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{'item': 'L502 2238239-2'}

Obsah (27)Art. 133§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7Art. 13Art. 14§ 67§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 61§ 66§ 10§ 68

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlL502 2238239-2 Spruch, L502 2238239-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Gefolge einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers (BF) vom XXXX teilte ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 13.08.2019 mit, dass sein Verhalten zwar geeignet sei ein aufenthaltsbeendendes Verfahren gegen ihn einzuleiten, ein solches zum derzeitigen Zeitpunkt aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse jedoch nicht geführt werde. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass er im Falle eines weiteren Fehlverhaltens mit der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen müsse.
  2. Im Gefolge einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers (BF) vom römisch 40 teilte ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 13.08.2019 mit, dass sein Verhalten zwar geeignet sei ein aufenthaltsbeendendes Verfahren gegen ihn einzuleiten, ein solches zum derzeitigen Zeitpunkt aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse jedoch nicht geführt werde. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass er im Falle eines weiteren Fehlverhaltens mit der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen müsse.
  3. Nach der jüngsten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF vom XXXX wurde er mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das BFA vom 18.08.2020 von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu aufgefordert. Unter einem wurden ihm die Länderinformationen des BFA zum Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht.
  4. Nach der jüngsten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF vom römisch 40 wurde er mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das BFA vom 18.08.2020 von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu aufgefordert. Unter einem wurden ihm die Länderinformationen des BFA zum Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht.
  5. Am 25.08.2020 langte die Stellungnahme des BF beim BFA ein.
  6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 02.12.2020 wurde gegen ihn

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt II).

§ 55Abs.

4 FPG wurde ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 02.12.2020 wurde gegen ihn

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf). 5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 03.12.2020 wurde ihm

§ 52Abs.

1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 03.12.2020 wurde ihm

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den am 04.12.2020 zugestellten Bescheid erhob er fristgerecht Beschwerde.
  2. Die erst am 04.01.2021 von einem Mitarbeiter der Justizanstalt XXXX direkt an das BVwG übermittelte Beschwerde wurde nach deren Einlangen am 05.01.2021 an das BFA weitergeleitet.
  3. Die erst am 04.01.2021 von einem Mitarbeiter der Justizanstalt römisch 40 direkt an das BVwG übermittelte Beschwerde wurde nach deren Einlangen am 05.01.2021 an das BFA weitergeleitet.
  4. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 13.01.2021 beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.
  5. Am 14.01.2021 langte der Nachweis über die Zustellung des angefochtenen Bescheides beim BVwG ein.
  6. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der og. Verfahrensgang steht fest. 1.
  9. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, wurde in Österreich geboren und ist dort aufgewachsen. Er ist ledig und kinderlos. Er verfügt über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet. In Österreich leben seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester. Sie sind türkische Staatsangehörige. Er lebte vor seiner Inhaftierung bei seinen Eltern, aktuell ist er in der Justizvollzugsanstalt XXXX inhaftiert. Als voraussichtliches Datum der Entlassung aus der Strafhaft wurde der 17.06.2021 errechnet.In Österreich leben seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester. Sie sind türkische Staatsangehörige. Er lebte vor seiner Inhaftierung bei seinen Eltern, aktuell ist er in der Justizvollzugsanstalt römisch 40 inhaftiert. Als voraussichtliches Datum der Entlassung aus der Strafhaft wurde der 17.06.2021 errechnet. Er hat in Österreich seine Schulbildung genossen und besitzt einen Pflichtschulabschluss. Er hat zwar eine Lehrlingsausbildung in der Gastronomie begonnen, jedoch keine Lehrabschlussprüfung abgelegt. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse und spricht etwas Englisch. Er verfügt über Grundkenntnisse der türkischen Sprache. Er hat in Österreich eine Freundin, ein gemeinsamer Haushalt mit ihr bestand jedoch nicht. Er leidet an keinen maßgeblichen gesundheitlichen Einschränkungen. In der Türkei lebt sein Großvater, zu dem er bzw. seine Familie auch in Kontakt steht. Er war zuletzt im Jahr 2010 in der Türkei, wo er zusammen mit seiner Mutter den Großvater besuchte. Er hat weitere Verwandte in der Türkei. 1.
  10. Er war von 07.02.2011 bis 01.08.2011 als Angestelltenlehrling erwerbstätig. Von 19.09.2011 bis 26.09.2011 war er für einen Dienstgeber als Arbeiter erwerbstätig, ehe er für denselben Dienstgeber von 27.09.2011 bis 03.11.2012 als Arbeiterlehrling tätig war. Danach war er von 22.09.2014 bis 11.06.2015, von 01.06.2017 bis 20.10.2017 und von 22.10.2018 bis 09.01.2019 als Arbeiter bei drei verschiedenen Dienstgebern erwerbstätig. Von 01.09.2015 bis 01.02.2016, von 21.04.2016 bis 13.06.2016 und von 03.09.2016 bis 17.01.2017 war er als Arbeiter bei zwei weiteren Dienstgebern geringfügig beschäftigt. Seit 09.01.2019 ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Von 12.11.2012 bis 27.11.2012, von 03.12.2012 bis 13.02.2013, von 15.02.2013 bis 19.02.2013, von 22.02.2013 bis 27.02.2013, von 01.03.2013 bis 03.03.2013, am 05.03.2013, von 08.03.2013 bis 10.03.2013, am 12.03.2013, von 15.03.2013 bis 14.04.2013, von 22.07.2013 bis 09.08.2013, von 10.08.2013 bis 19.08.2013, von 26.08.2013 bis 08.09.2013, von 09.09.2013 bis 15.09.2013, von 17.09.2013 bis 22.09.2013, von 24.09.2013 bis 29.09.2013, von 04.10.2013 bis 08.10.2013, von 10.10.2013 bis 20.10.2013, von 22.10.2013 bis 27.10.2013, von 30.10.2013 bis 03.11.2013, von 05.11.2013 bis 10.11.2013, von 12.11.2013 bis 28.11.2013, von 30.11.2013 bis 19.01.2014, von 20.01.2014 bis 27.01.2014, am 29.01.2014, von 31.01.2014 bis 09.02.2014, von 10.02.2014 bis 11.02.2014, von 03.03.2014 bis 05.03.2014, von 07.03.2014 bis 08.04.2014, von 07.05.2014 bis 12.06.2014, von 16.06.2014 bis 05.08.2014, von 12.09.2014 bis 21.09.2014, von 29.06.2015 bis 19.07.2015, von 21.07.2015 bis 02.08.2015, von 04.08.2015 bis 19.10.2015, von 21.10.2015 bis 02.11.2015, von 04.11.2015 bis 21.12.2015, von 04.01.2016 bis 20.01.2016, von 22.01.2016 bis 11.04.2016, von 14.04.2016 bis 20.04.2016, von 22.04.2016 bis 25.04.2016, von 28.04.2016 bis 08.06.2016, von 13.06.2016 bis 06.10.2016, von 18.10.2016 bis 31.10.2016, von 08.11.2016 bis 10.11.2016, am 17.11.2016, am 22.11.2016, von 03.12.2016 bis 31.05.2017, von 25.10.2017 bis 26.11.2017, von 02.12.2017 bis 05.12.2017, 07.12.2017 bis 10.12.2017, von 12.12.2017 bis 19.12.2017, am 21.12.2017, von 23.12.2017 bis 10.01.2018, von 27.01.2018 bis 29.01.2018, von 09.03.2018 bis 30.03.2018, von 31.03.2018 bis 29.07.2018, von 14.08.2018 bis 07.10.2018, von 09.10.2018 bis 21.10.2018, von 12.01.2019 bis 28.01.2019, von 30.01.2019 bis 04.03.2019, von 19.03.2019 bis 26.03.2019, von 28.03.2019 bis 31.05.2019, von 01.06.2019 bis 10.06.2019, von 11.06.2019 bis 03.08.2019, von 06.08.2019 bis 18.08.2019, von 19.08.2019 bis 26.08.2019, von 30.09.2019 bis 10.10.2019, von 15.10.2019 bis 15.12.2019, von 20.12.2019 bis 02.02.2020 und von 09.04.2020 bis 31.05.2020 bestritt er seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Arbeitslosengeld und anderen Sozialleistungen. 1.
  11. Er wurde in Österreich wie folgt rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX XXXX ; Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 römisch 40 ; ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX ; Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 ; ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX XXXX XXXX ; Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 römisch 40 römisch 40 ; ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu XXXX XXXX ; Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu römisch 40 römisch 40 ; ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX XXXX zu XXXX ;  Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 römisch 40 zu römisch 40 ; ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu XXXX XXXX ; Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu römisch 40 römisch 40 ; ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX XXXX sowie

XXXX XXXX zu XXXX . Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 römisch 40 sowie

römisch 40 römisch 40 zu römisch 40 . 1.5. Er wurde mit rechtskräftigem Strafbescheid vom XXXX des XXXX wegen einer Übertretung des Meldegesetzes bestraft. Mit Straferkenntnis der XXXX vom XXXX wurde gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von XXXX mit einer Ersatzfreiheitsstrafe

XXXX verhängt.1.5. Er wurde mit rechtskräftigem Strafbescheid vom römisch 40 des römisch 40 wegen einer Übertretung des Meldegesetzes bestraft. Mit Straferkenntnis der römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von römisch 40 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe

römisch 40 verhängt. 1.

  1. Die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage in der Türkei werden auch der gg. Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes des BF sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des IZR und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
  4. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seinen familiären Verhältnissen im Bundesgebiet, seinen Beschäftigungszeiten sowie seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und seinen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren waren im Lichte des vorliegenden Akteninhalts in unstrittiger Weise feststellbar. Zwar behauptete er in seiner Stellungnahme an das BFA, dass er keine maßgeblichen Kenntnisse der türkischen Sprache hat, jedoch stellte das erkennende Gerichts demgegenüber darauf ab, dass er selbst, wenn er auch in Österreich geboren wurde, wie seine Eltern und Geschwister türkische Staatsangehörige sind, bei denen er aufwuchs. Angesichts dessen war mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er zumindest grundlegend mit der türkischen Sprache sowie den kulturellen Gegebenheiten in der Türkei vertraut gemacht wurde. Dass er unter keinen maßgeblichen Erkrankungen leidet, war in Ermangelung eines gegenteiligen Vorbringens durch ihn festzustellen. Die Feststellung zu seiner Beziehung zu einer Freundin war anhand des entsprechenden Beschwerdevorbringens zu treffen. Die Feststellungen zum in der Türkei lebenden Großvater und zum letzten Aufenthalt des BF in der Türkei konnten anhand seines Vorbringens in seiner Stellungnahme getroffen werden. Angesichts der notorisch weit verzweigten verwandtschaftlichen Bande türkischer Staatsangehöriger in der Türkei, der Herkunft seiner Eltern und der Tatsache, dass sein Großvater nach wie vor dort lebt, war zur Schlussfolgerung zu gelangen, dass er dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit über weitere Verwandte verfügt. 2.
  5. Von einer persönlichen Befragung des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil sich aus Sicht des erkennenden Gerichts keine konkreten Anhaltspunkte für eine Ergänzungsbedürftigkeit des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens und des von ihr erhobenen Sachverhaltes ergaben. In der Beschwerde wurde weder deren Durchführung beantragt noch fanden sich substantiierte Einwendungen, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als erforderlich erscheinen ließen. Zudem wurden die Angaben des BF in der Beschwerde zu seinem hiesigen Lebenswandel in seinem Sinne berücksichtigt.
  6. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.

  1. Am
  2. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen). Am
  3. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom
  4. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am
  5. Januar 1973 in Kraft trat. In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste. In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können.In Artikel 6, ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können. Art 6 Abs. 1 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 lautet: Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat – nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; – nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; – nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Art 6 Abs. 2 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 lautet: Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

Art. 13

ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Artikel 13

, ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Art. 14Abs.

1 ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

Artikel 14

, Absatz eins, ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. 1.

  1. In Anbetracht der festgestellten Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet hat dieser die in Art. 6 ARB 1/80 vorgesehene Rechtstellung erworben.1.
  2. In Anbetracht der festgestellten Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet hat dieser die in Artikel 6, ARB 1/80 vorgesehene Rechtstellung erworben. Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit

Artikel 14dar (Vw

GH

  1. Februar 2006, 2002/21/0130; sowie VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). 1.
  2. In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, führte der VwGH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. insb. VwGH 27.6.2006, ZI. 2006/18/0138 und VwGH 26.09.2007, ZI. 2007/21/0215) zunächst aus, dass der Europäische Gerichtshof für die Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung ausgeführt hat, dass darauf abzustellen sei, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird; Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 setze den zuständigen nationalen Behörden Grenzen, die denen entsprechen, die für eine gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Ausweisungsentscheidung gelten (EuGH 10.2.2000, Nazli, C-340/97, Rn. 56 ff, sowie EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02, Rn. 43 ff). Im Hinblick auf die somit in Bezug auf die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angeordnete Gleichbehandlung von ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen einerseits und - im Ergebnis - EWR-Bürgern andererseits folgerte der VwGH für das FPG in der Stammfassung, dass solche Maßnahmen gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe des § 86 Abs. 1 FPG, mit dem die Unionsbürger-RL umgesetzt wurde und der demnach umschrieb, unter welchen Voraussetzungen (insbesondere) gegen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne, in Betracht kämen und maß die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen diese Personen an den Kriterien dieser Bestimmung (siehe etwa VwGH 27.06.2006, ZI. 2006/18/0138). 1.
  3. In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, führte der VwGH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung vergleiche insb. VwGH 27.6.2006, ZI. 2006/18/0138 und VwGH 26.09.2007, ZI. 2007/21/0215) zunächst aus, dass der Europäische Gerichtshof für die Bestimmung des Umfangs der in Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung ausgeführt hat, dass darauf abzustellen sei, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird; Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 setze den zuständigen nationalen Behörden Grenzen, die denen entsprechen, die für eine gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Ausweisungsentscheidung gelten (EuGH 10.2.2000, Nazli, C-340/97, Rn. 56 ff, sowie EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02, Rn. 43 ff). Im Hinblick auf die somit in Bezug auf die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angeordnete Gleichbehandlung von ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen einerseits und - im Ergebnis - EWR-Bürgern andererseits folgerte der VwGH für das FPG in der Stammfassung, dass solche Maßnahmen gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe des Paragraph 86, Absatz eins, FPG, mit dem die Unionsbürger-RL umgesetzt wurde und der demnach umschrieb, unter welchen Voraussetzungen (insbesondere) gegen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne, in Betracht kämen und maß die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen diese Personen an den Kriterien dieser Bestimmung (siehe etwa VwGH 27.06.2006, ZI. 2006/18/0138). Im Weiteren legte der VwGH dar: „Dass in Bezug auf den Umfang der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgelegt wird, hat der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht (vgl. EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, Rn. 67). Im eben genannten Urteil wurde aber erkannt, dass der erhöhte Ausweisungsschutz, wie er in Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL festgelegt ist (umgesetzt ursprünglich durch § 86 Abs.1 fünfter Satz FPG, jetzt durch § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG), nicht auch auf Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu übertragen sei (Rn. 74). „Dass in Bezug auf den Umfang der in Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgelegt wird, hat der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht vergleiche EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, Rn. 67). Im eben genannten Urteil wurde aber erkannt, dass der erhöhte Ausweisungsschutz, wie er in Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL festgelegt ist (umgesetzt ursprünglich durch Paragraph 86, Absatz eins, fünfter Satz FPG, jetzt durch Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG), nicht auch auf Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 zu übertragen sei (Rn. 74). Demgegenüber sei -

den Rn. 79 ff des genannten Urteils Ziebell - für ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedsstaat aufhalten, Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthalts-RL) maßgeblich, sodass es darauf ankomme, ob der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).“Demgegenüber sei -

den Rn. 79 ff des genannten Urteils Ziebell - für ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedsstaat aufhalten, Artikel 12, der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthalts-RL) maßgeblich, sodass es darauf ankomme, ob der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).“ Aus diesen Ausführungen leitete der VwGH ab, dass seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage komme, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt, sohin in Form eines Aufenthaltsverbotes

§ 67FPG idg

F, nicht mehr aufrechterhalten werden könne.Aus diesen Ausführungen leitete der VwGH ab, dass seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage komme, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt, sohin in Form eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, FPG idgF, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Infolge der Novelle des FPG durch das FrÄG 2011 sie es vielmehr zu einer grundsätzlichen Neuordnung des Systems aufenthaltsbeendender Maßnahmen gekommen, der zufolge in Umsetzung der Rückführungs-RL die neuen Institute der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots in das nationale Recht eingeführt wurden. Schließlich sei dieses neue System mit dem FNG-Anpassungsgesetz (BGBl I 68/2013) weiter verändert worden, weshalb mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 die Rechtsinstitute der Ausweisung und des Aufenthaltsverbotes nach den §§ 66 und 67 FPG idgF ausschließlich gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kämen. Für alle sonstigen Drittstaatsangehörigen komme hingegen nur mehr eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot

§ 53FPG, als aufenthaltsbeendende Maßnahme in Betracht.Infolge der Novelle des FPG durch das Fr

ÄG 2011 sie es vielmehr zu einer grundsätzlichen Neuordnung des Systems aufenthaltsbeendender Maßnahmen gekommen, der zufolge in Umsetzung der Rückführungs-RL die neuen Institute der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots in das nationale Recht eingeführt wurden. Schließlich sei dieses neue System mit dem FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013,) weiter verändert worden, weshalb mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 die Rechtsinstitute der Ausweisung und des Aufenthaltsverbotes nach den Paragraphen 66 und 67 FPG idgF ausschließlich gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kämen. Für alle sonstigen Drittstaatsangehörigen komme hingegen nur mehr eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG, als aufenthaltsbeendende Maßnahme in Betracht. Daran anknüpfend hielt der Verwaltungsgerichtshof erstmals fest, dass türkische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 „sonstige“ Drittstaatsangehörige darstellen und daher dem Wortlaut des § 52 FPG folgend dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung unterliegen.Daran anknüpfend hielt der Verwaltungsgerichtshof erstmals fest, dass türkische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 „sonstige“ Drittstaatsangehörige darstellen und daher dem Wortlaut des Paragraph 52, FPG folgend dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung unterliegen. Erläuternd führte der VwGH aus: „Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland

gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Art. 6 Abs. 1 und 6 iVm Art. 3 Z 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit

  1. Jänner 2014 zur Gänze) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG umgesetzt, die nach dem
  2. Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach § 66 FPG und Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe § 70 Abs. 1 FPG)“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Erläuternd führte der VwGH aus: „Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland

gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Artikel 6, Absatz eins und 6 in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit

  1. Jänner 2014 zur Gänze) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG umgesetzt, die nach dem
  2. Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote nach Paragraph 67, FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe Paragraph 70, Absatz eins, FPG)“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). 1.

  1. Aus diesen Ausführungen des VwGH ergibt sich nunmehr, dass gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis
  2. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung, allenfalls samt Einreiseverbot, zu erlassen ist.1.
  3. Aus diesen Ausführungen des VwGH ergibt sich nunmehr, dass gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis
  4. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung, allenfalls samt Einreiseverbot, zu erlassen ist. 2.
  5. § 52 FPG idgF lautet:2.
  6. Paragraph 52, FPG idgF lautet:

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. § 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. 2.

  1. Im gg. Fall stützte die belangte Behörde die Erlassung der Rückkehrentscheidung in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf § 52 Abs. 5 FPG und führte hierzu aus, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und Art 8 EMRK der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht entgegenstehe.2.
  2. Im gg. Fall stützte die belangte Behörde die Erlassung der Rückkehrentscheidung in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG und führte hierzu aus, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und Artikel 8, EMRK der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht entgegenstehe. 2.
  3. Wie oben dargelegt wurde, hat der BF Rechte aus Art 6 ARB 1/80 erworben und verfügt er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel, weshalb eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG voraussetzt, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass von ihm eine gegenwärtige hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.2.
  4. Wie oben dargelegt wurde, hat der BF Rechte aus Artikel 6, ARB 1/80 erworben und verfügt er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel, weshalb eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG voraussetzt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass von ihm eine gegenwärtige hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Schon die Erlassung einer Rückkehrentscheidung an sich gegen den BF setzt sohin eine Gefährdungsprognose voraus, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt, oder wie sich aus der Rechtssache Ziebell (C-371/08, vom 08.12.2011) des EuGH ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Art. 12 der Daueraufenthalts-RL - umgesetzt durch § 52 Abs. 5 FPG – entspricht, sohin, dass von ihm eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit ausgeht (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Schon die Erlassung einer Rückkehrentscheidung an sich gegen den BF setzt sohin eine Gefährdungsprognose voraus, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt, oder wie sich aus der Rechtssache Ziebell (C-371/08, vom 08.12.2011) des EuGH ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Artikel 12, der Daueraufenthalts-RL - umgesetzt durch Paragraph 52, Absatz 5, FPG – entspricht, sohin, dass von ihm eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit ausgeht vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Hierzu hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.06.2018, Ra 2016/22/0101 festgehalten:

§ 52Abs. 5 Fr

PolG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 Fr

PolG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).

Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Zudem ist bei der Gefährdungsprognose - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002).Zudem ist bei der Gefährdungsprognose - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002). Hinsichtlich des – hier maßgeblichen - § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049 festgehalten:Hinsichtlich des – hier maßgeblichen - Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049 festgehalten: Wird der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005 (idF FrÄG 2017), der auf die gerichtliche Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe "von mindestens sechs Monaten" abstellt, gerade noch mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten erfüllt, so reicht dies für sich genommen nicht zur Annahme einer schwerwiegenden Gefahr iSd letzten Halbsatzes des § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 aus. Liegen die Straftaten des (bis dahin unbescholtenen) Fremden bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses mehr als sechs bzw. fünf Jahre zurück, wobei sich der Fremde seither wohlverhalten hat, ist die Annahme einer - erhöhten (siehe zu den abgestuften Gefährdungsmaßstäben etwa VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0370) - Gefährdung iSd § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FrPolG 2005 keinesfalls gerechtfertigt.Wird der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2017), der auf die gerichtliche Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe "von mindestens sechs Monaten" abstellt, gerade noch mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten erfüllt, so reicht dies für sich genommen nicht zur Annahme einer schwerwiegenden Gefahr iSd letzten Halbsatzes des Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 aus. Liegen die Straftaten des (bis dahin unbescholtenen) Fremden bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses mehr als sechs bzw. fünf Jahre zurück, wobei sich der Fremde seither wohlverhalten hat, ist die Annahme einer - erhöhten (siehe zu den abgestuften Gefährdungsmaßstäben etwa VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0370) - Gefährdung iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FrPolG 2005 keinesfalls gerechtfertigt. Allerdings kann nach der hg. Rechtsprechung auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099 mit Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).Allerdings kann nach der hg. Rechtsprechung auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099 mit Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom
  3. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom
  4. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom
  5. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom
  6. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vgl. E
  7. September 2011, 2009/18/0147; B
  8. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B
  9. September 2016, Ra 2016/21/0262).Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vergleiche E
  10. September 2011, 2009/18/0147; B
  11. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B
  12. September 2016, Ra 2016/21/0262). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom
  13. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom
  14. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117). Auch diese Ausführungen lassen sich auf eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot übertragen.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vergleiche auch VwGH vom
  15. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom
  16. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117). Auch diese Ausführungen lassen sich auf eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot übertragen. 2.4.
  17. In seiner erstinstanzlichen Stellungnahme vom 25.08.2020 im Vorfeld der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn brachte der BF vor, dass er in Österreich geboren und aufgewachsen sei. Er verfüge über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung und seit seiner Geburt über eine Meldeadresse in XXXX . Des Weiteren habe er in Österreich für fünf Jahre die Volksschule, für vier Jahre die Hauptschule und für zweieinhalb Jahre die Berufsschule für die Gastronomie besucht, jedoch keine Lehrabschlussprüfung abgelegt. Er spreche fließend Deutsch, wolle seine Ausbildung abschließen und in eine positive Zukunft in Österreich schauen. In der Türkei habe er lediglich seinen Großvater, zu dem er aufgrund sprachlicher Barrieren nur schlechten Kontakt habe. Er sei zuletzt vor zehn Jahren in der Türkei gewesen und würde dort nichts besitzen. Weil er hier geboren und aufgewachsen sei, seine Familie hier habe und seine Zukunft hier weiterführen wolle ohne straffällig zu werden, strebe er den weiteren Aufenthalt in Österreich an. Hingegen spreche gegen seine Rückkehr in die Türkei, dass er die türkische Sprache nicht beherrsche.2.4.
  18. In seiner erstinstanzlichen Stellungnahme vom 25.08.2020 im Vorfeld der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn brachte der BF vor, dass er in Österreich geboren und aufgewachsen sei. Er verfüge über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung und seit seiner Geburt über eine Meldeadresse in römisch 40 . Des Weiteren habe er in Österreich für fünf Jahre die Volksschule, für vier Jahre die Hauptschule und für zweieinhalb Jahre die Berufsschule für die Gastronomie besucht, jedoch keine Lehrabschlussprüfung abgelegt. Er spreche fließend Deutsch, wolle seine Ausbildung abschließen und in eine positive Zukunft in Österreich schauen. In der Türkei habe er lediglich seinen Großvater, zu dem er aufgrund sprachlicher Barrieren nur schlechten Kontakt habe. Er sei zuletzt vor zehn Jahren in der Türkei gewesen und würde dort nichts besitzen. Weil er hier geboren und aufgewachsen sei, seine Familie hier habe und seine Zukunft hier weiterführen wolle ohne straffällig zu werden, strebe er den weiteren Aufenthalt in Österreich an. Hingegen spreche gegen seine Rückkehr in die Türkei, dass er die türkische Sprache nicht beherrsche. Im bekämpften Bescheid führte die belangte Behörde aus, dass er bereits sieben Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei. Seine Verurteilungen würden vorwiegend auf mehrmalige strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege, Leib und Leben und gegen fremdes Vermögen zurückgehen. Obwohl er aufgrund einer an ihn übermittelten schriftlichen Ermahnung von der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wusste, habe er dennoch nichts gegen seinen bisherigen Lebenswandel unternommen, sondern vielmehr sein strafbares Verhalten fortgesetzt. Selbst während eines Strafaufschubes sei er neuerlich straffällig geworden. Er habe bislang aus eigenem Bemühen keine Maßnahmen, Therapien oder Hilfsangebote ernstlich wahrgenommen und sei ein Sinneswandel nicht erkennbar. Sein Fehlverhalten begründe eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Zudem bestehe eine Wiederholungsgefahr. Aufgrund der Aktualität seiner jüngsten Verurteilung sei auch von einer gegenwärtigen Gefahr auszugehen. Aktuell befinde er sich in Strafhaft. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot sei angesichts dieser Erwägungen auch unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Interessen gerechtfertigt.Im bekämpften Bescheid führte die belangte Behörde aus, dass er bereits sieben Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei. Seine Verurteilungen würden vorwiegend auf mehrmalige strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege, Leib und Leben und gegen fremdes Vermögen zurückgehen. Obwohl er aufgrund einer an ihn übermittelten schriftlichen Ermahnung von der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wusste, habe er dennoch nichts gegen seinen bisherigen Lebenswandel unternommen, sondern vielmehr sein strafbares Verhalten fortgesetzt. Selbst während eines Strafaufschubes sei er neuerlich straffällig geworden. Er habe bislang aus eigenem Bemühen keine Maßnahmen, Therapien oder Hilfsangebote ernstlich wahrgenommen und sei ein Sinneswandel nicht erkennbar. Sein Fehlverhalten begründe eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Zudem bestehe eine Wiederholungsgefahr. Aufgrund der Aktualität seiner jüngsten Verurteilung sei auch von einer gegenwärtigen Gefahr auszugehen. Aktuell befinde er sich in Strafhaft. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei angesichts dieser Erwägungen auch unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Interessen gerechtfertigt. Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass die Haft bei ihm vieles geänderte habe und er sich nach seiner Entlassung anständig verhalten und sofort wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wolle. Er habe seine Straftat unter Drogeneinfluss begangen, daraus gelernt und schon vor seiner Inhaftierung eine ambulante Drogensucht-Therapie begonnen, die er auch in der Haft fortsetze. Zudem habe er eine Beziehung zu einer Frau, die ihn bei allem unterstützen würde. Er wolle künftig weiter in Österreich leben, hingegen habe er in der Türkei nichts und niemanden. 2.4.
  19. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ging das BFA zutreffend von einer vom BF ausgehenden gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Falle des Verbleibes im Bundesgebiet aus. Dieser Einschätzung liegen folgende Erwägungen zugrunde: Er wurde unstrittiger Weise im Zeitraum von XXXX XXXX insgesamt sieben Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Die Verurteilung vom XXXX hatte eine XXXX zur Folge und jene vom XXXX eine XXXX . Seine jüngste Verurteilung vom XXXX hatte XXXX zur Folge, welche er aktuell verbüßt. Sämtliche Verurteilungen beruhten dabei auf mehreren gleichen schädlichen Neigungen.Er wurde unstrittiger Weise im Zeitraum von römisch 40 römisch 40 insgesamt sieben Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Die Verurteilung vom römisch 40 hatte eine römisch 40 zur Folge und jene vom römisch 40 eine römisch 40 . Seine jüngste Verurteilung vom römisch 40 hatte römisch 40 zur Folge, welche er aktuell verbüßt. Sämtliche Verurteilungen beruhten dabei auf mehreren gleichen schädlichen Neigungen. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG war schon durch die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten und jene zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wie auch die mindestens einmalige strafgerichtliche Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlung, zuletzt auch durch die Verurteilung zu einer unbedingten einjährigen Freiheitsstrafe erfüllt. Nach der hg. Rechtsprechung indiziert die Erfüllung eines der in § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 8 FPG normierten Tatbestände das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG war schon durch die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten und jene zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wie auch die mindestens einmalige strafgerichtliche Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlung, zuletzt auch durch die Verurteilung zu einer unbedingten einjährigen Freiheitsstrafe erfüllt. Nach der hg. Rechtsprechung indiziert die Erfüllung eines der in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG normierten Tatbestände das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Zunächst war wie schon für die belangte Behörde in Betracht zu ziehen, dass der BF bereits sieben Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden ist. Zwar galt es in Bezug auf die ersten fünf Verurteilungen zu bedenken, dass diese bereits mehrere Jahre zurückliegen, er jeweils lediglich zu bedingten Freiheitsstrafen bzw. in einem Fall zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und er damals noch als Jugendlicher bzw. Junger Erwachsener verurteilt wurde. Allerdings wurde er mit Urteil des XXXX vom XXXX erstmals zu XXXX verurteilt. Auch der Umstand, dass ihm zu diesem Zeitpunkt erstmals das Haftübel drohte, vermochte jedoch kein Umdenken bei ihm zu bewirken, zumal er bereits etwa ein Jahr später – während eines Strafaufschubes XXXX – abermals wegen XXXX rechtskräftig verurteilt wurde und seine kriminelle Energie in diesem Zusammenhang sogar intensivierte, indem er im Vorfeld dieser jüngsten Verurteilung vom XXXX einen XXXX unternahm. Er wurde deshalb abermals zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, diesmal von XXXX , verurteilt.Zunächst war wie schon für die belangte Behörde in Betracht zu ziehen, dass der BF bereits sieben Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden ist. Zwar galt es in Bezug auf die ersten fünf Verurteilungen zu bedenken, dass diese bereits mehrere Jahre zurückliegen, er jeweils lediglich zu bedingten Freiheitsstrafen bzw. in einem Fall zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und er damals noch als Jugendlicher bzw. Junger Erwachsener verurteilt wurde. Allerdings wurde er mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 erstmals zu römisch 40 verurteilt. Auch der Umstand, dass ihm zu diesem Zeitpunkt erstmals das Haftübel drohte, vermochte jedoch kein Umdenken bei ihm zu bewirken, zumal er bereits etwa ein Jahr später – während eines Strafaufschubes römisch 40 – abermals wegen römisch 40 rechtskräftig verurteilt wurde und seine kriminelle Energie in diesem Zusammenhang sogar intensivierte, indem er im Vorfeld dieser jüngsten Verurteilung vom römisch 40 einen römisch 40 unternahm. Er wurde deshalb abermals zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, diesmal von römisch 40 , verurteilt. Die von ihm ausgehende Gefährlichkeit zeigte sich auch anhand der näheren Tatumstände der Verurteilung XXXX . Dem dabei vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt folgend hat er XXXX XXXX , obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits ein Strafverfahren wegen Suchtgiftdelikten gegen ihn anhängig und er deshalb am XXXX verurteilt worden war. Er wurde mit dem Urteil vom XXXX auch erstmals zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe XXXX verurteilt, wobei der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe XXXX betrug. Anlass dieser Verurteilung war, dass er XXXX . Schon damals hielt das Strafgericht fest, dass seine Bestrafung geboten erschien, um ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, zumal er einschlägig vorbestraft und seine Schuld als schwer anzusehen war. Gerade diese abschreckende Wirkung wurde durch diese Verurteilung jedoch nicht erzielt und vermochte auch das erstmals drohende Haftübel infolge der Verurteilung vom XXXX ihn nicht von der unmittelbaren neuerlichen Tatbegehung im XXXX abzuhalten. Die für Suchtgiftdelinquenz typische Wiederholungsgefahr hat sich in seinem Falle sohin schon in der Vergangenheit verwirklicht und war diese daher auch künftig zu befürchten. Dementsprechend wertete das Strafgericht im Urteil vom XXXX sowohl das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen und die einschlägigen Vorstrafen als auch die Begehung innerhalb der Probezeit und während eines Strafaufschubes XXXX sowie den raschen Rückfall erschwerend. Demgegenüber wurden die reumütige und umfassende geständige Verantwortung XXXX und der Umstand, dass es XXXX lediglich beim Versuch blieb, mildernd gewertet. Nichts destotrotz verhängte das Strafgericht eine XXXX , die er aktuell verbüßt, zumal es vom Strafgericht neuerlich für nötig erachtet wurde eine Freiheitsstrafe zu verhängen, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Die von ihm ausgehende Gefährlichkeit zeigte sich auch anhand der näheren Tatumstände der Verurteilung römisch 40 . Dem dabei vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt folgend hat er römisch 40 römisch 40 , obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits ein Strafverfahren wegen Suchtgiftdelikten gegen ihn anhängig und er deshalb am römisch 40 verurteilt worden war. Er wurde mit dem Urteil vom römisch 40 auch erstmals zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe römisch 40 verurteilt, wobei der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe römisch 40 betrug. Anlass dieser Verurteilung war, dass er römisch 40 . Schon damals hielt das Strafgericht fest, dass seine Bestrafung geboten erschien, um ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, zumal er einschlägig vorbestraft und seine Schuld als schwer anzusehen war. Gerade diese abschreckende Wirkung wurde durch diese Verurteilung jedoch nicht erzielt und vermochte auch das erstmals drohende Haftübel infolge der Verurteilung vom römisch 40 ihn nicht von der unmittelbaren neuerlichen Tatbegehung im römisch 40 abzuhalten. Die für Suchtgiftdelinquenz typische Wiederholungsgefahr hat sich in seinem Falle sohin schon in der Vergangenheit verwirklicht und war diese daher auch künftig zu befürchten. Dementsprechend wertete das Strafgericht im Urteil vom römisch 40 sowohl das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen und die einschlägigen Vorstrafen als auch die Begehung innerhalb der Probezeit und während eines Strafaufschubes römisch 40 sowie den raschen Rückfall erschwerend. Demgegenüber wurden die reumütige und umfassende geständige Verantwortung römisch 40 und der Umstand, dass es römisch 40 lediglich beim Versuch blieb, mildernd gewertet. Nichts destotrotz verhängte das Strafgericht eine römisch 40 , die er aktuell verbüßt, zumal es vom Strafgericht neuerlich für nötig erachtet wurde eine Freiheitsstrafe zu verhängen, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Der Umstand, dass er innerhalb derart kurzer Zeit einschlägig rückfällig wurde, zeugte von einer ihm gänzlich fehlenden Rechtstreue. Schon angesichts seiner zahlreichen Vorverurteilungen war von einer sehr hohen Wiederholungsgefahr auszugehen. Gerade in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz hat der VwGH bereits mehrfach festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249, mit Hinweis auf 20.12.2012, ZI. 2011/23/0554). Der Umstand, dass er innerhalb derart kurzer Zeit einschlägig rückfällig wurde, zeugte von einer ihm gänzlich fehlenden Rechtstreue. Schon angesichts seiner zahlreichen Vorverurteilungen war von einer sehr hohen Wiederholungsgefahr auszugehen. Gerade in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz hat der VwGH bereits mehrfach festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249, mit Hinweis auf 20.12.2012, ZI. 2011/23/0554). Während sich seine älteren Verurteilungen in zwei Fällen gegen die Rechtspflege, in einem Fall zudem gegen fremdes Vermögen und in drei Fällen gegen die körperliche Integrität Anderer richteten, verwirklichte er im Vorfeld der beiden jüngsten Verurteilungen mehrere Suchtgiftdelikte. Im Falle der letzten strafgerichtlichen Verurteilung verwirklichte er zudem ein mehrfach qualifiziertes Diebstahldelikt, wobei es letztlich beim Versuch blieb. Er selbst hat bis zuletzt vorgebracht, dass er wegen seiner Drogensucht straffällig wurde, und verwies er darauf, dass er zwar an einem Entwöhnungsprogramm teilnehme, allerdings aktuell nach wie vor auf starke Drogenersatzmedikamente angewiesen sei. Eine erfolgreiche Entwöhnung von seiner Drogenabhängigkeit konnte zum jetzigen Zeitpunkt daher nicht angenommen werden, bedenkt man zudem, dass ihn auch sein Strafaufschub XXXX in der Vergangenheit nicht von weiteren Suchtgiftdelikten abhielt. Daraus folgt wiederum, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch ihn nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in Zusammenhang mit Suchtgift bzw. allenfalls weitere Vermögensdelikte unter Einfluss von Suchtgift nach wie vor besteht. Er selbst hat bis zuletzt vorgebracht, dass er wegen seiner Drogensucht straffällig wurde, und verwies er darauf, dass er zwar an einem Entwöhnungsprogramm teilnehme, allerdings aktuell nach wie vor auf starke Drogenersatzmedikamente angewiesen sei. Eine erfolgreiche Entwöhnung von seiner Drogenabhängigkeit konnte zum jetzigen Zeitpunkt daher nicht angenommen werden, bedenkt man zudem, dass ihn auch sein Strafaufschub römisch 40 in der Vergangenheit nicht von weiteren Suchtgiftdelikten abhielt. Daraus folgt wiederum, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch ihn nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in Zusammenhang mit Suchtgift bzw. allenfalls weitere Vermögensdelikte unter Einfluss von Suchtgift nach wie vor besteht. Dies umso mehr, als er nicht nur kurz nach seiner ersten Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe wegen eines Suchtgiftdeliktes, rückfällig wurde, sondern auch angesichts des Umstandes, dass ihm zuletzt auch bewusst sein musste, dass eine neuerliche Straffälligkeit höchstwahrscheinlich auch fremdenrechtliche Konsequenzen haben wird. Ihm wurde bereits im Gefolge des Urteils vom XXXX vom BFA mitgeteilt, dass er im Falle eines weiteren Fehlverhaltens mit der Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung rechnen muss. Auch dieser Umstand hielt ihn nicht davon ab erneut einschlägig straffällig zu werden bzw. seine kriminelle Energie sogar zu steigern.Dies umso mehr, als er nicht nur kurz nach seiner ersten Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe wegen eines Suchtgiftdeliktes, rückfällig wurde, sondern auch angesichts des Umstandes, dass ihm zuletzt auch bewusst sein musste, dass eine neuerliche Straffälligkeit höchstwahrscheinlich auch fremdenrechtliche Konsequenzen haben wird. Ihm wurde bereits im Gefolge des Urteils vom römisch 40 vom BFA mitgeteilt, dass er im Falle eines weiteren Fehlverhaltens mit der Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung rechnen muss. Auch dieser Umstand hielt ihn nicht davon ab erneut einschlägig straffällig zu werden bzw. seine kriminelle Energie sogar zu steigern. Schließlich war zu bedenken, dass er letztmals im Jänner 2019 einer Erwerbstätigkeit nachging und seit nunmehr zwei Jahren gänzlich auf den Bezug von staatlichen Sozialleistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen war. Die Höhe dieser Sozialleistungen reichte in seinem Fall jedoch offensichtlich nicht aus um davon seine Suchtgiftabhängigkeit zu finanzieren, weshalb er im Vorfeld seiner jüngsten Straffälligkeit auch durch XXXX versuchte seine finanzielle Situation zu verbessern bzw. seine Sucht weiter zu finanzieren. Auch in der Vergangenheit wurde er bereits rechtskräftig wegen Vermögensdelikten verurteilt und war seine vorletzte Verurteilung vom XXXX von finanziellen Motiven getragen, zumal er damals XXXX . Dies legte wiederum die Annahme nahe, dass er auch in Zukunft Delikte gegen fremdes Vermögen setzen wird um sich ein hinreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Dass er nach seiner Haftentlassung tatsächlich – wie von ihm behauptet – eine Erwerbstätigkeit in der Gastronomie aufnehmen wird können, ist angesichts seiner zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen und der ohnehin schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere in der Gastronomie wegen der aktuell angespannten Wirtschaftslage aufgrund der monatelangen Schließung der Gastronomiebetriebe nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, was wiederum die zu befürchtende Rückfallgefahr auch in Bezug auf Vermögensdelikte nahelegt.Schließlich war zu bedenken, dass er letztmals im Jänner 2019 einer Erwerbstätigkeit nachging und seit nunmehr zwei Jahren gänzlich auf den Bezug von staatlichen Sozialleistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen war. Die Höhe dieser Sozialleistungen reichte in seinem Fall jedoch offensichtlich nicht aus um davon seine Suchtgiftabhängigkeit zu finanzieren, weshalb er im Vorfeld seiner jüngsten Straffälligkeit auch durch römisch 40 versuchte seine finanzielle Situation zu verbessern bzw. seine Sucht weiter zu finanzieren. Auch in der Vergangenheit wurde er bereits rechtskräftig wegen Vermögensdelikten verurteilt und war seine vorletzte Verurteilung vom römisch 40 von finanziellen Motiven getragen, zumal er damals römisch 40 . Dies legte wiederum die Annahme nahe, dass er auch in Zukunft Delikte gegen fremdes Vermögen setzen wird um sich ein hinreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Dass er nach seiner Haftentlassung tatsächlich – wie von ihm behauptet – eine Erwerbstätigkeit in der Gastronomie aufnehmen wird können, ist angesichts seiner zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen und der ohnehin schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere in der Gastronomie wegen der aktuell angespannten Wirtschaftslage aufgrund der monatelangen Schließung der Gastronomiebetriebe nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, was wiederum die zu befürchtende Rückfallgefahr auch in Bezug auf Vermögensdelikte nahelegt. Eine dieser erheblichen neuerlichen Tatbegehungsgefahr entgegenstehende positive Zukunftsprognose konnte nicht angestellt werden, bedenkt man, dass er vor seiner letzten Verurteilung am XXXX bereits sechs Mal rechtskräftig vorbestraft war, zwei Mal davon einschlägig. Auch liegt die jüngste Verurteilung erst weniger als ein Jahr zurück und konnte in Anbetracht der zahlreichen Vorverurteilungen und der daraus abzuleitenden hohen Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht von einem ausreichend langen Zeitraum des Wohlverhaltens und einem nachhaltigen Gesinnungswandel ausgegangen werden, zumal der Zeitraum des notwendigen Wohlverhaltens umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (vgl. etwa zum Aufenthaltsverbot VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Gerade angesichts der hohen Rückfallgefahr, die insbesondere aus dem Umstand resultiert, dass er noch während seins Strafaufschubes nach § 39 SMG neuerlich straffällig wurde und ihn auch die bereits angedrohte Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht abzuschrecken vermochte, war der Wohlverhaltenszeitraum im gg. Fall entsprechend lange zu veranschlagen. Aus den dargelegten Umständen ergab sich daher ein Persönlichkeitsbild, bei dem angesichts der Nachhaltigkeit seiner Straffälligkeit die begründete Befürchtung nahelag, er werde mit seinem Handeln auch künftig die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig gefährden. Eine dieser erheblichen neuerlichen Tatbegehungsgefahr entgegenstehende positive Zukunftsprognose konnte nicht angestellt werden, bedenkt man, dass er vor seiner letzten Verurteilung am römisch 40 bereits sechs Mal rechtskräftig vorbestraft war, zwei Mal davon einschlägig. Auch liegt die jüngste Verurteilung erst weniger als ein Jahr zurück und konnte in Anbetracht der zahlreichen Vorverurteilungen und der daraus abzuleitenden hohen Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht von einem ausreichend langen Zeitraum des Wohlverhaltens und einem nachhaltigen Gesinnungswandel ausgegangen werden, zumal der Zeitraum des notwendigen Wohlverhaltens umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat vergleiche etwa zum Aufenthaltsverbot VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Gerade angesichts der hohen Rückfallgefahr, die insbesondere aus dem Umstand resultiert, dass er noch während seins Strafaufschubes nach Paragraph 39, SMG neuerlich straffällig wurde und ihn auch die bereits angedrohte Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht abzuschrecken vermochte, war der Wohlverhaltenszeitraum im gg. Fall entsprechend lange zu veranschlagen. Aus den dargelegten Umständen ergab sich daher ein Persönlichkeitsbild, bei dem angesichts der Nachhaltigkeit seiner Straffälligkeit die begründete Befürchtung nahelag, er werde mit seinem Handeln auch künftig die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig gefährden. In der Beschwerde fanden sich keine diesen Erwägungen maßgeblich entgegenstehende Einwendungen. Soweit dort auf seine hiesige familiäre Anbindung hingewiesen wurde, war dem zu entgegnen, dass ihn in der Vergangenheit auch nicht sein familiäres und privates Umfeld in Österreich von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hat. 2.4.
  20. Vor dem rechtlichen Hintergrund, dass das persönliche Verhalten des BF "eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit"

Artikel 14

ARB 1/80 darzustellen hat und damit gegen ihn als begünstigten Drittstaatsangehörigen

§ 52Abs. 5 i

Vm § 53 Abs. 3 eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, fanden sich sohin ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das bisherige Verhalten des BF diesen Kriterien entspricht.2.4.3. Vor dem rechtlichen Hintergrund, dass das persönliche Verhalten des BF "eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit"

Artikel 14

ARB 1/80 darzustellen hat und damit gegen ihn als begünstigten Drittstaatsangehörigen

Paragraph 52, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, fanden sich sohin ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das bisherige Verhalten des BF diesen Kriterien entspricht. In der Gesamtbetrachtung dieser Aspekte war von einer nach wie vor als aufrecht zu erachtenden potentiellen Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den BF auszugehen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem – unten weiter erörterten – Einreiseverbot wegen strafbarer Handlungen gegen die körperliche Integrität, die Rechtspflege, fremdes Vermögen und wegen Suchgiftdelikten auch bei einem in Österreich geborenen Fremden gerechtfertigt.In der Gesamtbetrachtung dieser Aspekte war von einer nach wie vor als aufrecht zu erachtenden potentiellen Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den BF auszugehen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem – unten weiter erörterten – Einreiseverbot wegen strafbarer Handlungen gegen die körperliche Integrität, die Rechtspflege, fremdes Vermögen und wegen Suchgiftdelikten auch bei einem in Österreich geborenen Fremden gerechtfertigt. 2.5.

  1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.2.5.
  2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Fremden dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (vgl. Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
  3. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Fremden dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen vergleiche Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
  4. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK). Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). 2.5.
  5. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert.2.5.
  6. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert. Der BF ist volljährig, ledig und kinderlos. Zwar lebte er vor seiner Inhaftierung mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt, angesichts seiner Volljährigkeit und grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit besteht jedoch kein sogenanntes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen. Auch aus der inzwischen bestehenden Beziehung mit seiner Freundin resultiert mangels gemeinsamem Wohnsitz und in Ermangelung feststellbarer finanzieller Abhängigkeit kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben.Auch aus der inzwischen bestehenden Beziehung mit seiner Freundin resultiert mangels gemeinsamem Wohnsitz und in Ermangelung feststellbarer finanzieller Abhängigkeit kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben. Ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben war daher nicht zu berücksichtigen.Ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben war daher nicht zu berücksichtigen. 2.5.
  7. Er wurde in Österreich geboren und hielt sich seither hier auf. Es kann sohin eine soziale Vernetzung in Österreich vorausgesetzt werden. Zu beachten ist aber, dass auch gegen einen straffälligen Migranten zweiter Generation eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden darf, wenn angesichts der Umstände des Falles und der Schwere der begangenen Straftaten der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 MRK verhältnismäßig ist (vgl. VwGH 03.03.2011, 2011/22/0014 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  8. Juni 2007, Kaya gg. Deutschland, NL 2007, 144).2.5.
  9. Er wurde in Österreich geboren und hielt sich seither hier auf. Es kann sohin eine soziale Vernetzung in Österreich vorausgesetzt werden. Zu beachten ist aber, dass auch gegen einen straffälligen Migranten zweiter Generation eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden darf, wenn angesichts der Umstände des Falles und der Schwere der begangenen Straftaten der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, MRK verhältnismäßig ist vergleiche VwGH 03.03.2011, 2011/22/0014 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  10. Juni 2007, Kaya gg. Deutschland, NL 2007, 144). Er spricht sehr gut Deutsch, hat in Österreich seine Schulbildung absolviert und verfügt über einen Pflichtschulabschluss. Er war auch mehrfach erwerbstätig, wobei es zu bedenken galt, dass er zumeist jeweils nur für kurze Zeiträume für den selben Dienstgeber tätig war, über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügt und seinen Lebensunterhalt, insbesondere in den letzten Jahren, überwiegend durch den Bezug von Sozialleistungen bestritt. Von einer nachhaltigen beruflichen Integration konnte daher nicht ausgegangen werden. Er hat in Österreich außer den erwähnten familiären Bindungen keine sonstigen maßgeblichen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet behauptet. In Anbetracht der obenstehenden Erwägungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und der daraus abzuleitenden verwerflichen Haltung der österreichischen Rechtsordnung gegenüber erfuhren diese Integrationsaspekte und nicht zuletzt auch das Gewicht seiner hiesigen familiären Anknüpfungspunkte eine wesentliche Relativierung. Auch seine familiären Beziehungen im Bundesgebiet hatten ihn nicht von seiner besonders häufigen Straffälligkeit abgehalten. Ihm musste auch klar sein, dass seine Straffälligkeit zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn führen kann. Die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162, mwN).In Anbetracht der obenstehenden Erwägungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und der daraus abzuleitenden verwerflichen Haltung der österreichischen Rechtsordnung gegenüber erfuhren diese Integrationsaspekte und nicht zuletzt auch das Gewicht seiner hiesigen familiären Anknüpfungspunkte eine wesentliche Relativierung. Auch seine familiären Beziehungen im Bundesgebiet hatten ihn nicht von seiner besonders häufigen Straffälligkeit abgehalten. Ihm musste auch klar sein, dass seine Straffälligkeit zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn führen kann. Die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162, mwN). Demgegenüber bleibt es ihm und seinen Angehörigen unbenommen, nach der Ausreise in der Zeit des Einreiseverbots den Kontakt

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