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{'item': 'L503 2238891-1'}

Obsah (11)§ 13Art 133§ 33§10§ 9§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlL503 2238891-1 Spruch, L503 2238891-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 13Abs 2 Vw

GVG stattgegeben der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.A.) Der Beschwerde wird

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG stattgegeben der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 27.10.2020 sprach das AMS aus, dass die Notstandshilfe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“)

§ 33Abs 2 in Verbindung mit den §§ 38, 24 Abs 1, 7 und 9 Abs 1 Al

VG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 18.09.2020 eingestellt wird.1. Mit Bescheid vom 27.10.2020 sprach das AMS aus, dass die Notstandshilfe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“)

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 18.09.2020 eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass drei Sanktionen

§10Al

VG vorliegen würden (zuletzt bei der Firma A.), weil der BF sich geweigert habe, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen beziehungsweise die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt habe.

  1. Mit Schreiben vom 23.11.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 27.10.
  2. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe sich nicht geweigert und keine Vereitelung gesetzt; er wisse auch nicht, was ihm konkret vorgeworfen werde. Außerdem sei er „nur ein Mal verurteilt“ worden, also würden nicht drei Sanktionen nach § 10 AlVG vorliegen.
  3. Mit Schreiben vom 23.11.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 27.10.
  4. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe sich nicht geweigert und keine Vereitelung gesetzt; er wisse auch nicht, was ihm konkret vorgeworfen werde. Außerdem sei er „nur ein Mal verurteilt“ worden, also würden nicht drei Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG vorliegen.
  5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.12.2020 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 27.10.2020

§ 13Abs 2 Vw

GVG iVm § 56 Abs 2 und § 58 AlVG aus.3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.12.2020 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 27.10.2020

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG aus. Begründend führte das AMS nach Darstellung der Rechtsgrundlagen wie folgt aus: „… wird festgestellt, dass Ihr letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der Firma W. am 31.1.2016 endete. Seither können Sie weder eine geringfügige noch eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen. Von Jänner 2016 bis Dezember 2017 und erneut ab April 2019 haben Sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Im Jahr 2020 erhielten Sie 64 Stellenangebote vom Arbeitsmarktservice angeboten. Ausschlussfristen

§ 10Al

VG wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.2.2020 für die Zeit vom 1.7.2019 bis 11.8.2019 und mit Bescheid des AMS vom 27.12.2019 für die Zeit vom 16.9.2019 bis 10.11.2019 verhängt.Ausschlussfristen

Paragraph 10, AlVG wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.2.2020 für die Zeit vom 1.7.2019 bis 11.8.2019 und mit Bescheid des AMS vom 27.12.2019 für die Zeit vom 16.9.2019 bis 10.11.2019 verhängt. Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K 12). Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist insbesondere bei Einstellung der Leistung mangels Arbeitswilligkeit

§ 9Al

VG gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Aus diesem Grund überwiegt hier das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist insbesondere bei Einstellung der Leistung mangels Arbeitswilligkeit

Paragraph 9, AlVG gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Aus diesem Grund überwiegt hier das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit der vorliegenden Ausschlussfrist (die im anhängigen Beschwerdevorentscheidungsverfahren endgültig geklärt wird), der erfolglosen Vermittlungsversuche, der bereits verhängten Ausschlussfristen, lässt eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu und ist auch aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig, um die lange Arbeitslosigkeit ehestens zu beenden. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Die Einbringlichkeit der Leistung ist in Ihrem Fall gefährdet, da aktuell kein geregeltes Einkommen (z.B. aus einer Beschäftigung) vorliegt.“

  1. Mit Bescheid vom 13.1.2021 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 27.10.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
  2. Mit Schreiben vom 19.1.2021 erhob der BF gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er insbesondere vor, Notstandshilfe sei eine Versicherungsleistung, auf die ein „Eigentumsrecht“ bestehe. Eine Existenzgefährdung sei laut Rechtsprechung des EuGH unzulässig.
  3. Am 22.1.2021 legte das AMS den Akt betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung dem BVwG vor und legte folgende „Chronologie“ der bisherigen Verfahren des BF bei: „
  4. mit Bescheid des AMS Linz vom 13.5.2019 wurde der Anspruchsverlust vom 26.4.2019 bis 6.6.2019 (6 Wochen) wegen Vereitelung der Beschäftigung bei Fa. P. ausgesprochen; mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2019 wurde dieser Bescheid behoben.
  5. mit Bescheid des AMS Linz vom 25.7.2019 wurde der Anspruchsverlust vom 1.7.2019 bis 28.8.2019 (8 Wochen) wegen Vereitelung der Beschäftigung bei Fa. I. ausgesprochen; der Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.2.2020 bestätigt und der Anspruchsverlust für den Zeitraum 1.7.-11.8.2019 (6 Wochen) ausgesprochen, da es sich aufgrund des Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2019 nunmehr um die
  6. VEREITELUNG handelte.
  7. mit Bescheid des AMS Linz vom 25.7.2019 wurde der Anspruchsverlust vom 1.7.2019 bis 28.8.2019 (8 Wochen) wegen Vereitelung der Beschäftigung bei Fa. römisch eins. ausgesprochen; der Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.2.2020 bestätigt und der Anspruchsverlust für den Zeitraum 1.7.-11.8.2019 (6 Wochen) ausgesprochen, da es sich aufgrund des Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2019 nunmehr um die
  8. VEREITELUNG handelte.
  9. mit Bescheid des AMS Linz vom 10.10.2019 wurde wegen Vereitelung der Beschäftigung bei der Fa. N. der Anspruch auf Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem 16.9.2019 eingestellt. Gegen diesen Bescheid wurde am 7.11.2019 Beschwerde eingebracht und ein Beschwerdevorverfahren geführt. Aufgrund des Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2019 handelte es sich nunmehr erst um die
  10. VEREITELUNG, weshalb der Bescheid vom 10.10.2019 mit Beschwerdevorentscheidung des AMS Linz vom 9.1.2020 behoben wurde. Anstelle der Einstellung mangels Arbeitswilligkeit wurde mit Bescheid des AMS Linz vom 27.12.2019 der Anspruchsverlust vom 16.9.2019 bis 10.11.2019 (8 Wochen) wegen Vereitelung der Beschäftigung bei der Fa. N. befristet ausgesprochen. Der Bescheid wurde am 27.12.2019 mit Inlandsbrief vom Bundesrechenzentrum (nicht nachweislich) verschickt. Herr Ü. behauptet mit Eingabe vom 21.1.2021 erstmals, den Bescheid vom 27.12.2019 nie erhalten zu haben. Da kein Zustellnachweis vorliegt, wird nun eine nachweisliche Zustellung vorgenommen. Der Bescheid vom 27.12.2019 ist daher doch nicht rechtskräftig!
  11. mit Bescheid des AMS Linz vom 27.10.2020 wurde wegen Vereitelung (
  12. VEREITELUNG) der Beschäftigung bei der Fa. A. der Anspruch auf Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem 18.9.2020 eingestellt und aufgrund der Beschwerde vom 23.11.2020 mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.1.2021 bestätigt. Ein Vorlageantrag ist aktuell noch nicht eingelangt. Mit Bescheid vom 22.12.2020 hat das AMS Linz die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 23.11.2020 ausgeschlossen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
  14. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheids 3.
  16. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Konkret: Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung 3.2.1.

§ 13Abs 2 Vw

GVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen und hat das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.3.2.1.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen und hat das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs 2 AVG (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR

  1. GP). Wie auch dem Beschluss des VwGH vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des VwGH zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG entsprechen großteils jenen des Paragraph 64, Absatz 2, AVG vergleiche Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet ist Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode Wie auch dem Beschluss des VwGH vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des VwGH zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen. Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH vom 1.9.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, vom 11.4.2018, Zl. Ro 2017/08/0033). 3.2.
  3. Im konkreten Fall ist dem AMS durchaus zugute zu halten, dass es im bekämpften Bescheid auf die langjährige Absenz des BF vom Arbeitsmarkt und auf die zahlreichen, erfolglosen Vermittlungsversuche verwies, sodass erhebliche öffentliche Interessen an einer Verhinderung von Missbrauch und der Beibehaltung des disziplinierenden Zwecks einer Bezugssperre bzw. Bezugseinstellung bestehen, der weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde (vgl. in diesem Sinne auch VwGH vom 11.4.2018, Zl. Ro 2017/08/0033). Zudem hat das AMS im Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen, dass mangels regelmäßigen Einkommens des BF aus einer Beschäftigung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet sei, zumal der BF in seiner Beschwerde trotz Gelegenheit nicht konkret dargetan hat, warum entgegen den Ausführungen des AMS von einer ungefährdeten Einbringlichkeit auszugehen sei.3.2.
  4. Im konkreten Fall ist dem AMS durchaus zugute zu halten, dass es im bekämpften Bescheid auf die langjährige Absenz des BF vom Arbeitsmarkt und auf die zahlreichen, erfolglosen Vermittlungsversuche verwies, sodass erhebliche öffentliche Interessen an einer Verhinderung von Missbrauch und der Beibehaltung des disziplinierenden Zwecks einer Bezugssperre bzw. Bezugseinstellung bestehen, der weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde vergleiche in diesem Sinne auch VwGH vom 11.4.2018, Zl. Ro 2017/08/0033). Zudem hat das AMS im Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen, dass mangels regelmäßigen Einkommens des BF aus einer Beschäftigung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet sei, zumal der BF in seiner Beschwerde trotz Gelegenheit nicht konkret dargetan hat, warum entgegen den Ausführungen des AMS von einer ungefährdeten Einbringlichkeit auszugehen sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich gegenständlich jedoch aufgrund eines anderen Umstands als unzulässig: Konkret wurde – da es sich um die dritte Vereitelung des BF handle – mit Bescheid vom 27.10.2020 die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Wie das AMS nun aber im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 22.1.2021 selbst betont, ist der Bescheid betreffend die zweite Bezugssperre (Bescheid vom 27.12.2019 betreffend Anspruchsverlust vom 16.9.2019 bis 10.11.2019 wegen Vereitelung der Beschäftigung bei der Fa. N.) noch gar nicht zugestellt (arg. „wird nun eine nachweisliche Zustellung vorgenommen“), geschweige denn in Rechtskraft erwachsen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die nunmehrige (generelle) Einstellung des Bezugs wegen der „dritten“ Vereitelungshandlung (die in rechtlicher Hinsicht zum gegenständlichen Zeitpunkt aber [noch] gar nicht vorliegt) schon dem Grunde nach als unzulässig. 3.
  5. Somit ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dadurch der Ausgang des weiteren Verfahrens in keiner Weise vorweggenommen wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2238891.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.