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{'item': 'I403 2208046-2'}

Obsah (11)§ 8Art. 133§ 7§ 119§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlI403 2208046-2 Spruch, I403 2208046-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und römisch 40 wird

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerde werden die sonstigen Spruchpunkte ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die sonstigen Spruchpunkte ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.07.2015 unter dem Namen XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er 2013 mit einem Boot von Nigeria aus in die Türkei eingereist sei. Er habe sich danach in Bulgarien, Ungarn und der Slowakei aufgehalten und habe in Ungarn und der Slowakei um Asyl angesucht, ob er auch in Bulgarien um Asyl angesucht habe, wisse er nicht. Schließlich sei er von der Slowakei ins Bundesgebiet eingereist. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte er aus, dass seine Familie von einer terroristischen Gruppe angegriffen worden und seine Mutter dabei ums Leben gekommen sei. Er gab weiters an, dass solche gefährlichen Gruppen unschuldige Menschen töten würden. Er sei auch von einem aus dieser Gruppe mit dem Tod bedroht worden. In seiner Heimatstadt gebe es sehr viele Bombenanschläge von der Terrorgruppe Boko Haram. Sein Leben sei dort nicht mehr sicher gewesen, aus diesem Grund habe er Nigeria auch verlassen. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er wörtlich an: „Ja, man kann im Internet über die jetzige Lage in Nigeria nachschauen.“
  2. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.07.2015 unter dem Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er 2013 mit einem Boot von Nigeria aus in die Türkei eingereist sei. Er habe sich danach in Bulgarien, Ungarn und der Slowakei aufgehalten und habe in Ungarn und der Slowakei um Asyl angesucht, ob er auch in Bulgarien um Asyl angesucht habe, wisse er nicht. Schließlich sei er von der Slowakei ins Bundesgebiet eingereist. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte er aus, dass seine Familie von einer terroristischen Gruppe angegriffen worden und seine Mutter dabei ums Leben gekommen sei. Er gab weiters an, dass solche gefährlichen Gruppen unschuldige Menschen töten würden. Er sei auch von einem aus dieser Gruppe mit dem Tod bedroht worden. In seiner Heimatstadt gebe es sehr viele Bombenanschläge von der Terrorgruppe Boko Haram. Sein Leben sei dort nicht mehr sicher gewesen, aus diesem Grund habe er Nigeria auch verlassen. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er wörtlich an: „Ja, man kann im Internet über die jetzige Lage in Nigeria nachschauen.“
  3. Mit Schreiben vom 11.02.2017 wurde eine Vollmacht des MigrantInnenvereines St. Marx - mit Verfahrensanordnung

§ 7Vw

GVG vom 02.06.2016 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und sein Geburtsdatum für das weitere Verfahren mit XXXX angegeben – vorgelegt. 2. Mit Schreiben vom 11.02.2017 wurde eine Vollmacht des MigrantInnenvereines St. Marx - mit Verfahrensanordnung

Paragraph 7, VwGVG vom 02.06.2016 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und sein Geburtsdatum für das weitere Verfahren mit römisch 40 angegeben – vorgelegt.

  1. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 14.06.2017 wurde der belangten Behörde eine Krankmeldung für die am 19.06.2017 anberaumte Einvernahme übermittelt und ein fachärztlicher Befund bezüglich seines Gesundheitszustandes beigelegt.
  2. Am 16.10.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen, wobei diese Einvernahme aufgrund des Zustandes des Beschwerdeführers abgebrochen werden musste. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX vor, in dem ua darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung aus psychiatrischer Sicht nicht in der Lage sei, zielführende Angaben zu machen.
  3. Am 16.10.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen, wobei diese Einvernahme aufgrund des Zustandes des Beschwerdeführers abgebrochen werden musste. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums römisch 40 vor, in dem ua darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung aus psychiatrischer Sicht nicht in der Lage sei, zielführende Angaben zu machen.
  4. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung vom 06.08.2018 für eine neuerliche Einvernahme am 21.08.2018 im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung geladen.
  5. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 13.08.2018 wurde der belangten Behörde ua. der Beschluss des BG XXXX vom 03.08.2018 übermittelt, aufgrund dessen RA XXXX , zum Verfahrenssachwalter

§ 119AußStr

G bestellt wurde. Darin wird der obgenannte mit sofortiger Wirkung zum einstweiligen Sachwalter zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten bestellt - 1.) Vertretung vor Gerichten und Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträger; 2.) Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; 3.) Vertretung in Wohnungsangelegenheiten; - und festgestellt, dass die betroffene Person insoweit in ihren Rechtshandlungen beschränkt ist. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach Aktenlage und Anhörung der betroffenen Person, diese nicht in der Lage scheine, alle ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen. 6. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 13.08.2018 wurde der belangten Behörde ua. der Beschluss des BG römisch 40 vom 03.08.2018 übermittelt, aufgrund dessen RA römisch 40 , zum Verfahrenssachwalter

Paragraph 119, AußStrG bestellt wurde. Darin wird der obgenannte mit sofortiger Wirkung zum einstweiligen Sachwalter zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten bestellt - 1.) Vertretung vor Gerichten und Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträger; 2.) Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; 3.) Vertretung in Wohnungsangelegenheiten; - und festgestellt, dass die betroffene Person insoweit in ihren Rechtshandlungen beschränkt ist. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach Aktenlage und Anhörung der betroffenen Person, diese nicht in der Lage scheine, alle ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen.

  1. Am 21.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Ladung zu einer weiteren Einvernahme im Asylverfahren persönlich ausgehändigt.
  2. Am 29.08.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung und seines gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreters niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit Schriftsatz vom 17.09.2018, wurde seitens des bestellten Erwachsenenvertreters unter gleichzeitiger Übermittlung des Pflegschaftsbeschlusses des BG XXXX um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersucht.
  4. Mit Schriftsatz vom 17.09.2018, wurde seitens des bestellten Erwachsenenvertreters unter gleichzeitiger Übermittlung des Pflegschaftsbeschlusses des BG römisch 40 um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersucht.
  5. Mit Bescheid vom 20.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria „

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

§ 57Asyl

G“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.) „

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung „

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F“ erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde „

§ 52

Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

§ 46FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde „

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid wurde sowohl dem Erwachsenenvertreter als auch der gewillkürten Rechtsvertretung zugestellt. 10. Mit Bescheid vom 20.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria „

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) „

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung „

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde „

Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

Paragraph 46, FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde „

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde sowohl dem Erwachsenenvertreter als auch der gewillkürten Rechtsvertretung zugestellt. 11. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen bestellten Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, mit Schriftsatz vom 18.10.2018 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen zur Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht, dass für den Beschwerdeführer ein Erwachsenenvertreter bestellt sei und er nicht ohne diesen einvernommen hätte werden dürfen, darüber hinaus habe sich die belangte Behörde nicht mit dem Gutachten, in dem festgestellt worden sei, dass er an paranoider Schizophrenie leiden würde, auseinandergesetzt. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mangelhafte Ermittlungen betreffend des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative geführt habe und ihrer Entscheidung mangelhafte Länderberichte zugrunde gelegt habe. Auch wurde eine mangelhafte Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln bezüglich seines Gesundheitszustandes, sowie mangelhafte Feststellungen und mangelhafte Beweiswürdigung moniert und letztlich Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemacht. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer des Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt II. zu beheben und dem Beschwerdeführer des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; festzustellen, dass die Abschiebung nach Nigeria auf Dauer unzulässig sei, sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zu beheben und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. 11. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen bestellten Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, mit Schriftsatz vom 18.10.2018 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen zur Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht, dass für den Beschwerdeführer ein Erwachsenenvertreter bestellt sei und er nicht ohne diesen einvernommen hätte werden dürfen, darüber hinaus habe sich die belangte Behörde nicht mit dem Gutachten, in dem festgestellt worden sei, dass er an paranoider Schizophrenie leiden würde, auseinandergesetzt. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mangelhafte Ermittlungen betreffend des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative geführt habe und ihrer Entscheidung mangelhafte Länderberichte zugrunde gelegt habe. Auch wurde eine mangelhafte Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln bezüglich seines Gesundheitszustandes, sowie mangelhafte Feststellungen und mangelhafte Beweiswürdigung moniert und letztlich Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemacht. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und dem Beschwerdeführer des Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben und dem Beschwerdeführer des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; festzustellen, dass die Abschiebung nach Nigeria auf Dauer unzulässig sei, sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. 12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2018, Zl. I416 2208046-1/4E, wurde der bekämpfte Bescheid

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG behoben und dies insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer ohne seinen bestellten Erwachsenenvertreter einvernommen worden war.12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2018, Zl. I416 2208046-1/4E, wurde der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben und dies insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer ohne seinen bestellten Erwachsenenvertreter einvernommen worden war.

  1. Der Beschwerdeführer wurde im Wege seines Erwachsenenvertreters vor die belangte Behörde geladen. Am 11.02.2019 beantragte sein Erwachsenenvertreter eine Überprüfung der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers. Die Einvernahme fand dennoch am 12.02.2019 im Beisein eines Vertreters der Kanzlei des Erwachsenenvertreters statt und wurde auch in diesem Zusammenhang auf Zweifel an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen.
  2. Nach persönlicher Untersuchung am 06.03.2019 wurde im Auftrag der belangten Behörde ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten erstattet, dem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer einvernahmefähig ist, nicht „mit der erforderlichen Sicherheit“ festgestellt werden könne, ob bei ihm eine schizophrene Grunderkrankung vorliege und dass es aus psychiatrischer Sicht kein Hindernis für eine Rückführung nach Nigeria geben würde.
  3. Mit Bescheid vom 01.12.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria „

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

§ 57Asyl

G“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.) „

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung „

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F“ erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde „

§ 52

Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

§ 46FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde „

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt VI.). 15. Mit Bescheid vom 01.12.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria „

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) „

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung „

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde „

Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

Paragraph 46, FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde „

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 30.12.2020 Beschwerde erhoben und unter Verweis auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung zur Behandlung psychisch kranker Personen in Nigeria argumentiert, dass der Beschwerdeführer in Nigeria als Mitglied der „sozialen Gruppe schwer psychisch erkrankter Menschen in Nigeria“ verfolgt werde und zudem keinen Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten habe und auch keine Unterstützung seiner Familie zu erwarten habe. Beigelegt war der Beschwerde ein Patientenbrief über einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Abteilung vom 05.10.2020 bis 04.11.2020, Diagnose: Paranoide Schizophrenie.
  2. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 08.01.2021 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Erwachsenenvertreter um die Übermittlung weiterer Unterlagen, insbesondere den Pflegschaftsbeschluss des BG XXXX zur Bestellung als gerichtlicher Erwachsenenvertreter und das dafür herangezogene psychiatrische Gutachten. Trotz mehrmaliger Urgenz wurden dem Gericht aber keinerlei Unterlagen übermittelt.
  3. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 08.01.2021 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Erwachsenenvertreter um die Übermittlung weiterer Unterlagen, insbesondere den Pflegschaftsbeschluss des BG römisch 40 zur Bestellung als gerichtlicher Erwachsenenvertreter und das dafür herangezogene psychiatrische Gutachten. Trotz mehrmaliger Urgenz wurden dem Gericht aber keinerlei Unterlagen übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des unbescholtenen Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger Nigerias und stammt aus Agbor, Delta State. Der Beschwerdeführer besuchte die Grundschule und hat keine Berufserfahrung bzw. Berufsausbildung. Es besteht kein stabiler Kontakt zu seiner Familie in Nigeria und wurde er in der Vergangenheit von seinem Vater aufgrund seiner psychischen Erkrankung misshandelt. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2013 als Volljähriger aus Nigeria aus. Er hielt sich in Bulgarien, der Slowakei und Ungarn auf, ehe er am 15.07.2015 in Österreich ankam und hier am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des BG XXXX vom 03.04.2018 mit sofortiger Wirkung ein einstweiliger Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten und Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträger, zur Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und zur Vertretung in Wohnungsangelegenheiten bestellt. Nach Einholung eines Gutachtens wurde bestätigt, dass ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter notwendig ist.Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des BG römisch 40 vom 03.04.2018 mit sofortiger Wirkung ein einstweiliger Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten und Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträger, zur Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und zur Vertretung in Wohnungsangelegenheiten bestellt. Nach Einholung eines Gutachtens wurde bestätigt, dass ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter notwendig ist. 1.
  6. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Er leidet entsprechend an Wahnvorstellungen und zeigt immer wieder ein aggressives Verhalten. Er musste wiederholt, zuletzt vom 05.10.2020 bis 04.11.2020, in stationären psychiatrischen Einrichtungen aufgenommen werden. Der Beschwerdeführer nimmt die folgenden Medikamente ein: Seroquel (Regelmäßig), Akineton ret (regelmäßig), Haldol Decanoat depot (28-tägig). Eine regelmäßige Einnahme dieser Medikamente ist für den Beschwerdeführer notwendig. 1.
  7. Zur Behandlung einer paranoiden Schizophrenie in Nigeria 1.3.
  8. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom
  9. Jänner 2016, „Paranoide Schizophrenie“ (soweit entscheidungsrelevant) Ist eine Behandlung von paranoider Schizophrenie in Nigeria möglich? MEDCOI berichtet, dass ambulante und stationäre Behandlung durch einen Psychiater in Nigeria verfügbar ist, etwa im Federal neuro-psychiatric Hospital Yaba in Lagos. Es handelt sich dabei um ein öffentliches Spital. (…) Ist die Behandlung für den Patienten kostenlos? MEDCOI berichtet, dass medizinische Behandlung im psychiatrischen Bereich mit folgenden Kosten verbunden ist: Ambulante Behandlung kostet pro Arztbesuch USD 41 und die stationäre Behandlung USD 56 pro Tag (Informationen Stand 2012). Eine stationäre Aufnahme (inkl. Medikamente und Laboruntersuchungen) bedeutet Kosten in der Höhe von durchschnittlich USD 3.
  10. Das staatliche Sozialversicherungssystem deckt die Kosten für Behandlung psychischer Leiden nicht an. Patienten müssen somit für die Kosten selbst aufkommen bzw. von ihrer Familie Unterstützung erhalten. MEDCOI berichtet, dass es im Jahr 2014 in Nigeria etwa 1.7 Mio an Schizophrenie erkrankte Personen gab. Das Land verfügt hingegen über weniger als 200 Psychiater. Die medizinischen Einrichtungen zur Betreuung psychisch Kranker konzentrieren sich in den größeren Städten. MEDCOI berichtet, dass es nirgendwo in Nigeria ein Programm zur Kostendeckung der Behandlung bei psychischen Erkrankungen gibt. Medikamentenpreise: Haloperidol decanoate pro Injektion NGN 630 (etwa EUR 2,89) 1.3.
  11. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom
  12. Februar 2019 Medikation: Akineton retard 4 mg (Biperidenhydrochlorid), Dominal Filmtabletten 80 mg (Prothipendyl-Hydrochloridmonohydrat), Haldol 10 mg (Haloperidol), Nozinan 100 mg (Levomepromazin), Quetiapin 200mg (Quetiapin) Frage: Ist die o.a. Medikation in Nigeria erhältlich? Der VA der OB Abuja berichtet: Akineton retard 4 mg (Biperidenhydrochlorid) ist derzeit nicht erhältlich, lediglich als Injektionin 1 mg-Am pullen Dominal Filmtabletten 80 mg (Prothipendylhydrochloridmonohydrat) sind derzeit nicht erhältlich Haldol 10 mg (Haloperidol) ist nicht erhältlich, allerdings als 5mg Tablette Nozinan 100mg (Levomepromazin) ist zwar zugelassen, aber derzeit nicht erhältlich, aus der Stoffgruppe ist lediglich Chlorpromazin verfügbar. Quetiapin 200 mg ist nicht erhältlich.Angemerkt werden muss hierzu, dass gewisse private Einrichtungen für den unmittelbaren Bedarf teilweise auch Medikamente in kleinen Mengen sozusagen halblegal importieren, die nicht zugelassen oder erhältlich sind.Quetiapin 200 mg ist nicht erhältlich., Angemerkt werden muss hierzu, dass gewisse private Einrichtungen für den unmittelbaren Bedarf teilweise auch Medikamente in kleinen Mengen sozusagen halblegal importieren, die nicht zugelassen oder erhältlich sind. Frage: Welche Kosten würden anfallen? Der VA der OB Abuja berichtet: 4 Ampullen Akineton 1 mg kosten 4700 Naira, das sind ca. 11 Euro nach derzeitigem Parallelmarktwechselkurs 28 Tabletten Haloperidol 5 mg kosten 3220 Naira, das sind ca. 4 Euro nach derzeitigem Parallelmarktwechselkurs Rechtliche Situation: Der rechtliche Umgang mit hilflosen Personen, respektive mit Personen, die aufgrund einer psychiatrischen/psychischen Erkrankung sich nicht selbst versorgen können und/oder bei denen eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt, ist in Nigeria in einem noch aus der Kolonialzeit stammenden Gesetz aus dem Jahr 1958 dem „Lunacy Act", das auf dem britischen Recht basiert und auf die sog. „Lunacy Ordinance" aus Großbritannien aus dem Jahr 1916 zurückgeht, geregelt. Seitdem hat es mehrere Versuche gegeben, dieses Gesetz zu modernisieren, im Jahre 2003 wurde eine Neuregelung im Parlament vorgelegt, dann 2009 zurückgezogen und erneut im Jahr 20143 vorgelegt, aber bis heute nicht verabschiedet. Nach dem bis heute geltenden Gesetz ist die Definition des psychisch Kranken („lunatic") sehr weit gefasst, respektive sehr unspezifisch: „lunatic" includes an idiot and any other person of unsound mind". (Lunacy Act

(1958)Cap.
(112). §2 (Nigeria).) Für eine Zwangseinweisung in eine stationäre Einrichtung müssen ein Magistrat (eine Art Amtsrichter) und ein Arzt (der kein Psychiater sein muss, es kann ein Allgemeinmediziner sein), gemeinsam feststellen, dass es sich bei der Person um einen „lunatic" handelt, für eine Einweisung bis zu sieben Tagen genügt die Aussage des Arztes. Allerding kann auch der Richter eine Zwangsunterbringung bis zu sieben Tagen genügt die Aussage des Arztes. Allerding kann auch der Richter eine Zwangsunterbringung bis zu einem Monat verordnen, wenn er der Ansicht ist, dass sich die entsprechende Person der Vorstellung bei Gericht zur Prüfung entziehen will. Das Institut der Vormundschaft oder Sachwalterschaft ist im Gesetz nicht vorgesehen. Reale Situation: Psychische/psychiatrische Erkrankungen werden in der großen Mehrheit der Bevölkerung immer noch als spiritueller Natur entspringend angesehen. Dementsprechend werden die entsprechenden Patienten besonders im ländlichen Bereich spirituellen Heilern unterschiedlicher Couleur (traditionell, christlich) zugeführt. Bei den Yoruba arbeiten die traditionellen Heiler teilweise auch mit pflanzlichen Substanzen wie Rauwolfia. Betreut werden sie in der Regel in der Familie, wenn vorhanden. Viele psychisch Kranke leben auf der Straße, in abgelegenen Regionen werden als gefährlich angesehene Personen in den Dörfern auch gelegentlich noch angekettet. Für die stationäre Unterbringung gibt es in ganz Nigeria acht staatliche psychiatrische Kliniken, die einen stationären Langzeitbereich haben, außerdem sind zahlreiche psychisch Langzeitkranke in gesonderten Bereich in Gefängnissen untergebracht. Im Wesentlichen findet dort eine reine Verwahrung unter ausgesprochen ärmlichen Bedingungen statt. Insgesamt gibt es für die inzwischen annähernd 200 Millionen Einwohner 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung. Die Bettenzahl in psychiatrischen Hospitälern betrug 2014 13 Betten pro 1 Million Einwohner (gegenüber 25 im Jahr 2011), hier dürfte sich die Situation inzwischen eher weiter verschlechtert haben. Private Hospitäler mit Psychiatrie gibt es ebenfalls, diese sind aber für die große Mehrheit unerschwinglich. Die Weltgesundheitsorganisation rechnet in Nigeria mit 1 Psychiater pro einer Million Einwohner, diese Zahlen stammen allerdings von 2014, aufgrund des rapiden Bevölkerungswachstums hat sich das Verhältnis seither drastisch verschlechtert, derzeit kann man mit etwa 130 Psychiatern für 200 Millionen Einwohnern rechnen. (Die Zahlen schwanken je nach Quelle, Literatur beim Verfasser). Bei den Psychologen ist die Lage noch schlechter, hier kamen 2014 auf 10 Millionen Einwohner 2 Psychologen. Aufgrund dieser personellen Situation ist eine regelrechte psychologische/psychiatrische Versorgung für die große Mehrheit nicht möglich, neben einer basalen Medikation werden die stationären Fälle in den öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen „aufbewahrt". Die Auswahl an Psychopharmaka ist sehr begrenzt aufgrund der mangelnden Nachfrage, so ist zum Beispiel das oben angesprochene Levomepromazin von der staatlichen Arzneimittelbehörde NAFDAC zwar zugelassen, wird aber wegen mangelnder Nachfrage derzeit nicht importiert. 1.3.
  1. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom
  2. Oktober 2019, „Behandlung von Paranoider Schizophrenie F20.0 in Nigeria“: Sind folgende Medikamente bzw. Wirkstoffe in Nigeria verfügbar: AKINETON 4mg [Biperidene], HALDOL DECAN AMP 50mg [Haloperidol], NOZINAN FTBL 100mg [Levome-promazine] und QUETIAPIN SAN FTBL 300mg [Quetiapine]? Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die angefragten Medikamente bzw. Wirkstoffe und alternative Wirkstoffe zur Verfügung stehen, mit Ausnahme vom Wirkstoff Levomepromazine. Dieser ist in Nigeria nicht verfügbar, aber alternative Wirkstoffe wie Oxazepam und Clorazepate sind in der Pharmacy of Neuro Psychiatric Hospital, in Uselu, in Benin City Nigeria verfügbar (BMA 12095).. Die Wirkstoffe Biperidene [AKINETON] und Haloperidol [HALDOL DECAN] sind in der Federal Neuro-Psychiatric Centre Pharmacy in Lagos verfügbar (BMA 12767). Der Wirkstoff Quetiapine ist in der Amino Kano University Teaching Hospital Pharmacy, in Kano erhältlich (BMA 12726). Des Weiteren sind in den Anfragebeantwortungen von MedCOI unterschiedliche Behandlungen durch einen Psychiater, sowie auch Therapien bei psychischen Leiden wie Schizophrenie angeführt (BMA 12726 und BMA 12767). Langfristige Behandlungen bei chronisch-psychotischen Patienten durch einen Psychiater oder in einer geschlossenen Einrichtung, bei Bedarf auch mittels psychiatrischer Zwangseinweisung stehen beispielsweise im Lehrkrankenhaus der Universität Amino Kano, in Kano (BMA 12726) und/oder im Federal Neuro-Psychiatric Centre, in Lagos (BMA 12767) zur Verfügung. Psychiatrische Langzeitbehandlungen sind auch (z.B. bei chronisch psychotischen Patienten) durch einen Psychiater in Benin City verfügbar (BMA 12095). Psychiatrische Behandlungen in Form von betreutem Wohnen (z.B. für chronisch psychotische Patienten) sind meist privat möglich, wie z.B. im Synapse Mustard Centre, 10, in Abuja (BMA 12095). Fernerhin werden in BMA 9681 einige Psychiater, bzw. Lehrkrankenhäuser sowie staatliche Psychiatrischen Krankenhäuser aufgelistet. Einzelquellen: • Local Doctor via MedCOI (15.6.2017): BMA-9681, Zugriff 15.10.2019 • Local Doctor via MedCOI (11.3.2019): BMA-12095, Zugriff 15.10.2019 • Local Doctor via MedCOI (27.8.2019): BMA-12726, Zugriff 15.10.2019 • Local Doctor via MedCOI (6.9.2019): BMA-12767, Zugriff 15.10.2019 1.3.
  3. Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) zu Nigeria: Lage von Personen mit psychischen Erkrankungen [a-11249],
  4. April 2020 Gesellschaftliche Wahrnehmung und Deutungsmuster sowie Stigmatisierung Einem Artikel von Human Rights Watch (HRW) vom November 2019 zufolge würden tiefgreifende Probleme innerhalb des nigerianischen Gesundheits- und Sozialsystems dazu führen, dass der Großteil der NigerianerInnen in ihren Gemeinden keine angemessene psychische Gesundheitsversorgung oder Unterstützung erhalte. Stigmatisierung und Missverständnisse hinsichtlich einer Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit, darunter die falsche Wahrnehmung, diese werde durch böse Geister und übernatürliche Kräfte hervorgerufen, würden Verwandte oftmals dazu veranlassen, sich an religiöse oder traditionelle Heileinrichtungen zu wenden. Einem Artikel des nigerianischen Online-Magazins Punch zufolge, habe ein Psychiater des University College Hospital in Ibadan, Dr. Olatunde Ayinde, Politiker dazu aufgefordert, soziale Dienste und eine Gesetzgebung zur sozialen Wohlfahrt zu priorisieren, um Personen, die der Hexerei beschuldigt würden, vor Misshandlung und Tod zu schützen. Zudem habe Ayinde zum Schutz von psychisch Kranken aufgerufen, die fälschlicherweise als “blutsaugende Hexen“ stigmatisiert würden. Sie sollen vor Herabwürdigung, unmenschlicher Behandlung und ungerechten Urteilen geschützt werden. Ayinde zufolge würde die nigerianische Öffentlichkeit psychische Erkrankungen nicht verstehen. Es gebe viele übernatürliche Zuschreibungen, die mit psychischen Problemen in Zusammenhang gebracht würden, etwa hinsichtlich der Gründe für psychische Erkrankungen und bei Hexereivorwürfen gegenüber psychisch Kranken. Zudem würden viele psychisch kranke Personen aufgrund der Hexereivorwürfe misshandelt und unmenschlich behandelt. Einem Artikel von BBC vom Dezember 2019 zufolge würden die englischen Begriffe „witch“ (Hexe, Hexer) und „wizard“ (Zauberer) nicht ausreichend die „Tiefe des Bösen“ vermitteln, die kulturell mit solchen Personen in Verbindung gebracht werde. Deren „Manipulationen“ würden für eine Reihe von Beschwerden verantwortlich gemacht, von Krankheit bis Unfruchtbarkeit, Armut und Versagen. Der Glaube daran und die Verachtung sei so tief verwurzelt, dass ein Abschnitt des nigerianischen Strafgesetzbuchs weiterhin Hexerei verbiete und sie mit einer Gefängnisstrafe geahndet werde. Berichte über Verurteilungen seien nicht häufig, jedoch gebe es in den Medien regelmäßig Berichte über Personen, die als Hexen beschuldigt und brutal behandelt oder gelyncht worden seien. Einem im Journal of International Women's Studies im August 2017 erschienenem und von Friday Eboiyehi verfassten wissenschaftlichen Paper zufolge würden Hexereivorwürfe einen kritischen Faktor bei der Verletzung der Rechte von älteren Frauen spielen. Ihnen werde unter anderem zugeschrieben, die böse Neigung zu haben, unschuldigen Personen zu schaden, magische Kräfte zu haben und Krankheiten und Unglück hervorzurufen. In vielen Gemeinschaften würden seitens jener, die von einem Unglück, einer Krankheit oder einem Tod innerhalb der Familie betroffen seien, oftmals die Dienste von WahrsagerInnen oder HexendoktorInnen in Anspruch genommen, um jene in der Gemeinschaft zu identifizieren, die sie „verhext“ hätten. Im Großteil der Fälle würden dabei oft ältere Frauen beschuldigt, die dann von den Konsequenzen betroffen seien. Ein von Leo Igwe, dem Kampagnen-Direktor des Witchcraft and Human Rights Information Network (WHRIN), verfasster Artikel beschreibt etwa das Schicksal einer 70-jährigen Frau aus dem Bundesstaat Edo, die beschuldigt werde, für den Tod eines Kindes verantwortlich zu sein (vgl. Igwe,
  5. August 2019).Ein von Leo Igwe, dem Kampagnen-Direktor des Witchcraft and Human Rights Information Network (WHRIN), verfasster Artikel beschreibt etwa das Schicksal einer 70-jährigen Frau aus dem Bundesstaat Edo, die beschuldigt werde, für den Tod eines Kindes verantwortlich zu sein vergleiche Igwe,
  6. August 2019). In einem weiteren von Igwe verfassten Artikel vom Oktober 2019 werden christliche nigerianische Kirchenführer beschuldigt, sich Narrativen der Hexerei zu bedienen und Exorzismus zu betreiben. Diese Exorzismen würden oftmals Folter sowie unmenschliche und herabwürdigende Behandlung und Misshandlung beinhalten (vgl. The Guardian (Nigeria),
  7. Oktober 2019).In einem weiteren von Igwe verfassten Artikel vom Oktober 2019 werden christliche nigerianische Kirchenführer beschuldigt, sich Narrativen der Hexerei zu bedienen und Exorzismus zu betreiben. Diese Exorzismen würden oftmals Folter sowie unmenschliche und herabwürdigende Behandlung und Misshandlung beinhalten vergleiche The Guardian (Nigeria),
  8. Oktober 2019). Die britische Tageszeitung The Guardian zitiert in einem Artikel vom September 2019 den Vizevorsitzenden der Initiative Mani (Mentally Aware Nigeria Initiative) in Lagos, demzufolge die Gefahr bestehe, dass von Depression betroffene Personen von der Gesellschaft als „verrückt“ eingestuft würden. Dies bedeute, dass die Mehrheit der Personen mit psychischen Problemen nicht verstehen oder akzeptieren würde, was sie fühle. Psychisches Gesundheitssystem Einem wissenschaftlichen Paper aus dem Jahr 2017 zufolge würden in Nigeria weniger als 15 Prozent der Personen mit schweren psychischen Erkrankungen Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen. Wie auch in anderen Ländern Subsahara-Afrikas werde die psychische Gesundheitsversorgung vernachlässigt und neuropsychiatrische Dienste hätten innerhalb des nationalen Budgets geringe Priorität. Nur etwa ein Prozent des Gesundheitsbudgets werde für psychische Gesundheit aufgewendet, obwohl der Anteil der Krankheitslast („burden of disease“) von psychischen Erkrankungen bei 8 Prozent liege. Diese Mittel würden zudem ineffizient ausgegeben. Psychische Gesundheitsdienste bestünden in Nigeria überwiegend aus großen staatlichen psychiatrischen Krankenhäusern. Es gebe acht föderale neuropsychiatrische Krankenhäuser und eine ähnliche Anzahl psychiatrischer Abteilungen in Universitätslehrkrankenhäusern für die 170 Millionen EinwohnerInnen Nigerias. Nigeria verfüge über etwa einen Psychiater pro einer Million EinwohnerInnen und vier psychiatrische PflegerInnen pro 100.000 Personen. Das Land würde jedoch beginnen, psychische Gesundheitsdienste auf Gemeindeebene zu entwickeln. Nigeria verfüge mit schätzungsweise 200 Millionen EinwohnerInnen über weniger als 300 PsychiaterInnen, so HRW im November
  9. Mehrere MitarbeiterInnen im psychischen Gesundheitswesen hätten gegenüber HRW angegeben, dass qualitativ hochwertige psychische Gesundheitsdienste nur für wohlhabendere BürgerInnen verfügbar seien, die es sich leisten könnten. Der Mangel an qualitativ hochwertiger psychischer Gesundheitsversorgung und die unerschwinglichen Kosten würden die Menschen oftmals dazu veranlassen, traditionelle oder glaubensbasierte HeilerInnen aufzusuchen. In einem auf der Website der Universität Yale im Jänner 2020 veröffentlichten Artikel wird beispielhaft für die schlechte Versorgung ländlicher Regionen etwa die Lage im nigerianischen Bundesstaat Imo erwähnt. Es gebe dort keine psychiatrischen Krankenhäuser und nur einen Vollzeit-Psychiater, der die fünf Millionen EinwohnerInnen betreue. Rechtliche Regelungen Adegboyega Ogunlesi erwähnt in einem wissenschaftlichen Artikel vom August 2012, dass die gegenwärtig gültige Gesetzgebung zu psychischer Gesundheit in Nigeria auf eine Anordnung zu Geistesstörungen aus dem Jahr 1916 zurückzuführen sei, die im Jahr 1958 den Status als Gesetz erhalten habe. Im Jahr 2003 sei die Verabschiedung eines Gesetzesvorschlags zu psychischer Gesundheit nicht erfolgreich gewesen. Gegenwärtig
(2012)gebe es jedoch erneute Versuche das Gesetz zu reformieren. Der Lunacy Act (Gesetz zu Geistesstörungen) von 1958 erlaube HRW zufolge die Internierung von Personen mit psychischen Erkrankungen (mental health conditions) in Einrichtungen zur psychischen Gesundheitsversorgung, auch wenn keine medizinische oder therapeutische Behandlung geleistet werde. Personen würden Jahre – manchmal auch Jahrzehnte - in den Einrichtungen verbringen, weil es in Nigeria an angemessenen Diensten zur Unterstützung innerhalb der Gemeinden fehle. In nur einer der von HRW im Zuge von Recherchen besuchten Einrichtungen sei es Personen erlaubt gewesen, die Einrichtung zu verlassen oder ihre Internierung anzufechten. Ein Artikel der nigerianischen Tageszeitung The Guardian vom Jänner 2020 erwähnt, dass bereits die erste und zweite Lesung eines nationalen Gesetzesvorschlags zu psychischer Gesundheit erfolgt sei und dieser nun der Nationalversammlung zur öffentlichen Anhörung vorliege. Der Artikel zitiert zudem den Präsidenten der Vereinigung der Psychiater in Nigeria, welcher zur Implementierung der Nationalen Strategie zu psychischer Gesundheit aufgerufen habe, die 2013 verabschiedet worden sei. Im Folgenden finden Sie Informationen aus einem von HRW im November 2019 veröffentlichten Artikel zu Recherchen der Organisation in Nigeria zur Lage von Personen mit psychischen Erkrankungen in staatlichen, religiösen und traditionellen Einrichtungen. Der Bericht zitiert die interviewten Personen teilweise direkt. In den folgenden Zusammenfassungen wurden Passagen, in denen Männer zitiert wurden, großteils ausgeklammert. ACCORD empfiehlt den gesamten Artikel im Original durchzusehen. Der HRW-Artikel wird zudem in verschiedenen Medien zitiert. Weitere Informationen zur Lage von Personen mit psychischen Erkrankungen finden sich auch in diesen einzelnen Medienartikeln (vgl. IPS,
  1. April 2020; Al Jazeera,
  2. November 2019; Reuters,
  3. November 2019; The Guardian,
  4. November 2019; CNN,
  5. November 2019).Im Folgenden finden Sie Informationen aus einem von HRW im November 2019 veröffentlichten Artikel zu Recherchen der Organisation in Nigeria zur Lage von Personen mit psychischen Erkrankungen in staatlichen, religiösen und traditionellen Einrichtungen. Der Bericht zitiert die interviewten Personen teilweise direkt. In den folgenden Zusammenfassungen wurden Passagen, in denen Männer zitiert wurden, großteils ausgeklammert. ACCORD empfiehlt den gesamten Artikel im Original durchzusehen. Der HRW-Artikel wird zudem in verschiedenen Medien zitiert. Weitere Informationen zur Lage von Personen mit psychischen Erkrankungen finden sich auch in diesen einzelnen Medienartikeln vergleiche IPS,
  6. April 2020; Al Jazeera,
  7. November 2019; Reuters,
  8. November 2019; The Guardian,
  9. November 2019; CNN,
  10. November 2019). Diskriminierung seitens der Gesellschaft bzw. der Familie Human Rights Watch erwähnt im Artikel vom November 2019, dass Recherchen der Organisation ergeben hätten, dass Menschen mit tatsächlichen oder angenommenen psychischen Problemen („conditions“), darunter Kinder, gewöhnlicherweise von Verwandten ohne ihre Zustimmung in Einrichtungen gebracht worden seien. In einigen Fällen hätten Familien ihre Kinder, darunter junge Erwachsene, wegen tatsächlichen oder vermuteten Drogenmissbrauchs oder „abweichenden“ Verhaltens (darunter Schule schwänzen, Rauchen von Tabak und Marihuana, Diebstahl an ihren Eltern) zu religiösen und traditionellen Rehabilitationszentren gebracht. Einige Kinder in den Einrichtungen seien von ihren Familien gänzlich verlassen worden. Akanni, eine 22-jährige Frau, die nach dem Tod ihrer Mutter eine psychische Gesundheitskrise erlitten habe und zum Zeitpunkt des Interviews im März 2019 fünf Monate lang in einer Kirche in Abeokuta festgehalten worden sei, habe angegeben, dass sie nicht gewusst habe, dass sie von ihrem Vater in der Kirche zurückgelassen würde, als dieser sie hergebracht habe. Manchmal würden die Familien HeilerInnen bezahlen, um Verwandte zuhause festzuhalten und sie zu einem Zentrum zu bringen. Diskriminierung in verschiedenen Einrichtungen In psychiatrischen Krankenhäusern und staatlichen Rehabilitationszentren hätten MitarbeiterInnen unter Zwang Medikation durchgeführt. Einige MitarbeiterInnen hätten zugegeben, elektrokonvulsive Therapie bei PatientInnen ohne deren Zustimmung anzuwenden. In 27 der 28 von HRW im Zuge der Recherchen besuchten Einrichtungen seien alle BewohnerInnen unrechtmäßig inhaftiert gewesen. Sie seien nicht freiwillig in die jeweilige Einrichtung gekommen und hätten diese auch nicht verlassen können. In einem staatlichen Rehabilitationszentrum im Norden Nigerias habe Human Rights Watch Dutzende Männer und Frauen entdeckt, die in Ketten gelegt worden seien. Bei vielen sei ein Knöchel mittels einer Kette am Betonboden befestigt gewesen. Viele hätten dort seit Jahren gelebt, einige seit bis zu 15 Jahren. Die MitarbeiterInnen eines psychiatrischen Krankenhauses in Nigeria hätten darauf beharrt, dass auf dem Gelände niemand in Ketten gelegt werde, aber ein Rechercheur habe eine Abteilung mit Personen entdeckt, die eiserne Fußfesseln getragen hätten. Trotz mehrerer Anfragen sei es HRW nicht erlaubt worden, Personen, die in föderalen psychiatrischen Krankenhäusern in Kaduna, Lagos und Abeokuta festgehalten würden, zu treffen oder mit ihnen zu sprechen. Zwei PsychiaterInnen, ein/e PflegerIn und ein/e AktivistIn haben angegeben, dass das Anlegen von Fesseln in föderalen psychiatrischen Krankenhäusern landesweit erfolge. Ein/e Arzt/Ärztin eines psychiatrischen Krankenhauses im südlichen Nigeria habe angegeben, dass in einigen Fällen Ketten verwendet werden müssten. Ein Psychiater in einem Krankenhaus in Lagos habe angegeben, dass die MitarbeiterInnen dort Handschellen verwenden würden. Eine über 40 Jahre alte Frau, die seit zwei Jahren in einer Kirche in Ibadan festgehalten werde, habe angegeben, dass die Ketten oft ihre Knöchel verletzen würden. Eine über 30 Jahre alte Frau, die in einer Hütte eines traditionellen Heilers in Abeokuta gemeinsam mit zwei Männern an einen Automotor gekettet gewesen sei, habe angegeben, dass sie an diesem Ort (an dem sie gefesselt sei) mittels Plastiksäcken, die am Abend entfernt würden auf die Toilette gehe. In zwei anderen traditionellen Einrichtungen hätten die Personen auf sich selbst urinieren und defäkieren müssen. Eine 20-jährige Frau habe angegeben, dass sie gefesselt worden sei und drei Tage auf ihrem Rücken gelegen sei. Sie habe, während sie sich im Raum befunden habe, auf sich selbst defäkiert und uriniert. Das im Südosten des Landes von HRW besuchte staatliche Rehabilitationszentrum habe über funktionierende Toiletten verfügt, jedoch hätten die MitarbeiterInnen den in Ketten gelegten Personen den Zugang verweigert und habe ihnen stattdessen einen Kübel neben die Betten gestellt. In drei Einrichtungen hätten die MitarbeiterInnen den Personen nicht erlaubt, regelmäßig zu baden. Ein traditioneller Heiler in Abuja habe angegeben, dass eingesperrte Personen manchmal, bis sie sich besser fühlen würden, einige Monate nicht baden würden. Man würde sie nur mit Wasser mit Kräutern übergießen, ohne sich ihnen weiter zu nähern. In einigen christlichen Heilzentren seien Personen mit psychosozialen und intellektuellen Behinderungen HRW zufolge auch Nahrungsmittel verweigert worden. Akanni, die 22-jährige Frau, die seit fünf Monaten in Abeokuta in einer Kirche inhaftiert sei, habe angegeben, dass sie bei ihrer Ankunft drei Tage lang keine Nahrungsmittel und Wasser erhalten habe. Es sei nicht ihre Entscheidung gewesen, aber der Pastor habe gesagt, es sei gut für sie. Manchmal, wenn ihr gesagt werde, sie solle fasten und sie trinke Wasser oder würde essen, würden sie die MitarbeiterInnen in Ketten legen. Dies sei die Bestrafung. Eine weitere 27-jährige Frau, die in derselben Kirche festgehalten worden sei, habe angegeben, dass sie in Ketten gelegt und gezwungen worden sei, sieben Tage zu fasten. Nach einer kurzen Pause sei sie weitere sieben Tage in Ketten gelegt worden. MitarbeiterInnen dieser Kirche und zwei weiterer Kirchen im Süden des Landes hätten diese Praxis bestätigt. Personen in islamischen Rehabilitationszentren hätten angegeben von MitarbeiterInnen ausgepeitscht („whipped“) worden zu sein. Amina, die nach dem Tod ihrer Mutter zu verschiedenen islamischen HeilerInnen und in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht worden sei, habe angegeben, dass sie in einem Rehabilitationszentrum in Kaduna mit Seilen gefesselt, geschlagen und bespuckt worden sei. Darauf sei sie von einem traditionellen Heiler, der zu ihr nach Hause gekommen sei, in Abuja sexuell belästigt („molested“) worden. Er habe ihr gesagt sie solle sich ausziehen, dies sei Teil des Heilprozesses und dann habe er ihren Körper berührt. Die MitarbeiterInnen in einem psychiatrischen Krankenhaus in Abuja hätten Amina an ein Bett gefesselt und ihr zwangsweise Medikamente verabreicht. Sie habe sich laut eigenen Angaben angepinkelt. Zudem habe sie ihre Periode gehabt, aber sie sei weiterhin ruhig gestellt worden. Akanni habe angegeben, dass sie von MitarbeiterInnen geschlagen worden sei. Glaubensbasierte und traditionelle Heilzentren könnten das Ziel haben, sich um Menschen zu kümmern, die aufgrund einer psychischen Krise keine andere Möglichkeiten für Unterstützung hätten. Viele traditionelle und glaubensbasierte HeilerInnen würden sich offensichtlich aufrichtig um die Menschen in ihren Einrichtungen sorgen. Jedoch würde die Anwendung von Ketten Menschen mit psychischen Problemen ihre fundamentalsten Rechte auf Würde und menschliche Behandlung entziehen. Körperliche Gewalt und sexuelle Misshandlung würde dem körperlichen, sexuellen, emotionalen, mentalen und sozialen Wohlbefinden einer Einzelperson weiter schaden und können Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder herabwürdigender Behandlung oder Bestrafung gleichkommen. In psychiatrischen Krankenhäusern und staatlichen Rehabilitationszentren hätten MitarbeiterInnen angegeben, dass Personen oral einzunehmende und injizierbare Medikamente ohne deren Zustimmung verabreicht worden seien. In zwei von HRW besuchten psychiatrischen Krankenhäusern sei bei PatientInnen ohne deren Zustimmung elektrokonvulsive Therapie durchgeführt worden. In vielen besuchten traditionellen und religiösen Zentren hätten HeilerInnen Personen mit psychischen Problemen eine Behandlung mittels Kräutern und weitere nicht-medizinische Behandlung aufgezwungen. Ein traditioneller Heiler in Ibadan habe angegeben, dass vier Personen eine Person halten würden, damit er die Kräuter verabreichen könne. Ein weiterer traditioneller Heiler in Ibadan habe angegeben, dass die Personen gezwungen werden müssten, die Kräuter einzunehmen, die sie heilen würden. Manchmal müssten “starke Jungs” die Personen halten, um ihnen Ketten anlegen und ihnen die Kräuter geben zu können. Ein christlicher Pastor in Ibadan habe die Androhung von Ketten als Mittel erklärt, um die Personen zur Einnahme von Kräutern zu bewegen. Vor dem Haus eines oder einer traditionellen HeilerIn in Abuja hätten die RechercheurInnen mehrere Frauen gesehen, die ein 12-jähriges Mädchen festgehalten hätten und diesem mit einer Klinge Schnitte auf ihrem Rücken zugefügt hätten. Dann hätten die Frauen gemahlene Kräuter auf die Schnitte geschmiert. Der oder die HeilerIn habe dies mit der Angabe gerechtfertigt, dass das Mädchen ihre Mutter bestohlen habe und das böse Blut nun aus ihr entweichen müsse. Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am
  11. April 2020) · Abdulmalik, J.; Kola, L.; Gureje, O.: Mental health system governance in Nigeria: challenges, opportunities and strategies for improvement, 2016https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5314752/· Abdulmalik, J.; Kola, L.; Gureje, O.: Mental health system governance in Nigeria: challenges, opportunities and strategies for improvement, 2016, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5314752/ · Africa Check: Fact-checked: Al Jazeera’s claims about Nigeria’s ‘mental health problem’,
  12. November 2019https://africacheck.org/reports/fact-checked-al-jazeeras-claims-about-nigerias-mental-health-problem/· Africa Check: Fact-checked: Al Jazeera’s claims about Nigeria’s ‘mental health problem’,
  13. November 2019, https://africacheck.org/reports/fact-checked-al-jazeeras-claims-about-nigerias-mental-health-problem/ · Al Jazeera: Nigeria has a mental health problem,
  14. Oktober 2019https://www.aljazeera.com/ajimpact/nigeria-mental-health-problem-191002210913630.html· Al Jazeera: Nigeria has a mental health problem,
  15. Oktober 2019, https://www.aljazeera.com/ajimpact/nigeria-mental-health-problem-191002210913630.html · Al Jazeera: Nigeria urged to ban chaining people with mental health issues,
  16. November 2019https://www.aljazeera.com/news/2019/11/nigeria-urged-ban-chaining-people-mental-health-issues-191110093604959.html· Al Jazeera: Nigeria urged to ban chaining people with mental health issues,
  17. November 2019, https://www.aljazeera.com/news/2019/11/nigeria-urged-ban-chaining-people-mental-health-issues-191110093604959.html · BBC News: Letter from Africa: How talk of witches stirs emotions in Nigeria,
  18. Dezember 2019https://www.bbc.com/news/world-africa-50742414· BBC News: Letter from Africa: How talk of witches stirs emotions in Nigeria,
  19. Dezember 2019, https://www.bbc.com/news/world-africa-50742414 · CNN: Nigeria police rescue more than 300 boys and men held in 'dehumanizing conditions',
  20. September 2019https://edition.cnn.com/2019/09/27/africa/nigeria-police-rescue-students-intl/index.html· CNN: Nigeria police rescue more than 300 boys and men held in 'dehumanizing conditions',
  21. September 2019, https://edition.cnn.com/2019/09/27/africa/nigeria-police-rescue-students-intl/index.html · CNN: More than 60 men and boys freed from 'inhumane' Islamic school, police say,
  22. Oktober 2019https://edition.cnn.com/2019/10/15/africa/nigeria-police-free-inmates-islamic-school/index.html· CNN: More than 60 men and boys freed from 'inhumane' Islamic school, police say,
  23. Oktober 2019, https://edition.cnn.com/2019/10/15/africa/nigeria-police-free-inmates-islamic-school/index.html · CNN: Islamic centers and churches in Nigeria hold thousands of mental health patients in chains, rights group says,
  24. November 2019https://edition.cnn.com/2019/11/11/africa/nigeria-mental-patients-abuse-hrw-report/index.html· CNN: Islamic centers and churches in Nigeria hold thousands of mental health patients in chains, rights group says,
  25. November 2019, https://edition.cnn.com/2019/11/11/africa/nigeria-mental-patients-abuse-hrw-report/index.html · Eaton, Julian et al: Interventions to increase use of services; Mental Health Awareness in Nigeria, 2017https://ijmhs.biomedcentral.com/track/pdf/10.1186/s13033-017-0173-z· Eaton, Julian et al: Interventions to increase use of services; Mental Health Awareness in Nigeria, 2017, https://ijmhs.biomedcentral.com/track/pdf/10.1186/s13033-017-0173-z · Eboiyehi, Friday A.: Convicted without Evidence: Elderly Women and Witchcraft Accusations in Contemporary Nigeria, August 2017https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=3&ved=2ahUKEwig1d_s-P3oAhXJasAKHVUtD5MQFjACegQIARAB&url=https%3A%2F%2Fvc.bridgew.edu%2Fcgi%2Fviewcontent.cgi%3Freferer%3D%26httpsredir%3D1%26article%3D1976%26context%3Djiws&usg=AOvVaw3vCZ230SbT1rFYf76cAwlU· Eboiyehi, Friday A.: Convicted without Evidence: Elderly Women and Witchcraft Accusations in Contemporary Nigeria, August 2017, https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=3&ved=2ahUKEwig1d_s-P3oAhXJasAKHVUtD5MQFjACegQIARAB&url=https%3A%2F%2Fvc.bridgew.edu%2Fcgi%2Fviewcontent.cgi%3Freferer%3D%26httpsredir%3D1%26article%3D1976%26context%3Djiws&usg=AOvVaw3vCZ230SbT1rFYf76cAwlU · HRW – Human Rights Watch: “You Pray for Death” Trafficking of Women and Girls in Nigeria, August 2019https://www.ecoi.net/en/file/local/2015409/nigeria0819.pdf· HRW – Human Rights Watch: “You Pray for Death” Trafficking of Women and Girls in Nigeria, August 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2015409/nigeria0819.pdf · HRW – Human Rights Watch: Nigeria: People With Mental Health Conditions Chained, Abused,
  26. November 2019https://www.hrw.org/news/2019/11/11/nigeria-people-mental-health-conditions-chained-abused· HRW – Human Rights Watch: Nigeria: People With Mental Health Conditions Chained, Abused,
  27. November 2019, https://www.hrw.org/news/2019/11/11/nigeria-people-mental-health-conditions-chained-abused · Igwe, Leo: Witch Hunting Requires An International Response,
  28. August 2019http://www.baronessgoudie.com/blog/2019/8/18/a-guest-blog-from-the-witchcraft-and-human-rights-information-network-whrin· Igwe, Leo: Witch Hunting Requires An International Response,
  29. August 2019, http://www.baronessgoudie.com/blog/2019/8/18/a-guest-blog-from-the-witchcraft-and-human-rights-information-network-whrin · IPS – Inter Press Service - News Agency: Ending the Unthinkable Injustice of Human Chaining,
  30. April 2020http://www.ipsnews.net/2020/04/ending-unthinkable-injustice-human-chaining/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=ending-unthinkable-injustice-human-chaining· IPS – Inter Press Service - News Agency: Ending the Unthinkable Injustice of Human Chaining,
  31. April 2020, http://www.ipsnews.net/2020/04/ending-unthinkable-injustice-human-chaining/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=ending-unthinkable-injustice-human-chaining · Ogunlesi, Adegboyega: Mental health legislation in Nigeria: current leanings and future yearnings, August 2012https://www.researchgate.net/publication/322378501_Mental_health_legislation_in_Nigeria_current_leanings_and_future_yearnings/fulltext/5a56d536a6fdcc30f86d63e2/Mental-health-legislation-in-Nigeria-current-leanings-and-future-yearnings.pdf· Ogunlesi, Adegboyega: Mental health legislation in Nigeria: current leanings and future yearnings, August 2012, https://www.researchgate.net/publication/322378501_Mental_health_legislation_in_Nigeria_current_leanings_and_future_yearnings/fulltext/5a56d536a6fdcc30f86d63e2/Mental-health-legislation-in-Nigeria-current-leanings-and-future-yearnings.pdf · Punch: Police rescue 259 from Ibadan house of horror,
  32. November 2019https://punchng.com/police-rescue-259-from-ibadan-house-of-horror/· Punch: Police rescue 259 from Ibadan house of horror,
  33. November 2019, https://punchng.com/police-rescue-259-from-ibadan-house-of-horror/ · Punch: Expert wants protection for victims accused of witchcraft,
  34. Februar 2020https://punchng.com/expert-wants-protection-for-victims-accused-of-witchcraft/· Punch: Expert wants protection for victims accused of witchcraft,
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  50. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.11.2020 Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 3.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 9.2020b; vgl. ÖB 10.2019). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 7.9.2020). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2019). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 9.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2019).Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 3.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 9.2020b; vergleiche ÖB 10.2019). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 7.9.2020). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2019). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 9.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2019). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 16.1.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung (ÖB 10.2019).Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 16.1.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 16.1.2020; vergleiche ÖB 10.2019). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung (ÖB 10.2019). In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 16.1.2020). Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 16.1.2020). Nigeria verfügt derzeit über weniger als 150 Psychiater (AJ 2.10.2019), nach anderen Angaben sind es derzeit 130 für 200 Millionen Einwohner (Österreich 2011: 20 Psychiater/100.000 Einwohner). Bei Psychologen ist die Lage noch drastischer, hier kamen im Jahr 2014 auf 100.000 Einwohner 0,02 Psychologen (Österreich 2011: 80 Psychologen/100.000 Einwohner). Aufgrund dieser personellen Situation ist eine regelrechte psychologische/psychiatrische Versorgung für die große Mehrheit nicht möglich, neben einer basalen Medikation werden die stationären Fälle in öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen „aufbewahrt“. Die Auswahl an Psychopharmaka ist aufgrund der mangelnden Nachfrage sehr begrenzt (VAÖB 23.1.2019). Die WHO schätzt, dass weniger als 10 Prozent der Nigerianer jene psychiatrische Behandlung bekommen, die sie brauchen (AJ 2.10.2019; vgl. HRW 11.11.2019).Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 16.1.2020). Nigeria verfügt derzeit über weniger als 150 Psychiater (AJ 2.10.2019), nach anderen Angaben sind es derzeit 130 für 200 Millionen Einwohner (Österreich 2011: 20 Psychiater/100.000 Einwohner). Bei Psychologen ist die Lage noch drastischer, hier kamen im Jahr 2014 auf 100.000 Einwohner 0,02 Psychologen (Österreich 2011: 80 Psychologen/100.000 Einwohner). Aufgrund dieser personellen Situation ist eine regelrechte psychologische/psychiatrische Versorgung für die große Mehrheit nicht möglich, neben einer basalen Medikation werden die stationären Fälle in öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen „aufbewahrt“. Die Auswahl an Psychopharmaka ist aufgrund der mangelnden Nachfrage sehr begrenzt (VAÖB 23.1.2019). Die WHO schätzt, dass weniger als 10 Prozent der Nigerianer jene psychiatrische Behandlung bekommen, die sie brauchen (AJ 2.10.2019; vergleiche HRW 11.11.2019). Nach anderen Angaben gibt es insgesamt für die inzwischen annähernd (VAÖB 23.1.2019) 180-200 Millionen (Punch 22.12.2017: 180 Mio; VAÖB 23.1.2019: 200 Mio) Einwohner 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich. Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 16.1.2020). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 16.1.2020). Nur weniger als sieben Millionen (Punch 22.12.2017) der 180-200 Millionen (Punch 22.12.2017: 180 Mio; VAÖB 23.1.2019: 200 Mio) Einwohner Nigerias sind beim National Health Insurance Scheme leistungsberechtigt (Punch 22.12.2017). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 9.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 16.1.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2019). Eine medizinische Grundversorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 16.1.2020).

Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2019). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 16.1.2020). Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2019). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 16.1.2020). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2019). Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 9.2020b). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists" und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2019). In Nigeria gibt es wie in anderen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 13.10.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (7.9.2020): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www. auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#c ontent_5 , Zugriff 5.10.2020 • AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/localy2 025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschie berelevante_LageJn_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29 %2C_16.01.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020 • AfricaCDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (13.10.2020): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 13.10.2020 • AJ - Al Jazeera (2.10.2019): Nigeria has a mental health problem, https://www.aljazeera. com/ajimpact/nigeria-mental-health-problem-191002210913630.html , Zugriff 16.4.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ec oi.net/en/file/local/2021612/NIGR_%C3%96B_Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 18.11.2020 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020b): Nigeria, Ge¬sellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 2.10.2020 • HRW - Human Rights Watch (11.11.2019). Nigeria: People With Mental Health Conditions Chained, Abused, https://www.hrw.org/news/2019/11/11/nigeria-people-mental-health-c onditions-chained-abused , Zugriff 16.4.2020 • Punch (22.12.2017): NHIS: Health insurance still elusive for many Nigerians, https://punc hng.com/nhis-health-insurance-still-elusive-for-many-nigerians/, Zugriff 16.4.2020 • VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme • VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme 1.

  1. Zur Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wird in Nigeria nicht von Boko Haram verfolgt. Allerdings verfügt er über kein soziales oder familiäres Netzwerk in Nigeria. Er hält sich seit mehr als sieben Jahren in der Europäischen Union auf. Aufgrund seiner Erkrankung an paranoider Schizophrenie und deren schwerer Ausformung, die immer wieder zu stationären Aufenthalten führt, ist der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen und sich eine – zumindest grundlegende - Existenz zu sichern. Dadurch wäre es ihm nicht möglich, die notwendigen Medikamente zu besorgen, so dass mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen wäre.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des vorliegenden Gutachtens, ärztlicher Stellungnahmen und Anfragebeantwortungen, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer kein Identitätsdokument vorlegte und in anderen Mitgliedstaaten einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum verwendet hatte (vgl. dazu etwa Schreiben der bulgarischen Behörden, AS 99 bzw. Bescheid S 14), kann seine Identität nicht festgestellt werden; der im Spruch genannte Name wird als Verfahrensidentität herangezogen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer kein Identitätsdokument vorlegte und in anderen Mitgliedstaaten einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum verwendet hatte vergleiche dazu etwa Schreiben der bulgarischen Behörden, AS 99 bzw. Bescheid S 14), kann seine Identität nicht festgestellt werden; der im Spruch genannte Name wird als Verfahrensidentität herangezogen. Zu seinem Geburtsdatum befragt, gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, am XXXX geboren zu sein. Danach hätte der Beschwerdeführer Nigeria als 14jähriger verlassen und wäre er auch noch als Minderjähriger nach Österreich gekommen. Entsprechend wurde die Obsorge mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 19.04.2016, Zl. XXXX dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen. Zugleich hatte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung in Auftrag gegeben (AS 135). Der Beschwerdeführer befolgte die Ladung (AS 169) nicht, woraufhin die belangte Behörde mit Verfahrensanordnung vom 02.06.2016 feststellte, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Angaben – bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war und dass als sein Geburtsdatum jenes heranzuziehen sei, welches er gegenüber den bulgarischen Behörden angegeben hatte. In einer Stellungnahme des Amtes für Jugend und Familie des Magistrats der Stadt XXXX vom 08.06.2016 wurde dem entgegengehalten, dass eine „Volljährigkeitserklärung“ nicht die Folge der Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellen könne, sondern dass hinsichtlich des Alters geeignete Nachforschungen und Abklärungen vorzunehmen seien. In der niederschriftlichen Einvernahme am 29.08.2018 bestätigte der Beschwerdeführer dann allerdings, dass das im Spruch genannte Datum sein tatsächliches Geburtsdatum sein. Daher verließ der Beschwerdeführer Nigeria erst als Volljähriger. Zu seinem Geburtsdatum befragt, gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, am römisch 40 geboren zu sein. Danach hätte der Beschwerdeführer Nigeria als 14jähriger verlassen und wäre er auch noch als Minderjähriger nach Österreich gekommen. Entsprechend wurde die Obsorge mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 19.04.2016, Zl. römisch 40 dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen. Zugleich hatte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung in Auftrag gegeben (AS 135). Der Beschwerdeführer befolgte die Ladung (AS 169) nicht, woraufhin die belangte Behörde mit Verfahrensanordnung vom 02.06.2016 feststellte, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Angaben – bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war und dass als sein Geburtsdatum jenes heranzuziehen sei, welches er gegenüber den bulgarischen Behörden angegeben hatte. In einer Stellungnahme des Amtes für Jugend und Familie des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 08.06.2016 wurde dem entgegengehalten, dass eine „Volljährigkeitserklärung“ nicht die Folge der Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellen könne, sondern dass hinsichtlich des Alters geeignete Nachforschungen und Abklärungen vorzunehmen seien. In der niederschriftlichen Einvernahme am 29.08.2018 bestätigte der Beschwerdeführer dann allerdings, dass das im Spruch genannte Datum sein tatsächliches Geburtsdatum sein. Daher verließ der Beschwerdeführer Nigeria erst als Volljähriger. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ab 2013 in der Europäischen Union, konkret in Ungarn und Bulgarien, ergibt sich durch insgesamt fünf EURODAC-Treffer zwischen dem 24.08.2013 und dem 12.02.
  5. Die Bestellung von Rechtsanwalt XXXX zum einstweiligen Sachwalter ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.04.2018, Zl. XXXX Danach wurde er zum einstweiligen Sachwalter zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten bestellt: Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung in Wohnungsangelegenheiten. Aus dem Akt ergibt sich auch, dass er in weiterer Folge zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt wurde, der entsprechende Beschluss wurde von Rechtsanwalt XXXX allerdings trotz mehrmaliger Urgenz nicht vorgelegt.Die Bestellung von Rechtsanwalt römisch 40 zum einstweiligen Sachwalter ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 03.04.2018, Zl. römisch 40 Danach wurde er zum einstweiligen Sachwalter zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten bestellt: Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung in Wohnungsangelegenheiten. Aus dem Akt ergibt sich auch, dass er in weiterer Folge zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt wurde, der entsprechende Beschluss wurde von Rechtsanwalt römisch 40 allerdings trotz mehrmaliger Urgenz nicht vorgelegt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
  6. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: Aus den folgenden Befunden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie leidet und eine regelmäßige Medikamenteneinnahme notwendig ist: ● Fachärztlicher Befundbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX vom 14.06.2017 (AS 254): Diagnose: Paranoide Schizophrenie; Bestätigung der fachärztlichen Behandlung seit Mai 201/; Abilify sei nicht vertragen worden, daher Neueinstellung auf Zyprexa Fachärztlicher Befundbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums römisch 40 vom 14.06.2017 (AS 254): Diagnose: Paranoide Schizophrenie; Bestätigung der fachärztlichen Behandlung seit Mai 201/; Abilify sei nicht vertragen worden, daher Neueinstellung auf Zyprexa ● Ärztliche Bestätigung des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX vom 11.10.2017 (AS 273): Es wurde festgestellt: „Herr XXXX leidet unter paranoider Schizophrenie. Er hört Stimmen und hat verschiedene Wahnideen, aber auch depressionen und Suizidgedanken, ist im Rahmen der Psychose in seinem Denken deutlich gestört. In der Folge ist seine Realitätssicht ebenfalls deutlich beeinträchtigt. (…) Im Rahmen seiner schweren psychischen Erkrankung ist Herr XXXX mit dem Interview vollkommen überfordert und aus psychiatrischer Sicht nicht in der Lage zielführende Angaben zu machen.“ Als Therapie erhalte er einmal wöchentlich 20mg Acemap. Ärztliche Bestätigung des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums römisch 40 vom 11.10.2017 (AS 273): Es wurde festgestellt: „Herr römisch 40 leidet unter paranoider Schizophrenie. Er hört Stimmen und hat verschiedene Wahnideen, aber auch depressionen und Suizidgedanken, ist im Rahmen der Psychose in seinem Denken deutlich gestört. In der Folge ist seine Realitätssicht ebenfalls deutlich beeinträchtigt. (…) Im Rahmen seiner schweren psychischen Erkrankung ist Herr römisch 40 mit dem Interview vollkommen überfordert und aus psychiatrischer Sicht nicht in der Lage zielführende Angaben zu machen.“ Als Therapie erhalte er einmal wöchentlich 20mg Acemap. ● Vorläufiger Ambulanzbefund des XXXX Krankenanstaltenverbundes vom 07.08.2018 (AS 519): Der Beschwerdeführer wurde mit der Rettung aufgrund psychosegeleiteten Verhaltens in die Krankenanstalt gebracht; er lehnte allerdings einen stationären Aufenthalt ebenso wie die Verabreichung einer Medikation ab. Vorläufiger Ambulanzbefund des römisch 40 Krankenanstaltenverbundes vom 07.08.2018 (AS 519): Der Beschwerdeführer wurde mit der Rettung aufgrund psychosegeleiteten Verhaltens in die Krankenanstalt gebracht; er lehnte allerdings einen stationären Aufenthalt ebenso wie die Verabreichung einer Medikation ab. ● Pflegebrief des XXXX Krankenanstaltenverbundes vom 17.08.2018 (AS 329ff): Bestätigung der stationären Aufnahme vom 11.08.2018 bis 17.08.2018; Aufnahmegrund wurde nicht bekannt gegeben; Diagnose: Paranoide Schizophrenie; Medikation: Risperidon und Magnosolv Pflegebrief des römisch 40 Krankenanstaltenverbundes vom 17.08.2018 (AS 329ff): Bestätigung der stationären Aufnahme vom 11.08.2018 bis 17.08.2018; Aufnahmegrund wurde nicht bekannt gegeben; Diagnose: Paranoide Schizophrenie; Medikation: Risperidon und Magnosolv ● Patientenbrief des XXXX Krankenanstaltenverbundes vom 24.08.2018 (AS 325): Der Beschwerdeführer wurde wegen Konflikten mit den Mitbewohnern der Flüchtlingsunterkunft und distanzlosem Verhalten in der Öffentlichkeit aufgenommen. Nach einer Krisenintervention und der Verabreichung einer Depotmedikation (Risperdal) wurde der Beschwerdeführer am gleichen Tag ohne Hinweis auf Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen.  Patientenbrief des römisch 40 Krankenanstaltenverbundes vom 24.08.2018 (AS 325): Der Beschwerdeführer wurde wegen Konflikten mit den Mitbewohnern der Flüchtlingsunterkunft und distanzlosem Verhalten in der Öffentlichkeit aufgenommen. Nach einer Krisenintervention und der Verabreichung einer Depotmedikation (Risperdal) wurde der Beschwerdeführer am gleichen Tag ohne Hinweis auf Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen. ● Aus einer Ambulanzkarte des AKH vom 25.08.2018 (AS 529) ergibt sich allerdings, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in der Nacht nach seiner Entlassung aus der stationären Aufnahme in einen Raufhandel geriet und dass er sich „verbal ausfällig und aggressiv“ verhielt. ● Patientenbrief des XXXX Krankenanstaltenverbundes vom 23.09.2018 (AS 521): Bestätigung der stationären Aufnahme vom 21.09.2018 bis 23.09.2018; Aufnahmegrund wurde nicht bekannt gegeben; Diagnose: Paranoide Schizophrenie; Medikation: Dominal, Risperidon und Akineton; regelmäßige psychiatrisch-fachärztliche Kontrollen und Medikamenteneinnahme dringend angeraten, Beginn einer Depotmedikation sinnvoll. Patientenbrief des römisch 40 Krankenanstaltenverbundes vom 23.09.2018 (AS 521): Bestätigung der stationären Aufnahme vom 21.09.2018 bis 23.09.2018; Aufnahmegrund wurde nicht bekannt gegeben; Diagnose: Paranoide Schizophrenie; Medikation: Dominal, Risperidon und Akineton; regelmäßige psychiatrisch-fachärztliche Kontrollen und Medikamenteneinnahme dringend angeraten, Beginn einer Depotmedikation sinnvoll. ● Clearingbericht im Verfahren auf Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung, erstellt vom VertretungsNetz am 05.09.2018 (AS 531ff): Dem Bericht ist zu entnehmen, dass es weder der Clearingstelle noch dem Erwachsenenvertreter möglich war, Kontakt zum Beschwerdeführer herzustellen, da dieser unsteten Aufenthaltes sei; aufgrund der Recherchen sei aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie leide und begründete Zweifel an seiner Geschäftsfähigkeit bestünden. ● Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 14.01.2019 (darauf verwiesen wurde im Gutachten vom 17.07.2020, AS 671), wonach sich der an paranoider Schizophrenie leidende Beschwerdeführer seit Oktober 2018 in psychiatrischer Behandlung befinde und als Medikation 14tägig Risperdal Consta und täglich Quetialan bekomme. Die Durchsicht der Einvernahmeprotokolle der belangten Behörde bestätigen dieses Bild: Eine niederschriftliche Einvernahme am 16.10.2017, welche bereits nach der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie erfolgte, musste abgebrochen werden, weil der Beschwerdeführer erklärte, sich an nichts erinnern zu können. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 12.02.2019 (diesmal im Beisein eines Vertreters der Kanzlei seines gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreters) erklärte der Beschwerdeführer, dass er Stimmen und Echos höre und sich in der Gegenwart von Menschen nicht wohl fühle und vieles vergesse. Die zahlreichen im Akt polizeilichen Meldungen (AS 303, AS 363, AS 365, AS 379, AS 573, AS 625 und AS 629) sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 02.03.2020, GZ. XXXX zeigen, dass der Beschwerdeführer wiederholt durch Vandalismus und Sachbeschädigung (etwa durch Entleeren eines Feuerlöschers) sowie durch aggressives Verhalten (etwa gegenüber Polizeibeamten) auffiel. Auch dies fügt sich in das Bild eines an paranoider Schizophrenie und Psychosen leidenden Menschen.Die zahlreichen im Akt polizeilichen Meldungen (AS 303, AS 363, AS 365, AS 379, AS 573, AS 625 und AS 629) sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 02.03.2020, GZ. römisch 40 zeigen, dass der Beschwerdeführer wiederholt durch Vandalismus und Sachbeschädigung (etwa durch Entleeren eines Feuerlöschers) sowie durch aggressives Verhalten (etwa gegenüber Polizeibeamten) auffiel. Auch dies fügt sich in das Bild eines an paranoider Schizophrenie und Psychosen leidenden Menschen. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, ob die belangte Behörde von einer Erkrankung des Beschwerdeführers an paranoider Schizophrenie ausging oder nicht. Die Feststellungen ähneln einem Verfahrensgang, in welchem einzelne Befunde und ein von der belangten Behörde in Auftrag gegebenes Gutachten zitiert werden und abschließend erklärt wird (Fehler im Original): „Sollten Sie es dennoch als notwendig erachten weiterhin Medikamente einzunehmen wird auf das Länderinformationsblatt verwiesen aus welcher ergeht dass paranoide Schizophrenie in Nigeria behandelbar ist.“ (Der wortgleiche Inhalt findet sich im Übrigen dann auch in der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides.) Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, ob die belangte Behörde von einer Erkrankung des Beschwerdeführers an paranoider Schizophrenie ausging oder nicht. Die Feststellungen ähneln einem Verfahrensgang, in welchem einzelne Befunde und ein von der belangten Behörde in Auftrag gegebenes Gutachten zitiert werden und abschließend erklärt wird (Fehler im Original): „Sollten Sie es dennoch als notwendig erachten weiterhin Medikamente einzunehmen wird auf das Länderinformationsblatt verwiesen aus welcher ergeht dass paranoide Schizophrenie in Nigeria behandelbar ist.“ (Der wortgleiche Inhalt findet sich im Übrigen dann auch in der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides.) Entgegen den oben genannten Befunden scheint die belangte Behörde daher davon auszugehen, dass eine weitere Medikamenteneinnahme im Fall des Beschwerdeführers nicht notwendig und das Vorliegen einer schweren psychischen Störung überhaupt fraglich sei. Dabei stützt sich die Behörde auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 17.07.
  7. Nach einer einstündigen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.03.2019 stellte die Sachverständige fest, dass die psychiatrische Symptomatik des Beschwerdeführers diagnostisch schwer einzuordnen sei. Neben einer schizophrenen Erkrankung sei aus gutachterlicher Sucht differentialdiagnostisch auch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit kulturell geprägter Symptomausgestaltung bei kultureller und sozialer Entwurzelung in Erwägung zu ziehen. Die dem Gutachten zugrundegelegten Fragen wurden folgendermaßen beantwortet: 1) Ist die angeführte Person einvernahmefähig? Der Antragsteller ist einvernahmefähig, wobei nach dem Eindruck, den er bei ho. Untersuchung hinterlassen hat, seine Bereitschaft, Auskunft zu geben, als schwankend zu beurteilen ist. 2) Kann geklärt werden, welche psychotische Erkrankung bei oben angeführter Person aktuell vorliegt? Falls ja, bitte um genaue Bezeichnung des Krankheitsbildes. Ob bei dem Antragsteller tatsächlich eine psychotische Erkrankung bzw. eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vorliegt, lässt sich gutachterlicherseits nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die vom Antragsteller beschriebenen Phänomene eher einem kulturell geprägten „Geisterglauben“ zuzuordnen sind als einer für eine schizophrene Erkrankung typischen Symptomatik. 3) Welche Behandlungen sind angebracht? Der Antragsteller steht in psychiatrischer Behandlung und ist auf eine psychopharmakologische Medikation eingestellt, die er als wenig hilfreich erlebt, was eher dagegen spricht, dass eine schizophrene Grunderkrankung vorliegt. Außer einer therapeutischen Betreuung mit Einbindung in eine Tagesstruktur kann keine weitere Behandlung genannt werden. 4) Liegt aus medizinischer bzw. psychiatrischer Sicht irgendein Hindernis vor, welches eine Rückführung des Antragstellers in den Herkunftsstaat (Nigeria) unzulässig machen würde? Aus psychiatrischer Sicht kann kein Hindernis genannt werden, welches eine Rückführung des Antragstellers in den Herkunftsstaat (Nigeria) unzulässig machen würde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Sachverständigen eine schizophrene Grunderkrankung nicht ausgeschlossen wurde, sondern auf die Schwierigkeit einer diagnostischen Einordnung verwiesen wurde. Dies mag auch dem Umstand geschuldet sein, dass die persönliche Untersuchung nur eine Stunde dauerte und das Gutachten erst eineinhalb Jahre später verfasst wurde. Aufgrund des Umstandes, dass von verschiedenen Fachärzten und verschiedenen Institutionen des XXXX Krankenanstaltenverbundes über Jahre hinweg, teilweise auch nach stationären Aufenthalten des Beschwerdeführers, immer durchgehend eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde und in der Anamnese auch wiederholt von Wahnvorstellungen die Rede war, reichen die im Gutachten ausgedrückten Zweifel an der Diagnose aus Sicht der erkennenden Richterin nicht aus, um der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie wirksam entgegenzutreten. Das Gutachten liefert auch keine Erklärung dafür, warum alle behandelnden Ärzte immer von einer falschen Diagnose ausgegangen sein sollten, obwohl sie den Beschwerdeführer teilweise über mehrere Tage bei sich stationär in Behandlung hatten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Sachverständigen eine schizophrene Grunderkrankung nicht ausgeschlossen wurde, sondern auf die Schwierigkeit einer diagnostischen Einordnung verwiesen wurde. Dies mag auch dem Umstand geschuldet sein, dass die persönliche Untersuchung nur eine Stunde dauerte und das Gutachten erst eineinhalb Jahre später verfasst wurde. Aufgrund des Umstandes, dass von verschiedenen Fachärzten und verschiedenen Institutionen des römisch 40 Krankenanstaltenverbundes über Jahre hinweg, teilweise auch nach stationären Aufenthalten des Beschwerdeführers, immer durchgehend eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde und in der Anamnese auch wiederholt von Wahnvorstellungen die Rede war, reichen die im Gutachten ausgedrückten Zweifel an der Diagnose aus Sicht der erkennenden Richterin nicht aus, um der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie wirksam entgegenzutreten. Das Gutachten liefert auch keine Erklärung dafür, warum alle behandelnden Ärzte immer von einer falschen Diagnose ausgegangen sein sollten, obwohl sie den Beschwerdeführer teilweise über mehrere Tage bei sich stationär in Behandlung hatten. Soweit im Gutachten erklärt wird, dass der Beschwerdeführer die psychopharmakologische Medikation „als wenig hilfreich“ erlebe, steht dies in Einklang mit der zum Gutachten abgegebenen Stellungnahme des Erwachsenenvertreters vom 05.08.2020, in welcher der Beschwerdeführer meinte, dass er dadurch, dass er den Tod seiner Mutter bei einem gewaltsamen Angriff erlebt habe, schwer traumatisiert sei. Seiner Meinung nach leide er nicht an paranoider Schizophrenie, sondern an einer Traumatisierung. Von einer fehlenden Krankheitseinsicht muss daher ausgegangen werden. Warum dies aber, wie die Gutachterin weiter ausführte, eher dagegen spreche, dass eine schizophrene Grunderkrankung vorliegt, erschließt sich für die erkennende Richterin nicht. Vielmehr ist eine fehlende Krankheitseinsicht gerade ein typisches Phänomen einer schizophrenen Erkrankungen (vgl. dzau etwa Professor Anita Riecher-Rössler, Chefärztin der Psychiatrischen Universitätspoliklinik im Kantonspital Basel in Welt.de, Schizophrenie – die Diagnose kommt oft zu spät, 21.11.2008, abrufbar unter https://www.welt.de/gesundheit/psychologie/article2759363/Schizophrenie-die-Diagnose-kommt-oft-zu-spaet.html; Michael Schnitzer, Diplom-Psychologe und Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Caritas in MainPost, Schizophrenie: Wenn die Krankheitseinsicht fehlt, 21.04.2008, abrufbar unter https://www.mainpost.de/regional/hassberge/schizophrenie-wenn-die-krankheitseinsicht-fehlt-art-4455299; Neurologen und Psychiater im Netz, Schizophrenie-Therapie, abrufbar unter https://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/psychiatrie-psychosomatik-psychotherapie/stoerungen-erkrankungen/schizophrenie-und-schizophrene-psychosen/therapie/).Soweit im Gutachten erklärt wird, dass der Beschwerdeführer die psychopharmakologische Medikation „als wenig hilfreich“ erlebe, steht dies in Einklang mit der zum Gutachten abgegebenen Stellungnahme des Erwachsenenvertreters vom 05.08.2020, in welcher der Beschwerdeführer meinte, dass er dadurch, dass er den Tod seiner Mutter bei einem gewaltsamen Angriff erlebt habe, schwer traumatisiert sei. Seiner Meinung nach leide er nicht an paranoider Schizophrenie, sondern an einer Traumatisierung. Von einer fehlenden Krankheitseinsicht muss daher ausgegangen werden. Warum dies aber, wie die Gutachterin weiter ausführte, eher dagegen spreche, dass eine schizophrene Grunderkrankung vorliegt, erschließt sich für die erkennende Richterin nicht. Vielmehr ist eine fehlende Krankheitseinsicht gerade ein typisches Phänomen einer schizophrenen Erkrankungen vergleiche dzau etwa Professor Anita Riecher-Rössler, Chefärztin der Psychiatrischen Universitätspoliklinik im Kantonspital Basel in Welt.de, Schizophrenie – die Diagnose kommt oft zu spät, 21.11.2008, abrufbar unter https://www.welt.de/gesundheit/psychologie/article2759363/Schizophrenie-die-Diagnose-kommt-oft-zu-spaet.html; Michael Schnitzer, Diplom-Psychologe und Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Caritas in MainPost, Schizophrenie: Wenn die Krankheitseinsicht fehlt, 21.04.2008, abrufbar unter https://www.mainpost.de/regional/hassberge/schizophrenie-wenn-die-krankheitseinsicht-fehlt-art-4455299; Neurologen und Psychiater im Netz, Schizophrenie-Therapie, abrufbar unter https://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/psychiatrie-psychosomatik-psychotherapie/stoerungen-erkrankungen/schizophrenie-und-schizophrene-psychosen/therapie/). Darüber hinaus wurde mit der Beschwerde ein weiterer Patientenbrief, nunmehr vom XXXX Gesundheitsverbund, übermittelt. Dieser stammt vom 04.11.2020 und ist damit weit aktueller als die am 06.03.2019 vorgenommene Untersuchung durch die Gutachterin. Diesem Patientenbrief ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 05.10.2020 bis 04.11.2020 in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung war. Der Aufnahmegrund wurde nicht bekannt gegeben, als Diagnose wurde wiederum eine paranoide Schizophrenie vermerkt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung aller vorgelegten Befunde und des Sachverständigengutachtens zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leidet. Darüber hinaus wurde mit der Beschwerde ein weiterer Patientenbrief, nunmehr vom römisch 40 Gesundheitsverbund, übermittelt. Dieser stammt vom 04.11.2020 und ist damit weit aktueller als die am 06.03.2019 vorgenommene Untersuchung durch die Gutachterin. Diesem Patientenbrief ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 05.10.2020 bis 04.11.2020 in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung war. Der Aufnahmegrund wurde nicht bekannt gegeben, als Diagnose wurde wiederum eine paranoide Schizophrenie vermerkt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung aller vorgelegten Befunde und des Sachverständigengutachtens zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leidet. In diesem aktuellen Patientenbrief vom 04.11.2020 wurde als empfohlene Medikation angegeben: Seroquel (Regelmäßig), Akineton ret (regelmäßig), Haldol Decanoat depot (28-tägig). Dies wird vom Bundesverwaltungsgericht als aktuell notwendige Medikation festgestellt. 2.
  8. Zu den Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria Im angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde vollkommen darauf verzichtet, Anfragebeantwortungen oder konkrete Länderberichte zur Lage von an Schizophrenie Erkrankten zu berücksichtigen; es wurde diesbezüglich nur (wie bereits weiter oben wiedergegeben) lapidar vermerkt (Fehler im Original): „Sollten Sie es dennoch als notwendig erachten weiterhin Medikamente einzunehmen wird auf das Länderinformationsblatt verwiesen aus welcher ergeht dass paranoide Schizophrenie in Nigeria behandelbar ist.“ Aus Sicht der erkennenden Richterin ergibt sich dies allerdings gerade nicht aus dem Länderinformationsblatt (siehe Punkt 1.3.5.), sondern wird dort von Stigmatisierung psychischer Erkrankungen, von einer fehlenden Versorgung, unerschwinglichen Kosten und einer sehr begrenzten Auswahl an Psychopharmaka etc. berichtet. Die Behauptung einer Behandelbarkeit von Schizophrenie in Nigeria ist daher aktenwidrig bzw. der Bescheid in diesem Punkt in sich widersprüchlich. Die im gegenständlichen Erkenntnis getroffenen Feststellungen zu den Behandlungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.11.2020 und den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zur Behandlung von paranoider Schizophrenie in Nigeria vom
  9. Oktober 2019 bzw. vom
  10. Jänner 2016 und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlung psychischer Erkrankungen in Nigeria vom
  11. Februar 2019 bzw. der auch in der Beschwerde zitierten Anfragebeantwortung von ACCORD vom 30.04.
  12. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass die unter Punkt 1.
  13. zitierten Berichte, die von einer unzureichenden Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen wie einer paranoiden Schizophrenie und einer Diskriminierung bzw. Misshandlung psychisch Kranker in Nigeria ausgehen, auch in Einklang mit den Aussagen des Beschwerdeführers selbst stehen, der von Misshandlungen in der Schule und durch seinen Vater berichtete und im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 29.08.2018 auf die Frage nach einer Behandelbarkeit seiner Erkrankung in Nigeria meinte: „Wir glauben an Jesus, hoffentlich wird er uns retten. Wirkliche Behandlung gibt es dort nicht.“ 2.
  14. Zur Situation für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz in der Erstbefragung am 17.07.2015 mit einer von Boko Haram ausgehenden Gefahr. Seine Mutter sei bei einem Angriff einer Terrorgruppe ums Leben gekommen, er selbst sei von der Gruppe auch mit dem Tod bedroht worden. In seiner Stadt habe es viele Bombenangriffe von Boko Haram gegeben. Zudem gab er an, in Borno State die Schule besucht zu haben. Allerdings machte der Beschwerdeführer immer wieder unterschiedliche Angaben zum (vermeintlichen) Tod seiner Mutter; einmal gab er an, gar nicht zu wissen, ob sie verstorben sei, dann wieder, dass sie angeschossen worden sei und schließlich auch, sie sei bei einer Gasexplosion ums Leben gekommen (AS 677). Im ganzen weiteren Verfahren wurde außerdem vom Beschwerdeführer (so etwa in der niederschriftlichen Einvernahme am 29.08.2018) erklärt, dass er sein ganzes Leben bis zu seiner Ausreise aus Nigeria in Agbor, Delta State verbracht habe und anzunehmen sei, dass seine Familie noch immer dort lebe. Die behauptete Bedrohung durch Boko Haram ist daher nicht glaubhaft. Das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer „Verfolgung seitens der Boko Haram, da diese Kirchen in die Luft sprengt und gegen Christen vorgeht“ befürchte, mag zwar tatsächlich individuelle Ängste des psychisch erkrankten Beschwerdeführers widerspiegeln, aber kann damit die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung des aus dem Agbor State stammenden Beschwerdeführers nicht bescheinigt werden. Eine sonstige konkrete Verfolgung wurde vom Beschwerdeführer selbst nie behauptet; soweit in der Beschwerde die Zugehörigkeit zur „sozialen Gruppe schwer psychisch erkrankter Menschen“ in Nigeria behauptet wird, wird darauf in der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt I. eingegangen werden.Eine sonstige konkrete Verfolgung wurde vom Beschwerdeführer selbst nie behauptet; soweit in der Beschwerde die Zugehörigkeit zur „sozialen Gruppe schwer psychisch erkrankter Menschen“ in Nigeria behauptet wird, wird darauf in der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins. eingegangen werden. Soweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 29.08.2018 allerdings angab, in Nigeria diskriminiert und misshandelt worden zu sein, erscheint dies aufgrund seiner psychischen Erkrankung glaubhaft. So habe man ihm in der Schule mit einem Stock auf die Finger geschlagen, wenn er eine Antwort nicht gewusst habe und habe ihn sein Vater gedroht umzubringen und meistens mit ihm geschimpft. Dem Länderinformationsblatt (siehe Punkt 1.3.5.) ist zu entnehmen, dass psychische Erkrankungen in Nigeria oft stigmatisiert werden und man oft glaube, dass sie von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden würden. Auch die Anfragebeantwortung von ACCORD vom April 2020 bestätigt, dass psychisch Kranke oft stigmatisiert und gegen ihren Willen, teilweise in Ketten gelegt, festgehalten würden. In der Beschwerde wurde dazu zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung auf eine medikamentöse Behandlung und einen erhöhten Betreuungsbedarf angewiesen ist. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Bescheid weder die Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers noch die Frage des Zugangs zur Medikation berücksichtigt (bzw. dieser Zugang einfach aktenwidrig behauptet). Dem Beschwerdeführer wurde bereits 2018 für die Vertretung vor Gericht und Wohnangelegenheiten ein Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt. Bereits seit 2017 ist seine Erkrankung an paranoider Schizophrenie diagnostiziert. Von einer Verbesserung seines Krankenbildes kann nicht ausgegangen werden, wurde er doch erst vor zwei Monaten für etwa vier Wochen stationär in der Psychiatrie aufgenommen. Der aktuelle Zustand des Beschwerdeführers erlaubt daher keine kontinuierliche eigenständige Bewältigung des Alltages. Selbst bei Fortführung der medikamentösen Therapie erscheint die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund dieses Befundes stark erschwert, zumal der Beschwerdeführer auch nur über eine geringe Schulbildung und keine familiäre Unterstützung verfügt; er gibt an, von seinem Vater bereits in der Vergangenheit misshandelt worden zu sein. Zudem scheint es teilweise auch an der Krankheitseinsicht zu fehlen. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankung von einer starken Einschränkung der Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Doch selbst wenn es dem Beschwerdeführer möglich wäre, in Nigeria, das er bereits vor mehr als sieben Jahren verlassen hat, eine einfache Hilfstätigkeit zu finden, ist unklar, wie er damit eine regelmäßige Versorgung mit Medikamenten sicherstellen soll. Auch wenn die Medikamentenpreise in Nigeria nicht hoch sind, ist der Zugang beschränkt und bedeuten selbst Preise, die nach österreichischem Standard nieder sind, für einen nur eingeschränkt leistungsfähigen Mann ohne Netzwerk ein Hindernis. Zur Behandlungsmöglichkeit paranoider Schizophrenie in Nigeria ist festzuhalten, dass verschiedene Medikamente erhältlich sind, dass die Kosten dafür aber von den PatientInnen selbst zu tragen sind. 2012 waren für einen Arztbesuch 41 USD und für eine stationäre Aufnahme durchschnittlich 3.675 USD zu bezahlen (Anfragebeantwortung vom
  15. Jänner 2016). Zudem ist dem aktuellen Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass der Zugang zu Medikation für psychische Erkrankungen sehr stark eingeschränkt ist. Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass psychiatrische Erkrankungen in Nigeria immer noch als spiritueller Natur entspringend behandelt werden, dass in den acht vorhandenen psychiatrischen Kliniken eine stationäre Unterbringung sich als „eine reine Verwahrung unter ausgesprochen ärmlichen Bedingungen statt“ und dass auf eine Million Einwohner weniger als ein Psychiater kommt sowie dass die Auswahl an Psychopharmaka aufgrund der mangelnden Nachfrage sehr begrenzt ist (Anfragebeantwortung vom
  16. Februar 2019). In einzelnen Städten, konkret Lagos, Kano oder Benin City, ist eine psychiatrische Langzeitbehandlung theoretisch möglich (Anfragebeantwortung vom
  17. Oktober 2019), doch stammt der Beschwerdeführer aus Delta State. Zudem ergibt sich aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom April 2020, dass viele psychisch Kranke als „Hexen“ oder von „bösen Flüchen“ befallen angesehen und teilweise über Jahre oder Jahrzehnte unter menschenunwürdigen Bedingungen interniert werden. Die Anfragebeantwortung stützt sich bei diesem Befund insbesondere auf Recherchen von Human Rights Watch (HRW). Der aktuellste Bericht dieser Organisation legt die Mängel im psychiatrischen System Nigerias weiter offen: HRW besuchte zwischen 2018 und 2019 28 staatliche und private Einrichtungen, in denen Hunderte willkürlich festgehalten wurden und regelmäßig angekettet und gefesselt wurden (Human Rights Watch, Living in Chains, Shackling of People with Psychosocial Disabilities Worldwide, Oktober 2020, 12). Für den psychisch kranken Beschwerdeführer, der nicht auf ein familiäres Netzwerk und auch auf keine finanziellen Reserven zurückgreifen kann, besteht die reale Gefahr, dass eine Behandlung seiner Erkrankung höchstens in Form einer derartigen menschenunwürdigen Unterbringung erfolgen würde. Im gegenständlich Fall liegen konkrete Anhaltspunkte dahingehend vor, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer zu einer drastischen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen und sein Überleben bzw. andere Personen gefährden würde. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der besonderen Schwere seiner Erkrankung nicht möglich ist, sich eine eigene Existenz aufzubauen und die Versorgung mit Medikamenten zu sichern, wird er bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine aussichtslose, die Existenz bedrohende Notlage geraten. Soweit in einer Stellungnahme des gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom 05.08.2020 zudem auf die problematische Menschenrechtssituation im Delta State hingewiesen wurde, kann eine nähere Auseinandersetzung damit unterbleiben, da alleine schon aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers, seinem fehlenden familiären Netzwerk und den unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria feststeht, dass eine Abschiebung nach Nigeria ihn in eine menschenunwürdige Lage bringen würde.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  20. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Mitbeteiligte im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Mitbeteiligte im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN). Der Beschwerdeführer, der aus Delta State stammt, muss nicht mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass er von Boko Haram, der im Norden Nigerias agierenden Terrorgruppe, verfolgt wird. Eine sonstige konkrete Verfolgung seiner Person wurde von ihm selbst nicht vorgebracht. Seine rechtliche Vertretung argumentierte allerdings in der Beschwerde, dass er zur „sozialen Gruppe schwer psychisch erkrankter Menschen“ gehöre und dass er aufgrund seiner Erkrankung in Nigeria verfolgt werde. Es stellt sich daher die rechtliche Frage, ob der Beschwerdeführer als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe („soziale Gruppe schwer psychisch erkrankter Menschen“) angesehen werden kann. Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479). Bei dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten vergleiche VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479). Damit das Vorliegen einer "sozialen Gruppe" im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe "angeborene Merkmale" oder einen "Hintergrund, der nicht verändert werden kann", gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, "

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