RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2021 GeschäftszahlL519 2173537-1 Spruch, L519 2173537-1/33E L519 2173536-1/34E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 7.1.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von
- XXXX , auch: XXXX , geb. XXXX ,und
- XXXX , auch XXXX , geb. XXXX , beide StA. Iran, beide vertreten durch RA. Mag. LORENZ, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- 18.8.2017, Zl. XXXX und vom
- 17.8.2017, Zl. XXXX wegen §§ 3, 8, 57 und 10 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.1.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von
- römisch 40 , auch: römisch 40 , geb. römisch 40 ,, und
- römisch 40 , auch römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Iran, beide vertreten durch RA. Mag. LORENZ, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- 18.8.2017, Zl. römisch 40 und vom
- 17.8.2017, Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 3, 8, 57 und 10 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.1.2021 zu Recht erkannt: A) A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX , auch: XXXX , geb. XXXX , und XXXX , auch XXXX , geb. XXXX gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , auch: XXXX , und XXXX , auch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) A) Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 , auch: römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , auch römisch 40 , geb. römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 i.d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , auch: römisch 40 , und römisch 40 , auch römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 7.1.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 7.1.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L519.2173537.1.00