzichten. Für seinen Sohn wäre eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien daher keine unmittelbare Veränderung des aktuellen Zustandes, in dem es ihm, nach Auskunft seiner Mutter, gut gehe und er seinen Vater nicht vermisse. Aktuell besteht daher kein im Bundesgebiet geführtes Familienleben mit seinem Sohn. Auch besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis des Sohnes vom Beschwerdeführer. Somit liegen fallgegenständlich auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer sein Sohn im Falle seiner Abschiebung im Sinne der mit Urteil vom 08.03.2011, Zambrano (C-34/09) eingeleiteten und mit Urteil vom 15.11.2011, Dereci u.a. (C-256/11) fortgesetzten Rechtsprechung des EuGH "de facto gezwungen" wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Weder kommt dem Beschwerdeführer die Obsorge zu, noch ist seine Anwesenheit im Bundesgebiet für dessen Versorgung sowie Erziehung - welche durch die Kindesmutter gewährleistet ist – erforderlich. Aus Sicht des Kindeswohls ist eine Trennung vom Vater zumutbar. Bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen (vgl. etwa VwGH, 24.09.2019, Ra 2019/20/0420; 20.09.2017, Ra 2017/19/0163; jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG-, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0369).Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen vergleiche etwa VwGH, 24.09.2019, Ra 2019/20/0420; 20.09.2017, Ra 2017/19/0163; jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG-, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0369). Soweit die Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich dem Beschwerdeführer das Recht auf ein Familienleben mit seinem Sohn nimmt, liegt dies in seiner eigenen Verantwortung, durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst eine Trennung in Kauf genommen, indem er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht im Inland abgewartet hat, obwohl seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dem Beschwerdeführer werde durch eine Abschiebung nach Tunesien jegliche Kontaktmöglichkeit mit seinem Sohn genommen, trifft dies nicht zu, kann er den aktuell bestehenden Telefonkontakt doch aufrechterhalten. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt fallgegenständlich jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig. Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt fallgegenständlich jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien zulässig ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien zulässig ist. Der Beschwerdeführer hatte zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, auch nicht in der Beschwerde, behauptet, in Tunesien bedroht oder gefährdet zu sein. Sein Antrag auf internationalen Schutz war zudem rechtskräftig abgewiesen worden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Abschiebung - etwa aufgrund einer möglichen Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK – unzulässig wäre.Der Beschwerdeführer hatte zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, auch nicht in der Beschwerde, behauptet, in Tunesien bedroht oder gefährdet zu sein. Sein Antrag auf internationalen Schutz war zudem rechtskräftig abgewiesen worden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Abschiebung - etwa aufgrund einer möglichen Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK – unzulässig wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Gegen den Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. § 53 Abs. 3 FPG lautet:Gegen den Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Paragraph 53, Absatz 3, FPG lautet: „Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“„Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;,
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);,
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;,
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder,
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“ Das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG („ schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) wird im gegenständlichen Fall schon durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG („wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“) indiziert und ergibt sich evident aus der wiedergegebenen, dem Strafurteil zugrunde liegenden gravierenden Straftat.Das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG („ schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) wird im gegenständlichen Fall schon durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG („wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“) indiziert und ergibt sich evident aus der wiedergegebenen, dem Strafurteil zugrunde liegenden gravierenden Straftat. Diesem Urteil ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar teilweise an Suchtgift gewöhnt war, dass er den Suchtgifthandel aber nicht vorwiegend begangen hatte, um sich selbst Suchtgift oder Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, sondern dass es ihm darum gegangen war, durch den Verkauf von Suchtgift Gewinne zu erzielen. Er handelte dabei im Sinne eines an eine bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Gesamtvorsatzes bereits von Beginn seiner Tathandlungen an mit dem zumindest bedingten Vorsatz, insgesamt Suchtgift in einer größeren und die Grenzmenge jedenfalls übersteigenden Menge (die geeignet ist, in einem großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen) anderen zu überlassen. Bereits ab Anfang 2018 besaß er selbst erhebliche Mengen an Suchtgift zum Eigenkonsum, ab Mitte Juli 2019 verkaufte er bis Dezember 2019 große Mengen Cannabis, Kokain und Ecstasy. Er hatte zudem weitere beachtliche Mengen verschiedener Suchtgifte bereits erworben, um sie dann weiterzuverkaufen. Aus seinem Verhalten ergibt sich aus Sicht des erkennenden Gerichts eine beträchtliche kriminelle Energie und dies trotz des Umstandes, dass er 2017 Vater geworden war. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass bei derart schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegenstehen (vgl. etwa VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, aber auch VwGH, 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, mit dem Hinweis auf VwGH, 25.02.2016, Ra 2016/21/0022, Rn. 14, mwN; siehe auch VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 19, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass bei derart schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegenstehen vergleiche etwa VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, aber auch VwGH, 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, mit dem Hinweis auf VwGH, 25.02.2016, Ra 2016/21/0022, Rn. 14, mwN; siehe auch VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 19, mwN). Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; 20.10.2016, Ra 2016/21/02 89). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109). Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; 20.10.2016, Ra 2016/21/02 89). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109). Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst an Suchtgift gewöhnt ist, lässt weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in naher Zukunft durchaus denkbar erscheinen. Zudem liegt ein langer Tatzeitraum (in Bezug auf den Eigenkonsum) vor und ist auch das gemeinschaftliche Zusammenwirken zu berücksichtigen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zum ersten Mal verurteilt wurde, ein Großteil der Freiheitsstrafe bedingt erlassen wurde und der Sohn des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lebt, wurde von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall aber zu Recht darauf verzichtet, ein Einreiseverbot in der generell zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren zu verhängen. Es ist davon auszugehen, dass innerhalb von sechs Jahren ein Gesinnungswandel und eine Änderung des Verhaltens beim Beschwerdeführer eintreten wird. Die Verhängung eines sechsjährigen Einreiseverbots verletzt auch nicht das in Art 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben. Wie bereits im Zuge der Prüfung der Rückkehrentscheidung dargelegt wurde, besteht aktuell auch nur telefonischer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn und ist das Kindeswohl auch durch eine mehrjährige Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht nachhaltig gefährdet. Wenn es aus Sicht der mit der Obsorge betrauten Kindesmutter wünschenswert ist, kann der Kontakt auch während der Geltung des Einreiseverbotes durch Urlaube in Tunesien intensiviert werden. Die Verhängung eines sechsjährigen Einreiseverbots verletzt auch nicht das in Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben. Wie bereits im Zuge der Prüfung der Rückkehrentscheidung dargelegt wurde, besteht aktuell auch nur telefonischer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn und ist das Kindeswohl auch durch eine mehrjährige Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht nachhaltig gefährdet. Wenn es aus Sicht der mit der Obsorge betrauten Kindesmutter wünschenswert ist, kann der Kontakt auch während der Geltung des Einreiseverbotes durch Urlaube in Tunesien intensiviert werden. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers kann es der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung nicht in Betracht kommt. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von sechs Jahren als angemessen. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers kann es der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung nicht in Betracht kommt. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von sechs Jahren als angemessen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war somit ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. war somit ebenfalls abzuweisen. 3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

§ 55Abs.

4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18BFA-VG aberkannt wurde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2020, GZ. I407 2135747-2/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, daher war eine Frist von 14 Tagen zuzuerkennen.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, BFA-VG aberkannt wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2020, GZ. I407 2135747-2/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, daher war eine Frist von 14 Tagen zuzuerkennen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2135747.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.