Obsah (19)
Art 133Artikel 16§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 28§ 12a§ 2RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlI405 2225316-1 Spruch, I405 2221325-1/23E I405 2225316-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2).
- Die BF1 reiste nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.04.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
- Sie wurde am 28.04.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte als Fluchtgrund vor, dass sie von ihrer Stiefmutter schlecht behandelt und geschlagen worden sei. Sie habe sie auch gezwungen zu arbeiten.
- Eine EURODAC-Abfrage ergab hinsichtlich der BF1 einen Treffer in Italien vom 30.03.
- Der Antrag der BF1 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.10.2016 gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei
Artikel 16Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde die BF1 gem. § 10
(1)1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1 gem. § 10 Abs. 4 AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt II).5. Der Antrag der BF1 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.10.2016 gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei
Artikel 16Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde die BF1 gem. Paragraph 10,
(1)1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1 gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
- Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2016 gem. §§ 5, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.
- Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2016 gem. Paragraphen 5, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.
- Eine Überstellung der BF1 scheiterte jedoch in der Folge, da sie am Verfahren nicht mitwirkte bzw. untertauchte.
- Am XXXX wurde die minderjährige BF2 als Tochter der BF1 und des XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Nigeria, in Österreich nachgeboren.
- Am römisch 40 wurde die minderjährige BF2 als Tochter der BF1 und des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, in Österreich nachgeboren.
- Für sie wurde von ihrer gesetzlichen Vertretung, der BF1 am 12.11.2018 im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
- Für sie wurde von ihrer gesetzlichen Vertretung, der BF1 am 12.11.2018 im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
- Am 25.01.2019 stellte die BF1 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die BF1 wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte als Fluchtgrund Folgendes vor: „Mein Vater ist Moslem, aber meine Mutter ist keine Muslime. Mein Vater wollte, dass meine Mutter zum Islam konvertiert. Sie wollte das nicht und deshalb musste sie aus dem Haus gehen. Danach heiratete mein Vater eine andere Frau. Wegen dieser anderen Frau mussten wir die Schule abbrechen und meine Schwester XXXX und ich mussten uns prostituieren. Deshalb habe ich Nigeria verlassen. Ich wurde damals von meiner Stiefmutter zur Prostitution gezwungen und bei einer Rückkehr müsste ich mich weiter prostituieren. Jetzt habe ich ein Baby und möchte nicht, dass meine Tochter beschnitten wird. Ich wurde damals beschnitten. Wenn ich mit meiner Tochter zurückgehen müsste, dann wäre diese Bescheidung verpflichtend. Mein Vater würde mich schlagen, weil ich damals weggegangen bin.“
- Die BF1 wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte als Fluchtgrund Folgendes vor: „Mein Vater ist Moslem, aber meine Mutter ist keine Muslime. Mein Vater wollte, dass meine Mutter zum Islam konvertiert. Sie wollte das nicht und deshalb musste sie aus dem Haus gehen. Danach heiratete mein Vater eine andere Frau. Wegen dieser anderen Frau mussten wir die Schule abbrechen und meine Schwester römisch 40 und ich mussten uns prostituieren. Deshalb habe ich Nigeria verlassen. Ich wurde damals von meiner Stiefmutter zur Prostitution gezwungen und bei einer Rückkehr müsste ich mich weiter prostituieren. Jetzt habe ich ein Baby und möchte nicht, dass meine Tochter beschnitten wird. Ich wurde damals beschnitten. Wenn ich mit meiner Tochter zurückgehen müsste, dann wäre diese Bescheidung verpflichtend. Mein Vater würde mich schlagen, weil ich damals weggegangen bin.“
- Am 22.05.2019 wurde die BF1 durch das BFA einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Dabei wiederholte die BF1 ihre Angaben zum Fluchtgrund bzgl. der Zwangsprostitution sowie der drohenden Beschneidung der BF
- Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA vom 07.06.2019 wurden die Anträge der BF1 und der BF1 auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 Asyl
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Weiters wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). 13. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA vom 07.06.2019 wurden die Anträge der BF1 und der BF1 auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
- Die Bescheide des BFA wurden der BF1 samt einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie einer Verfahrensanordnung vom 14.06.2019, mit welcher den BF eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 18.06.2019 zugestellt.
- Mit dem am 10.07.2019 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF1 fristgerecht Beschwerde und beantragte darin die Evaluierung ihres Falles.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 16.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.11.2019 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch, der BF1 und der BF2 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde die BF1 über die Gründe für ihren gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und ihre privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. Es wurden auch die im Akt zur jederzeitigen Einsicht befindlichen Länderfeststellungen zu Nigeria samt den Erkenntnisquellen, welche mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden waren, erörtert und der BF1 die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.12.2019, Zlen. I405 2221325-1/9E, I405 2225316-1/3E, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
- Der dagegen gerichteten Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Verfasssungsgerichtshofes vom 21.09.2020, Zl. E 542-543/2020-21, stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts 31.12.2019 insoweit aufgehoben, als damit die Beschwerden der BF gegen die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria, die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, die Aussprüche, dass die Abschiebungen nach Nigeria zulässig seien sowie die Festsetzung einer zwei-wöchigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurden. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
- Am 03.12.2020 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die BF, ihre Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Englisch teilnahmen. Dabei wurde insbesondere die Anfragebeantwortung zu Nigeria vom 19.04.2019 zur allgemeinen Versorgungs- und Gefährdungslage insbesondere für männliche Minderjährige erörtert. Auch wurde die BF1 zu ihrem Privat- und Familienleben erneut befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Festgestellt wird: 1.
- Zur Person der BF: Die BF1 ist Mutter der BF
- Sie sind Staatsangehörige von Nigeria, Angehörige der Volksgruppe Ibo und christlichen Glaubens. Die BF1 führt mit XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Nigeria, eine Lebensgemeinschaft, aus welcher die gemeinsame Tochter, nämlich die BF2 sowie ein am XXXX 2020 geborener Sohn namens XXXX stammen. Sie leben im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährte der BF1 bzw. Vater der BF2 hat ebenfalls am 10.07.2012 in Österreich einen Antrag auf internatioanlen Schutz gestellt. Das BFA wies seinen Antrag in Bezug auf die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „
§ 57Asyl
G“ (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII). Die dagegen gerichtetete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2019, Zl. I419 2221798-1/4E, wurde als unbegründet abgewiesen. Für XXXX wurde am 29.10.2020 beim BFA ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, worüber noch nicht entschieden wurde. Die BF1 führt mit römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, eine Lebensgemeinschaft, aus welcher die gemeinsame Tochter, nämlich die BF2 sowie ein am römisch 40 2020 geborener Sohn namens römisch 40 stammen. Sie leben im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährte der BF1 bzw. Vater der BF2 hat ebenfalls am 10.07.2012 in Österreich einen Antrag auf internatioanlen Schutz gestellt. Das BFA wies seinen Antrag in Bezug auf die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „
Paragraph 57, AsylG“ (Spruchpunkt römisch drei), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben). Die dagegen gerichtetete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2019, Zl. I419 2221798-1/4E, wurde als unbegründet abgewiesen. Für römisch 40 wurde am 29.10.2020 beim BFA ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, worüber noch nicht entschieden wurde. Die BF1 und BF2 leiden weder an einer schweren Krankheit noch sind sie längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig. Die BF1 verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Friseurin. Vor Ihrer Ausreise lebte die BF2 in Benin City. Ihre Familie lebt nach wie vor dort. Über ihren Lebensgefährten bzw. Vater sowie Sohn bzw. Bruder verfügen die BF über keine familiären Bezüge in Österreich. Es sind auch keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11) hervorgekommen. Derartige Umstände sind von der BF1 auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.Über ihren Lebensgefährten bzw. Vater sowie Sohn bzw. Bruder verfügen die BF über keine familiären Bezüge in Österreich. Es sind auch keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Ziffer 1802,,1803/06-11) hervorgekommen. Derartige Umstände sind von der BF1 auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der BF1 befindet sich seit April 2016 durchgehend im Bundesgebiet. Die BF2 befindet sich seit ihrer Geburt im Bundesgebiet. Die BF1 ist arbeitsfähig. Sie ging früher einer Tätigkeit als Friseurin nach. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit lag bzw. liegt nicht vor. Die BF beziehen keine Leistungen aus der Grundversorgung. Sie werden von einer afrikanischen Kirche unterstützt. Die BF1 hat Deutschkurse (A1 und A2) besucht, jedoch keine qualifizierte Sprachprüfung abgelegt. Die BF1 besucht eine afrikanische Kirche. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Die BF1 kann gemeinsam mit ihrer Tochter, der BF2 und deren Vater nach Nigeria zurückkehren, sie werden dort in keine die Existenz bedrohende Lage geraten. 1.
- Zur Lage in Nigeria: 1.2.
- Sicherheitslage Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 16.1.2020). Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt; sowie Spannungen im Nigerdelta (AA 16.1.2020; vgl. EASO 11.2018a) und eskalierende Gewalt im Bundesstaat Zamfara (EASO 11.2018a). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten (EASO 11.2018a; vgl. AA 16.1.2020), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen (EASO 11.2018a). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz. Im „Middlebelt“ kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen und der Staatsgewalt. Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt jedoch latent konfliktanfällig. IPOB ist allerdings derzeit in Nigeria nicht sehr aktiv (AA 16.1.2020).Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 16.1.2020). Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt; sowie Spannungen im Nigerdelta (AA 16.1.2020; vergleiche EASO 11.2018a) und eskalierende Gewalt im Bundesstaat Zamfara (EASO 11.2018a). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten (EASO 11.2018a; vergleiche AA 16.1.2020), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen (EASO 11.2018a). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz. Im „Middlebelt“ kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen und der Staatsgewalt. Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt jedoch latent konfliktanfällig. IPOB ist allerdings derzeit in Nigeria nicht sehr aktiv (AA 16.1.2020). In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, westl. Taraba und der östl. Teil von Nassarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger, Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten betroffen. Weiterhin bestimmen immer wieder gewalttätige Konflikte zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie gut organisierten Banden die Sicherheitslage. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 forderten diese in Abuja auch wiederholt Todesopfer (AA 16.4.2020).In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, westl. Taraba und der östl. Teil von Nassarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger, Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten betroffen. Weiterhin bestimmen immer wieder gewalttätige Konflikte zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie gut organisierten Banden die Sicherheitslage. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 forderten diese in Abuja auch wiederholt Todesopfer (AA 16.4.2020). Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen auf dem Landweg in die nordöstlichen Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. Von nicht erforderlichen Reisen in die übrigen Landesteile Nordnigerias, in die Bundesstaaten Sokoto, Katsina und Jigawa wird abgeraten. Von Reisen in die folgenden Bundesstaaten wird abgeraten, sofern diese nicht direkt auf dem Luftweg in die jeweiligen Hauptstädte führen: in Zentral-und Nord-Nigeria Kaduna, Zamfara, Kano und Taraba, in Südnigeria: Ogun, Ondo, Ekiti, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Anambra, Enugu, Abia, Ebonyi und Akwa Ibom. Auch von Reisen in die vorgelagerten Küstengewässer, Golf von Guinea, Nigerdelta, Bucht von Benin und Bucht von Bonny, wird abgeraten (AA 16.4.2020). In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt (AA 16.4.2020). Das britische Außenministerium warnt vor Reisen nach Borno, Yobe, Adamawa und Gombe, sowie vor Reisen in die am Fluss gelegenen Regionen der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom and Cross River im Nigerdelta, sowie Reisen nach Zamfara näher als 20km zur Grenze mit Niger. Abgeraten wird außerdem von allen nicht notwendigen Reisen in die Bundesstaaten Bauchi, Zamfara, Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Kogi, Abia, im 20km Grenzstreifen zu Niger in den Bundesstaaten Sokoto und Kebbi, nicht am Fluss gelegene Gebiete von Delta, Bayelsa und Rivers, und Reisen im Bundesstaat Niger im Umkreis von 20km zur Grenze zu den Staaten Kaduna und Zamfara, westlich des Flusses Kaduna (UKFCO 15.4.2020). Gewaltverbrechen sind in bestimmten Gebieten Nigerias ein ernstes Problem, ebenso wie der Handel mit Drogen und Waffen (FH 1.2019). In der Zeitspanne April 2019 bis April 2020 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.712), Zamfara
(685), Kaduna
(589)und Katsina
(392). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Gombe
(3), Kebbi
(3), Kano
(7), Jigawa
(7), Kwara
(8), Enugu
(8)und Ekiti
(9)(CFR 2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019) - AA - Auswärtiges Amt (16.4.2020): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 16.4.2020 - CFR - Council on Foreign Relations
(2019): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 12.4.2019 - EASO - European Asylum Support Office (11.2018a): Country of Origin Information Report - Nigeria - Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001366/2018_EASO_COI_Nigeria_SecuritySituation.pdf, Zugriff 16.4.2020 - FH - Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2019, Nigeria, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2019, Zugriff 17.4.2020 - UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (15.4.2020): Foreign Travel Advice – Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 16.4.2020 1.2.2. Frauen Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 16.1.2020), kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 11.3.2020). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt, v.a. dort, wo traditionelle Regeln gelten (AA 16.1.2020). So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 16.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen. Z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 16.1.2020). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden (BS 2020; vgl. LHRL 9./10.2019).Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 16.1.2020), kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 11.3.2020). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt, v.a. dort, wo traditionelle Regeln gelten (AA 16.1.2020). So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 16.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen. Z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 16.1.2020). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden (BS 2020; vergleiche LHRL 9./10.2019). Frauen ist es in Nigeria gesellschaftlich nicht zugedacht, Karriere zu machen. Männer gelten als Versorger der Familie (WRAPA 9./10.2019). Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen kaum eine Rolle. Jene mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz, z.B. eine Richterin beim Obersten Gerichtshof und die Finanzministerin (BS 2020). Üblicherweise ist es für Frauen und alleinstehende Mütter möglich, Arbeit zu finden (WRAPA 9.10.2019; vgl. EMB A 9./10.2019; EMB B 9./10.2019). Die Art der Arbeit hängt von der Bildung ab (EMB A 9./10.2019). Demgegenüber steht eine hohe Arbeitslosigkeit und ein geringes Jobangebot (WRAPA 9./10.2019; vgl. EMB B).Frauen ist es in Nigeria gesellschaftlich nicht zugedacht, Karriere zu machen. Männer gelten als Versorger der Familie (WRAPA 9./10.2019). Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen kaum eine Rolle. Jene mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz, z.B. eine Richterin beim Obersten Gerichtshof und die Finanzministerin (BS 2020). Üblicherweise ist es für Frauen und alleinstehende Mütter möglich, Arbeit zu finden (WRAPA 9.10.2019; vergleiche EMB A 9./10.2019; EMB B 9./10.2019). Die Art der Arbeit hängt von der Bildung ab (EMB A 9./10.2019). Demgegenüber steht eine hohe Arbeitslosigkeit und ein geringes Jobangebot (WRAPA 9./10.2019; vergleiche EMB B). Rechtlich ist keine Vorschrift vorhanden, die gleiche Bezahlung für Frauen und Männer für gleichwertige Tätigkeiten festschreibt. Es gibt auch kein Diskriminierungsverbot bei der Einstellung von Angestellten. Im formalen Sektor bleiben Frauen unterrepräsentiert, während sie in der informellen Wirtschaft eine bedeutende Rolle spielen (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sexueller, körperlicher, psychologischer und sozioökonomischer Gewalt sowie mit schädlichen traditionellen Praktiken. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, Genitalverstümmelung (FGM/C) usw. Straftatbestände dar. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. Mit Stand September 2019 ist das Gesetz in neun Bundesstaaten ratifiziert worden. Es ist im Federal Capital Territory (FCT) und den Bundesstaaten Anambra, Benue, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Kaduna und Oyo gültig, in anderen Bundesstaaten erst, sobald es dort verabschiedet wird (USDOS 11.3.2020). Bis dato [Stand: Oktober 2019] wurde noch kein Fall unter Anwendung des VAPP vor Gericht gebracht (WRAPA 9./10.2019). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert, die Polizei schreitet oft nicht ein. In ländlichen Gebieten zögern Polizei und Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht übersteigt. Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von maximal drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 11.3.2020). Im Falle von häuslicher Gewalt kann sich das Opfer an die Polizei wenden, jedoch besteht das Risiko, dass die Betroffene wieder nach Hause geschickt wird (LHRL 9./10.2019; vgl. LNGO A 9./10.2019). Sollte sie hingegen verletzt sein, würde der Ehemann inhaftiert werden (LHRL 9./10.2019). Abuja verzeichnet die höchste Rate von häuslicher Gewalt, auch aus diesem Grund gibt es aber in Abuja viele von Frauen geführte Haushalte. Auch in anderen Städten wie Lagos oder Port Harcourt sind Frauen nun besser sensibilisiert und verlassen Beziehungen, in denen Missbrauch vorkommt. Sie können allerdings vermehrt Stalking, Gewalt oder gar Ermordung durch den Ex-Partner ausgesetzt sein. In ländlichen Gegenden ist die Sensibilisierung der Frauen weniger vorangeschritten und es ist für sie schwieriger, sich Gewalt in der Beziehung zu entziehen (WRAPA 9./10.2019).Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert, die Polizei schreitet oft nicht ein. In ländlichen Gebieten zögern Polizei und Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht übersteigt. Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von maximal drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 11.3.2020). Im Falle von häuslicher Gewalt kann sich das Opfer an die Polizei wenden, jedoch besteht das Risiko, dass die Betroffene wieder nach Hause geschickt wird (LHRL 9./10.2019; vergleiche LNGO A 9./10.2019). Sollte sie hingegen verletzt sein, würde der Ehemann inhaftiert werden (LHRL 9./10.2019). Abuja verzeichnet die höchste Rate von häuslicher Gewalt, auch aus diesem Grund gibt es aber in Abuja viele von Frauen geführte Haushalte. Auch in anderen Städten wie Lagos oder Port Harcourt sind Frauen nun besser sensibilisiert und verlassen Beziehungen, in denen Missbrauch vorkommt. Sie können allerdings vermehrt Stalking, Gewalt oder gar Ermordung durch den Ex-Partner ausgesetzt sein. In ländlichen Gegenden ist die Sensibilisierung der Frauen weniger vorangeschritten und es ist für sie schwieriger, sich Gewalt in der Beziehung zu entziehen (WRAPA 9./10.2019). Vergewaltigung steht unter Strafe.
dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen zwölf Jahren und lebenslänglicher Haft für Straftäter, die älter als 14 Jahre sind. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sorgen Schutzbeamte, die sich mit Gerichten koordinieren, dafür, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche Gerichte dazu ermächtigt, Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Da das VAPP bis dato aber nur in wenigen Bundesstaaten ratifiziert wurde, gelten in den meisten Vergewaltigungsfällen bundesstaatliche strafrechtliche Regelungen. Vergewaltigungen bleiben weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass eines von vier Mädchen und einer von zehn Buben vor dem 18. Geburtstag sexueller Gewalt ausgesetzt war (USDOS 11.3.2020). Das Bundesgesetz kriminalisiert seit 2015 Genitalverstümmlung (FGM/C) auf nationaler Ebene (AA 16.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020; GIZ 3.2020b), dieses Gesetz ist aber bisher nur in einzelnen Bundesstaaten umgesetzt worden (AA 16.1.2020), nach anderen Angaben gilt es bis dato nur im FCT. 13 andere Bundesstaaten haben ähnliche Gesetze verabschiedet (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 11.2018b). Die Regierung unternahm im Jahr 2019 keine Anstrengungen, FGM/C zu unterbinden (USDOS 11.3.2020). Andererseits wird mit unterschiedlichen Aufklärungskampagnen versucht, einen Bewusstseinswandel einzuleiten. Bei der Verbreitung gibt es erhebliche regionale Unterschiede. In einigen – meist ländlichen – Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd ist die Praxis weit verbreitet, im Norden eher weniger (AA 16.1.2020). Die Verbreitung von FGM ist jedenfalls zurückgegangen (NHRC 9./10.2019; vgl. LHRL 9./10.2019; WRAPA 9./10.2019). Während im Jahr 2013 der Anteil beschnittener Mädchen und Frauen noch bei 24,8 Prozent lag, waren es 2017 nur noch 18,4 Prozent (EASO 11.2018b).Das Bundesgesetz kriminalisiert seit 2015 Genitalverstümmlung (FGM/C) auf nationaler Ebene (AA 16.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020; GIZ 3.2020b), dieses Gesetz ist aber bisher nur in einzelnen Bundesstaaten umgesetzt worden (AA 16.1.2020), nach anderen Angaben gilt es bis dato nur im FCT. 13 andere Bundesstaaten haben ähnliche Gesetze verabschiedet (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 11.2018b). Die Regierung unternahm im Jahr 2019 keine Anstrengungen, FGM/C zu unterbinden (USDOS 11.3.2020). Andererseits wird mit unterschiedlichen Aufklärungskampagnen versucht, einen Bewusstseinswandel einzuleiten. Bei der Verbreitung gibt es erhebliche regionale Unterschiede. In einigen – meist ländlichen – Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd ist die Praxis weit verbreitet, im Norden eher weniger (AA 16.1.2020). Die Verbreitung von FGM ist jedenfalls zurückgegangen (NHRC 9./10.2019; vergleiche LHRL 9./10.2019; WRAPA 9./10.2019). Während im Jahr 2013 der Anteil beschnittener Mädchen und Frauen noch bei 24,8 Prozent lag, waren es 2017 nur noch 18,4 Prozent (EASO 11.2018b). Für Opfer von FGM/C bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM/C bedroht sind, gibt es Schutz und/oder Unterstützung durch staatliche Stellen und NGOs, wiewohl davon auszugehen ist, dass es schwierig ist, staatlichen Schutz außerhalb des FCT zu erhalten. Die Verfassung und Gesetze sehen interne Bewegungsfreiheit für alle vor, unabhängig von Alter oder Geschlecht. Die Bewegungsfreiheit der Frauen und Kindern aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt (UKHO 8.2019). Je gebildeter die Eltern, desto unwahrscheinlicher ist es, dass sie ihre Kinder beschneiden lassen. Wenn der Vater die Mutter bei ihrer Weigerung, das gemeinsame Kind beschneiden zu lassen, unterstützt, dann können die Eltern dies auch verhindern. Allerdings gab es v.a. in der Vergangenheit Einzelfälle, wo Großeltern ein Kind beschneiden ließen (NHRC 9./10.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019) - BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020 - EASO - European Asylum Support Office (11.2018b): Country of Origin Information Report - Nigeria - Targeting of individuals, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001375/2018_EASO_COI_Nigeria_TargetingIndividuals.pdf, Zugriff 11.4.2019, S129ff - EASO - European Asylum Support Office (2.2019): Country Guidance: Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004112/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf, Zugriff 20.4.2020 - EMB A - westliche Botschaft A (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation) - EMB B - westliche Botschaft B (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation) - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 20.4.2020 - Iroko - Assoziazione onlus (21.3.2018): Oba of Benin (Edo State) revokes curses on victims of trafficking, http://www.associazioneiroko.org/slide-en/oba-of-benin-edo-state-revokes-curses-on-victims-of-trafficking/, Zugriff 20.4.2020 - LHRL - Lokaler Menschenrechtsanwalt (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation) - LNGO A - Repräsentantin der lokalen NGO A (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation) - NHRC - National Human Rights Commission (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation) - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria - UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf, Zugriff 21.4.2020 - UKHO - United Kingdom Home Office (8.2019): Country Information and Guidance Nigeria: Nigeria:Female Genital Mutilation (FGM), https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/825243/Nigeria_-_FGM_-_CPIN_-_v2.0__August_2019_.pdf, Zugriff 21.4.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 20.4.2020 - Vanguard (10.3.2019): “Our gods will destroy you”; Oba of Benin curse human traffickers, https://www.vanguardngr.com/2018/03/gods-will-destroy-oba-benin-curse-human-traffickers/, Zugriff 20.4.2020 - WRAPA - Anisa Ari, Snr. Program Coordinator; Umma Rimi, Programme Officer, NGO Women’s Rights Advancement and Protection Alternative (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation) 1.2.
- Kinder 1.2.3.
- Allgemeine Situation Die Rechte des Kindes werden in Nigeria nur unzureichend gewährleistet. Der Child Rights Act, mit dem die UN-Kinderrechtskonvention in nationales Recht umgesetzt werden soll, wurde bislang lediglich von 24 (AA 16.1.2020), nach anderen Angaben von 25 der 36 Bundesstaaten ratifiziert (USDOS 11.3.2020). Insbesondere die nördlichen Bundesstaaten sehen in einigen Bestimmungen (Rechte des Kindes gegenüber den eigenen Eltern, Mindestalter für Eheschließungen) einen Verstoß gegen die Scharia (AA 16.1.2020). Der Child Rights Act sieht bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor. Vor allem die nördlichen Bundesstaaten halten sich nicht an das offizielle Mindestalter auf Bundesebene (USDOS 11.3.2020). Kinderehen, in denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet werden, sind folglich vor allem im Norden des Landes verbreitet. Insgesamt heiraten schätzungsweise 43 Prozent der Mädchen unter 18 Jahren und 17 Prozent unter 15 Jahren (AA 16.1.2020). Im Fall einer Kinderehe ist kein staatlicher Schutz verfügbar, nicht einmal im Süden, wo die Fallzahlen niedriger sind (INGO 9./10.2019). Mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbundene Rituale und der in Bevölkerungsteilen verbreitete Glaube an Kinderhexen, führen zu teils schwersten Menschenrechtsverletzungen (Ausgrenzung, Aussetzung, Mord) an Kindern, insbesondere an Kindern mit Behinderungen (AA 16.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Entsprechende Fälle werden überwiegend aus der südlichen Hälfte Nigerias berichtet, besonders gehäuft aus dem Südosten und den Bundesstaaten Akwa Ibom und Edo (AA 16.1.2020).Mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbundene Rituale und der in Bevölkerungsteilen verbreitete Glaube an Kinderhexen, führen zu teils schwersten Menschenrechtsverletzungen (Ausgrenzung, Aussetzung, Mord) an Kindern, insbesondere an Kindern mit Behinderungen (AA 16.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Entsprechende Fälle werden überwiegend aus der südlichen Hälfte Nigerias berichtet, besonders gehäuft aus dem Südosten und den Bundesstaaten Akwa Ibom und Edo (AA 16.1.2020). Gesetzlich sind die meisten Formen der Zwangsarbeit verboten, auch die von Kindern, und es sindausreichend harte Strafen vorgesehen. Die Durchsetzung der Gesetze bleibt jedoch in weiten Teilen des Landes ineffektiv. Daher ist Zwangsarbeit –u.a. bei Kindern –weit verbreitet. Frauen und Mädchen müssen als Hausangestellte, Buben als Straßenverkäufer, Diener, Minenarbeiter, Steinbrecher, Bettler oder in der Landwirtschaft arbeiten (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019) - INGO E -Repräsentantin der internationalen NGO E (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation) - UNICEF -United Nations International Children’s Emergency Fund (o.D.): The situation, https://www.unicef.org/nigeria/protection.html - USDOS -U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 1.2.3.
- ACCORD-Anfragebeantwortung zu Nigeria vom 19.04.2019: nformationen zur allgemeinen Versorgungs- und Gefährdungslage insbesondere für männliche Minderjährige; (…) Möglichkeiten für eine Kinderbetreuung außerhalb des familiären Rahmens; Zugang zu Bildung und Kosten [a-10958] Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations Children's Fund, UNICEF) schreibt in einem im Juni 2018 veröffentlichten Finanzbericht zur Bewertung des Schutzes von Kinder (erstellt durch das Ministerium für das Budget und Nationale Planung und das Bundesministerium für die Angelegenheiten von Frauen und Soziale Entwicklung in enger Zusammenarbeit mit UNICEF), dass über 50 Prozent der Kinder bei ihrer Geburt nicht registriert würden. Deshalb könnte über die Hälfte der Kinder in Nigeria folgenden Risiken ausgesetzt sein: kein Schulbesuch ab dem vorgesehenen Alter, kein Zugang zu Gesundheits- und Impfdiensten, Zwangsehe, kein spezieller rechtlicher Schutz, keine angemessene Gesundheitsversorgung, keine Sicherstellung des Rechts auf Staatsbürgerschaft, kein Recht auf einen Reisepass, keine Identifizierung im Falle von Menschenhandel, kein Wahlrecht, Schwierigkeiten bei der Eröffnung eines Bankkontos oder bei der Arbeitssuche und kein Zugang zur Durchsetzung der Gesetze hinsichtlich des Mindestalters für Arbeit. Im Bundesstaat Lagos sei die höchste Rate der Geburtenregistrierung für die in der Studie untersuchten Bundesstaaten (Lagos, Gombe, Plateau, Cross River) verzeichnet worden (82,3%). Die Geburtenregistrierung in Lagos liege beträchtlich höher als der nationale Durchschnitt, der 46,9 Prozent betrage (UNICEF, Juni 2018, S. 8-9). Fünfzig Prozent der nigerianischen Kinder zwischen fünf und 17 Jahren seien von Kinderarbeit betroffen und 40 Prozent hätten unter gefährlichen Bedingungen gearbeitet, so der Bericht weiters. Der Bundesstaat Cross River habe von den untersuchten Bundesstaaten mit 64,4Prozent die höchste Rate und Lagos mit 16,9 Prozent die niedrigste Rate von Kinderarbeit verzeichnet (UNICEF, Juni 2018, S. 9). Fast 19 Prozent der Kinder würden vor dem Alter von 15 Jahren heiraten. 27,1 Prozent der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren hätten in Gombe unter 15 Jahren geheiratet. In Lagos liege der Prozentsatz diesbezüglich bei 3,5 Prozent (UNICEF, Juni 2018, S. 11). Dreißig Prozent der Kinder seien im Monat vor der Durchführung einer Umfrage vom Oktober 2017 (Multiple Index Cluster Survey, MICS) schwer körperlich bestraft worden. Die höchste Rate der schweren körperlichen Bestrafung der vier untersuchten Bundesstaaten sei mit 39 Prozent in Gombe aufgetreten. Lagos liege bei 26 Prozent. Früher durchgeführte Studien würden ebenfalls auf eine hohe Rate von Gewalt gegen Kinder hinweisen. Die Studie zu Gewalt gegen Kinder aus dem Jahr 2014, die von der Nationalen Bevölkerungskommission gemeinsam mit UNICEF und dem United States Centre for Disease Control durchgeführt worden sei, habe aufgezeigt, dass sechs von zehn Kindern Formen von körperlicher, sexueller oder emotionaler Gewalt vor einem Alter von 18 Jahren ausgesetzt seien. Über 70 Prozent aus dieser Gruppe seien wiederholt von Gewalt betroffen. Die Täter seien meist Personen, die das Kind kenne und die Gewalt werde oftmals zuhause ausgeübt, in der Wohnung des Nachbarn, in der Schule oder am Weg zur oder von der Schule. Der überwiegende Teil der Kinder würde aufgrund von Angst, Scham, Stigma und weil sie nicht wüssten, wo sie Hilfe suchen könnten, nie darüber sprechen. Weniger als fünf Prozent der Kinder, die Opfer von Gewalt würden, würden die Hilfe erhalten, die sie für eine Genesung brauchen würden (UNICEF, Juni 2018, S. 12). Der Prozentsatz der Kinder, die mit keinem der beiden biologischen Elternteile leben würden, stelle eine stellvertretende Maßeinheit für „Kinder ohne angemessene Versorgung durch die Famile“ dar. Insgesamt 7,5 Prozent der Kinder würden nicht mit beiden Elternteilen leben. In Lagos liege der Prozentsatz nahe dem nationalen Durchschnitt (UNICEF, Juni 2018, S. 13). UNICEF führe auf seiner Website an, dass der Menschenhandel von Kindern zum Zweck von häuslichen Diensten, Prostitution und anderen Formen ausbeuterischer Arbeit in Nigeria ein weit verbreitetes Phänomen sei. Kinder und Frauen würden mit Versprechen auf gutbezahlte Arbeit in städtischen Zentren oder im Ausland rekrutiert und zu spät erkennen, dass sie in ein Schuldverhältnis gelockt worden seien. Gewalt, Nötigung und Täuschung würden angewendet, um die Opfer ihren Familien wegzunehmen. Nigeria sei ein Quellen-, Transit- und Zielland für Frauen und Kinder, die von Menschenhandel betroffen seien. Es gebe gegenwärtig keine verlässlichen Schätzungen zur Anzahl der Kinder, die intern und extern von Menschenhandel betroffen seien, hauptsächlich aufgrund der illegalen Natur des Phänomens (UNICEF, Juni 2018, S. 13). Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) erwähnt in seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom März 2019 (Berichtszeitraum 2018), dass die Misshandlung von Kindern landesweit weiterhin weit verbreitet sei. Die Regierung habe jedoch keine ernsthaften Maßnahmen ergriffen, um dies zu bekämpfen. Laut einer im Jahr 2015 veröffentlichten Studie zu Gewalt gegen Kinder in Nigeria hätten etwa sechs von 10 Kindern unter einem Alter von 18 Jahren in ihrer Kindheit Formen von körperlicher, emotionaler oder sexueller Gewalt erfahren. Eines von zwei Kindern habe körperliche Gewalt, eines von vier Mädchen und einer von zehn Jungen sexuelle Gewalt und eines von sechs Mädchen und einer von fünf Jungen emotionale Gewalt erfahren. 2010 habe das Ministerkomitee zur Madrassa-Bildung berichtet, dass 9,5 Millionen Kinder als „Almajiri“ gearbeitet hätten. Dabei handle es sich um arme Kinder aus ländlichen Gebieten, die von ihren Eltern in städtische Gebiete geschickt würden. Anstelle Bildung zu erhalten, seien viele Almajiri gezwungen worden, manuelle Arbeit zu verrichten oder für ihren Lehrer betteln zu gehen. Die religiösen Lehrer würden die Kinder oftmals nicht mit ausreichend Unterkunft und Nahrung versorgen und viele der Kinder seien faktisch obdachlos geworden. In einigen Bundesstaaten seien Kinder, die der Hexerei beschuldigt worden seien, getötet oder unter anderem entführt und gefoltert worden (USDOS,
- März 2019, Section 6). Im November 2016 veröffentlichen die SOS-Kinderdörfern (SOS Children’s Villages International) einen Bericht der Autoren Graham Connelly und Saater Ikpaahindi. Dieser wurde im Auftrag der Generaldirektion für Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung der Europäischen Kommission (European Commission Directorate-General for International Cooperation and Development, DG DEVCO) erstellt. Der Bericht bezieht sich auf eine UNICEF Studie aus dem Jahr 2015 zum alternativen Fürsorgesystem in Nigeria des Autors F. Abraham, die ergeben habe, dass „informelle Fürsorge durch Verwandte“ die am weitetsten verbreitete Form der Fürsorge sei. Diese werde nach traditionellen Praktiken arrangiert, wobei Kinder im weiteren Familienkreis integriert würden. Die Studie erwähne zudem die Existenz von informeller Pflegefürsorge, bei der ein Kind einem Freund oder einer Freundin der Familie übergeben werde. Die Nationale Menschenrechtskommission habe gegenüber den Autoren des Berichts vom November 2016 angegeben, dass sie viele Beschwerden die informelle Pflegefürsorge betreffend erhalten habe. Diese Beschwerden würden sich auf die Ausbeutung von Kindern beziehen, die unter dem Deckmantel von Fürsorge und Bildung Arbeit verrichten müssten. Einige Interviewpartner hätten zudem angeführt, dass in einigen Gemeinschaften das Problem bestehe, dass Kinder von den erweiterten Familien zurückgewiesen würden. Körperliche und sexuelle Misshandlung von Kindern, die zu Familien in den Städten geschickt worden seien, sei ebenfalls ein wachsendes Problem. Formelle Fürsorge beinhalte Pflegeheime, Pflegeunterbringung und Adoption. Pflegeheime seien die am weitesten verbreutete Art formeller alternativer Fürsorge in Nigeria. Die Studie aus dem Jahr 2015, bei der 30 Pflegeheime untersucht worden seien, habe in vielen Einrichtungen „extreme Überbelegung“ festgestellt. Die Studie von 2015 habe große Unterschiede sowohl hinsichtlich der Kapazität (acht bis 500) als auch der Anzahl der untergebrachten Kinder (keine bis 732) ergeben. Der Großteil der Pflegeheime würde von Wohltätigkeitsorganisationen verwaltet, darunter religiöse Organisationen, oder von unabhängigen Eigentümern. Sehr wenige würden direkt von der Regierung verwaltet, obwohl Regierungsbehörden zu den Ressourcen beitragen würden (Connelly; Ikpaahindi, November 2016, S. 34). Die Abteilung zur Entwicklung von Kindern des Bundesministeriums für die Angelegenheiten von Frauen und gesellschaftliche Entwicklung habe im Jahr 2007 unter mithilfe von UNICEF eine Studie zu Waisenhäusern und anderen Einrichtungen zur Fürsorge von Kindern durchgeführt, so der Bericht vom November 2016 weiters. Die Studie habe nur Einrichtungen untersucht, die von den Regierungen der Bundesstaaten anerkannt oder registriert worden seien. Von den 142 Waisenhäusern in der Studie seien drei anerkannt gewesen, jedoch nicht registriert. Im Vorwort der Studie hätten die Autoren angegeben, dass 55 Einrichtungen in einer zwei Jahre zuvor durchgeführten Studie nicht enthalten gewesen seien und dass etwa ein halbes Dutzend Einrichtungen nicht mehr tätig seien. Dies sei ein Hinweis auf die Fluidität der Lage (Connelly; Ikpaahindi, November 2016, S. 36). Fast die Hälfte der Waisenhäuser befände sich in Privatbesitz, ein Viertel würde von Behörden der Bundesstaaten betrieben, fast ein Viertel von Glaubenseinrichtungen und vier Prozent von NGOs. Die Autoren des Berichts vom November 2016 seien angesichts der Bedeutung von NGOs in Nigeria von diesem geringen Prozentsatz überrascht gewesen (Connelly; Ikpaahindi, November 2016, S. 36). Vorschriften für formelle Pflegefürsorge durch Nicht-Verwandte und Adoption seien in Nigeria noch nicht weitverbreitet. In allen südlichen Bundesstaaten gebe es Adoptionsgesetze. Das Scharia-Recht sehe keine Adoption vor. In einem kürzlich erschienenen wissenschaftlichen Bericht sei angemerkt worden, dass die Praxis der Adoption in Nigeria zunehme. Die öffentliche Wahrnehmung habe sich aufgrund von Medienberichten, persönlicher Aussagen, Sozialforschung und anderer Quellen verbessert (Connelly; Ikpaahindi, November 2016, S. 37). Nur eine Organisation in einem Bundesstaat habe im Rahmen der Studie von 2015 über eine erfolgreiche Aufnahme von Kindern in Pflegefürsorge berichtet bzw. geantwortet. Scheinbar seien in keinem anderen Bundesstaat Aufzeichnungen zur Unterbringung in Pflegefürsorge geführt worden (Connelly; Ikpaahindi, November 2016, S. 38). Den Autoren des Berichts hätten von Kindern erfahren, die auf den Straßen von Lagos aufgegriffen, von Organisationen gerettet und zu ihren Familien (die Unterstützung erhalten hätten) gebracht worden seien, aber wieder auf der Straße gelandet seien. Den Autoren sei über derartige Fälle berichtet worden, die sich in dieser Abfolge mehrmals wiederholt hätten (Connelly; Ikpaahindi, November 2016, S. 29). Den Autoren des Berichts vom November 2016 sei zudem der Fall einer 12-Jährigen, die zwischen zwei und drei Tage auf einer Polizeistation (jedoch nicht in einer Zelle) in Lagos festgehalten worden sei. Ein Anwalt habe die Polizeistation besucht und habe darauf bestanden, dass das Kind zu einer der zwei Spezialeinheiten für die Wohlfahrt von Kindern der Polizei von Lagos gebracht werde. Der Anwalt habe angegeben, dass örtliche Polizeibeamte nicht für die Arbeit mit Kindern ausgebildet seien und es unzureichend Spezialbeamte im Vergleich zur Bevölkerungsgröße von Lagos gebe (Connelly; Ikpaahindi, November 2016, S. 30). Mehrere Interviewpartner hätten angegeben, dass das Bewusstsein gegenüber Gewalt innerhalb der Familien wachse und es Beispiele für gute Arbeit der Regierung und von NGOs gebe, Bildung zu gewaltfreien Ansätzen der Erziehung von Kindern zu fördern, damit sexuelle und körperliche Gewalt innerhalb von Familien nicht mehr akzeptiert werde. Der Bericht erwähnt in diesen Zusammenhang etwa ein Heft, das vom Einsatzteam für häusliche und sexuelle Gewalt des Bundesstaates Lagos produziert worden sei und ein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt, ausgearbeitet vom Ministerium für die Angelegenheiten von Frauen und die Abwendung von Armut des Bundesstaates Lagos. Trotzdem ist nur ein niedriges Bewusstsein zum durch Gewalt verursachte Schäden vorhanden und es gebe für Kinder nur wenige Möglichkeiten Anzeige zu erstatten und Hilfe zu suchen (Connelly; Ikpaahindi, November 2016, S. 30-31). Der Bericht erwähnt weiters, dass nur im Bundesstaat Lagos Familiengerichte funktionsfähig seien. Der Bundesstaat Lagos habe mit dem Gesetz zu den Rechten von Kindern von 2007 ein Familiengericht eingerichtet, das sich mit Streitigkeiten betreffend Vormundschaft, Sorgerecht und Adoption, die nicht in Verbindung mit Ehesachen stehe, befasse (Connelly; Ikpaahindi, November 2016, S. 46). Lagos verfüge über zwei Spezialeinrichtungen der Polizei, die Fälle, die Kinder betreffen, untersuchen würden. Die Autoren des Berichts vom November 2016 hätten mit einem hohen Beamten einer der beiden Einrichtungen gesprochen. Dieser habe ihnen gegenüber angeführt, dass etwa 80 Prozent der Arbeit der Einrichtung aus Ermittlungen zu Fällen von ausgesetzten Babys und der Arrangierung der Wohlfahrtsmaßnahmen für Kinder bestehe. Die Rolle der Spezialabteilung beinhalte Fälle von ausgesetzten Kindern, den Schutz von Kindern vor unmittelbarer Gefahr, darunter die Bereitstellung vorübergehender Unterkunft; Suche und Zusammenführung der Kinder mit ihren Familien; Überweisungen an Wohlfahrtseinrichtungen und das Familiengericht (Connelly; Ikpaahindi, November 2016, S. 47). Zugang zu Bildung und Kosten Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) erwähnt in seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom März 2019 (Berichtszeitraum 2018), dass das Gesetz für jedes Kind im Grundschul- oder Hauptschulalter die Bereitstellung einer gebührenfreien, verpflichtenden und allgemeineren Grundausbildung vorsehe. Öffentliche Schulen seien qualitativ unterdurchschnittlich und viele Kinder seien aufgrund einer eingeschränkten Anzahl an Einrichtungen vom Zugang ausgeschlossen. Der Großteil der Finanzierung erfolge durch die Bundesregierung. Die Regierungen der Bundesstaaten müssten einen Anteil leisten. Die öffentlichen Investitionen würden nicht ausreichen, um eine allgemeine Grundausbildung zu erreichen. Die Budget-Abwicklung sei regelmäßig weit unter dem bestätigten Finanzierungsniveau gelegen. Die gestiegenen Aufnahmezahlen hätten zu Hindernissen bei der Sicherstellung qualitativ hochwertiger Bildung geführt. UNICEF zufolge seien auf einen oder eine LehrerIn 100 SchülerInnen gekommen. Von den etwa 30 Millionen Kindern im Primärschulalter, seien schätzungsweise 10,5 Millionen nicht an formell anerkannten Schulen eingeschrieben. Die niedrigsten Schulbesuchszahlen seien im Norden mit 45 Prozent der Jungen und 35 Prozent der Mädchen verzeichnet worden. Etwa 25 Prozent der Personen zwischen 17 und 25 Jahren hätten weniger als zwei Jahre Bildung erhalten. Der im Jahr 2015 durchgeführten Studie zu Bildungsstatistiken zufolge seien die Schulbesuchszahlen bei Primärschulen landesweit bei 68 Prozent gelegen. Jungen im Schulalter hätten wahrscheinlicher eine Primärschule besucht als Mädchen. Im Nordosten seien die Schulbesuchszahlen für Primärschulen am niedrigsten gelegen. Der wichtigste Grund dafür seien die Aufstände durch Boko Haram und die Gruppe Islamischer Staat in Westafrika (ISIS-WA) gewesen, die tausende Kinder von einem Schulbesuch in den Bundesstaaten Borno und Yobe abgehalten hätten (USDOS,
- März 2019, Section 6). Die nigerianische Tageszeitung Leadership erwähnt in einem Artikel vom März 2019, dass Bildung in Nigeria kostenlos und verpflichtend für Kinder bis zu einem Alter von fünfzehn Jahren sei. Recherchen der Zeitung hätten jedoch ergeben, dass in einigen öffentlichen Schulen des Landes Aufnahmegebühren und andere Abgaben gefordert würden. Das Programm zur kostenlosen Bildung habe das Ziel, die Anzahl der Kinder zu verringern, die keine Schule besuchen. Einem Bericht des Nationalen Rats für Bildung von 2018 zufolge, belege Nigeria weiterhin den ersten Platz auf der Liste der weltweiten Länder mit der höchstens Anzahl der Kinder, die keine Schule besuchen. Trotz einiger Initiativen der Regierung, wie das Programm zur Allgemeinen Grundbildung (Universal Basic Education, UBE), scheine das Programm nicht so zu funktionieren, wie angenommen (Leadership,
- März 2019).Die nigerianische Tageszeitung Leadership erwähnt in einem Artikel vom März 2019, dass Bildung in Nigeria kostenlos und verpflichtend für Kinder bis zu einem Alter von fünfzehn Jahren sei. Recherchen der Zeitung hätten jedoch ergeben, dass in einigen öffentlichen Schulen des Landes Aufnahmegebühren und andere Abgaben gefordert würden. Das Programm zur kostenlosen Bildung habe das Ziel, die Anzahl der Kinder zu verringern, die keine Schule besuchen. Einem Bericht des Nationalen Rats für Bildung von 2018 zufolge, belege Nigeria weiterhin den ersten Platz auf der Liste der weltweiten Länder mit der höchstens Anzahl der Kinder, die keine Schule besuchen. Trotz einiger Initiativen der Regierung, wie das Programm zur Allgemeinen Grundbildung (Universal Basic Education, UBE), scheine das Programm nicht so zu funktionieren, wie angenommen (Leadership,
- März 2019)., Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am
- April 2019) · ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zur Lage von RückkehrerInnen Versorgungslage, Programme seitens des Staates und NGOs zur Rückkehrunterstützung und Reintegration); Erwerbsmöglichkeiten für Jugendliche mit niedriger Schulbildung [a-10658],
- Juli 2018 https://www.ecoi.net/de/dokument/1442881.html · Centre for Public Impact: Universal Basic Education in Nigeria,
- Mai 2017 https://www.centreforpublicimpact.org/case-study/universal-basic-education-nigeria/ · Connelly, Graham; Ikpaahindi, Saater: Alternative Child Care and Deinstitutionalisation: A case study of Nigeria, November 2016 (veröffentlicht von SOS Children’s Villages International) https://www.sos-childrensvillages.org/getmedia/dd26f0b6-fe9f-4769-8c29- 03551237a883/Nigeria-Alternative-Child-Care-and-Deinstitutionalisation-Report.pdf · Copenhagen Consensus Center: Nigeria Perspective: Education, ohne Datum https://www.copenhagenconsensus.com/publication/nigeria-perspective-education · EASO – European Asylum Support Office: Nigeria; Key socio-economic indicators, November 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/2001365/2018_EASO_COI_Nigeria_KeySocioEconomi c.pdf · Leadership: Issues On Free Primary And Secondary Education In Nigeria,
- März 2019 https://leadership.ng/2019/03/30/issues-on-free-primary-and-secondary-education-innigeria/ · UNICEF - United Nations Children's Fund: Nigeria; Education, ohne Datum https://www.unicef.org/nigeria/education · UNICEF - United Nations Children's Fund: A Financial Benchmark for Child Protection, Junic2018 https://www.unicef.org/nigeria/media/2226/file · USDOS – US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2018 -Nigeria,
- März 2019 https://www.ecoi.net/de/dokument/2004182.html 1.2.3.
- Des Weiteren wird zum Zugang zu Bildung und Kosten Folgendes festgestellt: In Nigeria besuchen laut UNICEF nur 61% der 6- bis 11-jährigen eine Schule, wobei die Situation im Norden des Landes besonders schlimm ist (https://www.unicef.org/nigeria/education). Die Regierung versucht aber die Situation zu verbessern (vgl. BBC Report, abrufbar unter https://www.bbc.co.uk/programmes/articles/3RbFXDdBw3g0HQG0fpyD0xF/why-nigerias-educational-system-is-in-crisis-and-how-to-fix-it). Gerade in Edo State wurde auch ein von der Weltbank gelobtes Konzept ins Leben gerufen, wie trotz der Schulschließungen aufgrund der Pandemie Schüler und Eltern erreicht wurden (vgl. https://blogs.worldbank.org/education/learning-despite-crisis-case-edo-state-nigeria). Es gibt daher durchaus einen Zugang zu Bildung in Edo State. In Nigeria besuchen laut UNICEF nur 61% der 6- bis 11-jährigen eine Schule, wobei die Situation im Norden des Landes besonders schlimm ist (https://www.unicef.org/nigeria/education). Die Regierung versucht aber die Situation zu verbessern vergleiche BBC Report, abrufbar unter https://www.bbc.co.uk/programmes/articles/3RbFXDdBw3g0HQG0fpyD0xF/why-nigerias-educational-system-is-in-crisis-and-how-to-fix-it). Gerade in Edo State wurde auch ein von der Weltbank gelobtes Konzept ins Leben gerufen, wie trotz der Schulschließungen aufgrund der Pandemie Schüler und Eltern erreicht wurden vergleiche https://blogs.worldbank.org/education/learning-despite-crisis-case-edo-state-nigeria). Es gibt daher durchaus einen Zugang zu Bildung in Edo State. 1.2.
- Grundversorgung Die nigerianische Wirtschaft hat sich 2017 allmählich aus der schlimmsten Rezession seit 25 Jahren erholt, das BIP ist um 0,55 Prozent gestiegen. Mehrere Faktoren haben dazu beigetragen, dass sich die nigerianische Wirtschaft seit Ende 2017 allmählich wieder erholt, unter anderem eine Steigerung der Erdölförderleistung, die Erholung des Erdölpreises und eine verbesserte Leistung von Landwirtschaft und Dienstleistungssektor (GIZ 3.2020c). 2018 wurde ein Wachstum von 1,9 Prozent erreicht (AA 24.5.2019c). Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 16.1.2019). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 3.2020c). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 16.1.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 3.2020c). Vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport ist die Infrastruktur weiterhin mangelhaft und gilt als ein Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung (AA 24.5.2019c). Über 60 Prozent (AA 24.5.2019c) bzw. nach anderen Angaben über 70 Prozent (GIZ 3.2020c) der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung Buhari stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 3.2020c; vgl. AA 24.5.2019c). Die unterentwickelte Landwirtschaft ist jedoch nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken (AA 24.5.2019c). Das Land ist nicht autark, sondern auf Importe – v.a. von Reis – angewiesen (ÖB 10.2019). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen – in der Regel in Subsistenzwirtschaft (AA 24.5.2019c). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten (ÖB 10.2019).Über 60 Prozent (AA 24.5.2019c) bzw. nach anderen Angaben über 70 Prozent (GIZ 3.2020c) der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung Buhari stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 3.2020c; vergleiche AA 24.5.2019c). Die unterentwickelte Landwirtschaft ist jedoch nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken (AA 24.5.2019c). Das Land ist nicht autark, sondern auf Importe – v.a. von Reis – angewiesen (ÖB 10.2019). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen – in der Regel in Subsistenzwirtschaft (AA 24.5.2019c). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten (ÖB 10.2019). Die Prozentsätze der Unterernährung haben sich in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegen nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent.
Schätzungen von UNICEF unterliegen zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2019). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 3.2020b). Über 80 Prozent der ca. 190 Millionen Nigerianer leben unterhalb der Armutsgrenze - Tendenz steigend (GIZ 3.2020c). 48 Prozent der Bevölkerung Nigerias bzw. 94 Millionen Menschen leben in extremer Armut mit einem Durchschnittseinkommen von unter 1,90 US-Dollar pro Tag (ÖB 10.2019). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 3.2020b). Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung, Lebensmittelpreise variieren ebenfalls nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2019).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 3.2020b). Über 80 Prozent der ca. 190 Millionen Nigerianer leben unterhalb der Armutsgrenze - Tendenz steigend (GIZ 3.2020c). 48 Prozent der Bevölkerung Nigerias bzw. 94 Millionen Menschen leben in extremer Armut mit einem Durchschnittseinkommen von unter 1,90 US-Dollar pro Tag (ÖB 10.2019). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 3.2020b). Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung, Lebensmittelpreise variieren ebenfalls nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2019). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 3.2020b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent – in erster Linie unter 30-jährige – mit großen regionalen Unterschieden. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem über Beziehungen (ÖB 10.2019). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2019; vgl. BS 2020).Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 3.2020b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent – in erster Linie unter 30-jährige – mit großen regionalen Unterschieden. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem über Beziehungen (ÖB 10.2019). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2019; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 3.2020b). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2019). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 3.2020c). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2019). Im Jahr 2019 benötigten von der Gesamtbevölkerung von 13,4 Millionen Menschen, die in den Staaten Borno, Adamawa und Yobe leben, schätzungsweise 7,1 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Von den auf Hilfe Angewiesenen (7,1 Millionen) sind schätzungsweise 80 Prozent Frauen und Kinder (IOM 17.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019) - AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019c): Nigeria - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/wirtschaft/205790, Zugriff 16.4.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Nigeria, Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 15.4.2020 - IOM Nigeria - International Organization for Migration (17.3.2020): Emergency Response, 2019 Annual Reports, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/2019_annual_report_-_iom_nigeria_emergency_responsefinal.pdf, Zugriff 15.4.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria 1.2.
- Medizinische Versorgung Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 3.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 3.2020b; vgl. ÖB 10.2019). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 2.4.2020).Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 3.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 3.2020b; vergleiche ÖB 10.2019). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 2.4.2020). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 16.1.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 16.1.2020; vgl. AA 2.4.2020; ÖB 10.2019). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung (ÖB 10.2019).Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 16.1.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 16.1.2020; vergleiche AA 2.4.2020; ÖB 10.2019). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung (ÖB 10.2019). In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 16.1.2020). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2019). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 3.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 16.1.2020). Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Insgesamt gibt es für die inzwischen annähernd 200 Millionen Einwohner 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich. Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 16.1.2020). Nigeria verfügt derzeit über weniger als 150 Psychiater (AJ 2.10.2019), nach anderen Angaben sind es derzeit 130 für 200 Millionen Einwohner (Österreich 2011: 20 Psychiater/100.000 Einwohner). Bei Psychologen ist die Lage noch drastischer, hier kamen im Jahr 2014 auf 100.000 Einwohner 0,02 Psychologen (Österreich 2011: 80 Psychologen/100.000 Einwohner). Aufgrund dieser personellen Situation ist eine regelrechte psychologische/psychiatrische Versorgung für die große Mehrheit nicht möglich, neben einer basalen Medikation werden die stationären Fälle in öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen „aufbewahrt“. Die Auswahl an Psychopharmaka ist aufgrund der mangelnden Nachfrage sehr begrenzt (VAÖB 23.1.2019). Die WHO schätzt, dass weniger als 10 Prozent der Nigerianer jene psychiatrische Behandlung bekommen, die sie brauchen (AJ 2.10.2019; vgl. HRW 11.11.2019).Nigeria verfügt derzeit über weniger als 150 Psychiater (AJ 2.10.2019), nach anderen Angaben sind es derzeit 130 für 200 Millionen Einwohner (Österreich 2011: 20 Psychiater/100.000 Einwohner). Bei Psychologen ist die Lage noch drastischer, hier kamen im Jahr 2014 auf 100.000 Einwohner 0,02 Psychologen (Österreich 2011: 80 Psychologen/100.000 Einwohner). Aufgrund dieser personellen Situation ist eine regelrechte psychologische/psychiatrische Versorgung für die große Mehrheit nicht möglich, neben einer basalen Medikation werden die stationären Fälle in öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen „aufbewahrt“. Die Auswahl an Psychopharmaka ist aufgrund der mangelnden Nachfrage sehr begrenzt (VAÖB 23.1.2019). Die WHO schätzt, dass weniger als 10 Prozent der Nigerianer jene psychiatrische Behandlung bekommen, die sie brauchen (AJ 2.10.2019; vergleiche HRW 11.11.2019). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 16.1.2020). Nur weniger als sieben Millionen der 180 Millionen Einwohner Nigerias sind beim National Health Insurance Scheme leistungsberechtigt (Punch 22.12.2017). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 3.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 16.1.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, sofern vorhanden (ÖB 10.2019). Eine basale Versorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 16.1.2020). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2019). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte – meist aus asiatischer Produktion – vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 16.1.2020). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2019). Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 3.2020b). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.4.2020): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, Zugriff 16.4.2020 - AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019) - AJ - Al Jazeera (2.10.2019): Nigeria has a mental health problem, https://www.aljazeera.com/ajimpact/nigeria-mental-health-problem-191002210913630.html, Zugriff 16.4.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Nigeria, Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 15.4.2020 - HRW - Human Rights Watch (11.11.2019). Nigeria: People With Mental Health Conditions Chained, Abused, https://www.hrw.org/news/2019/11/11/nigeria-people-mental-health-conditions-chained-abused, Zugriff 16.4.2020 - Punch (22.12.2017): NHIS: Health insurance still elusive for many Nigerians, https://punchng.com/nhis-health-insurance-still-elusive-for-many-nigerians/, Zugriff 16.4.2020 - VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme - VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme 1.2.
- Zur aktuellen Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei etwa 80% der Betroffenen leicht bzw. symptomlos und bei ca. 20% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Sehr schwere oder tödliche Krankheitsverläufe treten am häufigsten bei Risikogruppen auf, zum Beispiel bei älteren Personen und Personen mit medizinischen Problemen oder Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung listet die medizinischen Gründe (Indikationen) für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe. Auf Grundlage dieser Indikationen darf eine Ärztin/ein Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen. Diese medizinischen Hauptindikationen werden in der Verordnung weiter unterteilt und genau beschrieben (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html). In Österreich gibt es mit Stand 30.11.2020 insgesamt 402.478 positiv getestete Fälle, aktuell 22.793 aktive Fälle und 7.416 gemeldete Todesfälle (https://covid19-dashboard.ages.at/; Zugriff am 30.11.2020). Nigeria hat mit Stand 30.11.2020 insgesamt 122.496 Infektionen, davon 98.359 Genesene, 23.130 aktuell Erkrankte und 1.507 Verstorbene; in Edo State 3.610 Infektionen, davon 2.948 Genesene, 527 Erkrankte und 135 Verstorbene (vgl. dazu Nigeria Centre for Disease Control, abrufbar unter https://covid19.ncdc.gov.ng/; Zugriff am 26.01.2021). Nigeria hat mit Stand 30.11.2020 insgesamt 122.496 Infektionen, davon 98.359 Genesene, 23.130 aktuell Erkrankte und 1.507 Verstorbene; in Edo State 3.610 Infektionen, davon 2.948 Genesene, 527 Erkrankte und 135 Verstorbene vergleiche dazu Nigeria Centre for Disease Control, abrufbar unter https://covid19.ncdc.gov.ng/; Zugriff am 26.01.2021). Es besteht in Nigeria die Pflicht in der Öffentlichkeit Atemschutzmasken zu tragen und Abstandsregeln einzuhalten. Im Geschäftsleben gelten keine wesentlichen Beschränkungen (vgl. https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-nigeria.html).Es besteht in Nigeria die Pflicht in der Öffentlichkeit Atemschutzmasken zu tragen und Abstandsregeln einzuhalten. Im Geschäftsleben gelten keine wesentlichen Beschränkungen vergleiche https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-nigeria.html). 1.2.
- Rückkehr Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019).Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 16.1.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2019). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 16.1.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vergleiche ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 16.1.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2019). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 16.1.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019) - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG, der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12.11.2019 und 03.12.2020, sowie aus den Akten zu den vorangegangenen Asylverfahren. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung(GVS) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG, der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12.11.2019 und 03.12.2020, sowie aus den Akten zu den vorangegangenen Asylverfahren. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung(GVS) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. 2.
- Zu den Personen der BF: Die Feststellungen zur Volljährigkeit der BF1 und der Minderjährigkeit der BF2 ergeben sich aus den Akten und ist augenscheinlich. Dass die BF1 Mutter der BF2 ist, ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Die Feststellungen zum Familienstand, der Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der BF1 vor der belangten Behörde. Es wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnten; dies ergibt sich aus den Angaben der BF1 und der vorgelegten Ambulanzkarte der Krankenanstalt XXXX vom 20.09.2019 betreffend die BF
- Es wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnten; dies ergibt sich aus den Angaben der BF1 und der vorgelegten Ambulanzkarte der Krankenanstalt römisch 40 vom 20.09.2019 betreffend die BF
- Der bisherige Aufenthalt der BF leitet sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu den Personen der BF aufkommen lässt. Nachdem die BF1 den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente mit Lichtbildern vorgelegt hat, steht ihre Identität nicht fest. Glaubhaft sind die gleichbleibenden Aussagen der BF1, wonach sie in Benin City gelebt hat. Die Feststellungen, dass die BF1 einer Tätigkeit als Frieurin nachging sowie sie eine afrikanische Kirche besucht, ergibt sich aus den Angaben der BF
- Glaubhaft erachtet die erkennende Richterin auch die Angaben, wonach die minderjährige BF2 aus der Lebensgemeinschaft des BF1 mit mit XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Nigeria, entstammt. Die Feststellungen zum Verfahren des Letztgeannten ergeben sich seinem Verfahren vor dem erkennenden Gericht. Die Feststellungen zum am XXXX 2020 geborenen Sohn sowie dessen Asylantragstellung ergeben sich aus den Angaben der BF1 und einer Abfrage im IZR (Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister).Glaubhaft erachtet die erkennende Richterin auch die Angaben, wonach die minderjährige BF2 aus der Lebensgemeinschaft des BF1 mit mit römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, entstammt. Die Feststellungen zum Verfahren des Letztgeannten ergeben sich seinem Verfahren vor dem erkennenden Gericht. Die Feststellungen zum am römisch 40 2020 geborenen Sohn sowie dessen Asylantragstellung ergeben sich aus den Angaben der BF1 und einer Abfrage im IZR (Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister). Dass die BF in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen und sie hier keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen und integrativen Verfestigungen aufweisen, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der BF1 anlässlich ihrer Befragung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.11.2019 und am 02.12.
- Die Feststellung, dass die BF keine Leistungen von der Grundversorgung beziehen, ist durch einen aktuellen Auszug des Betreuungsinformationssystems belegt. Die Feststellung, dass die BF von einer afrikanischen Kirche unterstützt werden, ergibt sich aus den Angaben der BF
- Die Unbescholtenheit der BF1 leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die BF1 trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. 2.
- Zu einer Rückkehrgefährdung der BF: Vorweg ist festzuhalten, dass der Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 Asyl
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Rechtskraft erwachsen ist, da die dagegen gerichteten Beschwerden mit Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 31.12.2019 abgewiesen wurden und die Behandlung der Beschwerden gegen diesen Spruchpunkt mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21.09.2020 abgelehnt wurde. Vorweg ist festzuhalten, dass der Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Rechtskraft erwachsen ist, da die dagegen gerichteten Beschwerden mit Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 31.12.2019 abgewiesen wurden und die Behandlung der Beschwerden gegen diesen Spruchpunkt mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21.09.2020 abgelehnt wurde. Dass die BF nach Nigeria zurückkehren können, ergibt sich aus dem Umstand, dass es aufgrund der Erwerbsfähigkeit der BF1 und des Vaters des BF2 sowie der familiären Anküfungspunkte dieser in Nigeria nicht zu einer existentiellen Gefährdung der BF in Nigeria kommen wird. So kann der Vater der BF2 die BF1 weiterhin bei der Kinderbetreuung unterstützen, wenn diese einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Insofern die BF1 dazu ausführt, dass ihr Lebensgefährte sie nicht begleiten werde, da er nicht aus Nigeria stamme, ist dem entgegenzuhalten, dass er rechtskräftig als nigerianischer Staatsbürger deklariert wurde und gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen sowie seine Abschiebung nach Nigeria angeordnet wurde. Seine gegenteiligen Ausführungen stellen die Mißachtung fremdenrechtlicher Entscheidungen und eine Schutzbehauptung dar, welche seine Abschiebung vereiteln sollen. Darüber hinaus verfügt die BF1 über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria und kann sie daher auch Unterstützung (zumindest in Form einer Kinderbetreuung) durch ihre Familie bekommen, weshalb es ihr daher möglich sein wird, für sich selbst und die BF2 zu sorgen. Besondere Einschränkungen im Geschäftsleben (abgesehen von den inzwischen global üblichen Regelungen wie Abstandhalten und Maskentragen) gibt es auch durch die Covid-19-Pandemie nicht. Die BF1 trat der Möglichkeit einer Rückkehr nach Nigeria auch nicht substantiiert entgegen; insoweit sie erneut darauf hinweist, dass sie keinen Kontakt zu ihren Familienangehörigen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF1 diesbezüglich die Glaubwürdigkeit bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Hinsichtlich der BF2 ist anzumerken, dass keine besondere Gefährdung für Kinder erkannt werden kann. Aufgrund des Umstandes, dass die BF2 sich gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Vater nach Nigeria begeben kann, ist von keiner existentiellen Zwangslage auszugehen, die zu einer besonderen Gefährdung der BF2 führen würde. Im Süden Nigerias bestehen weniger Probleme für Kinder als im Norden Nigerias, wo Kinderrechte kaum gewährleistet sind. Die BF1 stammt aus Edo State und damit aus dem Süden Nigerias. Soweit im Länderinformationsblatt auf die Diskriminierung und Misshandlung behinderter Kinder hingewiesen wird, ergibt sich keine Relevanz für den gegenständlichen Fall. In Edo State ist auch von einem Zugang zur Bildung auszugehen und versucht die Regierung generell den Zugang zur Schulbildung weiter zu verbessern. Aufgrund der – im Vergleich zu Österreich geringen – Zahlen von an Corona Infizierten (in ganz Nigeria 122.496 Infektionen, davon 98.359 Genesene, 23.130 Erkrankte und 1.507 Verstorbene; in Edo State 3.610 Infektionen, davon 2.948 Genesene, 527 Erkrankte und 135 Verstorbene; vgl. dazu Nigeria Centre for Disease Control, abrufbar unter https://covid19.ncdc.gov.ng/; Stand 30.11.2020) ergibt sich auch aus der Pandemie keine besondere Gefährdung für die BF.Aufgrund der – im Vergleich zu Österreich geringen – Zahlen von an Corona Infizierten (in ganz Nigeria 122.496 Infektionen, davon 98.359 Genesene, 23.130 Erkrankte und 1.507 Verstorbene; in Edo State 3.610 Infektionen, davon 2.948 Genesene, 527 Erkrankte und 135 Verstorbene; vergleiche dazu Nigeria Centre for Disease Control, abrufbar unter https://covid19.ncdc.gov.ng/; Stand 30.11.2020) ergibt sich auch aus der Pandemie keine besondere Gefährdung für die BF. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 7Abs.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Z. 3).3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 3BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 9Abs.1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche §66 Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. § 34 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 lautet: "
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
§ 2Absatz 1 Z 22 leg.
cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 22, leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren mit den oa. Familienangehörigen (BF1 und BF2) vor. Zu A) Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: 3.2.
§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl
G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konve